190850 · Beschlussvorlage
Beschluss zu den Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6119-1 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf, An der Burg Medinghoven - Kindertagesstätte
Kerndaten
- Nummer
- 190850
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (36.906 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 190850 Beschluss zu den Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6119- 1 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf, An der Burg Medinghoven - Kindertagesstätte Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 03.03.2020 Anhörung Rat 26.03.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch an der Bauleitplanung Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen werden entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom 23.01.2019 (DS-Nr.:1910049) behandelt. II. Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch 1. Der vom Wahnbachtalsperrenverband mit Stellungnahme Nr. 1 vom 27.02.2019 vorgetragene Hinweis zu einer Trinkwasserfernleitung wird zur Kenntnis genommen und dem Bauherrn übermittelt. Im Bereich der Trinkwasserfernleitung werden durch die Planung keine Eingriffe vorgesehen. 2. Die vom Polizeipräsidium Bonn mit Stellungnahme Nr. 2 vom 08.03.2019 vorgetragenen Empfehlungen zur Kriminalprävention werden dem Bauherrn zur Kenntnis gebracht. Änderungen bei den Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 3. Die vom Bund für Umwelt und Naturschutz, Kreisgruppe Bonn mit Stellungnahme Nr. 3 vom 11.03.2019 vorgetragenen Anregungen werden dem Bauherrn zur Kenntnis gebracht. Die Anregungen werden im den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berücksichtigt. Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 18 Seite 2 III. Satzungsbeschluss 1. Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6119-1 der Bundesstadt Bonn wird mit folgenden Änderungen als Satzungsbegründung übernommen: Unter Punkt 2.3.1. „Innere und Äußere Erschließung“ wird der nachfolgende Satz gestrichen: „Da sich das gesamte Plangebiet im städtischen Besitz befindet und deren genaue Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht feststeht, ist dafür keine gesonderte Festsetzung erforderlich bzw. möglich. Die Sicherung einer ausreichend breiten Zuwegung wird daher auf das Baugenehmigungsverfahren abgeschichtet“. Stattdessen wird der Satz eingefügt: „Textlich wird daher zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und verbleibenden Spiel- und Bolzplatzflächen ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Öffentlichkeit festgesetzt. Da die genaue Lage der Zuwegung noch nicht feststeht, kann hier keine konkrete Flächenzuweisung in Form einer zeichnerischen Festsetzung erfolgen“. 2. Die textlichen Festsetzungen in der Planurkunde werden in Punkt 3 derart geändert, als dass die bisherige Formulierung „Die Außenbauteile (Außenwände, Dächer, Fenster) von Aufenthaltsräumen müssen so ausgeführt sein, dass mindestens das Schalldämmmaß r`w.res von 35dB(A) (Lärmpegelbereich III gem. DIN 4109, Schallschutz im Hochbau) erreicht wird“ entfällt. Stattdessen wird nachfolgender Satz eingefügt: „Innerhalb der Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind bei Aufenthaltsräumen zu öffnende Fenster und Türen zum Freiraum nicht zulässig“. Die Änderungen der textlichen Festsetzungen sind in violett in der Planurkunde eingetragen. 3. Der Bebauungsplan Nr. 6119-1, der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf, zwischen dem Grundstück der Burg Medinghoven, der Straße An der Burg Medinghoven und dem Konrad-Adenauer-Damm (Gemarkung Duisdorf, Flur 13, Flurstück 467 sowie Flur 12, Flurstücke 307(teilweise) und 308(teilweise)) ist gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 6119-1 mit den in III.1. aufgeführten Änderungen ist als Anlage beigefügt. Begründung Der Rat beauftragte in seiner Sitzung am 30.06.2016 die Verwaltung, die erforderlichen Schritte und Maßnahmen für den Neubau einer Kindertagesstätte auf dem Areal Konrad-Adenauer-Damm/An der BurgSeite 2 von 18 Seite 3 Medinghoven im Ortsteil Duisdorf einzuleiten (siehe DS-Nr. 1611766 und 1812272). Im Planungsraum Medinghoven reicht die Versorgung mit Kindergartenplätzen nicht aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab einem Jahr zu erfüllen. Mit Blick auf die im aktuellen Kindergartenbedarfsplan festgeschriebenen Versorgungsziele, den hohen sozialräumlichen Bedarf und um wohnortnah ausreichend Kitaplätze anbieten zu können, ist es erforderlich, in Medinghoven eine Kindertagesstätte zu errichten. Im