190643 · Beschlussvorlage
Bebauungsplanverfahren Nr. 7222-101, ehemalige Landwirtschaftskammer Roleber Hier: Beteiligung des Vorhabenträgers an der Bereitstellung der sozialen Infrastruktur (Kindertagesstätte) durch das Mietmodell.
Kerndaten
- Nummer
- 190643
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190643 Bebauungsplanverfahren Nr. 7222-101, ehemalige Landwirtschaftskammer Roleber Hier: Beteiligung des Vorhabenträgers an der Bereitstellung der sozialen Infrastruktur (Kindertagesstätte) durch das Mietmodell. Beratungsfolge Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.11.2019 Empfehlung Betriebsausschuss SGB 28.11.2019 Empfehlung Rat 12.12.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Für die Teilfläche 1 wird entsprechend DS-Nr. 1911147 der Umsetzung des Mietmodells zur Schaffung der aus dem Bauvorhaben notwendigen Kindertagesbetreuungsplätze zugestimmt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, in einem noch zu errichtenden Gebäude vom Eigentümer Räume (vorrangig im EG + 1.OG) zum Zwecke des Betriebs einer Kindertageseinrichtung in einer noch festzulegenden Gruppenanzahl, die dem sich aus dem städtebaulichen Konzept ergebenden Bedarf errechnet (mindestens jedoch dreigruppig), zu folgenden Konditionen anzumieten und herrichten zu lassen: Mietbeginn nach Fertigstellung des Gebäudekomplexes, in dem sich die Kita befinden wird, und des dazugehörigen Außengeländes am Stichtag 1.6.20xx oder 1.10.20xx. Mietvertragslaufzeit 15 – 25 Jahre mit Optionsrecht für 2x5 Jahre Mietfläche maximal ca. 210 m² pro Gruppe plus Außengelände Es wird vor dem Abschluss des Bebauungsplanverfahrens durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Stadt und Vorhabenträger sichergestellt, dass die Stadt oder ein anderer Träger die Kitaflächen mit angemessenen und gedeckelten Mietkonditionen anmieten kann. Die konkrete Höhe dieses Mietzinses kann erst zu einem Zeitpunkt kurz vor dem zu erwartenden Satzungsbeschluss ermittelt werden, da die angemessene Miethöhe an die allgemeine Mietpreisentwicklung gekoppelt ist. Zum jetzigen Zeitpunkt würde eine angemessene Miethöhe für den Standort ca. 12 EUR/m² im Monat einschl. MwSt. zzgl. der üblichen Betriebskosten in Höhe von ca.5 EUR/m² im Monat betragen. Wertsicherungsklausel auf Basis Lebenshaltungskostenindex für Deutschland. Eine Anpassung der Miete erfolgt bei einer Änderung von 10%. Schönheitsreparaturen obliegen dem Mieter Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 6 Seite 2 Die innere und äußere Instandhaltung/-setzung obliegt dem Vermieter auf seine Kosten. Die Zentralküche und die Kinderküchen, die Pflege-Wickeleinheiten, die Garderoben und die Spielgeräte für den Außenbereich – als Bestandteile der Ersteinrichtung - werden vom Vermieter gemäß Planungsleitfaden für Investoren vom 26.09.2018 bzw. in der zum Verfahrensabschluss maßgebenden Fassung beschafft und aufgestellt. Der Vermieter hat vor Beschaffung die Produktauswahl und Bemusterung mit der Verwaltung verbindlich abzustimmen. Die Herstellung des Außengeländes erfolgt über den Vermieter. Die ausführungsreife Planung zur Herrichtung des Außengeländes und Beschaffung der Spielgeräte (mit Produktbenennung) ist vom Vermieter zu erstellen und vor Realisierung dem Fachamt der Verwaltung zur Freigabe vorzulegen. Der Bau der Kita soll entsprechend der Standards der Bundesstadt Bonn erfolgen. Hiervon darf nur im Einverständnis mit dem SGB abgewichen werden. Begründung Der Ratsbeschluss vom 04.07.2019 (s. DS-Nr.: 