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190717 · Beschlussvorlage

Gewährung eines Zuschusses an den Deutschen Kinderschutzbund (DKSB) - Ortsverband Bonn e.V. zu seinem Projekt „Begleiteter Umgang“ für das Jahr 2019

Nummer
190717
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie mit dem Schulausschuss 19.12.2019 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190717
Gewährung eines Zuschusses an den Deutschen
Kinderschutzbund (DKSB) - Ortsverband Bonn e.V.
zu seinem Projekt „Begleiteter Umgang“ für das
Jahr 2019
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.12.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Dem „Deutschen Kinderschutzbund“ – Ortsverband Bonn e.V. (DKSB) wird zur
Durchführung des Projektes „Begleiteter Umgang“ für das Jahr 2019 ein
Zuschuss in Höhe von maximal 58.114,90 EUR gewährt.
Begründung
Beim „Begleiteten Umgang“ des Deutschen Kinderschutzbundes (DKSB)
handelt es sich um ein Angebot nach §§ 17, 18 SGB VIII, das vom Amt für
Kinder, Jugend und Familie vorzuhalten ist. Bei der Erfüllung dieser
Pflichtaufgabe wird die Verwaltung seit vielen Jahren durch den DKSB
unterstützt, auch um eine dringend erforderliche fachliche Begleitung und
Qualifizierung der bisher überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen zu
sichern.
Durch den „Begleiteten Umgang“ haben Kinder die Möglichkeit, unter
spannungsarmen Bedingungen in einem geschützten Raum eine Beziehung zu
beiden Eltern – nach deren Trennung – weiterzuführen bzw.
aufrechtzuerhalten. Ziel der Maßnahme ist die Unterstützung der Kinder bei
Kontakterhalt oder Kontaktaufbau nach familiären Trennungen und der Schutz
der Kinder vor möglichen Schädigungen. Bei etwa 80% der Familien wurde die
Maßnahme eingeleitet, da Gründe wie häusliche Gewalt, Entführungsgefahr,
Suchterkrankung eines Elternteils, psychischer Erkrankung oder der Verdacht
des sexuellen Missbrauchs, bei Pflegekindern Vernachlässigung,
Misshandlung, Drogenabhängigkeit oder psychische Erkrankung angegeben
wurden. Durch den „Begleiteten Umgang“ werden in besonders
problematischen und konfliktreichen Trennungsfällen überhaupt erst
Besuchskontakte zu einem Elternteil (i.d.R. zum Vater) möglich.
Der DKSB stellt kindgerecht ausgestattete Räumlichkeiten zur Verfügung, in
denen Umgangskontakte zwischen dem Kind und einem Elternteil stattfinden
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat:
Dez. VSeite 1 von 19

Seite 2
können, so dass die Vorbehalte des anderen Elternteils gegen
Besuchskontakte zurückgestellt werden können.
Die pädagogische Fachkraft, die den begleiteten Umgang durchführt, ist
zuständig für das Erstgespräch, für Einzelgespräche mit den Eltern und dem
Kind/den Kindern, das Abschlussgespräch und sonstige organisatorische
Aufgaben rund um den „Begleiteten Umgang“ – wie z. B. Gespräche mit dem
Familiengericht sowie den Mitarbeiter/-innen der Fachdienste für Familien- und
Erziehungshilfe.
Mit dem Zuschuss, den der Träger erhält, sind alle Leistungen rund um den
begleiteten Umgang abgegolten.
In den letzten Jahren sind sowohl der zahlenmäßige Bedarf (mehr Fälle) als
auch die inhaltlichen Anforderungen an den begleiteten Umgang deutlich
gestiegen. Gründe hierfür liegen insbesondere in einer geänderten
Rechtsprechung der Familiengerichte, die mit Verweis auf das grundgesetzlich
verankerte Elternrecht zunehmend begleiteten Umgang auch in hochstrittigen
Situationen und häufig mit einer hohen Anzahl an Umgangskontakten
festlegen. Zudem ist es fachlich erforderlich, Umgangsbegleitungen vermehrt
auch an anderen Orten als in den Räumlichkeiten des Deutschen
Kinderschutzbundes (z. B. auch im Haushalt des anderen Elternteils) sowie
vermehrt auch am Wochenende stattfinden zu lassen.
Um diesen erhöhten fachlichen und zahlenmäßigen Anforderungen gerecht
werden zu können, ist in enger Abstimmung zwischen dem Amt für Kinder,
Jugend und Familie und dem Deutschen Kinderschutzbund eine grundlegende
Anpassung des bisherigen Fachkonzeptes erfolgt. Das neue Konzept ist
diesem Beschlussvorschlag als Anlage beigefügt.
Die konzeptionellen Anpassungen und erhöhten Anforderungen beim
Begleiteten Umgang haben auch finanzielle Auswirkungen und erfordern eine
Erhöhung des bisherigen Zuschusses von 30.603,00 EUR auf 58.114,90 EUR.
Die benötigten Finanzmittel stehen im Haushalt zur Verfügung.
Da es sich bei dem „Begleitetem Umgang“ um eine Pflichtaufgabe handelt und
das neue Konzept den aktuellen Anforderungen entspricht, ist die Gewährung
des Zuschusses aus Sicht des Amtes für Kinder, Jugend und Familie unbedingt
zu befürworten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.05 Sonst. Leistungen zur
Förderung junger
Menschen und Familien
1.51.30.06.05.02 Hilfeleistungen für junge Menschen
und ihre Familien
Investive Kosten der MaßnahmeSeite 2 von 19

