190660-02 DA · Dringlichkeitsantrag
Zugang zur U-Bahnhaltestelle Hauptbahnhof bzw. der Minus-1-Ebene (alt: 1911780) Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 190660
Kerndaten
- Nummer
- 190660-02 DA
- Art
- Dringlichkeitsantrag
- Veröffentlicht
- 18.01.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
Dateien
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Dringlichkeitsantrag öffentlich 190660-02 DA Antragsteller/in: BBB Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott 18.01.2021 Zugang zur U-Bahnhaltestelle Hauptbahnhof bzw. der Minus-1-Ebene (alt: 1911780) Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 190660 Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Durch Messung der tatsächlichen Stufenhöhen der Treppenanlagen zur Minus- 1-Ebene stellte sich heraus, dass die tatsächliche Steigung der Treppen mit teils 18 cm gemessen an dem Toleranzbereich nach GUV von 2 cm erheblich von der mit 16,3 cm genehmigten Steigung abweicht und auch die Maximal- Vorgaben der GUV übersteigt. Eine Aufklärung des Sachverhaltes duldet mit Blick auf das bereits seitens der Verwaltung beauftragte 2. Gutachten keinen Aufschub. Inhalt des Dringlichkeitsantrags Die Oberbürgermeisterin erläutert in der Sitzung, - ob es zutrifft, dass die tatsächliche Steigung der Treppenanlagen zur Minus- 1-Ebene mit teils 18 cm gemessen an dem Toleranzbereich nach GUV von 2 cm erheblich von der mit 16,3 cm genehmigten Steigung abweicht, - welche Folgen eine Nichteinhaltung der Vorgaben der Gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften (GUV) für den verantwortlichen Betreiber mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht nach sich zieht, - ob die Steigung der Abgänge zur Minus-1-Ebene vom Bauordnungsamt der Stadt hätte im Rahmen der Bauabnahme überprüft werden müssen, ob dieser Mangel bei der Bauabnahme durch die Stadt Bonn festgestellt wurde und wenn ja, was die Stadt Bonn nach Feststellung diesbezüglich gegenüber dem Bauherrn veranlasst hat, - ob im Falle einer pflichtwidrigen Nichtabnahme der Steigung der Treppenabgänge durch die Stadt die Eigenschadenversicherung der Stadt für Folgekosten (z.B. Treppenumbau) herangezogen werden kann. Begründung Erläuterung erfolgt mündlich. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de