190438 · Beschlussvorlage
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7114-1 „Mainzer Straße 100/102“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem alt: 1912948. FF: Amt 61)
Kerndaten
- Nummer
- 190438
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (32.501 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 190438 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7114-1 „Mainzer Straße 100/102“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem alt: 1912948. FF: Amt 61) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Entscheidung Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung Beschlussvorschlag 1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7114-1 ist als Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8141-41 im betreffenden Teilbereich gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Für die Änderung ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen. 2. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB in Wohnbaufläche angepasst. 3. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie im Rathaus von Bad Godesberg (Ort und Zeit sind öffentlich bekannt zu geben). Begründung Beratungsfolge Sitzung Ergebnis Z. * Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 30.10.2019 4 Plangebiet Das ca. 6.900 qm große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Bebauung zwischen der Remagener Straße (B 9) im Westen und der Mainzer Straße im Osten, im Bereich der Grundstücke Mainzer Straße 100 und 102. Die Abgrenzung kann dem Übersichtsplan entnommen werden. Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 14 Seite 2 Planungsanlass Auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei an der Mainzer Straße (Nrn. 100 und 102) sollen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung, Wiedernutzbarmachung) die nicht mehr benötigten baulichen Anlagen entfernt und durch eine neue zeitgemäße Wohnbebauung ersetzt werden. Dazu ist gemäß Planungsvereinbarung von 18.01.2017 zwischen der Stadt Bonn und dem Vorhabenträger, Herrn Hans Peter Steimel, Sankt Augustin die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Planungsvorgaben/derzeitige planungsrechtliche Situation Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet gemischte Bauflächen dar. Der FNP wird im Wege der Berichtigung nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB in Wohnbaufläche angepasst. Für das Plangebiet gilt derzeit noch der bestehende Text-Bebauungsplan Nr. 8141-1, der lediglich Bebauungstiefen festsetzt. Die notwendige Änderung des Planungsrechts ist über einen neuen Bebauungsplan vorgesehen. Da es sich um eine Wiedernutzbarmachung einer Fläche im Siedlungszusammenhang handelt, soll die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden mit einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB. Plankonzept Das städtebauliche Konzept sieht für eine wohnbauliche Entwicklung den Abbruch der vorhandenen baulichen Anlagen, abgesehen von der Bestandsbebauung nördlich der Zufahrtsstraße, vor. Die entstehende Baulücke südlich der Einfahrt soll mit einer zweigeschossigen Mehrfamilienhausbebauung geschlossen werden. Das geplante Mehrfamilienhaus mit Satteldach fügt sich damit im Erscheinungsbild in die vorhandene Nachbarbebauung ein. Die erforderlichen Stellplätze sollen als Tiefgarage unter dem Mehrfamilienhaus errichtet werden. Zwischen dem Mehrfamilienhaus und dem Bestandgebäude soll eine Durchfahrt offen bleiben, um die rückwärtigen Grundstücksflächen zu erschließen. Die geplante Zufahrt bleibt somit an der heute bestehenden Einfahrt erhalten, sodass keine Bäume der Allee entlang der Mainzer Straße entfernt werden müssen. Die Zufahrtsstraße wird aufgrund der deutlichen Höhenentwicklung des Geländes und einer damit verbundenen Rampenneigung der Straße durch ebene Teilbereiche unterbrochen, um eine Zufahrt zu den privaten Einfahrten zu erleichtern.Seite 2 von 14 Seite 3 Auf dem rückwärtigen Areal sind vier zweigeschossige Doppelhäuser sowie vier zweigeschossige Einfamilienhäuser geplant. Die zwei Doppelhäuser südlich der Erschließungsstraße sind Nord-Süd ausgerichtet, die drei Einfamilienhäuser und zwei Doppelhäuser nördlich der Straße sowie das Einfamilienhaus südlich der Straße sind in