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190535 · Mitteilungsvorlage

Entwicklung des Bereichs zwischen Grootestraße, Lenaustraße und der Kleingartenanlage zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6122-1 'Grootestraße / Lenaustraße' im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf (Alt 1811409NV11, FF Amt 61)

Nummer
190535
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
28.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
190535
Entwicklung des Bereichs zwischen Grootestraße,
Lenaustraße und der Kleingartenanlage zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6122-1
'Grootestraße / Lenaustraße' im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Dransdorf (Alt 1811409NV11, FF Amt 61)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Beratungsfolge Sitzung Ergebnis
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
11.09.2019 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 01.10.2019 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt und
Verbraucherschutz
10.10.2019 Aufgrund des
Sitzungsabbruches
vertagt
Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung vom
12.09.2018 im Rahmen der Vorbereitung eines Zielbeschlusses die Verwaltung
gebeten, sowohl eine Ortsbesichtigung durchzuführen (bereits stattgefunden)
sowie die Ergebnisse der Artenschutzprüfung (Stufe I) in den Ausschuss
einzubringen (DS-Nr. 1811409). Hintergrund hierfür ist, dass das Plangebiet im
Verbreitungsgebiet der Wechselkröte liegt und im Artenschutzkonzept Bonn-
Nordwest aus dem Jahr 2017 konkrete Funde im Plangebiet dokumentiert sind.
Der Bitte der Einbringung der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I kommt
die Verwaltung hiermit nach.
Das durch die Untere Naturschutzbehörde methodisch und fachlich geprüfte
Artenschutzgutachten der Stufe I wird zur Kenntnis vorgelegt.
„Die Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange kommt zu dem
Ergebnis, dass mit der Änderung des Bebauungsplanes Konflikte mit
artenschutz-rechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes für die im
Plangebiet vorkommende Wechselkröte nicht ausgeschlossen werden können.
Die Erfassung von im Plangebiet reproduzierenden Wechselkröten ist
notwendig.
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 47

Seite 2
Die Ersterhebung der Art ist gemäß MKULNV (2017) im Rahmen einer
artenschutz-rechtlichen Prüfung der Stufe II durchzuführen. Bei den weiteren zu
berücksichtigenden Arten / Artengruppen ist, unabhängig von deren
tatsächlichem Vorkommen im Untersuchungsgebiet, eine Verschlechterung der
Lokalpopulation durch die geplante Änderung des Bebauungsplans nicht
ersichtlich.“
Für planungsrelevante Arten, für die artenschutzrechtliche Konflikte nicht
definitiv ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende
Artenschutzprüfung (Art-für Art-Prüfung / ASP Stufe II) erforderlich. Mit der
Bearbeitung ist aktuell bis voraussichtlich September 2019 ein Gutachter
beauftragt.
Zur naturschutzfachlich angemessenen Bearbeitung der Artenschutzbelange
sind im Rahmen der vertiefenden ASP II systematische faunistische
Erhebungen aller planungsrelevanten Tierarten vorgesehen, für die
artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden können. Ein
besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Erfassung der streng geschützten
Wechselkröten.
Die Artenschutzprüfung – Stufe II ist der UNB zur Prüfung und Freigabe
vorzulegen. Diese soll auch die gem. VV-Artenschutz vorgegebenen
Prüfprotokolle enthalten.
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung und notwendige artenschutzrechtliche
Maßnahmen sind im weiteren Planungsprozess zu berücksichtigen und
einzubinden. Voraussichtlich wird die Konzeptionierung und Umsetzung von
Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
notwendig.
Anlage/n
1 Artenschutzgutachten (öffentlich)Seite 2 von 47

STADT BONN
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 7323-13
„GROOTESTRAßE“ IN BONN
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG STUFE I
LANGEN MassivHaus GmbH & Co. KG
Hocksteiner Weg 35
41189 Mönchengladbach
August 2019
Bearbeitung:Seite 3 von 47

II
G i n s t e r L a n d s c h a f t + U m w e l t Artenschutzrechtliche Prüfung
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
Bearbeitung: BSc. –Ing. Landschaftsarchitektur Claudius FrickeSeite 4 von 47

III
G i n s t e r L a n d s c h a f t + U m w e l t Artenschutzrechtliche Prüfung
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
INHALTSVERZEICHNIS
1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG ............................................................. 1
2 LAGE UND ABGRENZUNG DES UNTERSUCHUNGSGEBIETES .................... 1
3 PLANERISCHE VORGABEN.............................................................................. 2
4 NATURRÄUMLICHE ZUORDNUNG ................................................................... 3
4.1 Köln-Bonner Rheinebene..................................................................................... 3
4.2 Köln-Bonner Niederterrasse ................................................................................ 3
5 BESCHREIBUNG DES VORHABENS ................................................................ 3
6 MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN AUF TIERARTEN ............................................. 4
7 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ........................................................................... 5
8 EINSCHÄTZUNG DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN BELANGE ................. 7
8.1 Beschreibung der Lebensräume im Gebiet .......................................................... 7
8.2 Auswahl der zu berücksichtigenden Arten ........................................................... 8
8.3 Beurteilung vor dem Hintergrund der Lebensraumansprüche .............................10
8.3.1 Ausschluss von Arten aufgrund der Habitatausstattung ................................10
8.3.3 Potenziell vorkommende Arten ......................................................................14
8.3.4 Wechselkröte ................................................................................................15
8.3.4.1 Habitatbeschreibung ..............................................................................15
8.3.4.2 Artenschutzkonzept Bonn Nord-West ....................................................16
8.3.4.3 Fachinformationen der Biologischen Station Bonn / Rhein-Erft e.V........17
8.3.4.4 Habitateignungsanalyse des Plangebietes und des großräumigen Umfelds
..............................................................................................................20
8.5 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP Stufe 1) ..........................22
9 ZUSAMMENFASSUNG......................................................................................22
QUELLEN ...........................................................................................................................25
ANHANG I: FOTODOKUMENTATION DER ZWEIMALIGEN BEGEHUNG DES
PLANGEBIETES .................................................................................................................26Seite 5 von 47

IV
G i n s t e r L a n d s c h a f t + U m w e l t Artenschutzrechtliche Prüfung
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Verortung des Bebauungsplans "Grootestraße" im großräumigen
Kontext (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN o.J., unmaßstäbliche Darstellung) . 2
Abbildung 2: Nachweise der Wechselkröte und Darstellung eines Wechselkröten-
Gewässers (GUWB 2017) ...........................................................................17
Abbildung 3: Zustand der Fläche im Jahr 2009 (BIOLOGISCHE STATION BONN/U. SANDER
in VENCES, M., GLAW, F. & M. HACHTEL (2011)) ...........................................21
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Gesetzliche Definition der Geschützten Arten nach BNatSchG ................. 5
Tabelle 2: Im Plangebiet festgestellte Vogelarten ......................................................... 9Seite 6 von 47

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G i n s t e r L a n d s c h a f t + U m w e l t Artenschutzrechtliche Prüfung
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
Die LANGEN MassivHaus GmbH & Co. KG plant auf einer Fläche von ca. 3,5 ha die Änderung
des Bebauungsplans Nr. 7323-13 „Grootestraße“, um die planungsrechtlichen Voraussetzung
für eine Wohnbebauung zu schaffen.
Im Zuge der Änderung des Bebauungsplans ist eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) ge-
mäß § 44 BNatSchG und VV-Artenschutz zu erarbeiten.
Das vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten behandelt die Belange der geschützten- und
streng geschützten Arten im Sinne einer Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP I). Im Zuge der
ASP I soll überprüft werden, ob die potentiell im Gebiet vorkommenden Arten, insbesondere
die planungsrelevanten Arten, gegebenenfalls vom Vorhaben bzw. den vorhabenspezifischen
Wirkfaktoren beeinträchtigt werden.
Zunächst wird mit Hilfe des vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-
NUV) bereitgestellten Fachinformationssystem in Abstimmung mit den standörtlichen Gege-
benheiten eine Liste der potenziell betroffenen planungsrelevanten Arten erstellt. Anschlie-
ßend wird, basierend auf einer Ortsbegehung, die Liste der potentiell im Plangebiet vorkom-
menden planungsrelevanten Arten, überprüft und ggf. ergänzt. Danach werden die für die Än-
derung des Bebauungsplans notwendigen Maßnahmen bzw. Eingriffe dargestellt. Abschlie-
ßend erfolgt eine Beurteilung, ob durch die Umsetzung der aus dem Bebauungsplan resultie-
renden Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) Nr. 1-3
BNatSchG ausgelöst werden.
2 LAGE UND ABGRENZUNG DES UNTERSUCHUNGSGEBIETES
Das Plangebiet liegt im westlichen Stadtgebiet von Bonn, im Ortsteil Dransdorf (Nordrhein-
Westfalen). Die Fläche grenzt im Osten an die Bebauung entlang der Lenaustraße; südlich
schließen Mehrfamilienhäuser im Bereich der Mörikestraße an das Plangebiet. Westlich befin-
det sich eine Kleingartenanlage, die durch die Kleingartenstraße erschlossen wird. Nördlich
verläuft die Grootestraße, an die das Gewerbegebiet Dransdorf anschließt.Seite 7 von 47

