190797 · Mitteilungsvorlage
Sichtbarmachung von Nachhaltigkeitskriterien bei Vergabeverfahren - Neufassung der Vergabestatistikverordnung Vergabetool im Kompass Nachhaltigkeit
Kerndaten
- Nummer
- 190797
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 22.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Internationales und Wissenschaft Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 190797 Sichtbarmachung von Nachhaltigkeitskriterien bei Vergabeverfahren - Neufassung der Vergabestatistikverordnung Vergabetool im Kompass Nachhaltigkeit Beratungsfolge Bau- und Vergabeausschuss 19.12.2019 Kenntnisnahme Betriebsausschuss SGB 09.01.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Internationales und Wissenschaft 22.01.2020 Kenntnisnahme Hauptausschuss 30.01.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: Auf Grundlage des nachfolgenden Antrages von CDU, GRÜNE, FDP vom 27.8.2018: „Die Verwaltung führt eine Erhebung zu den verwendeten Nachhaltigkeitskriterien (soziale und ökologische Vorgaben) bei Ausschreibungen durch. Aus dieser Erhebung soll hervorgehen: 1. In welchen Produktgruppen / bei welchen Produkten Nachhaltigkeitskriterien bei der Beschaffung berücksichtigt werden müssen, 2. bei welchen Produktgruppen / bei welchen Produkten dies zusätzlich, im Rahmen der Hinwirkung auf eine nachhaltigere Beschaffung, geschieht und mit welcher Begründung dies erfolgt, 3. in welcher Form diese Kriterien von Bietern nachgewiesen werden müssen, 4. wie diese Nachweise kontrolliert werden. Die Verwaltung wird gebeten dem Ausschuss das voraussichtliche Datum der Vorlage der Erhebung im Ausschuss zu nennen.“ hatte der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 20.9.2018 nachfolgenden Beschluss DS-Nr.: 1812217EB3 gefasst. Die Zielrichtung des Antrages, hin zu einer ökologischen und sozialen Beschaffung, ist in die Überarbeitung der städtischen Regelungen aufzunehmen. Die Verwaltung wird aufgefordert, den politischen Gremien die geänderten Regelungen sowie einen Überblick über den Ist-Stand der ökologischen und sozialen Beschaffung unter Nennung konkreter Beschaffungsmaßnahmen im Rahmen einer Mitteilungsvorlage vorzustellen. Federführung: II-2 Referat Vergabedienste Dezernat: Dez. IISeite 1 von 19 Seite 2 Zwischenzeitlich liegt ein Gesetzentwurf zur Vergabestatistikverordnung vom 30. Oktober 2019 vor, der aus Sicht der Verwaltung die Intention des Beschlusses aufgreift. Im Rahmen der voraussichtlich ab dem 2. Halbjahr 2020 geltenden Veröffentlichungspflicht (ab dem 4. Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes) sind die Vergabestellen aufgefordert, angewendete Nachhaltigkeitskriterien in den Vergabeverfahren (ab 25.000 €) zu melden. Näheres kann dem beigefügten Auszug aus dem Gesetzentwurf entnommen werden. Das federführende Referat Vergabedienste führt zurzeit das Vergabemanagementsystem (VMS) der Firma Cosinex ein. Die Softwareanbieter sind zurzeit aufgerufen, eine Schnittstelle in ihre Systeme zu integrieren und die notwendigen Abfragen in die Programmabläufe aufzunehmen. Sobald das VMS verwaltungsweit eingeführt ist, können dann die gewünschten Abfragen generiert werden. Aus Sicht der nachhaltigen Beschaffung ist es wichtig, dass das Thema im Beschaffungsalltag auf diese Weise präsent ist, da der Beschaffungsvorgang hierzu eine Aussage treffen muss. Vergabetool auf www.kompass-nachhaltigkeit.de Unabhängig von der Entwicklung auf Bundesebene wurde auf Initiative und unter Mitarbeit des Referates Vergabedienste ein sogenanntes „Vergabetool“ https://www.kompass-nachhaltigkeit.de/vergabetool/ durch Engagement Global realisiert, das die Beschafferin und den Beschaffer durch wichtige vorbereitende Fragestellungen unterstützt, um erfolgreich soziale und/oder ökologische Kriterien in Vergabeverfahren einzubinden. Durch die Einbindung in den Kompass Nachhaltigkeit findet die/der Nutzer/in Tipps und Hinweise für jede Phase des Verfahrens ohne die Anwendung zu verlassen. Das Ergebnis wird als Teil des Vergabevermerks dann der elektronischen Vergabeakte im VMS hinzugefügt. Das Tool hat zurzeit soziale Kriterien im Fokus kann aber mittelfristig ergänzt werden. Anlage/n 1 Auszug - Gesetzesentwurf-beschaffung-verteidigung-sicherheit (öffentlich)Seite 2 von 19 - 6 - Artikel 5 Änderung der Vergabestatistikverordnung Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:Seite 3 von 19 - 7 - § 1„ Anwendungsbereich und Grundsätze der Datenübermittlung (1) Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in § 3 aufge- führten Daten an das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Emp- fang und zur Verarbeitung der Daten beauftragte Statistische Bundesamt. Zur Erfül- lung ihrer Pflichten nach Satz 1 bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Be- richtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge und Konzessionen als Auftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Auf- trag- oder Konzessionsgeber melden. (2) Die Daten nach § 3 sind innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln. (3) Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt elektro- nisch. Hierfür sind die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten siche- ren elektronischen Verfahren zu nutzen. Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzu- stellen, dass die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichts- behörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermitt- lung der Daten haben. (4) Das Statistische Bundesamt speichert die erhaltenen Daten, bereitet sie sta- tistisch auf und erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. § 2 Art und Umfang der Datenübermittlung (1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ge- nannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten. (2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten, wenn 1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro überschreitet, 2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet, 3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensre- geln unterliegt und 4. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde. (3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.Seite 4 von 19 - 8 - § 3 Zu übermittelnde Daten (1) In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die fol- genden Daten: 1. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 1, 2. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienst- leistungen nach § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2, 3. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 3, 4. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienst- leistungen nach § 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß An- lage 4, 5. bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5, 6. bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienst- leistungen nach § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6 und 7. bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7. (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 8. (3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß den Anlagen 1 bis 8 zu den Ab- sätzen 1 und 2 zur statistischen Auswertung übermitteln, sind die § 1 Absatz 2 und 3 und § 4 auch für diese Daten anzuwenden. § 4 Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen; Datenbank (1) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Auswer- tungen zu veröffentlichen.Seite 5 von 19 - 9 - (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfül- lung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Par- laments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau- , Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, statistische Auswertungen an die Europäische Kommission zu übermitteln. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den Berichtsstellen die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie statistische Auswertungen zur Verfügung. (4) Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden können auf Antrag beim Bun- desministerium für Wirtschaft und Energie statistische Auswertungen erhalten. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Lan- desebene zur Verfügung. (6) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach den Absätzen 3 bis 5 zu übermit- teln. (7) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu Auftraggebe- reigenschaft und Korrekturmeldung, in einer Datenbank zu speichern, um die techni- sche Umsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten. Die freiwilligen Angaben zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sind auf Verlangen unver- züglich zu löschen. § 5 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf Antrag stati- stische Auswertungen oder Daten in anonymisierter Form zur Verfügung, soweit 1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und 2. die Übermittlung der Daten oder die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.Seite 6 von 19 - 10 - (2) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln. § 6 Anwendungsbestimmung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat 1. das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung ent- sprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzei- ger bekanntzumachen.“ 2. § 8 wird § 7 und in dessen Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 werden jeweils die Wör- ter „Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind“ durch die Wörter „Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind“ ersetzt. 3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbe- reich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen / Bemerkungen Angaben zum Auf- traggeber Name des Auftragge- bers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftrag- gebers. Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. E-Rechnungsverordnung vom 13. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3555) (ERechV) (auf Bundesebene) in den Vergabeunterla- gen angegeben werden müssen. Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver- pflichtend. Art des Auftraggebers Öffentliche AuftraggeberSeite 7 von 19 - 11 - Bund ☐ Oberste Bundesbehörden ☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene ☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene Land ☐ Oberste Landesbehörden ☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene ☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene Kommunen ☐ Kommunalbehörden ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebe- ne ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene ☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige ☐ Sonstige Auftraggeber Postleitzahl des Auftraggebers Räumliche Zuordnung des Auftraggebers Zentrale Beschaffungs- stelle ☐ ja ☐ nein Angaben zum Auftragsgegenstand Bekanntmachungs- nummer im Amtsblatt der EU Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen Art des Auftrages ☐ Bauauftrag ☐ Lieferauftrag ☐ Dienstleistungsauftrag Common Procurement Vocabulary-Code (CPV- Code) Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV- Codes angegeben werden.Seite 8 von 19 - 12 - Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro Aufteilung des Auftrags in Lose ☐ ja ☐ nein Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung: ☐ nur Preis ☐ nur Kosten ☐ Preis- und Qualitätskriterien ☐ Kosten- und Qualitätskriterien Wenn Zuschlagskriterium: ☒ Preis- und Qualitätskriterien Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in % Wenn Zuschlagskriterium: ☒ Kosten- und Qualitätskrite- rien Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart ☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV; § 3 EU Nr. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) VOB/A ) ☐ Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV; § 3 EU Nr. 2 VOB/A) ☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 1 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A) ☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 5 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A) ☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV; § 3 EU Nr. 4 VOB/A) ☐ Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV; § 3 EU Nr. 5 VOB/A) Rahmenvereinbarung ☐ ja ☐ nein Dynamisches Beschaf- fungssystem ☐ ja ☐ nein Elektronische Auktion ☐ ja ☐ nein Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbe- schreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oderSeite 9 von 19 - 13 - (siehe Anlage 9) bei den Ausführungsbedingungen ☐ ja ☐ nein Wenn Nachhaltigkeitskriterien☒ ja Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n: ☐ Leistungsbeschreibung ☐ Eignung ☐ Zuschlag ☐ Ausführungsbedingungen (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Leistungsbeschreibung ☒ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: ☐ umweltbezogen ☐ sozial ☐ innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Eignung ☒ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: ☐ umweltbezogen ☐ sozial ☐ innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Zuschlag ☒ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: ☐ umweltbezogen ☐ sozial ☐ innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Ausführungsbedingung ☒ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: ☐ umweltbezogen ☐ sozialSeite 10 von 19 - 14 - ☐ innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Angaben zur Auf- tragsvergabe Datum des Vertragsab- schlusses Zeitliche Zuordnung der Vergabe Gesamtanzahl einge- gangener Angebote Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind. Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter- nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt. Anzahl Angebote aus anderen EU- Mitgliedsstaaten Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitglieds- staaten eingegangen sind Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote Auftragnehmer ist ein KMU ☐ ja ☐ nein Herkunftsland Auftragnehmer Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe Anmerkung: * „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Daten- übermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen / Bemerkungen Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber selbst oder für einen ande- ren Auftraggeber melden. Straße HausnummerSeite 11 von 19 - 15 - Postleitzahl Ort Postfachnummer Freiwillige Angaben Postleitzahl des Postfaches Ort des Postfaches Nachname Ansprechperson Vorname Ansprechperson E-Mail-Adresse Telefonnummer Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftragge- ber im Oberschwellenbereich ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftragge- ber über soziale und andere besondere Dienstleistun- gen im Oberschwellenbereich ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Ober- schwellenbereich ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober- schwellenbereich ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentli- cher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftragge- ber im Unterschwellenbereich Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ☐ ja ☐ neinSeite 12 von 19 - 46 - ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwel- lenbereich ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbe- reich ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentli- cher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sek- torenauftraggeber im Oberschwellenbereich ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein Anmerkung: * Auftraggeber bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.“ 4. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt: „Anlage 8 (zu § 3 Absatz 2) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbe- reich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen / Bemerkungen Angaben zum Auf- traggeber Name des Auftragge- bers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftrag- gebers. Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen. Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver- pflichtend. Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber BundSeite 13 von 19 - 47 - ☐ Oberste Bundesbehörden ☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene ☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene Land ☐ Oberste Landesbehörden ☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene ☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene Kommunen ☐ Kommunalbehörden ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebe- ne ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene ☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige ☐ Sonstige Auftraggeber Postleitzahl des Auftraggebers Räumliche Zuordnung des Auftraggebers Zentrale Beschaffungs- stelle ☐ ja ☐ nein Angaben zum Auftragsgegenstand Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen Art des Auftrages ☐ Bauauftrag ☐ Lieferauftrag ☐ Dienstleistungsauftrag CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV- Codes angegeben werden. Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro Aufteilung des Auftrags in Lose freiwillige Angabe ☐ ja ☐ nein ☐ keine AngabeSeite 14 von 19 - 48 - Zuschlagskriterium freiwillige Angabe Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung: ☐ nur Preis ☐ nur Kosten ☐ Preis- und Qualitätskriterien ☐ Kosten- und Qualitätskriterien ☐ keine Angabe Wenn Zuschlagskriterium: ☒ Preis- und Qualitätskriterien Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in % Wenn Zuschlagskriterium: ☒ Kosten- und Qualitätskrite- rien Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart ☐ Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO; § 3 Abs. 1 VOB/A) ☐ Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 10 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A) ☐ Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A) ☐ Verhandlungsvergabe / freihändige Vergabe mit Teilnah- mewettbewerb (§ 12 Abs. 1 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A) ☐ Verhandlungsvergabe / freihändige Vergabe ohne Teilnah- mewettbewerb (§ 12 Abs. 2 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A) ☐ Sonstige Verfahren Rahmenvereinbarung freiwillige Angabe ☐ ja ☐ nein ☐ keine Angabe Dynamisches Beschaf- fungssystem freiwillige Angabe ☐ ja ☐ nein ☐ keine Angabe Elektronische Auktion freiwillige Angabe ☐ ja ☐ nein ☐ keine AngabeSeite 15 von 19 - 49 - Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbe- schreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen ☐ ja ☐ nein Wenn Nachhaltigkeitskriterien☒ ja Ermittlung, welches Kriterium bei o.g. Merkmalen beachtet wurde: ☐ umweltbezogen ☐ sozial ☐ innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Angaben zur Auf- tragsvergabe Datum des Vertragsab- schlusses Zeitliche Zuordnung der Vergabe Gesamtanzahl einge- gangener Angebote freiwillige Angabe Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind Anzahl Angebote von KMU freiwillige Angabe Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind. Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter- nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt. Anzahl Angebote aus anderen EU- Mitgliedsstaaten freiwillige Angabe Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitglieds- staaten eingegangen sind Anzahl elektronisch übermittelter Angebote freiwillige Angabe Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote Auftragnehmer ist ein KMU ☐ ja ☐ nein Herkunftsland Auftragnehmer freiwillige Angabe Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers ☐ keine Angabe Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe Anmerkung: * „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 99 des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.Seite 16 von 19 - 50 - Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Daten- übermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen / Bemerkungen Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind dieje- nigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträ- ge als Auftraggeber selbst oder für einen anderen Auf- traggeber melden. Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Postfachnummer Freiwillige Angaben Postleitzahl des Postfaches Ort des Postfaches Nachname Ansprechperson Vorname Ansprechperson E-Mail-Adresse Telefonnummer Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwel- lenbereich ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbe-Seite 17 von 19 - 51 - reich ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentli- cher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sek- torenauftraggeber im Oberschwellenbereich ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein Anmerkung: * Auftraggeber bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. Anlage 9 Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8 In einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende Nachhaltigkeitskriterien einbezogen werden. Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Umweltbezogene Kriterien – Anforderung der Erfüllung der Voraussetzungen eines ISO-14024-Typ-I- Umweltzeichens (zum Beispiel Blauer Engel, Nordischer Schwan, Österreichi- sches Umweltzeichen) oder gleichwertige Kriterien – Anforderung einer Übereinstimmung mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS) – Anforderung einer Übereinstimmung mit einem Umweltmanagementsystem ge- mäß der Norm ISO 14001, mit Ausnahme der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS) – Anforderung einer Übereinstimmung mit der höchsten Energieeffizienzklasse (im Einklang mit der Definition in verschiedenen Rechtsvorschriften, z. B. in der Ver- ordnung (EU) Nr. 626/2011 über Luftkonditionierer) – Anforderung einer Übereinstimmung, für den größten Teil der betreffenden Be- schaffung, mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische / biologi- sche Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen / biologischen Produk- ten – Vorgabe einer Kostenberechnung auf der Grundlage von Lebenszykluskosten Soziale Kriterien – Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose, Benachteiligte und/oder für Menschen mit Behinderungen – Zugänglichkeit der Leistung für Menschen mit BehinderungenSeite 18 von 19 - 52 - – Faire Arbeitsbedingungen – Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte in globalen Wertschöpfungsket- ten – Gleichstellung der Geschlechter – Gleichstellung von ethnischen Gruppen – Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der glo- balen Wertschöpfungskette Innovative Kriterien – Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für die Organisation. – Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für den gesamten Markt. – Die technischen Spezifikationen beruhen in erster Linie auf den Funktions- und Leistungsanforderungen und nicht auf der Beschreibung der technischen Lösung. – Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen um- fassen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. – Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen dürf- ten die Wirksamkeit der Arbeit des Beschaffers erhöhen.“ Artikel 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Sätze 2 und 3 des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) außer Kraft.Seite 19 von 19
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