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190423 · Beschlussvorlage

Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem

Nummer
190423
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 07.11.2019 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190423
Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 8414-30, Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Mehlem
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Empfehlung
Rat 07.11.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1) Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“
der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg,
Ortsteil Mehlem ist für den Bereich zwischen Mainzer Straße,
Siegfriedstraße und Kriemhildstraße sowie Schlossallee gemäß § 10
Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
2) Der Entwurf der Begründung der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr.
8414-30, „Mainzer Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem wird unverändert als
Satzungsbegründung übernommen.
Begründung
Nutzung des Gebietes und vorhandenes Planungsrecht:
Der von der Planung erfasste räumliche Bereich ist Teil des heutigen Mehlemer
Zentrums. Im Bereich der Mainzer Straße, der zentralen Versorgungsachse im
Ortsteil Mehlem, präsentiert sich das Plangebiet als heterogene
Geschäftsstraße, auf der sich in den Erdgeschossbereichen meist
Handelsbetriebe, Gastronomie und Dienstleister angesiedelt haben. Die oberen
Geschosse sind hauptsächlich der Wohnnutzung zuzuordnen. Die vorhandene
Bebauung stellt sich in diesem Abschnitt als geschlossene
Straßenrandbebauung dar. Diese wird in den abzweigenden Straßenverläufen
der Siegfriedstraße sowie der Schlossallee bis zu den jeweiligen
Einmündungsbereichen zur Kriemhildstraße aufgenommen, in der sich die
Bebauung dann als offene Einzelhausbebauung darstellt. Die in den
Einmündungsbereichen von Mainzer Straße zu Schlossallee sowie
Siegfriedstraße noch vorhandenen gewerblichen Nutzungen gehen unmittelbar
daran anschließend in eine Wohnnutzung über. Im zentralen Bereich mit der
Ost-West Verbindung der Anliegerstraße De-Brezé-Straße befindet sich zudem
eine Einzel- und Doppelhausbebauung. Ferner gibt es zwischen Kriemhild- und
Mainzer Straße die ausschließlich für Anliegerverkehr freigegebene Kollgasse,
von der die rückwärtigen Grundstücksbereiche, hier insbesondere für den
Federführung:
61 Stadtplanungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 13

Seite 2
ruhenden Verkehr, erschlossen werden. Vergnügungsstätten (Wettbüros,
Spielhallen), bordellartige Betriebe usw. sind im gesamten Plangebiet aktuell
nicht vorzufinden.
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von
Mehlem als Gemischte Baufläche dar, der Dorfplatz ist als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkfläche hinterlegt.
In vorgenanntem Bereich besteht durch den Bebauungsplan Nr. 8414-30,
„Mainzer Straße“, der im Jahre 1984 seine Rechtskraft erlangte, verbindliches
Planungsrecht. Im Bereich Mainzer Straße und Schlossallee gilt die
Gebietsausweisung eines Mischgebietes (MI, gem. § 6 BauNVO), für den
Bereich Siegfriedstraße besteht im westlichen Bereich die Festsetzung eines
Kerngebietes (MK, gem. § 7 BauNVO), im östlichen Bereich ebenfalls die eines
Mischgebietes (MI, gem. § 6 BauNVO). Für den Bereich der Kriemhildstraße
gilt die Gebietsausweisung eines reinen Wohngebietes (WR, gem. § 3
BauNVO), für den Bereich der De-Brezé-Straße die eines allgemeinen
Wohngebietes (WA, gem. § 4 BauNVO). In den Bereichen der Misch- und
Kerngebiete liegt die max. zulässige Geschossigkeit zwischen 2 und 4
Vollgeschossen, in den Bereichen des allgemeinen sowie des reinen
Wohngebietes bei maximal 2 Vollgeschossen.
Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8414-30 „Mainzer Straße“ keine
Festsetzungen/Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten enthält, sind diese im Mischgebiet allgemein zulässig
(ausschließlich nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten), im Kerngebiet
sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig.
Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans liegt zudem teilweise
im Bereich der “Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die
Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bad
Godesberg vom 02. Februar 1983“ für den Ortsteil Mehlem. Diese verfolgt das
Ziel, für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile), durch besondere
Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein
harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient
damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes.
Anlass der Planaufstellung und Städtebauliche Ziele:
Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im
Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
(DS-Nr.: 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb eines Zentrentyps
„C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums.
Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges
Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in
Wettbewerbssituation und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne
Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind.
Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung
mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des
Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende
Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Bereits in seinerSeite 2 von 13

