190422 · Beschlussvorlage
Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 190422
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190422 Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Empfehlung Rat 07.11.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag 1) Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker- Weg“ der Bundesstadt Bonn ist für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf in den Teilbereichen TB 1 (Clemens-August-Straße 54-74), TB 2 (Sebastianstraße 15-43c) sowie TB 3 (Sebastianstraße 45- 55) gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. 2) Der Entwurf der Begründung der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 7621-50 „Rudolf-Stöcker-Weg“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf wird unverändert übernommen. Begründung Nutzung des Gebietes und vorhandenes Planungsrecht: Die von der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker- Weg“ erfassten räumlichen Bereiche sind zum Teil Flächen des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen Botanischem Garten und Clemens-August-Platz befindet. Sie erstrecken sich einerseits über Bereiche des Poppelsdorfer Platzes/Rudolf-Stöcker-Weg (TB 1) sowie andererseits über Bereiche entlang der Sebastianstraße (TB 2 und TB 3). Das städtebauliche Bild wird allgemein durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Der Poppelsdorfer Platz ist die Mitte des Ortsteiles; die vorhandene Bebauung stellt sich dabei im Teilbereich 1 (TB 1) als geschlossene, fünfgeschossige Straßen-/ Platzrandbebauung dar. Das städtebauliche Bild des Poppelsdorfer Platzes wird im Übrigen durch die rund um den Platz vorhandenen Großbäume und zahlreiche großformatige Gebäudestrukturen bestimmt. Die vom Poppelsdorfer Platz sowie der Clemens-August-Straße abzweigenden Straßen Rudolf-Stöcker-Weg (TB 1), Sebastianstraße (TB2 und TB 3), Sternenburgstraße und Burggartenstraße zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im gesamten Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 12 Seite 2 Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich westlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße besteht derzeit noch Planungsrecht durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50 „Rudolf-Stöcker-Weg“, der im Jahre 1986 in seiner Ursprungsform seine Rechtskraft erlangte. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Kerngebiet fest (TB 1). Weiter westlich grenzen dann ein besonderes Wohngebiet (WB, § 4a BauNVO, TB 2 und TB 3) sowie ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) an. Maßgeblich zur Beurteilung von Vorhaben ist somit die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977. Östlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße, rund um den Poppelsdorfer Platz, werden die städtebaulichen Zielsetzungen durch den Bebauungsplan Nr. 7521-15 „Poppelsdorfer Platz“ geregelt, der seine Rechtskraft durch Bekanntmachung im Jahre 1968 erhielt und dort ebenfalls ein Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1962 festsetzt. Anlass der Planaufstellung und Städtebauliche Ziele Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Diesbezüglich hat der Rat der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Ein Ansiedlungsvorhaben im Ortsteilzentrum Kessenich wurde vom Rat zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros unter anderem in den Mischgebieten und Kerngebieten der C- und D-Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf dasSeite 2 von 12 Seite 3 Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet der 4. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans zum Teil (TB 1) innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation, darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Mit Eingang vom 24. Juli 2018 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen 166529 VG) auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einer Wettannahmestelle (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) im Plangebiet, hier in Teilbereich TB 1, vor. Das beantragte Vorhaben verfügt aufgrund seiner konkreten Ausstattung mit Theke und Stehtischen über eine Aufenthaltsqualität, die die Besucher zum gemeinsamen Verweilen animiert und fällt somit unter den Typus einer Vergnügungsstätte und widerspricht insofern den städtebaulichen Zielsetzungen in diesem Bereich. Über den Antrag wurde verwaltungsintern innerhalb einer angemessenen Frist (innerhalb von 3 Monaten) entschieden. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 wurde der Antragsteller über eine Zurückstellung des Bauantrags um 1 Jahr informiert, die dementsprechend am 09. Oktober 2019 ausgelaufen ist. Der Teilbereich TB 1 der 4. Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes ist unmittelbar dem Ortszentrum Poppelsdorfs (Zentrentyp C) zuzuordnen und gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Kerngebiet ausgewiesen. Die Teilbereiche TB 2 und TB 3 liegen außerhalb der Zentrenabgrenzung und sind als besondere Wohngebiete gemäß § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1977) sind im Bereich des Kerngebiets (MK, § 7 BauNVO) Vergnügungsstätten allgemein und in den beiden Teilbereichen des besonderen Wohngebiets (WB, § 4a BauNVO) auch nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. Der vorgenannte Sachverhalt indes entspricht nicht den beschriebenen Zielen und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes sowie dem BonnerSeite 3 von 12 Seite 4 Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50 „Rudolf-Stöcker-Weg“ soll daher die Angebotsvielfalt des Poppelsdorfer Ortszentrums einerseits und der Schutzanspruch der überwiegenden Wohnbebauung entlang der Sebastianstraße andererseits gesichert werden und allgemein einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengetreten werden. Der Beschluss zur Aufstellung und Offenlage der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf wurde nach vorheriger Beratung im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 30. April 2018 abschließend im Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 08. Mai 2019 gefasst (DS.