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190438 · Beschlussvorlage

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7114-1 „Mainzer Straße 100/102“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem alt: 1912948. FF: Amt 61)

Nummer
190438
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
190438
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 7114-1 „Mainzer Straße
100/102“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil
Mehlem alt: 1912948. FF: Amt 61)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Entscheidung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung
Beschlussvorschlag
1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7114-1 ist als Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8141-41 im betreffenden
Teilbereich gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Für die Änderung ist die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
durchzuführen.
2. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung nach § 13a
Absatz 2 Nr. 2 BauGB in Wohnbaufläche angepasst.
3. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus
sowie im Rathaus von Bad Godesberg (Ort und Zeit sind öffentlich
bekannt zu geben).
Begründung
Beratungsfolge Sitzung Ergebnis Z. *
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
30.10.2019 4
Plangebiet
Das ca. 6.900 qm große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg,
Ortsteil Mehlem. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Bebauung
zwischen der Remagener Straße (B 9) im Westen und der Mainzer Straße im
Osten, im Bereich der Grundstücke Mainzer Straße 100 und 102. Die
Abgrenzung kann dem Übersichtsplan entnommen werden.
Federführung:
61 Stadtplanungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 14

Seite 2
Planungsanlass
Auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei an der Mainzer Straße (Nrn. 100
und 102) sollen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung,
Wiedernutzbarmachung) die nicht mehr benötigten baulichen Anlagen entfernt
und durch eine neue zeitgemäße Wohnbebauung ersetzt werden. Dazu ist
gemäß Planungsvereinbarung von 18.01.2017 zwischen der Stadt Bonn und
dem Vorhabenträger, Herrn Hans Peter Steimel, Sankt Augustin die Aufstellung
eines Bebauungsplanes erforderlich.
Planungsvorgaben/derzeitige planungsrechtliche Situation
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg
ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die
Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet
gemischte Bauflächen dar. Der FNP wird im Wege der Berichtigung nach § 13a
Absatz 2 Nr. 2 BauGB in Wohnbaufläche angepasst.
Für das Plangebiet gilt derzeit noch der bestehende Text-Bebauungsplan Nr.
8141-1, der lediglich Bebauungstiefen festsetzt. Die notwendige Änderung des
Planungsrechts ist über einen neuen Bebauungsplan vorgesehen. Da es sich
um eine Wiedernutzbarmachung einer Fläche im Siedlungszusammenhang
handelt, soll die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden mit einer frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB.
Plankonzept
Das städtebauliche Konzept sieht für eine wohnbauliche Entwicklung den
Abbruch der vorhandenen baulichen Anlagen, abgesehen von der
Bestandsbebauung nördlich der Zufahrtsstraße, vor. Die entstehende Baulücke
südlich der Einfahrt soll mit einer zweigeschossigen
Mehrfamilienhausbebauung geschlossen werden. Das geplante
Mehrfamilienhaus mit Satteldach fügt sich damit im Erscheinungsbild in die
vorhandene Nachbarbebauung ein. Die erforderlichen Stellplätze sollen als
Tiefgarage unter dem Mehrfamilienhaus errichtet werden. Zwischen dem
Mehrfamilienhaus und dem Bestandgebäude soll eine Durchfahrt offen bleiben,
um die rückwärtigen Grundstücksflächen zu erschließen. Die geplante Zufahrt
bleibt somit an der heute bestehenden Einfahrt erhalten, sodass keine Bäume
der Allee entlang der Mainzer Straße entfernt werden müssen.
Die Zufahrtsstraße wird aufgrund der deutlichen Höhenentwicklung des
Geländes und einer damit verbundenen Rampenneigung der Straße durch
ebene Teilbereiche unterbrochen, um eine Zufahrt zu den privaten Einfahrten
zu erleichtern.Seite 2 von 14

