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190469-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190469

Nummer
190469-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2019 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190469-1 ST
37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 190469
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Einleitend gibt die bonnorange AöR zu bedenken, dass das von ihr angestrebte
Ziel, einen Wirtschaftsplan entsprechend den Regeln eines guten Kaufmannes
zu erarbeiten, erreicht ist. Der Jahresabschluss schloss seit 2017 mit einer
schwarzen Null.
Für das Jahr 2020 hat sich ein Gebührenbedarf für die Stadtreinigung von 7,32
Mio. EUR ergeben. Die Einwohnerbelastung durch die Stadtreinigung wird im
kommenden Jahr bei 22,18 EUR bzw. bei 0,43 EUR pro Einwohner und Woche
liegen. Somit zahlen die Bonner Bürger für diese Leistungen weniger als der
Bundesdurchschnitt mit 25,30 EUR.
Seit Ausgründung der AöR im Jahr 2013 hat sich die Gebühr um 9,7 % erhöht.
Damit liegt die Erhöhung in der gleichen Größenordnung wie die Steigerung der
Lebenshaltungskosten.
1. Im vergangenen Jahr wurde die letzte relevante Überdeckung aus 2016
in die Kalkulation für die Straßenreinigungsgebühren 2019 eingestellt.
Daher stehen jetzt keine weiteren Überdeckungen für eine Minderung
des Gebührenbedarfs zur Verfügung.
2. Es ist nicht in Gänze gelungen, die überplanmäßigen Tarifsteigerungen
gerade der niedrigen Lohngruppen der vergangen Jahre zu
kompensieren.
3. In den vergangenen Jahren war der Winterdienst nicht im geplanten
Ausmaß erforderlich. Somit konnten die Budgets reduziert werden. Da
das Personal entweder Winterdienst oder Reinigungsaufgaben leistet,
erfolgt diese Reduzierung zu Lasten der Stadtreinigung.
Diese drei Effekte führen hauptsächlich zum gestiegenen Bedarf.
Zu den im Änderungsantrag aufgeführten Punkten im Einzelnen:
- Interne Leistungsverrechnung:
Durch mehrere Optimierungsmaßnahmen der Leistungserbringung gegenüber
der Sparte Abfallwirtschaft kann die Vergangenheit nicht einfach
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 3

Seite 2
fortgeschrieben werden, sondern es war eine Neukalkulation erforderlich. Die
Papierkörbe werden nicht länger von den Handreinigerkolonnen mitgeleert,
sondern von fünf Mitarbeitern mit Papierkorbfahrzeugen inkl. Pressaufbau
bewältigt. Container-Standplätze mit PPK-Containern werden von der
Abfallwirtschaft selbst gereinigt, weshalb diese ILV-Leistung entsprechend
reduziert wird.
Die interne Verrechnung gegenüber der Sparte Abfallwirtschaft ist richtig
kalkuliert.
Auch die Verrechnung der Sparte Technische Unterhaltung gegenüber ist
richtig. Die gestiegenen Treibstoffpreise sind im Wirtschaftsplan berücksichtigt.
Die verlängerten Lieferzeiten und personellen Engpässe, die zu verlängerten
Beschaffungsvorgängen und verlängerter Nutzung der Fahrzeuge bei erhöhten
Reparaturkosten geführt haben, sind behoben bzw. berücksichtigt.
- Kalkulatorische Abschreibungen:
Diese Position beinhaltet hauptsächlich neben der AfA des Fahrzeugbestands
die Ersatz- bzw. Neubeschaffungen. Jede Einzelbeschaffung wird gesondert
kalkuliert. Bei der Planung des kommenden Jahres wurden nur die Mittel
etatisiert, bei denen die Lieferung nicht nur gewünscht sondern gesichert ist.
Zudem wurde die Methode mit dem Wirtschaftsprüfer abgestimmt. Das
Planungsniveau hat sich noch weiter verbessert. Der geplante Bedarf ist
realistisch und sollte Bestand haben.
- Kalkulatorische Verzinsung:
Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird von der Stadtverwaltung
vorgegeben. Danach hat die regelmäßig nach den Vorgaben des OVG NRW
durchzuführende verwaltungsinterne Überprüfung der kalkulatorischen
Verzinsung des Anlagekapitals ergeben, dass dieser Zinssatz ab dem
Kalkulationsjahr 2020 auf 6,06 % zu senken ist, was der bonnorange
entsprechend mitgeteilt wurde.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 12.12.2018, 5 K 12028/17
und die Empfehlung der gpaNRW zum kalkulatorischen Zinssatz sind der
Verwaltung bekannt. Allerdings liegt für die momentane Auffassung der
gpaNRW keine Rechtsgrundlage vor, sodass seitens der Stadt Bonn
entschieden wurde, den kalkulatorischen Zinssatz weiterhin nach der
bisherigen Praxis und geltenden Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes Münster, also unter Berücksichtigung des Zuschlags
von 0,5 %-Punkten für den Fremdkapitalanteil, zu bemessen.
Das VG Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung zwar seine Bedenken zum
Sicherheitszuschlag geäußert („Die Zubilligung eines Sicherheitszuschlags in
Höhe von 0,5 % dürfte derzeit aber nicht sachgerecht sein.“ s. RN 129), jedoch
selbst dazu keine abschließende Entscheidung getroffen („Die Frage kann
allerdings dahinstehen ...“, s. RN 131), weil im zu entscheidenden Fall trotz
„Sicherheitszuschlag“ keine relevante Gebührenüberhöhung bei der in Rede
stehenden Schmutzwassergebühr festzustellen war. Andere
Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Münster haben sich
bislang nicht von ihrer bisherigen Rechtsprechung distanziert.Seite 2 von 3

