190548 · Beschlussvorlage
Jahresabschluss der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2018
Kerndaten
- Nummer
- 190548
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190548
Jahresabschluss der Bundesstadt Bonn für das
Jahr 2018
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 27.11.2019 Empfehlung
Rat 12.12.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Bericht des
Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses
2018 zu Eigen und gibt auf dieser Grundlage folgende Erklärung ab:
Der vom Oberbürgermeister aufgestellte Jahresabschluss und
Lagebericht wird gemäß § 59 Abs. 3 Satz 5 GO NRW vom
Rechnungsprüfungsausschuss gebilligt.
Die Prüfung hat im Ergebnis zu keinen relevanten Einwendungen
geführt.
Nach der Beurteilung der Rechnungsprüfung auf Grund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss und
der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden
Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Stadt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat deswegen,
gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW den Jahresabschluss für das Jahr 2018
festzustellen und dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
2. Der Rat folgt der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses
gemäß vorstehender Ziffer 1. und beschließt, den Jahresabschluss für
das Jahr 2018 festzustellen und dem Oberbürgermeister für das
Haushaltsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
3. Der Rat beschließt, gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW den
Überschuss des Jahres 2018 i. H. v. 10.347.259,94 EUR der
Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Federführung:
14 Rechnungsprüfungsamt Dezernat:
Dez. OBSeite 1 von 918
Seite 2
Begründung
Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft
des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Ver-
hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanz-
rechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang; ihm ist ein
Lagebericht beizufügen.
In seiner Sitzung am 04.07.2019 (DS-Nr. 1911873) nahm der Rat den ihm
nach § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW zur Feststellung zugeleiteten Entwurf des
Jahresabschlusses 2018 zur Kenntnis und verwies ihn zur Prüfung nach
§ 101 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss.
Zu Ziffer 1.
Die aktuelle Beschlussvorlage wurde - wie schon die zum Jahresabschluss
2017 - im Vergleich zu den Vorlagen vergangener Jahresabschlüsse im
Beschlusstext angepasst, um die zum 01.01.2019 in Kraft getretenen
Änderungen der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) umzusetzen. Während
sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach der alten Rechtslage den
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes durch Unterschriftsleistung des
Vorsitzenden "zu Eigen" gemacht hatte, bedarf es nach der Neuregelung
des § 59 Abs. 3 S. 4 und 5 GO NRW einer "Erklärung" des Rech-
nungsprüfungsausschusses gegenüber dem Rat zum Ergebnis der Prüfung.
Dem wird durch die angepasste Beschlussziffer 1. entsprochen.
Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungs-
ausschuss den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gemeinde unter
Einbeziehung des Prüfungsberichtes; zur Durchführung hat er sich ent-
sprechend § 102 Abs. 1 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung bedient.
Das Rechnungsprüfungsamt hat die betreffende Prüfung zwischenzeitlich
vollzogen und einen Prüfungsbericht erstellt.
Der Jahresabschluss ist gem. § 101 Abs. 1 GO NRW a. F., der als Prüfungs-
maßstab weiterhin zugrunde zu legen war, dahingehend zu prüfen, ob er
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Bundesstadt Bonn vermittelt. Die Prüfung
erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen und die sie ergänzenden
ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden
sind.
Im Rahmen der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt wurden keine
wesentlichen Beanstandungen festgestellt, so dass der Bestätigungs-
vermerk für das Jahr 2018 ohne Einschränkungen erteilt werden kann. In
seiner Form wurde der Bestätigungsvermerk nach der neuen Rechtslage an
die aktuellen IDW-Standards angepasst.Seite 2 von 918
Seite 3
Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprü-
fungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest.
Nach § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die
Entlastung des Oberbürgermeister. Der Beschluss ist als abschließende
Entscheidung des Rates über die Art und Form des Ergebnisses der Haus-
haltswirtschaft anzusehen.
Zu Ziffer 2.
In der Gremienfolge beschließt der Rat abschließend auf der Grundlage der
Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses.
Zu Ziffer 3.
Der im Haushaltsjahr 2018 entstandene Überschuss i. H. v. 10.347.259,94
EUR wäre nach der neuen Rechtslage des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der
allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Laut dem Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung vom 15.02.2019 finden die neuen Regelungen der ab dem
01.01.2019 in Kraft getretenen Gemeindeordnung NRW hinsichtlich des
Prüfungsmaßstabs erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden
Jahresabschluss Anwendung, während die Regelungen zum Verfahren
schon jetzt unmittelbar gelten. Letzterem wird u. a. durch die Umstellung der
Beschlussziffer 1. entsprochen (s.o.).
Der erwirtschaftete Überschuss des Jahres 2018 wird daher nach § 75 Abs.
3 Satz 2 GO NRW a. F. der Ausgleichsrücklage zugeführt.
Mit diesem Ergebnisverwendungsbeschluss wird beachtet, dass der Pflicht
der Gemeinde, den jährlichen Haushaltsausgleich zu erreichen, ein Vorrang
vor der allgemeinen Verstärkung des Eigenkapitals und damit vor einer
Zuführung zur allgemeinen Rücklage zukommt (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW
a. F.). Die Entscheidungsmöglichkeiten des Rates sind daher durch das
geltende Haushaltsausgleichssystem beschränkt (vgl. § 75 Absatz 2 bis 4
GO NRW a. F.).
Eine Zuführung des Jahresüberschusses zur Ausgleichsrücklage ist daher
immer dann vorzunehmen, wenn der Bestand der Ausgleichsrücklage noch
nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat (vgl.
§ 75 Absatz 3 Satz 2 GO NRW a. F.). Diese Zuführung ist wegen des
zugelassenen „fiktiven“ Haushaltsausgleichs geboten. Die Gemeinde kann
im Falle eines Jahresfehlbetrages in der gemeindlichen Ergebnisrechnung
durch die dann mögliche Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage den
erforderlichen Haushaltsausgleich, wenn auch in fiktiver Form, erreichen.
Die Ausgleichsrücklage wurde im Jahr 2011 aufgebraucht und erst mit dem
Jahresüberschuss 2017 wieder aufgebaut.Seite 3 von 918
Seite 4
Anlage/n
1 Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 und Jahresabschluss
2018 (öffentlich)Seite 4 von 918
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Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Vorbemerkung 4
A Prüfungsauftrag 4
B Allgemeines zur Durchführung der Prüfung 6
I. Gegenstand der Prüfung 6
II. Art und Umfang der Prüfung 7
III. Prüfungszeitraum und Prüfungsteam 11
C Grundsätzliche Feststellungen 12
I. Stellungnahme zur Lagebeurteilung 12
II. Weitere grundsätzliche Feststellungen 15
III. Gesamtstädtisches Internes Kontrollsystem (IKS) 15
D Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 18
I. Ordnungsmäßigkeit von Rechnungslegung und Buchführung 18
II. Inventur und Inventar 21
III. Örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögens-
gegenstände
23
IV. Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen 24
V. Feststellungen zur Bilanz zum 31.12.2018
(gegliedert nach Bilanzpositionen)
25
Aktiva 26
1. Anlagevermögen 26
1.2 Sachanlagen 26Seite 6 von 918
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Seite
2. Umlaufvermögen 28
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 28
2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transfer-
leistungen
28
3. Aktive Rechnungsabgrenzung 29
Passiva 30
2. Sonderposten 30
2.3 für den Gebührenausgleich 30
3. Rückstellungen 32
3.4 Sonstige Rückstellungen 32
4. Verbindlichkeiten 34
4.8 Erhaltene Anzahlungen 34
VI. Feststellungen zur Ergebnisrechnung 35
VII. Feststellungen zur Finanzrechnung 37
VIII. Feststellungen zur Einhaltung des Haushaltsplanes 37
IX. Aussagen zum Anhang 39
X. Aussagen zum Anlagenspiegel 40
XI. Aussagen zum Forderungsspiegel 41
XII. Aussagen zum Verbindlichkeitenspiegel 42
XIII. Aussagen zum Sonderpostenspiegel 42
XIV. Aussagen zum Rückstellungsspiegel 43
XV. Aussagen zum Lagebericht 44
XVI. Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage 45
E Bestätigungsvermerk 65
Anlage Jahresabschluss 2018Seite 7 von 918
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Abkürzungsverzeichnis
Auf die Erläuterung allgemein gebräuchlicher Abkürzungen wurde verzichtet.
DSGVO EU-Datenschutzgrundverordnung
DS-Nr. Drucksachen-Nummer
DV Datenverarbeitung
EDV Elektronische Datenverarbeitung
GemHVO NRW Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
GoBD Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewah-
rung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elek-
tronischer Form sowie zum Datenzugriff
GO NRW Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
GPA Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
HSK Haushaltssicherungskonzept
IDR Institut der Rechnungsprüfer
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
IKS Internes Kontrollsystem
IT Informationstechnologie
KAG NRW Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
KomHVO NRW Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
KrE Kostenrechnende Einrichtung(en)
MHKBG Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
NKF Neues Kommunales Finanzmanagement
RPA Rechnungsprüfungsamt
SAP Firma SAP AG (Systeme, Anwendungen und Produkte in der
Datenverarbeitung)
VV Verwaltungsvorschrift(en)
WorldCCBonn World Conference Center BonnSeite 8 von 918
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Vorbemerkung
Zum 01.01.2019 wurde die GO NRW neu gefasst und die bisherige GemHVO
durch die Kommunalhaushaltsverordnung NRW - KomHVO NRW - ersetzt.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses fanden die alten Normen Anwendung.
In diesem Prüfbericht werden die ab 01.01.2019 gültigen Gesetze benannt. So-
weit es zu inhaltlichen Veränderungen der Vorschriften gekommen ist, wird hie-
rauf an der jeweiligen Stelle eingegangen.
A Prüfungsauftrag
Nach § 102 Abs. 1 GO NRW sind der Jahresabschluss und der Lagebericht vor
Feststellung durch den Rat durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jah-
resabschlussprüfung). Nach Abs. 3 der Vorschrift ist in die Prüfung des Jahres-
abschlusses die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlus-
ses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie
ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet
worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,
die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ergeben-
den Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich
auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2018 wurde vom Stadtdirektor in Vertretung
der Stadtkämmerin am 14.06.2019 aufgestellt und am 18.06.2019 vom Oberbür-
germeister bestätigt. Er wurde dem Rat zu seiner Sitzung am 08.07.2019 vorge-
legt, der ihn dann nach Kenntnisnahme zur Prüfung an den Rechnungsprüfungs-
ausschuss verwiesen hat (vgl. DS-Nr. 1911873).Seite 9 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) hat die Aufstellung des Jahresabschlusses
2018 - unter Beachtung des Selbstprüfungsverbotes - teilweise begleitend ge-
prüft. Auf Veranlassung der Rechnungsprüfung wurden seitens der Verwaltung
bereits, bevor der Jahresabschluss im Entwurf erzeugt wurde, einige durch Prü-
fungsfeststellungen begründete Änderungen berücksichtigt.
Die Prüferinnen und Prüfer des RPA haben Zugriff auf das SAP-Verfahren, so
dass eigenständig Abfragen und Auswertungen jederzeit - auch unterjährig - vor-
genommen werden können. Viele Prüfungshandlungen waren aber naturgemäß
erst möglich, nachdem die Zahlen endgültig feststanden. Die Dokumentation der
Finanzbuchhaltung für den Jahresabschluss 2018 wurde uns am 02.07.2019
digital in einem Dateiverzeichnis zur Verfügung gestellt; danach konnte mit der
eigentlichen Prüfung des Jahresabschlusses begonnen werden.
Über das Ergebnis der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2018 berichtet
dieser Prüfungsbericht, der in Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Be-
richterstattung bei Abschlussprüfungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (vgl.
IDW PS 450) sowie der Leitlinien zur Berichterstattung bei kommunalen Ab-
schlussprüfungen des Instituts der Rechnungsprüfer (IDR Prüfungsleitlinie 260)
erstellt wurde.Seite 10 von 918
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B Allgemeines zur Durchführung der Prüfung
I. Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Prüfung ist der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 mit
seinen in § 38 KomHVO NRW aufgeführten Bestandteilen.
Erstellung, Aufstellung, Inhalt und Ausgestaltung der Buchführung der Jahresab-
schlüsse und der Lageberichte liegen in der Verantwortung des Oberbürgermeis-
ters der Bundesstadt Bonn.
Aufgabe der Rechnungsprüfung nach § 102 Abs. 3 und 5 GO NRW ist es, auf
der Grundlage der durchgeführten pflichtgemäßen Prüfung ein Urteil über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts ab-
zugeben.
Dazu hat die Rechnungsprüfung die Buchführung, die Inventur, das Inventar, die
örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, den Jahres-
abschluss zum 31. Dezember 2018, bestehend aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz sowie dem Anhang und dem
Lagebericht für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 der
Stadt geprüft.
Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der Vorschriften zur Rechnungsle-
gung nach der GO NRW bzw. GemHVO NRW (jetzt KomHVO) aufgestellt.
