190635-1 · Beschlussvorlage
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB, Bebauungsplan Nr. 6918-4 "Kennedyallee 62-72" im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf
Kerndaten
- Nummer
- 190635-1
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190635-1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB, Bebauungsplan Nr. 6918-4 "Kennedyallee 62-72" im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 09.01.2020 Empfehlung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 22.01.2020 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Das geplante Quartier mit einer hohen Anzahl an neuen Büro- und Wohneinheiten hat eine wichtige Bedeutung für die Gesamtstadt. Durch eine zeitnahe Beratung in den politischen Gremien kann die zügige Schaffung von Wohnraum (40% gefördert) unterstützt werden. Aufgrund der Lage auf dem Wohnungsmarkt ist die Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten grundsätzlich dringend erforderlich, jede Verzögerung schadet den Interessen der Stadt. Aufgrund der Feiertage und der Betriebsferien konnte die Vorlage nicht fristgerecht für die Einladung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz (AUV) vorgelegt werden. Außerdem sieht die Vereinbarung mit dem Vorhabenträger die Realisierung einer Kita sowie darüber hinaus eine finanzielle Beteiligung an der sozialen Infrastruktur in Bonn vor. Somit können dringend benötigte Bedarfe in Plittersdorf gedeckt werden. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Bedeutung des Projektes, sollte die Vorlage dringlich behandelt werden. Sollte deswegen die Vorlage nicht mehr vom AUV behandelt werden, wäre die Beschlussfassung erst in der Sitzung der BV Bad Godesberg am 18.03.2020 möglich. Dadurch käme es auch zu einer Verzögerung bei den nächsten Verfahrensschritten, wie der ordentlichen Offenlage. Diese könnte dann nicht mehr vor der Sommerpause erfolgen. Beschlussvorschlag 1. Für den Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. 2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie in der Bezirksverwaltungsstelle in Bad Godesberg. Zusätzlich wird innerhalb Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 17 Seite 2 dieses Zeitraumes eine Bürgerbeteiligungsveranstaltung durchgeführt. Ort und Zeit der Beteiligung sind öffentlich bekannt zu geben. Begründung Plangebiet Das rd. 3,2 ha große Plangebiet ist zwischen Kennedyallee und Ahrstraße im Ortsteil Plittersdorf gelegen. Derzeit befindet sich hier ein im Jahr 1971 fertiggestellter II bis XII-geschossiger Bürokomplex, der aktuell durch die Postbank AG genutzt wird. Die direkte Umgebung des Plangebiets stellt sich als heterogen dar, neben Wohngebäuden (I-II Geschosse) sind auch IV-VI geschossige Bürogebäude (Wissenschaftszentrum, Deutsches Museum Bonn, Deutscher Akademischer Austauschdienst, Deutsche Forschungsgemeinschaft) anzutreffen. In näherer Umgebung werden aktuell ein Neubau für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und eine Wohnbebauung an der Kennedyallee 41 geplant. Planungsanlass Das Bestandsgebäude ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zeitgemäßen Ansprüchen an Funktionalität und Energieeffizienz. Die Postbank AG beabsichtigt den Standort aufgrund eines Umzugs bis voraussichtlich 2022 aufzugeben, wodurch eine städtebauliche Neuordnung des Areals möglich wird. Im Mai 2018 hat die GERCHGROUP AG, Düsseldorf über die Projektgesellschaften Marathon Bonn Jackie K. 1-4 GmbH die Liegenschaft an der Kennedyallee 62-72 erworben. Vor dem Hintergrund der Lage mit benachbarten Büronutzungen und Wohnbebauung, soll dort zukünftig ein qualitätsvolles urbanes Quartier mit einem Mix aus Wohnen und Arbeiten entstehen. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat per Zielbeschluss in seiner Sitzung am 12.12.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05.12.2018 dem Ziel, der städtebaulichen Neuordnung des Areals, im Grundsatz zugestimmt. Planungsvorgaben Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung.Seite 2 von 17 Seite 3 Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet bereits Gemischte Baufläche dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist daher aus dem FNP entwickelt. Der geltende Bebauungsplan Nr. 8118-64 „Ahrstraße“ aus dem Jahr 1966 setzt den derzeitigen Bestand sehr eng fest und lässt eine Neuordnung der Liegenschaft nicht zu. Da die Festsetzungen des o.g. rechtskräftigen Bebauungsplanes den Planungsabsichten nicht entsprechen, ist zur Realisierung der Planung die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Plankonzept Im Dezember 2018 wurde gemäß Zielbeschluss ein städte- und hochbaulicher Realisierungswettbewerb zur Auswahl der richtigen städtebaulichen Idee und einer qualitätsvollen Architektur ausgelobt. Im Preisgericht waren Mitglieder des Städtebau- und Gestaltungsbeirates der Stadt Bonn vertreten. Der prämierte Siegerentwurf des Wettbewerbs, an welchem auch Vertreterinnen und Vertreter der politischen Fraktionen als redeberechtigte Gäste teilnahmen, sieht ca. 380 Wohneinheiten sowie Büroflächen und eine KiTa an der Kennedyallee vor. Zentrales Element des Entwurfes ist eine urbane Promenade zwischen Kennedyallee und Ahrstraße, die das Gebiet von innen heraus über mehrere Quartiersanger erschließt. Die Neubebauung basiert auf vier Baufeldern, die sich jeweils aus einem östlichen und westlichen Teil und der dazwischenliegenden Promenade mit den Quartiersangern ausbilden. Das Baufeld zur Kennedyallee hin, besteht aus dem geplanten Bürogebäude und der KiTa mit Wohnüberbauung. Die sich südlich anschließenden Gebäude in Richtung Ahrstraße werden für Wohnnutzungen in unterschiedlichen Wohnungsgrößen vorgesehen. Die L-förmigen Baukörper orientieren sich in Richtung der geplanten Promenade. Im rückwärtigen Bereich in Richtung der angrenzenden Bestandsbebauung entstehen ergänzende Baukörper und ruhige, private Innenhöfe sowie gemeinschaftlich nutzbare Freiräume zur Förderung von Wohnnachbarschaften. Eine lebendige Nachbarschaft mit individuellen Adressbildungen wird durch die räumliche Konzeption ermöglicht. Das höchste Gebäude im Quartier ist das Bürogebäude am Quartierseingang zur Kennedyallee mit bis zu VII Geschossen. Die Wohngebäude werden jeweils III-IV-geschossig ausgebildet, zur Mitte des Areals an der Promenade wird eine Höhendifferenzierung auf fünf Geschosse geplant. Zur angrenzenden Wohnbebauung ist jeweils eine Reduktion der Gebäudehöhen auf III-Seite 3 von 17 Seite 4 Geschosse vorgesehen. Zudem öffnen sich die Baukörper zu den Grünstreifen hin, sodass keine lange Gebäudekante entsteht. Aktuell ist das Plangebiet in den Randbereichen durch umfangreichen, z.T. alten Baumbestand gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Die Gehölzstreifen Richtung angrenzender Wohnbebauung werden in ihrer prinzipiellen Lage und Grundidee beibehalten. Zur Formung eines urbanen Quartiers mit qualitätsvollen privaten und halbprivaten Freiräumen sind Eingriffe in den Baumbestand jedoch notwendig. Bei der Planung wurde bewusst darauf geachtet, dass die Beanspruchung des Gehölzstreifens insbesondere Bäume mit weniger gutem Allgemeinzustand betreffen. Insgesamt wurden im Plangebiet 171 Bäume durch ein Baumgutachten aufgenommen und bewertet, wovon 141 Bäume durch die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützt sind. Von den erfassten Bäumen weisen 37 sogar einen Stammumfang von über 200 cm auf. Im Zuge der Baumaßnahmen müssen voraussichtlich 70–80 satzungsgeschützte Bäume gefällt werden. Für den Ausgleich unvermeidbarer Baumfällungen sind die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn maßgeblich. Notwendige Ersatzpflanzungen sollen innerhalb des Plangebietes erfolgen. Eine konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Ersatzstandorte wird spätestens im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Die an der Kennedy-Allee vorhandenen, gesetzlich geschützten Alleebäume, werden von der Planung nicht tangiert. Auf eine