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Sitzung am 31. Mai 2012 beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn im Hinblick
auf die Zunahme von Anträgen auf Genehmigungen von Wettbüros und
Spielhallen im Stadtgebiet die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros
fokussiertes, städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder
Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten (DS.-Nr.: 1210191NV7). In Überarbeitung
des aus dem Jahre 1988 stammenden „Konzepts zur Steuerung der
Ansiedlung von Spielhallen“ wurden daraufhin mit Datum vom 15. November
2012 zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzepts beschlossen (DS.-Nr.: 1210191NV8). Ein
vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet
wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig,
deshalb sollen Vergnügungsstätten ausschließlich in bestimmten räumlichen
Bereichen des Stadtgebietes zugelassen werden.
Bereits in der Vergangenheit wurden verschiedene Bebauungspläne im Bonner
Stadtgebiet dahingehend geändert, dass die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten ausgeschlossen wurde. Entsprechende Regelungen sollen
jetzt auch für die von der vorliegenden Planung erfassten Bereiche des
Mehlemer Zentrums getroffen werden, da mit Eingang vom 24. Mai 2018 und
einer Ergänzung der Antragsunterlagen vom 25. Juni 2018 der Verwaltung ein
Antrag zur Genehmigung eines Wettbüros im Bereich der Mainzer Straße
vorliegt. Dieses Ansiedlungsvorhaben macht es notwendig, hier mit der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ lenkend in den
Prozess einzugreifen.
Durch diesen Eingriff kann die Angebotsvielfalt des Mehlemer Ortsteilzentrums
gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-
Effekten bereits frühzeitig entgegengetreten werden. Das angefragte Vorhaben
liegt zudem in unmittelbarer Nähe zu einer Fläche für den Gemeinbedarf mit
der Zweckbestimmung Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke, hier
kath. Pfarrkirche „Sankt Severin“ und ist in Folge dessen auch zur Vermeidung
von Beeinträchtigungen dieser schutzbedürftigen Nutzung nicht zu befürworten.
Planverfahren:
Der Beschluss zu 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30, „Mainzer
Straße“ wurde im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Stadtbaurat in
Vertretung des Oberbürgermeisters der Bundesstadt Bonn sowie den
Vorsitzenden des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am
09. August 2018 bzw. 14. August 2018 gefasst und am 29. August 2018
ortsüblich bekanntgemacht. Dieser Beschluss wurde im Rahmen der Sitzung
der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05. September 2018 und der Sitzung
des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September
2018 nachträglich von den vorgenannten Gremien bestätigt (DS.-Nr.: 1812037).
Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich
Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenige
weitere Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das
vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung
finden.Seite 3 von 13

Seite 4
Die Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren beinhaltet,
dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger
sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im
Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen
der Änderung zu informieren und Ihre Stellungnahmen in das Planverfahren
einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13
Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein
Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.
In seiner Sitzung am 10. April 2019 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr
und Denkmalschutz nach vorheriger Beratung in der Bezirksvertretung Bad
Godesberg (27. März 2019) die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des
Bebauungsplanentwurfs beschlossen (DS.Nr.: 1910530).
Die Offenlage wurde am 30. April 2019 ortsüblich bekannt gemacht und erfolgte
im Zeitraum vom 10. Mai 2019 bis einschließlich 11. Juni 2019. Die
Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Gelegenheit, sich über die
Planungsziele zu informieren und sich hierzu zu äußern. Bedenken gegen die
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30 „Mainzer
Straße“ wurden dabei jedoch nicht vorgetragen.
Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer
Straße“ ist dieser Vorlage in unveränderter Form als Anlage beigefügt.Seite 4 von 13

Seite 5
Text-Bebauungsplan Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“, 1.
Änderung
der Bundesstadt Bonn
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
Begründung:
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
3. Auswirkungen des Bebauungsplans
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 5 von 13

