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190640 · Beschlussvorlage

Einrichtung einer Stelle im Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda (Amt 56) auf Grundlage der Ergebnisse der Organisationsuntersuchung in der Abteilung 56-3 „Untere Naturschutzbehörde“

Nummer
190640
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Personal und Organisation 26.11.2019 Anhörung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 05.12.2019 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 12.12.2019 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 190640-1 AA Einrichtung einer Stelle im Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda (Amt 56) auf Grundlage der Ergebnisse der Organisationsuntersuchung in der Abteilung 56-3 „Untere Naturschutzbehörde“ Antrag zur Vorlage 190640
  2. 190640-2 AA Einrichtung einer Stelle im Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda (Amt 56) auf Grundlage der Ergebnisse der Organisationsuntersuchung in der Abteilung 56-3 „Untere Naturschutzbehörde“ Antrag zur Vorlage 190640

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Beschlussvorlage
öffentlich
190640
Einrichtung einer Stelle im Amt für Umwelt,
Verbraucherschutz und Lokale Agenda (Amt 56)
auf Grundlage der Ergebnisse der
Organisationsuntersuchung in der Abteilung 56-3
„Untere Naturschutzbehörde“
Beratungsfolge
Unterausschuss Organisation und Personal 26.11.2019 Anhörung
Hauptausschuss 05.12.2019 Empfehlung
Rat 12.12.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Einrichtung einer Stelle für eine Ingenieurin/ einen Ingenieur der
Fachrichtung Landespflege oder Landschaftsplanung bzw. eines
vergleichbaren Studiengangs (E 10 TVöD) in der Abteilung 56-3 „Untere
Naturschutzbehörde“ des Amtes für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale
Agenda wird zugestimmt.
2. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen werden nachlaufend in der
Stellenplanfortschreibung 2021/2022 geschaffen.
3. Für das Jahr 2020 werden die Mittel für die zusätzlichen Personalkosten
überplanmäßig bereitgestellt. Die Personalkosten werden soweit möglich
aus denen im Jahr 2020 zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt.
Begründung
Ausgangslage
In der Abteilung 56-3 „Untere Naturschutzbehörde“ wurde eine
Organisationsuntersuchung mit dem Schwerpunkt einer Personalbedarfs-
berechnung durchgeführt.
In Nordrhein-Westfalen nehmen die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgaben
der Unteren Naturschutzbehörde wahr, vgl. § 3 Abs. 1 S. 1.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 3.
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW).
In der Abteilung 56-3 werden neben den Pflichtaufgaben zum Natur- und
Landschaftsschutz auch die der Unteren Wasserbehörde für die
Oberflächengewässer (§ 93 Landeswassergesetz NRW) wahrgenommen.
Außerdem werden die Vorgaben der Satzung zum Schutz des Baumbestandes
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 4