Planungsraum fehlen zahlreiche Betreuungsplätze für Kinder bis zur Einschulung. Auch in den umliegenden Bezirken ist ein weiterer Ausbau notwendig, da hier ebenso nicht ausreichend Kinderbetreuungsplätze für die wohnortnahe Versorgung zur Verfügung stehen, um bedarfsgerecht im Stadtbezirk Betreuungsplätze anbieten zu können. Für die Einrichtung einer Kindertagesstätte bietet sich das Areal im Eckbereich Konrad-Adenauer-Damm / An der Burg Medinghoven an. Die Fläche ist sowohl durch den Öffentlichen Personennahverkehr als auch den motorisierten Individualverkehr sowie für den Fuß- und Radverkehr gut erschlossen. Für einen Neubau einer Kindertageseinrichtung am vorgesehenen Standort bedurfte es jedoch der Änderung des bisherigen Planungsrechts. Der bisher geltende Bebauungsplan Nr. 7320-10 sieht an dieser Stelle die Anlage öffentlicher Grünflächen bzw. Spiel- und Bolzflächen vor, wie es auch der Bestand darstellt. Insofern wurde die Verwaltung beauftragt einen Bebauungsplan aufzustellen, wobei das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB zur Anwendung kommen sollte. Auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB konnte verzichtet werden, weil das Vorhaben aufgrund des Mangels an Kindergartenplätzen drängte und keine unmittelbare Betroffenheit angrenzender Wohngebiete ausgelöst wird (siehe DS-Nr. 1611766). Der nach dem Beschluss erarbeitete Bebauungsplanentwurf sieht einen Neubau einer bis zu achtgruppigen II-geschossigen Kindertagesstätte auf dem nordwestlichen Teil der vorhandenen Bolzplatzanlage vor. Darüber hinaus werden die Erweiterung öffentlicher Verkehrsflächen, die Anlage von Außenspielbereichen und die Anlage von Stellplätzen und einer Zufahrt ermöglicht. Die vorhandene Eingrünung des Geländes wird dabei so weit wie möglich erhalten. Die weiteren Inhalte ergeben sich aus der Plandarstellung sowie der Begründung. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist grundsätzlich die Unterbringung des Flächenbedarfs einer achtgruppigen Kindertagesstätte in zweigeschossiger Bauweise möglich. Ein Baukörper für eine achtgruppige Kita nach dem sogenannten Bonner Modell des Städtischen Gebäudemanagements passt jedoch aufgrund seiner Länge von ca. 52m nicht in diese Fläche. Ein solcher Baukörper würde unnötige Eingriffe in den vorhandenen satzungsgeschützten Baumbestand sowie in weitere vorhandene Bolz- und Spielflächen und in die TopographieSeite 3 von 18 Seite 4 erfordern. Diese Bauweise wird aufgrund der genannten städtebaulichen Nachteile durch den Bebauungsplan ausgeschlossen. Eine teilweise Anwendung des Bonner Modells mit einem Baukörper für sechs Gruppen sowie einem individuell geplanten Anbau für zwei weitere Gruppen in L-Form oder ein gänzlich individuell gestalteter Baukörper mit einer Maximallänge von 44m sind somit die verbleibenden Optionen. Am 23.01.2019 wurden vom Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 6119-1 sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB für den erstellten Bebauungsplanentwurf beschlossen. Die im Rahmen der politischen Beratungen in den Gremien angeregte ebenerdige Fußgängerquerung des Konrad-Adenauer-Damms ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und wird als separater Vorgang geführt. Die Festsetzungen des zur Satzungen zu beschließenden Bebauungsplans stehen der Einrichtung einer solchen Querung grundsätzlich nicht entgegen. Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und umweltrelevanter Gutachten wurde in der Zeit vom 14.02.2019 bis 13.03.2019 öffentlich ausgelegt. Dabei wurden von der Öffentlichkeit keine Einwendungen vorgetragen. Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange werden im Folgenden dargestellt: Zu Beschlusspunkt II: Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits-und Trägerbeteiligung Zunächst werden die eingereichten Stellungnahmen in der Reihenfolge der Beschlusspunkte unter I im Wortlaut wiedergegeben. Im Anschluss an die einzelnen Stellungnahmen schließt sich ein Abwägungsvorschlag an. Wahnbachtalsperrenverband, Siegelsknippen, 53721 Siegburg Stellungnahme Nr. 1 vom 30.01.2019 Hiermit teile Ihnen mit, dass die Hauptversorgungsleitung ON 600 von Gielsdorf nach Kaiserfuhr (451) bei Station ca. 1 + 900-2 + 000 betroffen ist. Die Leitung besteht aus Stahlrohren.Seite 4 von 18 Seite 5 Der Schutzstreifen hat eine Breite von 6 m. Im Schutzstreifen liegt ein Steuerkabel Anliegend erhalten Sie eine Übersichtskarte sowie die Anweisung zum Schutz der Trinkwassertransportleitung und das Merkblatt zu den Maßnahmen im Schutzstreifen einer Trinkwassertransportleitung. Da die tatsächliche Lage von dem im Plan dargestellten Leitungsverlauf noch abweichen kann, ist es zwingend erforderlich eine Einweisung vor Ort vorzunehmen. Wir bitten Sie rechtzeitig vor Baubeginn einen Einweisungstermin mit Herrn Dipl.