Seite 3
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
58.114,90 € 151000605/
73.1000
2019
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
58.114,90 €
Anlage/n
1 Konzept Begleiteter Umgang (öffentlich)Seite 3 von 19

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Irmintrudisstr. 1c, 53111 Bonn
Tel: 0228-766040 FAX: 0228-7660410
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1
Begleiteter und Beschützter Umgang
im DKSB – OV Bonn e.V.
Neues BU-Konzept
Verstärkt, flexibel, bedarfsgerecht
4. Fassung: 22.12.2017Seite 4 von 19

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Inhaltsverzeichnis
1. Neues BU-Konzept DKSB – OV Bonn e. V. –
Verstärkt, flexibel, bedarfsgerecht
1.1. Darstellung des Leistungsträgers DKSB – OV Bonn e.V.
1.2. Das neue BU-Konzept: Zukünftiger Auftrag
2. Das neue BU-Konzept und seine Bestandteile
2.1. Leitungsaufgaben nach Leistungsbereichen
2.2. Grundlegende Prinzipien im Begleiteten Umgang
2.3. Zielgruppe
2.4. Besondere Rahmenbedingungen und Ausschlusskriterien
2.5. Art und Ziel der Leistungen
2.6. Leistungsformen des Begleiteten Umgangs
2.7. Standards und Ausnahmen
2.8. Sozialpädagogisches Profil der Leistungen / Formaler Ablauf des BU
3. Leitung und Verwaltung
3.1. Organisatorischer Bereich und Personalbereich
3.2. Fortbildung und Supervision
3.3. Raumangebot und fachgerechte Ausstattung
4. Wahrnehmung Schutzauftrag § 8a SGB VIII
5. Mögliche zusätzliche Leistungen außerhalb der Leistungsvereinbarung
6. Personalplanung
7. KalkulationSeite 5 von 19

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3
1. Neues BU-Konzept DKSB – OV Bonn e.V. -
Verstärkt, flexibel, bedarfsgerecht
Neues BU-Konzept DKSB – OV Bonn e.V. Datum: 22.12.2017
Leistungsträger: Deutscher Kinderschutzbund OV Bonn e. V.
Irmintrudisstr. 1c, 53111 Bonn
Orte der
Leistungserbringung:
Irmintrudisstr. 1c, 53111 Bonn (Geschäftsstelle)
Lenaustr. 58, 53121 Bonn (Eltern-Kind-Treff)
Bereits vorhandene kindgerecht eingerichtete Räume z.B. in den
Stadtteilen Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg (Kooperation mit
anderen Trägern). Zudem wird das häusliche Umfeld der
Umgangsberechtigten ein Ort der Leistungserbringung sein.
Leistungsangebot:
Begleiteter Umgang (BU): Verstärkt, flexibel, bedarfsgerecht.
1.1. Darstellung des Leistungsträgers DKSB – OV Bonn e.V.
Der Deutsche Kinderschutzbund - OV Bonn e.V. ist als anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe dem Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossen. Grundlage unserer Arbeit
ist, dass Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer gesellschaftlichen Position bei der Durch-
setzung ihrer gesetzlich verbrieften Rechte die Unterstützung von Erwachsenen benötigen.
Wir setzen uns für die Rechte aller Kinder und Jugendlichen auf gewaltfreies Aufwachsen
und Beteiligung ein. Wir stärken sie bei der Entfaltung ihrer Fähigkeiten. Zu ihren Gunsten
gestalten wir in der Bundes- und Landesgesetzgebung, bei Planungen und Beschlüssen in
unseren Städten und Gemeinden tatkräftig mit. Eine Verbesserung der materiellen Lebens-
bedingungen der Kinder und Familien, eine kinderfreundliche und gesunde Umwelt und gute
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zählen zu unseren Vereinszielen. Durch viele
praktische Angebote gestalten wir eine lebenswerte Zukunft mit.
Wir wollen starke, selbstbewusste Kinder und Eltern. Deshalb unterstützen wir Eltern in ihrer
Erziehungskompetenz und in ihrem Alltag, z.B. durch Kurse, Beratung und praktische
Entlastung. Wir begleiten und fördern Kinder und ihre Familien, bevor sie in Krisen und
Probleme geraten, denn Vorbeugen ist besser. Auf der Basis von gegenseitiger Achtung
verfolgen wir das Arbeitsprinzip Hilfe zur Selbsthilfe und entwickeln und sichern fachliche
Qualität. Die besondere Stärke unseres Verbandes kommt aus dem freiwilligen Engage-
ment vieler Bürgerinnen und Bürger. In unseren Projekten und Einrichtungen arbeiten nicht
bezahlte und bezahlte Kräfte eng zusammen. Wir sind demokratisch organisiert und tragen
alle Beschlüsse gemeinsam.Seite 6 von 19

