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190474-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Antrag zur Vorlage 190474

Nummer
190474-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 12.12.2019 Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190474-1 ST
41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
Antrag zur Vorlage 190474
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Einleitend ist festzuhalten, dass die aktuellen konsumtiven Kosten zum Stand
Ende November 2019 bereits geringfügig über den in der Gebührenkalkulation
2019 kalkulierten Kosten liegen. Dies bedeutet, dass sich auf Grundlage der
derzeit absehbaren Entwicklung für das Gebührenjahr 2019 eine Unterdeckung
im Gebührenhaushalt abzeichnet. Die für 2019 in der Kalkulation
veranschlagten Kosten waren also nicht überzogen.
Die in die vorgelegte Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 eingestellten
Kosten sind unter Berücksichtigung des allgemeinen Prognoserisikos
realistisch und eine Senkung der Abwassergebühren gegenüber dem Jahr
2019 ist für 2020 folglich leider nicht möglich.
Zu den im Änderungsantrag aufgeführten Punkten im Einzelnen:
- Unterhaltung Infrastrukturvermögen (- 500.000 €)
Im Ansatz 2,7 Mio € sind zusätzlich zu den Ansätzen im Vorjahr die Sanierung
eines Teilbereiches des Bonner Randkanals (ca. 500.000 €) und die bereits
vergebenen Kanalreparaturmaßnahmen in den Stadtbezirken berücksichtigt.
Die Kanalreparaturen konnten bisher nicht im vorgesehen Umfang durchgeführt
werden, und werden daher auch noch in 2020 erfolgen.
- Bewirtschaftungsaufwand Gas (-150.000 €)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 4

Seite 2
Der Gasbezug war in den letzten 4 Jahren aufgrund der unterdurchschnittlichen
Betriebszeiten im Warmhaltebetrieb der Klärschlammverbrennungsanlage
verhältnismäßig gering.
Daher werden hier höhere Ausfallzeiten kalkuliert. In 2019 betragen die Kosten
bisher für Gas im Zeitraum bis einschließlich November ca. 270.000 €.
- Bewirtschaftungsaufwand Strom (-150.000 €).
Die kalkulierten Kosten beinhalten die im September 2019 abgeschlossene
Strompreisvereinbarung 2020 mit den Stadtwerken Bonn, sowie die gegenüber
2019 steigende EEG-Umlage für das Jahr 2020.
Der voraussichtliche Strombezug 2020 wurde mit ca. 18,6 Mio. kWh kalkuliert.
Ca. 2,5 Mio. kWh Eigenstromerzeugung (BHKW ca. 1.5 Mio. kWh; PV) und
betriebliche Optimierungen wurden mit berücksichtigt und in den Stromkosten
nicht angesetzt.
Hierdurch ergeben sich Kosten in Höhe von 4,135 Mio. €
Die im Antrag vorgesehene Reduzierung der Stromkosten berücksichtigt nicht
die absehbaren höheren Stromkosten 2020 gegenüber den Vorjahren.
Bei einem technisch bedingten, zeitweisen Ausfall der Blockheizkraftwerke wird
sich darüber hinaus der kalkulierte Strombezug von den Stadtwerken
entsprechend erhöhen.
- Entsorgungskosten (-150.000 €)
Diese Kosten müssen zusammen mit den Verwertungskosten gesehen werden.
In Summe wurden hier 732.000 € kalkuliert.
Bei einer Reduzierung um 150.000 € betragen diese Kosten 582.000 €.
Diese Kosten wurden aufgrund der gestiegenen Preise 2018 (ca. 640.000 €)
und 2019 (ca. 705.000 € bis inkl. November 19) überschritten. Diese
Entwicklung wird sich voraussichtlich 2020 fortsetzen.
- Sonstige betriebliche Steuern/Abwasserabgabe (-200.000 €)
Die Abwasserabgabe wird auf Grundlage der in den Genehmigungen der
Kläranlagen geforderten Einleitungswerte kalkuliert.
Diese möglichen Einsparungen aufgrund der zeitweise höheren
Leistungsfähigkeit können nicht garantiert werden.
Die Erläuterungen zur Großen Anfrage vom 28.06.2019, DS 1912037 im
Finanzausschuss am 24.09.2019 gelten sinngemäß.
- Kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische ZinsenSeite 2 von 4

