190474 · Beschlussvorlage
41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 190474
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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- 41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Antrag zur Vorlage 190474
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Beschlussvorlage öffentlich 190474 41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Beratungsfolge Bau- und Vergabeausschuss 21.11.2019 Empfehlung Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung Rat 12.12.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Für das Jahr 2020 werden die ansatzfähigen Kosten bei den Abwassergebühren um 516.000,00 EUR niedriger kalkuliert als für das laufende Jahr 2019 prognostiziert. Darüber hinaus ist die in der Gebührenkalkulation für 2020 für das Schmutzwasser zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Vorjahr um 286.196 m³ gestiegen, was sich tendenziell ebenfalls gebührenmindernd auswirkt. Bei den bebauten und befestigten, an die Kanalisation angeschlossenen Flächen ergibt sich ein Zuwachs der Bemessungsgrundlage von 64.008 m² gegenüber dem Vorjahr. Aus dem Kalenderjahr 2017 steht derzeit - nach erheblichen Rücklagen-Auflösungen in den beiden letzten Jahren - nur noch eine Überdeckung in Höhe Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. IISeite 1 von 15 Seite 2 von 3.092.949,61 EUR (Schmutzwasser 2.258.239,13 EUR; Niederschlagswasser 834.710,48 EUR) zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, diese Überdeckung insgesamt in die Gebührenkalkulation 2020 einzustellen. Laut der Betriebsabrechnung vom 24.09.2019 schließt das Jahr 2018 mit einer Überdeckung in Höhe von 2.231.249,75 EUR ab. Aufgrund der Vorgaben im Kommunalabgabengesetz NRW ist die Überdeckung aus 2018 bis spätestens 2022 den Gebührenzahlern gutzuschreiben. Die Verwaltung schlägt vor, von dieser Überdeckung einen Teilbetrag in Höhe von 1.500.000,00 in die Kalkulation der Abwassergebühren 2020 einzustellen und den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 731.249,75 EUR erst in 2021 und 2022 zu verwenden. Von der Bezirksregierung Düsseldorf wurden erneut Anträge der Fachverwaltung auf Verrechnung der Abwasserabgabe positiv beschieden. Dies führte zu Erstattungen der Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 241.803,94 EUR, die ebenfalls gebührenmindernd in die Kalkulation für das Jahr 2020 eingestellt werden. Nach Abzug des von der Stadt zu tragenden Kostenanteils für die Straßenentwässerung in Höhe von rund 10,64 Mio. EUR sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten Überdeckungen aus 2017 und 2018 und der Gutschrift aus der Erstattung der Abwasserabgabe ergibt sich im Vergleich zu der Kalkulation 2019 ein um rund 3,34 Mio. EUR gestiegener Gesamt- Gebührenbedarf. Der Schmutzwassergebührensatz muss daher von 2,35 EUR auf 2,46 EUR je Kubikmeter erhöht werden. Nachdem von 2018 nach 2019 eine Gebührensenkung um 6 % möglich war, steigt der Gebührensatz nun gegenüber 2019 um 4,68 %. Er liegt damit in 2020 immer noch deutlich unter dem Gebührensatz von 2018 und den letzten Vorjahren. Bei der Niederschlagswassergebühr ist eine Anhebung des Gebührensatzes von 1,26 EUR je Quadratmeter der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten und befestigten Fläche auf 1,29 EUR je Quadratmeter erforderlich. Dies entspricht einer prozentualen Steigerung von 2,38 %. (zum Vergleich: der Gebührensatz für die NiederschlagswassergebührenSeite 2 von 15 Seite 3 betrug im Jahr 2015 1,35 EUR/m² und in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 1,40 EUR/m²) Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Frischwasserverbrauch von 150 cbm und einem Hausgrundstück mit einer bebauten und befestigten Fläche von 120 qm steigen die Abwassergebühren von bisher 503,70 EUR in 2019 auf 523,80 EUR in 2020. Dies entspricht insgesamt einem prozentualen Anstieg von 3,99 %. Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage 2. Die Änderungen der Kanalabgabensatzung ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Satzung. Der Anlage 5 ist zu entnehmen, dass die Bonner Gebühren im Landesvergleich (Bund der Steuerzahler) nach wie vor unterdurchschnittlich sind. Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271), ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 6 beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung Investive Kosten der MaßnahmeSeite 3 von 15 Seite 4 Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Abwasser 2020 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Abwasser 2020 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Abwasser 2020 Fußnoten zu 1a (öffentlich) 4 Abwasser 2020 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Abwasser 2020 Anlage 3 Satzung (öffentlich) 6 Abwasser 2020 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 7 Abwasser 2020 Anlage 5 (öffentlich) 8 Abwasser 2020 Anlage 6 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 4 von 15 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Abwassergebühren 2020 1. Rechtsgrundlagen Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind für die Benutzung der städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Abwassergebühr geschieht zurzeit auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt S. 558) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt S. 1506). 2. Berechnung der Gebühren Bemessungsgrundlage ist die Abwassermenge. Als Abwassermenge gilt: - die dem Grundstück zugeführte Wassermenge, - die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, - die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge, - die Brauchwassermenge aus gesammeltem Niederschlagswasser. Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück zugeführten und der auf dem Grundstück gewonnenen Wassermenge, die der Niederschlagswassergebühr nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Fläche. 3. Letzte Gebührenänderung Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 11. Dezember 2018 mit Wirkung zum 01. Januar 2019. Die Gebührensätze betragen demnach - je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,35 EUR - je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,26 EUR (für Niederschlagswasser) Die Gebühren belasten eine Familie in einem Einfamilienhaus mit Bonn-typischem Verbrauch (150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit jährlich 503,70 EUR. Nach der Vergleichsrechnung des Bundes der Steuerzahler ergibt sich für 2019 eine Gebühr von 633,80 EUR (Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche). 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 84.248.100,00 EUR. Abzüglich - des Anteils der Stadt in Höhe von - der restlichen Überdeckung aus 2017 in Höhe von - der anteiligen Überdeckung aus 2018 in Höhe von - sowie unter Berücksichtigung der Rückzahlung der Abwasserabgabe für Vorjahre in Höhe von 10.638.766,00 EUR 3.092.949,61 EUR 1.500.000,00 EUR 241.803,94 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 68.774.580,45 EUR.Seite 5 von 15 Anlage 1 Seite 2 von 2 5. notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind gemäß Anlage 2 folgende Gebührensätze notwendig: - je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,46 EUR - je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,29 EUR (für Niederschlagswasser) 6. Auswirkungen der Gebührenänderung Wie unter Ziffer 3 dargestellt, belasten die derzeit erhobenen Gebühren für die Abwasserentsorgung die Eigentümer eines als Beispiel berechneten Einfamilienhauses mit Bonn-typischem Verbrauch mit jährlich 352,50 EUR Schmutzwasser und 151,20 EUR Niederschlagswasser also insgesamt 503,70 EUR. Durch die neuen Gebührensätze werden diese mit jährlich 369,00 EUR Schmutzwassergebühr und 154,80 EUR Niederschlagswassergebühr, also insgesamt 523,80 EUR belastet. Dadurch erhöht sich die jährliche Gebührenlast um 20,10 EUR (= 3,99 %). Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler ergäbe sich eine Jahresgebühr in Höhe von 659,70 EUR.Seite 6 von 15 Gebührenbedarf Abwasser 2020 Anlage 1a Personalaufwendungen 12.256.466,29 12.800.000,00 12.400.000,00 4) Unterhaltung Grundstücke, Gebäude 334.302,88 300.000,00 300.000,00 5) Unterhaltung Betriebsvorrichtung 3.239.546,42 2.700.000,00 3.000.000,00 6) Unterhaltung Infrastrukturvermögen 1.429.718,41 2.300.000,00 2.700.000,00 7) Erstattungen an Gemeinden 288.275,75 280.000,00 280.000,00 Erstattungen an verb. Unternehmen 2.192,82 2.000,00 2.000,00 Bewirtschaftungsaufwand: Heizöl 56.855,60 57.000,00 57.000,00 Bewirtschaftungsaufwand: Gas 109.332,27 70.000,00 270.000,00 8) Bewirtschaftungsaufwand: Fernwärme 0,00 0,00 Bewirtschaftungsaufwand: Strom 3.794.912,23 4.050.000,00 4.134.000,00 9) Bewirtschaftungsaufwand: Wasser 53.368,32 52.000,00 52.000,00 sonst. Gebäudebewirtschaftungsaufwand 37.392,19 120.000,00 75.000,00 10) Unterhaltung von Fahrzeugen 5.991,03 5.000,00 5.000,00 11) Unterhaltung des sonst. beweglichen Vermögens 116.185,96 120.000,00 120.000,00 12) besondere Aufwendungen für Beschäftigte 74.611,73 75.000,00 120.000,00 13) Wartung u Pflege von Software 198.910,14 200.000,00 230.000,00 14) Transportdienste 35.586,46 45.000,00 40.000,00 Entsorgungskosten 393.435,14 552.000,00 552.000,00 15) Verwertungskosten 248.137,83 180.000,00 180.000,00 15) Aufwendungen f. sonstige Dienstleistungen 1.538.109,25 1.200.000,00 1.300.000,00 Investitionskostenzuschüsse KA Königswinter 42.893,98 70.000,00 65.000,00 16) Aus- und Fortbildung, Umschulung 0,00 Reisekosten 13.706,78 10.000,00 13.000,00 Dienst- und Schutzkleidung 116.836,32 105.000,00 150.000,00 Leiharbeitskräfte 0,00 0,00 Aufwendungen f. Inanspruchnahme Rechten/Diensten 0,00 0,00 Büromaterial 2.798,02 2.000,00 3.000,00 Zeitungen und Fachliteratur 6.355,59 5.000,00 6.000,00 Telekommunikationsleistungen 27.544,29 30.000,00 30.000,00 17) Porto und Versandkosten 411,88 0,00 öffentliche Bekanntmachungen 476,00 0,00 Presse-/Öffentlichkeitsarbeit 3.966,45 1.000,00 3.000,00 Sonstiges Verbrauchsmaterial 1.084.593,36 1.200.000,00 1.100.000,00 18) Bewirtungskosten 2.363,88 500,00 3.000,00 Ausstattung bis zu 410 Euro 150.617,55 90.000,00 200.000,00 19) Sonstige Geschäftsaufwendungen 1.845,31 1.000,00 1.000,00 Mitgliedsbeiträge 4.098,45 4.000,00 4.000,00 sonstige Schadensfälle 23.795,51 20.000,00 20.000,00 sonstige betriebliche Steuern / Abwasserabgabe 594.011,50 818.000,00 818.000,00 Miete/Pacht/Erbbauzinsen 26.367,87 20.000,00 20.000,00 Säumnis-, Verspätungszuschläge 57,03 0,00 Aufwand VILV Straßenreinigung 826,26 1.200,00 1.200,00 Aufwand VILV Abfallgebühren 9.165,96 12.500,00 12.500,00 Aufwand VILV NSW 3.354,00 4.300,00 4.000,00 Verrechnung VILV Verrechnung Sachaufwand Verrechnung VILV (Umlage) Verrechnung Treibstoffe Verrechnung Amt 10 -IT & Orga Verrechnung Versicherungsbeiträge Amt 30 Verrechnung Druckerei Verrechnung Gemeindeunfallversicherung Verrechnung Kommunikationstechnik