Seite 2
in der Bundesstadt Bonn umgesetzt sowie das Thema Biodiversität entwickelt
und fortgeschrieben (vgl. DS 1712689).
Aufgabenveränderung
In den letzten Jahren hat sich abgezeichnet, dass sich das öffentliche
Bewusstsein hinsichtlich der Themen Umwelt-, Natur- und Klimaschutz deutlich
verändert hat. In dem Maß, in dem der Naturschutz aufgrund der deutlich
feststellbaren klimatischen Veränderungen weltweit in den Fokus gerückt ist, ist
seine Bedeutung auch auf lokaler Ebene gestiegen. Dies hat dazu geführt,
dass immer mehr Maßnahmen zum Schutz der Natur ergriffen werden und sich
die Anforderungen an die Untere Naturschutzbehörde sowohl quantitativ als
auch qualitativ deutlich erhöht haben. Auf der einen Seite wurden gesetzliche
Regelungen verschärft und der Bedarf an Kontrollen ausgeweitet. Auf der
anderen Seite haben sich z.B. Aufwände in Form einer Beteiligung bei
Förderprojekten oder der Baulandaktivierung erhöht.
Darüber hinaus gibt es auch Aufgaben, die nicht dauerhaft anfallen, sondern
einmalig bzw. die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgearbeitet werden
müssen und daher nur einen befristeten Personalbedarf erfordern. Dazu zählen
beispielsweise das Abarbeiten von Rückständen (z.B. die Überprüfung
wasserrechtlicher Erlaubnisse oder die Kontrolle von Ersatzpflanzungen) oder
die Aufnahme einer bestimmten Datenbasis, die für die weitere (laufende)
Bearbeitung erforderlich ist (z.B. das Einpflegen von Ersatzpflanzungen in das
Geoinformationssystem, damit die Prüfung zukünftiger Fällanträge vereinfacht
wird). In der Personalbedarfsberechnung wurde daher eine Unterscheidung
vorgenommen, ob ein Personalbedarf unbefristet oder befristet (für drei Jahre)
besteht.
Ergebnis der Personalbedarfsberechnung
Die einzelnen Aufgaben sind – entsprechend der erforderlichen Qualifikation –
auf Verwaltungspersonal und fachspezifisch ausgebildete Mitarbeitende
übertragen. Aufgrund dieser Unterscheidung wurde auch der Personalbedarf
für die beiden Qualifikationen separat berechnet:
Bedarf an Ingenieurinnen und Ingenieuren (in VZÄ)
Unbefristet Befristet
(für 3 Jahre)
Personalbedarf 5,70 0,99
Personalbestand 4,32* -
Unterdeckung 1,38 0,99
*ohne Abteilungsleitung, da sie für Führungsaufgaben von der
Sachbearbeitung freigestellt ist
Für die Aufgaben der Ingenieurinnen und Ingenieure hat sich eine
Unterdeckung ergeben, die sich unbefristet auf 1,38 VZÄ und zusätzlich
befristet für drei Jahre auf 0,99 VZÄ beläuft.
Um eine sachgerechte Einarbeitung zu ermöglichen und gleichzeitig die
laufende Sachbearbeitung aufrechterhalten zu können, soll im Bereich der
Ingenieurinnen und Ingenieure daher zunächst nur der unbefristete Bedarf im
Höhe von 1,38 VZÄ besetzt werden. Dafür ist die Einrichtung einer Stelle (E 10
TVöD) erforderlich. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen werdenSeite 2 von 4

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nachlaufend in der Stellenplanfortschreibung 2021/2022 geschaffen. Aus
personalwirtschaftlichen Gründen wurde die Stelle - vorbehaltlich des
politischen Beschlusses - bereits ausgeschrieben. Die Deckung des darüber
hinausgehenden Bedarfs in Höhe von 0,38 VZÄ kann über freie Stundenanteile
zeitnah erfolgen.
Die Besetzung des befristeten Personalbedarfs im Bereich Ingenieurinnen und
Ingenieure in Höhe von 0,99 VZÄ erfolgt in Absprache mit Amt 56 zu einem
späteren Zeitpunkt, da der Fachbereich mit der Einarbeitung des unbefristeten
Personals bereits sehr gefordert ist. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen
werden ggfs. nachlaufend geschaffen.
Bedarf an Verwaltungspersonal (in VZÄ)
Unbefristet Befristet
(für 3 Jahre)
Personalbedarf 5,01 0,25
Personalbestand 4,27 -
Unterdeckung 0,74 0,25
Auch für die Aufgaben des Verwaltungspersonals hat sich eine Unterdeckung
ergeben. Die Deckung des zusätzlichen Bedarfs an Verwaltungspersonal in
Höhe von 0,74 VZÄ (unbefristet) und 0,25 VZÄ (befristet) kann aus
vorhandenen Stellen zeitnah erfolgen.
Die außerhalb der Personalbedarfsberechnung erarbeiteten Vorschläge und
Maßnahmen (z.B. Digitalisierungspotentiale) werden im Nachgang sukzessive
umgesetzt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.13.07 Natur- und Landschaft
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
74.700,00 EUR 156001307/7
0.1000
74.700,00 EUR
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EURSeite 3 von 4

Seite 4
Haushaltsbelastung
jährlich
74.700,00 EUR
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 19:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de