← Vorlagen

190850 · Beschlussvorlage

Beschluss zu den Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6119-1 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf, An der Burg Medinghoven - Kindertagesstätte

Nummer
190850
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW 07.05.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 03.03.2020 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,1 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 190850-1 ST Beschluss zu den Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6119-1 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf, An der Burg Medinghoven - Kindertagesstätte

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (36.906 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
190850
Beschluss zu den Stellungnahmen sowie
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6119-
1 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Hardtberg,
Ortsteil Duisdorf, An der Burg Medinghoven -
Kindertagesstätte
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 03.03.2020 Anhörung
Rat 26.03.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch an der Bauleitplanung
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren
vorgetragenen Stellungnahmen werden entsprechend dem Beschluss
des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom
23.01.2019 (DS-Nr.:1910049) behandelt.
II. Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit, der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
1. Der vom Wahnbachtalsperrenverband mit Stellungnahme Nr. 1 vom
27.02.2019 vorgetragene Hinweis zu einer Trinkwasserfernleitung
wird zur Kenntnis genommen und dem Bauherrn übermittelt. Im
Bereich der Trinkwasserfernleitung werden durch die Planung keine
Eingriffe vorgesehen.
2. Die vom Polizeipräsidium Bonn mit Stellungnahme Nr. 2 vom
08.03.2019 vorgetragenen Empfehlungen zur Kriminalprävention
werden dem Bauherrn zur Kenntnis gebracht. Änderungen bei den
Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
3. Die vom Bund für Umwelt und Naturschutz, Kreisgruppe Bonn mit
Stellungnahme Nr. 3 vom 11.03.2019 vorgetragenen Anregungen
werden dem Bauherrn zur Kenntnis gebracht. Die Anregungen
werden im den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
berücksichtigt.
Federführung:
61 Stadtplanungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 18

Seite 2
III. Satzungsbeschluss
1. Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6119-1 der
Bundesstadt Bonn wird mit folgenden Änderungen als
Satzungsbegründung übernommen: Unter Punkt 2.3.1. „Innere und
Äußere Erschließung“ wird der nachfolgende Satz gestrichen: „Da
sich das gesamte Plangebiet im städtischen Besitz befindet und
deren genaue Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Planaufstellung
noch nicht feststeht, ist dafür keine gesonderte Festsetzung
erforderlich bzw. möglich. Die Sicherung einer ausreichend breiten
Zuwegung wird daher auf das Baugenehmigungsverfahren
abgeschichtet“. Stattdessen wird der Satz eingefügt: „Textlich wird
daher zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und verbleibenden
Spiel- und Bolzplatzflächen ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Öffentlichkeit festgesetzt. Da die genaue Lage der Zuwegung noch
nicht feststeht, kann hier keine konkrete Flächenzuweisung in Form
einer zeichnerischen Festsetzung erfolgen“.
2. Die textlichen Festsetzungen in der Planurkunde werden in Punkt 3
derart geändert, als dass die bisherige Formulierung „Die
Außenbauteile (Außenwände, Dächer, Fenster) von
Aufenthaltsräumen müssen so ausgeführt sein, dass mindestens
das Schalldämmmaß r`w.res von 35dB(A) (Lärmpegelbereich III
gem. DIN 4109, Schallschutz im Hochbau) erreicht wird“ entfällt.
Stattdessen wird nachfolgender Satz eingefügt: „Innerhalb der
Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen sind bei Aufenthaltsräumen zu öffnende
Fenster und Türen zum Freiraum nicht zulässig“.
Die Änderungen der textlichen Festsetzungen sind in violett in der Planurkunde
eingetragen.
3. Der Bebauungsplan Nr. 6119-1, der Bundesstadt Bonn, im
Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf, zwischen dem Grundstück
der Burg Medinghoven, der Straße An der Burg Medinghoven und
dem Konrad-Adenauer-Damm (Gemarkung Duisdorf, Flur 13,
Flurstück 467 sowie Flur 12, Flurstücke 307(teilweise) und
308(teilweise)) ist gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 6119-1 mit den in III.1. aufgeführten
Änderungen ist als Anlage beigefügt.
Begründung
Der Rat beauftragte in seiner Sitzung am 30.06.2016 die Verwaltung, die
erforderlichen Schritte und Maßnahmen für den Neubau einer
Kindertagesstätte auf dem Areal Konrad-Adenauer-Damm/An der BurgSeite 2 von 18