Seite 3
Auf dem rückwärtigen Areal sind vier zweigeschossige Doppelhäuser sowie
vier zweigeschossige Einfamilienhäuser geplant. Die zwei Doppelhäuser
südlich der Erschließungsstraße sind Nord-Süd ausgerichtet, die drei
Einfamilienhäuser und zwei Doppelhäuser nördlich der Straße sowie das
Einfamilienhaus südlich der Straße sind in Ost-West-Richtung mit Blick zum
Siebengebirge vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für die Einzel- und
Doppelhäuser im rückwärtigen Teil sind durch eigene Garagen oder Carports
auf dem Grundstück sichergestellt. Die Stellplätze sind im Konzept so
vorgesehen, dass rückwärtig Abstellflächen/ -räume geschaffen wurden für
bspw. Fahrräder, Gartengeräte etc. Für die neue Erschließungsstraße ist eine
Breite von 5,00 m vorgesehen. Sie mündet in eine Wendeanlage, die sowohl
funktionsgerecht das Wenden von Abfallsammelfahrzeugen ermöglicht, als
auch als Platzfläche mit Aufenthaltsqualität gestaltet werden soll. Der Investor
hat sich bereit erklärt, das bisher isoliert liegende städtische Grundstück zu
erwerben, um darauf ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus zu errichten (DS-
NR. 1713175ST4). Hier sind gemäß Zielbeschluss geförderte Wohneinheiten
geplant (DS-NR. 1713175).
Aufgrund der im Januar 2017 geschlossenen Planungsvereinbarung gilt hier die
Altfallregelung vor dem Beschluss zur verbindlichen Mindestquote für sozialen
bzw. geförderten Wohnungsbau (DS-Nr. 1613742EB5). Demnach war hier
anzustreben, 30% geförderten Wohnraum zu errichten.
Es können insgesamt voraussichtlich 42 neue Wohneinheiten entstehen, davon
bis zu 18 im geförderten Wohnungsbau (30 % der Gesamtwohnfläche).
Für die Entwicklung des Innenbereiches muss eine Säuleneiche mit einem
Stammumfang von 1,30 m gefällt werden. Der Baum stammt aus der
vormaligen Gärtnereinutzung und lässt sich bei der Umsetzung der
städtebaulichen Planung nicht erhalten, da für die Realisierung der
Bauvorhaben umfangreiche Geländeanpassungen erforderlich sind. Die durch
die Baumschutzsatzung erforderliche Ersatzpflanzung erfolgt auf dem
Grundstück. Ob noch weitere satzungsgeschützte Bäume für die Neubebauung
entfernt werden müssen, ist noch zu erheben.
Die Ziele und Zwecke der Planung sowie das Plankonzept sind beigefügt. Es ist
vorgesehen alle hier aufgeführten Gutachten bzw. Untersuchungen (Lärm,
Mobilität, Artenschutz, Baumbestand, Boden, Energie, Starkregen, usw.) im
weiteren Verfahren zu erstellen.
Anlage/n
1 Übersichtsplan, Plankonzept, Ziele und Zwecke der Planung,
Flächennutzungsplan (öffentlich)Seite 3 von 14

Abgrenzung
Bundesstadt Bonn
Übersichtsplan „ Bebauungsplan 7114 - 1"
„ Mainzer Strasse 100 - 102 „
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Mehlem
Amt 61-2Seite 4 von 14