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Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
Abbildung 1: Verortung des Bebauungsplans "Grootestraße" im großräumigen
Kontext (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN o.J., unmaßstäbliche Darstel-
lung)
3 PLANERISCHE VORGABEN
Nationale und internationale Schutzgebiete
Im Plangebiet sind keine Natura-2000 Gebiete (FFH- oder Vogelschutzgebiete) ausgewiesen.
Es sind keine nach Bundesnaturschutzgesetz ausgewiesenen Naturschutz-, Landschafts-
schutzgebiete, gesetzlich geschützten Biotope und schutzwürdigen Biotope vorhanden.
Das Plangebiet befindet sich im Naturpark Rheinland.
Westlich des Geltungsbereiches, in einer Entfernung von rund 110 Meter, befindet sich das
Landschaftsschutzgebiet "Kappesland und Messdorfer Feld". Im mittelbaren Umfeld des Plan-
gebietes sind überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen Teil des Landschafts-
schutzgebietes. Die Festsetzung des Gebietes erfolgt "insbesondere für Offenlandarten der
landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Vernetzungselementen" (STADT BONN 2013).
Im großräumigen Umfeld sind keine weiteren Schutzgebiete vorhanden.Seite 8 von 47

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Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
4 NATURRÄUMLICHE ZUORDNUNG
Die naturräumliche Beschreibung dient einer kurzen Charakterisierung des Vorhabenstand-
orts und der vom Vorhaben in Anspruch genommenen Teile der naturräumlichen Haupteinhei-
ten. Das Untersuchungsgebiet ist der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ (NRW 55), der
Haupteinheit „Köln-Bonner Rheinebene“ (NRW 551) und der Untereinheit „Köln-Bonner Nie-
derterrasse“ (NRW 551.30) zuzuordnen.
4.1 Köln-Bonner Rheinebene
Die Köln-Bonner Rheinebene umfasst rechtsrheinisch die Niederterrassenflächen vom Steil-
abfall der Mittelterrasse bis zum Rheinstrom, während linksrheinisch die Lößplatten der Mittel-
terrasse im Bereich Brühl, Brauweiler und Rommerskirchen in die Haupteinheit integriert wur-
den. Nördlich des Bad Godesbergers Rheintaltrichters vergrößern sich die Niederterras-
senebenen auf eine Gesamtbreite von 12 km bei einer gleichzeitigen Abdachung von 60 m ü.
NN bei Bad Godesberg auf 40 m ü. NN im Erftmündungsgebiet. Die dominierenden Ackerebe-
nen der Niederterrassen sind über den Schottern und Sanden von bis zu zwei Meter mächtigen
Hochflutlehmen bedeckt (BLR 1978).
4.2 Köln-Bonner Niederterrasse
Die Köln-Bonner Niederterrasse ist eine von Bonn bis zum Norden von Köln abflachende Nie-
derterrasse, die durch Hochflutbildungen mit lehmigen Böden bedeckt ist. Der nördliche Ab-
schnitt der Niederterrasse ist durch einen steilen Anstieg zur Mittelterrasse gekennzeichnet.
Die Landschaft ist stark von Siedlungsbereichen und ackerbaulich genutzten Flächen geprägt.
Waldbestände finden sich aktuell in den Alluvial- bzw. früheren Stromrinnen. Im südlichen Teil,
zwischen Wesseling und Bonn, spielt der Gemüse- und Obstanbau eine bedeutende Rolle; im
nördlichen Teil dominieren Weizen, Gerste und Zuckerrüben als Feldfrüchte (BLR 1978).
5 BESCHREIBUNG DES VORHABENS
Mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 7323-13 "Grootestraße" soll eine maßvoll verdich-
tete Wohnbebauung in einem grünen Quartier am westlichen Siedlungsrand von Bonn-Drans-
dorf realisiert werden. Durch die Änderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Errichtung von ca. 100 Wohneinheiten bestehend aus Geschosswohnungsbau, Hausgrup-
pen und Doppelhaushälften geschaffen.
Durch Grün- und Freiflächen soll das Wohngebiet gegliedert und ein landschaftlich geprägter
Übergangs zur Kleingartensiedlung hergestellt werden.Seite 9 von 47

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Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
Die Erschließung des geplanten Wohngebietes soll aus nördlicher Richtung über die Groo-
testraße, aus östlicher Richtung über die Lenaustraße erfolgen. Südlich soll das Plangebiet
fußläufig über einen zu errichtenden Fußgängerweg, der an die Kleingartenstraße angebun-
den werden soll, erschlossen werden.
6 MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN AUF TIERARTEN
Durch das Vorhaben können Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG hervor-
gerufen werden. Die Auswirkungen werden unterteilt in
 mit den Bauarbeiten verbundene Wirkungen = baubedingte Auswirkungen,
 durch die Bauwerke verursachte Wirkungen = anlagebedingte Auswirkungen und
 durch die Nutzung hervorgerufene Wirkungen = nutzungsbedingte Auswirkungen.
Baubedingte Auswirkungen können sowohl durch die direkte Inanspruchnahme essenzieller
Habitate (z. B. wichtige Jagdgebiete und Flugstraßen bzw. Orientierungsstrukturen für Fleder-
mäuse) beim Bau von Gebäuden sowie durch die Baustelleneinrichtung und die Lagerung von
Baumaterialien entstehen. Weiterhin können über die direkte Flächeninanspruchnahme hin-
aus durch die Baumaßnahmen Austauschbeziehungen zwischen Teilhabitaten von Kleinsäu-
gern, Fledermäusen, Vögeln, Reptilien oder Amphibien temporär betroffen sein.
Darüber hinaus sind durch den Baustellenbetrieb und –verkehr Beeinträchtigungen durch bau-
bedingte Emissionen von Lärm, Staub und Schadstoffen sowie durch optische Reize (Lichte-
missionen) und Erschütterungen möglich.
Als anlagebedingte Wirkung des Vorhabens ist eine direkte, dauerhafte Inanspruchnahme
essenzieller Lebensräume durch Gebäude und Nebenflächen möglich. Auch hier ist beson-
ders auf die mögliche Zerstörung bzw. erhebliche Störung essenzieller Habitatstrukturen wie
Brutstätten von Vögeln, wichtige Nahrungs- bzw. Jagdgebiete und Flugstraßen oder Orientie-
rungsstrukturen für Fledermäuse oder Wanderwege für Amphibien zu achten.
Weiterhin ist zu prüfen, ob besonders bedeutende Jagdgebiete und Flugkorridore oder Zug-
wege wandernder Arten (Vögel, Fledermäuse) durch die Barrierewirkung der Gebäude zer-
schnitten werden können.
Nutzungsbedingte Wirkungen können in der Störung benachbarter essenzieller Habitate
empfindlicher Arten durch Emissionen aus dem Wohngebiet und dem nutzungsbedingten Ver-
kehr entstehen.Seite 10 von 47