Ost-West-Richtung mit Blick zum Siebengebirge vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für die Einzel- und Doppelhäuser im rückwärtigen Teil sind durch eigene Garagen oder Carports auf dem Grundstück sichergestellt. Die Stellplätze sind im Konzept so vorgesehen, dass rückwärtig Abstellflächen/ -räume geschaffen wurden für bspw. Fahrräder, Gartengeräte etc. Für die neue Erschließungsstraße ist eine Breite von 5,00 m vorgesehen. Sie mündet in eine Wendeanlage, die sowohl funktionsgerecht das Wenden von Abfallsammelfahrzeugen ermöglicht, als auch als Platzfläche mit Aufenthaltsqualität gestaltet werden soll. Der Investor hat sich bereit erklärt, das bisher isoliert liegende städtische Grundstück zu erwerben, um darauf ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus zu errichten (DS- NR. 1713175ST4). Hier sind gemäß Zielbeschluss geförderte Wohneinheiten geplant (DS-NR. 1713175). Aufgrund der im Januar 2017 geschlossenen Planungsvereinbarung gilt hier die Altfallregelung vor dem Beschluss zur verbindlichen Mindestquote für sozialen bzw. geförderten Wohnungsbau (DS-Nr. 1613742EB5). Demnach war hier anzustreben, 30% geförderten Wohnraum zu errichten. Es können insgesamt voraussichtlich 42 neue Wohneinheiten entstehen, davon bis zu 18 im geförderten Wohnungsbau (30 % der Gesamtwohnfläche). Für die Entwicklung des Innenbereiches muss eine Säuleneiche mit einem Stammumfang von 1,30 m gefällt werden. Der Baum stammt aus der vormaligen Gärtnereinutzung und lässt sich bei der Umsetzung der städtebaulichen Planung nicht erhalten, da für die Realisierung der Bauvorhaben umfangreiche Geländeanpassungen erforderlich sind. Die durch die Baumschutzsatzung erforderliche Ersatzpflanzung erfolgt auf dem Grundstück. Ob noch weitere satzungsgeschützte Bäume für die Neubebauung entfernt werden müssen, ist noch zu erheben. Die Ziele und Zwecke der Planung sowie das Plankonzept sind beigefügt. Es ist vorgesehen alle hier aufgeführten Gutachten bzw. Untersuchungen (Lärm, Mobilität, Artenschutz, Baumbestand, Boden, Energie, Starkregen, usw.) im weiteren Verfahren zu erstellen. Anlage/n 1 Übersichtsplan, Plankonzept, Ziele und Zwecke der Planung, Flächennutzungsplan (öffentlich)Seite 3 von 14 Abgrenzung Bundesstadt Bonn Übersichtsplan „ Bebauungsplan 7114 - 1" „ Mainzer Strasse 100 - 102 „ Stadtbezirk Bonn Ortsteil Mehlem Amt 61-2Seite 4 von 14 Seite 5 von 14 Bebauungsplan Nr. 7114-1 - Stadt Bonn für das Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, Mainzer Straße 100/102 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 1. Lage des Plangebietes Das ca. 6.900 qm große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Bebauung zwischen der Remagener Straße (B 9) im Westen und der Mainzer Straße im Osten, im Bereich der Grundstücke Mainzer Straße 100 und 102. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 410/215, 411/215, 415/194, 620/200, 1441 (Stadt), 1647 und 1648, Gemarkung Mehlen (4315), Flur 001. Die Abgrenzung kann dem Übersichtsplan entnommen werden. 2. Planungsanlass Auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei an der Mainzer Straße Nr. 100 und 102 sollen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung, Wiedernutzbarmachung) die nicht mehr benötigten baulichen Anlagen entfernt und durch eine neue zeitgemäße Wohnbebauung ersetzt werden. Das Bestandsgebäude Mainzer Straße 100 soll erhalten werden. Dazu ist gemäß Planungsvereinbarung zwischen der Stadt Bonn und dem Vorhabenträger, Herrn Hans Peter Steimel, Sankt Augustin die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Gärtnerei-Betrieb befindet sich in Abwicklung. Der Vorhabenträger beabsichtigt das gesamte Areal einer Wohnbebauung zuzuführen. Gemäß Beschluss des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalsschutz vom 22.02.2018 wurde das städtische Grundstück (Gemarkung Mehlem, Flur 1, Nr. 1441, 2.032 qm) in den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 7114-1 einbezogen (DS-NR. 1713175). Der Investor hat sich bereit erklärt, das isoliert liegende städtische Grundstück zu erwerben, um darauf ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit etwa 1.250 qm Wohnfläche errichten zu können, wobei 18 WE für den geförderten Wohnungsbau vorgesehen sind (DS-NR. 1713175ST4). Der Vorhabenträger sieht des Weiteren an der Mainzer Straße im südlichen Bereich ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus vor. Außerdem sind vier zweigeschossige Einfamilienhäuser und vier Doppelhäuser im Innenbereich des Gebietes geplant. Der ruhende Verkehr soll überwiegend in Tiefgaragen untergebracht werden. In der Erschließungsstraße stehen für Besucher oberirdische Fahrradabstellplätze und PKW-Stellplätze zur Verfügung. Es können insgesamt voraussichtlich 42 neue Wohneinheiten entstehen. Im Bonner Stadtgebiet besteht insgesamt ein Bedarf an Wohnraum, wobei der Bonner Wohnungsmarkt insbesondere im preisgünstigen Segment von einem Mangel an Wohnraum bei gleichzeitig steigender Nachfrage gekennzeichnet ist. Die absehbare soziodemographische Entwicklung im Vergleich zum derzeitigen Wohnungsbestand und die zu erwartenden real sinkenden Alterseinkünfte lassen noch eine weiter steigende Nachfrage an preisgünstigen, altersgerechten und barrierefreien Wohnungen erwarten. Vor diesem Hintergrund besteht daher für die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das beabsichtigte Vorhaben auch ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Mangelsituation an preisgünstigem Wohnraum trifft ausdrücklich nicht nur Haushalte, die ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Transferleistungen bestreiten, deren steigende Kosten der Unterkunft von der Stadt übernommen werden, sondern schmälert die Kaufkraft undSeite 6 von 14 / oder Versorgungsmöglichkeiten mit angemessenem Wohnraum in nahezu allen Bevölkerungsteilen. Zum geförderten Wohnungsbau ist festzuhalten, dass der statistische Bezirk Mehlem-Rheinaue keine gravierenden Besonderheiten in den relevanten Statistiken aufweist, die der Errichtung geförderten Wohnraums in diesem Areal entgegenstehen. Im geförderten Wohnungsbau werden vor allem kleine Wohnungen entstehen, die zusätzlich durch barrierearme Bauweise besonders für ältere Menschen geeignet sind. Unter Bezugnahme auf bestehende Ratsbeschlüsse zur sozialen Wohnungspolitik sowie der gesamtstädtischen Zielsetzung, in allen Stadtteilen unter Berücksichtigung vorhandener Strukturen und Potenziale mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, ist eine entsprechend angepasste Wohnbebauung, insbesondere im Bereich des geförderten Wohnungsbaus, an diesem Standort zu befürworten. 3. Planungsrechtliche Situation Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet gemischte Bauflächen dar. Der FNP wird im Wege der Berichtigung nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB in Wohnbaufläche angepasst. Für das Plangebiet gilt derzeit noch der bestehende Text-Bebauungsplan Nr. 8141-1, der lediglich entlang aller zum Anbau bestimmten Straßen eine Bebauungstiefe von 24 m festsetzt. Weitere Festsetzungen trifft der Textbebauungsplan nicht. Zur Realisierung der beabsichtigten Planung ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich. Da es sich um eine Wiedernutzbarmachung einer Fläche im Siedlungszusammenhang handelt, soll die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden mit einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB. In diesem Zusammenhang soll gemäß der Planungsvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bonn vom 18.01.2017 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8414-1 durch den neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 7114-1 teilweise ersetzt werden. Dabei soll das städtische Flurstück Nr. 1441 (2.035 m²) in die Planung mit einbezogen werden. Aufgrund der im Januar 2017 geschlossenen Planungsvereinbarung gilt hier die Altfallregelung vor dem Beschluss zur verbindlichen Mindestquote für sozialen bzw. geförderten Wohnungsbau (DS-Nr. 1613742EB5). Demnach war hier anzustreben, 30% geförderten Wohnraum zu errichten. 