Seite 3
Medinghoven im Ortsteil Duisdorf einzuleiten (siehe DS-Nr. 1611766 und
1812272).
Im Planungsraum Medinghoven reicht die Versorgung mit Kindergartenplätzen
nicht aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab einem Jahr
zu erfüllen. Mit Blick auf die im aktuellen Kindergartenbedarfsplan
festgeschriebenen Versorgungsziele, den hohen sozialräumlichen Bedarf und
um wohnortnah ausreichend Kitaplätze anbieten zu können, ist es erforderlich,
in Medinghoven eine Kindertagesstätte zu errichten. Im Planungsraum fehlen
zahlreiche Betreuungsplätze für Kinder bis zur Einschulung. Auch in den
umliegenden Bezirken ist ein weiterer Ausbau notwendig, da hier ebenso nicht
ausreichend Kinderbetreuungsplätze für die wohnortnahe Versorgung zur
Verfügung stehen, um bedarfsgerecht im Stadtbezirk Betreuungsplätze
anbieten zu können.
Für die Einrichtung einer Kindertagesstätte bietet sich das Areal im Eckbereich
Konrad-Adenauer-Damm / An der Burg Medinghoven an. Die Fläche ist sowohl
durch den Öffentlichen Personennahverkehr als auch den motorisierten
Individualverkehr sowie für den Fuß- und Radverkehr gut erschlossen.
Für einen Neubau einer Kindertageseinrichtung am vorgesehenen Standort
bedurfte es jedoch der Änderung des bisherigen Planungsrechts. Der bisher
geltende Bebauungsplan Nr. 7320-10 sieht an dieser Stelle die Anlage
öffentlicher Grünflächen bzw. Spiel- und Bolzflächen vor, wie es auch der
Bestand darstellt. Insofern wurde die Verwaltung beauftragt einen
Bebauungsplan aufzustellen, wobei das beschleunigte Verfahren nach § 13a
BauGB zur Anwendung kommen sollte. Auf eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB konnte verzichtet werden,
weil das Vorhaben aufgrund des Mangels an Kindergartenplätzen drängte und
keine unmittelbare Betroffenheit angrenzender Wohngebiete ausgelöst wird
(siehe DS-Nr. 1611766).
Der nach dem Beschluss erarbeitete Bebauungsplanentwurf sieht einen
Neubau einer bis zu achtgruppigen II-geschossigen Kindertagesstätte auf dem
nordwestlichen Teil der vorhandenen Bolzplatzanlage vor. Darüber hinaus
werden die Erweiterung öffentlicher Verkehrsflächen, die Anlage von
Außenspielbereichen und die Anlage von Stellplätzen und einer Zufahrt
ermöglicht. Die vorhandene Eingrünung des Geländes wird dabei so weit wie
möglich erhalten. Die weiteren Inhalte ergeben sich aus der Plandarstellung
sowie der Begründung. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche ist grundsätzlich die Unterbringung des Flächenbedarfs
einer achtgruppigen Kindertagesstätte in zweigeschossiger Bauweise möglich.
Ein Baukörper für eine achtgruppige Kita nach dem sogenannten Bonner
Modell des Städtischen Gebäudemanagements passt jedoch aufgrund seiner
Länge von ca. 52m nicht in diese Fläche. Ein solcher Baukörper würde
unnötige Eingriffe in den vorhandenen satzungsgeschützten Baumbestand
sowie in weitere vorhandene Bolz- und Spielflächen und in die TopographieSeite 3 von 18

Seite 4
erfordern. Diese Bauweise wird aufgrund der genannten städtebaulichen
Nachteile durch den Bebauungsplan ausgeschlossen. Eine teilweise
Anwendung des Bonner Modells mit einem Baukörper für sechs Gruppen sowie
einem individuell geplanten Anbau für zwei weitere Gruppen in L-Form oder ein
gänzlich individuell gestalteter Baukörper mit einer Maximallänge von 44m sind
somit die verbleibenden Optionen.
Am 23.01.2019 wurden vom Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 6119-1 sowie
die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB für den erstellten
Bebauungsplanentwurf beschlossen. Die im Rahmen der politischen
Beratungen in den Gremien angeregte ebenerdige Fußgängerquerung des
Konrad-Adenauer-Damms ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens
und wird als separater Vorgang geführt. Die Festsetzungen des zur Satzungen
zu beschließenden Bebauungsplans stehen der Einrichtung einer solchen
Querung grundsätzlich nicht entgegen.
Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und umweltrelevanter Gutachten
wurde in der Zeit vom 14.02.2019 bis 13.03.2019 öffentlich ausgelegt.
Dabei wurden von der Öffentlichkeit keine Einwendungen vorgetragen. Die
Anregungen der Träger öffentlicher Belange werden im Folgenden dargestellt:
Zu Beschlusspunkt II:
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits-und Trägerbeteiligung
Zunächst werden die eingereichten Stellungnahmen in der Reihenfolge der
Beschlusspunkte unter I im Wortlaut wiedergegeben. Im Anschluss an die
einzelnen Stellungnahmen schließt sich ein Abwägungsvorschlag an.
Wahnbachtalsperrenverband, Siegelsknippen, 53721 Siegburg
Stellungnahme Nr. 1 vom 30.01.2019
Hiermit teile Ihnen mit, dass die Hauptversorgungsleitung ON 600 von Gielsdorf
nach Kaiserfuhr
(451) bei Station ca. 1 + 900-2 + 000 betroffen ist. Die Leitung besteht aus
Stahlrohren.Seite 4 von 18