Durchwegung der Gehölzstreifen wird verzichtet, die Bestandswege entlang der Gehölzstreifen werden zurückgebaut. Die Gehölzstreifen werden als hochwertige, ruhige Abstandsgrünflächen ohne öffentliche Bereiche verstanden, die die grünen Raumkanten des Quartiers bilden. Bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes kann das Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden. Hierfür wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) kommt zu dem Ergebnis, dass Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach §44 Abs.1 Nrn.1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) nur unter Beachtung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werdenSeite 4 von 17 Seite 5 können. Dazu gehört, dass die Rodung des Gehölzbestandes gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wild lebender Tiere) prinzipiell außerhalb der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September durchgeführt werden kann. Die zentrale Promenade wird verkehrsberuhigt ausgebildet und von motorisiertem Individualverkehr (MIV) freigehalten. Im Bereich des Bürogebäudes sollen Haltemöglichkeiten entlang der Straße hergestellt werden. Die Stellplätze für die Wohn- und Büronutzungen werden in Tiefgaragen untergebracht, mit Zu- und Ausfahrt sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße. Dies schließt mit wenigen Ausnahmen auch die erforderlichen Besucherstellplätze ein, um die Freiflächen im Plangebiet weitgehend vom KFZ-Verkehr freizuhalten. Fahrradstellplätze für die Bewohner des zukünftigen Quartiers werden ebenfalls in der Tiefgarage geplant, oberirdisch entstehen Besucherstellplätze für Fahrräder. Im weiteren Planverfahren werden die verkehrlichen Auswirkungen auf das bestehende Straßennetz untersucht und ein Mobilitätskonzept erstellt. Im Mobilitätskonzept sind zur Unterbringung der Besucherstellplätze in Tiefgaragen praktikable Lösungen aufzuzeigen. Desweiteren wird im Verfahren eine klimatologische Betrachtung zur Bewertung der Planung durchgeführt, die auch Maßnahmen für eine klimagerechte Quartiersentwicklung aufzeigen soll. Die Müllentsorgung wird über Unterflurcontainer sichergestellt. Die geplanten Gebäudetypologien ermöglichen vielfältige, flexible Möglichkeiten für ein differenziertes Wohnungsangebot und Büronutzungen. So ist das Bürogebäude sowohl für einen Hauptmieter als auch für mehrere Mieter nutzbar und flexibel teilbar. Die abwassertechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine private Entwässerung. Die Herstellung öffentlicher Abwasseranlagen oder Straßen ist nicht geplant. Sofern eine Teilung beziehungsweise eine neue Parzellierung des Grundstücks erfolgt, wird gewährleistet, dass jedes anzuschließende Grundstück mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Die neuen Grundstücke erhalten dann also jeweils einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an den öffentlichen Kanal in der Kennedyallee oder der Ahrstraße.Seite 5 von 17 Seite 6 Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandbeschlusses (DS- Nr. 1613742EB5, siehe auch 1811574EB5), sodass auch sozial geförderter Wohnraum in einem Umfang von voraussichtlich 40% der geplanten Wohnfläche in integrierter Lage entsteht sowie eine Kostentragung der Vorhabenträgerin der durch das Vorhaben ausgelösten sozialen Infrastruktur (KITA) im Rahmen der Angemessenheitsgrenze. Mit Bezug auf die dritte Priorität des Bonner Baulandmodells wird mit der Vorhabenträgerin folgende Vereinbarung zur Errichtung einer Kindertagesstätte im Plangebiet getroffen: Ein unter Angemessenheitsgesichtspunkten ermittelter Betrag zur Finanzierung von durch das Vorhaben ausgelösten Kinderbetreuungsplätzen wird als Ablöse von der Vorhabenträgerin an die Stadt Bonn entrichtet. Über die Vorgaben der Priorität drei des Baulandmodells hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Rahmen der Realisierung des Vorhabens zur Errichtung einer drei- bis viergruppigen Kindertageseinrichtung im Plangebiet, die frei vermarktet und veräußert werden kann. Die Kindertageseinrichtung wird langfristig an die Stadt Bonn oder einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vermietet. Die Trägerauswahl erfolgt durch die Stadt Bonn. Die Stadt Bonn schließt zur Regelung der Nutzung als Kita und der Mietkonditionen vor Satzungsbeschluss einen privatrechtlichen Miet(vor)vertrag mit der Vorhabenträgerin, der bei einer Veräußerung auch für einen Rechtsnachfolger gilt. Planverfahren Das neue Planungsrecht soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 12 in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Von einer Abhandlung der Eingriffsregelung, mit Kompensationsmaßnahmen sowie einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) kann auf dieser Grundlage abgesehen werden. Die geplante Bebauung führt durch die Nachverdichtung und Neuversiegelung in Teilen zu einem Verlust innerstädtischer Grünflächen mit altem Baumbestand. Neuversiegelungen sollen deshalb minimiert und kompensiert werden. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich über die beabsichtigteSeite 6 von 17 Seite 7 Entwicklung im Plangebiet zu informieren und sich zu den Planungsabsichten zu äußern. Im weiteren Verfahren besteht für die Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut die Gelegenheit, zu der Planung Stellung zu nehmen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, das Grundstück städtebaulich neu zu ordnen und einer wohnbaulichen und gewerblichen (Büro) Nutzung zuzuführen, die sich verträglich in die Umgebung einfügt. Die Abgrenzung des Plangebietes, das Plankonzept sowie die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Ziele und Zwecke (öffentlich) 3 Beteiligungsplan (öffentlich)Seite 7 von 17 Übersichtsplan „Kennedyallee 62-72“ Stadtbezirk Bonn Bad Godesberg Ortsteil Plittersdorf Bundesstadt Bonn Amt 61-22 M. 1:5000Seite 8 von 17 1 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 1. Anlass und Ziel der Planung Auf dem rd. 3,2 ha großen Plangebiet an der Kennedyallee / Ahrstraße befindet sich derzeit ein im Jahr 1971 fertiggestellter Bürokomplex, der aktuell durch die Postbank AG genutzt wird. Dieser ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zeitgemäßen Ansprüchen an Funktionalität und Energieeffizienz. Das Gebäude ist derzeit durch eine eingeschossige Tiefgarage unterbaut, die sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße aus erschlossen wird. Die Postbank AG beabsichtigt den Standort aufgrund eines Umzugs voraussichtlich bis 2022 aufzugeben, wodurch eine städtebauliche Neuordnung des Areals notwendig wird. Im Mai 2018 hat die GERCHGROUP AG, Düsseldorf über die Projektgesellschaften Marathon Bonn Jackie K. 1-4 GmbH die Liegenschaft an der Kennedyallee 62-72 erworben. Vor dem Hintergrund der Lage mit benachbarten Büronutzungen und Wohnbebauung, soll dort zukünftig ein qualitätsvolles urbanes Quartier mit einem Mix aus Wohnen und Arbeiten entstehen. Der geltende Bebauungsplan Nr. 8118-64 „Ahrstraße“ aus dem Jahr 1966 setzt den derzeitigen Bestand sehr eng fest und lässt eine Neuordnung der Liegenschaft auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts nicht zu. Zur Auswahl der richtigen städtebaulichen Idee und einer qualitätsvollen Architektur wurde im Dezember 2018 ein städte- und hochbaulicher Realisierungswettbewerb ausgelobt. Zur Teilnahme wurden 8 Architekturbüros eingeladen, von denen 7 einen Wettbewerbsbeitrag abgegeben haben. Diese wurden in der Preisgerichtssitzung am 29.03.2019 vom Preisgericht, bestehend aus namhaften Architekten, Stadtplanern, u.a. dem Vorsitzenden des Städtebau- und Gestaltungsbeirates der Stadt Bonn, Vertretern der Stadt Bonn und Vertretern der Ausloberin bewertet. Der prämierte Siegerentwurf des Architekturbüros casper.schmitzmorkramer gmbh, Köln mit KRAFT.RAUM Landschaftsarchitektur und Stadtentwicklung, Krefeld soll die Grundlage für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan darstellen. Ziel der Planung ist es, vor