4. Bestandsituation Das Plangebiet war bislang Gelände einer Gärtnerei. An der Mainzer Straße befinden sich zwei zweigeschossige Wohnhäuser, von dem im Rahmen der Neuplanung das südlich gelegene Wohnhaus Mainzer Straße 102 durch einen Neubau ersetzt werden soll. Die Mainzer Straße ist durch eine Platanen-Allee geprägt. Zwei Platanen liegen östlich vor dem Plangebiet. Der rückwärtige/westliche Teil des Geländes hinter den beiden Wohnhäusern ist geprägt von den Anlagen der ehemaligen Gärtnerei. Dazu gehören zahlreiche kleinere Nebengebäude und eine etwa 30 x 25 m große Halle, die u.a. zum Unterstellen von Fahrzeugen diente. Weitere Anlagen der Gärtnerei waren ein großes Gewächshaus sowie Freiflächen. Das westliche städtische Grundstück war teilweise in die Nutzung als Außengelände der Gärtnerei einbezogen. Dort stehen einige größere Bäume. Im Bezirk Mehlem-Rheinaue fehlen sowohl für Kinder unter als auch über drei Jahren wohnortnahe Plätze in Kindertageseinrichtungen. Über 100 Betreuungsplätze müssten geschaffen werden, um eine wohnortnahe Versorgung sicherstellen zu können. ZusätzlicheSeite 7 von 14 Bedarfe, die sich aufgrund der Neubebauung ergeben, können also voraussichtlich nicht in Mehlem gedeckt werden. Im Einzugsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7114-1 befinden sich mit der KGS Am Domhof, der GGS Andreasschule und der EGS Bodelschwingh-Schule die jeweils wohnortnächsten Schulen der jeweiligen Schulform. Bei Realisierung des Bebauungsplans werden etwa 42 Wohneinheiten neu entstehen. Prognosezahlen für Schüler/innen an Grundschulen liegen aktuell bis zum Schuljahr 2022/23 vor. Laut Vorausberechnung können die aus dem Plangebiet zu erwartenden zusätzlichen Schüler/innen von allen drei Grundschulen im Rahmen ihrer festgelegten Zügigkeit aufgenommen werden. Die ÖPNV-Erschließung des Plangebietes ist gut. Das Gebiet liegt mittig, jeweils rund 300 m entfernt, zwischen den beiden Bushaltestellen „Brunhildstraße“ und „Drehholzstraße“. An diesen Haltestellen verkehren jeweils vier Linien in dichter Taktfolge. Sie bieten u.a. gute Anschlüsse an die Bad Godesberger Innenstadt, die Bahnhöfe Mehlem und Bad Godesberg, die Stadtbahn (Linie 16, 63 und 67) und das Mehlemer Ortsteilzentrum. Hier finden sich Versorgungs- und Einkaufsmöglichleiten für den täglichen Bedarf. 5. Städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept sieht für eine wohnbauliche Entwicklung den Abbruch der vorhandenen baulichen Anlagen, abgesehen von der Bestandsbebauung nördlich der Zufahrtsstraße, vor. Die entstehende Baulücke südlich der Einfahrt soll mit einer zweigeschossigen Mehrfamilienhausbebauung geschlossen werden. Das geplante Mehrfamilienhaus mit Satteldach fügt sich damit im Erscheinungsbild in die vorhandene Nachbarbebauung ein. Die erforderlichen Stellplätze sollen als Tiefgarage unter dem Mehrfamilienhaus errichtet werden. Zwischen dem Mehrfamilienhaus und dem Bestandshaus soll eine Durchfahrt offenbleiben, um die rückwärtigen Grundstücksflächen erschließen zu können. Die geplante Zufahrt bleibt somit an der heute bestehenden Einfahrt erhalten, sodass keine Bäume der Allee entlang der Mainzer Straße entfernt werden müssen. Um die Leistungsfähigkeit der Erschließung zu prüfen, werden die Verkehre, die durch die Neubebauung entstehen, in einer Verkehrsuntersuchung abgeschätzt. Die Zufahrtsstraße wird aufgrund der enormen Höhenentwicklung des Geländes und einer damit verbundenen Rampenneigung der Straße durch ebene Teilbereiche unterbrochen, um eine Zufahrt zu den privaten Einfahrten zu erleichtern. Im rückwärtigen Areal sind vier zweigeschossige Doppelhäuser sowie vier zweigeschossige Einfamilienhäuser geplant. Die zwei Doppelhäuser südlich der Erschließungsstraße sind Nord-Süd ausgerichtet, die drei Einfamilienhäuser und zwei Doppelhäuser nördlich der Straße sowie das Einfamilienhaus südlich der Straße sind in Ost-West-Richtung mit Blick zum Siebengebirge vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für die Einzel- und Doppelhäuser im rückwärtigen Teil sollen durch eigene Garagen oder Carports auf dem Grundstück sichergestellt werden. Die Stellplätze sind im Konzept so vorgesehen, dass rückwärtig Abstellflächen/ -räume geschaffen wurden für bspw. Fahrräder, Gartengeräte etc. Für die neue Erschließungsstraße ist eine Breite von 5,00 m vorgesehen. Sie mündet in eine Wendeanlage, die sowohl funktionsgerecht das Wenden von Abfallsammelfahrzeugen ermöglicht, als auch als Platzfläche mit Aufenthaltsqualität gestaltet werden soll. Eine dem Bedarf entsprechende Zahl an Besucherstellplätzen wird vorgesehen. Auf dem heute städtischen Grundstück soll ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage entstehen. Es können insgesamt voraussichtlich 42 neue Wohneinheiten entstehen, davon bis zu 18 im geförderten Wohnungsbau (30 % der Gesamtwohnfläche). 