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190533-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Zielbeschluss über die geplante Entwicklung für den Eckbereich Fritz-Schäffer-Straße/ Fritz-Erler-Straße (Alt 1810855, FF Amt 61)

Nummer
190533-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 190533 Zielbeschluss über die geplante Entwicklung für den Eckbereich Fritz-Schäffer-Straße/ Fritz-Erler-Straße (Alt 1810855, FF Amt 61)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190533-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
23.03.2018
Zielbeschluss über die geplante Entwicklung für
den Eckbereich Fritz-Schäffer-Straße/ Fritz-Erler-
Straße (Alt 1810855, FF Amt 61)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den Fragestellungen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1. Das geplante Vorhaben entspricht bezüglich Höhenentwicklung und
Nutzungskonzept nicht den Zielvorstellungen aus der Rahmenplanung. Die
Rahmenplanung schlägt für die Flächen entlang der Fritz-Schäffer-Straße und
der Fritz-Erler-Straße eine IV-geschossige Bebauung und im Eckbereich eine
max. V-geschossige Bebauung vor.
Bezüglich des Nutzungsspektrums sieht die Rahmenplanung den Bereich
vorwiegend als Bürostandort vor, zur Erreichung der strategischen Ausrichtung
einer Nutzungsmischung und Öffnung sollte das Erdgeschoss eine öffentliche
bzw. zumindest öffentlich zugängliche Nutzung erhalten und für die Bebauung
insgesamt mind. 10 % Wohnnutzung zur Belebung des Quartíers vorgesehen
werden.
Zu 2. Das bestehende Planungsrecht weist den Standort zwar als Sondergebiet
„Büro und Verwaltung“ aus, dennoch kann ausnahmsweise auch eine
Wohnnutzung zugelassen werden. Bei der Schaffung von neuem
Planungsrecht kann die Nutzungsmischung konkreter gefasst werden.
Zu 3. Bei einigen wenigen hochsensiblen Nutzungen wie beispielsweise UN-
Einrichtungen oder auch für das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik ist aus Gründen der Sicherheit keine öffentliche
Zugänglichkeit und damit auch keine Mischung mit anderen Nutzungen
möglich. Eine „normale“ Büronutzung ist mit einer Wohnnutzung auch in
demselben Gebäude verträglich.
Anlage/n
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