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190715 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Holzlar, Christ-König-Str. 11 - Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Garage (Haus 1 und Haus 2) Az.: 458828 und 458877

Nummer
190715
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 18.12.2019 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
190715
Grundstück in Bonn-Holzlar, Christ-König-Str. 11
- Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit
Garage (Haus 1 und Haus 2)
Az.: 458828 und 458877
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 18.12.2019 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der jeweilige Bauantrag wird abgelehnt, weil das Vorhaben nach der Art der
baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8323-1
widerspricht.
Begründung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.
8323-1 und ist planungsrechtlich gemäß § 30 BauGB zu beurteilen.
Geplant ist jeweils die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage (Haus 1
und Haus 2).
Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück eine Fläche des
Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung Kirche oder Kapelle und
Jugendheim fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen
bestimmt. Garagen sind nur innerhalb der durch Baulinien und Baugrenzen
festgelegten überbaubaren Fläche zulässig.
Die Planung entspricht nach der Art der baulichen Nutzung nicht der
festgesetzten Zweckbestimmung des Baugrundstückes. Eine allgemeine
Wohnnutzung ist auf dem Gemeinbedarfsgrundstück nicht zulässig.
In der Vergangenheit wurde auf dem Baugrundstück lediglich für eine dem
Nutzungszweck Kirche zugeordnete Wohnung (Küsterwohnhaus,
Bestandsgebäude Nr. 11) eine Baugenehmigung erteilt, eine Befreiung von der
Art der baulichen Nutzung wurde zu keinem Zeitpunkt erteilt.
Da sich das Grundstück auf einer Fläche für Gemeinbedarf befindet, ist eine
Befreiung hier nicht möglich. Eine Gemeinbedarfs- bzw. Kirchenbedarfsnutzung
(z. B. in Form einer KiTA) muss bestehen bleiben.
Federführung:
63 Bauordnungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 3

Seite 2
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung sind vorliegend nicht
erfüllt. Eine Erteilung der erforderlichen Befreiung ist somit nicht möglich.
Aus den vorliegenden Gründen beabsichtigt die Verwaltung, den jeweiligen
Bauantrag abzulehnen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de