190424 · Beschlussvorlage
Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-32, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
Kerndaten
- Nummer
- 190424
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 190424 Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-32, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Empfehlung Rat 07.11.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag 1) Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem ist für den Bereich zwischen Mainzer Straße, Meckenheimer Straße, Dietrich-Glauner-Straße und Ackerstraße gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen 2) Der Entwurf der Begründung der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. Begründung Nutzung des Gebietes und vorhandenes Planungsrecht: Der von der Planung erfasste räumliche Bereich ist der zentrale Teil des heutigen Mehlemer Zentrums, westlich der Mainzer Straße. Im Bereich der Mainzer Straße, der zentralen Versorgungsachse im Ortsteil Mehlem, so wie der Meckenheimer Straße präsentiert sich das unmittelbare Plangebiet als heterogener Geschäftsbereich, in dem sich in den Erdgeschossbereichen meist Handelsbetriebe, Gastronomie und Dienstleister angesiedelt haben. Die oberen Geschosse sind der Wohnnutzung zuzuordnen. Weiterhin befindet sich in diesem Abschnitt das Kirchengebäude von „St. Severin“. Die vorhandene Bebauung stellt sich entlang der Mainzer Straße als geschlossene Straßenrandbebauung dar, die sich über die jeweilig abzweigenden Straßenverläufe der Meckenheimer- sowie der hauptsächlich durch Wohnnutzung geprägten Ackerstraße bis zu den jeweiligen Einmündungsbereichen der Dietrich-Glauner-Straße erstreckt. Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 13 Seite 2 Im Verlauf der Dietrich-Glauner-Straße befinden sich, mit Ausnahme des Einmündungsbereiches der Meckenheimer Straße, keine wohnbaulich, bzw. gewerblich genutzten Objekte. Dieser, von der Mainzer Straße aus gesehen, rückwärtige Bebauungsplan-Bereich ist geprägt vom Mehlemer Dorfplatz, einer Parkanlage, auf der verschiedenartige, örtliche Veranstaltungen stattfinden und auf der sich u.a. auch ein Kinderspielplatz befindet. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen) und bordellartige Betriebe usw. sind im gesamten Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Mehlem als Gemischte Baufläche dar, der Dorfplatz ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkfläche hinterlegt. In vorgenanntem Bereich besteht durch den Bebauungsplan Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“, der im Jahre 1982 seine Rechtskraft erlangte, verbindliches Planungsrecht. Mit Ausnahme der Fläche rund um „St. Severin“, die als „Fläche für Gemeinbedarf und Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke“ ausgewiesen ist sowie die Fläche der „Parkanlage“ mit der Zweckbindung „Kinderspielplatz, Dorfplatz, Spiel- und Bolzplatz“ (1. Änderung, Rechtskraft 1986) entlang der Dietrich-Glauner-Straße ist der gesamte Bebauungsplanbereich als Mischgebiet (MI, gem. § 6 BauNVO) ausgewiesen. Die max. zulässige Geschossigkeit liegt im gesamten Geltungsbereich bei 2 bis 3 Vollgeschossen. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ keine Festsetzungen/Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten enthält, sind diese im Mischgebiet allgemein zulässig (ausschließlich nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten). Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans liegt zudem in Gänze im Bereich der “Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bad Godesberg vom 02. Februar 1983“ für den Ortsteil Mehlem. Diese verfolgt das Ziel, für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile), durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Anlass der Planaufstellung und Städtebauliche Ziele: Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (DS-Nr.: 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus desSeite 2 von 13 Seite 3 Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn im Hinblick auf die Zunahme von Anträgen auf Genehmigungen von Wettbüros und Spielhallen im Stadtgebiet die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes, städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten (DS.-Nr.: 1210191NV7). In Überarbeitung des aus dem Jahre 1988 stammenden „Konzepts zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ wurden daraufhin mit Datum vom 15. November 2012 zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzepts beschlossen (DS.-Nr.: 1210191NV8). Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig, deshalb sollen Vergnügungsstätten ausschließlich in bestimmten räumlichen Bereichen des Stadtgebietes zugelassen werden. Bereits in der Vergangenheit wurden verschiedene Bebauungspläne im Bonner Stadtgebiet dahingehend geändert, dass die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ausgeschlossen wurde. Entsprechende Regelungen sollen jetzt auch für die von der vorliegenden Planung erfassten Bereiche des Mehlemer Zentrums getroffen werden, da mit Eingang vom 24. Mai 2018 und einer Ergänzung der Antragsunterlagen vom 25. Juni 2018 der Verwaltung ein Antrag zur Genehmigung eines Wettbüros im Bereich der Mainzer Straße vorliegt. Dieses Ansiedlungsvorhaben macht es notwendig, hier mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-302, „Mainzer Straße“ lenkend in den Prozess einzugreifen. Durch diesen Eingriff kann die Angebotsvielfalt des Mehlemer Ortsteilzentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down- Effekten bereits frühzeitig entgegengetreten werden. Das angefragte Vorhaben liegt zudem in unmittelbarer Nähe zu einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke“, hier kath. Pfarrkirche „Sankt Severin“ und ist in Folge dessen auch zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dieser schutzbedürftigen Nutzung nicht zu befürworten. Planverfahren: Der Beschluss zu 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ wurde im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Stadtbaurat in Vertretung des Oberbürgermeisters der Bundesstadt Bonn sowie den Vorsitzenden des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 09. August 2018 bzw. 14. August 2018 gefasst und am 29. August 2018 ortsüblich bekanntgemacht. Dieser Beschluss wurde im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05. September 2018 und der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September 2018 nachträglich von den vorgenannten Gremien bestätigt (DS.