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1.2. Das neue BU-Konzept: Zukünftiger Auftrag
Das neue BU-Konzept des Deutschen Kinderschutzbundes – OV Bonn e.V. richtet sich an
den veränderten und gestiegenen Bedarfen aus, die das Amt für Kinder, Jugend und Familie
der Stadt Bonn im November 2016 an uns als Träger herangetragen hat. Durch die
Zusammenarbeit mit Fachkräften auf Honorarbasis können die Art und die Anzahl der
möglichen Besuchskontakte erheblich ausgeweitet werden. Den Herausforderungen durch
hochstrittige Eltern im BU, der Zunahme von psychischen Erkrankungen von Eltern
sowie interkulturell-bedingten Herausforderungen wird bedarfsgerecht begegnet. Auf
Basis der engen Zusammenarbeit mit pädagogischen Fachkräften wird der BU beim DKSB –
OV Bonn e.V. noch stärker professionalisiert. Dem Wunsch nach mehr Flexibilität im BU
seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wird entsprochen.
Auch der Wunsch nach neuen zeitlichen und räumlichen Angeboten ist im BU-Konzept
verortet. Die zukünftig für den DKSB – OV Bonn e. V. tätigen Fachkräfte werden Besuchs-
kontakte an Wochenenden (auch Sonntags) sowie an neutralen Orten außerhalb der
Geschäftsstelle des Bonner Kinderschutzbundes anbieten. Dazu zählen Raumangebote
anderer Träger und von Familienzentren in verschiedenen Bonner Stadtteilen. Spielplätze,
Spaziergänge, Museumsbesuche, Treffen an individuell vereinbarten Orten oder der
begleitete Besuch altersgerechter Veranstaltungen bilden weitere flexible Möglichkeiten. Bei
Fremdunterbringung von Kindern werden Umgangskontakte in Einzelfällen auch in der
Wohnumgebung des Kindes begleitet (z. B. bei Unterbringung in einer Wohngruppe).
Je nach individuellem Bedarf können nach Absprache mit allen Beteiligten einige
Umgangskontakte in der Wohnumgebung des Umgangsberechtigten begleitet werden. Für
ein Gelingen des Kontaktes im häuslichen Umfeld des Umgangsberechtigten ist eine gute
Kooperation aller Beteiligten erforderlich. Absprachen und Vereinbarungen müssen
eingehalten werden. Eine ausführliche Vorbereitungsphase erhält in diesen Fällen ein
besonderes Gewicht. Vor dem Hintergrund einer Zunahme komplexer Fälle, für die der
beaufsichtigte Umgang durchgeführt wird, ist von einer zunehmenden Belastung aller am
Umgang Beteiligten auszugehen. Die Leistung muss qualifiziert unter Beachtung höchster
Anforderungen angeboten werden.
Fachliche Voraussetzungen für den DKSB – OV Bonn e.V.
1. Beaufsichtigter Umgang muss als Interventionsform differenziert ausgestaltet sein;
2. Das Angebot muss bedarfsgerecht vorgehalten werden;
3. Das Angebot muss auf einem abgestimmten, gut durchdachten Konzept aufbauen;
4. Der beaufsichtigte Umgang entfaltet sich in einem konzentrierten Zusammenwirken aller
Helfer und Entscheidungsträger;
5. Das Angebot braucht eine leistungsgerechte und sichere Finanzierung;
6. Das Angebot benötigt eine der Form angemessene Personalausstattung.
In besonderen Ausnahmekonstellationen (sehr hohes Konfliktniveau, psychische Erkrankung
eines oder beider Elternteile und/oder verhaltensauffällige Kinder) ist dazu in
Ausnahmefällen die Zusammenarbeit von zwei Fachkräften erforderlich und aus
wissenschaftlicher Sicht angeraten.Seite 7 von 19

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2. Das neue BU-Konzept und seine Bestandteile
2.1. Leitungsaufgaben nach Leistungsbereichen
Darstellung der Aufgabenbereiche Projektleitung und UmgangsbegleiterInnen
Projektleitung
Fallspezifische Aufgaben
- Fallannahme, Bedarfseinschätzung, Klärung der Voraussetzungen für Begleiteten
Umgang
- Fallverteilung auf der Basis der vorliegenden Informationen aus der Fallanfrage
- Terminkoordination und Beratung
- Fachliche Begleitung der Umgangsbegleitung
- Elternberatung, wenn erforderlich zu zweit
- Team, Supervision, Fortbildung
- Tätigkeitsnachweis
Systembegleitende Tätigkeiten, Moderieren und Organisieren
- Supervision, Team und Einarbeiten neuer Mitarbeiter/innen
- Organisation fachspezifischer Fortbildungen zu aktuellen Themen im Arbeitsfeld BU
- Fachinformationen
- Kooperation FamG – Jugendhilfe
- Arbeitskreis Trennung und Scheidung
- Arbeitskreis Opferschutz
- Arbeitskreis JuPs
- LAG „Begleiteter Umgang“
- Qualitätsdialog (wird zukünftig einmal jährlich durchgeführt)
Fachkräfte für die Begleitung der Umgangskontakte (auch Projektleitung)
Fallspezifische Aufgaben
- Fallübernahme auf der Basis der vorliegenden Informationen aus der Fallanfrage
- Koordination der Erstgespräche mit den Umgangsbeteiligten und der Begleitperson
- Erstgespräche mit den Umgangsbeteiligten
- Begleitung der Umgangskontakte
- Zwischenbilanzgespräche BU mit allen Umgangsbeteiligten
- Abschlussgespräch BU
- Dokumentation
- Erstellung einer schriftlichen Elternvereinbarung
- Erstellung eines Abschlussberichts auf Anfrage
- Terminkoordination und bei Bedarf Beratung außerhalb des BU
- Informationsaustausch mit Projektleitung (Team)
- Informationsaustausch mit Jugendamt/FFE
- Team, Supervision, Fortbildung
- RechnungstellungSeite 8 von 19