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Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
7 RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Das deutsche Artenschutzrecht gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fordert neben
dem allgemeinen Artenschutz (Verbot von mutwilliger Beunruhigung, Fangen, Töten oder Ver-
letzen bzw. der Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten ohne vernünftigen
Grund) einen weitergehenden Schutz der "Besonders geschützten Arten" sowie der "Streng
geschützten Arten". Bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren
sind auch die Artenschutzbelange zu prüfen.
Die Einordnung in streng geschützte und besonders geschützte Arten bezieht sich auf ver-
schiedene Verordnungen und Richtlinien auf Bundes- und EU-Ebene und richtet sich nach der
Auflistung in den Anhängen der EU-Artenschutzverordnung (EUArtSchV), der EU-Flora-
Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), der EU-Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) sowie der Bundes-
artenschutzverordnung (BArtSchV). Alle "Streng geschützten Arten" werden zugleich als "Be-
sonders geschützte Arten" geführt. Einen Überblick gibt Tab. 1.
Tabelle 1: Gesetzliche Definition der Geschützten Arten nach BNatSchG
Einordnung Streng geschützte Arten Besonders geschützte Arten
Bezug
Anhang A der EUArtSchV
Anhang IV der FFH-RL
Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV
Anhang A oder B der EUArtSchV
Anhang IV der FFH-RL
Europäische Vogelarten nach VS-RL
Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV
Für "Besonders geschützte Arten" gilt gemäß § 44 (1) Nr. 1 u. 3 BNatSchG ein Zugriffsverbot
(nachstellen / fangen / verletzen / töten / entnehmen, beschädigen oder zerstören der Fort-
pflanzungs- oder Ruhestätten).
Der Schutz für "Streng geschützte Arten" und der Europäischen Vogelarten1 wird in § 44 (1)
Nr. 2 um das Verbot der erheblichen Störung während der "Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mau-
ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten" erweitert. Als erheblich wird eine Störung defi-
niert, wenn sich dadurch "der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlech-
tert".
In § 44 (5) Satz 5 BNatSchG werden die nur nach nationalem Recht besonders geschützten
Arten, d. h. alle geschützten Arten außer den europäisch geschützten Arten des Anhanges IV
Europäische Vogelarten sind gemäß Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im
europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.Seite 11 von 47

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Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
der FFH-Richtlinie und Europäischen Vogelarten, bei Eingriffen und Vorhaben von den arten-
schutzrechtlichen Verboten pauschal freigestellt.
§ 44 (5) BNatSchG eröffnet weiterhin die Möglichkeit der Freistellung von den Bestimmungen
des Artenschutzes für Vorhaben im Sinne des § 18 BNatSchG, die nach den entsprechenden
Vorschriften des BauGB zulässig sind. Für die Zulassung sind zunächst Vermeidung, Aus-
gleich und Ersatz von Beeinträchtigungen zu prüfen. Der Eingriff ist zu untersagen, wenn Be-
einträchtigungen nicht vermeidbar, ausgleichbar und ersetzbar sind und die Belange von Natur
und Landschaft in der Abwägung vorgehen. Für die Freistellung von den artenschutzrechtli-
chen Verboten muss über die naturschutzrechtliche Genehmigung hinaus der Nachweis er-
bracht werden, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestät-
ten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Stehen Ausweichhabitate zur Verfügung,
ist zu prüfen, ob die betroffenen Populationen diese nutzen können und somit in ihrem derzei-
tigen Erhaltungszustand verbleiben. Kann dies nicht ausreichend und langfristig gewährleistet
werden, sind geeignete Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchzu-
führen, deren Wirksamkeit nachzuweisen ist.
Die sogenannten Zugriffsverbote, die als Schutzinstrumente für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten fungieren, sind im § 44 Abs. 1 BNatSchG verankert.
Bei der Durchführung der Artenschutzrechtlichen Prüfung sind die ersten vier Verbote zu be-
achten, welche wie folgt lauten:
„§44 (1) BNatSchG: Artenschutzrechtliche Verbote
Es ist verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu be-
schädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand
der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffs-
verbote) “.Seite 12 von 47

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8 EINSCHÄTZUNG DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN BELANGE
8.1 Beschreibung der Lebensräume im Gebiet
Am 23.04.2018 wurde eine rund 1-stündige Begehung des Plangebietes zur Erfassung des
Habitatpotentials und der Lebensräume im Plangebiet durchgeführt, um potentielle Hinweise
auf ein aktuelles oder ehemaliges Vorkommen planungsrelevanter Arten zu ermitteln. Im Rah-
men der Begehung lagen die Temperaturen bei rund 20° Celsius; die Windgeschwindigkeit
betrug rund 11 km/h; der Bedeckungsgrad des Himmels lag bei 75 % und es fiel kein Nieder-
schlag.
Die Begehung des Plangebietes wurde am 11.07.2018 wiederholt durchgeführt, da sich in dem
Zeitraum zwischen erster und zweiter Begutachtung neue Informationen (Artenschutzkonzept
Bonn Nord-West) bezüglich spezifischer Artvorkommen ergeben haben.
Die Begehungen fanden zu Beginn und während extrem niederschlagarmer und heißer Som-
mermonaten des Jahres 2018 statt.
Das Plangebiet wird zum aktuellen Zeitpunkt für den Erdbeeranbau genutzt und weist aufgrund
der Flächennutzung überwiegend keine Vegetationsentwicklung vor. Die Fläche ist von den
für den Erdbeeranbau typischen Wällen, die mit Plastikfolie abgedeckt sind, geprägt.
Der südliche Abschluss der Fläche wird durch einen rund 2-3 Meter breiten, unbewirtschafte-
ten Saum und einen daran anschließenden Gehölzbestand markiert.
In dem Saum tritt vermehrt der Spitzwegerich (Plantago lanceolata), Breitwegerich (Plantago
major), Löwenzahn (Taraxacum sect. ruderalia), Stumpfblättrige Ampfer (Rumex obtusifolius),
Scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris), Gemeine Brennnessel (Urtica dioica) und der
Gundermann (Glechoma hederacea) auf.
Der Gehölzbestand wird überwiegend von der Brombeere (Rubus sectio rubus) dominiert; un-
tergeordnet stocken in dem Bestand Schlehe (Prunus spinosa) sowie Jungwuchs der Gemei-
nen Esche (Fraxinus excelsior) und der Vogelkirsche (Prunus avium).
Das Plangebiet wird durch die unmittelbar angrenzenden Siedlungsstrukturen beeinflusst.
Durch die angrenzende Grootestraße besteht eine nicht unerhebliche Vorbelastung durch
Lärm. Zudem besteht, zumindest für die Randbereiche des Plangebiets, eine Vorbelastung
durch Lichtemissionen durch die Beleuchtung der umliegenden Wohnhäuser, Gärten und Ge-
werbeflächen. Weitere Störungen, insbesondere für störanfällige Arten und Bodenbrüter, er-
geben sich durch freilaufende Hunde und Katzen.
Eine Fotodokumentation der jeweiligen Begehung des Plangebietes ist im Anhang I aufgeführt.Seite 13 von 47

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Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
8.2 Auswahl der zu berücksichtigenden Arten
Um eine Liste der durch die Planung potentiell betroffenen planungsrelevanten Arten zu erhal-
ten, werden die Daten herangezogen, die das LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz NRW) zu geschützten Arten in Nordrhein- Westfalen im Fachinformationssys-
tem (FIS) zur Verfügung stellt. Eine Überprüfung der gewonnenen Informationen zu möglich-
erweise betroffenen Arten findet durch eine Beurteilung der durch die Planung betroffenen
Biotopstrukturen bezüglich ihrer Eignung als Lebensräume für planungsrelevante Arten statt
(Plausibilitätsprüfung).
Im Fachinformationssystem (FIS) des LANUV sind vollständige Listen aller planungsrele-
vanten Arten in Nordrhein-Westfalen enthalten, die das LANUV naturschutzfachlich begründet
ausgewählt hat. Planungsrelevante Arten sind bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im be-
sonderen Maße zu berücksichtigen.
Für jedes Messtischblatt (MTB) in Nordrhein-Westfalen lässt sich eine aktuelle Liste aller nach
2000 nachgewiesenen planungsrelevanten Arten erzeugen. Eine weitere Einschränkung der
vor Ort zu erwartenden planungsrelevanten Arten ergibt sich durch eine Analyse der Lebens-
räume im betroffenen Gebiet. Dazu stellt das Landesamt ein System von 27 übergeordneten
Lebensraumtypen zur Verfügung, die einzeln oder in Kombination für das betroffene MTB ab-
gefragt werden können.
Das für das Vorhaben zutreffende Messtischblatt (MTB) ist das Blatt 5208-3 (3. Quadrant des
Messtischblattes Bonn). Die Auswahl der von der Planung direkt betroffenen und der darüber
hinaus im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und dessen Umfeld vorhandenen Lebens-
räume ergibt folgende Liste der im FIS entwickelten Lebensraumtypen:
 Äcker, Weinberge,
 Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsch, Hecken und
 Vegetationsarme oder –freie Biotope.
Nach der Abfrage sind auf den direkt betroffenen Flächen potentielle Vorkommen folgender
planungsrelevanter Arten zu erwarten:
Amphibien und Reptilien:
Wechselkröte (Bufo viridis), Zauneidechse (Lacerta agilis).
Säugetiere:
Feldhamster (Cricetus cricetus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus).Seite 14 von 47