1911147) ist Grundlage für die Weiterführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 7222- 101 für die ca. 8,6 ha große sogenannte Teilfläche 1. Maßgabe dieses Beschlusses ist unter anderem, den Anteil geförderten Wohnungsbaus auf den zu entwickelnden Bauflächen auf einen Anteil von 30% nach dem Förderweg A und zu weiteren 20% nach dem Förderweg B vorzugeben. Bereits zuvor wurde durch den Beschluss des Planungsausschusses vom 20.03.2019 (DS-Nr. 1910716EB6) dem Vorhabenträger zugestanden, den ursprünglichen, 4,7 ha großen Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7222-101 aus dem Jahr 2014 (DS-Nr. 1411460 (Kammergebäude und sogenannte Mantelflächen)) als Altfall im Sinne des Bonner Baulandmodells zu betrachten und lediglich den sogenannten Kragenbereich nach den Maßgaben des Baulandmodells zu behandeln. Daher wäre rechnerisch für einen 4,7 ha großen Teil des Plangebiets keine Beteiligung an den Folgekosten für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen durch den Vorhabenträger erforderlich und auch die vorgegebenen Anteile des geförderten Wohnungsbaus von 20% im Förderweg A und weiteren 20% wahlweise im Förderweg A oder B würden für diesen Flächenanteil rechnerisch nicht gelten. Für die Altfallfläche wäre damit lediglich die vor Beschluss des Bonner Baulandmodells am 30.03.2017 gültige Regelung einer Zielmarke von 30% Anteil geförderten Wohnungsbaus relevant, deren Umsetzung von derSeite 2 von 6 Seite 3 Verwaltung zu prüfen war. Eine Verbindlichkeit war bei dieser Regelung nicht gegeben. Die dem Vorhabenträger zugestandene Altfallregelung für einen Teilbereich macht somit eine Neubetrachtung der für das gesamte Plangebiet einzufordernden Leistungen des Vorhabenträgers notwendig. Der Vorhabenträger hat sich bereiterklärt, auf der gesamten Teilfläche 1 die Maßgaben des Ratsbeschlusses vom 04.07.2019 im Hinblick auf den Anteil des geförderten Wohnungsbaus zu erfüllen. Rechnerisch werden dadurch die Vorgaben des Baulandmodells, die nach der vorstehenden Beschlussfassung nur auf die 3,9 ha des sogenannten Kragenbereichs entfallen würden, erfüllt. Für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen, deren Bedarf durch das Vorhaben ausgelöst wird, wird entgegen der Vorgaben des Baulandmodells in diesem Fall von der Verwaltung das Mietmodell vorgeschlagen, welches vom Vorhabenträger favorisiert wird. Das Mietmodell ist im Rahmen des Bonner Baulandmodells (siehe DS-Nr. 1811574EB5) nicht vorgesehen. Das Baulandmodell sieht vor, dass prioritär eine Kita durch den Vorhabenträger zu errichten und anschließend an die Stadt zum Verkehrswert zu übertragen ist. Alternativ kann ein Grundstück vom Vorhabenträger an die Stadt übertragen werden, damit diese die Kita selbst baut und betreibt. In Fällen, bei denen aus städtebaulichen Gründen keine Kita im Plangebiet errichtet werden kann, soll eine Abgabe in der Höhe der durch das Vorhaben ausgelösten Kosten zur Bedarfsdeckung in räumlicher und zeitlicher Nähe zum Plangebiet an die Stadt geleistet werden. Die Anwendung des Mietmodells als Ausnahme kann hier dem Vorhabenträger zugestanden werden. Betrachtet man den Umfang des vom Vorhabenträger geplanten geförderten Wohnungsbaus auf der Altfallfläche und im Kragenbereich und bezieht dies auf die Teilfläche (Kragenbereich), für den das Baulandmodell grundsätzlich Anwendung finden müsste, liegt die Quote deutlich über den geforderten 40%. Insofern kann auf die Kita-Abgaben verzichtet werden, sofern die Vorhabenträgerin sich