-Nr.: 1911235). Da im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenige weitere Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden. Die Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren beinhaltet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Änderung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. Die Offenlage wurde am 29. Mai 2019 ortsüblich bekannt gemacht und erfolgte im Zeitraum vom 06. Juni 2019 bis einschließlich 05. Juli 2019. Die Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Gelegenheit, sich über die Planungsziele zu informieren und sich hierzu zu äußern. Bedenken gegen die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50 „Rudolf-Stöcker- Weg“ wurden dabei jedoch nicht vorgetragen Die Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50 „Rudolf- Stöcker-Weg“ ist dieser Vorlage in unveränderter Form als Anlage beigefügt.Seite 4 von 12 Seite 5 Bebauungsplan Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“, 4. Änderung der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf Begründung: Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplans 3. Auswirkungen des Bebauungsplans 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 5 von 12 Seite 6 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Der von der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50 erfasste räumliche Bereich befindet sich teilweise im Ortszentrum Poppelsdorfs (TB 1), das sich zwischen Botanischem Garten und Clemens-August- Platz erstreckt sowie im Bereich der Sebastianstraße (TB 2 und TB 3). Entlang der Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Der Poppelsdorfer Platz ist das Zentrum des Ortsteiles; die vorhandene Bebauung stellt sich dabei im Abschnitt der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50 „Rudolf- Stöcker-Weg“ als geschlossene, fünfgeschossige Straßen-/ Platzrandbebauung dar. Das städtebauliche Bild des Poppelsdorfer Platzes wird im Übrigen durch die rund um den Platz vorhandenen Großbäume und zahlreiche großformatige Gebäudestrukturen bestimmt. Die vom Poppelsdorfer Platz sowie der Clemens-August-Straße abzweigenden Straßen Rudolf-Stöcker-Weg, Sebastianstraße, Sternenburgstraße und Burggartenstraße zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im gesamten Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich westlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße besteht derzeit noch Planungsrecht durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50 „Rudolf-Stöcker-Weg“, der im Jahre 1986 in seiner Ursprungsform seine Rechtskraft erlangte. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Kerngebiet fest. Unmittelbar westlich entlang der Sebastianstraße grenzt ein besonderes Wohngebiet (WB, § 4a BauNVO) an, im Bereich des Rudolf-Stöcker-Wegs ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO). Im Teilbereich 1 (TB 1) der 4. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans ist eine geschlossene, maximal 5 geschossige Bebauung zulässig, die Grundflächenzahl beträgt 0,8, die maximal zulässige Geschossflächenzahl liegt bei einem Wert von 2,8. Entlang der Sebastianstraße ist im Teilbereich 2 (TB 2) eine geschlossene, maximal dreigeschossige Bebauung mit einer Geschossflächenzahl von 1,2 zulässig. Die Grundflächenzahl weist im östlichen Bereich einen Maximalwert von 0,6 auf, im westlichen Bereich liegt dieser bei 0,4. In Teilbereich 3 (TB 3) setzt der vorhandene Bebauungsplan eine geschlossene, maximal zweigeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 fest. Maßgeblich zur Beurteilungen von Vorhaben ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7621-50 “Rudolf- Stöcker-Weg“ bisher keine explizieten Festsetzungen/Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten enthält, sind diese im Bereich des Kerngebiets allgemein, im besonderen Wohngebiet alsSeite 6 von 12 Seite 7 nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten ausnahmsweise und im reinen Wohngebiet nicht zulässig. Östlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße, rund um den Poppelsdorfer Platz, werden die städtebaulichen Zielsetzungen durch den Bebauungsplan Nr. 7521-15 „Poppelsdorfer Platz“ geregelt, der seine Rechtskraft durch Bekanntmachung im Jahre 1968 erhielt und dort ebenfalls ein Kerngebiet festsetzt. 