dem Hintergrund des hohen Bedarfs an Wohnraum und Büroflächen, ein gemischtes Quartiers im Verhältnis 2/3 Wohnen zu 1/3 Büro zu schaffen. Der prämierte Siegerentwurf des Wettbewerbs sieht dabei ca. 380 Wohneinheiten, sowie eine KiTa vor. Zusätzlich werden rd. 13.000 m² Bruttogrundfläche (BGF) Büro an der Kennedyallee vorgesehen, sodass das neue Quartier insgesamt eine BGF von rd. 43.000 m² umfassen wird. Die Gehölzstreifen Richtung angrenzender Wohnbebauung werden in ihrer Lage und Grundidee beibehalten; zur Formung eines urbanen Quartiers mit qualitätsvollen privaten und halbprivaten Freiräumen sind Eingriffe in Teilbereichen jedoch notwendig. Dabei wurde bewusst darauf geachtet, dass die Beanspruchung von Teilen des Gehölzstreifens insbesondere den als nicht erhaltenswert bewerteten Baumbestand betreffen. Gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Bonn werden als Ausgleich Neupflanzungen klimaangepasster Arten auf dem Grundstück vorgenommen. Auf eine Durchwegung der Gehölzstreifen wird verzichtet, die Bestandswege entlang der Gehölzstreifen werden zurückgebaut. Die Gehölzstreifen werden als hochwertige, ruhige Abstandsgrünflächen ohne öffentliche Bereiche verstanden, die die grünen Raumkanten des Quartiers bilden. 2. Planungsrechtsrechtliche SituationSeite 9 von 17 2 Im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 8118-64, der ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer GRZ von 0,3 und einer GFZ zwischen 0,9 und 1,0 festsetzt. Die Festsetzungen zu Baugrenzen, Angaben zur zulässigen Geschossigkeit und Angaben zur Dachform sind eng auf den Gebäudebestand zugeschnitten. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 8118-64 „Ahrstraße“ soll daher im Geltungsbereich des Plangebietes geändert werden. Da das Vorhaben der Innenentwicklung innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges dient, soll die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die zulässige Grundfläche von 20.000 m² nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 wird mit der geplanten Bebauung mit ca. 10.500 m² Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO unterschritten. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Von einer Abhandlung der Eingriffsregelung, mit Kompensationsmaßnahmen sowie einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) kann auf dieser Grundlage abgesehen werden. Die geplante Bebauung führt durch die Nachverdichtung und Neuversiegelung in Teilen zu einem Verlust innerstädtischer Grünflächen mit altem Baumbestand. Neuversiegelungen sollen deshalb minimiert und kompensiert werden. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll aber aufgrund der Bedeutung des Vorhabens nicht verzichtet werden. 3. Planung 3.1 Städtebauliches Konzept Der Siegerentwurf des Wettbewerbs sieht eine zentrale urbane Promenade zwischen Kennedyallee und Ahrstraße vor, die das Gebiet von innen heraus über mehrere Quartiersanger erschließt. Die Neubebauung basiert auf vier Baufeldern, die sich jeweils aus einem östlichen und westlichen Teil und der dazwischenliegenden Promenade mit Quartiersanger ausbilden. Das Baufeld zur Kennedyallee hin, besteht aus dem geplanten Bürogebäude und der KiTa mit Wohnüberbauung. Die sich südlich anschließenden Baufelder in Richtung Ahrstraße werden für unterschiedliche Wohnnutzungen vorgesehen. Die L-förmigen Baukörper orientieren sich in Richtung der geplanten Promenade. Im rückwärtigen Bereich in Richtung der angrenzenden Bestandsbebauung entstehen ergänzende Baukörper und ruhige, private Innenhöfe sowie gemeinschaftlich nutzbare Freiräume zur Förderung von Wohnnachbarschaften. Das höchste Gebäude im Quartier ist das Bürogebäude an der Kennedyallee, mit bis zu VII Geschossen am Quartierseingang. Die Wohngebäude werden jeweils III-IV-geschossig ausgebildet, zur Mitte des Areals an der Promenade wird eine Höhendifferenzierung auf fünf Geschosse geplant. Zur angrenzenden Wohnbebauung ist jeweils eine Reduktion der Gebäudehöhen auf III-Geschosse vorgesehen. Zudem öffnen sich die Baukörper zu den Grünstreifen hin, sodass keine lange Gebäudekante entsteht. Die Promenade wird verkehrsberuhigt ausgebildet und von motorisierten Individualverkehr (MIV) freigehalten. Im Bereich des Bürogebäudes sollen Haltemöglichkeiten entlang der Straße und im Bereich der Kita Kiss&Ride-Stellplätze hergestellt werden. Die Stellplätze für die Wohn- und Büronutzungen werden in einer Tiefgarage untergebracht, mit Zu- und Ausfahrt sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße.Seite 10 von 17 3 Fahrradstellplätze für die Bewohner des zukünftigen Quartiers werden ebenfalls in der Tiefgarage geplant, oberirdisch entstehen Besucherstellplätze für Fahrräder. Die Müllentsorgung wird über Unterflurcontainer sichergestellt. Die geplanten Gebäudetypologien ermöglichen vielfältige, flexible Möglichkeiten für ein differenziertes Wohnungsangebot und Büronutzungen. So ist das Bürogebäude sowohl für einen Hauptmieter als auch für mehrere Mieter nutzbar und flexibel teilbar. Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandbeschlusses (DS-Nr. 1613742EB5, siehe auch 1811574EB5). 3.2 Erschließung / Ruhender Verkehr Das Plangebiet ist sowohl für den MIV, für Radfahrer sowie durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gut erschlossen. Der MIV erreicht das Plangebiet über die Godesberger Allee / B9 bzw. über die Ludwig-Erhard-Allee/Mittelstraße und weiter über die Kennedyallee. Über die Godesberger Allee ist eine Anbindung in nördliche und südliche Richtung an die Bonner Innenstadt bzw. das Zentrum von Bad Godesberg gewährleistet. Über die Ludwig-Erhard-Allee/Mittelstraße ist eine gute Anbindung an den wenige hundert Meter entfernt liegenden Freizeitraum Rheinaue und in Richtung Plittersdorf gegeben. Weiterhin sind beide Straßen unmittelbar an die BAB 562 angebunden, die den Rhein quert und somit eine Verbindung zu den rechtsrheinischen Bonner Ortsteilen und zur BAB 59 bietet. Das Plangebiet ist sehr gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Mit dem Straßenbahnhaltepunkt Hochkreuz/Deutsches Museum Bonn (Linien 16, 18, 63, 67, 68), der in einer Entfernung von ca. 750 m süd-westlich des Baugrundstücks liegt, ist der Standort direkt von der Bonner Innenstadt, vom Stadtbezirkszentrum Bad Godesberg sowie Alfter, Bornheim und Köln zu erreichen. Mit der Haltestelle Ahrstr./Deutsches Museum (Linien 610, 631, E, N3) befindet sich die nächstgelegene Bushaltestelle unmittelbar am Grundstück. In ca. 200 m bzw. 300 m Entfernung liegen die Bushaltestellen Deutsche Forschungsgemeinschaft (Linien 610, 631, 637, 638, E, N3) und Kennedyallee (Linie 610, 611, 631, E, N3, N10) die das Bus- und Nachtbusangebot erweitern. Auch an das Radwegenetz der Stadt Bonn ist das Plangrundstück sowohl über die Godesberger Allee/ B9, als auch über die Rheinaue/ Fahrradweg am Rhein angebunden. Zudem verlaufen auch über den Rhein, entlang der BAB 562, Radwege in Ost-West-Richtung. Die geplante verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll künftig vorrangig über die Kennedyallee erfolgen. Die Erschließung über die Ahrstraße ist verkehrlich untergeordnet. Der durch die Neustrukturierung ausgelöste Bedarf an Pkw-Stellplätzen wird grundsätzlich in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Ergänzung der Mobilitätsansprüche der zukünftigen Nutzer durch den Umfang der Bereitstellung von Car Sharing Stellplätzen und der Infrastruktur für E-Mobilität wird im Rahmen der Erstellung eines Mobilitätskonzeptes geprüft. Die Lage und Anzahl der Zufahrten zur Tiefgarage werden hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und des Immissionsschutzes im weiteren Verfahren noch gutachterlich geprüft. Geschützte Fahrradabstellplätze sollen primär in der Tiefgarage geschaffen werden, oberirdisch sind Besucherstellplätze für Fahrräder im Bereich der Gebäudeeingänge vorgesehen. Mit Ausnahme z.B. von Kiss&Ride-Stellplätzen im Bereich der KiTa sind für Pkw prinzipiell keine oberirdischen Stellplätze vorgesehen, um die Freiflächen im Plangebiet weitgehend vom KFZ- Verkehr freizuhalten. Besucherstellplätze für Pkw sollen in die Tiefgaragen integriert werden. Im Mobilitätskonzept sind hierfür praktikable Lösungen aufzuzeigen. 