Seite 5
Der Schutzstreifen hat eine Breite von 6 m. Im Schutzstreifen liegt ein
Steuerkabel
Anliegend erhalten Sie eine Übersichtskarte sowie die Anweisung zum Schutz
der Trinkwassertransportleitung und das Merkblatt zu den Maßnahmen im
Schutzstreifen einer Trinkwassertransportleitung.
Da die tatsächliche Lage von dem im Plan dargestellten Leitungsverlauf noch
abweichen kann, ist es zwingend erforderlich eine Einweisung vor Ort
vorzunehmen.
Wir bitten Sie rechtzeitig vor Baubeginn einen Einweisungstermin mit
Herrn Dipl.-lng. P. Tybel Tei.:02241 128 113 oder 0173 21 27 230 oder
Herrn Mark Mintert Tel.: 02241 128 140 oder 0151 64 96 68 68 zu vereinbaren
und uns Tag und Uhrzeit der Bauausführung mitzuteilen.
Anweisung zum Schutz der Trinkwassertransportleitung des
Wahnbachtalsperrenverbandes (WTV);
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass in dem Baubereich der von Ihnen geplanten
Baumaßnahme eine Trinkwassertransportleitung des
Wahnbachtalsperrenverbandes und Steuerkabel liegen.
Die Leitung besteht aus geschweißten Stahlrohren,
die mit Zementmörtel ausgekleidet sind.
Ferner sind folgende Bedingungen für Arbeiten im Schutzstreifen der Anlagen
des Wahnbachtalsperrenverbandes zu erfüllen:
1. Die parallel zur Trinkwasserleitung verlaufenden Fernmeldekabel dürfen
nicht beschädigt werden. Die Lage und Tiefe der Fernmeldekabel können nur
per Handschachtung festgestellt werden.Seite 5 von 18

Seite 6
2. Bei Beschädigungen sind Sie verpflichtet, dem WTV alle anfallenden
Reparatur und Betriebskosten zu erstatten. Dies gilt ebenfalls für die
Außenisolierung der Trinkwasserleitung, die Trinkwasserleitung selbst und alle
Anlagenteile des WTV.
3. Bei Wiederverfüllung der Baugrube muss die Sandummantelung und das
Warnband wieder hergestellt werden.
4. Die von Ihnen verlegten Rohre bzw. Kabel müssen eingemessen werden.
Vor dem Verfüllen der Baugrube ist eine Abnahme erforderlich.
5. Der Zeitraum der Baumaßnahme muss mit uns abgestimmt werden.
6. Alle von uns verursachten Beschädigungen(im Rahmen unserer Wartungs-,
Reparatur- und Änderungsarbeiten)und deren Folgekosten, die auf die
Nichteinhaltung der o. a. Bedingungen zurückzuführen sind, sind ausschließlich
durch Sie zu vertreten und zu tragen.
Für weitere notwendige Abstimmungs- und Koordinierungsgespräche steht
Ihnen der Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
Sie erreichen unsere verantwortlichen Mitarbeiter unter folgender
Telefonnummer: Herrn Tybel 02241 128 113 oder 0173 2127230
Herrn Mintert 02241 128 140 oder 0151 64 96 68 68
Abwägungsvorschlag
Der Hinweis zur Trinkwasserfernleitung und das Erfordernis der Anzeige des
Beginns der Baumaßnahmen werden zur Kenntnis genommen und dem
Bauherrn übermittelt. Die Trinkwasserfernleitung befindet sich am äußersten
Rand des Plangebiets und ist als nachrichtlicher Hinweis inclusive
Schutzstreifen in der Plandarstellung verzeichnet. Es wird zudem textlich darauf
hingewiesen, dass in diesen Bereich baulich nicht eingegriffen werden darf. Im
Bereich der Trinkwasserfernleitung werden durch die Planung keine Eingriffe
vorgesehen.Seite 6 von 18

Seite 7
Polizeipräsidium Bonn, Kommissariat für Kriminalprävention und
Opferschutz, Königswinterer Str. 500, 53227 Bonn
Stellungnahme Nr. 2 vom 07.03.2019
im Rahmen der Beteiligung von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 (2) BauGB wurde die Polizei um Stellungnahme aus
kriminalpräventiver Sicht gebeten. Sie soll eine Arbeitshilfe für die Erstellung
oder Beurteilung von Bebauungsplänen aus Sicht der polizeilichen
Kriminalprävention sein.
Gefahrenanalyse:
Einbruchsdiebstähle und Sachbeschädigungenverursachen in
Kindergärten, Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen der Kinder-
und Jugendarbeit nicht nur Schäden und damit verbundene Betriebsausfälle,
sondern können auch psychische Auswirkungen auf Personal und Kinder
haben. In den Jahren 2016 bis Januar 2019 kam es im Stadtgebiet Bonn zu
149 Einbruchsdiebstählen in Kindergärten mit teilweise erheblichen
Sachbeschädigungen. Ein Grund liegt auch in der Tatgelegenheitsstruktur.
Für potentielle Täter besteht nach Betriebsschluss ein geringes
Entdeckungsrisiko. Weitere Ursachen können verwinkelte Bauweisen mit nicht
einsehbaren Bereichen, mangelnde soziale Kontrolle, fehlende Beleuchtung
und eine Vielzahl von leicht zu überwindenden Fenstern und Türen sein. Die
Entstehung von Angsträumen mit negativen Auswirkungen auf das
Sicherheitsgefühl von Mitarbeitern, Kindern und Eltern soll vermieden werden.
Gemäß der Begründung soll nach Möglichkeit der vorhandene Baumbestand /
Begrünung erhalten bleiben. Bei der Planung für die sichere Gestaltung des
Gebäudes und des Umfelds mit Stellplätzen sollte berücksichtigt werden, dass
die Kindertagesstätte zukünftig nicht einsehbar und verdeckt innerhalb einer
dichten Begrünung, ähnlich einer sichtundurchlässigen Einfriedung liegt. In der
Begründung wird ein Wohnungsbau aufgrund der „isolierten Lage“ des
Plangebiets ausgeschlossen. Die Errichtung von nicht ständig besetzten
Gebäuden ohne Einsichtmöglichkeit einer unmittelbaren Nachbarschaft und
damit fehlender sozialer Kontrolle begünstigt, bzw. schafft Anreize für
Tatgelegenheiten. Im Stadtgebiet Bonn sind dies nach polizeilichen
Erfahrungen Einbrüche, Sachbeschädigungen, Aufenthaltsorte für jugendliche
Cliquen mit Alkohol- und Drogenkonsum, anschließender Vermüllung und
Graffitischmierereien.
Empfehlungen:
Die Planung einer offen gestalteten, einladenden Atmosphäre muss mit dem
Bedürfnis nach Sicherheit bzw. nach einem Schutzraum zum ungestörtenSeite 7 von 18

