190549-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Abriss der Brücken im Bereich Justus-von-Liebig-Str. sowie Güterbahnhof Bendenfeld
Kerndaten
- Nummer
- 190549-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190549-1 ST Abriss der Brücken im Bereich Justus-von-Liebig- Str. sowie Güterbahnhof Bendenfeld Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die angesprochenen Brücken befinden sich nicht im Eigentum der Stadt Bonn. Die Verwaltung hat daher sowohl die HGK (Häfen und Güterverkehr Köln Aktiengesellschaft; Eigentümer der unter 1. genannten Brücke) als auch die Deutsche Bahn AG (DB AG; Eigentümer der unter 2. genannten Brücken) angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. zu 1. teilt die HGK Folgendes mit: Die Brücke Justus-von Liebig-Straße ist nicht unter Verkehr und eine künftige Nutzung ist nicht vorgesehen.Für einen Brückenrückbau besteht von Seiten der HGK derzeit weder eine Veranlassung noch sind hierfür Haushaltsmittel vorhanden. zu 2.-4. teilt die DB AG Folgendes mit: Die Strecke 2630 Köln – Bonn – Bingen (Linke Rheinstrecke) ist planungsbehaftet. Hier soll eine S- Bahn-Strecke von Hürth-Kalscheuren nach Bonn gebaut werden. Darüber hinaus ist die Strecke 2630 ein überlasteter Schienenweg. Entweder vor dem einen oder dem anderen Hintergrund ist eine Reaktivierung des ehemaligen Vorbahnhofs nicht ausgeschlossen. Des Weiteren sollen die Nahverkehrsleistungen im Gebiet des NVRs massiv erweitert werden – d.h. es werden Abstellflächen für Nahverkehrszüge benötigt. Deshalb hat die DB Netz AG im Textbeitrag zur Neuaufstellung des Regionalplans ausgeführt: „Abstell- und Behandlungsanlagen (allgemein für den gesamten Bereich)“ „Im Rahmen der diversen Ausbauvorhaben für die S-Bahn Köln und des vertakteten SPNV rund um den Knoten Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 2 Seite 2 Aachen wird es zu einer erheblichen Mehrung an Fahrzeugen kommen, für welche bestehende Abstell- /Behandlungsanlagen erweitert, bzw. vollständig neue Anlagen geschaffen werden müssen. Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Belange des Schallschutzes für benachbarte Wohngebiete sind in den Flächennutzungsplänen möglichst Freiräume zu bestehender bzw. geplanter Wohnbebauung einzuplanen. Die Ausweisung bahnnaher Flächen, die für Abstellungen und Behandlungen geeignet sind, würden wir begrüßen.“ Vor dem Hintergrund des Paragraphen 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) - der die Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken regelt - ist eine Freistellung von diesen Bahnbetriebszwecken dann und nur dann möglich, wenn „kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.“ Bei den zuvor dargestellten Planungsnotwendigkeiten im unmittelbaren Bereich der angesprochenen Flächen ist eine Freistellung ausgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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