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2.2. Grundlegende Prinzipien im Begleiteten Umgang
Dem Begleiteten Umgang liegen folgende grundlegende Prinzipien zugrunde:
 Parteinahme für das Kind und Neutralität im Elternstreit;
 Lösungs- und Zukunftsorientierung;
 Vereinbarungen mit verbindlichen Regeln für alle Beteiligten.
Zielvorgabe:
 Sicherstellen der Beziehungskontinuität zu beiden Elternteilen bzw. anderen
wichtigen Bezugspersonen;
 Wiederherstellen der Bindung zwischen Kind, Elternteil und Bezugsperson;
 Herstellen einer tragfähigen Vereinbarung über den Begleiteten Umgang;
 Zeitnahe Unabhängigkeit von externer Beratung und Unterstützung.
In dieser fachlichen Haltung wird an den Bedürfnissen der Kinder und den individuellen
Bedarfen der Familien orientiert unter flexiblen Bedingungen der Begleitete Umgang
angeboten.
2.3. Zielgruppe
Zielgruppe, die die angebotenen Leistungen erreichen sollen:
Mädchen und Jungen, im Alter von 0-18 Jahren, die von der Trennung und Scheidung
ihrer Eltern oder von anderen familiären Konflikten betroffen sind, soll in schwierigen
Familiensituationen, bei denen die Erwachsenen zu keinen einvernehmlichen Lösungen
gelangen, durch die Unterstützung „mitwirkungsbereiter Dritter“ zu ihrem Recht auf Umgang
mit allen ihnen wichtigen Bezugspersonen verholfen werden. In Fällen, in denen der Schutz
der Kinder nicht ausreichend gewährleistet erscheint, z. B. bei massiven Konflikten der
Eltern, häuslicher Gewalt, Suchtproblematik eines Elternteils, psychischer Erkrankung, bei
Entführungsgefahr, soll durch das Hinzuziehen von „mitwirkungsbereiten Dritten“ dieser
Schutz erreicht werden.
Indikatoren zur Zielgruppe
 Längere Kontaktunterbrechung zwischen dem/den Minderjährigen und dem/der
Umgangssuchenden oder/und Vorbehalte des jungen Menschen oder eines Elternteils gegen
den Umgang.
 Gegebene oder vermutete Einschränkung der Umgangseignung des/der Umgangs-
suchenden z.B. bei Beeinflussung des Kindes/der Kinder, psychischer Erkrankung,
Suchterkrankung oder bei Verdacht auf Kindesentzug.
 Gegebene oder vermutete Kindeswohlgefährdung in Verbindung mit einer
Beeinflussungsgefahr des Kindes/der Kinder durch den/die Umgangssuchenden z.B.
Verdacht des sexuellen Missbrauchs.
 Begleitete/Betreute Übergabe bei Auseinandersetzungen zwischen Umgangsgewährenden
und Umgangssuchenden in Übergabesituationen und daraus resultierender Belastungen des
Minderjährigen.Seite 9 von 19