Seite 8
Lernen und Spielen in Einklang gebracht werden. Um eine informelle
Sozialkontrolle zu ermöglichen, sollte das Gebäude übersichtlich gestaltet und
angeordnet sein. Sichtachsen und Blickverbindungen schaffen eine
Atmosphäre der Voraus- und Überschaubarkeit. Darüber hinaus wird so die
Beaufsichtigung von Kindern erleichtert. Um eine Identifikation zwischen Nutzer
und Bauwerk herzustellen, muss mittels einer eng am praktischen Bedarf
orientierten Planung das Gefühl für Verantwortlichkeit gestärkt werden. Daher
sollten die zukünftigen Nutzer frühzeitig in die Planungsprozesse eingebunden
werden.
Flächen und Gebäude:
Bei der Neugestaltung des Gebäudes und des Plangebiets sollte grundsätzlich
auf klare Sichtachsen, eine gute Ausleuchtung, Einsehbarkeit des Geländes
und Barrierefreiheit geachtet werden. Uneinsehbare Bereiche oder tote Ecken
sind zu vermeiden. Dies erleichtert später auch die Beaufsichtigung der Kinder
im und außerhalb des Gebäudes. Eine Vegetation sollte die Sicht in das
Gelände, den Verkehrsraum und auf das Gebäude nicht einschränken. Die
Pflanzenhöhe bei Hecken und Büschen sollte hier höchstens 1m und die
astfreie Stammlänge bei Bäumen mindestens 2m betragen. Wachstumsbedingt
ist bei der Bepflanzung auf ganzjährige Einsehbar- und Übersichtlichkeit zu
achten und ein ausreichender Abstand von mind. 2m zur Beleuchtung, Wegen
und Gebäuden einzuhalten. Eine Vegetation darf zukünftig nicht den
Beleuchtungskörper verdecken, den Lichtkegel einschränken oder als
Aufstiegshilfe für Einbrüche dienen.
Für die Erreichbarkeit des Grundstücks und der geplanten Stellplätze können
Pkw, Fuß- und Radwege gemeinsam erschlossen werden. Eine deutliche,
kindgerechte Trennung der unterschiedlichen Nutzung sollte aber
berücksichtigt werden, z.B. durch entsprechende farbliche Markierungen,
Pflasterungen oder bauliche Gestaltung. Auch bei der Einrichtung einer Bring-
und Abholzone ist eine klare Abgrenzung und Nutzungszuweisung erforderlich.
Private und öffentliche Bereiche sollten klar abgegrenzt sein. Dies schafft eine
klare Rechtslage bei Aufenthalts- oder Nutzungskonflikten. Eine
Grundstückseinfriedung der Kindertagesstätte trennt klar unterschiedliche
Bereiche, entspricht der Forderung nach einem geschützten Raum, verstärkt
das Sicherheitsgefühl, fördert eine Zugangskontrolle zum Gebäude und setzt
eine psychologische Barriere für das Betreten durch Unbefugte. Sie sollten
aber zur Vermeidung von Versteck- und Deckungsmöglichkeiten
sichtdurchlässig gestaltet werden oder eine Höhe von 1,20m nicht übersteigen.
Generell gilt es, die Balance zwischen Sicherheit und Nutzen zu finden.
Der Zugang auf das Grundstück und der Eingang in das Gebäude sollten
möglichst auf eine Stelle begrenzt werden und zur Straße / Zufahrt hin
ausgerichtet sein. Dies erleichtert die Zugangskontrolle.
In öffentlichen Bereichen sollten grundsätzlich vandalismus-,
witterungsresistente und leicht zu reinigende Materialien verwendet werden.
Dies gilt auch für die Möblierung, Spielgeräte und Beleuchtungsmittel. Eine
entsprechende Verarbeitung, Befestigung und Oberfläche schützt vorSeite 8 von 18