Im Rahmen des gesetzlichen Prüfungsauftrages wurden die Einhaltung der ge-
setzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen orts-
rechtlichen Bestimmungen über den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung geprüft. Dagegen
war die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften sowie die Aufdeckung und
Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten und strafrechtlichen Tatbeständen, soweit
sie nicht die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
betreffen, nicht Gegenstand der Prüfung.Seite 11 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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II. Art und Umfang der Prüfung
Das RPA der Bundesstadt Bonn hat die Prüfung auf der Grundlage eines risiko-
orientierten Prüfungsansatzes in Anwendung der vom IDR und IDW festgestell-
ten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfungen vorgenommen.
Diese Grundsätze erfordern es, die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass ein hinreichend sicheres Urteil darüber abgegeben werden kann, ob die
Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht frei von wesentlichen
Fehlaussagen sind.
Dem risikoorientierten Prüfungsansatz gemäß hat die Rechnungsprüfung unter
Einsatz der Prüfsoftware "AuditSolutions für kommunale Prüfung" eine am Risiko
der Stadt ausgerichtete, mehrperiodisch-integrierte Prüfungsplanung u. a. auch
für das Jahr 2018 erarbeitet.
Innerhalb der Planung erfolgte unter Zuhilfenahme der Prüfsoftware eine Risiko-
analyse der Verwaltungstätigkeit sowie des rechtlichen und wirtschaftlichen Um-
feldes, die Festlegung der Wesentlichkeitsgrenzen und der Prüfstrategie.
Für die Bearbeitung der Prüffelder enthält das in der Software hinterlegte Prüfer-
handbuch einen vollständigen Katalog an Arbeitsprogrammen, in denen die vor-
zunehmenden Prüfungshandlungen konkret und detailliert vorgegeben werden.
Dazu gehören: Abstimmungsprüfungshandlungen, Funktionsprüfungen, analyti-
sche Prüfungshandlungen, Einzelfallprüfungen und je nach Risikoeinschätzung
auch ein erweitertes Prüfungsprogramm.
Die Prüfungsplanung wurde zunächst auf der Grundlage eigener jahrelanger
Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie von Auskünften der Verwaltung und
erster analytischer Prüfungshandlungen sowie einer grundsätzlichen Beurteilung
des rechnungslegungsbezogenen Internen Kontrollsystems und des Risikoma-
nagements erstellt.Seite 12 von 918
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Darauf aufbauend wurde ein prüffeldbezogenes risikoorientiertes Prüfungspro-
gramm entwickelt, das auf der Grundlage der festgestellten prüffeldbezogenen
Risikofaktoren Schwerpunkte sowie Art und Umfang der Prüfungshandlungen
festlegt.
Dieses Programm wird im Übrigen ergänzt durch eine Vielzahl von unterjährig
durchgeführten Verwaltungs- und Kassenprüfungen, die ebenfalls unter risikoori-
entierten Gesichtspunkten ausgewählt wurden.
Die Abschlussprüfung schließt eine stichprobengestützte Prüfung der Nachweise
für die Bilanzierung und die Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht
ein. Sie beinhaltet die Prüfung der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs-
und Gliederungsgrundsätze und wesentlicher Einschätzungen des Oberbürger-
meisters und der Stadtkämmerin sowie eine Beurteilung der Gesamtaussage des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes.
Gegenstand der Prüfungshandlungen im Rahmen der Prüfung des Lageberich-
tes waren die Vollständigkeit und die Plausibilität der Angaben. Die Angaben sind
unter Berücksichtigung der während der Abschlussprüfung sowie unterjährig ge-
wonnenen Erkenntnisse beurteilt worden.
Die Prüfung umfasst aussagebezogene einzelfallorientierte Prüfungshandlun-
gen; die angewandten Verfahren zur Auswahl der risikoorientierten Prüfungs-
handlungen basieren auf einer bewussten Auswahl bzw. zum Teil auf mathema-
tisch-statistischen Verfahren.
Die Prüfungsstrategie des risikoorientierten Prüfungsansatzes, ergänzt um die
unterjährigen Verwaltungsprüfungen sowie den begleitenden Prüfungen zum
Jahresabschluss, hat zu folgenden Schwerpunkten des Prüfungsprogramms ge-
führt:Seite 13 von 918
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Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen,
Entwicklung des Sachanlagevermögens, insbesondere der Zu-/Abgänge und
der Abschreibungen,
Vollständigkeit und Höhe der Forderungen,
zeitnahe Festsetzung der Realsteuern,
Entwicklung der Sonderposten für Zuwendungen, Beiträge und Gebührenaus-
gleich,
Vollständigkeit und Höhe der Rückstellungen,
Vollständigkeit der Verbindlichkeiten,
Jahresabschlussbuchungen,
Anhang,
Lagebericht.
Die Ergebnis- und Finanzrechnung 2018 (differenziert nach Ertrags- und Auf-
wandsarten bzw. Einzahlungs- und Auszahlungsarten, jeweils heruntergebro-
chen bis zu den jeweiligen Produktgruppen, im Einzelfall auch bis auf die Pro-
duktebene) wurden im Übrigen unter Hinzuziehung der Jahresrechnungsergeb-
nisse 2014 bis 2017 auf Konsistenz bzw. im Hinblick auf auffällige und/oder gra-
vierende Abweichungen hin analysiert (sog. 5-Jahres-Analyse). In einem zweiten
Schritt wurden sodann die Abweichungen auf ihre sachlichen Gründe hin näher
untersucht.
Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der einzelnen Prüfungshandlungen sowie der
Einsatz der Prüferinnen und Prüfer wurden im Hinblick auf diese Prüfungs-
schwerpunkte unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung sowie der Wesent-
lichkeit bestimmt.
Bei der Durchführung der Prüfung wurden die Vorschriften der Gemeindeord-
nung, der Gemeindehaushaltsverordnung, die Handreichung des Innenministe-Seite 14 von 918
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riums und weitere gesetzliche Vorgaben herangezogen. Für weitergehende Fra-
gestellungen wurden auch das Handelsgesetzbuch und die vom IDR sowie dem
IDW festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfungen in die Prü-
fungshandlungen mit einbezogen.
Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass wesentliche Fehler mit hin-
reichender Sicherheit hätten erkannt werden müssen. Die Prüfdokumentation ist
in ihrer Gesamtheit ausführlich in der eingesetzten Prüfsoftware "AuditSolutions
für kommunale Prüfung" digital abgebildet und hinterlegt. Die Aussagen in die-
sem Bericht stellen lediglich eine Zusammenfassung der Endergebnisse dar.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung für das Haushaltsjahr 2018 wurde da-
rauf geachtet, dass sich die Ansätze des Jahresabschlusses 2018 (Anfangsver-
mögen) schlüssig aus dem geprüften Jahresabschluss 2017 ergeben.
Die Anlagen-/Finanzbuchhaltung und die Kämmerei sowie weitere Fachbereiche,
die von der Rechnungsprüfung im Nachgang zur vorgelegten Dokumentation um
Beantwortung von Fragen insbesondere auch im Hinblick auf bestehende IKS-
Regelungen gebeten wurden, haben zeitnah und ohne Einschränkung geantwor-
tet. Alle erbetenen Aufklärungen und Nachweise wurden erteilt.
Von einem Abschlussgespräch konnte, nach Kenntnisnahme unseres Berichts-
entwurfes durch die Ämter 20 und 21, abgesehen werden.
Der Stadtdirektor hat in Vertretung der Stadtkämmerin die Vollständigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts am 14.06.2019 schriftlich bestätigt.
Den nach Prüfung überarbeiteten Jahresabschluss 2018 legte die Verwaltung
am 28.10.2019 vor. Er ist diesem Prüfbericht als Anlage beigefügt.Seite 15 von 918
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III. Prüfungszeitraum und Prüfungsteam
Alle an der Jahresabschlussprüfung beteiligten Mitarbeitenden wurden in den
letzten Jahren intensiv im Rahmen eines modulartig aufgebauten NKF-Qualifizie-
rungslehrgangs geschult.
An der von Mitte Juli 2019 bis Ende September 2019 durchgeführten Prüfung des
Jahresabschlusses 2018 sowie der Abfassung und Erstellung des Berichtes wa-
ren folgende Personen beteiligt: Dr. Daniel Pütz (Prüfungsleitung), Jürgen Suhr
(stellv. Prüfungsleitung), Inge Wichterich (Prüfungskoordination), Siegfried
Köpke, Janine Schuster, Ute Köhler, Gabriele Steeg, Ralf Grommes und Gunter
Hartmann.Seite 16 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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C Grundsätzliche Feststellungen
I. Stellungnahme zur Lagebeurteilung
Der Oberbürgermeister und der Stadtdirektor in Vertretung der Stadtkämmerin
haben im Lagebericht und im Jahresabschluss die wirtschaftliche Lage der Bun-
desstadt Bonn beurteilt. Gemäß Ziff. 4.2.1 IDR Prüfungsleitlinie 2601 hat das
Rechnungsprüfungsamt zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage Stellung zu
nehmen.
Folgende Kernaussagen des Lageberichts sind aus unserer Sicht hervorzuhe-
ben:
Das Jahresergebnis beläuft sich zum 31.12.2018 insgesamt auf
10.347.259,94 EUR und ist damit um 73.479.653,15 EUR besser ausgefallen
als ursprünglich im Rahmen der Haushaltsplanung 2018 erwartet.
Die Gründe für das deutlich bessere Jahresergebnis sind höhere
ordentliche Erträge bei der Gewerbesteuer sowie deutlich höhere Verkaufs-
erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken. Einsparungen konnten bei
den Transferleistungen für Sozialhilfe, der Landschaftsumlage auf Grund der
Senkung des Umlagesatzes sowie den Zinsaufwendungen erzielt werden.
Der Jahresüberschuss wirkt sich positiv auf die Entwicklung des Haushalts-
sicherungskonzeptes aus. Gleichwohl wird ein ausgeglichener Haushalt
nach dem Entwurf des Doppelhaushaltes 2019/2020 inklusive des fortge-
schriebenen Haushaltssicherungskonzeptes erst wieder im Jahr 2021 erwar-
tet.
1 Leitlinien zur Berichterstattung bei kommunalen Abschlussprüfungen.Seite 17 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Der Schuldenstand bei den Krediten für Investitionen beträgt zum 31.12.2018
insgesamt 970.818.246,56 EUR. Die Verbindlichkeiten aus Krediten zur Li-
quiditätssicherung belaufen sich auf 642.234.103,35 EUR. Insgesamt betra-
gen die Kreditverbindlichkeiten der Kernverwaltung rd. 1,61 Mrd. EUR.
Im Vergleich zum Vorjahr sind die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investi-
tionen und aus Krediten zur Liquiditätssicherung gestiegen. Die negativen
Jahresergebnisse bis einschließlich 2020 werden zu einem weiteren An-
wachsen des Kreditbedarfs führen.
Im Zusammenhang mit den veräußerten Grundstücken "Joseph-Schumpe-
ter-Allee" werden laut Gutachten 11,8 Mio. EUR an Kosten für die Entfernung
von Altlasten, denkmalpflegerischen Untersuchungen u. ä. angeführt, zu de-
ren Übernahme die Bundesstadt Bonn sich vertraglich verpflichtet hat. Die
Kosten weichen erheblich von den bei Vertragsabschluss gutachtlich ge-
schätzten Kosten ab und sind daher noch zu prüfen.
Risiken bestehen neben der Konjunktur- und Zinsentwicklung in sinkenden
Erträgen bei den Steuereinnahmen; insbesondere bei der schwer prognosti-
zierbaren Gewerbesteuer. U. a. auf Grund der positiven Gewerbesteuerent-
wicklung der vergangenen Jahre hat die Stadt in 2018 deutlich weniger Er-
träge bei den Schlüsselzuweisungen erhalten.
Eine steigende Aufwandsbelastung ist insbesondere durch eine Reihe von
Baumaßnahmen zu erwarten. Hierbei besteht - wie bei den aktuell laufenden
größeren Bauprojekten (Sanierung der Beethovenhalle, Sanierung der Vik-
toriabrücke, Umgestaltung des Bahnhofvorplatzes oder die Nachrüstung des
Straßentunnels Bad Godesberg) - stets das Risiko steigender Kosten und
zeitlicher Verzögerungen. Neben möglichen Kostensteigerungen bei Neubau
und Sanierungsvorhaben werden auch bei den Personalkosten Mehraufwen-
dungen erwartet, da die zahlreichen Bauprojekte zu einem zusätzlichen
Stellenbedarf führen.Seite 18 von 918
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Unsicherheiten bestehen zudem bei den Sozialaufwendungen auf Grund von
Rechtskreiswechseln der Leistungsberechtigten und der Kostenerstattungen
von Bund und Land, die nicht ausreichen, um alle Aufwendungen der Stadt
zu 100 % zu decken.