Verrechnung Vermessungen Verrechnung Büromaterial Verrechnung Fairgabe Verrechnung Betriebsmittel Verrechnung Porto Verrechnung Aus-Fortbildung/Dienstreisen DB Verrechnung Sachaufwand Werkstatt Kostenart 2018 endg. BAB 1) vom 24.09.19 EUR 2019 Kalkulation 2) EUR 2020 Kalkulation 3) EUR 949.304,61 872.900,00 920.400,00 Seite 1 von 2Seite 7 von 15 Gebührenbedarf Abwasser 2020 Anlage 1a Kostenart 2018 endg. BAB 1) vom 24.09.19 EUR 2019 Kalkulation 2) EUR 2020 Kalkulation 3) EUR Verrechnung amtliche Bekanntmachungen Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB Verwaltungskostenerstattungen 1.332.390,85 1.295.000,00 1.330.000,00 kalkulatorische Abschreibungen 27.041.120,43 27.248.000,00 26.900.000,00 20) Kalkulatorische Zinsen 30.143.280,64 30.526.000,00 29.600.000,00 21) Summe der Kosten 85.795.513,24 87.444.400,00 87.021.100,00 Verwaltungsgebühren 1.325,00 500,00 1.000,00 Erträge aus Verkauf 3.163,60 2.000,00 2.000,00 sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 60.934,41 90.000,00 65.000,00 Erstattungen von Gemeinden 1.849.740,54 1.800.000,00 1.800.000,00 Erstattungen von sonstigen öffentlichen Bereichen 69.116,50 0,00 50.000,00 Erstattungen von privaten Unternehmen 27.282,05 35.000,00 30.000,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 11.625,52 2.000,00 15.000,00 Erträge Bestandsveränderung Vorräte 15.031,26 andere sonstige ordentliche Erträge 1.793,49 800,00 Zuweisungen vom Land 10.743,79 Umlage der Vorkostenstellen auf Fremdleistungen und Sinkkästen (in Gesamtkosten enthalten!) 976.162,39 750.000,00 810.000,00 Summe der abzusetzenden Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten 19) 3.026.918,55 2.680.300,00 2.773.000,00 22) Summe der Kosten 85.795.513,24 87.444.400,00 87.021.100,00 abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten 3.026.918,55 2.680.300,00 2.773.000,00 kalkulationsfähige ansatzfähige Kosten lfd. Jahr 82.768.594,69 84.764.100,00 84.248.100,00 Anteil der Stadt: 31,18% von 40,5% -10.451.935,00 -10.703.926,00 -10.638.766,00 Überdeckung aus 2015 -1.508.089,09 0,00 Überdeckung aus 2016 -3.250.000,00 -3.789.894,88 Überdeckung aus 2017 0,00 -4.600.000,00 -3.092.949,61 Überdeckung aus 2018 0,00 -1.500.000,00 Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -389.035,19 -230.820,02 -241.803,94 Gesamtgebührenbedarf 67.169.535,41 65.439.459,10 68.774.580,45 Gebührenaufkommen 69.400.785,16 65.381.197,74 68.735.100,56 Über-/Unterdeckung (-) 2.231.249,75 -58.261,36 -39.479,89 949.304,61 872.900,00 920.400,00 Seite 2 von 2Seite 8 von 15 Seite 1 von 2 Fußnoten zur Anlage 1a 1) Gemäß der Betriebsabrechnung 2018 vom 24.09.2019. 2) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2019. 3) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2020. 4) In Anlehnung an die Planungsdaten des gesamtstädtischen Haushalts wurde in der Per- sonalkostenprognose des Personalamtes bei den Beschäftigten von einer Steige- rungsrate in Höhe von 1,0 % ab dem 01.01.2019 ausgegangen. Bei den Beamten wurde die Besoldungserhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 3,2% berücksichtigt. Trotz dieser Erhöhungen konnte die Personalkostenprognose aufgrund der tatsächlich entstandenen Personalkosten der vergangenen Jahre leicht gesenkt werden. Teilweise Ursache: längere Zeit unbesetzte Stellen 5) Die Unterhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude unterliegen betriebsbedingten Schwankungen. Da keine kostenintensiven Maßnahmen geplant sind, wird sich die Kal- kulation 2020 an den Betriebsabrechnungen der Vorjahre orientieren. 