Seite 9
Beschädigungen und erleichtert eine eventuelle erforderliche Reinigung. Im
Hinblick auf die Fassadengestaltung der Kindertagesstätte sollten Materialien
genutzt werden, die eine einfache Beseitigung von Graffiti ermöglichen oder
durch Gestaltung, z.B. Begrünung, zum Besprühen ungeeignet sind.
Hausnummern, Gebäudekennzeichnungen und Wegweiser sollten gut sichtbar
und bei Dämmerung / Dunkelheit beleuchtet angebracht werden. Dies
erleichtert Rettungskräften und Besuchern die Orientierung.
Das Gebäude, der gesamte befahr- und begehbare Raum des Plangebiets und
die Stellplätze für Fahrzeuge sind bei Dämmerung / Dunkelheit ohne
Blendwirkung und Dunkelzonen zu beleuchten. Verhalten und
Gesichtsausdruck einer Person sollten auf mind. 4m erkennbar sein. Dies
schafft objektive und subjektive Sicherheit, reduziert Tatgelegenheiten und
verhindert Versteck- und Deckungsmöglichkeiten für potentielle Täter.
Orientierung bietet die DIN EN 13201. Mit Hilfe dieser Norm können die
Anforderungen an die Beleuchtung für Straßen, Wege und Plätze bewertet
werden.
Die Förderung von alternativen Verkehrsmitteln beinhaltet auch die Planung
von ausreichenden Fahrradabstellplätzen. Sie sollten für Mitarbeiter, Nutzer
und Besucher im einsehbaren Bereich mit diebstahlssicherer Möblierung und
Anschließmöglichkeiten an den Fahrradrahmen, an den Laufwegen bzw. im
Bereich des Ein- und Zugangs auf dem Grundstück der Kindertagesstätte
installiert werden. Auch im einsehbaren Bereich des Spiel- und Bolzplatzes
sollten Fahrradabstellplätze Berücksichtigung finden. Dies unterstützt die
Verkehrsvermeidung und den Umweltgedanken, entspannt die Parkverdichtung
und verhindert „wildes“ Abstellen von Fahrrädern außerhalb sozialer Kontrolle
und Fahrraddiebstähle im Umfeld. Zudem sollten Fahrradständer bequem und
einfach benutzbar sein und einen ausreichenden Abstand zwischen den
abgestellten Fahrrädern gewährleisten, damit ein leichtes Ein- und Ausparken
und sicheres Anschließen des Fahrrades ohne Beschädigung von
Nachbarrädern und der eigenen Kleidung möglich ist.
Die geplanten Stellflächen für Kraftfahrzeuge sollten im einsehbaren Bereich
der Kindertagesstätte angelegt werden. Versteckmöglichkeiten für potentielle
Täter sind zu vermeiden. Eine eventuelle sichtundurchlässige Einfriedung /
Abgrenzung für Pkw-, Zweirad- oder Fahrradstellplätze mit Hecken oder
Sträuchern sollte die Höhe von 0,8m nicht übersteigen und bei Bäumen sollte
die astfreie Stammlänge mindestens zwei Meter betragen. Dies gewährleistet
die Einsehbarkeit und die soziale Kontrolle. Bäume würden im Sommer noch
entsprechenden Schatten spenden. Für unterschiedliche Fahrzeuge fest
zugewiesene Parkplätze verhindern Nutzungskonflikte und ordnen die
Parksituation.
Die Außenspielfläche der Kindertagesstätte ist gut überschaubar mit
unmittelbarer Sichtbeziehung zum Gebäude anzulegen. Dies ermöglicht dem
Personal der Kindertagesstätte eine ausreichende soziale Kontrolle auf dem
Gelände und aus dem Gebäude heraus.
Das Gebäude der Kindertagesstätte sollte zum wirksamen Schutz vor
Einbrüchen an sämtlichen Zugangsmöglichkeiten und erreichbaren Stellen mit
Standflächen für potentielle Täter mit einbruchhemmenden EingangstürenSeite 9 von 18

Seite 10
(auch Fluchttüren und Nebeneingänge), Fenstern und Verschlusssystemen
entsprechend den kriminalpolizeilichen Empfehlungen (DIN EN 1627-30, mind.
RC 2) ausgestattet werden. Bei nicht ständig besetzten Gebäuden oder zur
Überwachung einer eingefriedeten Außenanlage wird zusätzlich die Ergänzung
mit einer zertifizierten Einbruchmeldeanlage und / oder Videoüberwachung mit
Aufschaltung zu einer Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) empfohlen.
Zur Verbesserung der Zugangskontrolle sollte eine videoüberwachte
Gegensprechanlage eingeplant werden, die eine elektronische Türöffnung von
einem besetzten Büro aus ermöglicht. Bei Kindergärten in der hier geplanten
Größe sollte im Eingangsbereich ein personell besetzter Empfang, z.B. in Form
eines ständig besetzten Büros, eingerichtet werden. Dies verbessert die
Zugangskontrolle für den Betreiber deutlich, fördert das Sicherheitsgefühl, kann
potentielle Täter abschrecken, unberechtigtes Abholen von Kindern (z.B. bei
Sorgerechtsstreitigkeiten) und Einschleichdiebstähle verhindern. Hochwertiges
Inventar bzw. wertvolle Ausstattung kann in einem Raum, der besonders
gesichert ist und/oder in einem zertifizierten, verankerten Wertbehältnis
untergebracht werden. Als Schließsysteme für Kinder- und
Jugendeinrichtungen haben sich transpondergestützte, elektronische oder
mechatronische Schließungen bewährt. Berechtigungen für unterschiedlichste
Nutzungen können problemlos eingerichtet bzw. entzogen werden. Eine
aufwändige Schlüsselverwaltung oder der Austausch der Schließanlage bei
Schlüsselverlust oder Berechtigungsentzug entfällt.
Damit einbruchhemmende Maßnahmen bereits bei der Planung von Gebäuden
einbezogen werden können, müssen Architekten/innen und Bauherren/innen
umfassend und frühzeitig informiert werden. Durch den textlichen Hinweis im
Bebauungsplan sollte deshalb auf die kostenfreie Beratung durch die
polizeiliche Beratungsstelle im Polizeipräsidium Bonn, Kommissariat für
Kriminalprävention und Opferschutz, Königswinterer Str. 500, 53227 Bonn, Tel.:
0228 - 157676, Email: Einbruchschutz.Bonn@polizei.nrw.de, hingewiesen
werden.
Behälter für die Abfallentsorgung, die permanent im Außenbereich stehen,
sollten gegen Missbrauch und Vandalismus geschützt werden. Dies kann durch
abschließbare Einzelbehältnisse, sichtdurchlässige Einfriedungen oder durch
Einhausung der Müllbehälter geschehen. Auf eine gute Belüftung ist zu achten.
Abfallsammelplätze im Außenbereich sollten gut ausgeleuchtet sein, nicht in
toten Ecken positioniert und zugangskontrolliert mit Sichtbeziehung angelegt
werden.
Öffentliche Bereiche, Grünanlagen und Gebäude erfordern ein Instandhaltungs-
und Pflegekonzept und sollten betreut werden. Kleine Schäden,
Müllablagerungen, Graffiti, etc. können zukünftig schnell beseitigt, die
Begrünung regelmäßig gepflegt, defekte Beleuchtung repariert und der „Broken
Windows“ Effekt vermieden werden. Dies steigert auch die soziale Kontrolle bei
den Arbeitszeiten. Erforderlich ist auch eine ausreichende Anzahl von
Mülleimern.
Eine stetige Pflege und Instandhaltung des Kindergartens und des Umfelds
signalisiert Kontrolle und beugt Ordnungsstörungen vor, was wiederum das
Sicherheitsempfinden positiv beeinflusst und Tatanreize senkt.Seite 10 von 18