Die Ausgestaltung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 ist derzeit offen, da
die inzwischen verfassungswidrigen Einheitswerte nur noch bis 31.12.2024
für die Erhebung der Grundsteuer herangezogen werden dürfen. Bisher
konnte mit den Ländern noch keine abschließende Einigung über ein Modell
erzielt werden. Insoweit besteht - sofern nicht rechtzeitig eine schnell umzu-
setzende Lösung verabschiedet wird - die Gefahr von hohen Steuerausfällen.
Chancen werden u. a. in der Konjunktur- und Zinsentwicklung gesehen. Auf
Grund des niedrigen Zinsniveaus können grundsätzlich Einsparungen bei
den Zinsaufwendungen erreicht werden. Zudem kann das niedrige Zinsni-
veau genutzt werden, um längere Zinsbindungsfristen abzuschließen und so-
mit für die Zukunft zu sichern. Darüber hinaus wird eine Chance in der Ent-
lastung des städtischen Haushalts durch Bundes- und Landesmittel (z. B.
Zuwendungen im Rahmen unterschiedlicher Förderprogramme), internen
Organisationsuntersuchungen, der sukzessiven Umsetzung des wirkungsori-
entierten Haushalts sowie dem aufgestellten Haushaltssicherungskonzept
gesehen.
Zusammen mit der Einbringung des Doppelhaushaltes 2019/2020 wurde die
2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes vorgelegt. Im Rahmen
der Bewirtschaftung konnten weiterhin Maßnahmen nicht bzw. nur anteilig
umgesetzt werden. Zum betraglichen Ausgleich wurden neue Konsolidie-
rungsmaßnahmen aufgenommen, wozu auch die bessere Entwicklung der
Steuern beigetragen hat. Der vorgesehene Haushaltsausgleich soll weiterhin
ab dem Jahr 2021 erreicht werden.Seite 19 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Aus prüferischer Sicht vermittelt der Lagebericht ein zutreffendes Bild von der
Lage der Bundesstadt Bonn zum 31.12.2018. Die zukünftige Entwicklung mit
ihren wesentlichen Chancen und Risiken ist plausibel und zutreffend dargestellt.
II. Weitere grundsätzliche Feststellungen
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2018 wurde seitens des Stadtdirektors in
Vertretung der Stadtkämmerin am 14.06.2019 aufgestellt und am 18.06.2019
vom Oberbürgermeister bestätigt; er wurde dem Rat zu seiner Sitzung am
08.07.2019 vorgelegt.
Die Fertigstellung des Jahresabschlusses ist daher nicht innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist erfolgt.
So wurde die in § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW vorgegebene Frist zur Vorlage des
Jahresabschlusses von "drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres" um rd.
drei Monate überschritten; der Grundsatz der Aktualität als Ausfluss des Grund-
satzes ordnungsmäßiger Buchführung ist damit formal verletzt worden.
III. Gesamtstädtisches Internes Kontrollsystem (IKS)
Das gesetzliche Erfordernis eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens nach
§ 31 der bis zum 31.12.2018 gültigen GemHVO verpflichtete die Kommunen
dazu, ein gemeindliches Risikomanagement zu schaffen, das "im Rahmen der
gemeindlichen Verwaltungsorganisation auf internen Sicherungsmaßnahmen
und aufbau- und ablaufbezogenen Regelungen aufbauen sowie ... Prozesse zur
Steuerung der gemeindlichen Risiken beinhalten" muss. Dementsprechend wa-
ren "geeignete Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur möglichst frühzeitigen
Erkennung von Risiken bei den gemeindlichen Geschäftsvorfällen und Transak-
tionen fortlaufend weiterzuentwickeln" (vgl. Neues Kommunales Finanzmanage-
ment in Nordrhein-Westfalen, 7. Handreichung für Kommunen, S. 2855).Seite 20 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Hieran hat sich auch nach Inkrafttreten der KomHVO zum 01.01.2019 nichts ge-
ändert, da die Regelung des § 31 GemHVO nahezu wortgleich in § 32 der
KomHVO fortbesteht.
Darüber hinaus wurde der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 104 Abs. 1 Satz
1 Nr. 6 der GO NRW die Aufgabe übertragen, die Wirksamkeit interner Kontrollen
im Rahmen des IKS zu überprüfen.
Ein IKS ist - neben Risikofrühwarnsystem und Controlling - zentraler Bestandteil
des kommunalen Risikomanagements und basiert auf systematischen Prozess-
und Risikoanalysen. Auch wenn es nicht den Eintritt jedes Schadensereignisses
verhindern kann, so hilft es als institutionalisiertes Steuerungselement, die Ein-
trittswahrscheinlichkeit möglicher Schäden zu reduzieren und die Verantwortli-
chen im Schadensfall vor dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens abzusi-
chern.
Mit Prozessoptimierungen verbundene Effizienzsteigerungen sind zudem unab-
dingbar, um die dringend notwendige Konsolidierung des städtischen Haushaltes
auch nach Ausschöpfung vieler Einsparpotentiale in der Vergangenheit weiter
fortzuführen.
Die für ein IKS notwendigen Steuerungs-, Sicherungs- und Kontrollelemente sind
vielfach bereits in der Vergangenheit geschaffen worden. Sie ergeben sich ins-
besondere aus bestehenden Vorgaben wie Gesetzen, Verwaltungsvorschriften,
Satzungen, Dienstanweisungen, Dienstanordnungen, internen Richtlinien oder
Handlungsanweisungen, organisatorischen Regelungen oder sonstigen Verfü-
gungen, Organigrammen, Aufbau- oder Ablaufplänen.
Darin enthalten sind u. a. auch Festlegungen zu grundlegenden Sicherheitsstan-
dards (wie dem 4- oder Mehr-Augen-Prinzip, der Dienst- und Fachaufsicht, An-
ordnungs-, Unterschrifts-, Auftragsbefugnissen oder dem Grundsatz der Funkti-
onstrennung).Seite 21 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Bislang fehlte es jedoch an gesamtstädtisch einheitlichen Vorgaben zu Methodik,
sowie Bewertungs- und Dokumentationsstandards, die notwendig sind, um flä-
chendeckend systematisierte IKS in den Fachbereichen erstellen zu können.
Vor diesem Hintergrund bestehen IKS-Strukturen auf Basis von systematischen
Prozessanalysen mit Risikobewertungen und Bewältigungsstrategien bislang le-
diglich bei Dezernat II.
Damit ist - wie schon bei der Prüfung der Jahresabschlüsse 2016 und 2017 fest-
gestellt - ein zentraler rechnungslegungsbezogener Anteil der städtischen Pro-
zessabläufe bereits Gegenstand systematischer Risikoanalysen gewesen. Dar-
über hinausgehende Risiken, die bei der vielfältigen städtischen Aufgabenpalette
von unterschiedlichster Art sein können, wurden aber bislang lediglich in gerin-
gem Umfang analysiert.
Um diese dringliche gesamtstädtische Aufgabe, die für die Vermeidung von sonst
nur schwer kalkulierbaren Risiken nicht nur für den städtischen Haushalt von gro-
ßer Bedeutung ist, effektiver zu verfolgen, hat der Verwaltungsvorstand am
10.07.2018 die Gründung einer Steuerungsgruppe (Lenkungsausschuss und
Projektgruppe) beschlossen, die am 06.11.2018 ihre Arbeit aufnahm.
Ziel des Projektes ist die Erarbeitung eines Handlungskonzeptes ("Maßnahmen-
katalog IKS") für den zukünftigen Umgang mit einem IKS in der Gesamtverwal-
tung. Es soll neben der weiteren Vorgehensweise zum Beispiel auch den Umfang
einer erforderlichen Standardisierung, die mögliche Nutzung einer Softwarelö-
sung, eine ggf. zu empfehlende Priorisierung von Organisationseinheiten, Pro-
zess- oder Risikoarten sowie die Nutzung von Synergien bei perspektivischer
Verknüpfung eines IKS mit weiteren Teilsystemen beleuchten.
Hierzu ist zunächst beabsichtigt, in einem Pilotbereich (Amt 33-6) ein IKS zu im-
plementieren, ggfls. auch unter Einbeziehung eines Risikofrühwarnsystems.
Wir erwarten daher nicht nur mit Blick auf nachfolgende Jahresabschlussprüfun-
gen nunmehr nachhaltige Fortschritte beim Aufbau eines systematischen IKS für
alle städtischen Dienststellen.Seite 22 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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D Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung
Von einer generellen Aufgliederung und Erläuterung der Bilanzpositionen, der
Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung wird abgesehen, da sie
nicht zum Verständnis der Gesamtaussage des Jahresabschlusses erforderlich
sind. Insofern verweist die Rechnungsprüfung auf die Angaben im Anhang des
Jahresabschlusses sowie die dem Lagebericht beigefügten Kennzahlen.
Unter der Gliederungsziffer V. werden nur dann Aussagen zu Bilanzpositionen
getroffen, wenn nach unserer Prüfung das Ergebnis im Entwurf des Jahresab-
schlusses vom festzustellenden Jahresabschlussergebnis signifikant abweicht
bzw. bedeutsame und wesentliche Prüfungsfeststellungen zu treffen sind. Klei-
nere Prüfungsfeststellungen, die für den Jahresabschluss 2018 nicht von Bedeu-
tung sind, wurden unmittelbar mit der Anlagen- und der Finanzbuchhaltung bzw.
der Stadtkämmerei und den Fachbereichen besprochen und einvernehmlich ge-
klärt.
I. Ordnungsmäßigkeit von Rechnungslegung und Buchführung
Zur dv-technischen Unterstützung der Rechnungslegung und Buchführung nach
den rechtlichen Vorgaben des NKF setzt die Bundesstadt Bonn die Standard-
Software SAP unter dem Release-Stand SAP ERP 6.0 mit EHP7 ein. Die Ver-
waltung nutzt die Module FI, PSM, EC; PS CO FI-AA, BW(BI). Des Weiteren
kommen zur Einnahmeverwaltung das SAP-Modul PSCD und die SAP-Zusatzlö-
sung DZ-Kommunalmaster SteuernAbgaben (KM-StA) der Datenzentrale Ba-
den-Württemberg (seit dem 01.07.2018 ITEOS) zur Veranlagung der Steuern
bzw. Grundbesitzabgaben zum Einsatz.
Die grundsätzliche Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Software haben wir
über eine umfassende Systemprüfung (Bericht über die DV-Prüfung zum Einsatz
der SAP-Finanzbuchhaltungssoftware) im Rahmen der Ersteinführung festge-
stellt. Die sukzessive Aktualisierung der einzelnen Softwarekomponenten, die
Anpassung von Funktionen, Programmen und Berechtigungen haben wir beglei-
tend im Zuge des gesetzlich vorgeschriebenen Freigabeverfahrens geprüft.Seite 23 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Die im Zusammenhang mit der Erstprüfung des SAP-Systems aufgezeigten in-
härenten Risiken (organisatorisch bedingte umfassende Berechtigungen; Aus-
führbarkeit kritischer Reports, z. B. Löschung von Änderungsbelegen), die sich
auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens auswirken können, bestehen weiter-
hin, beeinträchtigen aber die Funktionsweise des Verfahrens nicht.
Das RPA setzt zur Unterstützung der Jahresabschlussprüfung das Softwarepro-
gramm AuditSolutions für Kommunale Prüfung der Fa. Audicon/Caseware inter-
national ein. Die Software gibt - basierend auf Checklisten - Prüfungsschritte und
die damit einhergehenden Prüfungsinhalte vor.
Für die vorangegangenen Jahresabschlüsse sahen diese auf IDW-Prüfungsstan-
dards basierenden Checklisten auch eine umfassende Prüfung der EDV-Organi-
sation und der Informationsströme vor, um die Einhaltung der Grundsätze zur
ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen
und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beur-
teilen. Diese Prüfung sollte Risiken der IT identifizieren und die Wirksamkeit der
anzuwendenden internen Kontrollen bewerten.
Die aktuelle Version des Softwareprogramms AuditSolutions für Kommunale Prü-
fung enthält für die vormals durchzuführende Prüfung der EDV-Organisation und
der Informationsströme keine Checklisten mehr, die im Rahmen der Jahresab-
schlussprüfung abzuarbeiten wären.
Das RPA erhält als Mitglied im städtischen Arbeitskreis Informationssicherheit
regelmäßig Informationen über Erkenntnisse und Maßnahmen im Bereich IT-Si-
cherheit. In der Zusammenschau mit den Erkenntnissen aus den - gesetzlich vor-
geschriebenen - unterjährigen Programmprüfungen durch das RPA hat sich für
uns die Erforderlichkeit einer ergänzenden freiwilligen Prüfung der IT, entspre-
chend der Vorjahre, nicht aufgedrängt. Der Vollständigkeit halber haben wir auf
die vormals erstellen Unterlagen zurückgegriffen und diese - nach unserem
Kenntnisstand - aktualisiert.Seite 24 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Im Ergebnis kann auch für den Jahresabschluss 2018 konstatiert werden, dass
die von der Stadt getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen
geeignet sind, die Sicherheit der rechnungslegungsrelevanten Daten und IT-Sys-
teme zu gewährleisten.