Seite 5 von 14

Bebauungsplan Nr. 7114-1 - Stadt Bonn
für das Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, Mainzer Straße 100/102
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1. Lage des Plangebietes
Das ca. 6.900 qm große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem. Das
Plangebiet befindet sich innerhalb der Bebauung zwischen der Remagener Straße (B 9) im
Westen und der Mainzer Straße im Osten, im Bereich der Grundstücke Mainzer Straße 100 und
102. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 410/215, 411/215, 415/194, 620/200, 1441 (Stadt),
1647 und 1648, Gemarkung Mehlen (4315), Flur 001. Die Abgrenzung kann dem Übersichtsplan
entnommen werden.
2. Planungsanlass
Auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei an der Mainzer Straße Nr. 100 und 102 sollen im
Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung, Wiedernutzbarmachung) die nicht mehr
benötigten baulichen Anlagen entfernt und durch eine neue zeitgemäße Wohnbebauung ersetzt
werden. Das Bestandsgebäude Mainzer Straße 100 soll erhalten werden. Dazu ist gemäß
Planungsvereinbarung zwischen der Stadt Bonn und dem Vorhabenträger, Herrn Hans Peter
Steimel, Sankt Augustin die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Der Gärtnerei-Betrieb befindet sich in Abwicklung. Der Vorhabenträger beabsichtigt das gesamte
Areal einer Wohnbebauung zuzuführen. Gemäß Beschluss des Ausschusses für Planung,
Verkehr und Denkmalsschutz vom 22.02.2018 wurde das städtische Grundstück (Gemarkung
Mehlem, Flur 1, Nr. 1441, 2.032 qm) in den Geltungsbereich des aufzustellenden
Bebauungsplanes Nr. 7114-1 einbezogen (DS-NR. 1713175). Der Investor hat sich bereit erklärt,
das isoliert liegende städtische Grundstück zu erwerben, um darauf ein dreigeschossiges
Mehrfamilienhaus mit etwa 1.250 qm Wohnfläche errichten zu können, wobei 18 WE für den
geförderten Wohnungsbau vorgesehen sind (DS-NR. 1713175ST4). Der Vorhabenträger sieht
des Weiteren an der Mainzer Straße im südlichen Bereich ein zweigeschossiges
Mehrfamilienhaus vor. Außerdem sind vier zweigeschossige Einfamilienhäuser und vier
Doppelhäuser im Innenbereich des Gebietes geplant. Der ruhende Verkehr soll überwiegend in
Tiefgaragen untergebracht werden. In der Erschließungsstraße stehen für Besucher oberirdische
Fahrradabstellplätze und PKW-Stellplätze zur Verfügung. Es können insgesamt voraussichtlich
42 neue Wohneinheiten entstehen.
Im Bonner Stadtgebiet besteht insgesamt ein Bedarf an Wohnraum, wobei der Bonner
Wohnungsmarkt insbesondere im preisgünstigen Segment von einem Mangel an Wohnraum bei
gleichzeitig steigender Nachfrage gekennzeichnet ist. Die absehbare soziodemographische
Entwicklung im Vergleich zum derzeitigen Wohnungsbestand und die zu erwartenden real
sinkenden Alterseinkünfte lassen noch eine weiter steigende Nachfrage an preisgünstigen,
altersgerechten und barrierefreien Wohnungen erwarten. Vor diesem Hintergrund besteht daher
für die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das beabsichtigte Vorhaben auch ein erhebliches
öffentliches Interesse.
Die Mangelsituation an preisgünstigem Wohnraum trifft ausdrücklich nicht nur Haushalte, die
ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Transferleistungen bestreiten, deren steigende
Kosten der Unterkunft von der Stadt übernommen werden, sondern schmälert die Kaufkraft undSeite 6 von 14

