190423 · Beschlussvorlage
Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
Kerndaten
- Nummer
- 190423
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 190423 Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Empfehlung Rat 07.11.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag 1) Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem ist für den Bereich zwischen Mainzer Straße, Siegfriedstraße und Kriemhildstraße sowie Schlossallee gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. 2) Der Entwurf der Begründung der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. Begründung Nutzung des Gebietes und vorhandenes Planungsrecht: Der von der Planung erfasste räumliche Bereich ist Teil des heutigen Mehlemer Zentrums. Im Bereich der Mainzer Straße, der zentralen Versorgungsachse im Ortsteil Mehlem, präsentiert sich das Plangebiet als heterogene Geschäftsstraße, auf der sich in den Erdgeschossbereichen meist Handelsbetriebe, Gastronomie und Dienstleister angesiedelt haben. Die oberen Geschosse sind hauptsächlich der Wohnnutzung zuzuordnen. Die vorhandene Bebauung stellt sich in diesem Abschnitt als geschlossene Straßenrandbebauung dar. Diese wird in den abzweigenden Straßenverläufen der Siegfriedstraße sowie der Schlossallee bis zu den jeweiligen Einmündungsbereichen zur Kriemhildstraße aufgenommen, in der sich die Bebauung dann als offene Einzelhausbebauung darstellt. Die in den Einmündungsbereichen von Mainzer Straße zu Schlossallee sowie Siegfriedstraße noch vorhandenen gewerblichen Nutzungen gehen unmittelbar daran anschließend in eine Wohnnutzung über. Im zentralen Bereich mit der Ost-West Verbindung der Anliegerstraße De-Brezé-Straße befindet sich zudem eine Einzel- und Doppelhausbebauung. Ferner gibt es zwischen Kriemhild- und Mainzer Straße die ausschließlich für Anliegerverkehr freigegebene Kollgasse, von der die rückwärtigen Grundstücksbereiche, hier insbesondere für den Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 13 Seite 2 ruhenden Verkehr, erschlossen werden. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen), bordellartige Betriebe usw. sind im gesamten Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Mehlem als Gemischte Baufläche dar, der Dorfplatz ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkfläche hinterlegt. In vorgenanntem Bereich besteht durch den Bebauungsplan Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“, der im Jahre 1984 seine Rechtskraft erlangte, verbindliches Planungsrecht. Im Bereich Mainzer Straße und Schlossallee gilt die Gebietsausweisung eines Mischgebietes (MI, gem. § 6 BauNVO), für den Bereich Siegfriedstraße besteht im westlichen Bereich die Festsetzung eines Kerngebietes (MK, gem. § 7 BauNVO), im östlichen Bereich ebenfalls die eines Mischgebietes (MI, gem. § 6 BauNVO). Für den Bereich der Kriemhildstraße gilt die Gebietsausweisung eines reinen Wohngebietes (WR, gem. § 3 BauNVO), für den Bereich der De-Brezé-Straße die eines allgemeinen Wohngebietes (WA, gem. § 4 BauNVO). In den Bereichen der Misch- und Kerngebiete liegt die max. zulässige Geschossigkeit zwischen 2 und 4 Vollgeschossen, in den Bereichen des allgemeinen sowie des reinen Wohngebietes bei maximal 2 Vollgeschossen. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8414-30 „Mainzer Straße“ keine Festsetzungen/Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten enthält, sind diese im Mischgebiet allgemein zulässig (ausschließlich nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten), im Kerngebiet sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans liegt zudem teilweise im Bereich der “Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bad Godesberg vom 02. Februar 1983“ für den Ortsteil Mehlem. Diese verfolgt das Ziel, für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile), durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Anlass der Planaufstellung und Städtebauliche Ziele: Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (DS-Nr.: 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Bereits in seinerSeite 2 von 13 Seite 3 Sitzung am 31. Mai 2012 beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn im Hinblick auf die Zunahme von Anträgen auf Genehmigungen von Wettbüros und Spielhallen im Stadtgebiet die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes, städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten (DS.-Nr.: 1210191NV7). In Überarbeitung des aus dem Jahre 1988 stammenden „Konzepts zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ wurden daraufhin mit Datum vom 15. November 2012 zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzepts beschlossen (DS.-Nr.: 1210191NV8). Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig, deshalb sollen Vergnügungsstätten ausschließlich in bestimmten räumlichen Bereichen des Stadtgebietes zugelassen werden. Bereits in der Vergangenheit wurden verschiedene Bebauungspläne im Bonner Stadtgebiet dahingehend geändert, dass die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ausgeschlossen wurde. Entsprechende Regelungen sollen jetzt auch für die von der vorliegenden Planung erfassten Bereiche des Mehlemer Zentrums getroffen werden, da mit Eingang vom 24. Mai 2018 und einer Ergänzung der Antragsunterlagen vom 25. Juni 2018 der Verwaltung ein Antrag zur Genehmigung eines Wettbüros im Bereich der Mainzer Straße vorliegt. Dieses Ansiedlungsvorhaben macht es notwendig, hier mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ lenkend in den Prozess einzugreifen. Durch diesen Eingriff kann die Angebotsvielfalt des Mehlemer Ortsteilzentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down- Effekten bereits frühzeitig entgegengetreten werden. Das angefragte Vorhaben liegt zudem in unmittelbarer Nähe zu einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke, hier kath. Pfarrkirche „Sankt Severin“ und ist in Folge dessen auch zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dieser schutzbedürftigen Nutzung nicht zu befürworten. Planverfahren: Der Beschluss zu 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ wurde im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Stadtbaurat in Vertretung des Oberbürgermeisters der Bundesstadt Bonn sowie den Vorsitzenden des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 09. August 2018 bzw. 14. August 2018 gefasst und am 29. August 2018 ortsüblich bekanntgemacht. Dieser Beschluss wurde im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05. September 2018 und der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September 2018 nachträglich von den vorgenannten Gremien bestätigt (DS.