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2.4. Besondere Rahmenbedingungen und Ausschlusskriterien
2.4.1 Beispiele, die gesonderte Rahmenbedingungen in Form der Arbeit mit
zwei Fachkräften erfordern können
- Familien, die zu wenig kooperativ sind, um durch die Begleitung des Umgangs allein
ausreichend Halt zu erfahren. Um die Interaktionsmöglichkeiten und die
Beziehungsqualität langfristig zu verbessern, ist das Einüben neuen Verhaltens
erforderlich. Dazu ist das fachliche Zusammenspiel von zwei Fachkräften sinnvoll.
- Anhaltende Weigerung des Minderjährigen, die zunächst eine getrennte Beratung
der Familienmitglieder erfordert.
- Mangelnde Bereitschaft oder mangelnde Fähigkeit zur Zusammenarbeit eines
Elternteils oder beider Eltern.
2.4.2. Ausschlusskriterien
- Nichtanerkennung der schriftlichen Eltern – Vereinbarung (Kontrakt).
- Gefährdungssituationen und Grenzsituationen (Bedrohung von Mitarbeiter/-innen
des Kinderschutzbundes)
- Wenn der Schutz des Kindes vor Gefährdung im Rahmen des BU nicht sichergestellt
werden kann, z. B. bei fortgesetztem Missbrauch, Retraumatisierung, Misshandlung
des Mädchen/Jungen durch den umgangsberechtigten Elternteil während des BU.
2.5. Art und Ziel der Leistungen
2.5.1. Hilfeart und Rechtsgrundlagen
Begleiteter Umgang: §18 Abs. 3 SGB VIII, §1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB im
Zusammenhang mit den §§1626 Abs. 3, 1632, 1685 BGB.
2.5.2. Zielsetzungen
- Förderung des Kindeswohls, insbesondere der Identitätsfindung
- Förderung/Erhaltung einer Beziehung des Minderjährigen zu beiden Elternteilen
nach Trennung/Scheidung oder anderen familiären Konflikten
- Kontakt- und Beziehungsaufbau zum Umgangsberechtigten unter spannungsarmen
Bedingungen
- Befähigung der Eltern eine einvernehmliche Lösung bezüglich einer
Umgangsregelung zu finden, die sich an den Bedürfnissen der Mädchen und Jungen
orientiert.Seite 10 von 19

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2.5.3. Methodeneinsatz
- Neutralität des Umgangsbegleiters im Elternstreit
- Thematischer Fokus auf der Gestaltung des Umgangs
- Umgangsbegleitung und -beratung der Umgangsbeteiligten in Form einer
ganzheitlichen, unterstützend wertschätzenden systemischen Haltung und
Betrachtungsweise
- Konfliktmanagement, Krisenintervention, mediativer Beratungsansatz,
lösungsorientierter Beratungsansatz
- Bindungsberatung (Informationen zum Bindungsverhalten)
- Vermittlung alternativer Problemlösungsstrategien
- Einüben neuen Verhaltens
2.6. Leistungsformen des Begleiteten Umgangs
Durch die gewählte Form der Umgangsbegleitung entscheidet sich, welche Fachlichkeit für
die Abwicklung der Maßnahme erforderlich ist, d.h. auf welche Art und in welchem Umfang
die Begleitung und Beratung erfolgen soll. Die Begleitperson ist während der Eltern-Kind-
Kontakte ständig anwesend und beobachtet deren Interaktion.
Die Durchführung des Begleiteten Umgangs sollte möglichst die Bereitschaft zur Mitarbeit
aller Umgangsbeteiligten beinhalten. Die Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes/der
Kinder stehen dabei im Fokus der Maßnahme. Ein Zwangskontext (Beschluss des
Familiengerichtes/ Auftrag des Jugendamtes) ist kein generelles Ausschlusskriterium.
Grundsätzlich hat der Schutz des Kindes immer absolute Priorität.
Der Begleitete Umgang wird in drei möglichen Leistungsformen erbracht:
2.6.1. Unterstützter Umgang
Primäres Ziel des Unterstützten Umgangs ist eine Optimierung der Eltern-Kind-Kontakte in
erschwerten Situationen, in denen aber keine unmittelbaren Risiken für das Kind
ersichtlich sind. Im Rahmen des Unterstützten Umgangs erhalten Eltern und Kind/er
Hilfestellung bei der Verbesserung von Beziehungsqualität. Diese Leistung ist z.B. sinnvoll
in Fällen, in denen langfristig kein Kontakt bestand und eine Annäherung stattfinden soll,
wenn es sich um sehr kleine Kinder handelt oder die Verbesserung der Beziehungsqualität
im Vordergrund steht.
Beratung der Familienmitglieder: Ob darüber hinaus eine weitere Beratung der
Familienmitglieder angezeigt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die
Beratung während des laufenden Prozesses wird von den Umgangsbegleiterinnen nach
Bedarf angeboten.Seite 11 von 19

