190421 · Mitteilungsvorlage
Kommunale Vergabegrundsätze - Bestimmung der Wertgrenzen für Bauleistungen
Kerndaten
- Nummer
- 190421
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 28.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 190421 Kommunale Vergabegrundsätze - Bestimmung der Wertgrenzen für Bauleistungen Beratungsfolge Bau- und Vergabeausschuss 21.11.2019 Kenntnisnahme Betriebsausschuss SGB 28.11.2019 Kenntnisnahme Mitteilung: Bislang wurde der Erlass „Kommunale Vergabegrundsätze“ dahingehend ausgelegt, dass bei der Wahl des Vergabeverfahrens auf den jeweiligen Auftragswert der zu vergebenden Leistung abgestellt wurde. Der Landesgesetzgeber hat den Wertgrenzenerlass nun dahingehend konkretisiert, dass bei der Frage, welches Ausschreibungsverfahren zu wählen ist, zunächst der Gesamtauftragswert des Projektes im Sinne einer funktionalen Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Dies bedeutet für die städtische Vergabepraxis Folgendes: Liegt der Gesamtauftragswert der Maßnahme (z.B. Bau eines Kindergartens) unter 1 Mio. EUR, dürfen einzelne Aufträge oberhalb von 10.000 € (städt. Wertgrenze laut Vergabeordnung) beschränkt ausgeschrieben werden, sofern der einzelne Auftragswert 250.000 € (städt. Wertgrenze laut Vergabeordnung) nicht überschreitet. Wenn der Gesamtwert 1 Mio. EUR überschreitet, sind in jedem Einzelfall die Wertgrenzen des § 3a VOB/A zu beachten: (2) Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen, 1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer: a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau, c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke In den Erlass wurde eine Regelung aufgenommen, um Rückforderungen bei Altfällen auszuschließen. Durch die Neuregelung ist insbesondere der Neubau von Hochbauten betroffen, da diese in der Regel im Gesamtwert über einer Million EURO liegen. Die erhöhte Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen von 250.000 € kann in diesen Fällen nicht in Anspruch genommen werden. Die kommunalen Spitzenverbände haben im Vorfeld der Änderung daraufhin gewiesen, dass die nun eingenommene Sichtweise, dem Ziel der Regelung, nämlich den lokalen Mittelstand und ein qualitätsvolles Bauen zu fördern, widerspricht. Federführung: II-2 Stabsstelle Vergabedienste Dezernat: Dez. IISeite 1 von 2 Seite 2 Die Verwaltung wird die Vergabeordnung entsprechend anpassen, die Neuregelung ist verwaltungsintern kommuniziert und wird entsprechend bereits angewandt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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