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1. Allgemeines
1.1. Plangebiet
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-
30, „Mainzer Straße“ umfasst den Bereich des heutigen Mehlemer
Zentrums, östlich der Mainzer Straße zwischen Mainzer-, Siegfried- und
Kriemhildstraße sowie Schlossallee. Entlang der Mainzer Straße, der
zentralen Versorgungsachse im Ortsteil Mehlem, befinden sich im
Erdgeschossbereich vorwiegend Einzelhandels-, Gastronomie und
Dienstleistungsbetriebe, in den Obergeschossen sind hauptsächlich
Wohnungen angesiedelt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei in
diesen Abschnitten als weitgehend geschlossene, zwei- bis
dreigeschossige Straßenrandbebauung dar. Eine Ausnahme ist hier der
Gebäudekomplex im Kreuzungsbereich Mainzer-Straße, Ecke
Siegfriedstraße, der 4 Geschosse umfasst.
Das städtebauliche Bild im historisch gewachsenen Ortskern von
Mehlem wird bestimmt durch das Kirchengebäude von „St. Severin“ und
zahlreiche kleinteilige Gebäudestrukturen, teilweise noch in
Fachwerkbauweise.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern
von Mehlem als Gemischte Baufläche dar, der Dorfplatz ist als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkfläche hinterlegt. Da im
Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans 8414-30, „Mainzer
Straße“ lediglich die Feinsteuerung einer einzelnen Art der baulichen
Nutzung bewirkt werden soll, kann der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
angesehen werden.
In vorgenanntem Bereich besteht durch den Text-Bebauungsplan Nr.
8414-30, „Mainzer-Straße“, der im Jahre 1984 seine Rechtskraft
erlangte, verbindliches Planungsrecht. Im Bereich Mainzer Straße und
Schlossallee gilt die Gebietsausweisung eines Mischgebietes (MI, gem.
§ 6 BauNVO), für den Bereich Siegfriedstraße besteht im westlichen
Bereich die Festsetzung eines Kerngebietes (MK, gem. § 7 BauNVO),
im östlichen Bereich ebenfalls die eines Mischgebietes (MI, gem. § 6
BauNVO). Für den Bereich der Kriemhildstraße gilt die
Gebietsausweisung eines reinen Wohngebietes (WR, gem. § 3
BauNVO), für den zentaralen Bereich der De-Brezé-Straße die eines
allgemeinen Wohngebietes (WA, gem. § 4 BauNVO). In den Bereichen
der Misch- und Kerngebiete liegt die max. zulässige Geschossigkeit
zwischen 2 und 4 Vollgeschossen, in den Bereichen des allgemeinen
sowie des reinen Wohngebietes bei maximal 2 Vollgeschossen.
Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“
keine Festsetzungen/Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten enthält, sind diese im Mischgebiet allgemein
zulässig (ausschließlich nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten),Seite 6 von 13

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im Kerngebiet auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein
zulässig.
Darüber hinaus findet in einem Teilbereich des Geltungsbereichs der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ die die
“Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die
Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im
Stadtbezirk Bad Godesberg vom 02. Februar 1983“ für den Ortsteil
Mehlem ihre Anwendung. Diese verfolgt das Ziel, für jeweils bestimmte
Bereiche (Ortsteile), durch besondere Anforderungen an die Gestaltung
bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in
das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der
Eigenart des Straßenbildes.
1.3. Planungsanlass
Durch die derzeit innerhalb des Stadtgebietes vermehrt bestehenden
Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere jedoch
durch die bekannt gewordene Absicht der Ansiedlung eines Wettbüros
im Ortsteilzentrum von Mehlem, einem Bereich, der dem Zentrentyp C
zuzuordnen ist, besteht der Anlass, durch die Aufstellung der 1.
Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“
lenkend in diesen Prozess einzugreifen.
Diesbezüglich hat der Rat der Bundesstadt Bonn bereits 1988 ein
„Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen.
Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen
werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um
die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus
städtebaulichen Gründen zu steuern.
Zurückliegend wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung
am 31. Mai 2012 die Verwaltung beauftragt, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches
Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass
genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von
Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender
Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher
zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine
planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten
in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit
folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung
der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch
zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das
Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere
in den Abendstunden.Seite 7 von 13

Seite 8
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung
bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-
Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und
temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die
Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Text-Bebauungsplans Nr.
8414-30, „Mainzer Straße“ wären aktuell im Rahmen der vorhandenen,
rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1977) sowohl im Bereich der
Mischgebietsflächen (MI gem. § 6 BauNVO), als auch im Bereich der
Kerngebietsflächen (MK gem. § 7 BauNVO) Wettbüros nicht
grundsätzlich unzulässig.
1.4. Planungsablauf
Der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ erfolgte vorab in Vertretung des
Oberbürgermeisters durch den Stadtbaurat sowie durch den
Vorsitzenden des Ausschusses für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz am 09. August 2018 bzw. 14. August 2018 per
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW und wurde am 29. August
2018 ortsüblich bekanntgemacht.
Dieser Beschluss wurde im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung
Bad Godesberg am 05. September 2018 und der Ausschusssitzung für
Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September 2018
nachträglich von den vorgenannten Gremien bestätigt.
Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans
lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden,
kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch
(BauGB) Anwendung finden.
Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die
Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu
informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren
einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von
einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht
ist somit nicht erforderlich.
2. Ziele und Zwecke
Die Ziele und Zwecke, die mit der Aufstellung der 1. Änderung des Text-
Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ verfolgt werden,
lassen sich mit der Sicherung der Angebotsvielfalt im gesamten BereichSeite 8 von 13

