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190421 · Mitteilungsvorlage

Kommunale Vergabegrundsätze - Bestimmung der Wertgrenzen für Bauleistungen

Nummer
190421
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
28.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses 21.11.2019 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 28.11.2019 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
190421
Kommunale Vergabegrundsätze - Bestimmung der
Wertgrenzen für Bauleistungen
Beratungsfolge
Bau- und Vergabeausschuss 21.11.2019 Kenntnisnahme
Betriebsausschuss SGB 28.11.2019 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Bislang wurde der Erlass „Kommunale Vergabegrundsätze“ dahingehend ausgelegt,
dass bei der Wahl des Vergabeverfahrens auf den jeweiligen Auftragswert der zu
vergebenden Leistung abgestellt wurde. Der Landesgesetzgeber hat den
Wertgrenzenerlass nun dahingehend konkretisiert, dass bei der Frage, welches
Ausschreibungsverfahren zu wählen ist, zunächst der Gesamtauftragswert des
Projektes im Sinne einer funktionalen Betrachtungsweise zu ermitteln ist.
Dies bedeutet für die städtische Vergabepraxis Folgendes:
Liegt der Gesamtauftragswert der Maßnahme (z.B. Bau eines Kindergartens) unter 1
Mio. EUR, dürfen einzelne Aufträge oberhalb von 10.000 € (städt. Wertgrenze laut
Vergabeordnung) beschränkt ausgeschrieben werden, sofern der einzelne
Auftragswert 250.000 € (städt. Wertgrenze laut Vergabeordnung) nicht überschreitet.
Wenn der Gesamtwert 1 Mio. EUR überschreitet, sind in jedem Einzelfall die
Wertgrenzen des § 3a VOB/A zu beachten:
(2) Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen,
1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:
a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und
Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke
In den Erlass wurde eine Regelung aufgenommen, um Rückforderungen bei Altfällen
auszuschließen.
Durch die Neuregelung ist insbesondere der Neubau von Hochbauten betroffen, da
diese in der Regel im Gesamtwert über einer Million EURO liegen. Die erhöhte
Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen von 250.000 € kann in diesen Fällen
nicht in Anspruch genommen werden.
Die kommunalen Spitzenverbände haben im Vorfeld der Änderung daraufhin
gewiesen, dass die nun eingenommene Sichtweise, dem Ziel der Regelung, nämlich
den lokalen Mittelstand und ein qualitätsvolles Bauen zu fördern, widerspricht.
Federführung:
II-2 Stabsstelle Vergabedienste Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 2

Seite 2
Die Verwaltung wird die Vergabeordnung entsprechend anpassen, die Neuregelung ist
verwaltungsintern kommuniziert und wird entsprechend bereits angewandt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 04:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de