190652-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Sanierung der Stadthalle Bad Godesberg; Vorgaben des Denkmalschutzes
Kerndaten
- Nummer
- 190652-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 26.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses für Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190652-1 ST Sanierung der Stadthalle Bad Godesberg; Vorgaben des Denkmalschutzes Beratungsfolge Unterausschuss für Denkmalschutz 26.11.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. Wie ist der Sachstand der Vorbereitung der Vorgaben des Denkmalschutzes für die dringende Sanierung der Stadthalle Bad Godesberg? Das Vermessungsbüro hat das Aufmaß fristgerecht erstellt. Anhand dieser aber auch weiterer Bestandsunterlagen und Dokumente werden nunmehr gemeinsam vom Architekten und der Unteren Denkmalbehörde in einer Kartierung besonders schützenswerte Gebäudeteile festgeschrieben. Ergänzend hierzu erfolgen konstruktive Untersuchungen der Bausubstanz. Insbesondere aus diesen Untersuchungen werden sich Hinweise auf zeitliche und finanzielle Folgen ergeben, die ebenfalls Einfluss auf die denkmalrechtlichen Belange haben. Zu 2. Wie bewertet die Verwaltung den auf Antrag Auftrag lt. DS 1911711EB2, "zu eruieren und darzustellen, welche Gebäudeteile der Stadthalle unter welchem denkmalpflegerischen Schutz stehen, welche Möglichkeiten zur Änderung des Unterschutzstellungsstatus es gibt, und wie von Beginn der Planung an sichergestellt werden kann, dass die Berücksichtigung denkmalpflegerischer Aspekte nicht zu einer Überschreitung des zeitlichen und finanziellen Rahmens führen." Das Gebäude der Stadthalle, der Trinkhalle und die Außenanlagen in ihrer Gesamtheit sind Bestandteil des in der Denkmalliste der Stadt Bonn erfassten Denkmals „Stadthalle“. Es gibt keine Gebäudeteile, die zum Zeitpunkt des Eintragungsverfahrens explizit von der Unterschutzstellung ausgenommen wurden und daher anders zu behandeln wären. Entsprechend können Maßnahmen am Gebäude bzw. an Teilen des Gebäudes nur in einem Abwägungsprozess zwischen dem öffentlichen Belang Denkmalschutz und ggf. entgegenstehenden anderen Belangen denkmalrechtlich bewertet werden, wenn eine entsprechende Planung und Begründung vorliegt. Die Vermeidung einer Überschreitung zeitlicher und finanzieller Vorgaben, welche dem Denkmal geschuldet sein könnten, ist vor allem dann gewährleistet, wenn die Denkmalbehörden von Anfang an in den Planungsprozess eingebunden werden, wie es hier der Fall ist. So kann auch Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 2 Seite 2 die derzeit in Erarbeitung befindliche Bauphasenkartierung und vertiefende Untersuchung zur denkmalwerten Ausstattung nur eine Hilfestellung für den weiteren Umgang mit dem Gebäude darstellen, nicht aber das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren vorwegnehmen oder ersetzen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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