6. Technische Infrastruktur Im Bereich der Mainzer Straße liegt ein Mischwasserkanal. An diesen Kanal kann das komplette Abwasser angeschlossen werden. Da das Plangebiet bereits vor dem Stichtag 01.01.1996Seite 8 von 14 überwiegend bebaut, befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen war, ist es nicht erforderlich, das Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln, direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange der Wasserwirtschaft entgegenstehen. Die Stromversorgung erfolgt aus der Station Severinsweg 17. Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Mainzer Straße vorhanden (Versorgungsgebiet EnW). Eine Gasversorgungsleitung ist ebenfalls in der Mainzer Straße vorhanden. 7. Auswirkungen der Planung 7.1 Schutzgut Mensch Das Plangebiet ist in erheblichem Umfang durch Schienenverkehrslärm und Straßenverkehrslärm (Remagener Straße, Mainzer Straße) betroffen. Durch den Schienenverkehr werden selbst nachts im westlichen Teilareal Lärmpegel > 70 dB(A) verursacht. (Quelle: Kartierung des Eisenbahnbundesamtes im Rahmen der Umsetzung der EU- Umgebungslärmrichtlinie). Durch eine optimierte Anordnung der Gebäudekörper sollen zumindest ruhige, lärmabgewandte Innenbereiche gestaltet werden. Ein Lärmgutachten wird im Rahmen der weiteren Bauleitplanung erstellt, um die Verträglichkeit einer Bebauung, bzw. notwendige Maßnahmen hierfür, insbesondere im rückwärtigen Grundstücksteil zu prüfen. Der bauliche Abstand des geplanten Mehrfamilienhauses zur Bundesstraße 9 muss grundsätzlich 20m betragen. Aus lufthygienischer Sicht liegt das Plangebiet nicht innerhalb der Umweltzone Bonn. Es kann davon ausgegangen werden, dass keine Grenzwertüberschreitungen bei Luftschadstoffen vorhanden sind. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich ein Industriebetrieb (SGL Carbon). Die Einwirkungen auf das Plangebiet werden im weiteren Verfahren betrachtet. 7.2 Schutzgut Klima/Energieeffizienz Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht prägt sich in den bebauten Bereichen des Planungsraums mit 5-5,5 K Abweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner Grün- und Freiflächen ein hoher Wärmeinseleffekt aus. . Durch die vorangegangene gewerbliche Nutzung (Gärtnerei) ist das Gebiet bereits teilweise versiegelt und bebaut. Durch die Realisierung der vorgesehenen Planung werden der Anteil der versiegelten Fläche sowie die bauliche Dichte im Planungsraum deutlich zunehmen. Hieraus werden eine Reduktion der Kaltluftproduktion sowie eine Intensivierung des Wärmeinseleffektes in der Nacht resultieren. Bei der Planung handelt es sich um eine Änderung von einer gewerblichen hin zu einer wohnlichen Nutzung des Gebietes, bei der sich die Bewohner künftig nicht (überwiegend) nur tagsüber, sondern ganztägig im Plangebiet aufhalten werden. ln diesem Sinne ist im weiteren Verfahren darauf zu achten, Maßnahmen zur Optimierung des thermischen Komforts zu ergreifen, welche sowohl am Tag als auch in der Nacht wirken. Eine entsprechende Relevanz ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und den damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten. .Seite 9 von 14 Ab einer Größe von 200m² müssen Flachdächer sowie flach geneigte Dächer (bis 15°) mit einer Dachbegrünung ausgestattet werden (Ratsbeschluss vom 08.09.2010: „Dachbegrünung in Bonn“, Drucksachen‐Nr.: 0912064). Daneben wirken sich neben Dach‐ auch Fassadenbegrünungen positiv auf das Kleinklima aus. Bestehende bioklimatisch günstige Funktionen wie die Kaltluftlieferung der Freiflächen sowie die Verschattung des Baumbestandes sollten so weit als möglich erhalten werden. In diesem Kontext sollten zudem Maßnahmen ergriffen werden, um die Versiegelung auf das notwendige Maß zu beschränken. Plätze, Wege und Zufahrten sowie oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sollten nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt werden. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu‐ und Ausfahrten, Stellplätze oder Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Zudem kann die Installation von Wasserflächen bzw. Wasserspielen aufgrund der entstehenden Verdunstungskühlung dazu beitragen Wärmebelastungen am Tag zu reduzieren. Seitens des Vorhabenträgers wird im weiteren Verfahren ein Energiekonzept erstellt. Der Vorhabenträger prüft dafür alternativ die Möglichkeit der Nutzung von Geothermie, Kraft- Wärmekopplung oder dem Einsatz von Gasbrennwertgeräten in Verbindung mit Solarthermie. Hierbei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen. Gemäß Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im Neubau" vom 22.10.2015 ist beim Verkauf städtischer Baugrundstücke, bei städtebaulichen Verträgen, bei Entwicklungsmaßnahmen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden mindestens der KfW-Effizienzhaus55-Standard bezogen auf die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2014 (zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013) verpflichtend einzuhalten. Vor dem Hintergrund des Hauptausschussbeschlusses vom 14.11.1995 sind verschiedene Energieversorgungsvarianten vergleichend zu untersuchen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die CO2-Emissionen und die Wirtschaftlichkeit darzustellen. Neben Maßnahmen zur Minimierung des Energiebedarfs werden auch Maßnahmen zum Schutz vor sommerlicher Überhitzung getroffen. Dabei werden passive bauliche Maßnahmen, wie außenliegender Sonnenschutz, Vordächer, der Einsatz entsprechender Materialien oder die solaroptimierte Ausrichtung und Grundrissgestaltung gegenüber einer aktiven Kühlung bevorzugt. Bei der Gestaltung der Dachflächen wird die aktive Solarenergienutzung einbezogen . Das Potenzial, sowie die mögliche Installation solarenergetischer Anlagen wird geprüft und im Rahmen des Energiekonzeptes dargestellt. Mindestens sollen die Dachflächen für die mögliche Nachrüstung von PV-Anlagen vorgerichtet werden. Vereinbarungen hinsichtlich der Energieversorgung, des Effizienzstandards sowie der potenziellen Installation solarenergetischer Anlagen werden im städtebaulichen Vertrag bzw. bezüglich des städtischen Grundstückes im Falle des Verkaufs zusätzlich im Kaufvertrag festgeschrieben. 7.3 Schutzgut Natur und Landschaft Das Plangebiet umfasst die Flächen einer ehemaligen Gärtnerei mit Gehölz- und Baumbestand. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB geschaffen werden. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und ein Ausgleich sind daher nicht erforderlich. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) wird abgesehen. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich einesSeite 10 von 14 Landschaftsplanes oder eines Schutzgebietes. Eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gern. § 67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde ist daher nicht erforderlich. Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten zu beachten. Demnach ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. In einer ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Betrachtung erforderlich. Eine artenschutzrechtliche Untersuchung erfolgt im weiteren Verfahren. Die Mainzer Straße ist von einer schutzwürdigen Platanenallee (Alleen-Kataster: AL-BN-0067) gesäumt. Es handelt sich um eine 2-reihige, homogene und bedeckte Allee (überwiegend geschlossenes Kronendach) ohne Lücken. Die Hauptbaumart der Allee stellen ahornblättrige Platanen mit mittlerem Baumholz (BHD 38-55 cm) dar. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNatSchG gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten. Zudem sind die Bäume gemäß der Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn geschützt. Durch die städtebauliche Planung wird die gesetzlich geschützte Allee an der Mainzer Straße entgegen ursprünglicher Planungsabsichten nicht mehr tangiert. Um die Platanen zu erhalten, verbleibt die Zufahrt an der bisherigen Stelle. Für alle Bäume im Plangebiet, die beseitigt werden müssen und die unter die Baumschutzsatzung fallen, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Diese ist verbunden mit der Verpflichtung von Ersatzpflanzungen oder den Verlust durch eine Ersatzgeldzahlung zu kompensieren. Für die Entwicklung des Innenbereiches muss eine Säuleneiche mit einem Stammumfang von 1,30 m gefällt werden. Der Baum