Seite 9
des Ortsteilzentrums Mehlem und dem Entgegentreten einer
Entstehung oder Verfestigung von Trading-Down-Effekten darstellen.
Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008
beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, liegt das Plangebiet innerhalb
eines Bereiches, der einem Zentrentyp „C“ zuzuordnen ist,
entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich
dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen
Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und
darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation
sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im
Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende
Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des
Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung
und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu
ermöglichen.
Im Rahmen der 1. Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-30,
„Mainzer Straße“ wird die Zulässigkeit einzelner Nutzungsarten, die
unter § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie
unter § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
aufgeführt werden, geregelt.
§ 6 BauNVO, Mischgebiete – MI –
(2) Zulässig sind
6. Gartenbaubetriebe,
7. Tankstellen,
8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den
Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche
Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8
bezeichneten Teile des Gebietes zugelassen werden
§ 7 BauNVO, Kerngebiete – MK –
(2) Zulässig sind
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und
Vergnügungsstätten
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Tankstellen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 5 fallenSeite 9 von 13

Seite 10
Um den Gebietscharakter des Ortsteilzentrums Mehlem auch zukünftig
zu erhalten und zu stärken, werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8
Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Nutzungen sowie die
gemäß § 6 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen ausgeschlossen.
Weiterhin gelten die Vorgaben, dass die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2
Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Vergnügungsstätten und
die gemäß Nr. 5 genannten Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäuser und Großgaragen ebenso nicht zulässig sind, wie die
ausnahmsweise zulässigen, unter Abs. 3 Nr. 1 genannten Tankstellen,
die nicht unter Abs. 2 Nr. 5 fallen.
Die planungsrechtliche Steuerung im Hinblick auf den Ausschluss von
Vergnügungsstätten, hier gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist aus
städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden und begründet:
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die
äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des
Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen
Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger
Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit
Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende
Minderung insbesondere der Wohnqualität
- Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der
Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen
Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen
Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die
ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem
Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich
abwandern.
Diese städtebaulichen Entwicklungsziele würden auch ohne die
Ansiedlung von Sexshops (bzw. Bordellen oder bordellartigen Betrieben
im Kerngebiet) gefährdet, welche planungsrechtlich allerdings nicht als
Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe (bzw. als
störende Gewerbebetriebe) anzusehen sind. Auch diese Betriebe
werden hier ausgeschlossen, wobei Bordelle und bordellartige Betriebe
in Mischgebieten bereits von der Gebietstypik her unzulässig sind.
Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem
Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten
Gewerbefreiheit unzulässig, in Folge dessen ausschließlich in
Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben
Vergnügungsstätten in definierten räumlichen Bereichen weiterhin
zugelassen werden sollen. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines
Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- undSeite 10 von 13

Seite 11
Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im Rahmen des hier
behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
8414-30, „Mainzer Straße“ auf Grundlage der Ausweisung eines
Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen.
Des Weiteren ist der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und
Tankstellen (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7, bzw. gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5
und Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) im
Geltungsbereich des vorgenannten Text-Bebauungsplans damit zu
begründen, dass diese gewerblichen Nutzungen zusätzliche, für den
Ortskern Mehlem nicht verträgliche, Verkehrs- und Lärmbelastungen
bedeuten würden, die einerseits von der vorhandenen Verkehrs-
Infrastruktur nicht aufgenommen werden können und andererseits für
den Misch- wie auch Kerngebietsbereich zusätzliche, nicht verträglichen
Lärmimmissionen verursachen würden. Darüber hinaus ist der für die
vorgenannten gewerblichen Nutzungen benötigte Flächenbedarf nicht
mit den kleinteiligen Grundstücks- und den damit einhergehenden
Gebäudestrukturen vor Ort zu vereinbaren, da sich diese weder nach
Art, noch vom Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen. Eine Beeinträchtigung des historisch
gewachsenen Ortsbilds könnte somit nicht ausgeschlossen werden.
Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1.
Änderung des Bauleitplanverfahrens Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“
nicht.
3. Auswirkungen des Bebauungsplanes
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30, „Mainzer
Straße“ sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu
erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum
Erhalt der Attraktivität des Mehlemer Ortsteilzentrums für die dortige
Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen
Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten, Sexshops oder Bordellen (im Kerngebiet) an
diesem Standort könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen, meist
inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe gefährdet werden.
3.2. Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ werden
die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise
eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des Mehlemer
Ortszentrums als Einkaufsmittelpunkt der Vorrang vor der
uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt.
Des Weiteren handelt es sich bei den Inhalten der 1. Änderung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 8414-30, „Mainzer Straße“ nicht um einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte
Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftigSeite 11 von 13

Seite 12
noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, mischgebiets- wie auch
kerngebietsadäquaten Nutzungen verbleibt.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter
Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und
Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar.
Aufgestellt: Bonn, im November 2018
Anlage/n
1 Geltungsbereich (öffentlich)Seite 12 von 13

Bebauungsplan Nr. 8414-30 (1. Änderung)
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Geltungsbereich der 1. Änderung
"Mainzer Straße"
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil MehlemSeite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 23:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de