/ oder Versorgungsmöglichkeiten mit angemessenem Wohnraum in nahezu allen
Bevölkerungsteilen.
Zum geförderten Wohnungsbau ist festzuhalten, dass der statistische Bezirk Mehlem-Rheinaue
keine gravierenden Besonderheiten in den relevanten Statistiken aufweist, die der Errichtung
geförderten Wohnraums in diesem Areal entgegenstehen.
Im geförderten Wohnungsbau werden vor allem kleine Wohnungen entstehen, die zusätzlich
durch barrierearme Bauweise besonders für ältere Menschen geeignet sind. Unter Bezugnahme
auf bestehende Ratsbeschlüsse zur sozialen Wohnungspolitik sowie der gesamtstädtischen
Zielsetzung, in allen Stadtteilen unter Berücksichtigung vorhandener Strukturen und Potenziale
mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, ist eine entsprechend angepasste Wohnbebauung,
insbesondere im Bereich des geförderten Wohnungsbaus, an diesem Standort zu befürworten.
3. Planungsrechtliche Situation
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das
Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit
den Zielen der Raumordnung.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet gemischte
Bauflächen dar. Der FNP wird im Wege der Berichtigung nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB in
Wohnbaufläche angepasst.
Für das Plangebiet gilt derzeit noch der bestehende Text-Bebauungsplan Nr. 8141-1, der lediglich
entlang aller zum Anbau bestimmten Straßen eine Bebauungstiefe von 24 m festsetzt. Weitere
Festsetzungen trifft der Textbebauungsplan nicht. Zur Realisierung der beabsichtigten Planung
ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich. Da es sich um eine
Wiedernutzbarmachung einer Fläche im Siedlungszusammenhang handelt, soll die Aufstellung
des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden mit einer frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB.
In diesem Zusammenhang soll gemäß der Planungsvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger
und der Stadt Bonn vom 18.01.2017 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8414-1 durch den neu
aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 7114-1 teilweise ersetzt werden. Dabei soll das städtische
Flurstück Nr. 1441 (2.035 m²) in die Planung mit einbezogen werden. Aufgrund der im Januar
2017 geschlossenen Planungsvereinbarung gilt hier die Altfallregelung vor dem Beschluss zur
verbindlichen Mindestquote für sozialen bzw. geförderten Wohnungsbau (DS-Nr. 1613742EB5).
Demnach war hier anzustreben, 30% geförderten Wohnraum zu errichten.
4. Bestandsituation
Das Plangebiet war bislang Gelände einer Gärtnerei. An der Mainzer Straße befinden sich zwei
zweigeschossige Wohnhäuser, von dem im Rahmen der Neuplanung das südlich gelegene
Wohnhaus Mainzer Straße 102 durch einen Neubau ersetzt werden soll. Die Mainzer Straße ist
durch eine Platanen-Allee geprägt. Zwei Platanen liegen östlich vor dem Plangebiet. Der
rückwärtige/westliche Teil des Geländes hinter den beiden Wohnhäusern ist geprägt von den
Anlagen der ehemaligen Gärtnerei. Dazu gehören zahlreiche kleinere Nebengebäude und eine
etwa 30 x 25 m große Halle, die u.a. zum Unterstellen von Fahrzeugen diente. Weitere Anlagen
der Gärtnerei waren ein großes Gewächshaus sowie Freiflächen. Das westliche städtische
Grundstück war teilweise in die Nutzung als Außengelände der Gärtnerei einbezogen. Dort
stehen einige größere Bäume.
Im Bezirk Mehlem-Rheinaue fehlen sowohl für Kinder unter als auch über drei Jahren
wohnortnahe Plätze in Kindertageseinrichtungen. Über 100 Betreuungsplätze müssten
geschaffen werden, um eine wohnortnahe Versorgung sicherstellen zu können. ZusätzlicheSeite 7 von 14

