190755 · Beschlussvorlage
Grundstück Schnorrenbergstr. 1 und 1 a Änderung, Erweiterung und energetische Sanierung eines Wohnhauses Neuerrichtung eines Zweifamilienhauses AZ: 458310 /438311
Kerndaten
- Nummer
- 190755
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 190755 Grundstück Schnorrenbergstr. 1 und 1 a Änderung, Erweiterung und energetische Sanierung eines Wohnhauses Neuerrichtung eines Zweifamilienhauses AZ: 458310 /438311 Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 18.12.2019 Anhörung Beschlussvorschlag Die Bauanträge werden negativ beschieden, da sich beide Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Baugesetzbuch im Hinblick auf die Doppelhaus- bzw. Hausgruppenrechtsprechung einfügen. Begründung Der Bauherr beabsichtigt den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälfte Schnorrenbergstr. 1 sowie in südlicher Richtung die Errichtung eines hieran angebauten weiteren Wohnhauses. Das aus den 1930er Jahren stammende Zweifamilienwohnhaus soll durch die Er-richtung von Zwerchhäusern und Anbauten sowie den Ausbau des Dachgeschosses zu einem Dreiparteienhaus umgebaut werden. Durch die geplante Neuparzellierung und die in südlicher Richtung geplante Errichtung eines zweigeschossigen Zweifamilienwohnhauses mit Staffelgeschoss wird die bestehende Doppelhaushälfte zu einem Mittelhaus. Es soll eine Hausgruppe entstehen. Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, so dass die Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – zu beurteilen sind. Die Umgebungsbebauung ist durch ein reines Wohngebiet in zweigeschossiger offener Bauweise charakterisiert. In der offenen Bauweise sind nach § 22 Baunutzungsverordnung – BauNVO - neben Einzelhäusern lediglich Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig. Die Annahme eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe setzt voraus, dass die Gebäude eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe derart zusammengebaut Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 4 Seite 2 werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Ein Doppelhaus ist nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zusammengefügt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden müssen, so dass der Eindruck eines einheitlichen Gesamtbaukörpers entsteht. Die Gebäudeteile dürfen nicht disproportional und als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser in Erscheinung treten. Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen auch für Hausgruppen. Die geplanten Zwerchhäuser des Bestandsgebäudes sind überdimensioniert, da hierdurch der Baukörper optisch dreigeschossig in Erscheinung tritt. Gleiches gilt für den geplanten zweigeschossigen Neubau mit Staffelgeschoss, der ebenfalls eine optische Dreigeschossigkeit vermittelt. Hierdurch wird die Charakteristik und die wechselseitige Verträglichkeitsanforderung des Doppelhauses bzw. einer Hausgruppe verlassen. Ferner ist im Bereich des eingeschossigen Anbaus auf dem Nachbargrundstück (Wintergarten) grenzständig ein zweigeschossiger Anbau geplant, dessen Flachdach zudem als Terrasse genutzt werden soll. Da in der näheren Umgebung hinter den Hauptbaukörpern nur eingeschossige An- bauten vorhanden sind, fügen sich die geplanten rückwärtigen Erweiterungen nicht ein. Der in südlicher Richtung geplante Erweiterungsbau verlässt den Gestaltungsrahmen der noch vorhandenen Doppelhaushälfte Schnorrenbergstr. 3 nahezu gänzlich. Er lässt weder von der geplanten Tiefe, der geplanten wahrnehmbaren Geschossigkeit noch von der Dachform eine Anpassung an die vorhandene Doppelhaushälfte Schnorrenbergstr. 3 erkennen. Insgesamt würden die Baukörper nicht als einheitliche Hausgruppe wahrgenommen werden, sondern wie zufällig aneinander gebaute Gebäude, welche man eher in einer geschlossenen Bauweise erwarten könnte. Die geplante vollständige Versiegelung des Vorgartens des Neubaus zur Unterbringung von zwei notwendigen Stellplätzen, der Zuwegung und des noch notwendigen Mülltonnenstandplatzes fügt sich ebenfalls nicht in die Umgebungsbebauung ein, die durch überwiegend begrünte Vorgärten geprägt ist. Die notwendigen Stellplätze sind jedoch anderweitig nicht nachgewiesen. Auch für das Bestandsgebäude und dessen erweiterte Nutzung wurden keine Stellplätze nachgewiesen.Seite 2 von 4 Seite 3 Die Verwaltung beabsichtigt daher, beide Bauanträge abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Schnorrenbergstr. 1 u. 1 a (öffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de