190783 · Beschlussvorlage
Errichtung von zwei Trockenmauern und eines Fahrradständers auf dem Grundstück des Baudenkmals Mühlenstumpf, An der Rheindorfer Burg 9, Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 190783
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 190783 Errichtung von zwei Trockenmauern und eines Fahrradständers auf dem Grundstück des Baudenkmals Mühlenstumpf, An der Rheindorfer Burg 9, Bonn Beratungsfolge Naturschutzbeirat 19.11.2019 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Um die Sanierungsmaßnahmen am Baudenkmal abschließen und die anstehenden Pflanzmaßnahmen und Einsaaten noch in dieser Pflanzperiode abschließen zu können, wäre eine Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung am 19.11.2019 notwendig. Eine Beschlussfassung in der ersten Sitzung des kommenden Jahres könnte je nach Witterung dazu führen, dass die Pflanzmaßnahmen erst in der darauf folgenden Pflanzperiode möglich wären. Beschlussvorschlag Der Erteilung einer Befreiung zur Errichtung von zwei Trockenmauern sowie eines Fahrradständers auf dem Grundstück des Baudenkmals Mühlenstumpf, An der Rheindorfer Burg 9, Bonn, wird zugestimmt. Begründung Der Mühlenstumpf ist der Sockel einer Windmühle, die 1620 erstmals erwähnt wurde und bis zum Ende des 19. Jahrhunderts in Betrieb war. Der Sockel gilt als historisches Relikt und spiegelt eine traditionelle Bautechnik wider. Der Mühlenstumpf ist als Baudenkmal ausgewiesen. Der Mühlenstumpf befindet sich in städtischem Eigentum und wurde per Erbpachtvertrag an den Förderverein Bonner Pfadfinderinnen und Pfadfinder verpachtet. Es ist vorgesehen, das Baudenkmal als Vereinsheim zu nutzen. Die Sanierung und Instandhaltung des Gebäudes obliegt dem Förderverein in enger Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde. Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 4 Seite 2 Die Sanierung des Gebäudes läuft bereits über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Im vergangenen Herbst/Winter wurden zur Instandhaltung des Gebäudes vom Verein die Grundmauern trocken gelegt. Derzeit wird die bereits vorhandene Zuwegung freigestellt und saniert. Die Sanierung des bestehenden Weges ist kein Verbotstatbestand und bedarf daher keiner Befreiung. Der Förderverein plant weiter, den frei gestellten Hangbereich durch die Anlage von zwei Trockenmauern zu sichern. Weiter ist der Einbau eines Fahrradständers vorgesehen. Der Förderverein hat für beide Projekte eine landschaftsrechtliche Befreiung beantragt. Das Gelände des Mühlenstumpfes liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und ist als Landschaftsschutzgebiet 2.1 Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker ausgewiesen. Das Landschaftsschutzgebiet 2.1 Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker umfasst das Rheinufer mit Lebensraum typischen Gehölzen und vorwiegend landwirtschaftlichen Nutzflächen der Niederterrasse nördlich von Graurheindorf. Der Rheindorfer Bach einschließlich seiner Uferbereiche und anschließender Gartenflächen prägt einen korridorartigen Freiraum zwischen Siedlungsflächen. Vernetzende Gehölzbestände und eine geomorphologisch interessante Hangkante gliedern das Landschaftsbild. Der Freiraum ist für die Tages- und Wochenenderholung von besonderer Bedeutung. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgte für die Uferbereiche des Rheines, den Rheindorfer Bach und seine Uferbereiche und die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Vernetzungselementen und die siedlungsnahen Freiräume. Nach den textlichen Bestimmungen des Landschaftsplanes Kottenforst ist im Landschaftsschutzgebiet u. a. die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Bauanzeige bedürfen, verboten und nur mit einer landschaftsrechtlichen Befreiung zulässig. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde kann der Errichtung von zwei Trockenmauern und eines Fahrradständers nach enger Abstimmung mit dem Antragsteller zugestimmt werden, da der Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert wird. Die beiden Trockenmauern sind zur Sicherung des Hangbereiches geplant und ihre Notwendigkeit wurde vom Antragsteller nachvollziehbar dargelegt. Die Nutzung des Gebäudes durch junge Pfadfinder zieht zudem den nachvollziehbaren Bedarf eines Fahrradständers nach sich. Weitere Ausstattungen, wie Bänke etc., sollen nicht errichtet werden. Es ist vorgesehen die landschaftsrechtliche Befreiung mit folgenden, bereits den Antragstellern bekannten Auflagen zu erteilen:Seite 2 von 4 Seite 3 Der derzeit freigestellte Bereich um das Gebäude ist mit ein- heimischen Gehölzen – Vogelnährgehölze – wieder zu bepflanzen. Am Gebäude und in den Bäumen sind mindestens vier Fledermaus-kästen und Nisthilfen anzubringen. Die Fläche zwischen dem sanierten Weg und der Straße wird als artenreiche Wiese mit regionalem Saatgut eingesät und ist dauerhaft extensiv zu pflegen. Anlage/n 1 Anlageplan Mühlenstumpf (öffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de