-Nr.: 1812037). Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenige weitere Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden.Seite 3 von 13 Seite 4 Die Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren beinhaltet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Änderung zu informieren und Ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. In seiner Sitzung am 10. April 2019 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz nach vorheriger Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (27. März 2019) die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanentwurfs beschlossen (DS.Nr.: 1910530). Die Offenlage wurde am 30. April 2019 ortsüblich bekannt gemacht und erfolgte im Zeitraum vom 10. Mai 2019 bis einschließlich 11. Juni 2019. Die Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Gelegenheit, sich über die Planungsziele zu informieren und sich hierzu zu äußern. Bedenken gegen die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30 „Mainzer Straße“ wurden dabei jedoch nicht vorgetragen. Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ ist dieser Vorlage in unveränderter Form als Anlage beigefügt.Seite 4 von 13 Seite 5 Text-Bebauungsplan Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“, 1. Änderung der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Begründung: Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplans 3. Auswirkungen des Bebauungsplans 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 5 von 13 Seite 6 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414- 30, „Mainzer Straße“ umfasst den Bereich des heutigen Mehlemer Zentrums, östlich der Mainzer Straße zwischen Mainzer-, Siegfried- und Kriemhildstraße sowie Schlossallee. Entlang der Mainzer Straße, der zentralen Versorgungsachse im Ortsteil Mehlem, befinden sich im Erdgeschossbereich vorwiegend Einzelhandels-, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe, in den Obergeschossen sind hauptsächlich Wohnungen angesiedelt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei in diesen Abschnitten als weitgehend geschlossene, zwei- bis dreigeschossige Straßenrandbebauung dar. Eine Ausnahme ist hier der Gebäudekomplex im Kreuzungsbereich Mainzer-Straße, Ecke Siegfriedstraße, der 4 Geschosse umfasst. Das städtebauliche Bild im historisch gewachsenen Ortskern von Mehlem wird bestimmt durch das Kirchengebäude von „St. Severin“ und zahlreiche kleinteilige Gebäudestrukturen, teilweise noch in Fachwerkbauweise. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Mehlem als Gemischte Baufläche dar, der Dorfplatz ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkfläche hinterlegt. Da im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans 8414-30, „Mainzer Straße“ lediglich die Feinsteuerung einer einzelnen Art der baulichen Nutzung bewirkt werden soll, kann der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. In vorgenanntem Bereich besteht durch den Text-Bebauungsplan Nr. 8414-30, „Mainzer-Straße“, der im Jahre 1984 seine Rechtskraft erlangte, verbindliches Planungsrecht. Im Bereich Mainzer Straße und Schlossallee gilt die Gebietsausweisung eines Mischgebietes (MI, gem. § 6 BauNVO), für den Bereich Siegfriedstraße besteht im westlichen Bereich die Festsetzung eines Kerngebietes (MK, gem. § 7 BauNVO), im östlichen Bereich ebenfalls die eines Mischgebietes (MI, gem. § 6 BauNVO). Für den Bereich der Kriemhildstraße gilt die Gebietsausweisung eines reinen Wohngebietes (WR, gem. § 3 BauNVO), für den zentaralen Bereich der De-Brezé-Straße die eines allgemeinen Wohngebietes (WA, gem. § 4 BauNVO). In den Bereichen der Misch- und Kerngebiete liegt die max. zulässige Geschossigkeit zwischen 2 und 4 Vollgeschossen, in den Bereichen des allgemeinen sowie des reinen Wohngebietes bei maximal 2 Vollgeschossen. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ keine Festsetzungen/Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten enthält, sind diese im Mischgebiet allgemein zulässig (ausschließlich nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten),Seite 6 von 13 Seite 7 im Kerngebiet auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Darüber hinaus findet in einem Teilbereich des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ die die “Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bad Godesberg vom 02. Februar 1983“ für den Ortsteil Mehlem ihre Anwendung. Diese verfolgt das Ziel, für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile), durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. 1.3. Planungsanlass Durch die derzeit innerhalb des Stadtgebietes vermehrt bestehenden Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere jedoch durch die bekannt gewordene Absicht der Ansiedlung eines Wettbüros im Ortsteilzentrum von Mehlem, einem Bereich, der dem Zentrentyp C zuzuordnen ist, besteht der Anlass, durch die Aufstellung der 1. Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ lenkend in diesen Prozess einzugreifen. Diesbezüglich hat der Rat der Bundesstadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Zurückliegend wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 die Verwaltung beauftragt, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden.Seite 7 von 13 Seite 8 - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig- Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Text-Bebauungsplans Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ wären aktuell im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1977) sowohl im Bereich der Mischgebietsflächen (MI gem. § 6 BauNVO), als auch im Bereich der Kerngebietsflächen (MK gem. § 7 BauNVO) Wettbüros nicht grundsätzlich unzulässig. 