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190425-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bilanz der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen (Alt: 1912756)

Nummer
190425-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 190425 Bilanz der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen (Alt: 1912756)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190425-1 ST
Bilanz der Kastrations-, Kennzeichnungs- und
Registrierungspflicht
für Freigängerkatzen (Alt: 1912756)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Frage 1: Welche Bilanz zieht die Verwaltung sieben Jahre nach Einführung der
Verordnung zur Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für
Freigängerkatzen (vgl. Drs. 1210309NV9) bzw. seit der letzten Stellungnahme
im Jahr 2015 (vgl. Drs. 1512288ST3)?
Frage 2: Welche Aussagen lassen sich (ggf. nach Rückfrage beim
Tierschutzverein) hinsichtlich der Entwicklung der wildlebenden
Katzenpopulation im Stadtgebiet machen und wie hat sich die Zahl der
Fundtiere entwickelt?
Antwort zu Fragen 1 und 2: Die Verwaltung zieht sieben Jahre nach Einführung
der Verordnung zur Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für
Freigängerkatzen eine positive Bilanz.
Die positiven Auswirkungen auf die Anzahl wildlebender Katzen im Stadtgebiet
lassen sich nicht quantifizieren. Der in 2015 erstmals berichtete, langsame
Rückgang des Katzenbestandes im Tierheim (vgl. Ds.-Nr. 1512288ST3) hat
sich in den Folgejahren stetig weiter fortgesetzt.
Da die unkontrollierte Vermehrung von Freigängerkatzen, die Anzahl der im
Tierheim abgegebenen Katzen bzw. von Fundkatzen und das Katzenelend
ausgesetzter und verwilderter Katzen einander bedingen, ist die Einführung der
Kastrationspflicht verbunden mit einer zwingend vorgeschriebenen
Kennzeichnung und Registrierung an sich eine gute Maßnahme des
präventiven Tierschutzes. Hierin ist ihr maßgeblicher Wert zu sehen.
Frage 3: Wie hat sich die Zahl der Kastrationen entwickelt? Welche
Erkenntnisse liegen ggf. auch nach Rückfrage bei Tiermedizinern im
Stadtgebiet hierzu vor?
Antwort zu Frage 3: Über die Entwicklung der Kastrationszahlen bei den
Bonner Freigängerkatzen liegen den Veterinärdiensten keine Informationen vor.
Die Rückfrage bei dem Kreisstellenvorsitzenden der Tierärzteschaft Bonn-
Rhein Sieg ergab, dass die Teilnehmer des Bonner tierärztlichen
Vertretungskreises nach Einführung der Verordnung keine nennenswerte
Veränderung in ihren Praxen hinsichtlich der Anzahl durchgeführter
Kastrationen bei Katzen verzeichnet haben.
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 3