-lng. P. Tybel Tei.:02241 128 113 oder 0173 21 27 230 oder Herrn Mark Mintert Tel.: 02241 128 140 oder 0151 64 96 68 68 zu vereinbaren und uns Tag und Uhrzeit der Bauausführung mitzuteilen. Anweisung zum Schutz der Trinkwassertransportleitung des Wahnbachtalsperrenverbandes (WTV); Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass in dem Baubereich der von Ihnen geplanten Baumaßnahme eine Trinkwassertransportleitung des Wahnbachtalsperrenverbandes und Steuerkabel liegen. Die Leitung besteht aus geschweißten Stahlrohren, die mit Zementmörtel ausgekleidet sind. Ferner sind folgende Bedingungen für Arbeiten im Schutzstreifen der Anlagen des Wahnbachtalsperrenverbandes zu erfüllen: 1. Die parallel zur Trinkwasserleitung verlaufenden Fernmeldekabel dürfen nicht beschädigt werden. Die Lage und Tiefe der Fernmeldekabel können nur per Handschachtung festgestellt werden.Seite 5 von 18 Seite 6 2. Bei Beschädigungen sind Sie verpflichtet, dem WTV alle anfallenden Reparatur und Betriebskosten zu erstatten. Dies gilt ebenfalls für die Außenisolierung der Trinkwasserleitung, die Trinkwasserleitung selbst und alle Anlagenteile des WTV. 3. Bei Wiederverfüllung der Baugrube muss die Sandummantelung und das Warnband wieder hergestellt werden. 4. Die von Ihnen verlegten Rohre bzw. Kabel müssen eingemessen werden. Vor dem Verfüllen der Baugrube ist eine Abnahme erforderlich. 5. Der Zeitraum der Baumaßnahme muss mit uns abgestimmt werden. 6. Alle von uns verursachten Beschädigungen(im Rahmen unserer Wartungs-, Reparatur- und Änderungsarbeiten)und deren Folgekosten, die auf die Nichteinhaltung der o. a. Bedingungen zurückzuführen sind, sind ausschließlich durch Sie zu vertreten und zu tragen. Für weitere notwendige Abstimmungs- und Koordinierungsgespräche steht Ihnen der Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Sie erreichen unsere verantwortlichen Mitarbeiter unter folgender Telefonnummer: Herrn Tybel 02241 128 113 oder 0173 2127230 Herrn Mintert 02241 128 140 oder 0151 64 96 68 68 Abwägungsvorschlag Der Hinweis zur Trinkwasserfernleitung und das Erfordernis der Anzeige des Beginns der Baumaßnahmen werden zur Kenntnis genommen und dem Bauherrn übermittelt. Die Trinkwasserfernleitung befindet sich am äußersten Rand des Plangebiets und ist als nachrichtlicher Hinweis inclusive Schutzstreifen in der Plandarstellung verzeichnet. Es wird zudem textlich darauf hingewiesen, dass in diesen Bereich baulich nicht eingegriffen werden darf. Im Bereich der Trinkwasserfernleitung werden durch die Planung keine Eingriffe vorgesehen.Seite 6 von 18 Seite 7 Polizeipräsidium Bonn, Kommissariat für Kriminalprävention und Opferschutz, Königswinterer Str. 500, 53227 Bonn Stellungnahme Nr. 2 vom 07.03.2019 im Rahmen der Beteiligung von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wurde die Polizei um Stellungnahme aus kriminalpräventiver Sicht gebeten. Sie soll eine Arbeitshilfe für die Erstellung oder Beurteilung von Bebauungsplänen aus Sicht der polizeilichen Kriminalprävention sein. Gefahrenanalyse: Einbruchsdiebstähle und Sachbeschädigungenverursachen in Kindergärten, Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit nicht nur Schäden und damit verbundene Betriebsausfälle, sondern können auch psychische Auswirkungen auf Personal und Kinder haben. In den Jahren 2016 bis Januar 2019 kam es im Stadtgebiet Bonn zu 149 Einbruchsdiebstählen in Kindergärten mit teilweise erheblichen Sachbeschädigungen. Ein Grund liegt auch in der Tatgelegenheitsstruktur. Für potentielle Täter besteht nach Betriebsschluss ein geringes Entdeckungsrisiko. Weitere Ursachen können verwinkelte Bauweisen mit nicht einsehbaren Bereichen, mangelnde soziale Kontrolle, fehlende Beleuchtung und eine Vielzahl von leicht zu überwindenden Fenstern und Türen sein. Die Entstehung von Angsträumen mit negativen Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl von Mitarbeitern, Kindern und Eltern soll vermieden werden. Gemäß der Begründung soll nach Möglichkeit der vorhandene Baumbestand / Begrünung erhalten bleiben. Bei der Planung für die sichere Gestaltung des Gebäudes und des Umfelds mit Stellplätzen sollte berücksichtigt werden, dass die Kindertagesstätte zukünftig nicht einsehbar und verdeckt innerhalb einer dichten Begrünung, ähnlich einer sichtundurchlässigen