3.3 Freiraumkonzept Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird die Differenzierung des Freiraumes in halböffentliche und private Freiräume und Grünflächen weiter detailliert und gestaltet. DieSeite 11 von 17 4 gesetzlich geschützten, prägenden und erhaltenswerten Alleebäume (Platanen) im Bereich Kennedyallee sollen erhalten und gestalterisch in den Städtebau integriert werden. Aktuell ist das Plangebiet in den Randbereichen durch umfangreichen, z.T. alten Baumbestand gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Die Gehölzstreifen Richtung angrenzender Wohnbebauung werden in ihrer prinzipiellen Lage und Grundidee beibehalten. Zur Formung eines urbanen Quartiers mit qualitätsvollen privaten und halbprivaten Freiräumen sind jedoch Eingriffe in den Baumbestand notwendig. Bei der Planung wurde bewusst darauf geachtet, dass die Beanspruchung des Gehölzstreifens insbesondere Bäume mit weniger gutem Allgemeinzustand betreffen. Insgesamt wurden im Plangebiet 171 Bäume durch ein Baumgutachten aufgenommen und bewertet, wovon 141 Bäume durch die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützt sind. Von den erfassten Bäumen weisen 37 sogar einen Stammumfang von über 200 cm auf. Im Zuge der Baumaßnahmen müssen voraussichtlich 70–80 satzungsgeschützte Bäume gefällt werden. Für den Ausgleich unvermeidbarer Baumfällungen sind die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn maßgeblich. Notwendige Ersatzpflanzungen sollen innerhalb des Plangebietes erfolgen. Eine konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Ersatzstandorte werden spätestens im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Auf eine Durchwegung des Gehölzstreifens wird verzichtet und die Bestandswege entlang der Gehölzstreifen werden zurückgebaut. Die beiden Gehölzstreifen werden als qualitativ hochwertige Abstandsgrünflächen ohne öffentliche Bereiche verstanden, die die Raumkanten des Quartiers bilden und so die Intimität der bestehenden Nachbarschaft schützen. Daran schließen sich ruhige Wohnhöfe der Neubebauung an. Die belebte Durchwegung erfolgt dagegen mittig über die zentral durch das Gebiet führende Promenade. Die Wohnungen sollen durch gemeinschaftliche, halböffentliche Freiflächen im Innenbereich der einzelnen Baufelder Bezug zum Grün erhalten. Zudem sind kleine Gärten für die Erdgeschosswohnungen und Vorgartenzonen an den Eingangsbereichen vorgesehen. Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen Dachflächen der Neubauten werden gemäß Ratsbeschluss (DS-Nr. 0912064) extensiv begrünt. Eine Kombination mit PV-Anlagen ist möglich. Tiefgaragendächer werden ebenfalls begrünt. Nicht bebaute Flächen sollen begrünt und durch Bäume und Sträucher gestalterisch aufgewertet werden. Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten werden mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt. 3.4 Ver- und Entsorgung / Energiekonzept Der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz soll weiterhin über Anschlüsse an der Kennedyallee und an der Ahrstraße erfolgen. Die abwassertechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine private Entwässerung. Die Herstellung öffentlicher Abwasseranlagen oder Straßen ist nicht geplant. Sofern eine Teilung beziehungsweise eine neue Parzellierung des Grundstücks erfolgt, wird gewährleistet, dass jedes anzuschließende Grundstück mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Die neuen Grundstücke erhalten dann also jeweils einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an den öffentlichen Kanal in der Kennedyallee oder der Ahrstraße. Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung der CO2 – Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2 – Emissionen vermindert und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Gemäß Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist dabei derzeit mindestens der KfW- Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die EnEV 2014 (zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013) einzuhalten. Im Zuge der PlanaufstellungSeite 12 von 17 5 ist gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995 ein Energiekonzept zu erstellen, aus dem die Art der Versorgung und die Energieeffizienz der Gebäude hervorgeht. Ein möglicher Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadt Bonn soll bei den Versorgungsvarianten im Energiekonzept geprüft werden. 4. Auswirkungen der Planung 4.1 Verkehr Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens werden im Rahmen eines Verkehrsgutachtens geprüft. Dabei sind vor allem die Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz, die Lieferverkehre für die Büronutzung sowie die Kiss&Ride-Zone im Bereich der KiTa und die Anzahl der notwendigen Stellplätze inkl. der zu erwartenden Besucherverkehre zu prüfen und die in der Umgebung geplanten Bauprojekte zu berücksichtigen. Zusätzlich wird ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um Möglichkeiten aufzuzeigen, den Bedarf an Stellplätzen zu reduzieren und einen Beitrag zur Stärkung alternativer Mobilitätsformen zu leisten. 4.2 Schutzgut Mensch Immissionen durch den Straßenverkehr treten im Planungsraum im unmittelbaren Nahbereich der Kennedyallee auf. Die Immissionswerte nach der 3. Runde der Umgebungslärmkartierung des MKULNV 2017 liegen dort tagsüber zwischen 55 und 65 dB(A) sowie nachts zwischen 50 und 55 dB(A). Durch die linksrheinische Hauptbahntrasse ist das Plangebiet ebenfalls von Bahnlärm betroffen. Die Immissionspegel liegen gemittelt über 24 Stunden zwischen 55 und 60 dB(A), sowie nachts zwischen 50 und 55 dB(A) (vgl. auch hier Umgebungslärmkartierung MKULNV 2017). Eine schalltechnischer Untersuchungen zur Ermittlung der Auswirkungen auf das Plangebiet und die Umgebung erfolgt im Verfahren insbesondere zur Beurteilung von Immissionen die durch Tiefgaragennutzung, An- und Ablieferverkehr sowie haustechnische Anlagen zu erwarten sind. 4.3 Schutzgut Boden Das Plangebiet ist bereits jetzt mit Ausnahme der Gehölzstreifen durch die bestehende ober- und unterirdische Bebauung weitgehend versiegelt. Das Plangebiet wird weiterhin durch eine Tiefgarage unterbaut sein. Diese wird, sofern nicht durch Gebäude überbaut, als Platzfläche angelegt oder als Zuwegungsfläche genutzt, mit einer mindestens 0,50 m dicken Substratschicht zzgl. Drainschicht abgedeckt und fachgerecht als Grünfläche angelegt. Dies hat einen positiven Einfluss auf die natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet und beugt einer erhöhten Aufheizung vor. Das Plangebiet ist von einer militärischen Altlast betroffen, die im Altlastenkataster der Bundesstadt Bonn unter der Ziffer 8018-091 erfasst ist. Aufgrund dieser historischen Vornutzung wird im weiteren Verfahren eine nutzungs- und planungsbezogene Altlastuntersuchung durchgeführt. Insbesondere für den Bereich der KiTA-Freiflächen ist die Unbedenklichkeit nachzuweisen. Nach der vorliegenden Luftbildauswertung auf Kampfmittel ergeben sich im Plangebiet keine Verdachtspunkte. Der Hinweis auf Sicherheitsdetektion bei Spezialbaumaßnahmen (Rammarbeiten, Verbauarbeiten, Pfahlgründungen, Rüttel- und hydraulische Einpressarbeiten etc.) und zur Beachtung des Merkblatts zur Kampfmittelbeseitigung der Bezirksregierung wird im Zuge des weiteren Verfahrens berücksichtigt.Seite 13 von 17 6 4.4 Schutzgut Wasser Natürliche Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden, weiterhin liegt es außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des Rheins oder von Bächen und anderen Fließgewässern, sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzzone. Die Forderung des Landeswassergesetzes NRW zur ortsnahen Versickerung des Niederschlagswassers ist unbeachtlich, da das Grundstück bereits vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt bzw. an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen war. Zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Niederschlagswasserbehandlung werden trotzdem Maßnahmen zur ortsnahen Teilversickerung geprüft. Die besonderen Anforderungen durch Starkregenereignisse, für deren Ableitung das Kanalnetz nicht geeignet ist, sollen in Anwendung der geltenden Regelwerke und Richtlinien im weiteren Verfahren durch den Vorhabenträger untersucht werden. Hierzu kann eine Überflutungsbetrachtung gehören. Bei der Planung ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie an bestehenden Baukörpern benachbarter Grundstücke entstehen. Zu objektbezogenen Schutzmaßnahmen gehören u.a. die Rückstausicherung des Kanalhausanschlusses und der Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen oder Einfahrten mit Gefälle zum Haus, Souterrainwohnungen und tiefliegenden Einfahrten sind zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern. 4.5 Schutzgut Klima / Luft Das Plangebiet weist laut Klimaanalyse für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag einen hohen Wärmeinseleffekt (5,5 bis 6 K Temperaturabweichung zu Bonner Freiflächen) auf. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung wird eine extensive Begrünung der Dachflächen vorgesehen. Mit der Begrünung der Dachflächen sowie von Freiflächen kann einer intensiven Aufheizung und mangelnder nächtlichen Abkühlung entgegengewirkt und zu einer Verbesserung des Mikroklimas beigetragen werden. Dennoch führt die Umsetzung der Planung zu einer Versiegelung und Bebauung von Teilen bestehender Freiflächen. Zur Bewertung der Auswirkungen auf das Mikroklima wird daher eine klimatologische Betrachtung erstellt. 4.6 Schutzgut Pflanzen Das im Innenbereich gelegene Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet, außerhalb von festgesetzten Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen. Es ist im Bestand durch großflächige Versiegelung und Überbauung sowie in den Randbereichen durch umfangreichen, z.T. alten Baumbestand gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Zur Überprüfung des Baumbestandes wurde eine Baumerfassung und Bewertung durch das Fachbüro Banks Baumpflege GmbH, November 2018, Alfter durchgeführt. Insgesamt wurden im Plangebiet 171 Bäume erfasst und bewertet (146 Laubbäume; 25 Nadelbäume). Hiervon sind 141 Bäume durch die Baumschutzsatzung geschützt. 37 der Bäume weisen sogar einen Gesamtumfang von mehr als 2 m auf. Der Allgemeinzustand der Bäume schwankt zwischen „gut“ und „ungenügend“. Im Plangebiet haben die Hälfte der Bäume einen guten bis befriedigenden Zustand. Die Platanen auf dem Vorplatz an der Kennedyallee sind als Bestandteil einer gesetzlich geschützten Platanen-Allee als daher besonders erhaltenswert zu bezeichnen. Diese Alleebäume werden von der Planung nicht tangiert.Seite 14 von 17 7 Im Zuge der Baumaßnahmen ist ein Eingriff in den vorhandenen Baumbestand unvermeidbar. Nach derzeitigem Planungsstand müssen ca. 70-80 der Bestandsbäume gefällt werden, wovon ca. 10 Bäume nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen. Die meisten der überplanten Bäumen befinden sich in keinem guten Allgemeinzustand. Für den Ausgleich der entfallenden Bäume sind die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn maßgeblich. Ersatzpflanzungen sollen innerhalb des Plangebietes erfolgen. Nach aktuellem Stand der Planung ist vorgesehen im Plangebiet ca. 90-100 Bäume neu zu pflanzen. 4.7 Schutzgut Tiere und biologische Vielfalt Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Belange des Artenschutzes gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksichtigen und zu bewerten. Es ist zu prüfen, ob eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG zu erwarten ist (Stufe I: Vorprüfung) und ob ggf. weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des §44 Abs.1 BNatSchG stellen zwingend zu beachtende gesetzliche Verbote dar, die nicht der Abwägung des §1 Abs.7 BauGB zugänglich sind. Deshalb wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung Stufe I (ASP I) durchgeführt (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, November 2018) die zu folgendem Ergebnis kommt: Das Quartierpotenzial des Gebäudekomplexes für Fledermäuse wird als sehr gering eingeschätzt, da die Fassaden keine erkennbaren Spalten aufweisen. Zudem weisen die Fassaden vorwiegend glatte Oberflächen auf, an denen sich die Tiere nicht festhalten können. Im Plangebiet befinden sich nach fachlicher Einschätzung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten. Hinweise auf gebäudebrütende Arten liegen bis auf den weit verbreiteten Hausrotschwanz nicht vor. Der Gehölzbestand bietet für allgemein verbreitete Vogelarten Nistmöglichkeiten. Der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten häufiger und siedlungstypischer Vogelarten führt zu keiner grundlegenden Verletzung des Artenschutzrechtes, da die ökologische Funktion dieser Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die Rodung des Gehölzbestandes ist außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen. Lebensräume streng geschützter Reptilienarten auf dem Gelände sind nicht vorhanden. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nur unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können: Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, sind Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September / Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG) durchzuführen. Da durch das geplante Vorhaben mehrere potenzielle Brutplätze und Spaltenquartiere für Vögel und Fledermäuse verloren gehen, sind als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung Ersatzquartiere an verbleibenden, geeigneten Bäumen, fachgerecht durch eine Fachperson (Artenschutz) anzubringen: mindestens ein Fledermauskasten / Kleinfledermaushöhle, einen Fledermausflachkasten sowie 4 Vogelnistkästen. An geeigneten Fassaden sind Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Die vorhandenen, künstlichen Nistkästen im Baumbestand sind vor der Baufeldfreimachung einzusammeln und an geeigneten Standorten in der Umgebung zu installieren. 4.8 Schutzgut Landschaftsbild und ErholungSeite 15 von 17 8 Durch die geplante Bebauung wird das Landschaftsbild im Vergleich zur Bestandsbebauung verbessert. Die künftig gegliederte Bebauung, ohne XII-geschossigen Hochpunkt, lässt das Grundstück optisch aufgelockert erscheinen und bietet eine attraktive Durchwegung von der Kennedyallee zur Ahrstraße. Auch die Freiraumgestaltung wird zur Aufwertung und Nutzbarkeit des Gebietes für die Beschäftigen, Bewohner und das Umfeld beitragen. 4.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eingetragener Baudenkmäler.Seite 16 von 17 Bundesstadt Bonn – Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf 1. Anlass und Ziel der Planung Auf dem rd. 3,2 ha großen Plangebiet an der Kennedyallee / Ahrstraße befindet sich derzeit ein im Jahr 1971 fertiggestellter Bürokomplex, der aktuell durch die Postbank AG genutzt wird. Dieser ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zeitgemäßen Ansprüchen an Funktionalität und Energieeffizienz. Das Gebäude ist derzeit durch eine eingeschossige Tiefgarage unterbaut, die sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße aus erschlossen wird. Die Postbank AG beabsichtigt den Standort aufgrund eines Umzugs voraussichtlich bis 2022 aufzugeben, wodurch eine städtebauliche Neuordnung des Areals notwendig wird. Im Mai 2018 hat die GERCHGROUP AG, Düsseldorf über die Projektgesellschaften Marathon Bonn Jackie K. 1-4 GmbH die Liegenschaft an der Kennedyallee 62-72 erworben. Vor dem Hintergrund der Lage mit benachbarten Büronutzungen und Wohnbebauung, soll dort zukünftig ein qualitätsvolles urbanes Quartier mit einem Mix aus Wohnen und Arbeiten entstehen. Der geltende Bebauungsplan Nr. 8118-64 „Ahrstraße“ aus dem Jahr 1966 setzt den derzeitigen Bestand sehr eng fest und lässt eine