190455-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190455
Kerndaten
- Nummer
- 190455-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.12.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (7.192 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190455-1 ST 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190455 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme Rat 12.12.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Einleitend gibt die bonnorange AöR zu bedenken, dass sich für das Jahr 2020 ein Gebührenbedarf für die Bonner Abfallwirtschaft von 31,5 Mio. Euro ergeben hat. Die Einwohnerbelastung wird somit im kommenden Jahr für die Bonner Bürger bei 95,39 EUR und damit unter dem Bundesdurchschnitt von 103,54 EUR liegen. Der Gebührenbedarf 2020 steigt gegenüber dem Vorjahr um 375 T Euro. Während die bonnorange AöR den Aufwand um 360 TEUR reduziert, steigen die Bedarfe des REK. Dies ist im Wesentlichen bedingt durch verschlechterte Abnahmebedingungen des Marktes. Die Genauigkeit des Wirtschaftsplanes der bonnorange wird kontinuierlich verbessert. In den vergangenen Jahren lag die Plan-/Ist-Abweichung der bonnorange bei 5%. Der Jahresabschluss schloss seit 2017 mit einer schwarzen Null bei der Plan / Ist-Abweichung. Zu den im Änderungsantrag aufgeführten Punkten im Einzelnen: - Sonstige betriebliche Aufwendungen Die geplanten Sanierungskosten geben den jeweiligen Gesprächsstand mit der Bezirksregierung wieder. Die Abstimmungen zum Abschlussbericht der Sanierungsmaßnahmen sind abgeschlossen, mit dem Bescheid wird im ersten Quartal 2020 gerechnet. Die Kalkulation ist nach wie vor belastbar. Auch die Ansätze für Mietkosten sind angemessen, da ab April 2020 eine Liegenschaft gebunden werden soll, für die zurzeit der Vertrag endverhandelt wird. Der Verwaltungsaufwand liegt wegen gestiegener Kfz-Haftpflicht-Versicherung und Drittvergabe der Reinigung der Betriebsstätten belastbar höher als im Vorjahr (der gestiegenen Fremdvergabe stehen reduzierte Personalkosten gegenüber). Eine Kürzung der Ansätze für Vertriebsaufwand und übriger Aufwand ist nicht möglich. Vakante Stellen bei der Öffentlichkeitsarbeit konnten wg. behobener Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. IISeite 1 von 3 Seite 2 Platzprobleme besetzt werden. Die Arbeit wird in gewohntem Maße wieder aufgenommen. Eine spezielle Fortbildungsmaßnahme für den Abbau des Fachkräftemangels auf den Wertstoffhöfen wird durch die gestiegenen Ansätze im übrigen Aufwand finanziert. - Kalkulatorische Abschreibungen Diese Position beinhaltet hauptsächlich neben der AfA des Fahrzeugbestands die Ersatz- bzw. Neubeschaffungen. Jede Einzelbeschaffung wird gesondert kalkuliert. Bei der Planung des kommenden Jahres wurden nur die Mittel etatisiert, bei denen die Lieferung nicht nur gewünscht sondern gesichert ist. Zudem wurde die Methode mit dem Wirtschaftsprüfer abgestimmt. Die verlängerten Lieferzeiten und personellen Engpässe, die zu verlängerten Beschaffungsvorgängen und verlängerter Nutzung der Fahrzeuge bei erhöhten Reparaturkosten geführt haben, sind behoben bzw. berücksichtigt. Das Planungsniveau hat sich noch weiter verbessert. Der geplante Bedarf ist realistisch und sollte Bestand haben. - Kalkulatorische Verzinsung Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird von der Stadtverwaltung vorgegeben. Danach hat die regelmäßig nach den Vorgaben des OVG NRW durchzuführende verwaltungsinterne Überprüfung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals ergeben, dass dieser Zinssatz ab dem Kalkulationsjahr 2020 auf 6,06 % zu senken ist, was der bonnorange entsprechend mitgeteilt wurde. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 12.12.2018, 5 K 12028/17 und die Empfehlung der gpaNRW zum kalkulatorischen Zinssatz sind der Verwaltung bekannt. Allerdings liegt für die momentane Auffassung der gpaNRW keine Rechtsgrundlage vor, sodass seitens der Stadt Bonn entschieden wurde, den kalkulatorischen Zinssatz weiterhin nach der bisherigen Praxis und geltenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster, also unter Berücksichtigung des Zuschlags von 0,5 %-Punkten für den Fremdkapitalanteil, zu bemessen. Das VG Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung zwar seine Bedenken zum Sicherheitszuschlag geäußert („Die Zubilligung eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 0,5 % dürfte derzeit aber nicht sachgerecht sein.“ s. RN 129), jedoch selbst dazu keine abschließende Entscheidung getroffen („Die Frage kann allerdings dahinstehen ...“, s. RN 131), weil im zu entscheidenden Fall trotz „Sicherheitszuschlag“ keine relevante Gebührenüberhöhung bei der in Rede stehenden Schmutzwassergebühr festzustellen war. Andere Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Münster haben sich bislang nicht von ihrer bisherigen Rechtsprechung distanziert. Insofern ist entgegen der Auffassung der gpaNRW auch keine sich entwickelnde Rechtsmeinung erkennbar, die die bisherige Anwendung des „Sicherheitszuschlages“ ablehnt.Seite 2 von 3 Seite 3 Inhaltlich überzeugen die durch das VG Düsseldorf geäußerten Bedenken im Übrigen auch nicht. Der vom OVG NRW in langjähriger Rechtsprechung zugebilligte Zuschlag von bis zu 0,5 %-Punkten erfolgt aus dem Grund, dass Fremdkapitalzinsen (Zinsen für Bankkredite) in der Regel höher sind, als die Anlagezinsen (bzw. als die Emissionsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand, die das OVG NRW bei der Berechnung des Zinssatzes zugrunde legt). Selbst wenn dies in Einzelfällen nicht gegeben sein sollte (also ein Kreditzins unter einem Anlagezins liegen kann), ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung nicht die aktuellen Zinssätze allein maßgeblich sind, sondern ein langjähriger Durchschnittszinssatz bezogen auf die Nutzung von Anlagegüter über 50 Jahre angesetzt wird. Denn die kalkulatorische Verzinsung hat die Funktion, einen finanziellen Ausgleich für das langfristig gebundene Kapital der Gemeinde zu bieten. Diese Auffassung vertritt auch das VG Düsseldorf im o.g. Urteil (s. RN 118-128). Daher müssen nach Auffassung der Stadt Bonn auch bei der Beurteilung der Berücksichtigung des Fremdkapitalanteils die langjährigen Verhältnisse am Kapitalmarkt maßgeblich sein. Es ist also insgesamt zu beachten, dass die derzeitige Niedrigzinsphase bei der langfristigen Rückermittlung über 50 Jahre aktuell noch nicht so sehr ins Gewicht fällt. Zu einem späteren Zeitpunkt aber sehr wohl. Derzeit ist somit noch kein Stand der Rechtslage erreicht, um von der bisher durch die belegte Rechtsprechung des OVG NRW aufgezeigten Berechnung des kalkulatorischen Zinses abzuweichen. Selbstverständlich wird die weitere Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur verfolgt. Bei der Festlegung des kalkulatorischen Zinses für die Gebührenkalkulation folgender Jahre wird auf die jeweils geltende Rechtslage abgestellt. - REK-Geschäftsbesorgung und Aufwendungen Die bonnorange AöR teilt der REK die Abfallmengen mit, die für das Kalkulationsjahr erwartet werden. Aufgrund dieser Angaben kalkuliert die REK die Preise für die Abfallentsorgung mit und wird in die Gebührenkalkulation aufgenommen. Der Verbrennungspreis der MVA belief sich in 2018 und 2019 auf 139,56 EUR. Im Jahr 2020 wird der Preis auf 142,75 EUR steigen. Nach Rückfrage bei der REK wird der Preis an der MVA auch in den Folgejahren wieder steigen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de