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2.6.2. Begleiteter Umgang im engeren Sinne
Primäres Ziel des Begleiteten Umgangs i.e.S. ist das Ermöglichen von Eltern-Kind-
Kontakten in Situationen, in denen – bedingt durch Konflikte auf der Eltern-Ebene – eine
Gefährdung des Kindes (z.B. durch Ausfragen oder Aushorchen, Manipulation) nicht
ausgeschlossen werden kann.
Beratung der Familienmitglieder: Grundsätzlich ist eine flankierende Beratung aller
Familienmitglieder erforderlich, mit dem Ziel, die familiäre Beziehungssituation für das Kind
zu verbessern. Dies gilt z.B. bei fehlender Kooperations- oder Kommunikationsbereitschaft
eines Elternteils oder wenn Streit in Übergabe-Situationen stattfindet.
Dabei steht das Recht des Kindes auf Beziehung und Beteiligung im Vordergrund.
Bei der Ausgestaltung ist es unabdingbar, die Parteilichkeit durch die Haltung „im besten
Interesse des Kindes“ stets einzunehmen und die Sicht des Kindes zu verstehen und
transparent zu machen.
Die Beratung der Familienmitglieder erfolgt während des laufenden Prozesses in Form von
Elterngesprächen durch eine Fachkraft.
Zusätzlich oder im Anschluss an die Maßnahme kann die Beratung durch eine Erziehungs-
und Familienberatungsstelle angeboten werden.
2.6.3. Beaufsichtigter Umgang/Kontrollierter Umgang
Primäres Ziel des Beaufsichtigten Umgangs ist es, Eltern-Kind-Kontakte auch in solchen
Situationen zu ermöglichen, in denen eine direkte und akute Gefährdung des Kindes
seitens des umgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen werden kann.
Dazu gehören u.a.:
- Verweigerung jeglicher Kommunikation und Kooperation mit dem anderem Elternteil;
- Sorge um das Wohl des Kindes (bei häuslicher Gewalt, Verdacht auf sexuelle
Gewalt gegen das Kind, Entführungsgefahr, Vernachlässigung, psychische
Beeinträchtigung des Elternteils, Suchtproblematiken, Stalking, …)
- Heftige Auseinandersetzungen der Eltern, z.B. in den Übergabesituationen.
Unter diesen Vorgaben ist die ständige Anwesenheit des Begleiters/der Begleiterin
erforderlich, Aufsicht und Beobachtung sind notwendig. Der Schutz des Kindes hat
absolute Priorität.
Beratung der Familienmitglieder: Eine vorbereitende und flankierende Beratung ist stets
erforderlich, um Strategien zu entwickeln, um bisheriges dysfunktionales Verhalten nicht
mehr aufkommen zu lassen. Möglichkeiten der Krisenintervention und begleitende fachliche
Elterngespräche durch eine pädagogische Fachkraft sind notwendiger Teil der Maßnahme.Seite 12 von 19

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2.7. Standards und Ausnahmen
Die Anzahl der Termine für den Begleiteten Umgang ist i. d. Regel auf zehn Besuchs-
kontakte (5 + 5 Kontakte) ausgelegt. Eine Erweiterung kann hierbei zwischen der FFE-
Fachkraft und dem DKSB – OV Bonn e.V. abgestimmt werden und ist abhängig vom
jeweiligen pädagogischen Bedarf der Umgangsteilnehmer. Im Einzelfall kann ein BU auch
erheblich über dem Regelangebot liegen, sofern dies aus Sicht des FFE erforderlich ist.
Die Termine für den Begleiteten Umgang beziehen sich auf den direkten Kontakt zwischen
den Umgangsberechtigten und den Kindern.
Beratungsgespräche sind hierin nicht enthalten.
Fachlich geboten ist eine ausführliche Vorbereitungsphase mit allen Beteiligten des BU.
Dazu zählen Einzelgespräche mit dem Umgangsgewährenden, Umgangsberechtigten,
Kennenlernen und Vorbereitungsgespräche mit den Kindern.
Im Rahmen von Bilanzgesprächen mit den Eltern und mit dem Kind nach Alter etwa nach
jeweils fünf BU werden Möglichkeiten der Ausweitung des Umgangs besprochen (räumlich,
zeitlich, Quantität der Begleitung) und wenn möglich Schritte der Ausweitung vereinbart.
Bei Säuglingen (bis zum Alter von 18 Monaten) wird das Angebot auf regelhafte 20
Umgangskontakte möglichst in zeitlich engerem Abstand (ein bis zweimal wöchentlich)
empfohlen. Auch hier kann eine Ausweitung abgesprochen werden.
In Fällen, in denen die Beteiligten schneller zu einer Lösung gelangen, muss das Kontingent
von zehn Besuchskontakten nicht ausgeschöpft werden.
2.8. Sozialpädagogisches Profil der Leistungen
Zusammenarbeit mit dem Jugendamt – Formaler Ablauf des BU
Der Begleitete Umgang in all seinen Formen stellt ein qualifiziertes Hilfsangebot dar.
Es versteht sich als Hilfe zur Selbsthilfe durch zeitlich begrenzte, professionelle Begleitung
der Kontakte zwischen Eltern und ihren Kindern im geschützten Rahmen.
Die Beauftragung des Deutschen Kinderschutzbundes – OV Bonn e.V. als umsetzender
Träger erfolgt direkt durch das Bonner Amt für Kinder, Jugend und Familie. Der Auftrag
besteht darin, Kontakte zwischen Elternteilen und anderen Umgangsberechtigten mit
Minderjährigen unter spannungsarmen Bedingungen anzubahnen und zu begleiten. Neben
der reinen Begleitung der Umgangskontakte steht ein Beratungs- und Informationsangebot
im Vordergrund. Die Umsetzung des Angebots zum Begleiteten Umgang folgt einem
vorgegebenen formalen Ablauf, der nachfolgend - verbindlich auch für das neue BU-
Konzept - dargestellt wird. Besonderheiten und Regelverstöße, die zu einem Abbruch der
Hilfe führen, werden dem leistungsgewährenden Jugendamt sofort bekannt gegeben.Seite 13 von 19