Einfriedung liegt. In der Begründung wird ein Wohnungsbau aufgrund der „isolierten Lage“ des Plangebiets ausgeschlossen. Die Errichtung von nicht ständig besetzten Gebäuden ohne Einsichtmöglichkeit einer unmittelbaren Nachbarschaft und damit fehlender sozialer Kontrolle begünstigt, bzw. schafft Anreize für Tatgelegenheiten. Im Stadtgebiet Bonn sind dies nach polizeilichen Erfahrungen Einbrüche, Sachbeschädigungen, Aufenthaltsorte für jugendliche Cliquen mit Alkohol- und Drogenkonsum, anschließender Vermüllung und Graffitischmierereien. Empfehlungen: Die Planung einer offen gestalteten, einladenden Atmosphäre muss mit dem Bedürfnis nach Sicherheit bzw. nach einem Schutzraum zum ungestörtenSeite 7 von 18 Seite 8 Lernen und Spielen in Einklang gebracht werden. Um eine informelle Sozialkontrolle zu ermöglichen, sollte das Gebäude übersichtlich gestaltet und angeordnet sein. Sichtachsen und Blickverbindungen schaffen eine Atmosphäre der Voraus- und Überschaubarkeit. Darüber hinaus wird so die Beaufsichtigung von Kindern erleichtert. Um eine Identifikation zwischen Nutzer und Bauwerk herzustellen, muss mittels einer eng am praktischen Bedarf orientierten Planung das Gefühl für Verantwortlichkeit gestärkt werden. Daher sollten die zukünftigen Nutzer frühzeitig in die Planungsprozesse eingebunden werden. Flächen und Gebäude: Bei der Neugestaltung des Gebäudes und des Plangebiets sollte grundsätzlich auf klare Sichtachsen, eine gute Ausleuchtung, Einsehbarkeit des Geländes und Barrierefreiheit geachtet werden. Uneinsehbare Bereiche oder tote Ecken sind zu vermeiden. Dies erleichtert später auch die Beaufsichtigung der Kinder im und außerhalb des Gebäudes. Eine Vegetation sollte die Sicht in das Gelände, den Verkehrsraum und auf das Gebäude nicht einschränken. Die Pflanzenhöhe bei Hecken und Büschen sollte hier höchstens 1m und die astfreie Stammlänge bei Bäumen mindestens 2m betragen. Wachstumsbedingt ist bei der Bepflanzung auf ganzjährige Einsehbar- und Übersichtlichkeit zu achten und ein ausreichender Abstand von mind. 2m zur Beleuchtung, Wegen und Gebäuden einzuhalten. Eine Vegetation darf zukünftig nicht den Beleuchtungskörper verdecken, den Lichtkegel einschränken oder als Aufstiegshilfe für Einbrüche dienen. Für die Erreichbarkeit des Grundstücks und der geplanten Stellplätze können Pkw, Fuß- und Radwege gemeinsam erschlossen werden. Eine deutliche, kindgerechte Trennung der unterschiedlichen Nutzung sollte aber berücksichtigt werden, z.B. durch entsprechende farbliche Markierungen, Pflasterungen oder bauliche Gestaltung. Auch bei der Einrichtung einer Bring- und Abholzone ist eine klare Abgrenzung und Nutzungszuweisung erforderlich. Private und öffentliche Bereiche sollten klar abgegrenzt sein. Dies schafft eine klare Rechtslage bei Aufenthalts- oder Nutzungskonflikten. Eine Grundstückseinfriedung der Kindertagesstätte trennt klar unterschiedliche Bereiche, entspricht der Forderung nach einem geschützten Raum, verstärkt das Sicherheitsgefühl, fördert eine Zugangskontrolle zum Gebäude und setzt eine psychologische Barriere für das Betreten durch Unbefugte. Sie sollten aber zur Vermeidung von Versteck- und Deckungsmöglichkeiten sichtdurchlässig gestaltet werden oder eine Höhe von 1,20m nicht übersteigen. Generell gilt es, die Balance zwischen Sicherheit und Nutzen zu finden. Der Zugang auf das Grundstück und der Eingang in das Gebäude sollten möglichst auf eine Stelle begrenzt werden und zur Straße / Zufahrt hin ausgerichtet sein. Dies erleichtert die Zugangskontrolle. In öffentlichen Bereichen sollten grundsätzlich vandalismus-, witterungsresistente und leicht zu reinigende Materialien verwendet werden. Dies gilt auch für die Möblierung, Spielgeräte und Beleuchtungsmittel. Eine entsprechende Verarbeitung, Befestigung und Oberfläche schützt vorSeite 8 von 18 Seite 9 Beschädigungen und erleichtert eine eventuelle erforderliche Reinigung. Im Hinblick auf die Fassadengestaltung der Kindertagesstätte sollten Materialien genutzt werden, die eine einfache Beseitigung von Graffiti ermöglichen oder durch Gestaltung, z.B. Begrünung, zum Besprühen ungeeignet sind. Hausnummern, Gebäudekennzeichnungen und Wegweiser sollten gut sichtbar und bei Dämmerung / Dunkelheit beleuchtet angebracht werden. Dies erleichtert Rettungskräften und Besuchern die Orientierung. Das Gebäude, der gesamte befahr- und begehbare Raum des Plangebiets und die Stellplätze für Fahrzeuge sind bei Dämmerung / Dunkelheit ohne Blendwirkung und Dunkelzonen zu beleuchten. Verhalten und Gesichtsausdruck einer Person