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Vögel:
Feldlerche (Alauda arvensis), Feldschwirl (Locustella naevia), Feldsperling (Passer monta-
nus), Habicht (Accipiter gentilis), Heidelerche (Lullula arborea), Kleinspecht (Dryobates minor),
Mäusebussard (Buteo buteo), Mehlschwalbe (Delichon urbicum), Nachtigall (Luscinia megar-
hynchos), Neuntöter (Lanius collurio), Rauchschwalbe (Hirundo rustica), Rebhuhn (Perdix per-
dix), Schleiereule (Tyto alba), Sperber (Accipiter nisus), Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola),
Schwarzspecht (Dryocopus martius), Turmfalke, (Falco tinnunculus), Turteltaube (Streptopelia
turtur), Waldkauz (Strix aluco), Waldohreule (Asio otus), Waldschnepfe (Scolopax rusticola).
Mögliche artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen des Vorhabens können für diese Arten
Verluste essenzieller Lebensräume (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) sowie Störungen oder die Ver-
letzung bzw. Tötung von Individuen (§ 44 (1) Nr. 1 u. 2 BNatSchG) sein.
Um weitere Hinweise zu Vorkommen planungsrelevanter Arten zu bekommen, wurden in ei-
nem weiteren Schritt die Daten des Fundortkataster für Pflanzen und Tiere des LANUV
(2018)(Zugriff am: 25.04.2018) abgefragt. Für das Plangebiet und sein Umfeld (500 m Radius)
sind 7 Nachweise planungsrelevanter Arten dargestellt:
 7 Fundpunkte stehen für Nachweise der Zauneidechse
Über den 500 Meter-Radius hinaus sind 20 Fundpunkte der Zauneidechse in der Kiesgrube
an der Alfterer Straße verzeichnet.
Im Zuge der Geländebegehung am 23.04.2018 wurden die in Tab. 2 aufgeführten Vogelarten
erfasst.
Tabelle 2: Im Plangebiet festgestellte Vogelarten
Artname
RL NW
2010
RL D
2015 VSR Schutz Status im Plan-
gebietdeutsch
wissenschaftlich
(BARTHEL u. HEL-
BIG 2005)
Amsel Turdus merula Brutverdacht
Buchfink Fringilla coelebs Brutverdacht
Elster Pica pica lediglich Nahrungs-
gast, da keine Nes-
ter gesehen
Haussperling Passer domesticus V V lediglich Nahrungs-
gast, da keine Ge-
bäude vorhanden
Ringeltaube Columba palum-
bus
lediglich Nahrungs-
gast, da keine Nes-
ter gesehen
Straßentaube Columba livia f. do-
mestica
lediglich Nahrungs-
gast, da keine Ge-
bäude vorhanden
Quellen: SÜDBECK et al. 2005, GRÜNEBERG et al. 2009;Seite 15 von 47

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Bei den 6 erfassten Vogelarten handelt es sich um allgemein häufige und ungefährdete Vo-
gelarten deren Populationen einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen und über ein wei-
tes Verbreitungsgebiet verfügen (s. Tab. 2).
Von den im Geltungsbereich des Bebauungsplans nachgewiesenen 6 Vogelarten sind 2 Arten
als potentielle Brutvögel zu behandeln: Amsel, Buchfink.
Insgesamt 4 Arten kommen ausschließlich als Nahrungsgäste vor. Hierbei handelt es sich zum
einen um Arten wie Elster, Ringeltaube, Haussperling und Straßentaube für die entweder ge-
eignete Nistmöglichkeiten (Gebäude / Baumhöhlen) fehlen oder von denen keine Nester re-
gistriert wurden.
Das Habitatpotential ist im Wesentlichen auf Gebüsch- und Heckenbrüter beschränkt. Horst-
oder Höhlenbäume kommen im Plangebiet nicht vor. Gleiches gilt auch für gebäudebrütende
Arten, da im Plangebiet keine Gebäude, Scheunen oder Schuppen etc. vorkommen. Auch
Wat- und Wasservogel finden vor Ort keinen Lebensraum. Für Bodenbrüter schränken freilau-
fende Hunde und Katzen das Lebensraumpotenzial stark ein.
Darüber hinaus ergaben sich im Rahmen der beiden Geländebegehungen keine Hinweise auf
Vorkommen weiterer Arten, insbesondere von Amphibien- und Reptilienarten.
Abschließend lässt sich feststellen, dass im Zuge der Geländebegehung keine Arten erfasst
wurden, die gemäß dem "FIS- Geschützte Arten" des LANUV (2018) (Abgefragt am 25.04.18)
als planungsrelevante Arten gelten.
8.3 Beurteilung vor dem Hintergrund der Lebensraumansprüche
8.3.1 Ausschluss von Arten aufgrund der Habitatausstattung
Das regelmäßige Vorkommen oder eine Betroffenheit folgender Tierarten bzw. ihrer Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten kann aufgrund ihrer Habitatansprüche (vgl. PETERSEN et al. 2004,
GRÜNEBERG, C. et al. 2013, LANUV o.J.) sowie der habituellen und strukturellen Ausprägung
der Biotope im Plangebiet bzw. des unmittelbaren Umfeldes ausgeschlossen werden:
Reptilien
Die wärmeliebende Zauneidechse kommt in reich strukturierten, offenen Lebensräumen vor,
die sich aus kleinflächig vorhandenen vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, ver-
buschten Bereichen und Hochstaudenfluren zusammensetzen. Elementare Habitatbestand-
teile sind sonnenexponierte Bereiche, Schattenplätze, vegetationsreiche Versteckmöglichkei-
ten, Totholz und Winterquartiere in einem eng verzahnten Komplex. Das Winterquartier wirdSeite 16 von 47