Insoweit hat das von der GPA mit dem Bericht über die "Überörtliche Prüfung -
Informationstechnik der Stadt Bonn im Jahr 2014" testierte gute Niveau der IT-
Sicherheit weiter Bestand. Das Amt 10 greift die in diesem Bericht aufgezeigten
Optimierungspotenziale für die IT-Sicherheit sukzessive auf und setzt sie um. So
sind z. B. die Sicherheitsziele und -strategie in einer Leitlinie zur Informationssi-
cherheit schriftlich festgelegt und Anfang 2018 in Kraft getreten. Auch ist die Ein-
richtung eines zweiten Rechenzentrums in Vorbereitung.
Aus unserer Sicht ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundsätze
zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeich-
nungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
im Haushaltsjahr 2018 nicht eingehalten wurden.
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit dem 25.05.2018 EU-weit
zu beachten. Mit dieser Regelung wird u. a. das neue Instrument der "Daten-
schutz-Folgenabschätzung" eingeführt (Art. 35 DSGVO), das die bisherige Vor-
abkontrolle ablöst. Die "Datenschutz-Folgenabschätzung" ist zukünftig nur für be-
stimmte Fachverfahren erforderlich. Die Durchführung führt der Verantwortliche
(Amtsleiter) selber durch. Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat hier nur
noch eine Überwachungs- und Beratungsaufgabe.
Eine Projektgruppe, in der auch das RPA vertreten ist, realisiert aktuell die Um-
setzung der DSGVO bei der Bundesstadt Bonn. In diesem Rahmen wird die "Da-
tenschutz-Folgenabschätzung" als wichtiges Thema noch entsprechende Be-
rücksichtigung finden.Seite 25 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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II. Inventur und Inventar
Nach der Vorschrift des bis zum 31.12.2018 und damit auch für den Jahresab-
schluss 2018 der Bundesstadt Bonn anzuwendenden § 28 Abs. 1 GemHVO
NRW sind in der Inventur zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres die im wirt-
schaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände, die Schulden und
Rechnungsabgrenzungsposten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßi-
ger Inventur vollständig aufzunehmen. Dabei ist der Wert der einzelnen Vermö-
gensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar).
Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass
diese für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind (§ 28 Abs. 3 GemHVO
NRW).
Bei der Inventur kann auf vorhandene Bestandsverzeichnisse über Art, Menge
und Werte der Vermögensgegenstände zurückgegriffen, d. h. eine Buch- und Be-
leginventur vorgenommen werden, wenn gesichert ist, dass dadurch die tatsäch-
lichen Verhältnisse zutreffend dargestellt werden.
Die Vermögensgegenstände sind seit der gesetzlichen Änderung im Zuge des 1.
NKF-Weiterentwicklungsgesetzes vom 18.09.2012, dessen Regelungen von den
Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2013 zu beachten sind, darüber hinaus min-
destens alle fünf Jahre (alte Fassung alle drei Jahre) durch eine körperliche In-
ventur aufzunehmen. Da die Letzte bei der Stadt Bonn zum Stichtag 31.12.2012
durchgeführt wurde, war der nächste Pflichttermin für eine körperliche Inventur
der 31.12.2017. Diese wurde im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2017 von
uns näher betrachtet. Es wird hierzu auf die Ausführungen im Prüfbericht zum
Jahresabschluss 2017 aus Februar 2019 auf Seite 18 ff. verwiesen.
Im Ergebnis konnten wir für 21 Bereiche mit einem Buchwert zum 31.12.2017
von 4.082.659.895,73 EUR (= rd. 89 % des Gesamtvermögens) eine Inventur
zum Stichtag bestätigen.Seite 26 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Für vier Bereiche mit einem Buchwert zum 31.12.2017 von rd. 363 Mio. EUR
hatten Inventurarbeiten begonnen, konnten jedoch noch nicht abgeschlossen
werden: Grundstücke, Inventar Feuerwehr, Software/immaterielles Vermögen
(teilw.), Straßenbeleuchtung.
Für den Bereich der Grundstücke bestanden allerdings trotz der noch nicht voll-
ständig durchgeführten Inventur keine Zweifel daran, dass der Bilanzwert grund-
sätzlich ein zutreffendes Bild des Grundstücksvermögens der Stadt darstellt.
Daneben hatten in 13 Bereichen zum 31.12.2017 mit einem Buchwert von rd.
144 Mio. EUR keine Inventuren stattgefunden bzw. waren diese aus unserer
Sicht nicht akzeptabel (z. B. bewegliches Anlagevermögen, Aufbauten Rheinaue,
Gebäude, Aufbauten Friedhöfe).
Die fehlende Inventurdurchführung in Teilbereichen wäre grundsätzlich zu bean-
standen gewesen, zumal sich Inventurkorrekturen auch auf die Ergebnisrech-
nung auswirken.
Bezogen auf das Gesamtergebnis der Inventur war jedoch materiell festzustellen,
dass grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dies zu einer im
Wesentlichen unzutreffenden Darstellung der Vermögens- und Schuldenlage
zum 31.12.2017 geführt hat.
Nach den Erläuterungen im Anhang auf Seite 5 ff. konnten nunmehr für den Jah-
resabschluss 2018 in den Bereichen Fahrzeuge, Beleuchtung, Ingenieurbau-
werke (Brücken, Unterführungen, Tunnel), Kanäle (nur Kanalhaltungen), Grund-
stücke und Brunnen Bestandsabgleiche für einen Buchwert von insgesamt rd.
1,9 Mrd. EUR durchgeführt werden.
Für die Vermögensbereiche Kunstwerke Kunstmuseum, Kunstwerke Stadtmu-
seum und Straßenbäume (Buchwert: rd. 152 Mio. EUR) waren Bestandsabglei-
che in Bearbeitung bzw. kurzfristig geplant.Seite 27 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Wie bereits in unserem Bericht über die Jahresabschlussprüfung 2017 ausge-
führt, war auf Grund des geringen Zeitfensters zwischen der Erstellung des Jah-
resabschlusses 2017 und dem Inventurstichtag nicht damit zu rechnen, dass zum
31.12.2018 für alle Bereiche eine den gesetzlichen Bestimmungen entspre-
chende ordnungsgemäße Inventur durchgeführt würde.
Es ist jedoch festzustellen, dass seitens der Verwaltung hieran weiter durch Be-
standsabgleiche und die Erarbeitung von Inventurrichtlinien für verschiedene Be-
reiche gearbeitet wurde und auch noch wird.
Wie für den Jahresabschluss 2017 kann letztlich auch für 2018 bestätigt werden,
dass grundsätzlich keine Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer im Wesentlichen
unzutreffenden Darstellung der Vermögens- und Schuldenlage zum 31.12.2018
führen würden.
III. Örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände
Nach § 36 Abs. 4 KomHVO NRW (bis 31.12.2018: § 35 Abs. 3 GemHVO NRW)
ist in einer örtlichen Abschreibungstabelle für die Erfassung des Werteverzehrs
in Form von Abschreibungen die wirtschaftliche Nutzungsdauer von abnutzbaren
Vermögensgegenständen zu bestimmen. Grundlage hierfür bildet die vom Innen-
ministerium bekannt gegebene "NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer
für kommunale Vermögensgegenstände", die für verbindlich erklärt wurde.
Die Bundesstadt Bonn hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben eine örtliche
Abschreibungstabelle erstellt, in der die Nutzungsdauern der abnutzbaren Ver-
mögensgegenstände individuell festgelegt sind. Dabei wurde der vorgegebene
Rahmen grundsätzlich eingehalten. Soweit in Einzelfällen Festlegungen abwei-
chend von oder in Ergänzung der Rahmentabelle vorgenommen wurden (z. B.
Anpassung der Nutzungsdauer von Bäumen), ist dies bonnspezifisch sachlich
begründet und daher aus prüferischer Sicht nicht zu beanstanden.Seite 28 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Die örtliche Rechnungsprüfung hat sich im Übrigen davon überzeugt, dass die
Bestimmung der Nutzungsdauern so vorgenommen wurde, dass eine Stetigkeit
für künftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet wird.
IV. Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen
Die Bilanz, die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung sowie die Teilrechnungen
sind den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gegliedert. Die Vermögensge-
genstände und die Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital, die Sonderposten
und die Rechnungsabgrenzungsposten wurden nach den gesetzlichen Bestim-
mungen sowie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung angesetzt und
bewertet; für erkennbare Risiken wurden Rückstellungen in ausreichendem
Maße gebildet.
Nach den Prüfungsfeststellungen gewährleistet der auf Grundlage des NKF-Kon-
tenrahmens erstellte und im Berichtsjahr angewandte Kontenplan eine klare und
übersichtliche Ordnung des Buchungsstoffes.
Die Geschäftsvorfälle wurden in den von uns geprüften Stichproben vollständig,
fortlaufend und zeitgerecht erfasst. Die Belege wurden ordnungsgemäß ange-
wiesen, ausreichend erläutert und übersichtlich abgelegt. Die Zahlen der Vorjah-
resbilanz wurden richtig ins Berichtsjahr vorgetragen. Der Jahresabschluss
wurde aus der Buchführung zutreffend entwickelt und von der Stadt aufgestellt.
Das rechnungslegungsbezogene Interne Kontrollsystem gewährleistet eine voll-
ständige, richtige und zeitnahe Erfassung, Verarbeitung und Aufzeichnung der
Daten der Rechnungslegung.
Die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wurden einzeln in der
Teilfinanzrechnung ausgewiesen.Seite 29 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Die Bundesstadt Bonn hat gemäß § 4 Abs. 2 KomHVO NRW produktorientierte
Ziele festgelegt sowie Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung bestimmt.
Zum Stand der Projektarbeit zur Einführung des wirkungsorientierten Haushalts,
durch den eine verbesserte Steuerung und damit ein verbesserter Einsatz der
Ressourcen erreicht werden soll, wird auf die Ausführungen im Lagebericht auf
Seite 165 ff. verwiesen.
Zur Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leis-
tungsfähigkeit hat die Stadt entsprechend § 17 KomHVO NRW eine Kosten- und
Leistungsrechnung aufgebaut. Die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrech-
nung sind als interne Leistungsbeziehungen in den Teilergebnisrechnungen ge-
sondert ausgewiesen.
Bei der Prüfung wurden keine Sachverhalte festgestellt, die dagegen sprechen,
dass die von der Stadt getroffenen organisatorischen und technischen Maßnah-
men geeignet sind, die Sicherheit der rechnungslegungsrelevanten Daten und
IT-Systeme zu gewährleisten.
Die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen entsprechen nach der
Feststellung der Rechnungsprüfung den gesetzlichen Vorschriften, den sie er-
gänzenden Satzungen und den sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen. Die
aus den weiteren geprüften Unterlagen entnommenen Informationen führen
zu einer ordnungsmäßigen Abbildung in Buchführung und Jahresabschluss.
V. Feststellungen zur Bilanz zum 31.12.2018
(gegliedert nach Bilanzpositionen)
Der Jahresabschluss wurde auf Basis der rechtlichen Grundlagen und im We-
sentlichen unter Beachtung der geltenden Ansatz-, Ausweis- und Bewertungs-
vorschriften aufgestellt. Die Bilanzgliederung entspricht den Vorgaben des § 41
GemHVO NRW in der Bezeichnung der Posten. Die neue Vorschrift des § 42Seite 30 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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KomHVO mit geringfügigen Änderungen zu § 41 GemHVO findet nach Ministeri-
umserlass2 vom 15.02.2019 und ergänzenden Hinweisen vom 17.05.2019 erst-
mals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss Anwendung.
Die Nummerierung der nachfolgenden Feststellungen orientiert sich an dem vor-
gelegten Bilanzentwurf. Weil nicht zu allen Bilanzpositionen Feststellungen von
uns zu treffen waren, bedingt dies, dass das Inhaltsverzeichnis und die Gliede-
rung von der nummerischen Abfolge her an einigen Stellen Lücken enthält.
Aktiva 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 4.858.782.428,18
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 4.858.782.428,18
1. Anlagevermögen 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 4.674.892.535,12
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 4.674.892.535,12
1.2 Sachanlagen 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 3.271.677.034,38
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 3.271.677.034,38
Im Wege einer Datenanalyse sind die Veränderungen der Bilanzkonten des
Sachanlagevermögens ausgewertet und auffällige Entwicklungen hinterfragt
worden. Es ergaben sich hierbei keine Feststellungen.
2 Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.Seite 31 von 918
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Auf Grund ihrer wertmäßigen Auswirkungen auf die Bilanz sind neben Einzelfäl-
len die Abbildung des Vermögens rund um das WorldCCBonn und noch nicht
aktivierte Anlagen im Bau gesondert beleuchtet worden.