sollten auf mind. 4m erkennbar sein. Dies schafft objektive und subjektive Sicherheit, reduziert Tatgelegenheiten und verhindert Versteck- und Deckungsmöglichkeiten für potentielle Täter. Orientierung bietet die DIN EN 13201. Mit Hilfe dieser Norm können die Anforderungen an die Beleuchtung für Straßen, Wege und Plätze bewertet werden. Die Förderung von alternativen Verkehrsmitteln beinhaltet auch die Planung von ausreichenden Fahrradabstellplätzen. Sie sollten für Mitarbeiter, Nutzer und Besucher im einsehbaren Bereich mit diebstahlssicherer Möblierung und Anschließmöglichkeiten an den Fahrradrahmen, an den Laufwegen bzw. im Bereich des Ein- und Zugangs auf dem Grundstück der Kindertagesstätte installiert werden. Auch im einsehbaren Bereich des Spiel- und Bolzplatzes sollten Fahrradabstellplätze Berücksichtigung finden. Dies unterstützt die Verkehrsvermeidung und den Umweltgedanken, entspannt die Parkverdichtung und verhindert „wildes“ Abstellen von Fahrrädern außerhalb sozialer Kontrolle und Fahrraddiebstähle im Umfeld. Zudem sollten Fahrradständer bequem und einfach benutzbar sein und einen ausreichenden Abstand zwischen den abgestellten Fahrrädern gewährleisten, damit ein leichtes Ein- und Ausparken und sicheres Anschließen des Fahrrades ohne Beschädigung von Nachbarrädern und der eigenen Kleidung möglich ist. Die geplanten Stellflächen für Kraftfahrzeuge sollten im einsehbaren Bereich der Kindertagesstätte angelegt werden. Versteckmöglichkeiten für potentielle Täter sind zu vermeiden. Eine eventuelle sichtundurchlässige Einfriedung / Abgrenzung für Pkw-, Zweirad- oder Fahrradstellplätze mit Hecken oder Sträuchern sollte die Höhe von 0,8m nicht übersteigen und bei Bäumen sollte die astfreie Stammlänge mindestens zwei Meter betragen. Dies gewährleistet die Einsehbarkeit und die soziale Kontrolle. Bäume würden im Sommer noch entsprechenden Schatten spenden. Für unterschiedliche Fahrzeuge fest zugewiesene Parkplätze verhindern Nutzungskonflikte und ordnen die Parksituation. Die Außenspielfläche der Kindertagesstätte ist gut überschaubar mit unmittelbarer Sichtbeziehung zum Gebäude anzulegen. Dies ermöglicht dem Personal der Kindertagesstätte eine ausreichende soziale Kontrolle auf dem Gelände und aus dem Gebäude heraus. Das Gebäude der Kindertagesstätte sollte zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen an sämtlichen Zugangsmöglichkeiten und erreichbaren Stellen mit Standflächen für potentielle Täter mit einbruchhemmenden EingangstürenSeite 9 von 18 Seite 10 (auch Fluchttüren und Nebeneingänge), Fenstern und Verschlusssystemen entsprechend den kriminalpolizeilichen Empfehlungen (DIN EN 1627-30, mind. RC 2) ausgestattet werden. Bei nicht ständig besetzten Gebäuden oder zur Überwachung einer eingefriedeten Außenanlage wird zusätzlich die Ergänzung mit einer zertifizierten Einbruchmeldeanlage und / oder Videoüberwachung mit Aufschaltung zu einer Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) empfohlen. Zur Verbesserung der Zugangskontrolle sollte eine videoüberwachte Gegensprechanlage eingeplant werden, die eine elektronische Türöffnung von einem besetzten Büro aus ermöglicht. Bei Kindergärten in der hier geplanten Größe sollte im Eingangsbereich ein personell besetzter Empfang, z.B. in Form eines ständig besetzten Büros, eingerichtet werden. Dies verbessert die Zugangskontrolle für den Betreiber deutlich, fördert das Sicherheitsgefühl, kann potentielle Täter abschrecken, unberechtigtes Abholen von Kindern (z.B. bei Sorgerechtsstreitigkeiten) und Einschleichdiebstähle verhindern. Hochwertiges Inventar bzw. wertvolle Ausstattung kann in einem Raum, der besonders gesichert ist und/oder in einem zertifizierten, verankerten Wertbehältnis untergebracht werden. Als Schließsysteme für Kinder- und Jugendeinrichtungen haben sich transpondergestützte, elektronische oder mechatronische Schließungen bewährt. Berechtigungen für unterschiedlichste Nutzungen können problemlos eingerichtet bzw. entzogen werden. Eine aufwändige Schlüsselverwaltung oder der Austausch der Schließanlage bei Schlüsselverlust oder Berechtigungsentzug entfällt. Damit einbruchhemmende Maßnahmen bereits bei der Planung von Gebäuden einbezogen werden können, müssen Architekten/innen und Bauherren/innen umfassend und frühzeitig informiert werden. Durch den textlichen Hinweis im Bebauungsplan sollte deshalb auf die kostenfreie Beratung durch die polizeiliche Beratungsstelle im Polizeipräsidium Bonn, Kommissariat für Kriminalprävention und Opferschutz, Königswinterer Str. 500, 53227 Bonn, Tel.: 0228 - 