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190434 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes

Nummer
190434
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 07.11.2019 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
190434
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Anhörung
Rat 07.11.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes wird
in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 2. Oktober 2019, modifiziert am 07.10.2019, beantragte
der 1. Vorsitzende des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V., Herr Jürgen
Bruder, als Vertreter des Bad Godesberger Einzelhandels „gemäß § 6
(1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG
NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem
Termin: Sonntag, 1. Dezember 2019, Aktionszeit: 13.00- 18.00 Uhr.
Anlass: Nikolausmarkt in Bad Godesberg.“
Der Antrag enthält u.a. eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine
Besucherprognose mit Differenzierung zwischen Festbesuchern und
solchen, die auch wegen des Einkaufens kommen und die Beschreibung
des räumlichen Bezugs.
Dem Antrag beigefügt sind zwei Lagepläne, welche die
Ausstellungsfläche mit den verschiedenen Standplätzen für die
Teilnehmer (Anbieter) darstellen und eine Aufstellung der Straßen, in
denen die Verkaufsstellen geöffnet sein sollen. (siehe Anlage 2)
In seiner Sitzung vom 09.11.2017 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die
letzte Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) zu den
Weihnachtsmärkten in Bonn beschlossen, die ursprünglich bis zum
31.12.2019 befristet war. Bis zum Ablauf der „Vorgängerverordnung“ aus
dem Jahre 2014 am 31.12.2016 galt eine OBV für einen
gesamtstädtischen verkaufsoffenen Sonntag im Advent.
Mit Beschluss vom 28. November 2018 hat das Verwaltungsgericht
Köln durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft
Federführung:
33 Bürgerdienste Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 24

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ver.di festgestellt, dass die Verkaufsstellen in den Stadtbezirken
Bonn, Bad Godesberg und Hardtberg nicht auf der Grundlage der
Ordnungsbehördlichen Verordnung von November 2017 aus
Anlass der Weihnachtsmärkte öffnen dürfen. Aus diesem Grunde
ist die vorliegende OBV erforderlich.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG
NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche
Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden,
Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer
von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei
die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht
überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus
Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im
Februar 2019 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen
sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch
die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen
Stadtbezirken, auch die zu den vorweihnachtlichen Anlässen im Advent,
bis Ende 2021 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe
der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum
Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert,
wobei der Superintendent des evangelischen Kirchenkreises, Herr
Eckart Wüster, und der Vorstand des Einzelhandelsverbandes Bonn-
Rhein-Sieg-Euskirchen, mit separaten Schreiben vom 05.03. und
12.03.2019 explizit erklärten, dass sie die Unterzeichnung der „Bonner
Vereinbarung“ als generelle Zustimmung zu den aus dieser
Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen
sehen - im Sinne der geforderten Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW.
Mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung (VG Köln, OVG Münster) in
Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen
wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden
Institutionen mit E-Mail vom 07.10.2019 erneut um Stellungnahme zu
dem beantragten Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung aus
Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes gebeten. Aufgrund des
sehr späten Antragseingangs wurde die Antwort bis zum 14. Oktober
2019 erbeten.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben
vom 8.10.2019 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der
Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1
LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu
Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde
deutlich, dass der Nikolausmarkt im Vordergrund stehe. Die Anmerkung
(der Verwaltung) bezüglich des abweichenden räumlichenSeite 2 von 24

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Geltungsbereichs sei zur Kenntnis genommen worden und werde
begrüßt.
Der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen schrieb
ebenfalls am 08.10.2019 u.a.:
„Gemäß den vorliegenden Unterlagen sehen wir das öffentliche
Interesse nach LÖG NRW § 6 (1), Sachgrund 1, sowie den geforderten
räumlichen und zeitlichen Bezug zwischen Veranstaltung und
Ladenöffnung als erfüllt und hinreichend dargestellt und belegt an. Es
bestehen somit unsererseits keine Bedenken. Alle Voraussetzungen
nach § 6 LÖG NRW sind erfüllt.
Wir begrüßen somit die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.“
Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte
Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit E-Mail
vom 14. Oktober 2019 geäußert:
Nach dortiger Auffassung könnten in Folge der geplanten
Sonntagsöffnung die Beschäftigten des Einzelhandels an diesem
Sonntag nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, nichts mit ihren
Familien unternehmen, keine Sportveranstaltungen besuchen und nicht
zuletzt nicht an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen. Aus
diesem Grunde würden Ladenöffnungen am Sonntag aus
grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt.
Auch werden die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung
(Nikolausmarkt) bezweifelt, zumal auf eine Besucherprognose verzichtet
wurde, und der vorgesehene Geltungsbereich als zu groß angesehen.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn, die Handwerkskammer
zu Köln, das Katholische Stadtdekanat, der Evangelische
Kirchenkreis Bonn und die Handwerkskammer zu Köln antworteten
nicht auf das Anhörungsschreiben.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum
einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene
Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der
Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen
Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5
einige Beispiele dazu genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse
insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen
Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3
besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet
wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen
Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche
Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der
Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den
Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sichSeite 3 von 24