Aufbauend auf den Prüfungen zu den Jahresabschlüssen 2011/2012 bis 2017
wurde die Fortentwicklung der Vermögensabbildung rund um das WorldCCBonn
im Jahr 2018 im Rahmen der Jahresabschlussprüfung betrachtet. Im Ergebnis
ist die Darstellung der Vermögenswerte im Jahresabschluss 2018 nicht zu bean-
standen.
In der Summe wurden 7,1 Mio. EUR der Anlagen im Bau aktiviert, wodurch ins-
besondere die Bilanzpositionen "Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsge-
bäude" (3,8 Mio. EUR) und "Betriebs- und Geschäftsausstattung" (1,9 Mio. EUR)
entsprechende Zuwächse erfuhren.
Seit der ersten Jahresabschlussprüfung 2011/2012 verfolgen wir die Aufarbei-
tung von "Altfällen" im Bereich der Anlagen im Bau. Die von uns als "Altfälle"
bezeichneten Anlagen im Bau sind dadurch gekennzeichnet, dass auf den Anla-
gen im laufenden bzw. den beiden vorangegangenen Jahren (d. h. für den Jah-
resabschluss 2018 seit 2016) keine Bewegungen mehr zu verzeichnen
waren. Eine diesbezügliche Auswertung zum 31.12.2018 zeigte in der Summe
204 Anlagen mit einem Wert von rd. 9,5 Mio. EUR. Allein 119 Fälle mit einem
Wert von rd. 4 Mio. EUR entfallen dabei auf den Geschäftsbereich 6899. Bei die-
ser Zahl bleibt unberücksichtigt, dass diverse Anlagen im Bau aus den Ge-
schäftsbereichen 6199 und 6399 ebenfalls von Amt 68 aufgearbeitet werden sol-
len, weil es sich um Grünflächen/Aufwuchs handelt, die in die Verwaltungszu-
ständigkeit des Amtes 68 fallen.
Mit Schreiben vom 15.11.2018 hatten wir deswegen die Ämter 20, 21 und 68 auf
die bestehenden Rückstände hingewiesen und gebeten, zeitnah Lösungsmög-
lichkeiten zu erarbeiten, um dem Bearbeitungsrückstand bei Amt 68 zu begeg-
nen.Seite 32 von 918
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Die Anzahl der Altfälle hat sich im Vergleich zum Stand 31.12.2017 von 240 auf
204 reduziert, der Wert der offenen Fälle ist jedoch um rd. 1,4 Mio. EUR gestie-
gen. Eine Besserung der Situation ist somit trotz unserer wiederholten Hinweise
an die Verwaltung nicht zu erkennen.
Auch wenn wir nicht verkennen, dass es sich im Verhältnis zur Bilanzposition An-
lagen im Bau mit einem Wert von rd. 167,7 Mio. EUR bei den Altfällen nur um
einen Bruchteil handelt, erfordert die Anzahl der aufzuarbeitenden Fälle und der
damit einhergehende Arbeitsaufwand gezielte Maßnahmen.
Nicht aktivierte Vermögensgegenstände führen dazu, dass die Abschreibungen
und auch damit einhergehende Auflösungen von Sonderposten nicht in den Er-
gebnisrechnungen ab Inbetriebnahme der Vermögensgegenstände gebucht wer-
den, sondern erst in späteren Abschlüssen. Hinzu kommen Schwierigkeiten bei
den Inventurarbeiten.
2. Umlaufvermögen 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 155.484.498,22
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 155.484.498,22
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 144.295.683,77
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 144.295.683,77
2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen
aus Transferleistungen
31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 65.754.024,91
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 65.754.024,91Seite 33 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Innerhalb dieses Bilanzpostens werden u. a. alle zum Jahresultimo bestehenden
offenen Gewerbesteuerforderungen abgebildet. In einem Fall wurden auf dem
Sachkonto 164105 "Steuerforderungen PSCD" unterjährig Gewerbesteuerforde-
rungen in Höhe von ca. 42 Mio. EUR und Nachzahlungszinsen in Höhe von ca.
6 Mio. EUR für einen für das Veranlagungsjahr 2014 festgestellten Sanierungs-
gewinn gebucht. Diese Beträge wurden über das Sachkonto 164111 "Einzelwert-
berichtigung auf Steuerforderung" auf Grundlage des sog. "Sanierungserlasses"
des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben IV A 6 - S 2140 - 8/03) einzel-
wertberichtigt. Hintergrund hierfür ist, dass die Gewerbesteuer nach endgültiger
Festsetzung des verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinns erlassen
werden wird und die derzeit gestundete Forderung somit nicht werthaltig ist. Vgl.
hierzu auch DS-Nrn. 1313804 und 1411177 sowie Seite 20 im Anhang zum Jah-
resabschluss 2018.
3. Aktive Rechnungsabgrenzung 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 28.405.394,84
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 28.405.394,84
Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden u. a. geleistete Investitionsför-
derungen mit einer verbundenen mehrjährigen Gegenleistungsverpflichtung so-
wie Abgrenzungssachverhalte abgebildet. Die Abgrenzungssachverhalte betref-
fen geleistete Auszahlungen vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand des Jahres
2019 darstellen.
Bei der Prüfung fiel auf, dass die im Dezember 2018 geleisteten Auszahlungen
der Jugendhilfe für den Monat 01/2019 nicht als aktive Rechnungsabgrenzungs-
posten, sondern als sonstige Verbindlichkeit erfasst wurden, da bei der Buchung
der Abgrenzung das falsche Sachkonto Verwendung fand.Seite 34 von 918
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Passiva 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 4.858.782.428,18
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 4.858.782.428,18
2. Sonderposten 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 1.035.845.485,87
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 1.035.845.485,87
2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 24.126.806,27
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 24.126.806,27
Gemäß § 44 Abs. 6 KomHVO NRW (bis 31.12.2018: § 43 Abs. 6 GemHVO NRW)
sind Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen (KrE), die nach
§ 6 KAG NRW ausgeglichen werden müssen, am Ende eines Kalkulationszeit-
raumes als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
Die Unterdeckungen der Einrichtungen sind in den Anhängen zu den Jahresab-
schlüssen dargestellt.
Im Ergebnis sind die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresabschluss
2018 um 3.892.920,43 EUR zu gering ausgewiesen. Dies gilt gleichfalls für die
unter der Bilanzposition 4.7 ausgewiesenen sonstigen Verbindlichkeiten. Es han-
delt sich hierbei jedoch lediglich um eine Bilanzverkürzung; Auswirkungen auf die
Ergebnisrechnung ergeben sich durch die Fehlbuchung nicht.Seite 35 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Für die Jahre 2016 und 2017 lag für das Friedhofs- und Begräbniswesen zum
Zeitpunkt der Prüfung des Jahresabschlusses 2018 immer noch keine endgültige
Betriebsabrechnung vor; für das Jahr 2018 fehlt selbst eine vorläufige Abrech-
nung. Auf Grund dessen können die gebuchten Sonderposten für den Gebüh-
renausgleich für diesen Bereich nicht testiert werden. Wesentliche Auswirkungen
auf den Jahresabschluss 2018 sind jedoch nicht anzunehmen.
Zum Zeitpunkt der Jahresabschlussprüfung 2018 fehlte für die kostenrechnende
Einrichtung Märkte die endgültige Betriebsabrechnung, die im Vergleich zur vor-
liegenden vorläufigen Abrechnung jedoch in Bezug auf die Summe der Bilanzpo-
sition nur zu unwesentlichen Änderungen führen wird.
Für die kostenrechnenden Einrichtungen Rettungsdienst, Stadtentwässerung,
Straßenreinigung und Abfallentsorgung wurden in der Summe Veränderungen
i. H. v. 49.089,79 EUR (Reduzierung des Sonderpostens) festgestellt, die sich
aus den endgültigen/korrigierten Betriebsabrechnungen ergaben und auf Grund
der zeitlichen Verzögerung nicht mehr im Jahresabschluss 2018 berücksichtigt
werden konnten; sie werden im Jahresabschluss 2019 korrigiert.
Grundsätzlich ist die Terminplanung der Jahresabschlussarbeiten so aufgestellt,
dass vor Ermittlung der Betriebsergebnisse durch die Fachbereiche alle Buchun-
gen erledigt sind, die Einfluss hierauf haben könnten.
Wie bereits in den letzten Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse dar-
gestellt, können die kostenrechnenden Einrichtungen erst dann ihre Betriebser-
gebnisse abschließend ermitteln, wenn alle Buchungen eines Jahresabschlusses
erledigt sind. Hierbei sind für die Einrichtungen insbesondere auch die internen
Kostenverrechnungen, die im Jahresabschluss naturgemäß als letztes gebuchtSeite 36 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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werden, entscheidend. Hierdurch ergeben sich Wechselwirkungen zwischen den
Arbeiten, die regelmäßig zu Korrekturbedarfen der Sonderposten für den Gebüh-
renausgleich oder zum Ausweis der Unterdeckungen im Anhang führen.
Während die Sonderposten in allen Fällen im nachfolgenden Jahresabschluss
korrigiert werden, wird auf eine Korrektur der Angaben zu den Kostenunterde-
ckungen im Anhang und eine Erwähnung in den Berichten zu den Jahresab-
schlussprüfungen verzichtet.
3. Rückstellungen 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 798.612.699,33
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 798.612.699,33
3.4 Sonstige Rückstellungen 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 59.068.102,43
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 59.068.102,43
Die Bilanzposition "3.4 Sonstige Rückstellungen" erfasst neben verschiedenen
personalbedingten Rückstellungen (u. a. Rückstellungen für nicht in Anspruch
genommenen Urlaub, für geleistete Überstunden, für die Inanspruchnahme von
Altersteilzeit) die Rückstellungen für drohende Verluste aus laufenden Verfahren
sowie andere sonstige Rückstellungen.
Gemäß § 37 Abs. 5 KomHVO NRW (bis 31.12.2018: § 36 Abs. 4 GemHVO NRW)
müssen für Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Ab-
schlussstichtag noch nicht genau bekannt sind, Rückstellungen gebildet werden,
sofern der Betrag nicht geringfügig ist. Zudem muss wahrscheinlich sein, dassSeite 37 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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eine Verbindlichkeit zukünftig entsteht, die wirtschaftliche Ursache vor dem Ab-
schlussstichtag liegt und die zukünftige Inanspruchnahme voraussichtlich erfol-
gen wird.
Im Rahmen unserer Prüfung des Jahresabschlusses 2017 haben wir festgestellt,
dass für drei Sachverhalte aus dem Bereich des Amtes 52 Rückstellungen gebil-
det wurden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es
handelte sich hierbei um den Austausch des Kunstrasenbelages der Sportplätze
Ippendorf und Brüser Berg sowie eine Sanierungsmaßnahme des Hallenbades
Beuel. Alle Maßnahmen waren nach Auskunft des Amtes 21 als Unterhaltungs-
aufwand einzustufen. Da die Auftragserteilung jedoch in allen Fällen erst im Jahr
2018 erfolgte, lag zum damaligen Abschlussstichtag 31.12.2017 keine Verpflich-
tung gegenüber einem Dritten vor.
Im Haushaltsjahr 2018 wurden die Rückstellungen in Höhe des verbuchten Un-
terhaltungsaufwandes von 437.002,37 EUR in Anspruch genommen; im Übrigen
jedoch nicht aufgelöst, sodass zum 31.12.2018 weiterhin Rückstellungen i. H. v.
400.097,63 EUR ausgewiesen werden, für die mangels Vorliegen der Vorausset-
zungen kein Grund besteht.
Im Ergebnis sind die sonstigen Rückstellungen zum 31.12.2018 auf Grund der o. g.
Sachverhalte um 400.097,63 EUR zu hoch ausgewiesen.
Der im Jahr 2018 aus der fehlerhaft gebildeten Rückstellung in Anspruch genom-
mene Unterhaltungsaufwand beträgt in der Summe 437.002,37 EUR. Da dieser
Aufwand bei Bildung der Rückstellungen vollständig im Jahr 2017 berücksichtigt
wurde, ist er in der Ergebnisrechnung 2018 entsprechend zu gering ausgewiesen.
Es wird hierzu auch auf die Ausführungen im Bericht über die Prüfung des Jahres-
abschlusses 2017 auf Seite 33 f. verwiesen.Seite 38 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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4. Verbindlichkeiten 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 1.880.758.151,00
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 1.880.758.151,00
4.8 Erhaltene Anzahlungen 31.12.2018
Betrag in EUR
Ergebnis Entwurf Jahresabschluss 110.845.376,15
Ergebnis festzustellender Jahresabschluss 110.845.376,15
Unter der Bilanzposition "Erhaltene Anzahlungen" werden insbesondere zweck-
gebundene, investive Zuwendungen ausgewiesen, die bis zur Fertigstellung und
Aktivierung des mit der Zuwendung finanzierten Vermögensgegenstandes als
Verbindlichkeit zu bilanzieren sind.