157676, Email: Einbruchschutz.Bonn@polizei.nrw.de, hingewiesen werden. Behälter für die Abfallentsorgung, die permanent im Außenbereich stehen, sollten gegen Missbrauch und Vandalismus geschützt werden. Dies kann durch abschließbare Einzelbehältnisse, sichtdurchlässige Einfriedungen oder durch Einhausung der Müllbehälter geschehen. Auf eine gute Belüftung ist zu achten. Abfallsammelplätze im Außenbereich sollten gut ausgeleuchtet sein, nicht in toten Ecken positioniert und zugangskontrolliert mit Sichtbeziehung angelegt werden. Öffentliche Bereiche, Grünanlagen und Gebäude erfordern ein Instandhaltungs- und Pflegekonzept und sollten betreut werden. Kleine Schäden, Müllablagerungen, Graffiti, etc. können zukünftig schnell beseitigt, die Begrünung regelmäßig gepflegt, defekte Beleuchtung repariert und der „Broken Windows“ Effekt vermieden werden. Dies steigert auch die soziale Kontrolle bei den Arbeitszeiten. Erforderlich ist auch eine ausreichende Anzahl von Mülleimern. Eine stetige Pflege und Instandhaltung des Kindergartens und des Umfelds signalisiert Kontrolle und beugt Ordnungsstörungen vor, was wiederum das Sicherheitsempfinden positiv beeinflusst und Tatanreize senkt.Seite 10 von 18 Seite 11 Der hier geplante Verbleib einer Fläche für den Spiel- und Bolzplatz steigert die Belebung und fördert die soziale Kontrolle auch außerhalb der Betriebszeiten des Kindergartens. Um Konflikte in dem Bereich und Umfeld zu vermeiden, sollten klare Nutzungsanweisungen installiert und eine Zonierung vorgenommen werden. Um gegebenenfalls die Dauer und Art des Aufenthaltes schwieriger Nutzergruppen außerhalb der Betriebszeiten im Bereich des Kindergartens, der Parkplätze und des östlich verbleibenden Spiel- und Bolzplatzes zu begrenzen, sollten geplante Sitzgelegenheiten keine Liegeflächen bilden. Dies kann z.B. durch Einzelsitze statt Bänke erreicht werden. Eine gute Permanentbeleuchtung und Einsehbarkeit von der Straße und angrenzenden Gebäuden wirkt unterstützend. Sollten die kriminalpräventiven Empfehlungen für das Plangebiet gesetzliche Vorschriften berühren, wie z.B. Brand-, Flucht- oder Unfallschutzregelungen, hat die Beachtung der gesetzlichen Vorgabe grundsätzlich Vorrang. Die vorstehenden Empfehlungen sind allgemeine Hinweise der städtebaulichen Kriminalprävention. Im Einzelfall kann eine individuelle, auf die jeweilige örtliche Situation abgestimmte Beratung vor Ort erforderlich sein. Für Rückfragen oder eine kostenlose Beratung in der weiteren Planung, auch für Architekten, Bauträger und Bauherren, stehe ich gerne zur Verfügung. Abwägungsvorschlag: Die aus der Lage des Plangebiets herrührenden Nachteile in Bezug auf die Einbruchs- und Kriminalprävention sind in Abwägung zwischen dem Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen, den nicht vorhandenen Standortalternativen und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege hinzunehmen. Die übrigen benannten Planungsempfehlungen betreffen ausschließlich die Ausführung der Objektplanung. Sie dienen allerdings nicht zum besseren Verständnis des Bebauungsplans oder der städtebaulichen Beurteilung von Baugesuchen. Sie weisen auch nicht auf zu beachtende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften hin; teilweise fallen sie gänzlich in den Bereich der privaten Gestaltungsfreiheit eines Bauherrn. Ein Hinweis auf der Planzeichnung zur kostenfreien Beratung durch die polizeiliche Beratungsstelle im Polizeipräsidium Bonn, wird daher nicht aufgenommen. Die EmpfehlungenSeite 11 von 18 Seite 12 aus kriminalpräventiver Sicht werden jedoch dem Bauherrn zur Kenntnis gebracht. Bund für Umwelt und Naturschutz e.V., Kreisgruppe Bonn Stellungnahme Nr. 3. vom 11.03.2019 Wir haben keine grundsätzlichen Bedenken, sehen aber insbesondere durch die Zerstörung von ca. 2.100 m2 Baumhecken (Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 17), dem Verlust mehrerer satzungsgeschützter Bäume und die zusätzliche Versiegelung infolge der Anlage von Verkehrsflächen (Zuwege, Parkplätze) eine weitere Entwertung des nach LANUV-Biotopkataster besonders schützenswerten Biotopverbunds VB-K-5208-008 (Grünflächen der Banner Innenstadt), der im nördlichen Bereich schon durch vorherige Baumaßnahmen stark beeinträchtigt wurde. Zur artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP Stufe 1): In der ASP Stufe 1 wird nur eine "Potenzialeinschätzung Vögel"(S.8f) durchgeführt. Demnach soll das Plangebiet keine Brutlebensräume für planungsrelevante Vogelarten aufweisen. Das zur Bebauung vorgesehene Gebiet grenzt jedoch unmittelbar