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190817-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Aufstellungsbeschluss B-Plan Hansaeck und Bekundung städtisches Kaufinteresse

Nummer
190817-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeitsförderung 21.01.2020 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 11.03.2020 Empfehlung
  3. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW 07.05.2020 Entscheidung federführend
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  1. 190817 Aufstellungsbeschluss B-Plan Hansaeck und Bekundung städtisches Kaufinteresse

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190817-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss B-Plan Hansaeck und
Bekundung städtisches Kaufinteresse
Beratungsfolge
Rat 26.03.2020 Entscheidung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
12.02.2020 Empfehlung
Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 21.01.2020 Empfehlung
Inhalt der Stellungnahme:
Den Anträgen zu 1 und 2 sollte aus Sicht der Verwaltung aus folgenden
Gründen nicht zugestimmt werden:
Der Bebauungsplan 7722-44B sieht bereits heute die Zulässigkeit von
Wohnungen in allen Obergeschossen vor. Eine Festsetzung, dass hier nur
geförderte oder preiswerte Wohnungen zulässig wären, kann im Rahmen einer
Änderung mangels Rechtsgrundlage nicht getroffen werden. Dies könnte damit
auch nicht legitimes Ziel einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach
§ 25 BauGB sein. Eine Nutzung des Erdgeschosses durch GABI und
nichtgroßflächige Gewerbeeinheiten wäre im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes auch heute bereits zulässig.
Bei dem Gebäude Maximilianstraße 46 ist im Vorhaben- und Erschließungsplan
7722-53 die Nutzung wie folgt beschränkt: Im EG 40 % der Geschossfläche als
Banking Center und 60 % als Büro- und Verwaltungsgebäude der Sparkasse
Bonn (bzw. deren Rechtsnachfolgerin). In den Obergeschossen ist nur ein
Büro- und Verwaltungsgebäude der Sparkasse zulässig. Bei einer Aufgabe der
Nutzung durch die Sparkasse und vorgesehener Umnutzung wäre der
Bebauungsplan also zu ändern. In diesem Zusammenhang hätten die
politischen Gremien ausreichend Gelegenheit, die künftige Nutzung im Rahmen
der Steuerungsmöglichkeiten des BauGB und der BauNVO in ihrem Sinne zu
regeln. Aber auch hier kann geförderter/preiswerter Wohnraum nicht
festgesetzt werden und nicht legitimer Inhalt einer Vorkaufsrechtssatzung sein.
Zu 3:
Sollte der obigen Empfehlung nicht gefolgt werden, wird die Verwaltung bei
Annahme des Antrages und entsprechender Beschlussfassung des Rates die
Ankaufsmöglichkeiten prüfen und mit dem Eigentümer Gespräche aufnehmen.Seite 1 von 2

Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 19:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de