Die zweckgebundenen, investiven Zuwendungen waren u. a. bereits ein Schwer-
punkt des Prüfprogramms im Jahresabschluss 2015, mit dem Ergebnis, dass ei-
nige Themenbereiche trotz vorliegender und abgestimmter Buchungskonzepte
noch immer - d. h. seit Prüfung der Eröffnungsbilanz - nicht abschließend aufge-
arbeitet wurden. Wir verweisen hierzu auf den Bericht über die Jahresabschluss-
prüfung 2015 (S. 29 f.).
Mit der Zuordnung der Zuwendungen für Entwicklungsmaßnahmen und das
WorldCCBonn sowie der Zuordnung der Mittel aus der Baumschutzsatzung
wurde im Jahr 2017 begonnen; sie wurde im Jahresabschluss 2018 fortgesetzt.Seite 39 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Die Aufarbeitung des Themenkomplexes "Ökokonto" (Ausgleichsbeiträge nach
dem Bundesnaturschutzgesetz) ist trotz wiederholter Hinweise des Rechnungs-
prüfungsamtes auch zum Jahresabschluss 2018 nicht erfolgt. Gleichfalls wurde
in den Jahren 2017 und 2018 keine Zuordnung der erhobenen Stellplatzablöse-
beiträge vorgenommen. Insoweit weisen wir erneut darauf hin, dass eine Aufar-
beitung durch die zuständigen Fachämter zwingend erforderlich ist, damit Amt 21
die notwendigen Buchungen zeitnah vornehmen kann.
Hiervon losgelöst, ist für die Zuordnung der erhaltenen Anzahlungen grundsätz-
lich die Aktivierung der geförderten Vermögensgegenstände (Anlagen im Bau)
unbedingt erforderlich. In diesem Bereich existiert zurzeit eine Vielzahl von "Alt-
fällen", die noch aufgearbeitet werden müssen (siehe Ausführungen zu Ziffer 1.2
Sachanlagen).
VI. Feststellungen zur Ergebnisrechnung
Die Ergebnisrechnung weist die Aufwendungen und Erträge des abgelaufenen
Haushaltsjahres nach und bildet damit das Ressourcenaufkommen sowie den
Ressourcenverbrauch für den entsprechenden Zeitraum ab.
Die Aufwendungen und Erträge werden danach grundsätzlich in der Periode ge-
bucht, in der sie wirtschaftlich verursacht worden sind. Hierdurch wird die Ermitt-
lung des Jahresergebnisses verursachungsgerecht auf das Haushaltsjahr als Pe-
riode bezogen.
Die Ergebnisrechnung unterscheidet zwischen dem ordentlichen Ergebnis, dem
Finanzergebnis sowie dem außerordentlichen Ergebnis. Damit wird gezeigt, in-
wieweit die Erträge und Aufwendungen auf der "normalen" laufenden Verwal-
tungstätigkeit beruhen oder durch außerordentliche Ereignisse entstanden sind.
Das nachgewiesene Jahresergebnis wird entweder als Jahresüberschuss oder
als Jahresfehlbetrag in die gemeindliche Bilanz übernommen.Seite 40 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Gemäß § 39 Abs. 3 KomHVO NRW ist die Gemeinde zudem verpflichtet, nach-
richtlich die Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die unmittelbar mit der all-
gemeinen Rücklage verrechnet wurden. Durch diesen Ausweis soll verdeutlicht
werden, in welcher Höhe Erträge und Aufwendungen nicht in das Jahresergebnis
einbezogen sind.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sind alle wesentlichen Sachkonten da-
raufhin untersucht worden, ob sich gravierende Veränderungen im Vergleich zum
Vorjahr oder sonstige "Auffälligkeiten" ergaben. Diese wurden im Einzelnen hin-
terfragt. Im Ergebnis konnten für alle identifizierten Fälle nachvollziehbare
Gründe festgestellt werden. Darüber hinaus haben wir eine Vielzahl ergebnis-
wirksamer Buchungen im Rahmen der Prüfung der jeweiligen Bilanzpositionen
näher betrachtet.
Die Ergebnisrechnung 2018 schließt mit einem Jahresüberschuss von
10.347.259,94 EUR ab und fällt damit um 73.479.653,15 EUR besser aus als er-
wartet. Die aus unserer Sicht hierfür nachvollziehbaren Sachverhalte sind im La-
gebericht zum Jahresabschluss dargestellt. Das Jahresergebnis wurde in der Bi-
lanz korrekt unter dem Eigenkapital abgebildet.
Unter Berücksichtigung von Wesentlichkeits- und Wirtschaftlichkeitsaspekten
ergab die Prüfung - auch unter Beachtung der getroffenen Feststellungen - keine
zwingende Notwendigkeit, Korrekturen noch im Jahresabschluss 2018 zu bu-
chen. Diese werden - sofern erforderlich - im Jahresabschluss 2019 vorgenom-
men und vom Rechnungsprüfungsamt nachgehalten.Seite 41 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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VII. Feststellungen zur Finanzrechnung
Die Finanzrechnung soll Auskunft über die tatsächliche finanzielle Lage der Stadt
geben und dabei auch die Finanzierungsquellen sowie die Veränderung des Zah-
lungsmittelbestandes (Liquide Mittel) sowie den Kreditbedarf für Investitionen der
Gemeinde aufzeigen. Sie bezieht sich auf die betriebswirtschaftlichen Rechen-
größen "Einzahlungen" und "Auszahlungen" und erfasst alle Geschäftsvorfälle,
die den Zahlungsmittelbestand verändern.
Abweichungen zwischen einzelnen Positionen der Ergebnis- und Finanzrech-
nung sind insbesondere darauf zurückzuführen, dass nicht jeder finanzwirksame
Vorgang auch ergebniswirksam ist bzw. nicht jeder ergebniswirksame Vorgang
auch finanzwirksam. Darüber hinaus basieren Ergebnis- und Finanzrechnung auf
unterschiedlichen Rechengrößen und damit einhergehend unterschiedlichen
Prinzipien, so dass zwangsläufig keine Übereinstimmung von Ergebnis- und Fi-
nanzrechnung besteht.
Die Finanzrechnung der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2018 entspricht hinsicht-
lich Ansatz, Bewertung und Ausweis den gesetzlichen Vorschriften. Das Ergeb-
nis der Finanzrechnung wird unter der Bilanzposition "Liquide Mittel" ausgewie-
sen. Feststellungen ergaben sich nicht.
VIII. Feststellungen zur Einhaltung des Haushaltsplanes
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist gemäß § 102 Abs. 3 GO NRW u. a.
zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.
Die Haushaltssatzung ist für die Haushaltswirtschaft von zentraler Bedeutung.
Sie enthält u. a. die Festsetzung des Haushaltsplanes als Grundlage für die
Haushaltswirtschaft. Der Haushaltsplan ist als Ausdruck des politischen Willens
für die Haushaltsführung intern verbindlich.Seite 42 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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- 38 -
Die Ursprungsansätze im jeweiligen jährlichen Haushaltsplan erfahren durch Er-
mächtigungsübertragungen sowie unterjährig durch die Bereitstellung über- und
außerplanmäßiger Mittel und deren Deckung zulässige Änderungen, die zu sog.
fortgeschriebenen Ansätzen führen.
Die betragsmäßige Umsetzung der Haushaltspläne steht in engem Zusammen-
hang mit der inhaltlichen Umsetzung der von der Politik beschlossenen produkt-
bezogenen Ziele und Kennzahlen. Inwieweit diese von der Verwaltung im Ergeb-
nis realisiert werden konnten, stand nicht im Fokus der Prüfungshandlungen.
Die Verwaltung hat die Fachbereiche aufgefordert, Abweichungen von mehr als
1 Mio. EUR bezogen auf die Summe der Erträge und Aufwendungen je Produkt-
gruppe zu erläutern. Die Ergebnisse der Abweichungsanalyse sind im Anhang
unter den Erläuterungen zur Ergebnisrechnung dargestellt.
Im Rahmen der risikoorientierten Prüfungsplanung sind die Zahlen des Jahres-
abschlusses 2018 auf der Basis von Produktgruppen ergänzend durch die Fach-
prüfer des Rechnungsprüfungsamtes daraufhin untersucht worden, ob es zu auf-
fälligen Entwicklungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie im Hinblick
auf Haushaltsplanansätze und Ist-Ergebnis gekommen ist. In Einzelfällen wurde
Auffälligkeiten nachgegangen; dabei gewonnene Erkenntnisse werden im Übri-
gen im Rahmen der jährlichen risikoorientierten Prüfungsplanung berücksichtigt.
Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich im Jahr 2018 die Abweichung zwischen
dem fortgeschriebenen Ansatz der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (rd.
235,7 Mio. EUR) und dem Ist-Ergebnis (rd. 193,8 Mio. EUR) im Vergleich zu 2017
erhöht (2017: -32,3 Mio. EUR; 2018: -41,8 Mio. EUR). Die Abweichung ist im
Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass es bei Investitionen z. B. auf Grund
von langwierigen Entscheidungsprozessen oder sonstigen Umständen aber auchSeite 43 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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wegen fehlendem Personal zur Umsetzung von Baumaßnahmen zu zeitlichen
Verzögerungen kommen kann, die in der Folge auch zu hohen investiven Er-
mächtigungsübertragungen führen (z. B. bei den Finanzstellen: 5201001291000
- Gebäudemanagement-SGB, 5230001281000 - Grundstücksmanagement,
5660612019130 - Bahnhofsvorplatz).
IX. Aussagen zum Anhang
Der Anhang ist gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW als Bestandteil des Jahresabschlus-
ses u. a. dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt
vermittelt. Allgemeine Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung des Anhangs
bilden § 45 KomHVO sowie weitere Einzelvorschriften in der Kommunalhaus-
haltsverordnung NRW. Entsprechend unserer Vorbemerkung sind die Regelun-
gen der ab dem 01.01.2019 geltenden Fassung der Gemeindeordnung sowie
Kommunalhaushaltsverordnung erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellen-
den Jahresabschluss anzuwenden. Neue Vorschriften, die sich auf das Verfah-
ren beziehen, sind jedoch auch schon auf Jahresabschlüsse vergangener Jahre,
d. h. zum 31.12.2018, anzuwenden.
Im Rahmen der Prüfung getroffene Feststellungen wurden zwischenzeitlich um-
gesetzt. Die Änderungen sind in dem nunmehr als Anlage beigefügten Jahresab-
schluss 2018 berücksichtigt.
Ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein Verbindlichkeitenspiegel
(§ 45 Abs. 3 KomHVO NRW) sowie ein Sonderposten- und Rückstellungsspiegel
sind dem Anhang beigefügt. Wir verweisen hierzu auf die nachfolgenden Ausfüh-
rungen.Seite 44 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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- 40 -
Gemäß § 95 GO NRW in der ab dem 01.01.2019 gültigen Fassung i. V. m.
§ 45 Abs. 3 KomHVO NRW ist dem Anhang zudem ein Eigenkapitalspiegel bei-
zufügen. Entsprechend der Ausführungen im Anhang (S. 68) wurde zur Vermei-
dung eines nachträglichen Änderungsaufwands bisher keine Programmierung
zur Erstellung eines Eigenkapitalspiegels beauftragt, da bei Aufstellung des Jah-
resabschlusses noch kein amtliches Muster veröffentlicht wurde. Die Muster wur-
den zwischenzeitlich vom MHKBG zur Verfügung gestellt, sodass auf dieser
Grundlage ein Eigenkapitalspiegel für künftige Jahresabschlüsse erstellt werden
kann.
Im Übrigen sind die vorgeschriebenen Angaben im Anhang vollständig enthalten
sowie zutreffend dargestellt und erläutert.
Die Jahresabschlüsse der rechtlich unselbständigen Stiftungen, die als Anlage
dem Anhang beigefügt sind, waren Gegenstand einer gesonderten Prüfung. Wir
verweisen hierzu auf unseren Prüfbericht aus 08/2019.
X. Aussagen zum Anlagenspiegel
Gemäß § 45 Abs. 3 KomHVO NRW ist dem Anhang u. a. ein Anlagenspiegel
beizufügen.
Der Anlagenspiegel entspricht hinsichtlich Gliederungstiefe und Darstellungs-
form den formalen Anforderungen des § 45 GemHVO NRW. Die neue Vorschrift
des § 46 KomHVO NRW (gültig ab 01.01.2019) fordert weitergehende Angaben.
Da zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung das amtliche Muster des Anlagenspie-
gels hierzu noch nicht vorlag, hat die Verwaltung auf das bisherige Muster zu-
rückgegriffen. Dies wird von uns nicht beanstandet.