Neuordnung der Liegenschaft auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts nicht zu. Zur Auswahl der richtigen städtebaulichen Idee und einer qualitätsvollen Architektur wurde im Dezember 2018 ein städte- und hochbaulicher Realisierungswettbewerb ausgelobt. Zur Teilnahme wurden 8 Architekturbüros eingeladen, von denen 7 einen Wettbewerbsbeitrag abgegeben haben. Diese wurden in der Preisgerichtssitzung am 29.03.2019 vom Preisgericht, bestehend aus namhaften Architekten, Stadtplanern, u.a. dem Vorsitzenden des Städtebau- und Gestaltungsbeirates der Stadt Bonn, Vertretern der Stadt Bonn und Vertretern der Ausloberin bewertet. Der prämierte Siegerentwurf des Architekturbüros casper.schmitzmorkramer gmbh, Köln mit KRAFT.RAUM Landschaftsarchitektur und Stadtentwicklung, Krefeld soll die Grundlage für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan darstellen. Ziel der Planung ist es, vor dem Hintergrund des hohen Bedarfs an Wohnraum und Büroflächen, ein gemischtes Quartiers im Verhältnis 2/3 Wohnen zu 1/3 Büro zu schaffen. Der prämierte Siegerentwurf des Wettbewerbs sieht dabei ca. 380 Wohneinheiten, sowie eine KiTa vor. Zusätzlich werden rd. 13.000 m² Bruttogrundfläche (BGF) Büro an der Kennedyallee vorgesehen, sodass das neue Quartier insgesamt eine BGF von rd. 43.000 m² umfassen wird. Die Gehölzstreifen Richtung angrenzender Wohnbebauung werden in ihrer Lage und Grundidee beibehalten; zur Formung eines urbanen Quartiers mit qualitätsvollen privaten und halbprivaten Freiräumen sind Eingriffe in Teilbereichen jedoch notwendig. Dabei wurde bewusst darauf geachtet, dass die Beanspruchung von Teilen des Gehölzstreifens insbesondere den als nicht erhaltenswert bewerteten Baumbestand betreffen. Gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Bonn werden als Ausgleich Neupflanzungen klimaangepasster Arten auf dem Grundstück vorgenommen. Auf eine Durchwegung der Gehölzstreifen wird verzichtet, die Bestandswege entlang der Gehölzstreifen werden zurückgebaut. Die Gehölzstreifen werden als hochwertige, ruhige Abstandsgrünflächen ohne öffentliche Bereiche verstanden, die die grünen Raumkanten des Quartiers bilden. 2. Planungsrechtsrechtliche Situation Im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 8118-64, der ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer GRZ von 0,3 und einer GFZ zwischen 0,9 und 1,0 festsetzt. Die Festsetzungen zu Baugrenzen, Angaben zur zulässigen Geschossigkeit und Angaben zur Dachform sind eng auf den Gebäudebestand zugeschnitten. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 8118-64 „Ahrstraße“ soll daher im Geltungsbereich des Plangebietes geändert werden. Da das Vorhaben der Innenentwicklung innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges dient, soll die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die zulässige Grundfläche von 20.000 m² nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 wird mit der geplanten Bebauung mit ca. 10.500 m² Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO unterschritten. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Von einer Abhandlung der Eingriffsregelung, mit Kompensationsmaßnahmen sowie einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) kann auf dieser Grundlage abgesehen werden. Die geplante Bebauung führt durch die Nachverdichtung und Neuversiegelung in Teilen zu einem Verlust innerstädtischer Grünflächen mit altem Baumbestand. Neuversiegelungen sollen deshalb minimiert und kompensiert werden. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll aber aufgrund der Bedeutung des Vorhabens nicht verzichtet werden. 3. Planung 3.1 Städtebauliches Konzept Der Siegerentwurf des Wettbewerbs sieht eine zentrale urbane Promenade zwischen Kennedyallee und Ahrstraße vor, die das Gebiet von innen heraus über mehrere Quartiersanger erschließt. Die Neubebauung basiert auf vier Baufeldern, die sich jeweils aus einem östlichen und westlichen Teil und der dazwischenliegenden Promenade mit Quartiersanger ausbilden. Das Baufeld zur Kennedyallee hin, besteht aus dem geplanten Bürogebäude und der KiTa mit Wohnüberbauung. Die sich südlich anschließenden Baufelder in Richtung Ahrstraße werden für unterschiedliche Wohnnutzungen vorgesehen. Die L-förmigen Baukörper orientieren sich in Richtung der geplanten Promenade. Im rückwärtigen Bereich in Richtung der angrenzenden Bestandsbebauung entstehen ergänzende Baukörper und ruhige, private Innenhöfe sowie gemeinschaftlich nutzbare Freiräume zur Förderung von Wohnnachbarschaften. Das höchste Gebäude im Quartier ist das Bürogebäude an der Kennedyallee, mit bis zu VII Geschossen am Quartierseingang. Die Wohngebäude werden jeweils III- IV-geschossig ausgebildet, zur Mitte des Areals an der Promenade wird eine Höhendifferenzierung auf fünf Geschosse geplant. Zur angrenzenden Wohnbebauung ist jeweils eine Reduktion der Gebäudehöhen auf III-Geschosse vorgesehen. Zudem öffnen sich die Baukörper zu den Grünstreifen hin, sodass keine lange Gebäudekante entsteht. Die Promenade wird verkehrsberuhigt ausgebildet und von motorisierten Individualverkehr (MIV) freigehalten. Im Bereich des Bürogebäudes sollen Haltemöglichkeiten entlang der Straße und im Bereich der Kita Kiss&Ride-Stellplätze hergestellt werden. Die Stellplätze für die Wohn- und Büronutzungen werden in einer Tiefgarage untergebracht, mit Zu- und Ausfahrt sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße. Fahrradstellplätze für die Bewohner des zukünftigen Quartiers werden ebenfalls in der Tiefgarage geplant, oberirdisch entstehen Besucherstellplätze für Fahrräder. Die Müllentsorgung wird über Unterflurcontainer sichergestellt. Die geplanten Gebäudetypologien ermöglichen vielfältige, flexible Möglichkeiten für ein differenziertes Wohnungsangebot und Büronutzungen. So ist das Bürogebäude sowohl für einen Hauptmieter als auch für mehrere Mieter nutzbar und flexibel teilbar. Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandbeschlusses (DS-Nr. 1613742EB5, siehe auch 1811574EB5). 3.2 Erschließung / Ruhender Verkehr Das Plangebiet ist sowohl für den MIV, für Radfahrer sowie durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gut erschlossen. Der MIV erreicht das Plangebiet über die Godesberger Allee / B9 bzw. über die Ludwig-Erhard-Allee/Mittelstraße und weiter über die Kennedyallee. Über die Godesberger Allee ist eine Anbindung in nördliche und südliche Richtung an die Bonner Innenstadt bzw. das Zentrum von Bad Godesberg gewährleistet. Über die Ludwig-Erhard-Allee/Mittelstraße ist eine gute Anbindung an den wenige hundert Meter entfernt liegenden Freizeitraum Rheinaue und in Richtung Plittersdorf gegeben. Weiterhin sind beide Straßen unmittelbar an die BAB 562 angebunden, die den Rhein quert und somit eine Verbindung zu den rechtsrheinischen Bonner Ortsteilen und zur BAB 59 bietet. Das Plangebiet ist sehr gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Mit dem Straßenbahnhaltepunkt Hochkreuz/Deutsches Museum Bonn (Linien 16, 18, 63, 67, 68), der in einer Entfernung von ca. 750 m süd-westlich des Baugrundstücks liegt, ist der Standort direkt von der Bonner Innenstadt, vom Stadtbezirkszentrum Bad Godesberg sowie Alfter, Bornheim und Köln zu erreichen. Mit der Haltestelle Ahrstr./Deutsches Museum (Linien 610, 631, E, N3) befindet sich die nächstgelegene Bushaltestelle unmittelbar am Grundstück. In ca. 200 m bzw. 300 m Entfernung liegen die Bushaltestellen Deutsche Forschungsgemeinschaft (Linien 610, 631, 637, 638, E, N3) und Kennedyallee (Linie 610, 611, 631, E, N3, N10) die das Bus- und Nachtbusangebot erweitern. Auch an das Radwegenetz der Stadt Bonn ist das Plangrundstück sowohl über die Godesberger Allee/ B9, als auch über die Rheinaue/ Fahrradweg am Rhein angebunden. Zudem verlaufen auch über den Rhein, entlang der BAB 562, Radwege in Ost-West-Richtung. Die geplante verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll künftig vorrangig über die Kennedyallee erfolgen. Die Erschließung über die Ahrstraße ist verkehrlich untergeordnet. Der durch die Neustrukturierung ausgelöste Bedarf an Pkw-Stellplätzen wird grundsätzlich in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Ergänzung der Mobilitätsansprüche der zukünftigen Nutzer durch den Umfang der Bereitstellung von Car Sharing Stellplätzen und der Infrastruktur für E-Mobilität wird im Rahmen der Erstellung eines Mobilitätskonzeptes geprüft. Die Lage und Anzahl der Zufahrten zur Tiefgarage werden hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und des Immissionsschutzes im weiteren Verfahren noch gutachterlich geprüft. Geschützte Fahrradabstellplätze sollen primär in der Tiefgarage geschaffen werden, oberirdisch sind Besucherstellplätze für Fahrräder im Bereich der Gebäudeeingänge vorgesehen. Mit Ausnahme z.B. von Kiss&Ride-Stellplätzen im Bereich der KiTa sind für Pkw prinzipiell keine oberirdischen Stellplätze vorgesehen, um die Freiflächen im Plangebiet weitgehend vom KFZ-Verkehr freizuhalten. Besucherstellplätze für Pkw sollen in die Tiefgaragen integriert werden. Im Mobilitätskonzept sind hierfür praktikable Lösungen aufzuzeigen. 