6) Die Unterhaltungskosten der Betriebsvorrichtungen unterliegen alters- und betriebsbe- dingten Schwankungen der Anlagenteile. Aufgrund anstehender Erneuerungen und Mo- dernisierungen wurde der Kalkulationsbetrag entsprechend der Prognosen angepasst. 7) Im Bereich der Kanalsanierungen erhöhen sich die Kostenprognosen aufgrund geplan- ter, und im Kalkulationszeitraum umzusetzender konsumtiver Maßnahmen. 8) Gas wird zum Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage während des Warmhaltebe- triebs benötigt. Dieser Warmhaltebetrieb ist nur beim Ausfall der Klärschlammverbren- nungsanlage erforderlich. Daher kann dieser Betrag nur geschätzt werden und schwankt von Jahr zu Jahr (BE 2011: 147 T EUR, BE 2012: 263 T EUR, BE 2013: 335 T EUR, BE 2014: 162 T EUR, BE 2015: 250 T EUR, BE 2016: 82 T EUR, BE 2017: 53 TEUR). Die Prognose orientiert sich insofern an den Erfahrungswerten und Ergebnissen der Vorjah- re. 9) Die Kalkulation wurde auf die Strompreisvereinbarung 2020 mit den Stadtwerken Bonn angepasst. Die Erhöhung beinhaltet sowohl den gestiegenen Strompreis als auch den durch Tranchenkauf von Strom kalkulierten Risikoaufschlag. 10) Der Bewirtschaftungsaufwand von Gebäuden konnte aufgrund des Betriebsergebnisses 2018 nach unten korrigiert und angepasst werden. 11) Die Unterhaltungskosten von Fahrzeugen unterliegen betriebsbedingten Schwankun- gen. Bei der Gebührenkalkulation fanden die durchschnittlichen Kosten der letzten Jahre Berücksichtigung. 12) Im Bereich der Unterhaltung des sonstigen beweglichen Vermögens werden hauptsäch- lich Kosten für den PC-Bereich und Mess- und Analysegeräte verbucht. Dieser Betrag kann nur geschätzt werden und schwankt von Jahr zu Jahr. 13) Die Kosten für besondere Aufwendungen für Beschäftigte werden in den kommenden Jahren durch die vom Arbeitgeber verbindlich durchzuführenden Schulungen im Fach- bereich, welche durch diesen auch abgerechnet werden müssen, steigen. Die Kalkulati- on erfolgte aufgrund von Kostenschätzungen des VorjahresSeite 9 von 15 Seite 2 von 2 14) Die Kosten für Wartung und Pflege werden entsprechend der zu erwartenden Kosten nach oben korrigiert. 15) Je nach Entsorgungsweg erfolgt die Abrechnung über Entsorgungsdienste oder Verwer- tungskosten. Zusätzlich ist aus Planungsgründen ein Anteil auf evtl. auftretende Fremd- entsorgungen, die durch den Ausfall der Klärschlammverbrennung entstehen können, einzuplanen. Aufgrund der aktuellen Marktlage haben sich für den Anteil der Fremdent- sorgung für Klärschlamm die Kosten verdoppelt, so dass hier auf eine Anpassung an die durchschnittlichen Kosten der Vorjahre verzichtet wird. 16) Die Anpassung erfolgte nach Mitteilung der zu erwartenden Kosten der Stadt Königswin- ter. 17) Telekommunikationskosten für die Datenübertragung von den Bonner Sonderbauwer- ken (Pumpwerken und Regenbecken) an das Prozessleitsystem der Kläranlage Salier- weg zur Betriebsüberwachung (Datenverbbundsystem). Die Datenübertragung erfolgt per Handy-SIM-Karten. 18) Im Bereich der Entwässerung werden u. a. folgende, verfahrensbedingte Verbrauchsmit- tel benötigt: Kalk, Metallsalze, technische Gase und Prüfgase, Weißkalkhydrat, Flo- ckungshilfsmittel. Der Verbrauch der unterschiedlichen Fällmittel für die Abwasserreini- gung unterliegt betriebsbedingten Schwankungen und kann nur geschätzt werden. 19) Durch die Erhöhung der Grenze von Ausstattung bis zu 410 € auf 800 € ergibt sich eine Verschiebung von Ausstattungsmaterialien aus dem investiven in den konsumtiven Be- reich. Die Erhöhung erfolgte nach Analyse der investiven Kosten bis 800 € und einer hierauf basierenden Schätzung für die Kalkulation. 