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190422 · Beschlussvorlage

Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf

Nummer
190422
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 07.11.2019 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190422
Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7621-50, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Poppelsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Empfehlung
Rat 07.11.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1) Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-
Weg“ der Bundesstadt Bonn ist für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Poppelsdorf in den Teilbereichen TB 1 (Clemens-August-Straße
54-74), TB 2 (Sebastianstraße 15-43c) sowie TB 3 (Sebastianstraße 45-
55) gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
2) Der Entwurf der Begründung der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr.
7621-50 „Rudolf-Stöcker-Weg“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf wird unverändert übernommen.
Begründung
Nutzung des Gebietes und vorhandenes Planungsrecht:
Die von der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-
Weg“ erfassten räumlichen Bereiche sind zum Teil Flächen des Poppelsdorfer
Zentrums, das sich zwischen Botanischem Garten und Clemens-August-Platz
befindet. Sie erstrecken sich einerseits über Bereiche des Poppelsdorfer
Platzes/Rudolf-Stöcker-Weg (TB 1) sowie andererseits über Bereiche entlang
der Sebastianstraße (TB 2 und TB 3). Das städtebauliche Bild wird allgemein
durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel und Gastronomie- sowie
Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
Der Poppelsdorfer Platz ist die Mitte des Ortsteiles; die vorhandene Bebauung
stellt sich dabei im Teilbereich 1 (TB 1) als geschlossene, fünfgeschossige
Straßen-/ Platzrandbebauung dar. Das städtebauliche Bild des Poppelsdorfer
Platzes wird im Übrigen durch die rund um den Platz vorhandenen Großbäume
und zahlreiche großformatige Gebäudestrukturen bestimmt. Die vom
Poppelsdorfer Platz sowie der Clemens-August-Straße abzweigenden Straßen
Rudolf-Stöcker-Weg (TB 1), Sebastianstraße (TB2 und TB 3),
Sternenburgstraße und Burggartenstraße zeichnen sich im Wesentlichen durch
eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Vergnügungsstätten (Wettbüros,
Spielhallen usw.) sind im gesamten Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
Federführung:
61 Stadtplanungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 12

Seite 2
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von
Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich westlich des
Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße besteht derzeit noch
Planungsrecht durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50
„Rudolf-Stöcker-Weg“, der im Jahre 1986 in seiner Ursprungsform seine
Rechtskraft erlangte. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung gemäß § 7
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Kerngebiet fest (TB 1). Weiter westlich
grenzen dann ein besonderes Wohngebiet (WB, § 4a BauNVO, TB 2 und TB 3)
sowie ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) an. Maßgeblich zur Beurteilung
von Vorhaben ist somit die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem
Jahre 1977.
Östlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße, rund um
den Poppelsdorfer Platz, werden die städtebaulichen Zielsetzungen durch den
Bebauungsplan Nr. 7521-15 „Poppelsdorfer Platz“ geregelt, der seine
Rechtskraft durch Bekanntmachung im Jahre 1968 erhielt und dort ebenfalls
ein Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre
1962 festsetzt.
Anlass der Planaufstellung und Städtebauliche Ziele
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur
Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros mit der Folge einer hohen Zunahme
von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Diesbezüglich hat der Rat
der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von
Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten
Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen
Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den
Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern.
Ein Ansiedlungsvorhaben im Ortsteilzentrum Kessenich wurde vom Rat
zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass
genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros
fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr.
1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu
überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.
November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Danach ist
eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen und
Wettbüros unter anderem in den Mischgebieten und Kerngebieten der C- und
D-Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen
verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der
funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte
oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf dasSeite 2 von 12