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Insofern ist entgegen der Auffassung der gpaNRW auch keine sich
entwickelnde Rechtsmeinung erkennbar, die die bisherige Anwendung des
„Sicherheitszuschlages“ ablehnt.
Inhaltlich überzeugen die durch das VG Düsseldorf geäußerten Bedenken im
Übrigen auch nicht.
Der vom OVG NRW in langjähriger Rechtsprechung zugebilligte Zuschlag von
bis zu 0,5 %-Punkten erfolgt aus dem Grund, dass Fremdkapitalzinsen (Zinsen
für Bankkredite) in der Regel höher sind, als die Anlagezinsen (bzw. als die
Emissionsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand, die das OVG NRW bei
der Berechnung des Zinssatzes zugrunde legt).
Selbst wenn dies in Einzelfällen nicht gegeben sein sollte (also ein Kreditzins
unter einem Anlagezins liegen kann), ist zu beachten, dass nach der
Rechtsprechung nicht die aktuellen Zinssätze allein maßgeblich sind, sondern
ein langjähriger Durchschnittszinssatz bezogen auf die Nutzung von
Anlagegüter über 50 Jahre angesetzt wird. Denn die kalkulatorische Verzinsung
hat die Funktion, einen finanziellen Ausgleich für das langfristig gebundene
Kapital der Gemeinde zu bieten. Diese Auffassung vertritt auch das VG
Düsseldorf im o.g. Urteil (s. RN 118-128). Daher müssen nach Auffassung der
Stadt Bonn auch bei der Beurteilung der Berücksichtigung des
Fremdkapitalanteils die langjährigen Verhältnisse am Kapitalmarkt maßgeblich
sein.
Es ist also insgesamt zu beachten, dass die derzeitige Niedrigzinsphase bei der
langfristigen Rückermittlung über 50 Jahre aktuell noch nicht so sehr ins
Gewicht fällt. Zu einem späteren Zeitpunkt aber sehr wohl.
Derzeit ist somit noch kein Stand der Rechtslage erreicht, um von der bisher
durch die belegte Rechtsprechung des OVG NRW aufgezeigten Berechnung
des kalkulatorischen Zinses abzuweichen.
Selbstverständlich wird die weitere Entwicklung in Rechtsprechung und
Literatur verfolgt. Bei der Festlegung des kalkulatorischen Zinses für die
Gebührenkalkulation folgender Jahre wird auf die jeweils geltende Rechtslage
abgestellt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de