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190783 · Beschlussvorlage

Errichtung von zwei Trockenmauern und eines Fahrradständers auf dem Grundstück des Baudenkmals Mühlenstumpf, An der Rheindorfer Burg 9, Bonn

Nummer
190783
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 19.11.2019 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190783
Errichtung von zwei Trockenmauern und eines
Fahrradständers auf dem Grundstück des
Baudenkmals Mühlenstumpf, An der Rheindorfer
Burg 9, Bonn
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 19.11.2019 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Um die Sanierungsmaßnahmen am Baudenkmal abschließen und die
anstehenden Pflanzmaßnahmen und Einsaaten noch in dieser Pflanzperiode
abschließen zu können, wäre eine Beratung und Beschlussfassung in der
Sitzung am 19.11.2019 notwendig.
Eine Beschlussfassung in der ersten Sitzung des kommenden Jahres könnte je
nach Witterung dazu führen, dass die Pflanzmaßnahmen erst in der darauf
folgenden Pflanzperiode möglich wären.
Beschlussvorschlag
Der Erteilung einer Befreiung zur Errichtung von zwei Trockenmauern sowie
eines Fahrradständers auf dem Grundstück des Baudenkmals Mühlenstumpf,
An der Rheindorfer Burg 9, Bonn, wird zugestimmt.
Begründung
Der Mühlenstumpf ist der Sockel einer Windmühle, die 1620 erstmals erwähnt
wurde und bis zum Ende des 19. Jahrhunderts in Betrieb war. Der Sockel gilt
als historisches Relikt und spiegelt eine traditionelle Bautechnik wider. Der
Mühlenstumpf ist als Baudenkmal ausgewiesen.
Der Mühlenstumpf befindet sich in städtischem Eigentum und wurde per
Erbpachtvertrag an den Förderverein Bonner Pfadfinderinnen und Pfadfinder
verpachtet. Es ist vorgesehen, das Baudenkmal als Vereinsheim zu nutzen. Die
Sanierung und Instandhaltung des Gebäudes obliegt dem Förderverein in
enger Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde.
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 4

Seite 2
Die Sanierung des Gebäudes läuft bereits über einen Zeitraum von mehreren
Jahren. Im vergangenen Herbst/Winter wurden zur Instandhaltung des
Gebäudes vom Verein die Grundmauern trocken gelegt. Derzeit wird die bereits
vorhandene Zuwegung freigestellt und saniert. Die Sanierung des bestehenden
Weges ist kein Verbotstatbestand und bedarf daher keiner Befreiung.
Der Förderverein plant weiter, den frei gestellten Hangbereich durch die Anlage
von zwei Trockenmauern zu sichern. Weiter ist der Einbau eines
Fahrradständers vorgesehen. Der Förderverein hat für beide Projekte eine
landschaftsrechtliche Befreiung beantragt.
Das Gelände des Mühlenstumpfes liegt im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes Kottenforst und ist als Landschaftsschutzgebiet 2.1
Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker ausgewiesen.
Das Landschaftsschutzgebiet 2.1 Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker
und Lausacker umfasst das Rheinufer mit Lebensraum typischen Gehölzen und
vorwiegend landwirtschaftlichen Nutzflächen der Niederterrasse nördlich von
Graurheindorf. Der Rheindorfer Bach einschließlich seiner Uferbereiche und
anschließender Gartenflächen prägt einen korridorartigen Freiraum zwischen
Siedlungsflächen. Vernetzende Gehölzbestände und eine geomorphologisch
interessante Hangkante gliedern das Landschaftsbild. Der Freiraum ist für die
Tages- und Wochenenderholung von besonderer Bedeutung.
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgte für die Uferbereiche des
Rheines, den Rheindorfer Bach und seine Uferbereiche und die
landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Vernetzungselementen und die
siedlungsnahen Freiräume.
Nach den textlichen Bestimmungen des Landschaftsplanes Kottenforst ist im
Landschaftsschutzgebiet u. a.
 die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen, auch wenn sie
keiner baurechtlichen Genehmigung oder Bauanzeige bedürfen,
verboten und nur mit einer landschaftsrechtlichen Befreiung zulässig.
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde kann der Errichtung von
zwei Trockenmauern und eines Fahrradständers nach enger
Abstimmung mit dem Antragsteller zugestimmt werden, da der
Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert wird.
Die beiden Trockenmauern sind zur Sicherung des
Hangbereiches geplant und ihre Notwendigkeit wurde vom
Antragsteller nachvollziehbar dargelegt. Die Nutzung des
Gebäudes durch junge Pfadfinder zieht zudem den
nachvollziehbaren Bedarf eines Fahrradständers nach sich.
Weitere Ausstattungen, wie Bänke etc., sollen nicht errichtet
werden.
Es ist vorgesehen die landschaftsrechtliche Befreiung mit
folgenden, bereits den Antragstellern bekannten Auflagen zu
erteilen:Seite 2 von 4

Seite 3
 Der derzeit freigestellte Bereich um das Gebäude ist mit ein-
heimischen Gehölzen – Vogelnährgehölze – wieder zu
bepflanzen.
 Am Gebäude und in den Bäumen sind mindestens vier
Fledermaus-kästen und Nisthilfen anzubringen.
 Die Fläche zwischen dem sanierten Weg und der Straße wird als
artenreiche Wiese mit regionalem Saatgut eingesät und ist
dauerhaft extensiv zu pflegen.
Anlage/n
1 Anlageplan Mühlenstumpf (öffentlich)Seite 3 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 01:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de