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190455-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190455

Nummer
190455-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 12.12.2019 Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190455-1 ST
40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 190455
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Einleitend gibt die bonnorange AöR zu bedenken, dass sich für das Jahr 2020
ein Gebührenbedarf für die Bonner Abfallwirtschaft von 31,5 Mio. Euro ergeben
hat. Die Einwohnerbelastung wird somit im kommenden Jahr für die Bonner
Bürger bei 95,39 EUR und damit unter dem Bundesdurchschnitt von 103,54
EUR liegen.
Der Gebührenbedarf 2020 steigt gegenüber dem Vorjahr um 375 T Euro.
Während die bonnorange AöR den Aufwand um 360 TEUR reduziert, steigen
die Bedarfe des REK. Dies ist im Wesentlichen bedingt durch verschlechterte
Abnahmebedingungen des Marktes.
Die Genauigkeit des Wirtschaftsplanes der bonnorange wird kontinuierlich
verbessert. In den vergangenen Jahren lag die Plan-/Ist-Abweichung der
bonnorange bei 5%.
Der Jahresabschluss schloss seit 2017 mit einer schwarzen Null bei der Plan /
Ist-Abweichung.
Zu den im Änderungsantrag aufgeführten Punkten im Einzelnen:
- Sonstige betriebliche Aufwendungen
Die geplanten Sanierungskosten geben den jeweiligen Gesprächsstand mit der
Bezirksregierung wieder. Die Abstimmungen zum Abschlussbericht der
Sanierungsmaßnahmen sind abgeschlossen, mit dem Bescheid wird im ersten
Quartal 2020 gerechnet. Die Kalkulation ist nach wie vor belastbar.
Auch die Ansätze für Mietkosten sind angemessen, da ab April 2020 eine
Liegenschaft gebunden werden soll, für die zurzeit der Vertrag endverhandelt
wird.
Der Verwaltungsaufwand liegt wegen gestiegener Kfz-Haftpflicht-Versicherung
und Drittvergabe der Reinigung der Betriebsstätten belastbar höher als im
Vorjahr (der gestiegenen Fremdvergabe stehen reduzierte Personalkosten
gegenüber).
Eine Kürzung der Ansätze für Vertriebsaufwand und übriger Aufwand ist nicht
möglich. Vakante Stellen bei der Öffentlichkeitsarbeit konnten wg. behobener
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 3

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Platzprobleme besetzt werden. Die Arbeit wird in gewohntem Maße wieder
aufgenommen. Eine spezielle Fortbildungsmaßnahme für den Abbau des
Fachkräftemangels auf den Wertstoffhöfen wird durch die gestiegenen Ansätze
im übrigen Aufwand finanziert.
- Kalkulatorische Abschreibungen
Diese Position beinhaltet hauptsächlich neben der AfA des Fahrzeugbestands
die Ersatz- bzw. Neubeschaffungen. Jede Einzelbeschaffung wird gesondert
kalkuliert. Bei der Planung des kommenden Jahres wurden nur die Mittel
etatisiert, bei denen die Lieferung nicht nur gewünscht sondern gesichert ist.
Zudem wurde die Methode mit dem Wirtschaftsprüfer abgestimmt. Die
verlängerten Lieferzeiten und personellen Engpässe, die zu verlängerten
Beschaffungsvorgängen und verlängerter Nutzung der Fahrzeuge bei erhöhten
Reparaturkosten geführt haben, sind behoben bzw. berücksichtigt. Das
Planungsniveau hat sich noch weiter verbessert. Der geplante Bedarf ist
realistisch und sollte Bestand haben.
- Kalkulatorische Verzinsung
Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird von der Stadtverwaltung
vorgegeben. Danach hat die regelmäßig nach den Vorgaben des OVG NRW
durchzuführende verwaltungsinterne Überprüfung der kalkulatorischen
Verzinsung des Anlagekapitals ergeben, dass dieser Zinssatz ab dem
Kalkulationsjahr 2020 auf 6,06 % zu senken ist, was der bonnorange
entsprechend mitgeteilt wurde.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 12.12.2018, 5 K 12028/17
und die Empfehlung der gpaNRW zum kalkulatorischen Zinssatz sind der
Verwaltung bekannt. Allerdings liegt für die momentane Auffassung der
gpaNRW keine Rechtsgrundlage vor, sodass seitens der Stadt Bonn
entschieden wurde, den kalkulatorischen Zinssatz weiterhin nach der
bisherigen Praxis und geltenden Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes Münster, also unter Berücksichtigung des Zuschlags
von 0,5 %-Punkten für den Fremdkapitalanteil, zu bemessen.
Das VG Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung zwar seine Bedenken zum
Sicherheitszuschlag geäußert („Die Zubilligung eines Sicherheitszuschlags in
Höhe von 0,5 % dürfte derzeit aber nicht sachgerecht sein.“ s. RN 129), jedoch
selbst dazu keine abschließende Entscheidung getroffen („Die Frage kann
allerdings dahinstehen ...“, s. RN 131), weil im zu entscheidenden Fall trotz
„Sicherheitszuschlag“ keine relevante Gebührenüberhöhung bei der in Rede
stehenden Schmutzwassergebühr festzustellen war. Andere
Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Münster haben sich
bislang nicht von ihrer bisherigen Rechtsprechung distanziert.
Insofern ist entgegen der Auffassung der gpaNRW auch keine sich
entwickelnde Rechtsmeinung erkennbar, die die bisherige Anwendung des
„Sicherheitszuschlages“ ablehnt.Seite 2 von 3