20) Die kalkulatorischen Abschreibungen sinken, da einige Teile des Anlagenvermögens in Gänze abgeschrieben wurden. Zudem erfolgte aufgrund der Vergleichswerte der kalku- latorischen Abschreibungen aus den Betriebsabrechnungen der vergangenen Jahre ei- ne Korrektur nach unten um 234.000 €. 21) Die regelmäßig nach den Vorgaben des OVG NRW durchzuführende verwaltungsinterne Überprüfung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals hat ergeben, dass die- ser Zinssatz ab dem Kalkulationsjahr 2019 auf 6,18% zu senken ist (2013: 6,91%, 2014: 6,78%, 2015: 6,69%, 2016: 6,59%, 2017: 6,45%, 2018: 6,31%, 2019: 6,18%, 2020: 6,06%). Zudem erfolgte aufgrund der tatsächlichen Beträge der kalkulatorischen Zinsen aus den Betriebsabrechnungen der vergangenen Jahre eine Korrektur nach unten um rund 480.000 €. 22) Die Kosten für die Reinigung von Sinkkästen sind laut Urteil des OVG NRW vom 24.06.2008 vom Haushalt zu tragen. Im BAB 2018 und den Kalkulationen 2019 und 2020 sind keine Kosten für die Reinigung der Sinkkästen und auch keine Kosten für Fremdleistungen enthalten.Seite 10 von 15 Anlage 2 Ansatzfähige Kosten 84.248.100,00 b) Überdeckung aus 2017, davon -3.092.949,61 Anteil Überdeckung Schmutzwasser -2.258.239,13 Anteil Überdeckung Niederschlagswasser -834.710,48 b) Überdeckung aus 2018, davon -1.500.000,00 Anteil Überdeckung Schmutzwasser -1.000.000,00 Anteil Überdeckung Niederschlagswasser -500.000,00 c) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabge, davon -241.803,94 Anteil Schmutzwasser -164.667,38 Anteil Niederschlagswasser -77.136,56 - Schmutzwasser 59,50% = 50.127.619,50 - zu b) Überdeckung 2017 -2.258.239,13 - zu b) Überdeckung 2018 -1.000.000,00 - zu c) Guthaben Abwasserabgabe -164.667,38 Schmutzwasser ansatzfähig = 46.704.712,99 - Niederschlagswasser insg. 40,50% = 34.120.480,50 davon städt. Anteil Straßenentwässerung 31,18% = -10.638.766,00 Zwischensumme 23.481.714,50 - zu b) Überdeckung 2017 -834.710,48 - zu b) Überdeckung 2018 -500.000,00 - zu c) Guthaben Abwasserabgabe -77.136,56 Niederschlagswasser ansatzfähig = 22.069.867,46 Schmutzwasser ansatzfähig insg. = 46.704.712,99 Niederschlagswasser ansatzfähig insg. = 22.069.867,46 Gesamt-Gebührenbedarf = 68.774.580,45 Der Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2020 liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/19 + 1 % geschätzter Zuwachs): Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2020 liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/19) Gebührenanteil Schmutzwasser 46.704.713 EUR Bemessungsgrundlage 18.984.404 cbm Gebührensatz 2020 EUR/cbm Gebührenanteil Niederschlagswasser 22.069.867 EUR Bemessungsgrundlage 17.080.206 qm Gebührensatz 2020 EUR/qm Schmutzwasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 46.701.634,82 EUR Niederschlagswasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 22.033.465,74 EUR Gebührenaufkommen 2020 68.735.100,56 EUR Gebührenbedarf 68.774.580,45 EUR Unterdeckung -39.479,89 EUR 4. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2020 1. Gebührenanteil und Kostenanteile der Stadt 2. Bemessungsgrundlage Nach dem Gutachten der Pecher Software GmbH für die Gebührenbedarfsberechnung der Bundesstadt Bonn hat die Stadt für die Straßenentwässerung einen Anteil von 31,18 % der ansatzfähigen Kosten für Niederschlagswassereinleitungen zu tragen. Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind wie folgt aufzuteilen: Aufteilung des Gebührenanteils: 2.1 Schmutzwasser 2.2 Niederschlagswasser 3.1 Schmutzwasser 3.2 Niederschlagswasser 1,29 2,46 17.080.206 qm 18.984.404 cbm 3. GebührensätzeSeite 11 von 15 Seite 1 von 1 Anlage 3 41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW. S. 202), der §§ 4 und 6 des Kommunalabga- bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90), des § 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) und der § 1 und 2 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) in Verbindung mit der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2137), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli 2019 (ABl. S. 760), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran- lage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 558), zuletzt geändert durch die Satzung vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1506) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,46 Euro (Schmutz- wassergebühr).“ 2. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt jährlich 1,29 Euro.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.Seite 12 von 15 Anlage 4 2,46 Euro jährlich 1,29 Euro. neue Fassungalte Fassung jährlich 1,26 Euro. Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich (Schmutzwassergebühr). Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,35 Euro (Schmutzwassergebühr). Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt § 12 Absatz 4§ 12 Absatz 4 § 10 Absatz 8 § 10 Absatz 8 Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 13 von 15 Anlage 5 Seite 1 von 1 Bonner Abwassergebühren 2020 Die Gebührensätze steigen im Vergleich zum Vorjahr 2019 für Schmutzwasser um 4,68 % (11 Cent/cbm) und für Niederschlagswasser um 2,38 % (3 Cent/qm). In den Vorjahren wurden – unter Anderem dem politischen Wunsch folgend – vorhandene Rücklagen in großem Umfang aufgelöst, was zu einer Gebührensenkung führte. Gegenüber 2019 kann jetzt nur noch eine um insgesamt ca. 3,8 Mio Euro geringere Kostenüberdeckun- gen aufgelöst werden. In Folge ist zur Deckung der tatsächlichen Kosten eine Steigerung der Schmutzwassergebühr um 11 Cent/cbm und der Niederschlagsgebühr um 3 Cent/cbm erfor- derlich. Gebührenstabilisierend wirken sich im Vergleich zum Vorjahr die geringeren Gesamtkosten und der gebührensatzmindernde, stärker gestiegene Trinkwasserverbrauch aus. Leicht steigende Sachkosten werden durch eine geringere Entwicklung der Personalkosten teilweise ausgeglichen. Die sinkenden kalkulatorischen Kosten resultieren aus stärker sinkenden kalkulatorischen Abschreibungen und sinkenden kalkulatorischen Zinsen, welche die aktuelle Zinsentwicklung wiederspiegeln. Hierdurch ergeben sich in der Summe niedrigere Gesamtkosten. Bei Betrachtung der rein gebührenrelevanten Kosten würden sich gegenüber dem Vorjahr nahezu unveränderte Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser ergeben. Die gestiegene Belastung des Bonner Musterhaushaltes (150 cbm Frischwasser, 120 qm bebaute und befestigte Fläche) wird gegenüber 2019 bei 3,99 % liegen. Nach dem Berech- nungsmodell vom Bund der Steuerzahler (200 cbm Frischwasser, 130 qm bebaute und be- festigte Fläche) liegt die Belastungssteigerung bei 6,28 %.Seite 14 von 15 Anlage 6 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante am/zum 01.01.2018 01.01.2019 01.01.2020 Schmutzwasser -12,28 -6,00 4,68 Niederschlagswasser -7,86 -2,33 2,38 Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Schmutzwasser je cbm Niederschlags- wasser je qm Bonn (derzeit) 01.01.2019 2,35 € 1,26 € Bonn (geplant) 01.01.2020 2,46 € 1,29 € Vergleichsstädte Aachen 01.01.2019 2,88 € 1,01 € Bielefeld 01.01.2019 2,96 € 0,98 € Münster 01.01.2019 2,03 € 0,68 € um (in %) Interkommunaler Vergleich (jährliche Gebührensätze) Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich Gebührenerhebung in Bonn AbwasserSeite 15 von 15
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