Bedarfe, die sich aufgrund der Neubebauung ergeben, können also voraussichtlich nicht in
Mehlem gedeckt werden. Im Einzugsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7114-1 befinden sich mit
der KGS Am Domhof, der GGS Andreasschule und der EGS Bodelschwingh-Schule die jeweils
wohnortnächsten Schulen der jeweiligen Schulform. Bei Realisierung des Bebauungsplans
werden etwa 42 Wohneinheiten neu entstehen. Prognosezahlen für Schüler/innen an
Grundschulen liegen aktuell bis zum Schuljahr 2022/23 vor. Laut Vorausberechnung können die
aus dem Plangebiet zu erwartenden zusätzlichen Schüler/innen von allen drei Grundschulen im
Rahmen ihrer festgelegten Zügigkeit aufgenommen werden.
Die ÖPNV-Erschließung des Plangebietes ist gut. Das Gebiet liegt mittig, jeweils rund 300 m
entfernt, zwischen den beiden Bushaltestellen „Brunhildstraße“ und „Drehholzstraße“. An diesen
Haltestellen verkehren jeweils vier Linien in dichter Taktfolge. Sie bieten u.a. gute Anschlüsse an
die Bad Godesberger Innenstadt, die Bahnhöfe Mehlem und Bad Godesberg, die Stadtbahn
(Linie 16, 63 und 67) und das Mehlemer Ortsteilzentrum. Hier finden sich Versorgungs- und
Einkaufsmöglichleiten für den täglichen Bedarf.
5. Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept sieht für eine wohnbauliche Entwicklung den Abbruch der
vorhandenen baulichen Anlagen, abgesehen von der Bestandsbebauung nördlich der
Zufahrtsstraße, vor. Die entstehende Baulücke südlich der Einfahrt soll mit einer
zweigeschossigen Mehrfamilienhausbebauung geschlossen werden. Das geplante
Mehrfamilienhaus mit Satteldach fügt sich damit im Erscheinungsbild in die vorhandene
Nachbarbebauung ein. Die erforderlichen Stellplätze sollen als Tiefgarage unter dem
Mehrfamilienhaus errichtet werden. Zwischen dem Mehrfamilienhaus und dem Bestandshaus soll
eine Durchfahrt offenbleiben, um die rückwärtigen Grundstücksflächen erschließen zu können.
Die geplante Zufahrt bleibt somit an der heute bestehenden Einfahrt erhalten, sodass keine
Bäume der Allee entlang der Mainzer Straße entfernt werden müssen. Um die Leistungsfähigkeit
der Erschließung zu prüfen, werden die Verkehre, die durch die Neubebauung entstehen, in einer
Verkehrsuntersuchung abgeschätzt.
Die Zufahrtsstraße wird aufgrund der enormen Höhenentwicklung des Geländes und einer damit
verbundenen Rampenneigung der Straße durch ebene Teilbereiche unterbrochen, um eine
Zufahrt zu den privaten Einfahrten zu erleichtern. Im rückwärtigen Areal sind vier
zweigeschossige Doppelhäuser sowie vier zweigeschossige Einfamilienhäuser geplant. Die zwei
Doppelhäuser südlich der Erschließungsstraße sind Nord-Süd ausgerichtet, die drei
Einfamilienhäuser und zwei Doppelhäuser nördlich der Straße sowie das Einfamilienhaus südlich
der Straße sind in Ost-West-Richtung mit Blick zum Siebengebirge vorgesehen. Die
erforderlichen Stellplätze für die Einzel- und Doppelhäuser im rückwärtigen Teil sollen durch
eigene Garagen oder Carports auf dem Grundstück sichergestellt werden. Die Stellplätze sind im
Konzept so vorgesehen, dass rückwärtig Abstellflächen/ -räume geschaffen wurden für bspw.
Fahrräder, Gartengeräte etc. Für die neue Erschließungsstraße ist eine Breite von 5,00 m
vorgesehen. Sie mündet in eine Wendeanlage, die sowohl funktionsgerecht das Wenden
von Abfallsammelfahrzeugen ermöglicht, als auch als Platzfläche mit Aufenthaltsqualität
gestaltet werden soll. Eine dem Bedarf entsprechende Zahl an Besucherstellplätzen wird
vorgesehen. Auf dem heute städtischen Grundstück soll ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus
mit Tiefgarage entstehen. Es können insgesamt voraussichtlich 42 neue Wohneinheiten
entstehen, davon bis zu 18 im geförderten Wohnungsbau (30 % der Gesamtwohnfläche).
6. Technische Infrastruktur
Im Bereich der Mainzer Straße liegt ein Mischwasserkanal. An diesen Kanal kann das komplette
Abwasser angeschlossen werden. Da das Plangebiet bereits vor dem Stichtag 01.01.1996Seite 8 von 14