Die rechnerische Prüfung sowie der Abgleich mit den einzelnen Bilanzpositio-
nen/-konten und Sachkonten ergab hinsichtlich der Immateriellen Vermögensge-
genstände, der Sachanlagen und der Finanzanlagen keine Feststellungen. Ab-
weichungen sind im Anhang zum Jahresabschluss auf Seite 67 erläutert.Seite 45 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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Seit dem Haushaltsjahr 2013 wird von der Vereinfachungsregelung des § 35
Abs. 2 GemHVO NRW (ab 01.01.2019: § 36 Abs. 3 KomHVO NRW) Gebrauch
gemacht. Danach können Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, de-
ren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 EUR
ohne Umsatzsteuer (ab 01.01.2019: 800 EUR) nicht übersteigen, die selbständig
genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, unmittelbar als Auf-
wand gebucht werden. Aus diesem Grund sind im Anlagenspiegel zum Jahres-
abschluss 2018 bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern keine Zugänge, Ab-
gänge, Umbuchungen, Abschreibungen oder Zuschreibungen sowie kumulierte
Abschreibungen aus Vorjahren ausgewiesen.
XI. Aussagen zum Forderungsspiegel
Im Forderungsspiegel sind gemäß § 47 Abs. 1 KomHVO NRW die Forderungen
der Gemeinde nachzuweisen; er ist mindestens entsprechend § 42 Abs. 3 Num-
mern 2.2.1 und 2.2.2 KomHVO NRW zu gliedern.
Zusätzlich ist nach § 47 Abs. 2 KomHVO NRW neben dem Gesamtbetrag zum
Bilanzstichtag eine Gliederung der Betragsangaben für Forderungen mit Rest-
laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf
Jahren vorzunehmen.
Der Forderungsspiegel zum Jahresabschluss 2018 ist gemäß der weiterhin gül-
tigen Anlage 24 zur "VV Muster zur GO NRW und GemHVO NRW" aufgebaut
und entspricht damit den gesetzlichen Anforderungen. Erläuterungen zum For-
derungsspiegel befinden sich im Anhang zum Jahresabschluss auf Seite 68.
Die ausgewiesenen Beträge stimmen mit den Angaben der Forderungen in der
Bilanz überein und konnten im Rahmen der Prüfung nachvollzogen werden. Der
Forderungsspiegel gibt unter Angabe der Restlaufzeiten eine ausreichende
Übersicht über den Stand der städtischen Forderungen zum 31.12.2018.Seite 46 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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- 42 -
XII. Aussagen zum Verbindlichkeitenspiegel
Gemäß § 45 Abs. 3 KomHVO NRW ist dem Anhang zum Nachweis der Verbind-
lichkeiten ein Verbindlichkeitenspiegel nach § 48 KomHVO NRW beizufügen.
Der Verbindlichkeitenspiegel ist nach dem zum Berichtszeitpunkt gültigen Muster
zur GO und GemHVO NRW (Anlage 25) aufgebaut und entspricht formal den
gesetzlichen Anforderungen.
Erläuterungen zum Verbindlichkeitenspiegel sind auf der Seite 68 f. im Anhang
zum Jahresabschluss 2018 zu finden. Im Rahmen der Prüfung wurden die jewei-
ligen Werte und die Zuordnungen zu den Restlaufzeiten nachvollzogen. Feststel-
lungen ergaben sich nicht.
XIII. Aussagen zum Sonderpostenspiegel
Auch nach den neuen Regelungen der KomHVO ist der Sonderpostenspiegel
keine Pflichtanlage zum Jahresabschluss. Nach den Ausführungen in der 7.
Handreichung zu § 43 Abs. 5 GemHVO (ab 01.01.2019: § 44 Abs. 3 KomHVO
NRW) wird als Grundgliederung des Sonderpostenspiegels die Bilanzgliederung
empfohlen, die in einem Teil A um die Veränderung im Haushaltsjahr und in ei-
nem Teil B um eine zeitliche Komponente nach Laufzeiten erweitert werden
könnte.
Der städtische Sonderpostenspiegel für das Haushaltsjahr 2018 weist eine Un-
tergliederung entsprechend der Bilanz aus und stellt die Zugänge sowie Ab-
gänge, die Umbuchungen wie auch die Abschreibungen, Zuschreibungen und
kumulierten Abschreibungen zum 31.12.2018 dar.
Die Sonderposten für den Gebührenausgleich sind nicht enthalten. Durch eine
Fußnote wird darauf verwiesen, dass der Sonderpostenspiegel mittels Auswer-Seite 47 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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- 43 -
tung "Anlagengitter" erstellt wurde und damit Buchungen aus dem Bereich der
Finanzbuchhaltung nicht berücksichtigt sind. Der Sonderpostenspiegel enthält
danach nur solche Sachverhalte, die in Bezug zu einem Vermögensgegenstand
stehen und aus dem SAP-System generiert werden konnten. Hinsichtlich der
Sonderposten Gebührenausgleich enthält der Anhang auf den Seiten 29 und 30
jedoch ausführliche Erläuterungen.
Es wurde in der Darstellung des Sonderpostenspiegels nicht vollumfänglich das
Muster aus der Handreichung angewandt. Die Verwaltung verzichtete darauf,
den "Teil B" darzustellen, aus dem sich die Restlaufzeiten ablesen lassen wür-
den. Dies wird damit begründet, dass sich aus dem SAP-System heraus keine
Standardauswertung generieren lässt.
Die Darstellung des Sonderpostenspiegels für die Stadt Bonn ist u. E. dennoch
vertretbar; sie korrespondiert mit den Abschreibungen der Vermögensgegen-
stände. Eine bessere Nachvollziehbarkeit der Planung der Veranschlagung der
Abschreibungen, der Auflösung von Sonderposten sowie der Zusammenhänge
zwischen diesen Haushaltspositionen - was lt. Handreichung u. a. der Zweck ei-
nes Sonderpostenspiegels ist - könnte u. E. nur dann erreicht werden, wenn auch
hinsichtlich der Abschreibungen im Anlagenspiegel eine Darstellung der Rest-
laufzeiten vorgenommen würde. Dies sieht jedoch im Übrigen auch das Muster
zum Anlagenspiegel nicht vor. Der Verzicht hierauf im Sonderpostenspiegel ist
daher vertretbar (vgl. Erläuterungen zum Sonderpostenspiegel im Anhang zum
Jahresabschluss 2018 auf Seite 69).
XIV. Aussagen zum Rückstellungsspiegel
Das Beifügen eines Rückstellungsspiegels zum Jahresabschluss ist grundsätz-
lich nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird jedoch von der Handreichung für Kom-
munen empfohlen und auch aus Sicht der Rechnungsprüfung - insbesondere aus
Transparenzgründen - positiv bewertet.Seite 48 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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- 44 -
Der Aufbau des Rückstellungsspiegels orientiert sich formal überwiegend an der
in der Handreichung für Kommunen dargestellten Abbildung.3 Amt 21 hat darüber
hinaus die vorgenommenen Umbuchungen auf Bestandskontenebene, die nicht
ergebniswirksam sind, separat ausgewiesen.
Die jeweiligen Beträge und Bewegungen im Haushaltsjahr konnten nachvollzo-
gen werden und sind - unter Berücksichtigung der in diesem Bericht unter D V 3.
4 getroffenen Feststellungen - korrekt abgebildet. Der Rückstellungsspiegel stellt
in übersichtlicher Form die Entwicklung der Rückstellungen dar. Für weitere Aus-
führungen verweisen wir auf die im Anhang auf Seite 70 dargestellten "Erläute-
rungen zum Rückstellungsspiegel".
XV. Aussagen zum Lagebericht
Die Prüfung des Lageberichtes haben wir anhand der Vorschriften des
§ 49 KomHVO NRW (bis 31.12.2018: § 48 GemHVO NRW) vorgenommen. Im
Ergebnis ist festzustellen, dass der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresab-
schluss sowie mit den von uns bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen steht
und insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-
und Finanzlage der Bundesstadt Bonn vermittelt. Die wesentlichen Chancen und
Risiken für die zukünftige Entwicklung sind aus prüferischer Sicht zutreffend dar-
gestellt. Im Ergebnis entspricht der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften
des § 49 KomHVO NRW.
Im Rahmen der Prüfung getroffene Feststellungen wurden zwischenzeitlich um-
gesetzt. Die Änderungen sind in dem nunmehr als Anlage beigefügten Jahresab-
schluss 2018 berücksichtigt.
3 Vgl. Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen, Handreichung für Kommunen, 7.
Auflage, § 36 GemHVO, S. 3168 (Anmerkung: § 36 GemHVO entspricht nun § 37 KomHVO NRW).Seite 49 von 918
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 10/2019 RPA Bonn
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- 45 -
XVI. Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
Die dem Lagebericht beigefügten NKF-Kennzahlen basieren auf dem Runder-
lass "NKF-Kennzahlenset Nordrhein-Westfalen"4 des Innenministeriums vom
01.01.2008. Das darin enthaltene Kennzahlenset wird zur Analyse und Beurtei-
lung der Haushaltswirtschaft sowie der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Fi-
nanzlage herangezogen und wurde seinerzeit von den Aufsichtsbehörden, der
Gemeindeprüfungsanstalt sowie Vertretern der örtlichen Rechnungsprüfung er-
arbeitet.
Im Folgenden stellen wir die Kennzahlen, die für die Bewertung der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage herangezogen werden und damit auch zur
strategischen Steuerung dienen können, dar. Die Kennzahlen sowie entspre-
chende Erläuterungen finden sich zudem im Lagebericht zum Jahresabschluss
2018 auf Seite 25 ff.
Haushaltswirtschaftliche
Gesamtsituation 31.12.18 31.12.17 31.12.16
Aufwandsdeckungs-
grad
(Ordentliche Erträge / or-
dentliche Aufwendungen)
x 100
102,6 % 107,0 % 97,1 %
Eigenkapitalquote 1 (Eigenkapital / Bilanz-
summe) x 100 22,7 % 22,7 % 21,8 %
Eigenkapitalquote 2
(Eigenkapital + Sonder-
posten Zuwendungen und
Beiträge) x 100 / Bilanz-
summe
43,0 % 42,8 % 42,5 %
Fehlbetragsquote /
Überschussquote
(negatives) Jahresergeb-
nis x (-) 100 / Ausgleichs-
rücklage + Allg. Rücklage
*0,95 % *5,8 % 6,0 %
*Überschussquote
4 RdErl. d. Innenministeriums v. 1.10.2008, 34 - 48.04.05/01 - 2323/08.Seite 50 von 918
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Aufwandsdeckungsgrad
Der Aufwandsdeckungsgrad gibt an, zu welchem Anteil die ordentlichen Aufwen-
dungen durch ordentliche Erträge gedeckt werden können. Ein finanzielles
Gleichgewicht kann nur durch eine vollständige Deckung erreicht werden.
Im Jahr 2018 steigt der Aufwandsdeckungsgrad mit 102,6 % erneut auf über
100 %, da die ordentlichen Erträge die ordentlichen Aufwendungen um rd.
35,07 Mio. EUR übersteigen.
Anzumerken ist, dass im Zusammenhang mit dem Haushaltsausgleich auch das
Finanzergebnis zu berücksichtigen ist, das mit -26,5 Mio. EUR, insbesondere auf
Grund der hohen Zinsaufwendungen, das Jahresergebnis auf 10,35 Mio. EUR
schmälert. Vor diesem Hintergrund muss es auch künftig das Ziel sein, ein so
hohes ordentliches Ergebnis bzw. einen so hohen Aufwandsdeckungsgrad zu
erreichen, dass auch das negative Finanzergebnis entsprechend kompensiert
werden kann.
89,50%
100,20%
97,10%
107,00%
102,60%
80,00%
85,00%
90,00%
95,00%
100,00%
105,00%
110,00%
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Eigenkapitalquote 1 und 2
Die Eigenkapitalquote misst den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital. Die
Eigenkapitalausstattung gilt u. a. "als Indikator für die kommunale Substanz bzw.
die stetige Aufgabenerfüllung, die bei haushaltswirtschaftlichen Fehlbeträgen für
eine Inanspruchnahme zur Verfügung steht." 5
Während die Eigenkapitalquote 1 lediglich das bilanzielle Eigenkapital berück-
sichtigt, werden in die Ermittlung der Eigenkapitalquote 2 auch die Sonderposten
aus Zuwendungen und Beiträgen einbezogen, die ebenfalls Eigenkapitalcharak-
ter haben.
Das Eigenkapital reduzierte sich im Zeitvergleich auf Grund der in den vergange-
nen Jahren erwirtschafteten Fehlbeträge kontinuierlich. Durch die Jahresüber-
schüsse 2017 und 2018 sowie weitere Sachverhalte mit einem Saldo von
1,53 Mio. EUR, die ebenfalls zu einer positiven Veränderung der allgemeinen
Rücklage geführt haben, wird der negative Trend zunächst unterbrochen; die
5 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: Neues Kommunales Finanz-
management - Handbuch zum NKF-Kennzahlenset NRW, S. 17 (nachfolgend: NKF-Handbuch).