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Für die kalkulatorischen Abschreibungen ist in der Gebührenkalkulation bereits
eine deutliche Absenkung in Höhe von 234.000,00 EUR berücksichtigt,
insbesondere da Teile des Anlagenvermögens zwischenzeitlich in Gänze
abgeschrieben wurden. Eine darüber hinausgehende Senkung wäre aus Sicht
der Fachverwaltung nicht sachgerecht.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 12.12.2018, 5 K 12028/17
und die Empfehlung der gpaNRW zum kalkulatorischen Zinssatz sind der
Verwaltung bekannt. Allerdings liegt für die momentane Auffassung der
gpaNRW keine Rechtsgrundlage vor, sodass seitens der Stadt Bonn
entschieden wurde, den kalkulatorischen Zinssatz weiterhin nach der
bisherigen Praxis und geltenden Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes Münster, also unter Berücksichtigung des Zuschlags
von 0,5 %-Punkten für den Fremdkapitalanteil, zu bemessen.
Das VG Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung zwar seine Bedenken zum
Sicherheitszuschlag geäußert („Die Zubilligung eines Sicherheitszuschlags in
Höhe von 0,5 % dürfte derzeit aber nicht sachgerecht sein.“ s. RN 129), jedoch
selbst dazu keine abschließende Entscheidung getroffen („Die Frage kann
allerdings dahinstehen ...“, s. RN 131), weil im zu entscheidenden Fall trotz
„Sicherheitszuschlag“ keine relevante Gebührenüberhöhung bei der in Rede
stehenden Schmutzwassergebühr festzustellen war. Andere
Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Münster haben sich
bislang nicht von ihrer bisherigen Rechtsprechung distanziert.
Insofern ist entgegen der Auffassung der gpaNRW auch keine sich
entwickelnde Rechtsmeinung erkennbar, die die bisherige Anwendung des
„Sicherheitszuschlages“ ablehnt.
Inhaltlich überzeugen die durch das VG Düsseldorf geäußerten Bedenken im
Übrigen auch nicht.
Der vom OVG NRW in langjähriger Rechtsprechung zugebilligte Zuschlag von
bis zu 0,5 %-Punkten erfolgt aus dem Grund, dass Fremdkapitalzinsen (Zinsen
für Bankkredite) in der Regel höher sind, als die Anlagezinsen (bzw. als die
Emissionsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand, die das OVG NRW bei
der Berechnung des Zinssatzes zugrunde legt).
Selbst wenn dies in Einzelfällen nicht gegeben sein sollte (also ein Kreditzins
unter einem Anlagezins liegen kann), ist zu beachten, dass nach der
Rechtsprechung nicht die aktuellen Zinssätze allein maßgeblich sind, sondern
ein langjähriger Durchschnittszinssatz bezogen auf die Nutzung von
Anlagegüter über 50 Jahre angesetzt wird. Denn die kalkulatorische Verzinsung
hat die Funktion, einen finanziellen Ausgleich für das langfristig gebundene
Kapital der Gemeinde zu bieten. Diese Auffassung vertritt auch das VG
Düsseldorf im o.g. Urteil (s. RN 118-128). Daher müssen nach Auffassung der
Stadt Bonn auch bei der Beurteilung der Berücksichtigung des
Fremdkapitalanteils die langjährigen Verhältnisse am Kapitalmarkt maßgeblich
sein.
Es ist also insgesamt zu beachten, dass die derzeitige Niedrigzinsphase bei der
langfristigen Rückermittlung über 50 Jahre aktuell noch nicht so sehr ins
Gewicht fällt. Zu einem späteren Zeitpunkt aber sehr wohl.Seite 3 von 4

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Derzeit ist somit noch kein Stand der Rechtslage erreicht, um von der bisher
durch die belegte Rechtsprechung des OVG NRW aufgezeigten Berechnung
des kalkulatorischen Zinses abzuweichen.
Selbstverständlich wird die weitere Entwicklung in Rechtsprechung und
Literatur verfolgt. Bei der Festlegung des kalkulatorischen Zinses für die
Gebührenkalkulation folgender Jahre wird auf die jeweils geltende Rechtslage
abgestellt.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 00:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de