verpflichtet, eine bedarfsgerechte Kindertagesstätte im Baugebiet zu errichten Die Regelung ist sachgerecht, weil hierdurch auch der Bedarf an Kitaplätzen von den Flächenanteilen, die noch unter die Altfallregelung fallen und für die deshalb keine Beteiligung an den Folgekosten für die Schaffung vonSeite 3 von 6 Seite 4 Kindertagesbetreuungsplätzen begründet werden kann, zeitnah gedeckt werden kann. Der Bedarf an Kitaplätzen im Planungsraum ist hoch, es fehlen aktuell im Planungsraum (Holtorf, Holzlar und Hoholz) etwa 125 Betreuungsplätze. Die geplante Erweiterung der Kita auf dem Schulgelände Om Berg kompensiert die Betreuungsbedarfe für das Vorhaben nicht, daher erfordern die durch das Bauvorhaben zusätzlich neu entstehenden Bedarfe den Bau einer Einrichtung auf einem eigenen Standort auf der Fläche des Bauvorhabens (Teilfläche 1). Der Vorhabenträger ist trotz der ihm durch den Rat gewährten Altfallbetrachtung von mehr als der Hälfte des Plangebietes bereit, zeitgleich mit der Errichtung der Wohnungen eine Kita zu erstellen, die dem vollen Bedarf an Kitaplätzen im neuen Baugebiet entspricht. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Räumlichkeiten für die Kita zu errichten, zu erhalten und an die Stadt (das SGB) oder einen anderen anerkannten Träger zu vermieten. Die Refinanzierung des Gebäudes erfolgt über die Mietforderungen. Mietzahlungen, die über die vom Land refinanzierbare Höhe (11,00 € für das Kitajahr 2020/2021) hinausgehen, gehen zu Lasten des städtischen Haushalts. Es wird vor dem Abschluss des Bebauungsplanverfahrens durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Stadt und Vorhabenträger sichergestellt, dass die Stadt oder ein anderer Träger die Kitaflächen mit angemessenen Mietkonditionen anmieten kann, damit der dauerhafte Betrieb der dringend benötigten Kita gewährleistet wird. Bezüglich der Mietkonditionen wird ein Mietvorvertrag zwischen der Stadt Bonn (vertreten durch das Städt. Gebäudemanagement Bonn) und dem Vorhabenträger ausgearbeitet, dessen Inhalte vor dem Satzungsbeschluss durch den Rat beschlossen werden müssen. Beim Mietmodell ist die Abschöpfung einer Infrastrukturabgabe im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 Baugesetzbuch nicht möglich. Regelungen zur Mietbindung können nicht im städtebaulichen Vertrag vereinbart werden, da in diesem nur die Übernahme von Kosten für städtebauliche Maßnahmen geregelt werden kann, die Voraussetzung oder Folge eines geplanten Vorhabens sind. Laufende Kosten/ Betriebskosten wie Mieten sind hingegen nicht als derartige städtebauliche Maßnahmen einzustufen und können daher nicht in städtebaulichen Verträgen vereinbart werden. Stattdessen ist hier ein privatrechtlicher Vertrag zu schließen. Die Flächen für eine Kita werden von der Verwaltung in der städtebaulichen Konzeption berücksichtigt, damit adäquate und qualitätsvolle Kita-Plätze für die wohnbauliche Entwicklung auf der Teilfläche 1 geschaffen werden können.Seite 4 von 6 Seite 5 Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 5 von 6 Untersuchungsgebiet der vorbereitenden Untersuchung Flächenentwicklung Hoholz-Roleber Stand: 10.06.2016, ergänzt 02/2017 um den Geltungsbereich B-Plan 1 Umgriff städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Teilfläche mit Abwendungsvereinbarung Teilfläche Ankauf Stadt 1 2 2 Fläche im städtischen Eigentum3 Friedhof Om Berg 3 Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 7222-101Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de