überwiegend bebaut, befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen war, ist es nicht
erforderlich, das Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach
Maßgabe des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln,
direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
oder Belange der Wasserwirtschaft entgegenstehen.
Die Stromversorgung erfolgt aus der Station Severinsweg 17. Eine Wasserversorgungsleitung ist
in der Mainzer Straße vorhanden (Versorgungsgebiet EnW). Eine Gasversorgungsleitung ist
ebenfalls in der Mainzer Straße vorhanden.
7. Auswirkungen der Planung
7.1 Schutzgut Mensch
Das Plangebiet ist in erheblichem Umfang durch Schienenverkehrslärm und
Straßenverkehrslärm (Remagener Straße, Mainzer Straße) betroffen. Durch den
Schienenverkehr werden selbst nachts im westlichen Teilareal Lärmpegel > 70 dB(A) verursacht.
(Quelle: Kartierung des Eisenbahnbundesamtes im Rahmen der Umsetzung der EU-
Umgebungslärmrichtlinie). Durch eine optimierte Anordnung der Gebäudekörper sollen
zumindest ruhige, lärmabgewandte Innenbereiche gestaltet werden. Ein Lärmgutachten wird im
Rahmen der weiteren Bauleitplanung erstellt, um die Verträglichkeit einer Bebauung, bzw.
notwendige Maßnahmen hierfür, insbesondere im rückwärtigen Grundstücksteil zu prüfen. Der
bauliche Abstand des geplanten Mehrfamilienhauses zur Bundesstraße 9 muss grundsätzlich
20m betragen. Aus lufthygienischer Sicht liegt das Plangebiet nicht innerhalb der Umweltzone
Bonn. Es kann davon ausgegangen werden, dass keine Grenzwertüberschreitungen bei
Luftschadstoffen vorhanden sind. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich ein
Industriebetrieb (SGL Carbon). Die Einwirkungen auf das Plangebiet werden im weiteren
Verfahren betrachtet.
7.2 Schutzgut Klima/Energieeffizienz
Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse für sommerliche austauscharme
Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht prägt sich
in den bebauten Bereichen des Planungsraums mit 5-5,5 K Abweichung zur
durchschnittlichen Temperatur der Bonner Grün- und Freiflächen ein hoher
Wärmeinseleffekt aus. . Durch die vorangegangene gewerbliche Nutzung (Gärtnerei) ist das
Gebiet bereits teilweise versiegelt und bebaut. Durch die Realisierung der vorgesehenen
Planung werden der Anteil der versiegelten Fläche sowie die bauliche Dichte im
Planungsraum deutlich zunehmen. Hieraus werden eine Reduktion der Kaltluftproduktion
sowie eine Intensivierung des Wärmeinseleffektes in der Nacht resultieren. Bei der Planung
handelt es sich um eine Änderung von einer gewerblichen hin zu einer wohnlichen Nutzung des
Gebietes, bei der sich die Bewohner künftig nicht (überwiegend) nur tagsüber, sondern ganztägig
im Plangebiet aufhalten werden. ln diesem Sinne ist im weiteren Verfahren darauf zu achten,
Maßnahmen zur Optimierung des thermischen Komforts zu ergreifen, welche sowohl am Tag als auch in
der Nacht wirken. Eine entsprechende Relevanz ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den sich weiter
intensivierenden Klimawandel und den damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der
jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten. .Seite 9 von 14

Ab einer Größe von 200m² müssen Flachdächer sowie flach geneigte Dächer (bis 15°) mit einer
Dachbegrünung ausgestattet werden (Ratsbeschluss vom 08.09.2010: „Dachbegrünung in Bonn“,
Drucksachen‐Nr.: 0912064).
Daneben wirken sich neben Dach‐ auch Fassadenbegrünungen positiv auf das Kleinklima aus. Bestehende
bioklimatisch günstige Funktionen wie die Kaltluftlieferung der Freiflächen sowie die Verschattung des
Baumbestandes sollten so weit als möglich erhalten werden. In diesem Kontext sollten zudem
Maßnahmen ergriffen werden, um die Versiegelung auf das notwendige Maß zu beschränken. Plätze,
Wege und Zufahrten sowie oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sollten nach Möglichkeit mit
wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt werden. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu‐
und Ausfahrten, Stellplätze oder Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und
Sträuchern bepflanzt werden. Zudem kann die Installation von Wasserflächen bzw. Wasserspielen
aufgrund der entstehenden Verdunstungskühlung dazu beitragen Wärmebelastungen am Tag zu
reduzieren.
Seitens des Vorhabenträgers wird im weiteren Verfahren ein Energiekonzept erstellt. Der
Vorhabenträger prüft dafür alternativ die Möglichkeit der Nutzung von Geothermie, Kraft-
Wärmekopplung oder dem Einsatz von Gasbrennwertgeräten in Verbindung mit Solarthermie.
Hierbei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen.
 Gemäß Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im Neubau" vom 22.10.2015 ist beim
Verkauf städtischer Baugrundstücke, bei städtebaulichen Verträgen, bei
Entwicklungsmaßnahmen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen zur Errichtung von
Wohn- und Nichtwohngebäuden mindestens der KfW-Effizienzhaus55-Standard bezogen auf
die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2014 (zweite Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013) verpflichtend einzuhalten.
 Vor dem Hintergrund des Hauptausschussbeschlusses vom 14.11.1995 sind verschiedene
Energieversorgungsvarianten vergleichend zu untersuchen und hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf die CO2-Emissionen und die Wirtschaftlichkeit darzustellen.
Neben Maßnahmen zur Minimierung des Energiebedarfs werden auch Maßnahmen zum Schutz
vor sommerlicher Überhitzung getroffen. Dabei werden passive bauliche Maßnahmen, wie
außenliegender Sonnenschutz, Vordächer, der Einsatz entsprechender Materialien oder die
solaroptimierte Ausrichtung und Grundrissgestaltung gegenüber einer aktiven Kühlung
bevorzugt. Bei der Gestaltung der Dachflächen wird die aktive Solarenergienutzung einbezogen
. Das Potenzial, sowie die mögliche Installation solarenergetischer Anlagen wird geprüft und im
Rahmen des Energiekonzeptes dargestellt. Mindestens sollen die Dachflächen für die mögliche
Nachrüstung von PV-Anlagen vorgerichtet werden. Vereinbarungen hinsichtlich der
Energieversorgung, des Effizienzstandards sowie der potenziellen Installation solarenergetischer
Anlagen werden im städtebaulichen Vertrag bzw. bezüglich des städtischen Grundstückes im
Falle des Verkaufs zusätzlich im Kaufvertrag festgeschrieben.
7.3 Schutzgut Natur und Landschaft
Das Plangebiet umfasst die Flächen einer ehemaligen Gärtnerei mit Gehölz- und Baumbestand.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung
eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
geschaffen werden. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und
ein Ausgleich sind daher nicht erforderlich. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht
(gem. § 2 (4) BauGB) wird abgesehen. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich einesSeite 10 von 14