-Nr.: 1812037).Seite 3 von 13 Seite 4 Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Sexshops, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden. Die Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren beinhaltet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Änderung zu informieren und Ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. In seiner Sitzung am 10. April 2019 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz nach vorheriger Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (27. März 2019) die öffentliche Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanentwurfs beschlossen (DS. Nr.: 1910487). Die Offenlage wurde am 30. April 2019 ortsüblich bekanntgemacht und erfolgte im Zeitraum vom 10. Mai 2019 bis einschließlich 11. Juni 2019. Die Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Text-Bebauungsplans Gelegenheit, sich über die Planungsziele zu informieren und sich hierzu zu äußern. Bedenken gegen die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-32 „Mainzer Straße“ wurden dabei jedoch nicht vorgetragen. Die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ ist dieser Vorlage in unveränderter Form als Anlage beigefügt.Seite 4 von 13 Seite 5 Text-Bebauungsplan Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“, 2. Änderung der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Begründung: Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplans 3. Auswirkungen des Bebauungsplans 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 5 von 13 Seite 6 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414- 32, „Mainzer Straße“ umfasst den Bereich des heutigen Mehlemer Zentrums, westlich der Mainzer Straße zwischen Mainzer Straße, Meckenheimer Straße, Dietrich-Glauner-Straße sowie Ackerstraße. Entlang der Mainzer Straße, der zentralen Versorgungsachse im Ortsteil Mehlem, so wie der Meckenheimer Straße präsentiert sich das unmittelbare Plangebiet als heterogener Geschäftsbereich, in dem sich in den Erdgeschossbereichen meist Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe angesiedelt haben. Die oberen Geschosse sind der Wohnnutzung zuzuordnen. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei in diesen Abschnitten als weitgehend geschlossene, zwei- bis dreigeschossige Straßenrandbebauung dar. Im Abschnitt der Dietrich-Glauner-Straße befinden sich, mit Ausnahme des Einmündungsbereiches der Meckenheimer Straße, keine wohnbaulich, bzw. gewerblich genutzte Objekte. Dieser, von der Mainzer Straße aus gesehen, rückwärtige Bebauungsplan-Bereich (Geltungsbereich der 1. Änderung) ist geprägt vom Mehlemer Dorfplatz, einer Parkanlage, auf der verschiedenartige, örtliche Veranstaltungen stattfinden und auf der sich u.a. auch ein Kinderspielplatz befindet. Der Straßenverlauf der Ackerstraße, die in Folge einer Einbahnstraßenregelung nicht von der Mainzer Straße aus eingefahren werden kann, ist geprägt von 2 bis 3 geschossigen Gebäuden, die fast ausnahmslos der wohnbaulichen Nutzung zuzuordnen sind, gewerbliche Nutzungen sind in diesem Bereich ausschließlich vereinzelt angesiedelt. Das städtebauliche Bild im historisch gewachsenen Ortskern von Mehlem wird allgemein bestimmt durch das Kirchengebäude von „St. Severin“ und zahlreiche kleinteilige Gebäudestrukturen, die teilweise noch in Fachwerkbauweise errichtet wurden. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Mehlem als Gemischte Baufläche dar, der Dorfplatz ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkfläche hinterlegt. Da im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans 8414-32, „Mainzer Straße“ lediglich die Feinsteuerung einer einzelnen Art der baulichen Nutzung bewirkt werden soll, kann der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. In vorgenanntem Bereich besteht durch den Bebauungsplan Nr. 8414- 32, „Mainzer-Straße“, der im Jahre 1984 seine Rechtskraft erlangte, verbindliches Planungsrecht. Im Jahre 1986 erlangte die 1. Änderung, eine Ergänzung des Ursprungsplans, seine Rechtskraft. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“,Seite 6 von 13 Seite 7 mit Ausnahme des unmittelbaren Bereiches um das Kirchengebäude von „St. Severin“, das als „Fläche für Gemeinbedarf und Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke“ ausgewiesen ist, gilt die Gebietsausweisung eines Mischgebietes (MI, gem. § 6 BauNVO). Im Bereich der 1. Änderung, die sich über den Bereich des Dorfplatzes erstreckt, gilt die Ausweisung „Parkanlage“ mit der Zweckbindung „Kinderspielplatz, Dorfplatz, Spiel- und Bolzplatz“. Die maximal zulässige Geschossigkeit liegt im Bereich der Mischgebietsflächen bei jeweils 2 bis 3 Vollgeschossen. Da der rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ keine Festsetzungen/Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten enthält, sind diese im Mischgebiet allgemein zulässig (ausschließlich nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten). Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans liegt zudem komplett Bereich der “Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bad Godesberg vom 02. Februar 1983“ für den Ortsteil Mehlem. Diese verfolgt das Ziel, für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile), durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. 1.3. Planungsanlass Durch die derzeit innerhalb des Stadtgebietes vermehrt bestehenden Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere jedoch durch die bekannt gewordene Absicht der Ansiedlung eines Wettbüros unmittelbar im Geltungsbereich des Text-Bebauungsplans Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ im Ortsteilzentrum von Mehlem, einem Bereich, der dem Zentrentyp C zuzuordnen ist, besteht der Anlass, durch die Aufstellung der 2. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans lenkend in diesen Prozess einzugreifen. Diesbezüglich hat der Rat der Bundesstadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Zurückliegend wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 die Verwaltung beauftragt, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines BonnerSeite 7 von 13 Seite 8 Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsur Wirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig- Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Im Geltungsbereich der 2. Änderung des Text-Bebauungsplans Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ wären aktuell im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1977) im Bereich der Mischgebietsflächen (MI gem. § 6 BauNVO) Wettbüros nicht grundsätzlich unzulässig. 1.4. Planungsablauf Der Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ erfolgte vorab in Vertretung des Oberbürgermeisters durch den Stadtbaurat sowie durch den Vorsitzenden des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 09. August 2018 bzw. 14. August 2018 per Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW und wurde am 29. August 2018 ortsüblich bekanntgemacht. Dieser Beschluss wurde im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05. September 2018 und der Ausschusssitzung für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September 2018 nachträglich von den vorgenannten Gremien bestätigt. Da im Rahmen der vorgesehenen 2. Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Sexshops, Gartenbaubetrieben und Tankstellen getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zuSeite 8 von 13 Seite 9 informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. 2. Ziele und Zwecke Die Ziele und Zwecke, die mit der Aufstellung der 2. Änderung des Text- Bebauungsplanes Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ verfolgt werden, lassen sich mit der Sicherung der Angebotsvielfalt im gesamten Bereich des Ortsteilzentrums Mehlem und dem Entgegentreten einer Entstehung oder Verfestigung von Trading-Down-Effekten darstellen. Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, liegt das Plangebiete innerhalb eines Bereiches, der einem Zentrentyp „C“ zuzuordnen ist, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Im Rahmen der 2. Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ wird die Zulässigkeit einzelner Nutzungsarten, die unter § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgeführt werden, geregelt. § 6 BauNVO, Mischgebiete – MI – (2) Zulässig sind 6. Gartenbaubetriebe, 7. Tankstellen, 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes zugelassen werden. Um den Gebietscharakter des Ortsteilzentrums Mehlem auch zukünftig zu erhalten und zu stärken, werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Nutzungen sowie dieSeite 9 von 13 Seite 10 gemäß § 6 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Die planungsrechtliche Steuerung im Hinblick auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten, hier gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist aus städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden und begründet: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele würden auch durch die Ansiedlung von Sexshops gefährdet, welche planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätte, sondern als Einzelhandelsbetriebe einzustufen sind. Auch diese Betriebe werden hier ausgeschlossen. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig, in Folge dessen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben Vergnügungsstätten in bestimmten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden sollen. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes somit differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Regelungen zur Zulässigkeit von Bordellen oder bordellartigen Betrieben müssen hier nicht getroffen werden, da derartige Nutzungen in Mischgebieten ohnehin unzulässig sind. Des Weiteren ist der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) im Geltungsbereich des vorgenannten Text- Bebauungsplans damit zu begründen, dass diese gewerblichenSeite 10 von 13 Seite 11 Nutzungen zusätzliche, für den Ortskern Mehlem nicht verträgliche, Verkehrs- und Lärmbelastungen bedeuten würden, die einerseits von der vorhandenen Verkehrs-Infrastruktur nicht aufgenommen werden können und andererseits für den Mischgebietsbereich zusätzliche, nicht verträglichen Lärmimmissionen beinhalten würden. Darüber hinaus ist der für die vorgenannten gewerblichen Nutzungen benötigte Flächenbedarf nicht mit den kleinteiligen Grundstücks- und den damit einhergehenden Gebäudestrukturen vor Ort zu vereinbaren, da sich diese weder nach Art, noch vom Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Eine Beeinträchtigung des historisch gewachsenen Ortsbilds könnte somit nicht ausgeschlossen werden. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 2. Änderung des Bauleitplanverfahrens Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ nicht. 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Mehlemer Ortsteilzentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten oder Sexshops an diesem Standort könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe gefährdet werden. 3.2. Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des Mehlemer Ortszentrums als Einkaufsmittelpunkt der Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei den Inhalten der 2. Änderung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 8414-32, „Mainzer Straße“ nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, mischgebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aufgestellt: Bonn, im November 2018Seite 11 von 13 Seite 12 Anlage/n 1 Geltungsbereich (öffentlich)Seite 12 von 13 Bebauungsplan Nr. 8414-32 (2. Änderung) Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Bebauungsplanänderung "Mainzer Straße" Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil MehlemSeite 13 von 13
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de