Seite 11
Der hier geplante Verbleib einer Fläche für den Spiel- und Bolzplatz steigert die
Belebung und fördert die soziale Kontrolle auch außerhalb der Betriebszeiten
des Kindergartens. Um Konflikte in dem Bereich und Umfeld zu vermeiden,
sollten klare Nutzungsanweisungen installiert und eine Zonierung
vorgenommen werden.
Um gegebenenfalls die Dauer und Art des Aufenthaltes schwieriger
Nutzergruppen außerhalb der Betriebszeiten im Bereich des Kindergartens, der
Parkplätze und des östlich verbleibenden Spiel- und Bolzplatzes zu begrenzen,
sollten geplante Sitzgelegenheiten keine Liegeflächen bilden. Dies kann z.B.
durch Einzelsitze statt Bänke erreicht werden. Eine gute
Permanentbeleuchtung und Einsehbarkeit von der Straße und angrenzenden
Gebäuden wirkt unterstützend.
Sollten die kriminalpräventiven Empfehlungen für das Plangebiet gesetzliche
Vorschriften berühren, wie z.B. Brand-, Flucht- oder Unfallschutzregelungen,
hat die Beachtung der gesetzlichen Vorgabe grundsätzlich Vorrang.
Die vorstehenden Empfehlungen sind allgemeine Hinweise der städtebaulichen
Kriminalprävention. Im Einzelfall kann eine individuelle, auf die jeweilige örtliche
Situation abgestimmte Beratung vor Ort erforderlich sein.
Für Rückfragen oder eine kostenlose Beratung in der weiteren Planung, auch
für Architekten, Bauträger und Bauherren, stehe ich gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag:
Die aus der Lage des Plangebiets herrührenden Nachteile in Bezug auf die
Einbruchs- und Kriminalprävention sind in Abwägung zwischen dem Bedarf an
Kinderbetreuungsplätzen, den nicht vorhandenen Standortalternativen und den
Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege hinzunehmen.
Die übrigen benannten Planungsempfehlungen betreffen ausschließlich die
Ausführung der Objektplanung. Sie dienen allerdings nicht zum besseren
Verständnis des Bebauungsplans oder der städtebaulichen Beurteilung von
Baugesuchen. Sie weisen auch nicht auf zu beachtende bundes- oder
landesrechtliche Vorschriften hin; teilweise fallen sie gänzlich in den Bereich
der privaten Gestaltungsfreiheit eines Bauherrn. Ein Hinweis auf der
Planzeichnung zur kostenfreien Beratung durch die polizeiliche Beratungsstelle
im Polizeipräsidium Bonn, wird daher nicht aufgenommen. Die EmpfehlungenSeite 11 von 18

