190817-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Aufstellungsbeschluss B-Plan Hansaeck und Bekundung städtisches Kaufinteresse
Kerndaten
- Nummer
- 190817-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeitsförderung Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190817-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss B-Plan Hansaeck und Bekundung städtisches Kaufinteresse Beratungsfolge Rat 26.03.2020 Entscheidung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 12.02.2020 Empfehlung Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 21.01.2020 Empfehlung Inhalt der Stellungnahme: Den Anträgen zu 1 und 2 sollte aus Sicht der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden: Der Bebauungsplan 7722-44B sieht bereits heute die Zulässigkeit von Wohnungen in allen Obergeschossen vor. Eine Festsetzung, dass hier nur geförderte oder preiswerte Wohnungen zulässig wären, kann im Rahmen einer Änderung mangels Rechtsgrundlage nicht getroffen werden. Dies könnte damit auch nicht legitimes Ziel einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB sein. Eine Nutzung des Erdgeschosses durch GABI und nichtgroßflächige Gewerbeeinheiten wäre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch heute bereits zulässig. Bei dem Gebäude Maximilianstraße 46 ist im Vorhaben- und Erschließungsplan 7722-53 die Nutzung wie folgt beschränkt: Im EG 40 % der Geschossfläche als Banking Center und 60 % als Büro- und Verwaltungsgebäude der Sparkasse Bonn (bzw. deren Rechtsnachfolgerin). In den Obergeschossen ist nur ein Büro- und Verwaltungsgebäude der Sparkasse zulässig. Bei einer Aufgabe der Nutzung durch die Sparkasse und vorgesehener Umnutzung wäre der Bebauungsplan also zu ändern. In diesem Zusammenhang hätten die politischen Gremien ausreichend Gelegenheit, die künftige Nutzung im Rahmen der Steuerungsmöglichkeiten des BauGB und der BauNVO in ihrem Sinne zu regeln. Aber auch hier kann geförderter/preiswerter Wohnraum nicht festgesetzt werden und nicht legitimer Inhalt einer Vorkaufsrechtssatzung sein. Zu 3: Sollte der obigen Empfehlung nicht gefolgt werden, wird die Verwaltung bei Annahme des Antrages und entsprechender Beschlussfassung des Rates die Ankaufsmöglichkeiten prüfen und mit dem Eigentümer Gespräche aufnehmen.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de