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Inhaltlich überzeugen die durch das VG Düsseldorf geäußerten Bedenken im
Übrigen auch nicht.
Der vom OVG NRW in langjähriger Rechtsprechung zugebilligte Zuschlag von
bis zu 0,5 %-Punkten erfolgt aus dem Grund, dass Fremdkapitalzinsen (Zinsen
für Bankkredite) in der Regel höher sind, als die Anlagezinsen (bzw. als die
Emissionsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand, die das OVG NRW bei
der Berechnung des Zinssatzes zugrunde legt).
Selbst wenn dies in Einzelfällen nicht gegeben sein sollte (also ein Kreditzins
unter einem Anlagezins liegen kann), ist zu beachten, dass nach der
Rechtsprechung nicht die aktuellen Zinssätze allein maßgeblich sind, sondern
ein langjähriger Durchschnittszinssatz bezogen auf die Nutzung von
Anlagegüter über 50 Jahre angesetzt wird. Denn die kalkulatorische Verzinsung
hat die Funktion, einen finanziellen Ausgleich für das langfristig gebundene
Kapital der Gemeinde zu bieten. Diese Auffassung vertritt auch das VG
Düsseldorf im o.g. Urteil (s. RN 118-128). Daher müssen nach Auffassung der
Stadt Bonn auch bei der Beurteilung der Berücksichtigung des
Fremdkapitalanteils die langjährigen Verhältnisse am Kapitalmarkt maßgeblich
sein.
Es ist also insgesamt zu beachten, dass die derzeitige Niedrigzinsphase bei der
langfristigen Rückermittlung über 50 Jahre aktuell noch nicht so sehr ins
Gewicht fällt. Zu einem späteren Zeitpunkt aber sehr wohl.
Derzeit ist somit noch kein Stand der Rechtslage erreicht, um von der bisher
durch die belegte Rechtsprechung des OVG NRW aufgezeigten Berechnung
des kalkulatorischen Zinses abzuweichen.
Selbstverständlich wird die weitere Entwicklung in Rechtsprechung und
Literatur verfolgt. Bei der Festlegung des kalkulatorischen Zinses für die
Gebührenkalkulation folgender Jahre wird auf die jeweils geltende Rechtslage
abgestellt.
- REK-Geschäftsbesorgung und Aufwendungen
Die bonnorange AöR teilt der REK die Abfallmengen mit, die für das
Kalkulationsjahr erwartet werden.
Aufgrund dieser Angaben kalkuliert die REK die Preise für die Abfallentsorgung
mit und wird in die Gebührenkalkulation aufgenommen.
Der Verbrennungspreis der MVA belief sich in 2018 und 2019 auf 139,56 EUR.
Im Jahr 2020 wird der Preis auf 142,75 EUR steigen. Nach Rückfrage bei der
REK wird der Preis an der MVA auch in den Folgejahren wieder steigen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de