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190652-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Sanierung der Stadthalle Bad Godesberg; Vorgaben des Denkmalschutzes

Nummer
190652-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses für Denkmalschutz 14.08.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 190652 Sanierung der Stadthalle Bad Godesberg; Vorgaben des Denkmalschutzes

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190652-1 ST
Sanierung der Stadthalle Bad Godesberg;
Vorgaben des Denkmalschutzes
Beratungsfolge
Unterausschuss für Denkmalschutz 26.11.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.
Wie ist der Sachstand der Vorbereitung der Vorgaben des
Denkmalschutzes für die dringende Sanierung der Stadthalle Bad
Godesberg?
Das Vermessungsbüro hat das Aufmaß fristgerecht erstellt. Anhand dieser aber
auch weiterer Bestandsunterlagen und Dokumente werden nunmehr
gemeinsam vom Architekten und der Unteren Denkmalbehörde in einer
Kartierung besonders schützenswerte Gebäudeteile festgeschrieben.
Ergänzend hierzu erfolgen konstruktive Untersuchungen der Bausubstanz.
Insbesondere aus diesen Untersuchungen werden sich Hinweise auf zeitliche
und finanzielle Folgen ergeben, die ebenfalls Einfluss auf die
denkmalrechtlichen Belange haben.
Zu 2.
Wie bewertet die Verwaltung den auf Antrag Auftrag lt. DS 1911711EB2,
"zu eruieren und darzustellen, welche Gebäudeteile der Stadthalle unter
welchem denkmalpflegerischen Schutz stehen, welche Möglichkeiten zur
Änderung des Unterschutzstellungsstatus es gibt, und wie von Beginn
der Planung an sichergestellt werden kann, dass die Berücksichtigung
denkmalpflegerischer Aspekte nicht zu einer Überschreitung des
zeitlichen und finanziellen Rahmens führen."
Das Gebäude der Stadthalle, der Trinkhalle und die Außenanlagen in ihrer
Gesamtheit sind Bestandteil des in der Denkmalliste der Stadt Bonn erfassten
Denkmals „Stadthalle“. Es gibt keine Gebäudeteile, die zum Zeitpunkt des
Eintragungsverfahrens explizit von der Unterschutzstellung ausgenommen
wurden und daher anders zu behandeln wären. Entsprechend können
Maßnahmen am Gebäude bzw. an Teilen des Gebäudes nur in einem
Abwägungsprozess zwischen dem öffentlichen Belang Denkmalschutz und ggf.
entgegenstehenden anderen Belangen denkmalrechtlich bewertet werden,
wenn eine entsprechende Planung und Begründung vorliegt.
Die Vermeidung einer Überschreitung zeitlicher und finanzieller Vorgaben,
welche dem Denkmal geschuldet sein könnten, ist vor allem dann
gewährleistet, wenn die Denkmalbehörden von Anfang an in den
Planungsprozess eingebunden werden, wie es hier der Fall ist. So kann auch
Federführung:
61 Stadtplanungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 2

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die derzeit in Erarbeitung befindliche Bauphasenkartierung und vertiefende
Untersuchung zur denkmalwerten Ausstattung nur eine Hilfestellung für den
weiteren Umgang mit dem Gebäude darstellen, nicht aber das
denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren vorwegnehmen oder ersetzen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 09:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de