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2.8.1. Aufnahmeverfahren
Verantwortlich: Projektleitung BU
Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Feststellung des Bedarfes durch das
Jugendamt im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens oder auf der Basis einer
außergerichtlichen Verständigung bspw. nach Beratung durch das Jugendamt.
Absichtserklärung der Eltern/Umgangsberechtigten an die fallführende Stelle des
Jugendamtes auf Gewährung des begleiteten Umgangs gemäß § 18 Abs.3 SGB VIII.
Anfrage/Überweisung der fallführenden sozialpädagogischen Fachkraft an den Kinder-
schutzbund, schriftlicher Auftrag.
Fallübergabegespräch (persönlich oder telefonisch) mit dem Jugendamt.
Fallübergabegespräch mit der Fachkraft, die den Umgang begleitet.
Dokumente/Instrumente:
- Beschluss/Vergleich Familiengericht (FamG), sofern erfolgt
- Anmeldebogen (AZ, Adressen, Daten der Beteiligten, Terminübersicht)
2.8.2. Vorbereitungsphase
Verantwortlich: Umgangsbegleiter
Kontaktaufnahme mit dem FFE.
Schriftliche Einladung der Umgangsbeteiligten zu Erstgesprächen
Getrennte Erstgespräche mit dem Umgangsgewährenden und -berechtigten und mit dem
Kind auf der Grundlage der fachlichen Einschätzung des Jugendamtes und/oder der
Vereinbarung der Umgangsbeteiligten beim Familiengericht.
Inhalt:
- Darstellung der familiären Situation
- Klärung der Bedürfnisse des Kindes/ der Kinder
- Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen der Maßnahme, Zielvereinbarung
- Abklärung des Kontaktrahmens und der Kontaktregeln
- Planung der einzelnen Kontakte und der flankierenden Beratung
- Unterzeichnung der Regeln und Rahmenbedingungen für den BU (Kontrakt)
- Elternvereinbarung
Instrumente:
- Kontaktbogen
- Sozialanamnesebogen
- Erstgesprächsbogen
- Regeln und Rahmenbedingungen für den BU
- Elternvereinbarung
- Schweigepflichtentbindung zwischen den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamts/FFE und
DKSB (Umgangsbegleitung)
- Beschluss FamiliengerichtSeite 14 von 19

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2.8.3. Durchführungsphase
Verantwortlich: Umgangsbegleiter/-in
- Terminkoordination
- Begleitung von i.d.R. fünf Umgangskontakten
- Schriftliche Dokumentation aller Kontakte (BU, Telefonate, persönliche Gespräche mit den
Umgangsbeteiligten, Projektleitung, FFE-Fachkraft)
- Zwischenbilanzgespräch möglichst gemeinsam mit den erwachsenen Umgangsbeteiligten
zur Vereinbarung erster Schritte zum selbständigen Umgang
- Bei Bedarf mit der Projektleitung oder mit der FFE-Fachkraft
- Bei Bedarf Einzelgespräche mit Umgangsberechtigtem/Umgangsgewährendem
- Zwischenbilanzgespräch mit dem Kind (nach Alter)
- Information der FFE-Fachkraft über den Verlauf und weitere Planung
- bei Bedarf Empfehlung einer Verlängerung der Maßnahme, dann
- Durchführung weiterer i.d.R. fünf BU
- Bilanz-/Abschlussgespräch
- Regelmäßige Fallbesprechungen im Team und nach Bedarf mit der Projektleitung
Dokumente/Instrumente:
- Fallakte
- Elternvereinbarung
- Beschluss FamG
- Interne Protokolle der Umgangskontakte/Gespräche
2.8.4. Abschlussphase / Beendigung der Hilfe
Verantwortlich: Umgangsbegleiter/-in
Die Abschlussphase kann eingeleitet werden:
- mit der zeitlichen Ausweitung des Umgangs,
- mit der räumlichen Ausweitung des Umgangs
- mit einer Phase von begleiteten Übergaben
- mit der Begleitung eines Umgangs im Haushalt des Umgangsberechtigten
- individuelle Vorschläge der Umgangsbeteiligten werden berücksichtigt
- Auswertung der (bisherigen) Kontakte mit dem beteiligten Kind und Ausblick auf die
(zukünftigen) Umgangskontakte (abhängig vom Alter und Entwicklungsstand).
- Abschlussgespräch zur Auswertung mit beiden Elternteilen, bei Bedarf
- unter Teilnahme der Projektleitung
- unter Teilnahme fallführenden Fachkraft des Jugendamtes/FFE.
- Auswertung der bisherigen Erfahrungen beim Umgangskontakt
- Klärung von offenen Fragen
- Entwicklung einer Umgangsvereinbarung zur selbständigen Gestaltung der
Umgangskontakte
- Schriftliche Dokumentation der Vereinbarungen
- Das Ergebnis geht an das zuständige Jugendamt. Die Eltern bekommen i.d.R. zeitgleich eine
Kopie der Vereinbarung.
- Gelingt keine einvernehmliche Elternvereinbarung, so geht ein schriftlicher Bericht über den
Verlauf der Maßnahme an das zuständige Jugendamt.Seite 15 von 19