Seite 12
aus kriminalpräventiver Sicht werden jedoch dem Bauherrn zur Kenntnis
gebracht.
Bund für Umwelt und Naturschutz e.V., Kreisgruppe Bonn
Stellungnahme Nr. 3. vom 11.03.2019
Wir haben keine grundsätzlichen Bedenken, sehen aber insbesondere durch
die Zerstörung von ca. 2.100 m2 Baumhecken (Landschaftspflegerischer
Begleitplan, S. 17), dem Verlust mehrerer satzungsgeschützter Bäume und die
zusätzliche Versiegelung infolge der Anlage von Verkehrsflächen (Zuwege,
Parkplätze) eine weitere Entwertung des nach LANUV-Biotopkataster
besonders schützenswerten Biotopverbunds VB-K-5208-008 (Grünflächen der
Banner Innenstadt), der im nördlichen Bereich schon durch vorherige
Baumaßnahmen stark beeinträchtigt wurde.
Zur artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP Stufe 1):
In der ASP Stufe 1 wird nur eine "Potenzialeinschätzung Vögel"(S.8f)
durchgeführt. Demnach soll das Plangebiet keine Brutlebensräume für
planungsrelevante Vogelarten aufweisen. Das zur Bebauung vorgesehene
Gebiet grenzt jedoch unmittelbar an den Biotop BK-5208-003 (Park mit
Altbaumbestand an der Burg Medinghoven), der ebenfalls Bestandteil des VB-
K-5208-008 ist. Die im Rahmen. der Biotopkartierung im BK-5208-003
festgestellte Anwesenheit von Arten der RL (NRW: Gartenrotschwanz (2),
Girlitz (2),Star(3); Niederrheinische Bucht: Gimpel(3), Grauschnäpper (3)) bzw.
Arten der Vorwarnliste (Fitis, Bachstelze) macht es unseres Erachtens
erforderlich, auf dem Gebiet des Bebauungsplans 6119-1 eine Kartierung
hinsichtlich Brutvorkommen planungsrelevanter und regional gefährdeter Arten
durchzuführen. Des Weiteren kann auch die Anwesenheit der streng
geschützten Haselmaus nicht ausgeschlossen werden.
Um die Eingriffe zumindest teilweise zu kompensieren, schlagen wir folgende
Maßnahmen vor:
1.) Entgegen dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (4.2, Pflanzgebot)
dürfen ausschließlich heimische Baumarten gepflanzt werden
(Standortheimische Gehölze und traditionelle Kulturarten in Bann gern.
Pflanzliste der Stadt Bann). Aus umweltpädagogischen Gründen böte sich z.B.
die Anlage eines kleinen Lehrpfads, wie z.B. aus Obstbäumen mit alten
regionalen Obstsorten, an.
2.) Ergänzend, und als Kompensation zum Baumheckenverlust, sollten Teile
des Gebäudes mit standortheimischen, blütenreichen Sträuchern aus der
Pflanzliste umfasst werden.Seite 12 von 18

Seite 13
3.) Da· insgesamt mit einer geringen Verkehrsbelastung auf dem Gelände zu
rechnen ist, sollten die Zufahrten und die Parkplätze mit einem sickerfähigen
Belag, wie z.B. Schotterrasen (vgl. Broschüre
https://www.lanuv.nrw.de/fileadminllanuvlboden/bodenschutzlbodenschutz
bauen/pdf) Versickern statt Versiegeln Stadt Siegen.pdf) versehen werden.
4.) Die in der Broschüre "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" der
Schweizerisch n Vogelwarte vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung
von Vogelschlag sind zwingend zu beachten. Anregungen zur Gestaltung der
Fenster können auch einer vom BUND NRW herausgegebenen Broschüre
(https://www.bund-nrw.de/themen/vogelschlag-an-glas/) entnommen werden.
5.) Bei der Dachbegrünung sollte darauf geachtet werden, das
Nahrungsangebot für Wildbienen im Siedlungsbereich zu verbessern, z.B.
durch Anpflanzung von Scharfem Mauerpfeffer, Heide-Nelke
Oder Gewöhnlichem Leinkraut.
6.) An geeigneter Stelle sollten Nisthilfen für Wildbienen aufgestellt werden.
Hierfür sprächen, neben einer ökologischen Aufwertung, auch
umweltpädagogische Gründe.
Wir würden uns über eine Berücksichtigung unserer Anregungen freuen.
Abwägungsvorschlag:
Biotopverbund:
Durch die bestehende Nutzung als Bolzplatz und den Straßenverkehr auf dem
Konrad-Adenauer-Damm sind die Biotopverbundflächen bereits
Vorbelastungen ausgesetzt. Die Biotopverbundfläche wird durch die Planung
zwar verkleinert, allerdings bleiben die hochwertigen Gehölzbestände
weitestgehend erhalten. Durch die Festsetzung der Dachbegrünung und die
Erforderlichkeit von Ersatzpflanzungen für zu fällende satzungsgeschützte
Bäume können Gehölzverluste kompensiert werden. Für die
Ersatzbaumpflanzungen besteht im Plangebiet aufgrund der notwendigen
großzügigen Frei- und Spielflächen ausreichend Platz, so dass die
eingriffsnahe Kompensation als gesichert angesehen werden kann. Weite Teile
der vorhandenen Eingrünung werden zudem als Flächen für den Schutz, die
Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt und bleiben
somit erhalten.Seite 13 von 18