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in frostfreien Verstecken, wie z.B. natürlichen Hohlräumen oder Kleinsäugerbauten, aufge-
sucht.
Säugetiere
Der Feldhamster besiedelt struktur- und artenreiche Ackerlandschaften in tiefgründigen, nicht
zu feuchten Löss- und Lehmböden, die sich durch einen > 120 cm tiefen Grundwasserspiegel
auszeichnen. Weitere essenzielle Habitatelemente sind eine ausreichende Deckung und ein
gutes Nahrungsangebot. Die Art besiedelt vorzugsweise Wintergetreide, Mehrjährige Feldfut-
terkulturen, Sommergetreide oder Körnerleguminosen.
Vögel
Als Charakterart der offenen Feldflur besiedelt die Feldlerche reich strukturiertes Ackerland,
extensiv genutzte Grünländer, Brachen und größere Heidegebiete in Landschaften mit weit-
gehend freiem Horizont. Die Art bevorzugt niedrige oder gut strukturierte Gras- und Krautfluren
auf trockenen bis wechselfeuchten Böden. Ein hoher Anteil an vegetationsfreien Böden erhöht
die Habitatqualität. Die Art hält Abstände von > 50 m zu Einzelbäumen, > 120 m zu Baumrei-
hen und Feldgehölzen von 1-3 ha und 160 m zu geschlossenen Gehölzkulissen ein.
Der Feldschwirl ist innerhalb seines Habitatkomplexes auf strukturierte Offenlandbereiche
angewiesen, welche sich aus einer mindestens 20-30 cm hohen Krautschicht mit weichen,
biegsamen Halmen sowie höheren Strukturen, die als Singwarte genutzt werden können, zu-
sammensetzt. Die Art besiedelt gebüschreiche Extensivgrünländer, Waldlichtungen, grasrei-
che Heidegebiete und Verlandungszonen von Gewässern.
Als Höhlenbrüter und Charaktervogel der bäuerlichen Kulturlandschaft ist der Feldsperling an
Baumhöhlen, Gebäudenischen oder Nistkästen im Bereich der offenen Kulturlandschaft ge-
bunden. Im Gegensatz zu dem nah verwandten Haussperling meidet die Art das Innere von
Städten. Das Nahrungshabitat befindet sich auf landwirtschaftlich genutzten Umland von Sied-
lungen, in Obst- und Kleingärten, Brachflächen und Waldrändern.
Der Habicht besiedelt Kulturlandschaften, die sich durch das Vorkommen von geschlossenen
Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehölzen auszeichnen. Das Bruthabitat befindet sich in
Bereichen mit altem Baumbestand in unmittelbarer Nähe zu Waldinseln. Das Nahrungshabitat
wird in abwechslungsreichen Landschaften mit ausreichenden Strukturen aufgesucht.
Die Heidelerche besiedelt sonnenexponierte, trockensandige und vegetationsarme Flächen
in halboffenen Landschaftsräumen. Bevorzugte Habitate sind Heidegebiete, Trockenrasen
und lockere Kiefern- und Eichen-Birkenwälder. Darüber hinaus werden Kahlschläge, Wind-
wurfflächen oder trockene Waldränder besiedelt.Seite 17 von 47

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Der Kleinspecht kommt in parkartig ausgeprägten oder lichten Laub- und Mischwäldern mit
hohem Anteil an Alt- und Totholz vor. Eine spezielle Baumart wird nicht bevorzugt. Für die
Höhlenanlage sind morsche Stellen im Holz von Bedeutung, weswegen das Fortpflanzungs-
habitat der Art häufig in Weichhölzern zu finden ist. Dichte Waldbestände werden höchstens
im Randbereich besiedelt. Im Siedlungsbereich tritt er vereinzelt in Grünanlagen mit altem
Baumbestand auf.
Das Habitat der Nachtigall befindet sich an gebüschreichen Rändern von Laub- und
Mischwäldern, Feldgehölzen, Gebüschen, Hecken sowie naturnahen Parkanlagen und Däm-
men. Das Nest wird meist am Boden oder in einer Höhe von bis zu 30 cm in der dichten
Krautschicht so angelegt, dass einzelne Zweige über dem Nest als Anflugwarten genutzt wer-
den können. Die Art weist bei der Habitatwahl eine Präferenz zu gewässernahen Bereichen
vor.
Als eine Art der extensiv genutzten, halboffenen Kulturlandschaft benötigt der Neuntöter He-
ckenlandschaften mit lockeren Gebüschbeständen, extensiv genutzte Wiesen und Weiden o-
der große Windwurfflächen in Waldgebieten. Die Gebüschbestände müssen mit Dornsträu-
chern ausgestattet sein. Das Nahrungshabitat befindet sich auf blütenreichen Säumen, schüt-
ter bewachsenen Flächen, Heiden, Magerrasen und blütenreichem Grünland mit einem hohen
Vorkommen an Insekten.
Das Rebhuhn besitzt seine Habitate in offenen Feld- und Grünlandfluren mit vielfältigen
Saumstrukturen und einem abwechslungsreichen Mosaik aus verschiedenen Feldfrüchten.
Von hoher Priorität ist die Verfügbarkeit von Magensteinen als Unterstützung des Verdauungs-
vorgangs. Als Jahresvogel benötigt die Art auch im Winter ausreichend Deckung und Nah-
rungsangebote.
Das Schwarzkehlchen besiedelt magere Offenlandbereiche mit strukturbildenden Elementen
wie Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und Gräben. Daher ist die Art in Grün-
landflächen, Mooren, Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen zu finden. Elementare Habitat-
bestandteile sind Sitz- und Singwarten in Kombination mit kurzrasigen und vegetationsarmen
Flächen.
Der Schwarzspecht benötigt zur Anlage der Bruthöhlen störungsarme, hohe, über 120-jährige
Gehölzbestände mit starkem Baumholz, Altbäumen und Totholz. Das Nahrungshabitat ent-
spricht dem Bruthabitat, es werden jedoch auch Wegränder, Lichtungen oder strukturreiche
Waldränder genutzt.Seite 18 von 47

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Als Lebensraum nutzt der Sperber primär abwechslungs-, struktur- und gehölzreiche Kultur-
landschaften. Die Art kommt in halboffenen Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldge-
hölzen und Gebüschen vor. Während reine Laubwälder überwiegend gemieden werden, be-
findet sich ein Großteil der Brutplätze in Nadelbaumbeständen (15-45-jährige Nadelstangen-
hölzer).
Die Turteltaube ist bezüglich des Bruthabitats an Strukturen wie Feldgehölze, baumreiche
Hecken, Gebüsche, Waldränder, Waldlichtungen oder lichte Laub- und Mischwälder in warm-
trockener Lage gebunden. Gewässernähe wird von der Art häufig präferiert. Das Nahrungs-
habitat befindet sich auf Flächen mit einem hohen Rohbodenanteil, z.B. auf Ackerflächen,
Grünländern und Ackerbrachen.
Der Waldkauz bevorzugt reich strukturierte Kulturlandschaften, die ein Mosaik aus gehölzbe-
standenen und offenen Bereichen vorweisen. Das Fortpflanzungshabitat befindet sich in auf-
gelockerten Laub- und Mischwäldern mit lichtem und höhlenreichem Altholz und offenen Bo-
denflächen.
Die Waldohreule kommt in halboffenen und strukturierten Kulturlandschaften mit Waldrand-
lagen, Streuobstwiesen, Baumgruppen und Feldgehölzen vor. Im Siedlungsbereich werden
Park- und Grünanlagen sowie Siedlungsränder besiedelt. Als Nahrungshabitate werden struk-
turreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen genutzt.
Als typische Waldart kommt die Waldschnepfe bevorzugt in nicht zu dichten Laub- und
Mischwäldern mit gut entwickelter Kraut- und Strauchschicht vor, während dicht geschlossene
Wälder sowie Fichtenbestände von der Art gemieden werden. Eine hohe Stetigkeit an Vor-
kommen ist in Birken- und Erlenbrüchen erfasst worden.
Die Habitatansprüche der voran gegangenen Arten werden aufgrund der vegetativen und
strukturellen Ausstattung sowie der negativ wirkenden, anthropogenen Einflüsse im Plange-
biet nicht erfüllt. Die Flächennutzung (s. Kap. 7.1) mindert die Habitatqualitäten für die aufge-
führten Arten im Plangebiet. Infolge dessen kann ein Vorkommen der aufgeführten Arten aus-
geschlossen werden.
Die am Rand des Plangebietes stockenden Gehölze besitzen, aufgrund des Alters und der
Artenzusammensetzung, keine Bedeutung für die voran gegangenen planungsrelevanten Ar-
ten.
Aufgrund der Ortsrandlage sowie der hoch frequentierten Straßen im direkten Umfeld des
Plangebietes ist der anthropogene Einfluss relevant und mindert die Habitatqualitäten.Seite 19 von 47

