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190573 · Beschlussvorlage: Einleitung

Einleitung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung einer Quelle-Ziel-Matrix auf Basis von Mobilfunkdaten für die Verkehrsplanung

Nummer
190573
Art
Beschlussvorlage: Einleitung
Veröffentlicht
02.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses 25.06.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage: Einleitung
öffentlich
190573
Einleitung eines Vergabeverfahrens zur
Beschaffung einer Quelle-Ziel-Matrix auf Basis von
Mobilfunkdaten für die Verkehrsplanung
Beratungsfolge
Bau- und Vergabeausschuss 21.11.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Einleitung des Vergabeverfahrens gemäß Ziffer 3.4 der Vergabeordnung
der Bundesstadt Bonn zur Beschaffung einer Quelle-Ziel-Matrix auf Basis von
Mobilfunkdaten für die Verkehrsplanung wird zugestimmt.
Begründung
Die Stadt Bonn und die Region werden angesichts des anhaltenden
Wachstums vor große Herausforderungen bei der Bewältigung der
Mobilitätsbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger gestellt, sodass die
Sicherstellung leistungsfähiger Mobilitätsangebote zunehmend an Bedeutung
gewinnen wird. In diesem Zusammenhang möchte die Stadt Bonn die
Verkehrsbewegungen innerhalb der Stadt, sowie mit dem Umland, besser
verstehen und mit Hilfe des Verkehrsmodells Maßnahmen entwickeln und
bewerten. Hierbei bildet eine hochwertige Datenbasis die Grundlage für präzise
Analysen und Prognosen in der Verkehrsplanung.
Im Rahmen einer Quelle-Ziel-Analyse sollen alle Verkehrsbewegungen,
zwischen einem Standort (Quelle) und einem Zielort (Ziel), erfasst werden, die
in Bonn beginnen oder enden bzw. durch Bonn hindurchführen. Die
Auswertung erfolgt in Form einer Quelle-Ziel-Matrix. Mit dieser lassen sich
komplette Wege nachvollziehen, was zum Beispiel mit Daten aus Befragungen
oder Messstellen allein nicht möglich ist.
Die Quelle-Ziel-Matrix wird, unter strikter Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorgaben, aus anonymisierten Daten aus dem Mobilfunknetz erstellt. Im
regulären Geschäftsbetriebs der Mobilfunkanbieter fallen große Menge an
Daten an, die vor allem dann entstehen, wenn die Mobilfunkgeräte mit dem
Mobilfunkzellen kommunizieren. Es handelt sich dabei um im Regel-
Netzbetrieb anfallende Daten. Solche Datenpunkte entstehen beispielsweise
Federführung:
61 Stadtplanungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 4

Seite 2
bei Mobilfunkgesprächen, dem Versand von SMS, mobiler Internetnutzung,
beim Ein- und Ausschalten des Mobilfunkgeräts, sowie durch periodische
passive Events. Ein solches Ereignis umfasst eine anonyme ID (i.d.R. mit
Informationen zu Altersgruppe, Geschlecht und Wohnort auf PLZ-Basis), einem
Zeitstempel sowie die Position der Funkzelle. Aus den einzelnen Datenpunkten
werden vom Mobilfunkanbieter im weiteren Verfahren Verkehrsbewegungen
aggregiert. Ein Rückschluss auf Einzelpersonen ist nicht möglich. Der Stadt
Bonn kommen hierbei nur aggregierte Daten für einen zuvor definierten
Betrachtungszeitraum zu.
Abhängig von den Bestimmungen der jeweiligen Mobilfunkanbieter können sich
Mobilfunkkunden, die keine anonymisierte Verwendung Ihrer Daten wünschen,
im Sinne ihrer Datenhoheit von den Analysen abmelden.
Das hier vorgeschlagene Vorgehen bietet gegenüber den bisherigen Verfahren
deutliche Vorteile:
 Hohe Aussagekraft, da sehr große Stichprobe
 Durchgehende Erhebung des Verkehrs über alle Verkehrsmittel hinweg
 Hohe räumliche Genauigkeit (in der Regel <500 m)
 Flexible zeitliche Auswertemöglichkeiten: von einzelnen Stundenwerten
an ausgewählten Tagen bis zu durchschnittlichen Jahreswerten
 Kostengünstiger als bisherige Verfahren (z.B. Haushaltsbefragung zum
Mobilitätsverhalten) mit deutlich kleinerer Stichprobe
 Mehrwerte für die Verwaltung auch abseits der Verkehrsplanung (z.B.
Informationen über die Herkunft der Tagesgäste für die
Tourismusförderung)
Die Ermittlung der Verkehrsbeziehungen über Mobilfunkdaten ist ein neues
Verfahren. Die Stadt Bonn hat sich im Vorfeld mit anderen Kommunen bzw.
Verkehrsverbünden, die bereits solche Daten bezogen haben, umfassend
ausgetauscht.
Die Kosten sollen zu jeweils 50 Prozent aus Haushaltsmitteln und zu 50
Prozent aus der ÖPNV-Pauschale des Landes nach §11(2) ÖPNV-Gesetz
NRW finanziert werden.
Datenschutzrechtliche Bewertung
Die Projekte von zwei Telekommunikationsanbietern, die auf der Nutzung von
Mobilfunkdaten basieren, wurden seinerzeit von der Bundesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) begleitet. Im 26. Tätigkeitsbericht
der BfDI unter Punkt 17.2.4.4 (Big Data im TK-Bereich), Seite 170, wurden die
Projekte dargestellt. Es wird unter anderem erläutert, dass eine
Anonymisierung von Daten nicht als Verarbeitung gilt und somit zulässig ist.Seite 2 von 4