3.3 Freiraumkonzept Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird die Differenzierung des Freiraumes in halböffentliche und private Freiräume und Grünflächen weiter detailliert und gestaltet. Die gesetzlich geschützten, prägenden und erhaltenswerten Alleebäume (Platanen) im Bereich Kennedyallee sollen erhalten und gestalterisch in den Städtebau integriert werden. Aktuell ist das Plangebiet in den Randbereichen durch umfangreichen, z.T. alten Baumbestand gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Die Gehölzstreifen Richtung angrenzender Wohnbebauung werden in ihrer prinzipiellen Lage und Grundidee beibehalten. Zur Formung eines urbanen Quartiers mit qualitätsvollen privaten und halbprivaten Freiräumen sind jedoch Eingriffe in den Baumbestand notwendig. Bei der Planung wurde bewusst darauf geachtet, dass die Beanspruchung des Gehölzstreifens insbesondere Bäume mit weniger gutem Allgemeinzustand betreffen. Insgesamt wurden im Plangebiet 171 Bäume durch ein Baumgutachten aufgenommen und bewertet, wovon 141 Bäume durch die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützt sind. Von den erfassten Bäumen weisen 37 sogar einen Stammumfang von über 200 cm auf. Im Zuge der Baumaßnahmen müssen voraussichtlich 70–80 satzungsgeschützte Bäume gefällt werden. Für den Ausgleich unvermeidbarer Baumfällungen sind die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn maßgeblich. Notwendige Ersatzpflanzungen sollen innerhalb des Plangebietes erfolgen. Eine konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Ersatzstandorte werden spätestens im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Auf eine Durchwegung des Gehölzstreifens wird verzichtet und die Bestandswege entlang der Gehölzstreifen werden zurückgebaut. Die beiden Gehölzstreifen werden als qualitativ hochwertige Abstandsgrünflächen ohne öffentliche Bereiche verstanden, die die Raumkanten des Quartiers bilden und so die Intimität der bestehenden Nachbarschaft schützen. Daran schließen sich ruhige Wohnhöfe der Neubebauung an. Die belebte Durchwegung erfolgt dagegen mittig über die zentral durch das Gebiet führende Promenade. Die Wohnungen sollen durch gemeinschaftliche, halböffentliche Freiflächen im Innenbereich der einzelnen Baufelder Bezug zum Grün erhalten. Zudem sind kleine Gärten für die Erdgeschosswohnungen und Vorgartenzonen an den Eingangsbereichen vorgesehen. Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen Dachflächen der Neubauten werden gemäß Ratsbeschluss (DS-Nr. 0912064) extensiv begrünt. Eine Kombination mit PV-Anlagen ist möglich. Tiefgaragendächer werden ebenfalls begrünt. Nicht bebaute Flächen sollen begrünt und durch Bäume und Sträucher gestalterisch aufgewertet werden. Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten werden mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt. 3.4 Ver- und Entsorgung / Energiekonzept Der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz soll weiterhin über Anschlüsse an der Kennedyallee und an der Ahrstraße erfolgen. Die abwassertechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine private Entwässerung. Die Herstellung öffentlicher Abwasseranlagen oder Straßen ist nicht geplant. Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung der CO2 – Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2 – Emissionen vermindert und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Gemäß Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist dabei derzeit mindestens der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die EnEV 2014 (zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013) einzuhalten. Im Zuge der Planaufstellung ist gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995 ein Energiekonzept zu erstellen, aus dem die Art der Versorgung und die Energieeffizienz der Gebäude hervorgeht. Ein möglicher Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadt Bonn soll bei den Versorgungsvarianten im Energiekonzept geprüft werden. 4. Auswirkungen der Planung 4.1 Verkehr Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens werden im Rahmen eines Verkehrsgutachtens geprüft. Dabei sind vor allem die Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz, die Lieferverkehre für die Büronutzung sowie die Kiss&Ride-Zone im Bereich der KiTa und die Anzahl der notwendigen Stellplätze inkl. der zu erwartenden Besucherverkehre zu prüfen und die in der Umgebung geplanten Bauprojekte zu berücksichtigen. Zusätzlich wird ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um Möglichkeiten aufzuzeigen, den Bedarf an Stellplätzen zu reduzieren und einen Beitrag zur Stärkung alternativer Mobilitätsformen zu leisten. 4.2 Schutzgut Mensch Immissionen durch den Straßenverkehr treten im Planungsraum im unmittelbaren Nahbereich der Kennedyallee auf. Die Immissionswerte nach der 3. Runde der Umgebungslärmkartierung des MKULNV 2017 liegen dort tagsüber zwischen 55 und 65 dB(A) sowie nachts zwischen 50 und 55 dB(A). Durch die linksrheinische Hauptbahntrasse ist das Plangebiet ebenfalls von Bahnlärm betroffen. Die Immissionspegel liegen gemittelt über 24 Stunden zwischen 55 und 60 dB(A), sowie nachts zwischen 50 und 55 dB(A) (vgl. auch hier Umgebungslärmkartierung MKULNV 2017). Eine schalltechnischer Untersuchungen zur Ermittlung der Auswirkungen auf das Plangebiet und die Umgebung erfolgt im Verfahren insbesondere zur Beurteilung von Immissionen die durch Tiefgaragennutzung, An- und Ablieferverkehr sowie haustechnische Anlagen zu erwarten sind. 4.3 Schutzgut Boden Das Plangebiet ist bereits jetzt mit Ausnahme der Gehölzstreifen durch die bestehende ober- und unterirdische Bebauung weitgehend versiegelt. Das Plangebiet wird weiterhin durch eine Tiefgarage unterbaut sein. Diese wird, sofern nicht durch Gebäude überbaut, als Platzfläche angelegt oder als Zuwegungsfläche genutzt, mit einer mindestens 0,50 m dicken Substratschicht zzgl. Drainschicht abgedeckt und fachgerecht als Grünfläche angelegt. Dies hat einen positiven Einfluss auf die natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet und beugt einer erhöhten Aufheizung vor. Das Plangebiet ist von einer militärischen Altlast betroffen, die im Altlastenkataster der Bundesstadt Bonn unter der Ziffer 8018-091 erfasst ist. Aufgrund dieser historischen Vornutzung wird im weiteren Verfahren eine nutzungs- und planungsbezogene Altlastuntersuchung durchgeführt. Insbesondere für den Bereich der KiTA-Freiflächen ist die Unbedenklichkeit nachzuweisen. Nach der vorliegenden Luftbildauswertung auf Kampfmittel ergeben sich im Plangebiet keine Verdachtspunkte. Der Hinweis auf Sicherheitsdetektion bei Spezialbaumaßnahmen (Rammarbeiten, Verbauarbeiten, Pfahlgründungen, Rüttel- und hydraulische Einpressarbeiten etc.) und zur Beachtung des Merkblatts zur Kampfmittelbeseitigung der Bezirksregierung wird im Zuge des weiteren Verfahrens berücksichtigt. 