190838 · Große Anfrage
Aufstellung von 2 Fahrradständern vor dem Haus Schulplatz 1 in Friesdorf
Kerndaten
- Nummer
- 190838
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 21.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 190838 Aufstellung von 2 Fahrradständern vor dem Haus Schulplatz 1 in Friesdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.12.2019 Kenntnisnahme Fragestellung Konnten vor dem Haus Schulplatz 1 in Friesdorf Fahrradständer in der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden, ohne dass das Haftungsrisiko bzw. die Verkehrssicherungspflicht auf den Aufsteller übertragen wurde und wenn ja, wie unterscheidet sich der Fall von der Ausbringung anderer privater Gegenstände -wie beispielsweise von Pflanzenkübeln - auf öffentlichem Grund, für das bisher die Verkehrssicherungspflicht vom Inverkehrbringer zu übernehmen war? Begründung Es wird auf folgenden Beschluss der BVGO vom 27. März 2019 ( Vgl. DS 1911863NO) verwiesen: TOP 1.4.15 Drucksachen-Nr.: 1910248, Bürgerantrag : Aufstellung von 2 Fahrradständern vor dem Haus Schulplatz 1 in Friesdorf, Beschluss: einstimmig "Dem Bürgerantrag (DS-Nr. 1910248) wird mit der Maßgabe gefolgt, dass die Verwaltung sicherstellt, dass der Antragsteller vom Haftungsrisiko freigestellt wird. Der Antrag beinhaltet die Aufstellung von zwei Fahrradständern vor dem Haus Schulplatz 1 in Bonn-Friesdorf. Das Aufstellung zweier Fahrradständer auf der vorgeschlagenen Fläche ist laut Stellungnahme der Verwaltung grundsätzlich möglich. Bei Wegfall eines Parkplatzes besteht neben den Fahrradbügeln noch eine ausreichende Gehwegbreite. Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass in solchen Fällen ein Gestattungsvertrag abzuschließen ist, der die private Aufstellung eines Fahrradständers nach den technischen Vorgaben des Tiefbauamtes gestattet. Die privaten Fahrradständer sind dann jedoch öffentliche Verkehrsflächen nicht reserviert werden können. Die Verkehrssicherungspflicht wird Gestattungsnehmer übertragen. Andernfalls handelt es sich um sogenanntes Sponsoring.“ Anlage/n Fragesteller/in: Bürger Bund Bonn, Marcel Schmitt 21.11.2019, gez. Christoph JansenSeite 1 von 2 Seite 2 KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de