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Somit sind, aufgrund des fehlenden Vorkommens der aufgeführten Arten, keine Verbotstatbe-
stände gemäß § 44 (1) 1-3 BNatSchG zu erwarten.
8.3.3 Potenziell vorkommende Arten
Das regelmäßige Vorkommen oder eine Betroffenheit folgender Tierarten bzw. der Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten kann aufgrund ihrer Habitatansprüche (vgl. PETERSEN et al. 2004,
GRÜNEBERG, C. et al. 2013, LANUV o.J.), der habituellen und strukturellen Ausprägung der
Biotope im Untersuchungsgebiet bzw. im Umfeld nicht ausgeschlossen werden:
Säugetiere
Die als typische Gebäudefledermäuse einzuordnende Zwergfledermaus besiedelt struktur-
reiche Landschaften und Siedlungsbereiche. Das Nahrungshabitat befindet sich im Bereich
von Gewässern, Kleingehölzen, parkartigen Gehölzbeständen, an Straßenlaternen sowie auf-
gelockerten Laub- und Mischwäldern. Neben der Präferenz zu Spaltenverstecken an und in
Gebäuden werden Baumquartiere und Nistkästen als Sommerquartiere und Wochenstuben
angenommen. Die Winterquartiere finden sich in oberirdischen Spaltenverstecken z.B. in und
an Gebäuden, natürlichen Felsspalten sowie unterirdisch in Kellern und Stollen.
Im Zuge der Ortsbegehung konnten keine Strukturen ermittelt werden, die auf ein Fortpflan-
zungs- oder Ruhehabitat der Zwergfledermaus hinweisen. Die Nutzung des rund 3,5 ha gro-
ßen Plangebietes als Nahrungshabitat kann für die Zwergfledermaus hingegen nicht ausge-
schlossen werden. Das Plangebiet hat aber allenfalls die Bedeutung eines allgemeinen Nah-
rungshabitats; essenzielle Nahrungsgründe gehen durch den geplanten Eingriff nicht verloren.
Die Zwergfledermaus kann nach Abschluss der baulichen Maßnahmen Teile des Plangebietes
(Grünflächen) wieder als Nahrungshabitat nutzen. Populationsrelevante Auswirkungen sind
für die derzeit als ungefährdet eingestufte Zwergfledermaus, deren Population sich in einem
"Guten" Erhaltungszustand befindet, sicher auszuschließen.
Ein Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG kann für die Zwergfledermaus aus-
geschlossen werden.
Vögel
Der Mäusebussard nutzt primär struktur- und gehölzreiche Kulturlandschaften als Lebens-
raum. Als Bruthabitate eignen sich Waldgebiete, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Ein-
zelbäume. Hinsichtlich der Baumart für das Bruthabitat sind keine prägnanten Präferenzen
bekannt. Das Nahrungshabitat befindet sich auf niedrigwüchsigen, lückigen Flächen in einem
mit Grenzlinien ausgestatteten Offenland. Die Art präferiert reich strukturierte Landschaften
mit einem Mosaik aus Freiflächen und Waldstücken.Seite 20 von 47

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Der Lebensraum der in Kolonien brütenden Mehlschwalbe befindet sich bevorzugt im Außen-
bereich von freistehenden, großen Einzelgebäuden. Zur Nahrungsaufnahme werden insekten-
reiche Gewässer oder landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgesucht. Des Weiteren benötigt
die Art innerhalb ihres Habitatkomplexes Lehmpfützen oder Schlammstellen für den Nestbau.
Gleiches gilt auch für die Rauchschwalbe, die ihre Nester im Unterschied zur Mehlschwalbe
im Inneren von Gebäuden anlegt, da die Lebensraumansprüche, mit Ausnahme des Neststan-
dortes, mit dem der Mehlschwalbe vergleichbar sind (s.o.).
Der Lebensraum der Schleiereule setzt sich aus einem Komplex aus Ackerflächen, Grünlän-
dern und Weideland zusammen. Das Bruthabitat befindet sich in Bauernhöfen und Scheunen
oder in Dörfern, in denen Kirchtürme und Dachböden mit freien Anflugmöglichkeiten besiedelt
werden. Das Jagdhabitat befindet sich primär auf landwirtschaftlich genutzten Flächen; zudem
auch auf Wegen, Straßen, Gräben und Brachen.
Der Turmfalke ist eine Art der offenen und strukturreichen Kulturlandschaft, der geschlossene
Waldgebiete meidet. Das Nahrungshabitat wird auf Flächen mit niedriger Vegetation aufge-
sucht. Ein hoher Anteil an Dauerweiden wirkt bestandsfördernd. Das Bruthabitat kann sich
sowohl an Felswänden, in Steinbrüchen, auf Gehölzen oder in Gebäuden befinden.
Das Plangebiet repräsentiert aufgrund des anthropogenen Einflusses, resultierend aus der
Flächennutzung, der Ortsrandlage und der hoch frequentierten Grootestraße, ein suboptimal
geeignetes Nahrungshabitat für den Mäusebussard, die Mehlschwalbe, die Rauchschwalbe,
die Schleiereule und den Turmfalken. Im großräumigen Kontext ist eine quantitativ ausrei-
chende Fläche an höherwertigen Nahrungshabitaten für die Arten vorhanden. Diese Bereiche
sind zudem störungsärmer als das Plangebiet. Eine Beeinträchtigung der potentiell vorkom-
menden Arten durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. 7323-13 "Grootestraße" ist aus-
geschlossen.
8.3.4 Wechselkröte
Die Wechselköte ist mit zahlreichen Populationen im Bereich der Köln-Bonner-Rheinebene, in
der auch das Plangebiet liegt, vertreten. Aufgrund dieses zahlreichen Vorkommens ist die fol-
gende genaue Betrachtung des Plangebiets und des Umfelds im Hinblick auf eine potentielle
Eignung als Habitat für die Art notwendig.
8.3.4.1 Habitatbeschreibung
Die Wechselkröte ist eine Pionierart, die vermehrt in den großen Abgrabungsflächen der Köl-
ner Bucht auftritt. Präferierte Sommerlebensräume setzen sich aus offenen, trockenwarmen,Seite 21 von 47

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sonnenexponierten Bereichen mit grabfähigen Böden in einem Komplex mit für die Fortpflan-
zung geeigneten stehenden Gewässern zusammen.
Die Sommerlebensräume werden in Kies-, Sand- und Lehmgruben mit vegetationsfreien Be-
reichen und Ruderalflächen, Bahndämmen, Schuttplätzen, Abraumhalden, Trocken- und
Halbtrockenrasen, Deichen, Gärten, Friedhöfen und Obstplantagen aufgesucht (BAST &
WACHLIN 2004). In Nordrhein-Westfalen nutzt die Art vorzugsweise Abgrabungen, Gewerbe-
und Ruderalflächen (VENCES 2011).
Geeignete Laichgewässer sind möglichst vegetationsfrei und mit sonnenexponierten Flach-
wasserzonen ausgestattet. Die Art nutzt sowohl temporäre als auch dauerhafte Gewässer
ohne Vorkommen von Fischen.
Die Überwinterung findet in Erdhöhlen, Kleinsäugerbauten, Steinhaufen sowie in Blockschutt-
und Bergehalden statt.
8.3.4.2 Artenschutzkonzept Bonn Nord-West
Die Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung (GUWB 2017) hat ein
Artenschutzkonzept für die Freiflächen des Bonner Nord-Westens erstellt, dass u.a. nachge-
wiesene Vorkommen der Wechselkröte im Plangebiet thematisiert. Die Nachweise der Wech-
selkröte basieren auf Erfassungen im Rahmen von Untersuchungen und Projekten in den ver-
gangenen 10 Jahren, die durch die Biologische Station Bonn / Rhein-Erft durchgeführt wurden.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind sechs Fundpunkte der Wechselkröte und ein
Wechselkröten-Gewässer dargestellt (s. Abb. 2).Seite 22 von 47

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Abbildung 2: Nachweise der Wechselkröte und Darstellung eines Wechselkröten-Ge-
wässers (GUWB 2017)
Die dargestellten Fundpunkte der Wechselkröte sind ohne Zusatzinformationen (Erfassungs-
jahr, Entwicklungsstadium, Flächennutzung, sonstiger Status) in das Artenschutzkonzept der
Stadt Bonn integriert worden. Die Zusatzinformationen sind jedoch in den von der Biologischen
Station Bonn Rhein-Erft e.V. zugesandten Daten enthalten (s. Kap. 8.3.4.3 "Fachinformationen
der Biologischen Station Bonn / Rhein-Erft e.V.").
Zudem stellt das Artenschutzkonzept ein Wechselkrötengewässer im Plangebiet dar; Zusatz-
informationen fehlen diesbezüglich.
8.3.4.3 Fachinformationen der Biologischen Station Bonn / Rhein-Erft e.V.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung fand eine am 15.10.2018 durchgeführte Da-
tenabfrage bei der Biologischen Station Bonn/Rhein-Erft e.V. statt.Seite 23 von 47