23,60% 23,10% 21,80% 22,70% 22,70%
45,00% 44,20% 42,50% 42,80% 43,00%
0,00%
10,00%
20,00%
30,00%
40,00%
50,00%
60,00%
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Eigenkapitalquote 1
Eigenkapitalquote 2Seite 52 von 918
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Eigenkapitalquote 2 steigt sogar geringfügig an. Mit der Einbringung des Doppel-
haushaltes 2019/2020 wurde die 2. Fortschreibung des HSK vorgelegt. Danach
werden bis einschließlich 2020 weiterhin Jahresfehlbeträge erwartet. Erst im Jahr
2021 soll wieder ein ausgeglichener Haushalt bzw. ein Jahresüberschuss er-
reicht und damit die kontinuierliche Reduzierung des Eigenkapitals aufgehalten
werden. Bis dahin wird sich der grundsätzlich negative Trend bei der Eigenkapi-
talquote 1 und 2 fortsetzen.
Fehlbetragsquote / Überschussquote
Die Fehlbetragsquote (Jahre 2014 bis 2016) gibt Auskunft "über den durch einen
Fehlbetrag in Anspruch genommenen Eigenkapitalanteil." 6 Der Fehlbetrag be-
zieht sich hierbei auf die allgemeine Rücklage sowie die Ausgleichsrücklage. Im
Jahr 2018 konnte - wie auch im Vorjahr - auf Grund des positiven Jahresergeb-
nisses erneut eine Überschussquote erreicht werden, sodass kein Ausgleich
durch die allgemeine Rücklage bzw. Ausgleichsrücklage erfolgen musste.
6 Ebenda, S. 26.
-11,90%
-2,30%
-6,00%
5,80%
0,95%
-13,00%
-10,00%
-7,00%
-4,00%
-1,00%
2,00%
5,00%
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Der Zeitreihenvergleich zeigt, dass bedingt durch extreme Schwankungen der
Jahresfehlbeträge (2014 mit 150,4 Mio. EUR; 2015 mit 25,64 Mio. EUR sowie
2016 mit 64,87 Mio. EUR), die Fehlbetragsquote ebenfalls entsprechenden
Schwankungen unterliegt. Die erneut ausgewiesene Überschussquote des Jah-
res 2018 ist positiv zu bewerten, da hier ein weiterer Eigenkapitalverzehr verhin-
dert werden kann.
Ziel ist es, grundsätzlich den Haushaltsausgleich zu erreichen, sodass eine Fehl-
betragsquote von 0 % oder - wie im Lagebericht ausgeführt - sogar eine Über-
schussquote erzielt wird.
Kennzahlen zur Vermögenslage 31.12.18 31.12.17 31.12.16
Infrastrukturquote (Infrastrukturvermögen / Bi-
lanzsumme) x 100 39,0 % 40,0 % 41,1 %
Abschreibungsintensität
(Bilanzielle Abschreibungen
auf AV / ord. Aufwendun-
gen) x 100
5,5 % 5,6 % 6,5 %
Drittfinanzierungsquote
(Erträge aus der Auflösung
SoPo / bilanzielle Abschrei-
bungen auf AV) x 100
57,4 % 48,2 % 38,8 %
Investitionsquote
(Bruttoinvestitionen / (Ab-
gänge des AV + Abschrei-
bungen auf AV)) x 100
138,5 % 142,6 % 188,0 %
Infrastrukturquote
42,50% 41,80% 41,10% 40,00% 39,00%
0,00%
10,00%
20,00%
30,00%
40,00%
50,00%
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Die Infrastrukturquote setzt das Infrastrukturvermögen ins Verhältnis zur Bilanz-
summe und zeigt auf, wie hoch der Anteil des Gesamtvermögens ist, der in der
Infrastruktur gebunden ist.
Die Infrastrukturquote zeigt im Zeitreihenvergleich eine (leicht) sinkende Ten-
denz. Eine hohe Infrastrukturquote impliziert grundsätzlich, dass mit hohen Ab-
schreibungen und Unterhaltungsaufwendungen zu rechnen ist.
Abschreibungsintensität
Die Abschreibungsintensität sagt aus, wie hoch der Anteil der bilanziellen Ab-
schreibungen an den ordentlichen Aufwendungen ist und somit in welchem Um-
fang der Haushalt durch den Werteverlust des Anlagevermögens belastet wird.7
7 Ebenda, S. 34.
6,70%
7,40%
6,50%
5,60% 5,50%
0,00%
2,00%
4,00%
6,00%
8,00%
10,00%
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Drittfinanzierungsquote
Die Drittfinanzierungsquote zeigt das Verhältnis zwischen den bilanziellen Ab-
schreibungen und den Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten im Haus-
haltsjahr. Sie zeigt an, inwieweit der Abschreibungsaufwand durch Erträge aus
der Sonderpostenauflösung entlastet wird. Entsprechend den Ausführungen im
Lagebericht ist jedoch anzumerken, dass in die Berechnung der Erträge aus Son-
derpostenauflösung alle Sonderposten einbezogen werden, auch wenn kein di-
rekter Bezug zu den korrespondierenden Abschreibungen (z. B. Sonderposten
für rechtlich unselbständige Stiftungen) gegeben ist.
Die Kennzahl weist grundsätzlich - mit Ausnahme des Jahres 2016 - eine stei-
gende Tendenz auf. Im Jahr 2018 führen insbesondere höhere Erträge aus der
Auflösung von Sonderposten (u. a. Sonderposten für den Gebührenausgleich
Stadtentwässerung und Abfallbeseitigung) zu einer Drittfinanzierungsquote von
57,40 %.
42,80% 43,20%
38,80%
48,20%
57,40%
0,00%
10,00%
20,00%
30,00%
40,00%
50,00%
60,00%
70,00%
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Grundsätzlich wirkt sich eine hohe Drittfinanzierungsquote positiv auf die Ergeb-
nisrechnung aus, da die Belastungen durch Abschreibungen entsprechend ab-
gemildert werden. Gleichzeitig weist die Höhe der Quote aber auch auf den Grad
der Abhängigkeit von Dritten hin.8
Investitionsquote
Die Investitionsquote gibt an, "in welchem Umfang die Kommune neu investiert,
um dem Substanzverlust durch Vermögensabgänge und Abschreibungen entge-
gen zu wirken." 9
Ein Wert unter 100 % führt grundsätzlich dauerhaft zum Substanzverlust des An-
lagevermögens, da die Neuinvestitionen geringer sind als die Abgänge und Ab-
schreibungen. Die Investitionsquote weist bis zum Jahr 2016 eine steigende Ten-
denz auf und hat sich im Jahr 2017 um 45,4 Prozentpunkte sowie im Jahr 2018
um weitere 4,1 Prozentpunkte reduziert. Die Verringerung der Investitionsquote
auf 142,6 % im Jahr 2017 ist insbesondere auf - im Vergleich zum Vorjahr -
8 Vgl. Ebenda, S. 40.
9 Ebenda, S. 42.
95,70%
141,70%
188,00%
142,60% 138,50%
0,00%
25,00%
50,00%
75,00%
100,00%
125,00%
150,00%
175,00%
200,00%
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geringere Zugänge und Zuschreibungen zurückzuführen. Dennoch sind die Neu-
investitionen sowie Zuschreibungen weiterhin deutlich höher als die Abgänge
und Abschreibungen.
Im Jahr 2018 belaufen sich die Bruttoinvestitionen auf 205,38 Mio. EUR. Dem
gegenüber stehen Abgänge und Abschreibungen auf das Anlagevermögen von
148,2 Mio. EUR. Wir verweisen hierzu auch auf die Ausführungen im Anhang
zum Jahresabschluss 2018 auf Seite 12 ff. sowie den Anlagenspiegel.
Kennzahlen zur Finanzlage 31.12.18 31.12.17 31.12.16
Anlagendeckungs-
grad 2
(EK + SoPo Zuwendungen/Bei-
träge + langfr. FK)
x 100 / Anlagevermögen
84,8 % 84,5 % 81,6 %
Dynamischer Ver-
schuldungsgrad
Effektivverschuldung /
Saldo aus lfd. Verwaltungstätig-
keit
90,7 81,5 34,5
Liquidität 2. Grades
(Liquide Mittel + kurzfr. Forde-
rungen x 100) / kurzfristige Ver-
bindlichkeiten
8,2 % 15,2 % 9,9 %
Kurzfristige Verbind-
lichkeitsquote
(kurzfristige Verbindlichkeiten x
100) / ord. Aufwendungen 12,5 % 13,0 % 15,2 %
Zinslastquote (Finanzaufwendungen x 100) /
ordentliche Aufwendungen 2,2 % 2,5 % 2,6 %
Anlagendeckungsgrad 2
81,10% 83,10% 81,60% 84,50% 84,80%
0,00%
20,00%
40,00%
60,00%
80,00%
100,00%
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Der Anlagendeckungsgrad 2 gibt Auskunft darüber, inwieweit das Anlagevermö-
gen durch langfristiges Kapital gedeckt ist.
Der Anlagendeckungsgrad weist im Zeitreihenvergleich nur geringe Schwankun-
gen auf. Ein Wert unterhalb von 100 % bedeutet jedoch, dass das Anlagevermö-
gen nicht vollständig durch langfristiges Kapital gedeckt, sondern in Teilen kurz-
fristig finanziert ist.
Dynamischer Verschuldungsgrad
Der dynamische Verschuldungsgrad gibt an, "in wie vielen Jahren es unter
theoretisch gleichen Bedingungen möglich wäre, die Effektivverschuldung aus
den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln vollständig zu tilgen (Entschuldungs-
dauer)." 10 Die Effektivverschuldung berechnet sich aus dem Fremdkapital (Son-
derposten für den Gebührenausgleich, Rückstellungen und Verbindlichkeiten)
abzüglich der liquiden Mittel sowie der kurzfristigen Forderungen.
Entsprechend den Ausführungen im Lagebericht ist die Interpretation des
dynamischen Verschuldungsgrades für positive und negative Werte unterschied-
lich.
10 Ebenda, S. 49.
-75,3
38,5 34,5
81,5 90,7
-80
-60
-40
-20
0
20
40
60
80
100
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Für negative Werte (Jahr 2014) gilt, dass der Wert umso schlechter ist, je näher
er an der "Nulllinie" ist. In diesem Fall gibt er an, wie lange es dauert, bis die
Kommune bei gleich bleibendem Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit die
bestehenden Schulden verdoppelt hat.
In den Jahren 2015 bis 2018 ist der dynamische Verschuldungsgrad positiv. Für
positive Werte gilt, dass dieser umso besser ist, je näher er an der "Nulllinie" ist.
Er sagt aus, in wie vielen Jahren die Kommune bei gleich bleibendem Saldo aus
laufender Verwaltungstätigkeit die bestehenden Schulden abgebaut hat. Insoweit
hat sich die Kennzahl im Jahr 2018 gegenüber dem Vorjahr verschlechtert, da
die Effektivverschuldung gestiegen ist und sich gleichzeitig der Saldo aus laufen-
der Verwaltungstätigkeit verringert hat. Im Lagebericht wird zu Recht ausgeführt,
dass es das Ziel sein müsse, "den Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit noch
weiter zu steigern, um einen deutlich höheren Abbau der Verschuldung zu errei-
chen."
Liquidität 2. Grades
17,80%
19,50%
9,90%
15,20%
8,20%
0,00%
5,00%
10,00%
15,00%
20,00%
25,00%
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Die Liquidität 2. Grades gibt jeweils zum Bilanzstichtag an, in welchem Umfang
die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen liquiden Mittel und die
kurzfristigen Forderungen gedeckt werden können.
Die Kennzahl weist bis einschließlich 2015 eine steigende Tendenz auf und be-
läuft sich im Jahr 2015 auf 19,5 %. Zum 31.12.2016 ist die Kennzahl um 9,6
Prozentpunkte auf 9,9 % gesunken. Dies war insbesondere darauf zurückzufüh-
ren, dass Termingelder der Stiftungen und der Rücklage WorldCCBonn auf
Grund des Zinsniveaus in langfristige Wertpapieranlagen umgewandelt wurden.
Im Jahr 2017 ist die Kennzahl um 5,3 Prozentpunkte auf 15,2 % gestiegen. Dies
lag im Wesentlichen in höheren kurzfristigen Forderungen und gleichzeitig gerin-
geren kurzfristige Verbindlichkeiten begründet. Für das Jahr 2018 beträgt die Li-
quidität 2. Grades 8,2 %. Die liquiden Mittel haben sich im Vergleich zum Vorjahr
um rd. 5,1 Mio. EUR reduziert; die kurzfristigen Forderungen sogar um 39,8 Mio.
EUR. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten belaufen sich zum 31.12.2018 auf rd.
607 Mio. EUR.
Die Liquidität 2. Grades liegt weit unter 100 %, was bedeutet, dass der wesentli-
che Anteil an kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht durch kurzfristig zur Verfügung
stehendes Vermögen gedeckt werden kann. Um in keinen Liquiditätsengpass zu
gelangen, ist die Stadt daher gezwungen, ve Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de