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Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in
den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros.
Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen
Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-
Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und
Nutzungsvielfalt.
Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008
beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzepts (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet der 4.
Änderung des vorgenannten Bebauungsplans zum Teil (TB 1) innerhalb eines
Zentrentyps „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“
zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen
Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation,
darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie
zentrenprägende Dienstleistungen. Im Vordergrund steht die
Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern
mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen
Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen
Bedarfsbereichen zu ermöglichen.
Mit Eingang vom 24. Juli 2018 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen
166529 VG) auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einer
Wettannahmestelle (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal)
im Plangebiet, hier in Teilbereich TB 1, vor. Das beantragte Vorhaben verfügt
aufgrund seiner konkreten Ausstattung mit Theke und Stehtischen über eine
Aufenthaltsqualität, die die Besucher zum gemeinsamen Verweilen animiert
und fällt somit unter den Typus einer Vergnügungsstätte und widerspricht
insofern den städtebaulichen Zielsetzungen in diesem Bereich.
Über den Antrag wurde verwaltungsintern innerhalb einer angemessenen Frist
(innerhalb von 3 Monaten) entschieden. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018
wurde der Antragsteller über eine Zurückstellung des Bauantrags um 1 Jahr
informiert, die dementsprechend am 09. Oktober 2019 ausgelaufen ist.
Der Teilbereich TB 1 der 4. Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes ist
unmittelbar dem Ortszentrum Poppelsdorfs (Zentrentyp C) zuzuordnen und
gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Kerngebiet ausgewiesen.
Die Teilbereiche TB 2 und TB 3 liegen außerhalb der Zentrenabgrenzung und
sind als besondere Wohngebiete gemäß § 4a Baunutzungsverordnung
(BauNVO) ausgewiesen. Im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen
Voraussetzungen (BauNVO 1977) sind im Bereich des Kerngebiets (MK, § 7
BauNVO) Vergnügungsstätten allgemein und in den beiden Teilbereichen des
besonderen Wohngebiets (WB, § 4a BauNVO) auch nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig.
Der vorgenannte Sachverhalt indes entspricht nicht den beschriebenen Zielen
und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes sowie dem BonnerSeite 3 von 12

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Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 7621-50 „Rudolf-Stöcker-Weg“ soll daher die Angebotsvielfalt des
Poppelsdorfer Ortszentrums einerseits und der Schutzanspruch der
überwiegenden Wohnbebauung entlang der Sebastianstraße andererseits
gesichert werden und allgemein einem Entstehen oder Verfestigen von
Trading-Down-Effekten entgegengetreten werden.
Der Beschluss zur Aufstellung und Offenlage der 4. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ der Bundesstadt Bonn für
ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf wurde nach vorheriger
Beratung im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 30. April 2018
abschließend im Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 08.
Mai 2019 gefasst (DS.-Nr.: 1911235).
Da im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen
über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenige weitere Arten der
baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren
gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden.
Die Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren beinhaltet,
dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger
sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im
Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen
der Änderung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren
einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13
Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein
Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.
Die Offenlage wurde am 29. Mai 2019 ortsüblich bekannt gemacht und erfolgte
im Zeitraum vom 06. Juni 2019 bis einschließlich 05. Juli 2019. Die
Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Gelegenheit, sich über die
Planungsziele zu informieren und sich hierzu zu äußern. Bedenken gegen die
Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50 „Rudolf-Stöcker-
Weg“ wurden dabei jedoch nicht vorgetragen
Die Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50 „Rudolf-
Stöcker-Weg“ ist dieser Vorlage in unveränderter Form als Anlage beigefügt.Seite 4 von 12

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Bebauungsplan Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“, 4.
Änderung
der Bundesstadt Bonn
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf
Begründung:
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
3. Auswirkungen des Bebauungsplans
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 5 von 12