1.3. Planungsanlass Durch die derzeit innerhalb des Stadtgebietes vermehrt bestehenden Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere jedoch durch die bekannt gewordene Absicht der Ansiedlung eines Wettbüros im Poppelsdorfer Zentrum, einem Bereich, der dem Zentrentyp C zuzuordnen ist, besteht der Anlass, durch die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ lenkend in diesen Prozess einzugreifen. Diesbezüglich hat der Rat der Bundesstadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Zurückliegend wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 die Verwaltung beauftragt, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig- Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.Seite 7 von 12 Seite 8 Im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ wäre aktuell im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1977) im Bereich der Kerngebietsfläche (TB 1, MK gem. § 7 BauNVO) ein kerngebietstypisches Wettbüro zulässig, ein nicht-kerngebietstypisches Wettbüro in den beiden Bereichen TB 2 und TB 3 der besonderen Wohngebiete (WB gem. § 4a BauNVO) ausnahmsweise zulässig. 1.4. Planungsablauf Ein erster Beschluss zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ wurde bereits im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 04. September 2018 vorberaten und als Anregung an den zuständigen Fachausschuss weitergeleitet. Anschließend wurde im Rahmen der Ausschusssitzung für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September 2018 die Aufstellung der 4. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans beschlossen und am 02. Oktober 2018 im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn ortsüblich bekannt gemacht. Mit der zusätzlichen Ausweitung des Geltungsbereiches auf die beiden Teilbereiche (TB 2 und TB 3) der besonderen Wohngebiete gemäß § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) entlang der Sebastianstraße wurde ein erneuter Aufstellungsbeschluss notwendig. Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. 2. Ziele und Zwecke Die Ziele und Zwecke, die mit der Aufstellung und Offenlage der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ verfolgt werden, lassen sich mit der Sicherung der Angebotsvielfalt im Bereich des Poppelsdorfer Zentrums und dem Entgegentreten einer Entstehung oder Verfestigung von Trading-Down-Effekten darstellen. Weiterhin dient sie dem Schutz der überwiegend wohnbaulich genutzten Gebäude entlang der Sebastianstraße. Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, liegt das Plangebiet teilweise (TB 1) innerhalb eines Bereiches, der einem Zentrentyp „C“ zuzuordnen ist,Seite 8 von 12 Seite 9 entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ soll zukünftig die Zulässigkeit einzelner Nutzungsarten, die unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und unter § 4a Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgeführt werden, geregelt werden. § 7 BauNVO, Kerngebiete – MK – besagt: (2) Zulässig sind 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten § 4a BauNVO, Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) – WB – besagt: (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 2. Vergnügungsstätten Um den Gebietscharakter im Poppelsdorfer Zentrum sowie den unmittelbar anschließenden Bereichen auch zukünftig zu erhalten und zu stärken, werden die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 sowie gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) jeweils zulässigen Nutzungen einer Vergnügungsstätte ausgeschlossen. Die planungsrechtliche Steuerung im Hinblick auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten, hier gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 4a Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist aus städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden und begründet: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der WohnqualitätSeite 9 von 12 Seite 10 - Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele würden auch ohne die Ansiedlung von Sexshops (bzw. Bordellen oder bordellartigen Betrieben im Kerngebiet) gefährdet, welche planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe (bzw. als störende Gewerbebetriebe) anzusehen sind. Aber auch diese Betriebe werden hier ausgeschlossen. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig, in Folge dessen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben Vergnügungsstätten in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden sollen. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 4. Änderung des Bauleitplanverfahrens Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ nicht. 3 Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf- Stöcker-Weg“ sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops oder auch Bordellen im Kerngebietsbereich an diesem Standort könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der umgebenden schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der hauptsächlich wohnbaulich genutzten Bereiche entlang der Sebastianstraße (Bereiche gem. § 4a BauNVO) kann mit den vorgenannten Einschränkungen ebenfalls vermieden werden.Seite 10 von 12 Seite 11 3.2. Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort ein Vorzug vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 4. Änderung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker- Weg“ nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, gebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aufgestellt: Bonn, im März 2019 Anlage/n 1 Geltungsbereich (öffentlich)Seite 11 von 12 Übersichtsplan zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 7621-50 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf Maßstab 1: 2500 Datum: 15.03.2019 100 mSeite 12 von 12
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