an den Biotop BK-5208-003 (Park mit Altbaumbestand an der Burg Medinghoven), der ebenfalls Bestandteil des VB- K-5208-008 ist. Die im Rahmen. der Biotopkartierung im BK-5208-003 festgestellte Anwesenheit von Arten der RL (NRW: Gartenrotschwanz (2), Girlitz (2),Star(3); Niederrheinische Bucht: Gimpel(3), Grauschnäpper (3)) bzw. Arten der Vorwarnliste (Fitis, Bachstelze) macht es unseres Erachtens erforderlich, auf dem Gebiet des Bebauungsplans 6119-1 eine Kartierung hinsichtlich Brutvorkommen planungsrelevanter und regional gefährdeter Arten durchzuführen. Des Weiteren kann auch die Anwesenheit der streng geschützten Haselmaus nicht ausgeschlossen werden. Um die Eingriffe zumindest teilweise zu kompensieren, schlagen wir folgende Maßnahmen vor: 1.) Entgegen dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (4.2, Pflanzgebot) dürfen ausschließlich heimische Baumarten gepflanzt werden (Standortheimische Gehölze und traditionelle Kulturarten in Bann gern. Pflanzliste der Stadt Bann). Aus umweltpädagogischen Gründen böte sich z.B. die Anlage eines kleinen Lehrpfads, wie z.B. aus Obstbäumen mit alten regionalen Obstsorten, an. 2.) Ergänzend, und als Kompensation zum Baumheckenverlust, sollten Teile des Gebäudes mit standortheimischen, blütenreichen Sträuchern aus der Pflanzliste umfasst werden.Seite 12 von 18 Seite 13 3.) Da· insgesamt mit einer geringen Verkehrsbelastung auf dem Gelände zu rechnen ist, sollten die Zufahrten und die Parkplätze mit einem sickerfähigen Belag, wie z.B. Schotterrasen (vgl. Broschüre https://www.lanuv.nrw.de/fileadminllanuvlboden/bodenschutzlbodenschutz bauen/pdf) Versickern statt Versiegeln Stadt Siegen.pdf) versehen werden. 4.) Die in der Broschüre "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" der Schweizerisch n Vogelwarte vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag sind zwingend zu beachten. Anregungen zur Gestaltung der Fenster können auch einer vom BUND NRW herausgegebenen Broschüre (https://www.bund-nrw.de/themen/vogelschlag-an-glas/) entnommen werden. 5.) Bei der Dachbegrünung sollte darauf geachtet werden, das Nahrungsangebot für Wildbienen im Siedlungsbereich zu verbessern, z.B. durch Anpflanzung von Scharfem Mauerpfeffer, Heide-Nelke Oder Gewöhnlichem Leinkraut. 6.) An geeigneter Stelle sollten Nisthilfen für Wildbienen aufgestellt werden. Hierfür sprächen, neben einer ökologischen Aufwertung, auch umweltpädagogische Gründe. Wir würden uns über eine Berücksichtigung unserer Anregungen freuen. Abwägungsvorschlag: Biotopverbund: Durch die bestehende Nutzung als Bolzplatz und den Straßenverkehr auf dem Konrad-Adenauer-Damm sind die Biotopverbundflächen bereits Vorbelastungen ausgesetzt. Die Biotopverbundfläche wird durch die Planung zwar verkleinert, allerdings bleiben die hochwertigen Gehölzbestände weitestgehend erhalten. Durch die Festsetzung der Dachbegrünung und die Erforderlichkeit von Ersatzpflanzungen für zu fällende satzungsgeschützte Bäume können Gehölzverluste kompensiert werden. Für die Ersatzbaumpflanzungen besteht im Plangebiet aufgrund der notwendigen großzügigen Frei- und Spielflächen ausreichend Platz, so dass die eingriffsnahe Kompensation als gesichert angesehen werden kann. Weite Teile der vorhandenen Eingrünung werden zudem als Flächen für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt und bleiben somit erhalten.Seite 13 von 18 Seite 14 Durch die Überplanung bereits heute bestehender versiegelter Teilflächen, im Wesentlichen im Bereich der Bolzplatzflächen, kann die Neuversiegelung reduziert werden. Durch den hohen Bedarf an Kindergartenplätzen und die Nichtverfügbarkeit geeigneter Alternativflächen sind die Eingriffe vertretbar. Artenschutz: Die Belange des Artenschutzes sind durch die erfolgte Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe I) ausreichend berücksichtigt. Auf der Grundlage einer Auswertung verfügbarer Daten sowie der fachlichen Einschätzung des Habitatpotentials im Plangebiet, kommt die ASP zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet keine Brutlebensräume planungsrelevanter Vogelarten zu erwarten sind, da entsprechende Habitatvoraussetzungen fehlen. Im Gehölzbestand sind lediglich Brutreviere allgemein verbreiteter Vogelarten zu erwarten. