190715 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Holzlar, Christ-König-Str. 11 - Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Garage (Haus 1 und Haus 2) Az.: 458828 und 458877
Kerndaten
- Nummer
- 190715
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.021 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 190715 Grundstück in Bonn-Holzlar, Christ-König-Str. 11 - Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Garage (Haus 1 und Haus 2) Az.: 458828 und 458877 Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 18.12.2019 Anhörung Beschlussvorschlag Der jeweilige Bauantrag wird abgelehnt, weil das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8323-1 widerspricht. Begründung Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8323-1 und ist planungsrechtlich gemäß § 30 BauGB zu beurteilen. Geplant ist jeweils die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage (Haus 1 und Haus 2). Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück eine Fläche des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung Kirche oder Kapelle und Jugendheim fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt. Garagen sind nur innerhalb der durch Baulinien und Baugrenzen festgelegten überbaubaren Fläche zulässig. Die Planung entspricht nach der Art der baulichen Nutzung nicht der festgesetzten Zweckbestimmung des Baugrundstückes. Eine allgemeine Wohnnutzung ist auf dem Gemeinbedarfsgrundstück nicht zulässig. In der Vergangenheit wurde auf dem Baugrundstück lediglich für eine dem Nutzungszweck Kirche zugeordnete Wohnung (Küsterwohnhaus, Bestandsgebäude Nr. 11) eine Baugenehmigung erteilt, eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung wurde zu keinem Zeitpunkt erteilt. Da sich das Grundstück auf einer Fläche für Gemeinbedarf befindet, ist eine Befreiung hier nicht möglich. Eine Gemeinbedarfs- bzw. Kirchenbedarfsnutzung (z. B. in Form einer KiTA) muss bestehen bleiben. Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 3 Seite 2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Erteilung der erforderlichen Befreiung ist somit nicht möglich. Aus den vorliegenden Gründen beabsichtigt die Verwaltung, den jeweiligen Bauantrag abzulehnen. Anlage/n 1 190715_Plan (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de