Landschaftsplanes oder eines Schutzgebietes. Eine Befreiung von den Ge- und Verboten des
Landschaftsschutzes (gern. § 67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde ist daher nicht
erforderlich.
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen
grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt
sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im
Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten (wie die
einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten
Zugriffsverboten zu beachten. Demnach ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu
verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu
beschädigen oder zu zerstören. In einer ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige
Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine
vertiefende Betrachtung erforderlich.
Eine artenschutzrechtliche Untersuchung erfolgt im weiteren Verfahren.
Die Mainzer Straße ist von einer schutzwürdigen Platanenallee (Alleen-Kataster: AL-BN-0067)
gesäumt. Es handelt sich um eine 2-reihige, homogene und bedeckte Allee (überwiegend
geschlossenes Kronendach) ohne Lücken. Die Hauptbaumart der Allee stellen ahornblättrige
Platanen mit mittlerem Baumholz (BHD 38-55 cm) dar. Alleen an öffentlichen oder privaten
Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNatSchG gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen
sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung
führen können, sind demnach verboten. Zudem sind die Bäume gemäß der Baumschutzsatzung
der Bundesstadt Bonn geschützt.
Durch die städtebauliche Planung wird die gesetzlich geschützte Allee an der Mainzer Straße
entgegen ursprünglicher Planungsabsichten nicht mehr tangiert. Um die Platanen zu erhalten,
verbleibt die Zufahrt an der bisherigen Stelle.
Für alle Bäume im Plangebiet, die beseitigt werden müssen und die unter die Baumschutzsatzung
fallen, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Diese ist
verbunden mit der Verpflichtung von Ersatzpflanzungen oder den Verlust durch eine
Ersatzgeldzahlung zu kompensieren.
Für die Entwicklung des Innenbereiches muss eine Säuleneiche mit einem Stammumfang von
1,30 m gefällt werden. Der Baum stammt aus der vormaligen Gärtnereinutzung und lässt sich bei
der Umsetzung der städtebaulichen Planung nicht erhalten, da für die Realisierung der
Bauvorhaben umfangreiche Geländeanpassungen erforderlich sind. Die durch die
Baumschutzsatzung erforderliche Ersatzpflanzung erfolgt auf dem Grundstück. Ob noch weitere
satzungsgeschützte Bäume für die Neubebauung entfernt werden müssen, ist noch zu erheben.
Geeignete Standorte für Ersatzpflanzungen befinden sich z.B. entlang der Westgrenze des
Plangebietes zur Bundesstraße B 9 hin. Die konkrete Festlegung erfolgt im weiteren Verfahren.
Öffentliche Grünflächen sind von der Planung nicht betroffen. Das Integrierte Freiraumsystem der
Bundesstadt Bonn (IFS 2012) stellt für das Plangebiet keine Informationen bereit.
7.4 Schutzgut Boden
Der natürliche Boden ist im Plangebiet durch die vormalige Nutzung fast vollständig verändert
und anthropogen überprägt. Etwa 1/3 des Plangebietes ist durch Gebäude oder befestigte
Flächen versiegelt.Seite 11 von 14

