190425-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bilanz der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen (Alt: 1912756)
Kerndaten
- Nummer
- 190425-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.609 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190425-1 ST Bilanz der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen (Alt: 1912756) Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Frage 1: Welche Bilanz zieht die Verwaltung sieben Jahre nach Einführung der Verordnung zur Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen (vgl. Drs. 1210309NV9) bzw. seit der letzten Stellungnahme im Jahr 2015 (vgl. Drs. 1512288ST3)? Frage 2: Welche Aussagen lassen sich (ggf. nach Rückfrage beim Tierschutzverein) hinsichtlich der Entwicklung der wildlebenden Katzenpopulation im Stadtgebiet machen und wie hat sich die Zahl der Fundtiere entwickelt? Antwort zu Fragen 1 und 2: Die Verwaltung zieht sieben Jahre nach Einführung der Verordnung zur Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen eine positive Bilanz. Die positiven Auswirkungen auf die Anzahl wildlebender Katzen im Stadtgebiet lassen sich nicht quantifizieren. Der in 2015 erstmals berichtete, langsame Rückgang des Katzenbestandes im Tierheim (vgl. Ds.-Nr. 1512288ST3) hat sich in den Folgejahren stetig weiter fortgesetzt. Da die unkontrollierte Vermehrung von Freigängerkatzen, die Anzahl der im Tierheim abgegebenen Katzen bzw. von Fundkatzen und das Katzenelend ausgesetzter und verwilderter Katzen einander bedingen, ist die Einführung der Kastrationspflicht verbunden mit einer zwingend vorgeschriebenen Kennzeichnung und Registrierung an sich eine gute Maßnahme des präventiven Tierschutzes. Hierin ist ihr maßgeblicher Wert zu sehen. Frage 3: Wie hat sich die Zahl der Kastrationen entwickelt? Welche Erkenntnisse liegen ggf. auch nach Rückfrage bei Tiermedizinern im Stadtgebiet hierzu vor? Antwort zu Frage 3: Über die Entwicklung der Kastrationszahlen bei den Bonner Freigängerkatzen liegen den Veterinärdiensten keine Informationen vor. Die Rückfrage bei dem Kreisstellenvorsitzenden der Tierärzteschaft Bonn- Rhein Sieg ergab, dass die Teilnehmer des Bonner tierärztlichen Vertretungskreises nach Einführung der Verordnung keine nennenswerte Veränderung in ihren Praxen hinsichtlich der Anzahl durchgeführter Kastrationen bei Katzen verzeichnet haben. Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 3 Seite 2 Frage 4: Wie sind die Reaktionen der Bevölkerung auf die Verordnung? Ist die Verordnung hinreichend bekannt und akzeptiert? Wie macht die Verwaltung die bestehende Verordnung und die hierdurch begründeten Pflichten gegenüber KatzenhalterInnen (abgesehen von den Bekanntmachungen unmittelbar nach Inkrafttreten) bekannt? Antwort zu Frage 4: Bei den Veterinärdiensten gingen Nachfragen zur Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht nur unmittelbar nach ihrer Einführung ein. Beschwerden über die Verordnung wurden an die Veterinärdienste zu keinem Zeitpunkt herangetragen. Unter www.bonn.de/katzenkastration. können die BürgerInnen sich über die bestehenden Verpflichtungen informieren. Hier befindet sich ebenfalls ein Link zum Originaltext der Verordnung und es werden „Häufig gestellte Fragen“ beantwortet. Am 25.07.2019 hat die Verwaltung in einer Pressemeldung erneut auf die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen hingewiesen. In der Radiosendung Westblick (WDR 5) vom 19.09.2019 hatten die Veterinärdienste die Gelegenheit, auf die Verordnung und ihre Bedeutung im Rahmen des präventiven Tierschutzes hinzuweisen. Die Verwaltung sieht es als sinnvolle Maßnahme an, durch regelmäßige Pressemitteilungen und ggf. eine mehrsprachige Neuauflage des Flyers zur Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen erneut den Bekanntheitsgrad und die Akzeptanz der Verordnung zu erhöhen. Frage 5: Lassen sich Veränderungen hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen feststellen? Antwort zu Frage 5: Zu dieser Frage liegen den Veterinärdiensten keine Informationen vor. Frage 6: Wie häufig wurde der entsprechende Flyer von Tierarztpraxen nachgefragt und in welcher Auflage verteilt? Antwort zu Frage 6: Nach der erstmaligen Versendung von ca. 100 Flyern pro Tierarztpraxis bei Einführung der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen sind die Flyer von Tierarztpraxen nicht in nennenswerter Häufigkeit nachgefragt worden. Hier kann die Verwaltung gerne erneut an die Praxen herantreten und auf die Materialien hinweisen. Frage 7: Wie oft wurden der Verwaltung Verstöße gegen die Verordnung gemeldet bzw. wie oft wurden Verstöße behördlich festgestellt und wie geahndet? Wie oft wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren gem. § 5 der Verordnung eingeleitet und wie oft wurden diese Verfahren durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid abgeschlossen? Frage 8: Gab es Fälle, in denen die Stadt von ihrer ihrer Anordnungsbefugnis nach § 4 der Verordnung Gebrauch gemacht? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Antwort zu Fragen 7 und 8: Jährlich werden an die Ordnungsbehörde einige wenige Fälle (3 bis 5 pro Jahr) herangetragen - insbesondere durch Beschwerden aus der Nachbarschaft – bei denen ein Verstoß gegen die Kastrationspflicht lediglich vermutet wird. Die Ordnungsverwaltung ermittelt in solchen Fällen die tatsächlichen Begebenheiten des Einzelfalls und weist in einer ersten schriftlichen Kontaktaufnahme auf die Existenz einer BeschwerdeSeite 2 von 3 Seite 3 hin, benennt die Kastrationspflicht und fordert einen Nachweis über die erfolgte Kastration. Legt ein Tierhalter den geforderten Nachweis (z.B. Bescheinigung eines Tierarztes) vor, wird das Verfahren eingestellt. Sofern der geforderte Nachweis nicht erbracht wird, können weitere Ermittlungen und ggfs. ordnungsbehördliche Maßnahmen (siehe § 4 der Verordnung) oder die Ahndung im Wege eines bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeitenverfahrens weitere Schritte sein. Bisher war dies jedoch in keinem Fall erforderlich. Alle Tierhalter haben den schriftlichen Hinweis auf die bestehende Kastrationspflicht beachtet, einen Nachweis über eine bereits in der Vergangenheit erfolgte Kastration erbracht bzw. die geforderte Kastration nach Aufforderung vorgenommen und den Nachweis darüber erbracht. Frage 9: Gibt es nach den bisherigen Erfahrungen der Verwaltung generelle Probleme bei der Anwendung, Kontrolle oder Durchsetzung der Kastrationspflicht? Welcher Nachbesserungsbedarf besteht aus Sicht der Verwaltung? Antwort zu Frage 9: Aus Sicht der Veterinärverwaltung gibt es hinsichtlich der Verordnung keinen Nachbesserungsbedarf. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de