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190666-2 · Mitteilungsvorlage

Kontrolle und Rückbau von Schottergärten in Hardtberg

Nummer
190666-2
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
09.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 28.01.2020 Kenntnisnahme
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  1. 190666 Kontrolle und Rückbau von Schottergärten in Hardtberg (alt: 1912914)

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
190666-2
Kontrolle und Rückbau von Schottergärten in
Hardtberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 28.01.2020 Kenntnisnahme
Mitteilung:
In der Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg am 03.12.2019 wurde der
Tagesordnungspunkt 190666 „Kontrolle und Rückbau von Schottergärten in
Hardtberg“ behandelt und weitere Fragen gestellt. Hierzu teilt die Verwaltung
Folgendes mit:
- Im Stadtbezirk Hardtberg wurden Schottgärten festgestellt – wie
konkret muss der Einzelfall benannt werden? (bezogen auf
Stellungnahme Punkt 1., 1. Absatz)
Baurechtliche Maßnahmen, bis hin zu Zwangsmaßnahmen, können bei
den entsprechenden Tatbeständen grundstücksbezogen erfolgen.
- Können zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen
Anforderungen für 1 bis 2 Tage 1 bis 2 „Müllkontrolleure“ aus der
Innenstadt um Amtshilfe gebeten werden und diese die Vorgärten
in Hardtberg einer Sichtkontrolle unterziehen? (bezogen auf
Stellungnahme, Punkt 1., 2. Absatz)
Die verwaltungsrechtliche Problematik liegt nicht alleine in der
Feststellung nicht gesetzeskonformer Vorgärten, sondern vor allem in
der „Nachbearbeitung“ (einschließlich ordnungsbehördlicher
Zwangsmaßnahmen, ggf. auch verwaltungsgerichtlicher
Streitverfahren), um letztendlich einen Rückbau zu erreichen.
Die Beurteilung, welche Vorgärten in welchem Umfang nicht den
Kriterien des § 8 BauO NRW entsprechen, kann nicht Dritten übertragen
werden. In jedem einzelnen Fall bedarf es einer Abwägung und der
Ausübung des Ermessens, was durch sachfremde Personen nicht
leistbar ist.
- Warum werden in Anbetracht des Grundsatzes der
Gleichbehandlung nur die Anwohner „Am Hölder“ angeschrieben?
- Was versteht man unter „auffallend viele Schottgärten“ (siehe
Stellungnahme Punkt 2., 2. Satz)? Im Maarweg in Duisdorf gibt es
z. B. im Umkreis von 300 m mindestens 4 bis 5 Schottgärten.
Im Neubaugebiet „Am Hölder“ sind bei den Baukontrollen zahlreiche
Vorgärten aufgefallen, die überwiegend mit Schotter gestaltet sind. Dies
veranlasste die Verwaltung, im Rahmen eines „Serienbriefes“ für eine
freiwillige Neugestaltung der Vorgartenbereiche zu werben.
Federführung:
63 Bauordnungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 2

Seite 2
Ziel dieses Schreibens war und ist, auf ordnungsbehördliche
Maßnahmen verzichten zu können. Die Verwaltung sieht diese Aktion
als Versuch, eine kooperative Basis mit den Eigentümern zu finden, um
Verbesserungen in den Vorgärten zu erreichen.
- In Bonn muss angesichts des ausgerufenen Klimanotstandes der
Klimaschutz in allen Bereichen hohe Priorität haben. Das
gegenseitige Ausspielen von wichtigen Maßnahmen ist keine
Alternative. (bezogen auf Stellungnahme Punkt 2., letzter Satz)
Ohne jeden Zweifel ist die Gefahrenabwehr als vordringlichste Aufgabe
der Bauordnungsbehörde zu betrachten. Dies bedeutet, dass die
Verwaltung in aufgedeckten Fällen - im Wesentlichen bei Bauabnahmen
- für eine ordnungsgemäße Vorgartengestaltung Maßnahmen ergreift,
die im Rahmen der personellen Ressourcen möglich sind.
- Der Flyer ist schön, geht aber mit keinem Wort auf die
Unzulässigkeit der Schottergärten ein. Wie erreichen die Flyer und
die Informationen über die Unzulässigkeit der Schottergärten die
Eigentümer/innen?
Es trifft zu, dass der Flyer des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NW keine Hinweise zur Unzulässigkeit von
Schottergärten enthält. Er zeigt vielmehr Alternativlösungen zu Schotter
und Kies im Vorgarten auf.
Diesbezüglich darf nicht unerwähnt bleiben, dass kein grundsätzliches
Verbot für die Gestaltung von Vorgärten mit Schotter und Kies besteht,
solange eine Begrünung mit Rasen, Sträuchern, Beeten etc. erfolgt.
Lediglich eine gänzlich geschotterte bzw. befestigte, nicht
wasserdurchlässige Fläche entspricht nicht den baurechtlichen
Forderungen.
Die Flyer liegen in der Bürgerinformation des Bauordnungsamtes, bei der
Unteren Naturschutzbehörde und der Bonner Energieagentur aus. In
Baugenehmigungen ist standardmäßig ein Hinweis auf § 8 BauO NRW
enthalten.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 17:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de