4.4 Schutzgut Wasser Natürliche Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden, weiterhin liegt es außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des Rheins oder von Bächen und anderen Fließgewässern, sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzzone. Die Forderung des Landeswassergesetzes NRW zur ortsnahen Versickerung des Niederschlagswassers ist unbeachtlich, da das Grundstück bereits vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt bzw. an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen war. Zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Niederschlagswasserbehandlung werden trotzdem Maßnahmen zur ortsnahen Teilversickerung geprüft. Die besonderen Anforderungen durch Starkregenereignisse, für deren Ableitung das Kanalnetz nicht geeignet ist, sollen in Anwendung der geltenden Regelwerke und Richtlinien im weiteren Verfahren durch den Vorhabenträger untersucht werden. Hierzu kann eine Überflutungsbetrachtung gehören. Bei der Planung ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie an bestehenden Baukörpern benachbarter Grundstücke entstehen. Zu objektbezogenen Schutzmaßnahmen gehören u.a. die Rückstausicherung des Kanalhausanschlusses und der Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen oder Einfahrten mit Gefälle zum Haus, Souterrainwohnungen und tiefliegenden Einfahrten sind zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern. 4.5 Schutzgut Klima / Luft Das Plangebiet weist laut Klimaanalyse für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag einen hohen Wärmeinseleffekt (5,5 bis 6 K Temperaturabweichung zu Bonner Freiflächen) auf. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung wird eine extensive Begrünung der Dachflächen vorgesehen. Mit der Begrünung der Dachflächen sowie von Freiflächen kann einer intensiven Aufheizung und mangelnder nächtlichen Abkühlung entgegengewirkt und zu einer Verbesserung des Mikroklimas beigetragen werden. Dennoch führt die Umsetzung der Planung zu einer Versiegelung und Bebauung von Teilen bestehender Freiflächen. Zur Bewertung der Auswirkungen auf das Mikroklima wird daher eine klimatologische Betrachtung erstellt. 4.6 Schutzgut Pflanzen Das im Innenbereich gelegene Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet, außerhalb von festgesetzten Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen. Es ist im Bestand durch großflächige Versiegelung und Überbauung sowie in den Randbereichen durch umfangreichen, z.T. alten Baumbestand gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Zur Überprüfung des Baumbestandes wurde eine Baumerfassung und Bewertung durch das Fachbüro Banks Baumpflege GmbH, November 2018, Alfter durchgeführt. Insgesamt wurden im Plangebiet 171 Bäume erfasst und bewertet (146 Laubbäume; 25 Nadelbäume). Hiervon sind 141 Bäume durch die Baumschutzsatzung geschützt. 37 der Bäume weisen sogar einen Gesamtumfang von mehr als 2 m auf. Der Allgemeinzustand der Bäume schwankt zwischen „gut“ und „ungenügend“. Im Plangebiet haben die Hälfte der Bäume einen guten bis befriedigenden Zustand. Die Platanen auf dem Vorplatz an der Kennedyallee sind als Bestandteil einer gesetzlich geschützten Platanen-Allee als daher besonders erhaltenswert zu bezeichnen. Diese Alleebäume werden von der Planung nicht tangiert. Im Zuge der Baumaßnahmen ist ein Eingriff in den vorhandenen Baumbestand unvermeidbar. Nach derzeitigem Planungsstand müssen ca. 70-80 der Bestandsbäume gefällt werden, wovon ca. 10 Bäume nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen. Die meisten der überplanten Bäumen befinden sich in keinem guten Allgemeinzustand. Für den Ausgleich der entfallenden Bäume sind die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn maßgeblich. Ersatzpflanzungen sollen innerhalb des Plangebietes erfolgen. Nach aktuellem Stand der Planung ist vorgesehen im Plangebiet ca. 90-100 Bäume neu zu pflanzen. 4.7 Schutzgut Tiere und biologische Vielfalt Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Belange des Artenschutzes gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksichtigen und zu bewerten. Es ist zu prüfen, ob eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG zu erwarten ist (Stufe I: Vorprüfung) und ob ggf. weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des §44 Abs.1 BNatSchG stellen zwingend zu beachtende gesetzliche Verbote dar, die nicht der Abwägung des §1 Abs.7 BauGB zugänglich sind. Deshalb wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung Stufe I (ASP I) durchgeführt (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, November 2018) die zu folgendem Ergebnis kommt: Das Quartierpotenzial des Gebäudekomplexes für Fledermäuse wird als sehr gering eingeschätzt, da die Fassaden keine erkennbaren Spalten aufweisen. Zudem weisen die Fassaden vorwiegend glatte Oberflächen auf, an denen sich die Tiere nicht festhalten können. Im Plangebiet befinden sich nach fachlicher Einschätzung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten. Hinweise auf gebäudebrütende Arten liegen bis auf den weit verbreiteten Hausrotschwanz nicht vor. Der Gehölzbestand bietet für allgemein verbreitete Vogelarten Nistmöglichkeiten. Der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten häufiger und siedlungstypischer Vogelarten führt zu keiner grundlegenden Verletzung des Artenschutzrechtes, da die ökologische Funktion dieser Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die Rodung des Gehölzbestandes ist außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen. Lebensräume streng geschützter Reptilienarten auf dem Gelände sind nicht vorhanden. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nur unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können: • Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, sind Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September / Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG) durchzuführen. • Da durch das geplante Vorhaben mehrere potenzielle Brutplätze und Spaltenquartiere für Vögel und Fledermäuse verloren gehen, sind als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung Ersatzquartiere an verbleibenden, geeigneten Bäumen, fachgerecht durch eine Fachperson (Artenschutz) anzubringen: mindestens ein Fledermauskasten / Kleinfledermaushöhle, einen Fledermausflachkasten sowie 4 Vogelnistkästen. An geeigneten Fassaden sind Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Die vorhandenen, künstlichen Nistkästen im Baumbestand sind vor der Baufeldfreimachung einzusammeln und an geeigneten Standorten in der Umgebung zu installieren. 4.8 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung Durch die geplante Bebauung wird das Landschaftsbild im Vergleich zur Bestandsbebauung verbessert. Die künftig gegliederte Bebauung, ohne XII-geschossigen Hochpunkt, lässt das Grundstück optisch aufgelockert erscheinen und bietet eine attraktive Durchwegung von der Kennedyallee zur Ahrstraße. Auch die Freiraumgestaltung wird zur Aufwertung und Nutzbarkeit des Gebietes für die Beschäftigen, Bewohner und das Umfeld beitragen. 4.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eingetragener Baudenkmäler. Visualisierung - Blick von der Kennedyallee (caspar.schmitzmorkramer mit KRAFT.RAUM) Lageplan i.M. 1:500 (caspar. schmitzmorkramer mit KRAFT.RAUM) Luftbild i.M. 1:5.000 (Plangrundlage: Land NRW 2019) Ahrstraße Kennedyallee Moselstraße Erftstraße Aggerstraße Mittelstraße Ahrstraße Lahnstraße Wupperstraße IVIII V IVIII III III IV V IV III IV III V IV V IV V IV IV III III III IV V III VII VI V VI I III IV IV Guido Schlottmann Stellv. Amtsleiter Stadtplanungsamt Bauherrin Architektur Bebauungsplan Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Freiraumplanung Visualisierung - Blick von der Ahrstraße (caspar.schmitzmorkramer mit KRAFT.RAUM) Grüne Hofstruktur (caspar.schmitzmorkramer mit KRAFT.RAUM)Seite 17 von 17
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