190538-1 AA · Änderungsantrag
Einrichtung einer Stelle E14 TVöD für eine Amtsapothekerin/einen Amtsapotheker im Sachgebiet 53-01 „Arzneimittelwesen, Qualitätssicherung“ Antrag zur Vorlage 190538
Kerndaten
- Nummer
- 190538-1 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 19.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Änderungsantrag öffentlich 190538-1 AA Einrichtung einer Stelle E14 TVöD für eine Amtsapothekerin/einen Amtsapotheker im Sachgebiet 53-01 „Arzneimittelwesen, Qualitätssicherung“ Antrag zur Vorlage 190538 Beratungsfolge Unterausschuss Organisation und Personal 26.11.2019 Anhörung Inhalt des Änderungsantrags Der Oberbürgermeister wird beauftragt, vor Einrichtung einer Stelle E14 TVöD für eine Amtsapothekerin/einen Amtsapotheker im Sachgebiet 53- 01 „Arzneimittelwesen, Qualitätssicherung“ des Gesundheitsamtes eine Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Landesministeriums einzuholen. Für den Fall, dass das Land die Kosten für die von ihm durch Erlass der Stadt Bonn auferlegten zusätzlichen Pflichtaufgaben nicht übernehmen wird, zeigt der Oberbürgermeister dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) an, dass die Übernahme der per Erlass zusätzlich auferlegten Pflichtaufgaben mit dem bestehenden Personal nicht geleistet werden kann. Begründung Der Oberbürgermeister führt in der Begründung seiner Beschlussvorlage u.a. aus, dass durch Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) das Aufgabenspektrum des Amtsapothekers deutlich angewachsen ist und unmittelbar dadurch zusätzlicher Personalbedarf zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgaben entsteht. Aus Sicht der BBB-Fraktion liegt hier ein Erstattungsanspruch nach § 1 Abs. 1, Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein- Antragsteller/in: Bürger Bund Bonn, Barbara IngenkampSeite 1 von 2 Seite 2 Westfalen (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG) vor: „Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich (Belastungsausgleich) einschließlich eines Verteilschlüssels zu schaffen.“ Angesichts der städtischen Personalkostenentwicklung sollte sich die Stadt Bonn bestehende Erstattungsansprüche nach dem KonnexAG künftig vor der Einrichtung entsprechender neuer Stellen durch die zuständigen Stellen des Landes bestätigen lassen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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