190469-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190469
Kerndaten
- Nummer
- 190469-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.12.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190469-1 ST 37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190469 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme Rat 12.12.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Einleitend gibt die bonnorange AöR zu bedenken, dass das von ihr angestrebte Ziel, einen Wirtschaftsplan entsprechend den Regeln eines guten Kaufmannes zu erarbeiten, erreicht ist. Der Jahresabschluss schloss seit 2017 mit einer schwarzen Null. Für das Jahr 2020 hat sich ein Gebührenbedarf für die Stadtreinigung von 7,32 Mio. EUR ergeben. Die Einwohnerbelastung durch die Stadtreinigung wird im kommenden Jahr bei 22,18 EUR bzw. bei 0,43 EUR pro Einwohner und Woche liegen. Somit zahlen die Bonner Bürger für diese Leistungen weniger als der Bundesdurchschnitt mit 25,30 EUR. Seit Ausgründung der AöR im Jahr 2013 hat sich die Gebühr um 9,7 % erhöht. Damit liegt die Erhöhung in der gleichen Größenordnung wie die Steigerung der Lebenshaltungskosten. 1. Im vergangenen Jahr wurde die letzte relevante Überdeckung aus 2016 in die Kalkulation für die Straßenreinigungsgebühren 2019 eingestellt. Daher stehen jetzt keine weiteren Überdeckungen für eine Minderung des Gebührenbedarfs zur Verfügung. 2. Es ist nicht in Gänze gelungen, die überplanmäßigen Tarifsteigerungen gerade der niedrigen Lohngruppen der vergangen Jahre zu kompensieren. 3. In den vergangenen Jahren war der Winterdienst nicht im geplanten Ausmaß erforderlich. Somit konnten die Budgets reduziert werden. Da das Personal entweder Winterdienst oder Reinigungsaufgaben leistet, erfolgt diese Reduzierung zu Lasten der Stadtreinigung. Diese drei Effekte führen hauptsächlich zum gestiegenen Bedarf. Zu den im Änderungsantrag aufgeführten Punkten im Einzelnen: - Interne Leistungsverrechnung: Durch mehrere Optimierungsmaßnahmen der Leistungserbringung gegenüber der Sparte Abfallwirtschaft kann die Vergangenheit nicht einfach Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. IISeite 1 von 3 Seite 2 fortgeschrieben werden, sondern es war eine Neukalkulation erforderlich. Die Papierkörbe werden nicht länger von den Handreinigerkolonnen mitgeleert, sondern von fünf Mitarbeitern mit Papierkorbfahrzeugen inkl. Pressaufbau bewältigt. Container-Standplätze mit PPK-Containern werden von der Abfallwirtschaft selbst gereinigt, weshalb diese ILV-Leistung entsprechend reduziert wird. Die interne Verrechnung gegenüber der Sparte Abfallwirtschaft ist richtig kalkuliert. Auch die Verrechnung der Sparte Technische Unterhaltung gegenüber ist richtig. Die gestiegenen Treibstoffpreise sind im Wirtschaftsplan berücksichtigt. Die verlängerten Lieferzeiten und personellen Engpässe, die zu verlängerten Beschaffungsvorgängen und verlängerter Nutzung der Fahrzeuge bei erhöhten Reparaturkosten geführt haben, sind behoben bzw. berücksichtigt. - Kalkulatorische Abschreibungen: Diese Position beinhaltet hauptsächlich neben der AfA des Fahrzeugbestands die Ersatz- bzw. Neubeschaffungen. Jede Einzelbeschaffung wird gesondert kalkuliert. Bei der Planung des kommenden Jahres wurden nur die Mittel etatisiert, bei denen die Lieferung nicht nur gewünscht sondern gesichert ist. Zudem wurde die Methode mit dem Wirtschaftsprüfer abgestimmt. Das Planungsniveau hat sich noch weiter verbessert. Der geplante Bedarf ist realistisch und sollte Bestand haben. - Kalkulatorische Verzinsung: Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird von der Stadtverwaltung vorgegeben. Danach hat die regelmäßig nach den Vorgaben des OVG NRW durchzuführende verwaltungsinterne Überprüfung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals ergeben, dass dieser Zinssatz ab dem Kalkulationsjahr 2020 auf 6,06 % zu senken ist, was der bonnorange entsprechend mitgeteilt wurde. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 12.12.2018, 5 K 12028/17 und die Empfehlung der gpaNRW zum kalkulatorischen Zinssatz sind der Verwaltung bekannt. Allerdings liegt für die momentane Auffassung der gpaNRW keine Rechtsgrundlage vor, sodass seitens der Stadt Bonn entschieden wurde, den kalkulatorischen Zinssatz weiterhin nach der bisherigen Praxis und geltenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster, also unter Berücksichtigung des Zuschlags von 0,5 %-Punkten für den Fremdkapitalanteil, zu bemessen. Das VG Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung zwar seine Bedenken zum Sicherheitszuschlag geäußert („Die Zubilligung eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 0,5 % dürfte derzeit aber nicht sachgerecht sein.“ s. RN 129), jedoch selbst dazu keine abschließende Entscheidung getroffen („Die Frage kann allerdings dahinstehen ...“, s. RN 131), weil im zu entscheidenden Fall trotz „Sicherheitszuschlag“ keine relevante Gebührenüberhöhung bei der in Rede stehenden Schmutzwassergebühr festzustellen war. Andere Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Münster haben sich bislang nicht von ihrer bisherigen Rechtsprechung distanziert.Seite 2 von 3 Seite 3 Insofern ist entgegen der Auffassung der gpaNRW auch keine sich entwickelnde Rechtsmeinung erkennbar, die die bisherige Anwendung des „Sicherheitszuschlages“ ablehnt. Inhaltlich überzeugen die durch das VG Düsseldorf geäußerten Bedenken im Übrigen auch nicht. Der vom OVG NRW in langjähriger Rechtsprechung zugebilligte Zuschlag von bis zu 0,5 %-Punkten erfolgt aus dem Grund, dass Fremdkapitalzinsen (Zinsen für Bankkredite) in der Regel höher sind, als die Anlagezinsen (bzw. als die Emissionsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand, die das OVG NRW bei der Berechnung des Zinssatzes zugrunde legt). Selbst wenn dies in Einzelfällen nicht gegeben sein sollte (also ein Kreditzins unter einem Anlagezins liegen kann), ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung nicht die aktuellen Zinssätze allein maßgeblich sind, sondern ein langjähriger Durchschnittszinssatz bezogen auf die Nutzung von Anlagegüter über 50 Jahre angesetzt wird. Denn die kalkulatorische Verzinsung hat die Funktion, einen finanziellen Ausgleich für das langfristig gebundene Kapital der Gemeinde zu bieten. Diese Auffassung vertritt auch das VG Düsseldorf im o.g. Urteil (s. RN 118-128). Daher müssen nach Auffassung der Stadt Bonn auch bei der Beurteilung der Berücksichtigung des Fremdkapitalanteils die langjährigen Verhältnisse am Kapitalmarkt maßgeblich sein. Es ist also insgesamt zu beachten, dass die derzeitige Niedrigzinsphase bei der langfristigen Rückermittlung über 50 Jahre aktuell noch nicht so sehr ins Gewicht fällt. Zu einem späteren Zeitpunkt aber sehr wohl. Derzeit ist somit noch kein Stand der Rechtslage erreicht, um von der bisher durch die belegte Rechtsprechung des OVG NRW aufgezeigten Berechnung des kalkulatorischen Zinses abzuweichen. Selbstverständlich wird die weitere Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur verfolgt. Bei der Festlegung des kalkulatorischen Zinses für die Gebührenkalkulation folgender Jahre wird auf die jeweils geltende Rechtslage abgestellt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de