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Die Biologische Station Bonn/Rhein-Erft hat folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
 Zeitungsartikel der Bonner Rundschau (22.08.2017) "Artenschutzprojekt Bornheimer
Landwirt schützt Bonner Wechselkröten" (https://www.rundschau-online.de/re-
gion/bonn/bonn-archiv/artenschutzprojekt-bornheimer-landwirt-schuetzt-bonner-
wechselkroten-28209766)
 Zeitungsartikel des Bonner General-Anzeigers (23.08.2017) "Wechselkröte lieben
Bonner Felder" (Zeitungsausschnitt im Archiv des Büros vorhanden)
 Zeitungsartikel der Landwirtschaftszeitung (2017) "Im Einsatz für die Wechselkröte"
(https://www.biostation-bonn-rheinerft.de/sites/default/files/mitarbeiter/dateien/down-
loads/jahresbericht_2017-komplett.pdf, Siehe Anhang)
 ABC-Bewertung der Wechselkröte NRW eines "Spargelackers bei Bonn-Dransdorf" mit
Erfassungsergebnissen aus dem Jahr 2017
 Georeferenzierte Nachweise von Amphibien, u.a. der Wechselkröte, für das Plangebiet
und das östlich gelegene Umfeld aus den Jahren 1997-2018 (Zusendung am
18.01.2019)
Zudem wurde auf die Jahresberichte der Biologischen Station Bonn/Rhein-Erft verwiesen.
Mit Ausnahme der nicht öffentlich zugänglichen ABC-Bewertung der Wechselkröte NRW wur-
den die zur Verfügung gestellten Informationen und die Jahresberichte der Biologischen Sta-
tion bereits vor der Zusendung recherchiert und ausgewertet.
Die in den Artikeln dargestellten Abbildungen sind nicht auf der für die Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 7323-13 "Grootestraße relevanten Fläche entstanden. Infolge dessen konnte
darüber keine Zuordnung vollzogen werden.
Die erwähnten Jahresberichte können auf der Internetseite der Biologischen Station
Bonn/Rhein-Erft abgerufen werden (www. biostation-bonn-rheinerft.de).
Die von der Biologischen Station Bonn / Rhein-Erft zur Verfügung gestellten Daten zu Nach-
weisen der Wechselkröte im Plangebiet und dem östlichen Umfeld beinhalten Nachweise von
adulten Individuen, Individuen im Larvalstadium und von Laich der Art aus folgenden Erfas-
sungsjahren:
 Erfassungsjahr 2009: 7 Fundpunkte mit nicht näher definierten Angaben zu dem Ent-
wicklungsstadium (adultes-, subadultes Individuum oder Laich)
 Erfassungsjahr 2013: 2 Fundpunkte zu jeweils einer erfassten LaichschnurSeite 24 von 47

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 Erfassungsjahr 2014: 2 Fundpunkte zu jeweils 10 erfassten adulten Individuen
 Erfassungsjahr 2015: 2 Fundpunkte zu jeweils 12 erfassten adulten Individuen, darun-
ter jeweils zwei Weibchen
 Erfassungsjahr 2018: 3 Fundpunkte zu einem erfassten männlichen adulten Indivi-
duum, einer Laichschnur mit 2.000 Eiern und 4.000 Larven
Eine Verortung der im Jahr 2017 durch die Biologische Station erfassten adulten-, präadulten
Individuen und dem Laich (s. Anhang II "A-B-C Bewertung Wechselkröte NRW") ist in dem
zugesandten Datensatz nicht enthalten. Gemäß der Biologischen Station ist eine Verortung
der im Rahmen der "A-B-C Bewertung Wechselkröte NRW" erhobenen Daten nicht notwendig
und dementsprechend nicht vorhanden (mdl. Mitt.).
Die zur Verfügung gestellten Daten sind in der Karte 1 im Anhang dieses Gutachtens inklusive
der dazugehörigen Informationen dargestellt.
Die Biologische Station Bonn / Rhein-Erft e.V. verweist zudem auf folgende Vorkommen wild-
lebender Tierarten:
 "[…] Von singenden Feldlerchen und vielen jagenden Zwergfledermäusen liegen re-
gelmäßige Zufallsbeobachtungen der Biostation vor […]"
 "[…] aufgrund der Lebensraumausstattung und benachbarter Populationen Vorkom-
men der Zauneidechse und Feldlerche […]"
 […] Weiterhin gibt es Belege von Teichmolchen und der Gruppe der Wasserfrösche
[…]
(E-Mail vom 25.10.2018)
Ein Fortpflanzungs- und Ruhehabitat der Feldlerche kann aufgrund der Habitatausstattung so-
wie der im Umfeld vorhandenen Vertikalstrukturen ausgeschlossen werden (s. Habitatbe-
schreibung im Kapitel 8.3.1). Die Beobachtungen singender Feldlerchen sind als Revierab-
grenzungs- oder Balzverhalten von Individuen, die die östlich gelegene offene Feldflur besie-
deln, einzuordnen. Die Art führt derartiges Verhalten teils in großen Höhen durch, so dass
Flüge der Feldlerche aufgrund von Winden versetzt vom eigentlich geeigneten Habitatkomplex
stattfinden können.
Die "Zufallsbeobachtung" von Zwergfledermäusen resultiert, wie in Kapitel 8.3.3 ausgeführt,
aus einer Nutzung des Plangebietes als nicht-essentielles Nahrungshabitat.Seite 25 von 47

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Ein Fortpflanzungs- oder Ruhehabitat sowie ein essentielles Nahrungshabitat der Zau-
neidechse sind ebenfalls aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes ausgeschlossen
(s. Habitatbeschreibung in Kapitel 8.3.1).
Gemäß dem im Jahr 2018 dokumentierten Zustand der Fläche im Rahmen einer zweimaligen
Potentialkartierung kann ein Vorkommen von Teichmolchen und Arten der Gruppe der Was-
serfrösche ausgeschlossen werden. Für die semiaquatisch lebenden Arten fehlen geeignete,
dauerhaft beständige Gewässer im Plangebiet.
8.3.4.4 Habitateignungsanalyse des Plangebietes und des großräumigen Umfelds
Die Habitateignungsanalyse des Plangebietes und des großräumigen Umfelds bezieht jegli-
che Habitatansprüche der Art im Jahresverlauf mit ein. Das Plangebiet und das großräumige
Umfeld werden im Hinblick auf eine Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhehabitat, Sommerle-
bensraum und Überwinterungshabitat untersucht.
Fortpflanzungshabitat
In der Feldflur "Wasserfeld" (westlich des Plangebietes) befinden sich gemäß den Angaben
des Artenschutzkonzeptes Bonn Nord-West (GUwB 2017) Flutrinnenrelikte, in denen regel-
mäßig temporäre Gewässer durch eine Ansammlung von Regenwasser entstehen. Zudem
wurden innerhalb der westlich des Plangebietes vorhandenen Kleingartenanlage zwei kiesige
Teiche angelegt. Die Gewässer fungieren gemäß den Angaben des Artenschutzkonzepts je-
weils als Fortpflanzungshabitat für die Wechselkröte. Für die Teiche liegen keine Nachweise
durch die Biologische Station Bonn /Rhein-Erft vor.
Am 16.04.2018 wurde durch die Biologische Station ein adultes Wechselkrötenmännchen er-
fasst. Am 18.05.2018 konnte durch die Mitarbeiterin Laich mit ca. 2.000 Eiern nachgewiesen
werden. Am 29.06.2018 wurden ca. 4.000 Larven der Wechselkröte im Plangebiet nachgewie-
sen, die aufgrund der sehr trockenen Witterung umgesiedelt werden mussten, da die tempo-
rären Gewässer zunehmend austrockneten (mdl. Mitt. Biologische Station Bonn/Rhein-Erft).
Im Rahmen der zweimaligen Ortsbegehung (23.04.2018 und 11.07.2018) konnten weder in-
takte Fortpflanzungsgewässer noch Relikte solcher Strukturen (Feuchte bzw. eingesackte Bo-
denstellen mit hohem Schlickanteil) erfasst werden. Eine ehemalige hohe Eignung des Plan-
gebietes als Lebensraum der Wechselkröte kann in Anbetracht des Zustands der Fläche im
Jahr 2009 sicher angenommen werden (s. Abb. 3 im Vergleich mit der im Anhang I aufgeführ-
ten Fotodokumentation).Seite 26 von 47

