← Vorlagen

190660-02 DA · Dringlichkeitsantrag

Zugang zur U-Bahnhaltestelle Hauptbahnhof bzw. der Minus-1-Ebene (alt: 1911780) Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 190660

Nummer
190660-02 DA
Art
Dringlichkeitsantrag
Veröffentlicht
18.01.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 18.01.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 04.02.2021

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 57,5 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 190660 Zugang zur U-Bahnhaltestelle Hauptbahnhof bzw. der Minus-1-Ebene (alt: 1911780)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (1.846 Zeichen)
Dringlichkeitsantrag
öffentlich
190660-02 DA
Antragsteller/in:
BBB Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
18.01.2021
Zugang zur U-Bahnhaltestelle Hauptbahnhof bzw.
der Minus-1-Ebene (alt: 1911780)
Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 190660
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Durch Messung der tatsächlichen Stufenhöhen der Treppenanlagen zur Minus-
1-Ebene stellte sich heraus, dass die tatsächliche Steigung der Treppen mit
teils 18 cm gemessen an dem Toleranzbereich nach GUV von 2 cm erheblich
von der mit 16,3 cm genehmigten Steigung abweicht und auch die Maximal-
Vorgaben der GUV übersteigt. Eine Aufklärung des Sachverhaltes duldet mit
Blick auf das bereits seitens der Verwaltung beauftragte 2. Gutachten keinen
Aufschub.
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
Die Oberbürgermeisterin erläutert in der Sitzung,
- ob es zutrifft, dass die tatsächliche Steigung der Treppenanlagen zur Minus-
1-Ebene mit teils 18 cm gemessen an dem Toleranzbereich nach GUV von
2 cm erheblich von der mit 16,3 cm genehmigten Steigung abweicht,
- welche Folgen eine Nichteinhaltung der Vorgaben der Gesetzlichen
Unfallverhütungsvorschriften (GUV) für den verantwortlichen Betreiber mit Blick
auf die Verkehrssicherungspflicht nach sich zieht,
- ob die Steigung der Abgänge zur Minus-1-Ebene vom Bauordnungsamt der
Stadt hätte im Rahmen der Bauabnahme überprüft werden müssen, ob dieser
Mangel bei der Bauabnahme durch die Stadt Bonn festgestellt wurde und wenn
ja, was die Stadt Bonn nach Feststellung diesbezüglich gegenüber dem
Bauherrn veranlasst hat,
- ob im Falle einer pflichtwidrigen Nichtabnahme der Steigung der
Treppenabgänge durch die Stadt die Eigenschadenversicherung der Stadt für
Folgekosten (z.B. Treppenumbau) herangezogen werden kann.
Begründung
Erläuterung erfolgt mündlich.
Anlage/n
KeineSeite 1 von 1

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 01:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de