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Verluste einzelner Niststätten unbedenklich, da die ökologische Funktion dieser Arten im räumlichen Zusammenhang grundsätzlich erhalten bleibt. Der Siedlungsraum bietet weiterhin zahlreiche Nistmöglichkeiten. Insofern ist eine faunistische Kartierung innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich. Für Vorkommen der Haselmaus ergeben sich aufgrund der Lebensraumvoraussetzungen und der Nichtaufführung als planungsrelevante Art für den 3. Quadranten des Messtischblatts 5208 Bonn keine Hinweise, so dass Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) ausgeschlossen werden können. Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, werden Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG).) durchgeführt. Pflanzgebot Als Ersatz für Bäume im Plangebiet, die wegen des geplanten Vorhabens nicht erhalten werden können, wird zur Bereicherung der großzügigen Freiflächen, ein Pflanzgebot für 5 mittel – bis großkronige Bäume der Pflanzlisten 1 und 2 der Bundesstadt Bonn innerhalb der Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Für die als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE) bezeichneten Flächen wird festgesetzt, dass der vorhandene Gehölzbestand zu erhalten und dauerhaft zu sichern ist. Die vorgeschlageneSeite 14 von 18 Seite 15 Einschränkung auf heimische Arten ist durch die Verwendung vom Baumarten der Pflanzlisten gewährleistet. Die vorgeschlagenen Lehrpfade mit Obstbäumen aus heimischen Sorten können planungsrechtlich nicht festgesetzt werden. Einer Umsetzung solcher Ideen steht die Planung jedoch auch nicht entgegen. Versiegelung Da die Zufahrten zu den Parkplätzen sowie die auch die Stellplätze bei Realisierung einer bis zu achtgruppigen Kita voraussichtlich intensiv genutzt werden, ist die Festsetzung von sickerfähigen Materialien wie z.B. Schotterrasen nicht sinnvoll, da bei intensiver Nutzung durch die Verdichtung des Füllmaterials in den Fugen eine Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht mehr gegeben ist. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, die voraussichtlich weniger intensiv genutzten Verkehrsflächen mit sickerfähigen Materialien zu befestigen. Dies wird im Rahmen der Ausführungsplanung konkretisiert. Vogelfreundliches Bauen Der Hinweis auf den Leitfaden der Vogelwarte Sempach wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Beachtung des Leitfadens als Festsetzung vorzuschreiben ist durch den Festsetzungskatalog des §9 BauGB nicht gedeckt. Die dort beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen können nur bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. §12 BauGB über städtebauliche Verträge verbindlich festgelegt werden. Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt, bei dem die konkrete Bauausführung noch nicht feststeht, besteht diese Möglichkeit hier nicht. Bienenfreundlichkeit durch Dachbegrünung und Nisthilfen Für die Dachbegrünung werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Dicke des Substrataufbaus, der Anzahl der Sprossteile sowie zur regionalen Herkunft des Pflanzmaterials gem. Pflanzliste der Bundesstadt Bonn getroffen. Die vom BUND aufgeführte Art Scharfer Mauerpfeffer ist in der Pflanzliste für Dachbegrünungen der Bundesstadt Bonn enthalten. Darüber hinaus sind anstatt Heidenelke und gewöhnlichem Leinkraut Kartäusernelke und nickendes Leinkraut enthalten. Die Festlegung einzelner von der Pflanzliste abweichender Arten kann durch die Bauleitplanung nicht geleistet werden. Einer Anpflanzung dieser Arten in anderen Teilen des Plangebietes steht nichts entgegen und die genannten Vorschläge zur Berücksichtigung der Bienenfreundlichkeit bei der Freiflächengestaltung werden dem Bauherren zur Kenntnis gereicht.Seite 15 von 18 Seite 16 Zu Beschlusspunkt III Die unter Beschlusspunkt III.1. und III.2. dargestellten Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung, da hier Differenzen zwischen den Ausführungen der Begründung und die im Planentwurf zur Offenlage aufgeführten Festsetzungen vorlagen. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 FNP-Anpassung (öffentlich)Seite 16 von 18 Bundesstadt Bonn Amt 61 Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 6119-1 Stadtbezirk Hardtberg Ortsteil Duisdorf Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn -Kataster- und Vermessungsamt- Diese Karte ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Herausgebers.Seite 17 von 18 1:5.000 1:5.000 Legende Aenderungsbereich2017a A34 Kita An der Burg Medinghoven Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1 Kartengrundlage. Deutsche Grundkarte, Kataster- und Vermessungsamt In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 : 5000 verbindlich. Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand September 2017Seite 18 von 18
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de