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190615-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Kanalbauarbeiten in der Bonner Nordstraße

Nummer
190615-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 05.12.2019 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW 07.05.2020 Kenntnisnahme
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  1. 190615 Kanalbauarbeiten in der Bonner Nordstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190615-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Kanalbauarbeiten in der Bonner Nordstraße
Beratungsfolge
Hauptausschuss 05.12.2019 Kenntnisnahme
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme
Bezüglich der Fragen zu den straßenbaulichen Maßnahmen in der Nordstraße
teilt die Verwaltung Folgendes mit:
Es wurde der Wunsch vorgetragen, die Bürger umfassend und frühzeitig über
bevorstehende straßenbauliche Maßnahmen zu informieren und hierbei auch
schon auf die Höhe von zukünftigen Beitragsbelastungen einzugehen.
Die Nordstraße war neben einer Vielzahl von weiteren
Kanalerneuerungsmaßnahmen bereits im Abwasserbeseitigungskonzept für
das Jahr 2018 vorgesehen. Die Ausführung der Maßnahme erfolgte jedoch erst
2019. Die unmittelbare Information der Anlieger erfolgt grundsätzlich mittels
Bürgerbriefen zwei bis drei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten. In diesen
Bürgerbriefen ist gegebenenfalls ein Hinweis auf Beitragspflichten gemäß § 8
des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen enthalten.
In diesem Zusammenhang wird bemängelt, dass die beitragspflichtigen
Grundstückseigentümer keine konkreten Informationen zu den zu entrichtenden
Beiträgen und deren Höhe erhalten haben. Bis vor gut einem Jahr war es
Verwaltungspraxis, die Eigentümer in einem gesonderten persönlichen
Schreiben über die straßenbauliche Maßnahme und die damit verbundenen
Beitragsbelastungen (mit Angaben der Beitragshöhen) zu informieren. Dieses
Verfahren bedingte doppelte Arbeit insoweit, als Aufwandsermittlung und
Verteilung zweimal bearbeitet bzw. überarbeitet werden mussten. Dies hatte
zur Konsequenz, dass die mit der Beitragserhebung befassten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter über die Maßen gebunden waren und die anstehenden
Beitragsabrechnungen nicht mehr so, wie es zeitlich geboten gewesen wäre,
durchzuführen waren. Dies hatte letztlich zur Folge, dass bei einer erheblichen
Anzahl von Abrechnungen die Verjährung der Beitragsansprüche drohte. Um
dem entgegen zu wirken und die Verjährungsfälle rechtzeitig abarbeiten zu
können, wurde das beschriebene Verfahren dahingehend geändert, dass in
Bürgerbriefen nur noch ein allgemeiner Hinweis zu Beitragspflichten enthaltenSeite 1 von 2

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ist. Mit diesem Verfahren ist die in § 23 der Gemeindeordnung (GO NW)
enthaltene Verpflichtung zur Unterrichtung der Einwohner erfüllt.
Dieses Verfahren hat sich in den vergangenen Monaten durchaus bewährt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit genutzt, sich bei
den in den Bürgerbriefen benannten Ansprechpartnern nach Details zur
Baumaßnahme selbst wie auch zu den Beiträgen zu erkundigen -
beispielsweise zum Umgang mit „Härtefällen“. Mündlich werden dann auf
Wunsch auch Anhaltswerte zu den zu erwartenden Beitragsbelastungen
angegeben, die auf Abrechnungen der Vergangenheit beruhen. Diese Angaben
werden allerdings bisher nicht schriftlich erteilt, um den Eindruck einer
gewissen Verbindlichkeit zu vermeiden. In Zukunft werden diese Anhaltswerte
zur Höhe der zu erwartenden Beitragsbelastungen in den Bürgerbriefen
aufgenommen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um
unverbindliche Vergleichszahlen handelt.
Eine weitere Vorabinformation erhalten die betroffenen
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ca. 4-6 Wochen vor
Festsetzung der Beiträge. In diesem Schreiben sind ausführliche rechtliche
Hintergründe ebenso enthalten wie Informationen zu möglichen
Zahlungserleichterungen.
Eine zeitnahe Abrechnung ist zurzeit leider nicht möglich. Priorität haben
zurzeit weiter zurückliegende Maßnahmen, bei denen die Verjährung der
Beitragsansprüche droht. Die Verwaltung ist momentan dabei, durch
Optimierung der zeitlichen Abläufe (s.o.) die Vorlaufzeiten zu reduzieren, um
eine zeitnahe Abrechnung der Maßnahmen zu ermöglichen. Eine
umfangreiche und frühzeitige Bürgerinformation und eine möglichst zeitnahe
Beitragserhebung im Sinne der Anfrage kann mit den bestehenden
Personalressourcen nicht erfolgen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 06:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de