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Des Weiteren werden die Anonymisierungsverfahren grob erläutert. Im
weiteren Verlauf des Berichtes wird aufgezeigt, dass nur Summen, z.B. wie
viele Personen in einem vorgesehenen Zeitraum am potentiellen Standorten
vorbeigelaufen sind, weitergegeben werden und die zur Verfügung gestellten
Informationen nicht geeignet sind, Rückschlüsse auf einzelne Personen
zuzulassen.
Im seinem letzten, d.h. 27. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2017 und 2018, unter
Punkt 15.2.5 (Digitale Geschäftsmodelle unter Nutzung von Mobilfunkdaten),
Seite 108, zeigte der BfDI allerdings auf, dass diese Geschäftsmodelle unter
der Datenschutzgrundverordnung neu bewertet werden müssen.
Auf Nachfrage teilte das zuständige Referat 24 (Telekommunikation,
Telemedien) des BfDI mit, dass die Geschäftsmodelle, die auf die Nutzung von
Mobilfunkdaten basieren, vom BfDI zurzeit geprüft werden.
Nach der Auffassung des BfDI stellte - nach dem alten Recht - die
Anonymisierung keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar (wie
auch im Tätigkeitsbericht 26 erwähnt und oben aufgezeigt). Mit dem In-Kraft-
Treten der DSGVO sei der Rechtsbegriff der Verarbeitung allerdings erweitert
worden. Eine Anonymisierung könnte nunmehr vom BfDI als
Verarbeitungsschritt angesehen werden, der einer Rechtsgrundlage bedarf.
Allerdings gibt es bei diesem Thema, ob eine Anonymisierung eine
Verarbeitung darstellt oder nicht, unterschiedliche Rechtsauffassungen.
Bis zur abschließenden Prüfung und Klärung dieser Frage, stellte der BfDI klar,
dass die Daten von den Telekommunikationsanbietern beschafft werden
können.
Finanzielle Auswirkungen:
Vergabeart
x öffentlich offen (EU) Firmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert
beschränkt nichtoffen (EU) mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
Freihändig bzw Verhandlungsverfahren (EU) Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart
Verhandlungsvergabe
Vergabekennzahl Vergabe-/Vertragsordnung Ausführungszeitraum Schätzkosten brutto
VOB x UVgO bzw. VgV 2. Halbjahr 2019 Max. 100.000 €
(je 50.000,00 EUR aus der
ÖPNV-Pauschale und der
Individualverkehrsplanung)
Produktgruppennummer Produktgruppenbezeichnung Sachkonto (konsumtiv) /
Finanzposition (investiv)
CO-Kontierung (konsumtiv) /
Finanzstelle (investiv)
1.12.07 Verkehrsplanung 529100 1.61.00.12.07.01 (IV)
Innenauftrag 6100000 (ÖPNV-
Pauschale)Seite 3 von 4

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Verpflichtungsermächtigungen Verwendung von Haushaltsresten Mittel
Ja x nein ja x nein x freigegeben vorgesehen
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 01:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de