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Abbildung 3: Zustand der Fläche im Jahr 2009 (BIOLOGISCHE STATION BONN/U. SANDER in
VENCES, M., GLAW, F. & M. HACHTEL (2011))
Sommerlebensraum
Aufgrund der Flächennutzung und der fehlenden Verzahnung mit einer Ruderalfläche mit aus-
reichendem Nahrungsangebot besitzt das Plangebiet eine geringfügige Eignung als Sommer-
lebensraum für die Wechselkröte.
Eine Nutzung als Ruhehabitat, beispielsweise in selbstgegrabenen- oder von Säugetieren aus-
gehobenen Erdlöchern, ist nicht ausgeschlossen.
Zudem ist, aufgrund der umliegenden Vorkommen, ein regelmäßiges Auftreten von vagabun-
dierenden Wechselkröten im Plangebiet anzunehmen.
Überwinterungshabitat
Die in der Habitatbeschreibung der Art aufgeführten Elemente fehlen, aufgrund der landwirt-
schaftlichen Flächennutzung größtenteils. Eine Nutzung von Kleinsäugerbauten oder selbst
gegrabenen Erdlöchern kann nicht ausgeschlossen werden.Seite 27 von 47

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Fazit
Im Rahmen der diesjährigen zweimaligen Begehung des Plangebietes konnten keine Fort-
pflanzungsgewässer nachgewiesen werden. Die Biologische Station Bonn/Rhein-Erft hat im
Jahr 2018 ein adultes Individuum, Laich (2.000 Eier) sowie 4.000 Larven nachweisen können
und letztere aufgrund der Witterung umsiedeln müssen. Die Biologische Station Bonn/Rhein-
Erft e.V. bewertet das Plangebiet in der langjährigen Betrachtung als ein für die Wechselkröte
geeignetes Fortpflanzungshabitat. Aufgrund der Nachweise durch die Biologische Station
Bonn/Rhein-Erft ist eine Ersterhebung gemäß dem Leitfaden "Methodenhandbuch zur Arten-
schutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring" (MKULNV NRW
2017) notwendig.
Eine Überwinterung und die Nutzung des Plangebietes als Ruhehabitat der Wechselkröte
kann nicht ausgeschlossen werden.
8.5 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP Stufe 1)
Die gutachterliche Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange kommt zu dem Ergebnis,
dass mit der Änderung des Bebauungsplanes Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschrif-
ten des Bundesnaturschutzgesetzes für die im Plangebiet vorkommende Wechselkröte nicht
ausgeschlossen werden können. Die Erfassung von im Plangebiet reproduzierenden Wech-
selkröten ist notwendig. Die Ersterhebung der Art ist gemäß MKULNV (2017) im Rahmen einer
artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II durchzuführen.
Vertiefende Untersuchungen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind für die übrigen
aufgeführten Arten nicht erforderlich.
9 ZUSAMMENFASSUNG
Die LANGEN MassivHaus GmbH & Co. KG plant auf einer Fläche von ca. 3,5 ha die Änderung
des Bebauungsplans Nr. 7323-13 „Grootestraße“, um die planungsrechtlichen Voraussetzung
für eine Wohnbebauung zu schaffen.
Im Zuge der Änderung des B-Plans ist eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) gemäß § 44
BNatSchG und VV-Artenschutz zu erarbeiten.
Das vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten behandelt die Belange der geschützten- und
streng geschützten Arten im Sinne einer Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP I).
Das Plangebiet repräsentiert aufgrund des anthropogenen Einflusses, resultierend aus der
Flächennutzung, der Ortsrandlage und der hoch frequentierten Grootestraße, ein suboptimalSeite 28 von 47

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geeignetes Nahrungshabitat für die Zwergfledermaus, den Mäusebussard, die Mehlschwalbe,
die Rauchschwalbe, die Schleiereule und den Turmfalken. Im großräumigen Kontext ist eine
quantitativ ausreichende Fläche an höherwertigen Nahrungshabitaten für diese Arten vorhan-
den. Diese Bereiche sind zudem, infolge des geringeren anthropogenen Einflusses, störungs-
ärmer als das Plangebiet. Eine Beeinträchtigung der potentiell vorkommenden Arten durch die
Änderung des Bebauungsplans Nr. 7323-13 "Grootestraße" ist ausgeschlossen.
Im Plangebiet wurden seitens der Biologischen Station Bonn / Rhein-Erft e.V. seit dem Jahr
2009 Nachweise von Wechselkröten erbracht. Im Rahmen der zweimaligen Geländebegehung
durch einen Mitarbeiter von Ginster Landschaft + Umwelt konnte kein Nachweis für ein Laich-
gewässer erbracht werden. Aufgrund der Nachweise durch die Biologische Station
Bonn/Rhein-Erft ist eine Ersterhebung gemäß dem Leitfaden "Methodenhandbuch zur Arten-
schutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring" (MKULNV NRW
2017) notwendig.
Die Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange kommt zu dem Ergebnis, dass mit der
Änderung des Bebauungsplanes Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bun-
desnaturschutzgesetzes für die im Plangebiet vorkommende Wechselkröte nicht ausgeschlos-
sen werden können. Die Erfassung von im Plangebiet reproduzierenden Wechselkröten ist
notwendig. Die Ersterhebung der Art ist gemäß MKULNV (2017) im Rahmen einer arten-
schutzrechtlichen Prüfung der Stufe II durchzuführen.
Bei den weiteren zu berücksichtigenden Arten / Artengruppen ist, unabhängig von deren tat-
sächlichem Vorkommen im Untersuchungsgebiet, eine Verschlechterung der Lokalpopulation
durch die geplante Änderung des Bebauungsplans nicht ersichtlich.Seite 29 von 47

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Meckenheim, im August 2019
______________________________________________________
(B. Sc. Claudius Fricke)Seite 30 von 47

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Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7323-13 „Grootestraße"
QUELLEN
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ANHANG I: FOTODOKUMENTATION DER ZWEIMALIGEN BEGEHUNG DES
PLANGEBIETES
Begehung am 23.04.2018Seite 32 von 47

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Begehung am 11.07.2018Seite 38 von 47

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Stadt Bonn
Bebauungsplan Nr. 7323-13
"Grootestraße"
Legende
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nachweise der Wechselkröte (Bufo viridis)
!( k.A. zu dem Entwicklungsstadium,
Erfassungsjahr 2009
!. Laich, Erfassungsjahr 2013
!( Adultes Individuum, Erfassungsjahr 2014
!( Adultes Individuum, Erfassungsjahr 2015
!. Laich, Erfassungsjahr 2018
#0 Larven, Erfassungsjahr 2018
!( Adultes Individuum, Erfassungsjahr 2018
Karte 1: Nachweise der
Wechselkröte (Bufo virdis)
±0 50 10025 Meter
Maßstab: 1:1.000Seite 43 von 47

Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): .
Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum): .
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?g
ja nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichs-
maßnahmen oder eines Risikomanagements)?G
ja nein
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt? ja nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogel-
arten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
g
ja nein
.Seite 44 von 47

Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-
Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.Seite 45 von 47

B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Rote Liste-Status
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Messtischblatt
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region kontinentale Region
grün günstig
gelb ungünstig / unzureichend
rot ungünstig / schlecht
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
A günstig / hervorragend
B günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
ja nein
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin-
terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
ja nein
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
ja nein
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja neinSeite 46 von 47

Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja neinSeite 47 von 47

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Datenstand: 03.11.2026, 00:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de