190474-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Antrag zur Vorlage 190474
Kerndaten
- Nummer
- 190474-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.12.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190474-1 ST 41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Antrag zur Vorlage 190474 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme Rat 12.12.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Einleitend ist festzuhalten, dass die aktuellen konsumtiven Kosten zum Stand Ende November 2019 bereits geringfügig über den in der Gebührenkalkulation 2019 kalkulierten Kosten liegen. Dies bedeutet, dass sich auf Grundlage der derzeit absehbaren Entwicklung für das Gebührenjahr 2019 eine Unterdeckung im Gebührenhaushalt abzeichnet. Die für 2019 in der Kalkulation veranschlagten Kosten waren also nicht überzogen. Die in die vorgelegte Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 eingestellten Kosten sind unter Berücksichtigung des allgemeinen Prognoserisikos realistisch und eine Senkung der Abwassergebühren gegenüber dem Jahr 2019 ist für 2020 folglich leider nicht möglich. Zu den im Änderungsantrag aufgeführten Punkten im Einzelnen: - Unterhaltung Infrastrukturvermögen (- 500.000 €) Im Ansatz 2,7 Mio € sind zusätzlich zu den Ansätzen im Vorjahr die Sanierung eines Teilbereiches des Bonner Randkanals (ca. 500.000 €) und die bereits vergebenen Kanalreparaturmaßnahmen in den Stadtbezirken berücksichtigt. Die Kanalreparaturen konnten bisher nicht im vorgesehen Umfang durchgeführt werden, und werden daher auch noch in 2020 erfolgen. - Bewirtschaftungsaufwand Gas (-150.000 €) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. IISeite 1 von 4 Seite 2 Der Gasbezug war in den letzten 4 Jahren aufgrund der unterdurchschnittlichen Betriebszeiten im Warmhaltebetrieb der Klärschlammverbrennungsanlage verhältnismäßig gering. Daher werden hier höhere Ausfallzeiten kalkuliert. In 2019 betragen die Kosten bisher für Gas im Zeitraum bis einschließlich November ca. 270.000 €. - Bewirtschaftungsaufwand Strom (-150.000 €). Die kalkulierten Kosten beinhalten die im September 2019 abgeschlossene Strompreisvereinbarung 2020 mit den Stadtwerken Bonn, sowie die gegenüber 2019 steigende EEG-Umlage für das Jahr 2020. Der voraussichtliche Strombezug 2020 wurde mit ca. 18,6 Mio. kWh kalkuliert. Ca. 2,5 Mio. kWh Eigenstromerzeugung (BHKW ca. 1.5 Mio. kWh; PV) und betriebliche Optimierungen wurden mit berücksichtigt und in den Stromkosten nicht angesetzt. Hierdurch ergeben sich Kosten in Höhe von 4,135 Mio. € Die im Antrag vorgesehene Reduzierung der Stromkosten berücksichtigt nicht die absehbaren höheren Stromkosten 2020 gegenüber den Vorjahren. Bei einem technisch bedingten, zeitweisen Ausfall der Blockheizkraftwerke wird sich darüber hinaus der kalkulierte Strombezug von den Stadtwerken entsprechend erhöhen. - Entsorgungskosten (-150.000 €) Diese Kosten müssen zusammen mit den Verwertungskosten gesehen werden. In Summe wurden hier 732.000 € kalkuliert. Bei einer Reduzierung um 150.000 € betragen diese Kosten 582.000 €. Diese Kosten wurden aufgrund der gestiegenen Preise 2018 (ca. 640.000 €) und 2019 (ca. 705.000 € bis inkl. November 19) überschritten. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich 2020 fortsetzen. - Sonstige betriebliche Steuern/Abwasserabgabe (-200.000 €) Die Abwasserabgabe wird auf Grundlage der in den Genehmigungen der Kläranlagen geforderten Einleitungswerte kalkuliert. Diese möglichen Einsparungen aufgrund der zeitweise höheren Leistungsfähigkeit können nicht garantiert werden. Die Erläuterungen zur Großen Anfrage vom 28.06.2019, DS 1912037 im Finanzausschuss am 24.09.2019 gelten sinngemäß. - Kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische ZinsenSeite 2 von 4 Seite 3 Für die kalkulatorischen Abschreibungen ist in der Gebührenkalkulation bereits eine deutliche Absenkung in Höhe von 234.000,00 EUR berücksichtigt, insbesondere da Teile des Anlagenvermögens zwischenzeitlich in Gänze abgeschrieben wurden. Eine darüber hinausgehende Senkung wäre aus Sicht der Fachverwaltung nicht sachgerecht. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 12.12.2018, 5 K 12028/17 und die Empfehlung der gpaNRW zum kalkulatorischen Zinssatz sind der Verwaltung bekannt. Allerdings liegt für die momentane Auffassung der gpaNRW keine Rechtsgrundlage vor, sodass seitens der Stadt Bonn entschieden wurde, den kalkulatorischen Zinssatz weiterhin nach der bisherigen Praxis und geltenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster, also unter Berücksichtigung des Zuschlags von 0,5 %-Punkten für den Fremdkapitalanteil, zu bemessen. Das VG Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung zwar seine Bedenken zum Sicherheitszuschlag geäußert („Die Zubilligung eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 0,5 % dürfte derzeit aber nicht sachgerecht sein.“ s. RN 129), jedoch selbst dazu keine abschließende Entscheidung getroffen („Die Frage kann allerdings dahinstehen ...“, s. RN 131), weil im zu entscheidenden Fall trotz „Sicherheitszuschlag“ keine relevante Gebührenüberhöhung bei der in Rede stehenden Schmutzwassergebühr festzustellen war. Andere Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Münster haben sich bislang nicht von ihrer bisherigen Rechtsprechung distanziert. Insofern ist entgegen der Auffassung der gpaNRW auch keine sich entwickelnde Rechtsmeinung erkennbar, die die bisherige Anwendung des „Sicherheitszuschlages“ ablehnt. Inhaltlich überzeugen die durch das VG Düsseldorf geäußerten Bedenken im Übrigen auch nicht. Der vom OVG NRW in langjähriger Rechtsprechung zugebilligte Zuschlag von bis zu 0,5 %-Punkten erfolgt aus dem Grund, dass Fremdkapitalzinsen (Zinsen für Bankkredite) in der Regel höher sind, als die Anlagezinsen (bzw. als die Emissionsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand, die das OVG NRW bei der Berechnung des Zinssatzes zugrunde legt). Selbst wenn dies in Einzelfällen nicht gegeben sein sollte (also ein Kreditzins unter einem Anlagezins liegen kann), ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung nicht die aktuellen Zinssätze allein maßgeblich sind, sondern ein langjähriger Durchschnittszinssatz bezogen auf die Nutzung von Anlagegüter über 50 Jahre angesetzt wird. Denn die kalkulatorische Verzinsung hat die Funktion, einen finanziellen Ausgleich für das langfristig gebundene Kapital der Gemeinde zu bieten. Diese Auffassung vertritt auch das VG Düsseldorf im o.g. Urteil (s. RN 118-128). Daher müssen nach Auffassung der Stadt Bonn auch bei der Beurteilung der Berücksichtigung des Fremdkapitalanteils die langjährigen Verhältnisse am Kapitalmarkt maßgeblich sein. Es ist also insgesamt zu beachten, dass die derzeitige Niedrigzinsphase bei der langfristigen Rückermittlung über 50 Jahre aktuell noch nicht so sehr ins Gewicht fällt. Zu einem späteren Zeitpunkt aber sehr wohl.Seite 3 von 4 Seite 4 Derzeit ist somit noch kein Stand der Rechtslage erreicht, um von der bisher durch die belegte Rechtsprechung des OVG NRW aufgezeigten Berechnung des kalkulatorischen Zinses abzuweichen. Selbstverständlich wird die weitere Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur verfolgt. Bei der Festlegung des kalkulatorischen Zinses für die Gebührenkalkulation folgender Jahre wird auf die jeweils geltende Rechtslage abgestellt. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de