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ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung
nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden
Wirkung einer Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es
der Bad Godesberger Nikolausmarkt an den auf den in Anlage
2 aufgeführten Standorten in der Bad Godesberger
Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung
ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als
der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an
Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden
also rein theoretisch einige wenige Personen mehr
ausreichen.
Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5
Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim
Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der
„Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“
Ansatz rechnet man auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen
Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480
Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen
nutzen würden.
Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer
bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der
Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und
Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung
wurde u.a. auch in Bonn durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse
für Bonn zu einer Auswertung „West“ für Gesamt-NRW
zusammengefasst sind.
Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen
insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die
Innenstädte und Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“
weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9
Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt
zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten Besucher und
Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember
2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und
MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den Besuch
der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte wie
„Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln
und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum
Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu
Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5
Prozent der Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches
Ambiente/Stimmung“ und „Stadtbesichtigung“ (Der WeihnachtsmarktSeite 4 von 24

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zwischen Tradition und Inszenierung – Was erwarten Besucher und
Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember
2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener
Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016).
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine
schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden
Besucherzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten
Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat
das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf
3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai
2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der
Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer
Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die
besondere Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei
dem Bad Godesberger Nikolausmarkt um eine langjährige, traditionelle
Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen,
die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben.
Mit den zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und
Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen anderen
Programmpunkten wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bad
Godesberger Innenstadt positiv verändert und ein anders
„wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt.
Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die
weihnachtlich hochwertige Optik des Marktes und das musikalische
Rahmenprogramme sind neben den vielen karitativen Projekten, die im
Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe
Niveau und die ständige Weiterentwicklung des Bad Godesberger
Nikolausmarktes. Diese sich jährlich wiederholende Aktion im
Stadtbezirk hat eine große Tradition, ist imageprägend und trägt in einer
der dicht besiedelsten Regionen Europas zu einem erheblichen
Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei.
Karitative Projekte des Bad Godesberger Nikolausmarktes werden sich
am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des Handels
wiederfinden und somit wird der gesamte Bereich des Bad Godesberger
Nikolausmarktes einbezogen.
Der Bad Godesberger Nikolausmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der
Gewerbeordnung
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann
nach Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon
ausgegangen werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des
traditionellen Nikolausmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der
aktuellen Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucherströme
Genüge zu tun. Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen,
dass die Zahl der Besucher des Nikolausmarktes die derjenigenSeite 5 von 24

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übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die stationären
Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bad Godesberg aufsuchen, wobei es hier
natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der
Gäste wird neben den Angeboten des Nikolausmarktes auch das
Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen.
Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss
in engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je
weitreichender die Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht
der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein.
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung, hier Nikolausmarkt, für einen verkaufsoffenen
Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw.
unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und
geöffneten Geschäften besteht.
Der Nikolausmarkt erstreckt sich zwischen Theaterplatz, Am Fronhof und
auf dem Moltkeplatz.
Dabei findet der Betrieb des Marktes nicht nur in und vor den
eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche
und angrenzenden Randbereiche um den Markt gerade an den
Wochenendtagen bespielt.
Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für
den Bereich der Innenstadt eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in
Bad Godesberg seit Jahren für die Bürger ein fester Bestandteil des
jährlichen Veranstaltungskalenders ist.
Abweichend von dem Antrag des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. ist
der räumliche Geltungsbereich im Vergleich zu dem in den
Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Vorjahre festgesetzten
verkleinert worden. Südliche äußere Begrenzung ist nun statt der
Friedrich-Ebert-Straße die Löbestraße. Die Kurfürstenallee entfällt
komplett. Im Norden entfallen die Elsässer Straße sowie die Friesdorfer
Straße zwischen Elsässer Straße und Aennchenplatz.
Hierdurch ist sichergestellt, dass eine Ladenöffnung nur in den
Straßenzügen, in denen der Nikolausmarkt stattfindet, oder in
unmittelbarer Nähe dazu möglich ist. Die räumliche Nähe ist also
gegeben.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug
des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche,
also zu den Standorten der Beschicker des Nikolausmarktes, gegeben
ist.
Auch findet die „Veranstaltung“ Nikolausmarkt am selben Tag wie die
beantragte Ladenöffnung statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW
greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die
sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im
Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit
Jahrzehnten etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen.Seite 6 von 24

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Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die
anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Die antragsgemäße Befristung der Verordnung aus Anlass des
Nikolausmarktes für dieses Jahr erfolgt im Hinblick auf die von der
Rechtsprechung jüngst aufgestellten Anforderungen an die hinreichende
Bestimmtheit der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Eine
„Vorratsbeschlussfassung“ des Rates über eine Ordnungsbehördliche
Verordnung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten für die gesamte Dauer
der „Konsensvereinbarung“ (bisher gängige Praxis) ist in diesem Fall
nicht möglich, da der Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. keine
konkreten Termine für die verkaufsoffenen Sonntage der Folgejahre
benannt hat.
Anlage/n
1 OBV Bad Godesberger Nikolausmarkt (öffentlich)
2 Antrag VOS Bad Godesberg Nikolausmarkt (öffentlich)
3 Vereinbarung VOS 2019 (öffentlich)
4 BaGo Stellungnahmen (öffentlich)Seite 7 von 24

Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), wird von der Bundesstadt Bonn als ört-
licher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx
folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Aus Anlass des im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfindenden Nikolausmarktes dürfen
Verkaufsstellen am Sonntag, dem 01.12.2019, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Moltkestraße bis Löbestraße, Löbestraße,
Koblenzer Straße bis Am Kurpark,
Am Kurpark, Brunnenallee, Schwertberger Straße,
Burgstraße ab Schwertberger Straße, Aennchenplatz, Bonner Straße bis Moltkestraße,
Plittersdorfer Straße zwischen Bonner Straße und Bahntrasse,
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 02.
Dezember 2019 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 24

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Datenstand: 02.11.2026, 19:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de