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Frage 4: Wie sind die Reaktionen der Bevölkerung auf die Verordnung? Ist die
Verordnung hinreichend bekannt und akzeptiert? Wie macht die Verwaltung die
bestehende Verordnung und die hierdurch begründeten Pflichten gegenüber
KatzenhalterInnen (abgesehen von den Bekanntmachungen unmittelbar nach
Inkrafttreten) bekannt?
Antwort zu Frage 4: Bei den Veterinärdiensten gingen Nachfragen zur
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht nur unmittelbar nach
ihrer Einführung ein. Beschwerden über die Verordnung wurden an die
Veterinärdienste zu keinem Zeitpunkt herangetragen.
Unter www.bonn.de/katzenkastration. können die BürgerInnen sich über die
bestehenden Verpflichtungen informieren. Hier befindet sich ebenfalls ein Link
zum Originaltext der Verordnung und es werden „Häufig gestellte Fragen“
beantwortet.
Am 25.07.2019 hat die Verwaltung in einer Pressemeldung erneut auf die
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
hingewiesen.
In der Radiosendung Westblick (WDR 5) vom 19.09.2019 hatten die
Veterinärdienste die Gelegenheit, auf die Verordnung und ihre Bedeutung im
Rahmen des präventiven Tierschutzes hinzuweisen.
Die Verwaltung sieht es als sinnvolle Maßnahme an, durch regelmäßige
Pressemitteilungen und ggf. eine mehrsprachige Neuauflage des Flyers zur
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
erneut den Bekanntheitsgrad und die Akzeptanz der Verordnung zu erhöhen.
Frage 5: Lassen sich Veränderungen hinsichtlich der Kennzeichnung und
Registrierung von Freigängerkatzen feststellen?
Antwort zu Frage 5: Zu dieser Frage liegen den Veterinärdiensten keine
Informationen vor.
Frage 6: Wie häufig wurde der entsprechende Flyer von Tierarztpraxen
nachgefragt und in welcher Auflage verteilt?
Antwort zu Frage 6: Nach der erstmaligen Versendung von ca. 100 Flyern pro
Tierarztpraxis bei Einführung der Kastrations-, Kennzeichnungs- und
Registrierungspflicht für Freigängerkatzen sind die Flyer von Tierarztpraxen
nicht in nennenswerter Häufigkeit nachgefragt worden.
Hier kann die Verwaltung gerne erneut an die Praxen herantreten und auf die
Materialien hinweisen.
Frage 7: Wie oft wurden der Verwaltung Verstöße gegen die Verordnung
gemeldet bzw. wie oft wurden Verstöße behördlich festgestellt und wie
geahndet? Wie oft wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren gem. § 5 der
Verordnung eingeleitet und wie oft wurden diese Verfahren durch
bestandskräftigen Bußgeldbescheid abgeschlossen?
Frage 8: Gab es Fälle, in denen die Stadt von ihrer ihrer Anordnungsbefugnis
nach § 4 der Verordnung Gebrauch gemacht? Wenn ja, mit welchem Inhalt?
Antwort zu Fragen 7 und 8: Jährlich werden an die Ordnungsbehörde einige
wenige Fälle (3 bis 5 pro Jahr) herangetragen - insbesondere durch
Beschwerden aus der Nachbarschaft – bei denen ein Verstoß gegen die
Kastrationspflicht lediglich vermutet wird. Die Ordnungsverwaltung ermittelt in
solchen Fällen die tatsächlichen Begebenheiten des Einzelfalls und weist in
einer ersten schriftlichen Kontaktaufnahme auf die Existenz einer BeschwerdeSeite 2 von 3

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hin, benennt die Kastrationspflicht und fordert einen Nachweis über die erfolgte
Kastration. Legt ein Tierhalter den geforderten Nachweis (z.B. Bescheinigung
eines Tierarztes) vor, wird das Verfahren eingestellt. Sofern der geforderte
Nachweis nicht erbracht wird, können weitere Ermittlungen und ggfs.
ordnungsbehördliche Maßnahmen (siehe § 4 der Verordnung) oder die
Ahndung im Wege eines bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeitenverfahrens
weitere Schritte sein. Bisher war dies jedoch in keinem Fall erforderlich. Alle
Tierhalter haben den schriftlichen Hinweis auf die bestehende Kastrationspflicht
beachtet, einen Nachweis über eine bereits in der Vergangenheit erfolgte
Kastration erbracht bzw. die geforderte Kastration nach Aufforderung
vorgenommen und den Nachweis darüber erbracht.
Frage 9: Gibt es nach den bisherigen Erfahrungen der Verwaltung generelle
Probleme bei der Anwendung, Kontrolle oder Durchsetzung der
Kastrationspflicht? Welcher Nachbesserungsbedarf besteht aus Sicht der
Verwaltung?
Antwort zu Frage 9: Aus Sicht der Veterinärverwaltung gibt es hinsichtlich der
Verordnung keinen Nachbesserungsbedarf.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de