190721 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Adenauerallee 60 - Errichtung eines Anbaus Az.: 167239
Kerndaten
- Nummer
- 190721
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 190721 Grundstück in Bonn, Adenauerallee 60 - Errichtung eines Anbaus Az.: 167239 Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 18.12.2019 Anhörung Beschlussvorschlag Die Bauvoranfrage wird abgelehnt, weil das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7822-10 und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Es ist beabsichtigt, im rückwärtigen Bereich der Adenauerallee 60 einen III- geschossigen Anbau mit drei Wohneinheiten als Anbau an das bestehende Gebäude zu errichten. Der Anbau soll in der Bautiefe und Höhe die Grenzbebauung des auf dem Nachbargrundstück Adenauerallee 58 bestehenden Anbaus erwidern. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 7822-10 vom 23.03.1979 und ist daher planungsrechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Vorhaben zulässig ist, wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der oben aufgeführte Bebauungsplan weist den betreffenden Bereich als Mischgebiet aus. Zulässig sind Baukörper mit maximal vier Geschossen in geschlossener Bauweise. Die überbaubare Grundstücksfläche wird straßenseitig durch eine Baulinie und im Übrigen durch Baugrenzen bestimmt. Für die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) sind Höchstwerte von 0,5 bzw. 1,5 festgesetzt. Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, weil der geplante Anbau die hintere Baugrenze vollständig überschreitet, da er vollständig in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Darüber hinaus ist nach grob überschlägiger Ermittlung mit Überschreitungen der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 auf ca. 0,57 und der Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 auf ca. 2,27 zu rechnen. Entsprechend Punkt 3 der textlichen Festsetzungen können Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze zwar ausnahmsweise zugelassen werden, die hierfür festgelegten Maßgaben werden jedoch im betreffenden Fall allesamt Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 3 Seite 2 nicht erfüllt. Zudem ist die Lage im inneren Eckbereich zur Weberstraße problematisch, so dass eine Befreiung nicht erteilt werden kann. Der Bebauungsplan sieht zudem die Schaffung bzw. Freihaltung von unbebauten hinteren Grundstücksbereichen vor. Im Zuge dessen wurden die rückwärtig bestehenden Gebäudeteile auf diversen Grundstücken überplant, so dass diese baulichen Anlagen lediglich Bestandsschutz genießen. Dies gilt auch für die rückwärtigen Anbauten auf den Nachbargrundstücken Adenauerallee 56 und 58. Das Vorhaben widerspricht insofern planungsrechtlichen Festsetzungen und ist deshalb nicht zulässig. Anlage/n 1 190721_Plan (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de