stammt aus der vormaligen Gärtnereinutzung und lässt sich bei der Umsetzung der städtebaulichen Planung nicht erhalten, da für die Realisierung der Bauvorhaben umfangreiche Geländeanpassungen erforderlich sind. Die durch die Baumschutzsatzung erforderliche Ersatzpflanzung erfolgt auf dem Grundstück. Ob noch weitere satzungsgeschützte Bäume für die Neubebauung entfernt werden müssen, ist noch zu erheben. Geeignete Standorte für Ersatzpflanzungen befinden sich z.B. entlang der Westgrenze des Plangebietes zur Bundesstraße B 9 hin. Die konkrete Festlegung erfolgt im weiteren Verfahren. Öffentliche Grünflächen sind von der Planung nicht betroffen. Das Integrierte Freiraumsystem der Bundesstadt Bonn (IFS 2012) stellt für das Plangebiet keine Informationen bereit. 7.4 Schutzgut Boden Der natürliche Boden ist im Plangebiet durch die vormalige Nutzung fast vollständig verändert und anthropogen überprägt. Etwa 1/3 des Plangebietes ist durch Gebäude oder befestigte Flächen versiegelt.Seite 11 von 14 Nach den vorliegenden Informationen ist das Plangebiet von einer Altstandort-Verdachtsfläche betroffen, die im Altlastenkataster der Bundesstadt Bonn unter der Ziffer 8214-092 erfasst ist. Auf dem Grundstück „Mainzer Str. 100-102" befanden sich im Zeitraum von 1886 bis 2017 Gärtnereien, Baumschulen sowie Garten- und Landschaftsbauunternehmen. Vor dem Hintergrund der Nutzungshistorie sowie der damit verbundenen gewerblichen/gärtnerischen Nutzung ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Verunreinigung des Bodens mit Schadstoffen (z.B. mittels Eintrag durch Pflanzenschutz- oder Düngemittel) gekommen ist. Daher ist in diesem Bereich im Vorfeld einer Nutzungsänderung eine nutzungsbezogene Altlastbewertung gemäß der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) durchzuführen. Die erforderliche Untersuchung erfolgt im weiteren Verfahren. 7.5 Schutzgut Wasser Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Das Plangebiet liegt außerhalb von gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten des Rheins oder anderer Gewässer, sowie außerhalb festgesetzter oder geplanter Trinkwasserschutzzonen. Da das Plangebiet bereits vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, besteht keine Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln, direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange der Wasserwirtschaft entgegenstehen. Hiervon unabhängig wird die Möglichkeit einer gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auch von Teilflächen im Plangebiet geprüft. 7.6 Sonstige Schutzgüter Informationen über sonstige planungsrelevante Schutzgüter liegen derzeit nicht vor. 7.7 Starkregenereignisse Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sind in der Bauleitplanung und bei der Objektplanung zu berücksichtigen. Die Forderung entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches § 1 A (5) BauGB (Beachtung der Anpassung an den Klimawandel). Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei der Planung des Bauvorhabens ist unbedingt auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter Grundstücke entstehen. Es ist zu empfehlen, die Gefährdungslage durch Fachplaner beurteilen und Lösungen zur Vermeidung von Gefahren für den Aufstellungsbereich und die betroffene Umgebung erarbeiten zu lassen. Kritische Infrastrukturelemente wie beispielsweise Mischverkehrsflächen ohne Bordsteine sind nach Möglichkeit zu vermeiden.Seite 12 von 14 Neben der Betrachtung von Grundstückslagen ist auf den objektbezogenen Schutz hinzuweisen. Hierzu gehört die Rückstausicherung des Kanalhausanschlusses aber auch der Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus, Einfahrten mit Gefälle zum Haus, Souterrainwohnungen, tiefliegende Einfahrten sind zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern.Seite 13 von 14 A35 1:5.000 1:5.000 A36 Mainzer Str. 100 Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-11 Kartengrundlage. Deutsche Grundkarte, Amt für Bodenmanagement und Geoinformation In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 : 5000 verbindlich. Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand September 2019 Legende Aenderungsbereich2019Seite 14 von 14
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de