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1. Allgemeines
1.1. Plangebiet
Der von der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50 erfasste
räumliche Bereich befindet sich teilweise im Ortszentrum Poppelsdorfs
(TB 1), das sich zwischen Botanischem Garten und Clemens-August-
Platz erstreckt sowie im Bereich der Sebastianstraße (TB 2 und TB 3).
Entlang der Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Bild durch
Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel und Gastronomie- sowie
Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Der Poppelsdorfer Platz ist das
Zentrum des Ortsteiles; die vorhandene Bebauung stellt sich dabei im
Abschnitt der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50 „Rudolf-
Stöcker-Weg“ als geschlossene, fünfgeschossige Straßen-/
Platzrandbebauung dar. Das städtebauliche Bild des Poppelsdorfer
Platzes wird im Übrigen durch die rund um den Platz vorhandenen
Großbäume und zahlreiche großformatige Gebäudestrukturen bestimmt.
Die vom Poppelsdorfer Platz sowie der Clemens-August-Straße
abzweigenden Straßen Rudolf-Stöcker-Weg, Sebastianstraße,
Sternenburgstraße und Burggartenstraße zeichnen sich im
Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus.
Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im gesamten
Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern
von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich westlich
des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße besteht
derzeit noch Planungsrecht durch die 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7621-50 „Rudolf-Stöcker-Weg“, der im Jahre
1986 in seiner Ursprungsform seine Rechtskraft erlangte. Dieser setzt
als Art der baulichen Nutzung gemäß § 7 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) ein Kerngebiet fest. Unmittelbar westlich entlang der
Sebastianstraße grenzt ein besonderes Wohngebiet (WB, § 4a
BauNVO) an, im Bereich des Rudolf-Stöcker-Wegs ein reines
Wohngebiet (§ 3 BauNVO). Im Teilbereich 1 (TB 1) der 4. Änderung des
vorgenannten Bebauungsplans ist eine geschlossene, maximal 5
geschossige Bebauung zulässig, die Grundflächenzahl beträgt 0,8, die
maximal zulässige Geschossflächenzahl liegt bei einem Wert von 2,8.
Entlang der Sebastianstraße ist im Teilbereich 2 (TB 2) eine
geschlossene, maximal dreigeschossige Bebauung mit einer
Geschossflächenzahl von 1,2 zulässig. Die Grundflächenzahl weist im
östlichen Bereich einen Maximalwert von 0,6 auf, im westlichen Bereich
liegt dieser bei 0,4. In Teilbereich 3 (TB 3) setzt der vorhandene
Bebauungsplan eine geschlossene, maximal zweigeschossige
Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer
Geschossflächenzahl von 0,8 fest. Maßgeblich zur Beurteilungen von
Vorhaben ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre
1977. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7621-50 “Rudolf-
Stöcker-Weg“ bisher keine explizieten Festsetzungen/Einschränkungen
hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten enthält, sind diese
im Bereich des Kerngebiets allgemein, im besonderen Wohngebiet alsSeite 6 von 12

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nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten ausnahmsweise und im
reinen Wohngebiet nicht zulässig. Östlich des Poppelsdorfer Platzes
bzw. der Clemens-August-Straße, rund um den Poppelsdorfer Platz,
werden die städtebaulichen Zielsetzungen durch den Bebauungsplan
Nr. 7521-15 „Poppelsdorfer Platz“ geregelt, der seine Rechtskraft
durch Bekanntmachung im Jahre 1968 erhielt und dort ebenfalls ein
Kerngebiet festsetzt.
1.3. Planungsanlass
Durch die derzeit innerhalb des Stadtgebietes vermehrt bestehenden
Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere jedoch
durch die bekannt gewordene Absicht der Ansiedlung eines Wettbüros
im Poppelsdorfer Zentrum, einem Bereich, der dem Zentrentyp C
zuzuordnen ist, besteht der Anlass, durch die Aufstellung der 4.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“
lenkend in diesen Prozess einzugreifen. Diesbezüglich hat der Rat der
Bundesstadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der
Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem
Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die
bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die
Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus
städtebaulichen Gründen zu steuern. Zurückliegend wurde vom Rat der
Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 die Verwaltung
beauftragt, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches
Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass
genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von
Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender
Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher
zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine
planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten
in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit
folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung
der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch
zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das
Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere
in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung
bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-
Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und
temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die
Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.Seite 7 von 12

Seite 8
Im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50,
„Rudolf-Stöcker-Weg“ wäre aktuell im Rahmen der vorhandenen,
rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1977) im Bereich der
Kerngebietsfläche (TB 1, MK gem. § 7 BauNVO) ein
kerngebietstypisches Wettbüro zulässig, ein nicht-kerngebietstypisches
Wettbüro in den beiden Bereichen TB 2 und TB 3 der besonderen
Wohngebiete (WB gem. § 4a BauNVO) ausnahmsweise zulässig.
1.4. Planungsablauf
Ein erster Beschluss zur Aufstellung der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ wurde bereits im
Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 04. September
2018 vorberaten und als Anregung an den zuständigen Fachausschuss
weitergeleitet. Anschließend wurde im Rahmen der Ausschusssitzung
für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September 2018 die
Aufstellung der 4. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans
beschlossen und am 02. Oktober 2018 im Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn ortsüblich bekannt gemacht. Mit der zusätzlichen Ausweitung des
Geltungsbereiches auf die beiden Teilbereiche (TB 2 und TB 3) der
besonderen Wohngebiete gemäß § 4a Baunutzungsverordnung
(BauNVO) entlang der Sebastianstraße wurde ein erneuter
Aufstellungsbeschluss notwendig. Da im Rahmen der vorgesehenen
Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der
baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte
Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden.
Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die
Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu
informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren
einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von
einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht
ist somit nicht erforderlich.
2. Ziele und Zwecke
Die Ziele und Zwecke, die mit der Aufstellung und Offenlage der 4.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“
verfolgt werden, lassen sich mit der Sicherung der Angebotsvielfalt im
Bereich des Poppelsdorfer Zentrums und dem Entgegentreten einer
Entstehung oder Verfestigung von Trading-Down-Effekten darstellen.
Weiterhin dient sie dem Schutz der überwiegend wohnbaulich genutzten
Gebäude entlang der Sebastianstraße.
Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008
beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, liegt das Plangebiet teilweise (TB
1) innerhalb eines Bereiches, der einem Zentrentyp „C“ zuzuordnen ist,Seite 8 von 12

