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190838 · Große Anfrage

Aufstellung von 2 Fahrradständern vor dem Haus Schulplatz 1 in Friesdorf

Nummer
190838
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
21.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 190838-1 ST Aufstellung von 2 Fahrradständern vor dem Haus Schulplatz 1 in Friesdorf

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Große Anfrage
öffentlich
190838
Aufstellung von 2 Fahrradständern vor dem Haus
Schulplatz 1 in Friesdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.12.2019 Kenntnisnahme
Fragestellung
Konnten vor dem Haus Schulplatz 1 in Friesdorf Fahrradständer in der
öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden, ohne dass das Haftungsrisiko
bzw. die Verkehrssicherungspflicht auf den Aufsteller übertragen wurde und
wenn ja, wie unterscheidet sich der Fall von der Ausbringung anderer privater
Gegenstände -wie beispielsweise von Pflanzenkübeln - auf öffentlichem Grund,
für das bisher die Verkehrssicherungspflicht vom Inverkehrbringer zu
übernehmen war?
Begründung
Es wird auf folgenden Beschluss der BVGO vom 27. März 2019 ( Vgl. DS
1911863NO) verwiesen:
TOP 1.4.15 Drucksachen-Nr.: 1910248, Bürgerantrag : Aufstellung von 2
Fahrradständern vor dem
Haus Schulplatz 1 in Friesdorf, Beschluss: einstimmig
"Dem Bürgerantrag (DS-Nr. 1910248) wird mit der Maßgabe gefolgt, dass die
Verwaltung sicherstellt, dass der Antragsteller vom Haftungsrisiko freigestellt
wird.
Der Antrag beinhaltet die Aufstellung von zwei Fahrradständern vor dem Haus
Schulplatz 1 in Bonn-Friesdorf.
Das Aufstellung zweier Fahrradständer auf der vorgeschlagenen Fläche ist laut
Stellungnahme der Verwaltung grundsätzlich möglich. Bei Wegfall eines
Parkplatzes besteht neben den Fahrradbügeln noch eine ausreichende
Gehwegbreite. Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass
in solchen Fällen ein Gestattungsvertrag abzuschließen ist, der die private
Aufstellung eines Fahrradständers nach den technischen Vorgaben des
Tiefbauamtes gestattet. Die privaten Fahrradständer sind dann jedoch
öffentliche Verkehrsflächen nicht reserviert werden können. Die
Verkehrssicherungspflicht wird Gestattungsnehmer übertragen. Andernfalls
handelt es sich um sogenanntes Sponsoring.“
Anlage/n
Fragesteller/in:
Bürger Bund Bonn, Marcel Schmitt
21.11.2019, gez. Christoph JansenSeite 1 von 2

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KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 21:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de