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190654 · Mitteilungsvorlage

Sachstand „Gaststaatgesetz“

Nummer
190654
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
11.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Internationales und Wissenschaft 27.11.2019 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
190654
Sachstand „Gaststaatgesetz“
Beratungsfolge
Ausschuss für Internationales und
Wissenschaft
27.11.2019 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Deutsche Bundestag hat am 17. 10.2019 einen Entwurf des Bundesrates für ein
„Gaststaatgesetz“ in der von der Bundesregierung geänderten Fassung angenommen
(siehe: "http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/141/1914100.pdf"de/dip21/btd/19/141/1
914100.pdf). Die Initiative für dieses Gesetz ging von Nordrhein-Westfalen aus und
wurde über den Bundesrat eingebracht.
Die Verabschiedung eines Gaststaatgesetzes ist auch eine zentrale Forderung
des 2014 vom Rat der Stadt Bonn beschlossenen „Zukunftskonzept
Internationaler Politikstandort Bonn“.
Mit dem Gesetz wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Ansiedlung
internationaler Einrichtungen (Ausnahme VN-Organisationen) in Deutschland
geschaffen.
Das Gesetz soll bei Ansiedlungsentscheidungen Transparenz und
Vorhersehbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf Status,
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen herstellen. Es enthält
Regelungen für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen und vor allem
neuerer Formen der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere für die
Ansiedlung "hybrider" Organisationen, d. h. Organisationen, die sowohl den
Charakter einer Staatenorganisation als auch den Charakter einer
Nichtregierungsorganisation haben.
In ihrer Stellungnahme hat die Bundesregierung die Initiative des Bundesrates
begrüßt, unter europa- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aber Prüf-
und Änderungsbedarf gesehen. So bestünden Zweifel an der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hinblick auf die Ausgestaltung der
getroffenen Regelungen zur Gefahrenabwehr. Auch einreise- und aufenthalts-
rechtliche Vorschriften des Gesetzentwurfs „bedürfen einer eingehenden
fachlichen Überprüfung und können in dem vorgesehenen Umfang
voraussichtlich nicht für alle von dem Gesetzentwurf erfassten Einrichtungen
mitgetragen werden“, heißt es in der Stellungnahme der Bundesregierung.
Aus Sicht der Stadt Bonn stellt das neue Gaststaatgesetz ein positives Signal
für den Standort Bonn dar. Das Gesetz steckt mit seinem Katalog von
Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erstmals den Rahmen der
rechtlichen Möglichkeiten für die Ansiedlung internationaler Organisationen klar
ab.
Nicht erfüllt haben sich die Erwartungen hinsichtlich der Gewährung von
Vorrechten und Erleichterungen für internationale
Federführung:
02 Amt für Internationals und globale Nachhaltigkeit Dezernat:
Dez. OBSeite 1 von 2

Seite 2
Nichtregierungsorganisationen. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung
wurden die im Entwurf vorgesehenen Paragraphen zu aufenthaltsrechtlichen
Begünstigungen für INRO-Mitarbeiter/innen und zu Sozialversicherungs-
beiträgen gestrichen. Bestehen blieb hingegen ein Paragraph über
aufenthaltsrechtliche Begünstigungen für unmittelbare Angehörige von INRO-
Mitarbeitern/innen. Ebenfalls erhalten blieb ein Paragraph über "Steuerliche
Befreiung; Anerkennung der Gemeinnützigkeit". Er erweckt den Eindruck von
einer Verbesserung, hilft aber in der Praxis nicht weiter, da er nur auf die jetzt
schon gültige Abgabenordnung verweist, die die Bonner INROs für nicht
zweckdienlich halten. Es ist zu befürchten, dass internationale
Nichtregierungsorganisationen sich in Zukunft nicht die Mühe machen werden,
sich im Sinne des neuen Gesetzes registrieren zu lassen, da es kaum
Fortschritte bringt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 19:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de