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190721 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Adenauerallee 60 - Errichtung eines Anbaus Az.: 167239

Nummer
190721
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 18.12.2019 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
190721
Grundstück in Bonn, Adenauerallee 60
- Errichtung eines Anbaus
Az.: 167239
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 18.12.2019 Anhörung
Beschlussvorschlag
Die Bauvoranfrage wird abgelehnt, weil das Vorhaben gegen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7822-10 und somit gegen § 30
Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Es ist beabsichtigt, im rückwärtigen Bereich der Adenauerallee 60 einen III-
geschossigen Anbau mit drei Wohneinheiten als Anbau an das bestehende
Gebäude zu errichten. Der Anbau soll in der Bautiefe und Höhe die
Grenzbebauung des auf dem Nachbargrundstück Adenauerallee 58
bestehenden Anbaus erwidern.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
Nr. 7822-10 vom 23.03.1979 und ist daher planungsrechtlich nach § 30 BauGB
zu beurteilen, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein
Vorhaben zulässig ist, wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes
nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der oben aufgeführte
Bebauungsplan weist den betreffenden Bereich als Mischgebiet aus. Zulässig
sind Baukörper mit maximal vier Geschossen in geschlossener Bauweise. Die
überbaubare Grundstücksfläche wird straßenseitig durch eine Baulinie und im
Übrigen durch Baugrenzen bestimmt. Für die Grundflächenzahl (GRZ) und die
Geschossflächenzahl (GFZ) sind Höchstwerte von 0,5 bzw. 1,5 festgesetzt.
Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, weil
der geplante Anbau die hintere Baugrenze vollständig überschreitet, da er
vollständig in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Darüber hinaus
ist nach grob überschlägiger Ermittlung mit Überschreitungen der
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 auf ca. 0,57 und der Geschossflächenzahl
(GFZ) von 1,5 auf ca. 2,27 zu rechnen.
Entsprechend Punkt 3 der textlichen Festsetzungen können Überschreitungen
der rückwärtigen Baugrenze zwar ausnahmsweise zugelassen werden, die
hierfür festgelegten Maßgaben werden jedoch im betreffenden Fall allesamt
Federführung:
63 Bauordnungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 3

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nicht erfüllt. Zudem ist die Lage im inneren Eckbereich zur Weberstraße
problematisch, so dass eine Befreiung nicht erteilt werden kann.
Der Bebauungsplan sieht zudem die Schaffung bzw. Freihaltung von
unbebauten hinteren Grundstücksbereichen vor. Im Zuge dessen wurden die
rückwärtig bestehenden Gebäudeteile auf diversen Grundstücken überplant, so
dass diese baulichen Anlagen lediglich Bestandsschutz genießen. Dies gilt
auch für die rückwärtigen Anbauten auf den Nachbargrundstücken
Adenauerallee 56 und 58.
Das Vorhaben widerspricht insofern planungsrechtlichen Festsetzungen und ist
deshalb nicht zulässig.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de