190772-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Anwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung auf Fraktionsveranstaltungen (alt: 1912480)
Kerndaten
- Nummer
- 190772-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190772-1 ST Anwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung auf Fraktionsveranstaltungen (alt: 1912480) Beratungsfolge Unterausschuss Organisation und Personal Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1) Für die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung an öffentlichen Veranstaltungen von Fraktionen bzw. Parteien hat der Oberbürgermeister mit Schreiben vom 10.04.2018 die Fraktionen über die allgemeinen Regelungen informiert. Dieses Schreiben ist die Grundlage für den verwaltungsinternen Umgang mit Anfragen, die an den Oberbürgermeister bzw. an die Verwaltung gerichtet werden. Die allgemeinen Regelungen folgen dabei dem Gedanken, die Politikerinnen und Politiker sowie Fraktionen bzw. Parteien gleich zu behandeln und ebenso die Arbeitszeit der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht übermäßig zu beanspruchen. Auch sah es die Verwaltung als notwendig an, das Verfahren zu vereinheitlichen und zu optimieren. Hinsichtlich der konkreten Regelungen und der Ausnahmen wird auf das o.g. Schreiben in der Anlage verwiesen. Den Fraktionen selbst ist weder nach der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ein Informationsanspruch eingeräumt, noch sieht die GO NRW überhaupt vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung an Veranstaltungen der Fraktionen teilnehmen müssen. 2) Ein besonderes Zurückhaltungsgebot obliegt der Verwaltung in der Vorwahlzeit. Dieses besondere Gebot regelt nicht nur die Teilnahmen von Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeitern an Partei- und Fraktionsveranstaltungen mit öffentlichem Charakter, sondern bestimmt z.B. auch, dass in der Vorwahlzeit die Herausgaben von Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichten zu unterbleiben hat. Mit dem Beginn des besonderen Zurückhaltungsgebots hat die Verwaltung gerade auch im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen darauf verstärkt zu achten, dass der Neutralitätspflicht Genüge getan wird. Der Oberbürgermeister weist regelmäßig auf den Beginn des besonderen Zurückhaltungsgebots für die Verwaltung in der Vorwahlzeit hin. Letztmalig tat er dies bezogen auf die Europawahl mit Schreiben vom 27.02.2019, das an die Fraktionen gerichtet war. Mit diesen Hinwiesen, will der Oberbürgermeister die Verwaltung aufgrund der bevorstehenden Wahlen besonders sensibilisieren. Der Zeitraum, in dem das besondere Zurückhaltungsgebot besteht, beträgt grundsätzlich 2 Monate. Dieser Zeitraum galt beispielsweise für die letzte Federführung: Ratsbüro Dezernat: Dez. OBSeite 1 von 4 Seite 2 Europawahl und die Bundestagswahl. Die Verwaltung hat zwar für die Kommunalwahl 2014 - unter Bezugnahme auf eine entsprechende Regelung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW, die für Bedienstete des Landes für die Vorwahlzeit einen Zeitraum von fünf Monaten vor der Wahl definiert hat - diese Fünfmonatsregelung des Landes auf die Stadtverwaltung Bonn übertragen. Aktuell prüft die Verwaltung, ob für alle Wahlen nicht generell ein besonderes Zurückhaltungsgebot von drei Monaten eingeführt wird. Der Zeitraum von drei Monaten würde in diesem Falle korrespondieren mit der Regelung, die der Rat der Stadt Bonn am 05.02.2004 aufgestellt hat, wonach der Zeitraum für Wahlwerbung vor anstehenden Wahlen auch drei Monate beträgt (siehe DS 0313477 und die dazugehörige Richtlinie). Mit dem Beginn der Wahlwerbung im öffentlichen Raum ist für jeden sichtbar, dass der Wahlkampf beginnt und eine Wahl unmittelbar bevorsteht. Dieser Umstand sollte auch dazu führen, dass mit dem besonderen Zurückhaltungsgebot begonnen wird. Anlage/n 1 Anschreiben OB an Fraktionen 2018-04-10 (öffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de