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entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich
dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen
Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und
darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation
sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im
Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende
Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des
Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung
und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu
ermöglichen.
Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50,
„Rudolf-Stöcker-Weg“ soll zukünftig die Zulässigkeit einzelner
Nutzungsarten, die unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und unter § 4a Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) aufgeführt werden, geregelt werden.
§ 7 BauNVO, Kerngebiete – MK – besagt:
(2) Zulässig sind
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe
des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten
§ 4a BauNVO, Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der
Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) – WB – besagt:
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
2. Vergnügungsstätten
Um den Gebietscharakter im Poppelsdorfer Zentrum sowie den
unmittelbar anschließenden Bereichen auch zukünftig zu erhalten und
zu stärken, werden die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 sowie gemäß § 4a Abs.
3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) jeweils zulässigen
Nutzungen einer Vergnügungsstätte ausgeschlossen.
Die planungsrechtliche Steuerung im Hinblick auf den Ausschluss von
Vergnügungsstätten, hier gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 4a Abs. 3 Nr. 2
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist aus städtebaulicher Sicht mit
folgenden Zielen verbunden und begründet:
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die
äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des
Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen
Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger
Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit
Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende
Minderung insbesondere der WohnqualitätSeite 9 von 12

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- Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der
Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen
Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen
Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die
ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem
Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich
abwandern.
Diese städtebaulichen Entwicklungsziele würden auch ohne die
Ansiedlung von Sexshops (bzw. Bordellen oder bordellartigen Betrieben
im Kerngebiet) gefährdet, welche planungsrechtlich allerdings nicht als
Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe (bzw. als
störende Gewerbebetriebe) anzusehen sind. Aber auch diese Betriebe
werden hier ausgeschlossen.
Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem
Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten
Gewerbefreiheit unzulässig, in Folge dessen ausschließlich in
Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben
Vergnügungsstätten in definierten räumlichen Bereichen weiterhin
zugelassen werden sollen. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines
Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und
Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im Rahmen des hier
behandelten Verfahrens zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ auf Grundlage der Ausweisung eines
Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen.
Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 4.
Änderung des Bauleitplanverfahrens Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“
nicht.
3 Auswirkungen des Bebauungsplanes
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-
Stöcker-Weg“ sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu
erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum
Erhalt der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige
Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen
Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten, Sexshops oder auch Bordellen im
Kerngebietsbereich an diesem Standort könnte die wirtschaftliche
Existenz der dortigen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe
sowie der umgebenden schank- und gastwirtschaftlich geführten
Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der hauptsächlich
wohnbaulich genutzten Bereiche entlang der Sebastianstraße (Bereiche
gem. § 4a BauNVO) kann mit den vorgenannten Einschränkungen
ebenfalls vermieden werden.Seite 10 von 12

Seite 11
3.2. Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 4.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“
werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer
teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des
Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort
hochwertiger gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort
ein Vorzug vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke
eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 4.
Änderung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-
Weg“ nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke
auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen,
gebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen
Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie
Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im
Hinblick auf die Planung nicht erkennbar.
Aufgestellt: Bonn, im März 2019
Anlage/n
1 Geltungsbereich (öffentlich)Seite 11 von 12

Übersichtsplan zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 7621-50
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
Maßstab 1: 2500 Datum: 15.03.2019
100 mSeite 12 von 12

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Datenstand: 02.11.2026, 23:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de