1.4. Planungsablauf Der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ erfolgte vorab in Vertretung des Oberbürgermeisters durch den Stadtbaurat sowie durch den Vorsitzenden des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 09. August 2018 bzw. 14. August 2018 per Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW und wurde am 29. August 2018 ortsüblich bekanntgemacht. Dieser Beschluss wurde im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05. September 2018 und der Ausschusssitzung für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September 2018 nachträglich von den vorgenannten Gremien bestätigt. Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. 2. Ziele und Zwecke Die Ziele und Zwecke, die mit der Aufstellung der 1. Änderung des Text- Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ verfolgt werden, lassen sich mit der Sicherung der Angebotsvielfalt im gesamten BereichSeite 8 von 13 Seite 9 des Ortsteilzentrums Mehlem und dem Entgegentreten einer Entstehung oder Verfestigung von Trading-Down-Effekten darstellen. Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, liegt das Plangebiet innerhalb eines Bereiches, der einem Zentrentyp „C“ zuzuordnen ist, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Im Rahmen der 1. Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ wird die Zulässigkeit einzelner Nutzungsarten, die unter § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie unter § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgeführt werden, geregelt. § 6 BauNVO, Mischgebiete – MI – (2) Zulässig sind 6. Gartenbaubetriebe, 7. Tankstellen, 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes zugelassen werden § 7 BauNVO, Kerngebiete – MK – (2) Zulässig sind 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Tankstellen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 5 fallenSeite 9 von 13 Seite 10 Um den Gebietscharakter des Ortsteilzentrums Mehlem auch zukünftig zu erhalten und zu stärken, werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Nutzungen sowie die gemäß § 6 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Weiterhin gelten die Vorgaben, dass die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Vergnügungsstätten und die gemäß Nr. 5 genannten Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäuser und Großgaragen ebenso nicht zulässig sind, wie die ausnahmsweise zulässigen, unter Abs. 3 Nr. 1 genannten Tankstellen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 5 fallen. Die planungsrechtliche Steuerung im Hinblick auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten, hier gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist aus städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden und begründet: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele würden auch ohne die Ansiedlung von Sexshops (bzw. Bordellen oder bordellartigen Betrieben im Kerngebiet) gefährdet, welche planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe (bzw. als störende Gewerbebetriebe) anzusehen sind. Auch diese Betriebe werden hier ausgeschlossen, wobei Bordelle und bordellartige Betriebe in Mischgebieten bereits von der Gebietstypik her unzulässig sind. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig, in Folge dessen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben Vergnügungsstätten in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden sollen. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- undSeite 10 von 13 Seite 11 Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Des Weiteren ist der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7, bzw. gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) im Geltungsbereich des vorgenannten Text-Bebauungsplans damit zu begründen, dass diese gewerblichen Nutzungen zusätzliche, für den Ortskern Mehlem nicht verträgliche, Verkehrs- und Lärmbelastungen bedeuten würden, die einerseits von der vorhandenen Verkehrs- Infrastruktur nicht aufgenommen werden können und andererseits für den Misch- wie auch Kerngebietsbereich zusätzliche, nicht verträglichen Lärmimmissionen verursachen würden. Darüber hinaus ist der für die vorgenannten gewerblichen Nutzungen benötigte Flächenbedarf nicht mit den kleinteiligen Grundstücks- und den damit einhergehenden Gebäudestrukturen vor Ort zu vereinbaren, da sich diese weder nach Art, noch vom Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Eine Beeinträchtigung des historisch gewachsenen Ortsbilds könnte somit nicht ausgeschlossen werden. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Bauleitplanverfahrens Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ nicht. 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Mehlemer Ortsteilzentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops oder Bordellen (im Kerngebiet) an diesem Standort könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe gefährdet werden. 3.2. Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des Mehlemer Ortszentrums als Einkaufsmittelpunkt der Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei den Inhalten der 1. Änderung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftigSeite 11 von 13 Seite 12 noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, mischgebiets- wie auch kerngebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aufgestellt: Bonn, im November 2018 Anlage/n 1 Geltungsbereich (öffentlich)Seite 12 von 13 Bebauungsplan Nr. 8414-30 (1. Änderung) Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Geltungsbereich der 1. Änderung "Mainzer Straße" Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil MehlemSeite 13 von 13
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