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190755 · Beschlussvorlage

Grundstück Schnorrenbergstr. 1 und 1 a Änderung, Erweiterung und energetische Sanierung eines Wohnhauses Neuerrichtung eines Zweifamilienhauses AZ: 458310 /438311

Nummer
190755
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 18.12.2019 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
190755
Grundstück Schnorrenbergstr. 1 und 1 a
Änderung, Erweiterung und energetische
Sanierung eines Wohnhauses
Neuerrichtung eines Zweifamilienhauses
AZ: 458310 /438311
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 18.12.2019 Anhörung
Beschlussvorschlag
Die Bauanträge werden negativ beschieden, da sich beide Vorhaben nicht in
die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Baugesetzbuch im
Hinblick auf die Doppelhaus- bzw. Hausgruppenrechtsprechung einfügen.
Begründung
Der Bauherr beabsichtigt den Umbau und die Erweiterung der bestehenden
Doppelhaushälfte Schnorrenbergstr. 1 sowie in südlicher Richtung die
Errichtung eines hieran angebauten weiteren Wohnhauses. Das aus den
1930er Jahren stammende Zweifamilienwohnhaus soll durch die Er-richtung
von Zwerchhäusern und Anbauten sowie den Ausbau des Dachgeschosses zu
einem Dreiparteienhaus umgebaut werden. Durch die geplante
Neuparzellierung und die in südlicher Richtung geplante Errichtung eines
zweigeschossigen Zweifamilienwohnhauses mit Staffelgeschoss wird die
bestehende Doppelhaushälfte zu einem Mittelhaus. Es soll eine Hausgruppe
entstehen.
Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles,
so dass die Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – zu beurteilen
sind. Die Umgebungsbebauung ist durch ein reines Wohngebiet in
zweigeschossiger offener Bauweise charakterisiert.
In der offenen Bauweise sind nach § 22 Baunutzungsverordnung – BauNVO -
neben Einzelhäusern lediglich Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig. Die
Annahme eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe setzt voraus, dass die
Gebäude eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe derart zusammengebaut
Federführung:
63 Bauordnungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 4

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werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Ein Doppelhaus ist nach der
Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine bauliche Anlage,
die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken
durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze
zusammengefügt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die beiden
Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise
aneinandergebaut werden müssen, so dass der Eindruck eines einheitlichen
Gesamtbaukörpers entsteht. Die Gebäudeteile dürfen nicht disproportional und
als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser in
Erscheinung treten. Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen auch für
Hausgruppen.
Die geplanten Zwerchhäuser des Bestandsgebäudes sind überdimensioniert,
da hierdurch der Baukörper optisch dreigeschossig in Erscheinung tritt.
Gleiches gilt für den geplanten zweigeschossigen Neubau mit Staffelgeschoss,
der ebenfalls eine optische Dreigeschossigkeit vermittelt. Hierdurch wird die
Charakteristik und die wechselseitige Verträglichkeitsanforderung des
Doppelhauses bzw. einer Hausgruppe verlassen.
Ferner ist im Bereich des eingeschossigen Anbaus auf dem
Nachbargrundstück (Wintergarten) grenzständig ein zweigeschossiger Anbau
geplant, dessen Flachdach zudem als Terrasse genutzt werden soll. Da in der
näheren Umgebung hinter den Hauptbaukörpern nur eingeschossige An-
bauten vorhanden sind, fügen sich die geplanten rückwärtigen Erweiterungen
nicht ein.
Der in südlicher Richtung geplante Erweiterungsbau verlässt den
Gestaltungsrahmen der noch vorhandenen Doppelhaushälfte
Schnorrenbergstr. 3 nahezu gänzlich. Er lässt weder von der geplanten Tiefe,
der geplanten wahrnehmbaren Geschossigkeit noch von der Dachform eine
Anpassung an die vorhandene Doppelhaushälfte Schnorrenbergstr. 3
erkennen. Insgesamt würden die Baukörper nicht als einheitliche Hausgruppe
wahrgenommen werden, sondern wie zufällig aneinander gebaute Gebäude,
welche man eher in einer geschlossenen Bauweise erwarten könnte.
Die geplante vollständige Versiegelung des Vorgartens des Neubaus zur
Unterbringung von zwei notwendigen Stellplätzen, der Zuwegung und des noch
notwendigen Mülltonnenstandplatzes fügt sich ebenfalls nicht in die
Umgebungsbebauung ein, die durch überwiegend begrünte Vorgärten geprägt
ist. Die notwendigen Stellplätze sind jedoch anderweitig nicht nachgewiesen.
Auch für das Bestandsgebäude und dessen erweiterte Nutzung wurden keine
Stellplätze nachgewiesen.Seite 2 von 4

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Die Verwaltung beabsichtigt daher, beide Bauanträge abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Schnorrenbergstr. 1 u. 1 a (öffentlich)Seite 3 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 22:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de