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Irmintrudisstr. 1c, 53111 Bonn
Tel: 0228-766040 FAX: 0228-7660410
Email: info@kinderschutzbund-bonn.de
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2.8.5. Betreuungsplanung; Fallbesprechungen; organisatorische Besprechungen
Verantwortlich: Projektleitung, Umgangsbegleiter/-in
Einmal monatlich finden regelhaft Team-/Fallbesprechungen statt.
Besonderheiten, insbesondere Regelverstöße, die zu einem Abbruch der Hilfe führen,
werden dem leistungsgewährenden Jugendamt sofort bekannt gegeben. Es wird dann, wie
in der Elternvereinbarung angegeben, umgehend ein Elterngespräch erfolgen, indem das
weitere Vorgehen vereinbart wird.
Pädagogische Besonderheiten, werden mit der Projektleitung BU besprochen und führen
oftmals zu einem beratenden Gespräch zwischen der Umgangsbegleitung und dem
Umgangsgewährenden bzw. Umgangsberechtigten.
Dokumente/Instrumente:
- Fallakte
- Elternvereinbarung
- Beschluss FamG
- Interne Protokolle der Umgangskontakte/Gespräche
3. Leitung und Verwaltung
3.1. Organisatorischer Bereich und Personalbereich
Der ehrenamtliche Vorstand des DKSB – OV Bonn e.V. ist gemeinsam mit der Geschäfts-
führung verantwortlich für die Bereitstellung der Rahmenbedingungen zwecks Durchführung
des BU-Angebotes.
Dazu zählen:
- Die Vertragsgestaltung mit den Finanzierungsträgern;
- Die Vertragsgestaltung mit den Kooperationspartnern;
- Die Bereitstellung der räumlichen und personellen Voraussetzungen;
- Die Dienstaufsicht des Personals und
- Die Vertretung der Maßnahme nach außen.
Die pädagogische Leitung ist als Fachaufsicht für die inhaltliche und fachliche Ausgestal-
tung der Maßnahme verantwortlich.
Dazu zählen:
- Die professionelle Umsetzung und strategische Fortschreibung des Konzepts;
- Die Organisation und Sicherstellung der fachlichen Standards.Seite 16 von 19

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3.2. Fortbildung und Supervision
- Externe Teamsupervision/Fallsupervision durch anerkannte Supervisoren/-innen.
- Teilnahme an internen und externen fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen
- Kollegiale Beratung, Reflektion
3.3. Raumangebot und fachgerechte Ausstattung
Bonn-Zentrum/Altstadt: Geschäftsstelle in der Irmintrudisstr. 1c, 53111 Bonn
- 1 Spielzimmer ausgestattet mit altersgerechtem Spielmaterial und Beratungsecke
- 1 Spielzimmer ausgestattet mit altersgerechtem Spielmaterial für Babys und Kleinkinder
- 1 Beratungsraum für Elterngespräche
- Wartezone
- 2 Küchen
- 1 BU-Büro
- Bei Bedarf Spielplatz Adolfstr./Heerstraße
Bonn-Dransdorf: Eltern-Kind-Treff, Lenaustraße 58, 53121 Bonn
- 1 Spielzimmer mit Beratungsecke ausgestattet mit altersgerechtem Spielmaterial (für Kinder
bis 4 Jahre)
- 1 Beratungsraum (in der Außenstelle Hölderlinstraße)
- 1 Küche
- großzügiges Außengelände
- steht nachmittags und samstags für BU / Beratung zur Verfügung
Neutrale kindgerechte Orte in Bonn
Nutzung vorhandener neutraler und kindgerechter Räume in Kooperation mit freien
Trägern/städtischen Einrichtungen in den Stadtteilen Beuel, Bad Godesberg, Hardtberg
Spielplätze, Parks, Museen, Freizeitparks und ähnliche Orte.
4. Wahrnehmung Schutzauftrag § 8a SGB VIII (Darstellung, Art und Umfang/Ablaufschema)
Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wird als durchgängiger wesentlicher
Bestandteil aller Leistungen nach dem SGB VIII von den Vertragspartnern gesehen und als
gemeinsame Aufgabe öffentlicher und freier Träger betrachtet.
Der Zusammenarbeit zugrunde liegt die Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 72a
Abs. 2,4, SGB VIII (Stand März 2016).
Der Träger hält drei insoweit erfahrene Fachkräfte (isFk) vor. Zwei weitere Fachkräfte
werden voraussichtlich 2018 zur Verfügung stehen.Seite 17 von 19

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5. Mögliche zusätzliche Leistungen außerhalb der
Leistungsvereinbarung
Folgende Leistungen können nur durch vorherige Einzelvereinbarung im Rahmen des
Hilfeplanverfahrens mit dem zuständigen Jugendamt erbracht werden und bedingen ggf.
eine eigene Vergütung:
Vereinbarte Zusatzleistungen können sein:
Auf Antrag:
- Fahrten (KM/Fahrtzeit) von und zu Umgangsbeteiligten oder Umgangsorten (mehr als
20km Entfernung)
-Ausnahmsweise Transport von Kindern zum Umgangsberechtigten / UmgangsortSeite 18 von 19

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Datenstand: 02.11.2026, 18:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de