Nach den vorliegenden Informationen ist das Plangebiet von einer Altstandort-Verdachtsfläche
betroffen, die im Altlastenkataster der Bundesstadt Bonn unter der Ziffer 8214-092 erfasst ist. Auf
dem Grundstück „Mainzer Str. 100-102" befanden sich im Zeitraum von 1886 bis 2017
Gärtnereien, Baumschulen sowie Garten- und Landschaftsbauunternehmen. Vor dem
Hintergrund der Nutzungshistorie sowie der damit verbundenen gewerblichen/gärtnerischen
Nutzung ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Verunreinigung des Bodens mit Schadstoffen
(z.B. mittels Eintrag durch Pflanzenschutz- oder Düngemittel) gekommen ist. Daher ist in diesem
Bereich im Vorfeld einer Nutzungsänderung eine nutzungsbezogene Altlastbewertung gemäß der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) durchzuführen.
Die erforderliche Untersuchung erfolgt im weiteren Verfahren.
7.5 Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Das Plangebiet liegt außerhalb von
gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten des Rheins oder anderer Gewässer, sowie
außerhalb festgesetzter oder geplanter Trinkwasserschutzzonen.
Da das Plangebiet bereits vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt und an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen wurde, besteht keine Verpflichtung, das anfallende
Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln, direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten,
soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange
der Wasserwirtschaft entgegenstehen. Hiervon unabhängig wird die Möglichkeit einer
gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auch von Teilflächen im
Plangebiet geprüft.
7.6 Sonstige Schutzgüter
Informationen über sonstige planungsrelevante Schutzgüter liegen derzeit nicht vor.
7.7 Starkregenereignisse
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu
erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden
sind in der Bauleitplanung und bei der Objektplanung zu berücksichtigen. Die Forderung
entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches § 1 A (5) BauGB (Beachtung der Anpassung an
den Klimawandel).
Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende Ursachen haben:
 Hochwasser in einem Gewässer,
 Überlastung der Kanalisation,
 Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden.
Bei der Planung des Bauvorhabens ist unbedingt auszuschließen, dass Gefährdungen durch
Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter
Grundstücke entstehen. Es ist zu empfehlen, die Gefährdungslage durch Fachplaner beurteilen
und Lösungen zur Vermeidung von Gefahren für den Aufstellungsbereich und die betroffene
Umgebung erarbeiten zu lassen. Kritische Infrastrukturelemente wie beispielsweise
Mischverkehrsflächen ohne Bordsteine sind nach Möglichkeit zu vermeiden.Seite 12 von 14

Neben der Betrachtung von Grundstückslagen ist auf den objektbezogenen Schutz hinzuweisen.
Hierzu gehört die Rückstausicherung des Kanalhausanschlusses aber auch der Schutz vor
oberflächlichen Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie
 ebenerdige Eingänge und Terrassen,
 befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus,
 Einfahrten mit Gefälle zum Haus,
 Souterrainwohnungen,
 tiefliegende Einfahrten
sind zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern.Seite 13 von 14

A35
1:5.000 1:5.000
A36 Mainzer Str. 100
Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn,
Stadtplanungsamt 61-11
Kartengrundlage. Deutsche Grundkarte,
Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes
mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 : 5000 verbindlich.
Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand September 2019
Legende
Aenderungsbereich2019Seite 14 von 14

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Datenstand: 02.11.2026, 23:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de