Seite 14
Durch die Überplanung bereits heute bestehender versiegelter Teilflächen, im
Wesentlichen im Bereich der Bolzplatzflächen, kann die Neuversiegelung
reduziert werden. Durch den hohen Bedarf an Kindergartenplätzen und die
Nichtverfügbarkeit geeigneter Alternativflächen sind die Eingriffe vertretbar.
Artenschutz:
Die Belange des Artenschutzes sind durch die erfolgte Artenschutzrechtliche
Prüfung (ASP Stufe I) ausreichend berücksichtigt. Auf der Grundlage einer
Auswertung verfügbarer Daten sowie der fachlichen Einschätzung des
Habitatpotentials im Plangebiet, kommt die ASP zu dem Ergebnis, dass im
Plangebiet keine Brutlebensräume planungsrelevanter Vogelarten zu erwarten
sind, da entsprechende Habitatvoraussetzungen fehlen. Im Gehölzbestand sind
lediglich Brutreviere allgemein verbreiteter Vogelarten zu erwarten. Aus
artenschutzrechtlicher Sicht ist der Verluste einzelner Niststätten unbedenklich,
da die ökologische Funktion dieser Arten im räumlichen Zusammenhang
grundsätzlich erhalten bleibt. Der Siedlungsraum bietet weiterhin zahlreiche
Nistmöglichkeiten. Insofern ist eine faunistische Kartierung innerhalb des
Plangebietes nicht erforderlich.
Für Vorkommen der Haselmaus ergeben sich aufgrund der
Lebensraumvoraussetzungen und der Nichtaufführung als planungsrelevante
Art für den 3. Quadranten des Messtischblatts 5208 Bonn keine Hinweise, so
dass Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden
können.
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass
unter Beachtung artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen Verletzungen der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3
BNatSchG (Zugriffsverbote) ausgeschlossen werden können.
Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu
vermeiden, werden Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der
Entfernung von Fassadenbewuchs, ausschließlich außerhalb des allgemeinen
Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30.
September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG).) durchgeführt.
Pflanzgebot
Als Ersatz für Bäume im Plangebiet, die wegen des geplanten Vorhabens nicht
erhalten werden können, wird zur Bereicherung der großzügigen Freiflächen,
ein Pflanzgebot für 5 mittel – bis großkronige Bäume der Pflanzlisten 1 und 2
der Bundesstadt Bonn innerhalb der Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Für die
als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
(SPE) bezeichneten Flächen wird festgesetzt, dass der vorhandene
Gehölzbestand zu erhalten und dauerhaft zu sichern ist. Die vorgeschlageneSeite 14 von 18

Seite 15
Einschränkung auf heimische Arten ist durch die Verwendung vom Baumarten
der Pflanzlisten gewährleistet.
Die vorgeschlagenen Lehrpfade mit Obstbäumen aus heimischen Sorten
können planungsrechtlich nicht festgesetzt werden. Einer Umsetzung solcher
Ideen steht die Planung jedoch auch nicht entgegen.
Versiegelung
Da die Zufahrten zu den Parkplätzen sowie die auch die Stellplätze bei
Realisierung einer bis zu achtgruppigen Kita voraussichtlich intensiv genutzt
werden, ist die Festsetzung von sickerfähigen Materialien wie z.B.
Schotterrasen nicht sinnvoll, da bei intensiver Nutzung durch die Verdichtung
des Füllmaterials in den Fugen eine Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht
mehr gegeben ist. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, die voraussichtlich
weniger intensiv genutzten Verkehrsflächen mit sickerfähigen Materialien zu
befestigen. Dies wird im Rahmen der Ausführungsplanung konkretisiert.
Vogelfreundliches Bauen
Der Hinweis auf den Leitfaden der Vogelwarte Sempach wurde in den
Bebauungsplan aufgenommen. Die Beachtung des Leitfadens als Festsetzung
vorzuschreiben ist durch den Festsetzungskatalog des §9 BauGB nicht
gedeckt. Die dort beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen können nur bei
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. §12 BauGB über städtebauliche
Verträge verbindlich festgelegt werden. Da es sich bei dem Bebauungsplan um
einen Angebotsbebauungsplan handelt, bei dem die konkrete Bauausführung
noch nicht feststeht, besteht diese Möglichkeit hier nicht.
Bienenfreundlichkeit durch Dachbegrünung und Nisthilfen
Für die Dachbegrünung werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Dicke
des Substrataufbaus, der Anzahl der Sprossteile sowie zur regionalen Herkunft
des Pflanzmaterials gem. Pflanzliste der Bundesstadt Bonn getroffen. Die vom
BUND aufgeführte Art Scharfer Mauerpfeffer ist in der Pflanzliste für
Dachbegrünungen der Bundesstadt Bonn enthalten. Darüber hinaus sind
anstatt Heidenelke und gewöhnlichem Leinkraut Kartäusernelke und nickendes
Leinkraut enthalten. Die Festlegung einzelner von der Pflanzliste abweichender
Arten kann durch die Bauleitplanung nicht geleistet werden. Einer Anpflanzung
dieser Arten in anderen Teilen des Plangebietes steht nichts entgegen und die
genannten Vorschläge zur Berücksichtigung der Bienenfreundlichkeit bei der
Freiflächengestaltung werden dem Bauherren zur Kenntnis gereicht.Seite 15 von 18

Seite 16
Zu Beschlusspunkt III
Die unter Beschlusspunkt III.1. und III.2. dargestellten Änderungen dienen der
redaktionellen Anpassung, da hier Differenzen zwischen den Ausführungen der
Begründung und die im Planentwurf zur Offenlage aufgeführten Festsetzungen
vorlagen.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)
2 FNP-Anpassung (öffentlich)Seite 16 von 18

Bundesstadt Bonn Amt 61
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 6119-1
Stadtbezirk Hardtberg
Ortsteil Duisdorf
Herausgeber:
Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn
-Kataster- und Vermessungsamt-
Diese Karte ist urheberrechtlich geschützt.
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des
Herausgebers.Seite 17 von 18

1:5.000 1:5.000
Legende
Aenderungsbereich2017a
A34 Kita An der Burg Medinghoven
Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1
Kartengrundlage. Deutsche Grundkarte, Kataster- und Vermessungsamt
In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes
mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 : 5000 verbindlich.
Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand September 2017Seite 18 von 18

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 18:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de