190420 · Beschlussvorlage
Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 190420
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (25.333 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 190420 Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Empfehlung Rat 07.11.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag 1) Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, “Poppelsdorfer Platz“ der Bundesstadt Bonn ist für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf für den Bereich Poppelsdorfer Platz 63-69, Sternenburgstraße 2-4 sowie Burggartenstraße 1 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. 2) Der Entwurf der Begründung der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 7621-15; „Poppelsdorfer Platz“ der Bundesstadt Bonn, für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf wird unverändert übernommen. Begründung Nutzung des Gebietes und vorhandenes Planungsrecht: Der von der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15 erfasste räumliche Bereich ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen Botanischem Garten und Clemens-August-Platz befindet. Der zentrale Bereich des Bebauungsplanentwurfs erstreckt sich über den Poppelsdorfer Platz, östlich der Clemens-August-Straße und auf Teilbereiche entlang der Sternenburgstraße sowie auf ein Baufeld im Bereich der Burggartenstraße. Das städtebauliche Bild des Poppelsdorfer Zentrums wird allgemein durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Der Poppelsdorfer Platz ist das Zentrum des Ortsteiles; die vorhandene Bebauung stellt sich dabei im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer Platz“ als geschlossene, drei- bis fünfgeschossige Straßen-, bzw. Platzrandbebauung dar. Im Bereich der Burggartenstraße befindet sich zudem ein Baufeld, das eine dreigeschossige Einzelhausbebauung ermöglicht. Das städtebauliche Bild des Poppelsdorfer Platzes westlich der Clemens- August-Straße wird im Übrigen durch die rund um den Platz vorhandenen Großbäume und zahlreiche großformatige Gebäudestrukturen sowie einen Parkplatz bestimmt. Die vom Poppelsdorfer Platz sowie der Clemens-August- Straße abzweigenden Straßen Rudolf-Stöcker-Weg, Sebastianstraße, Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 12 Seite 2 Sternenburgstraße und Burggartenstraße zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im gesamten Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich östlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße besteht derzeit noch Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer Platz“, der im Jahr 1968 seine Rechtskraft erlangte. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Kerngebiet fest. Maßgeblich zur Beurteilung von Vorhaben ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1962, in Folge dessen Vergnügungsstätten im Kerngebiet allgemein zulässig wären. Westlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße, rund um den Poppelsdorfer Platz, werden die städtebaulichen Zielsetzungen durch den Bebauungsplan Nr. 7521-50 „Rudolf-Stöcker-Weg“ geregelt, dessen Erstaufstellung seine Rechtskraft im Jahre 1986 erhielt und im Bereich des Poppelsdorfer Platzes/Rudolf-Stöcker-Weg ebenfalls ein Kerngebiet festsetzt. Anlass der Planaufstellung und Städtebauliche Ziele Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Diesbezüglich hat der Rat der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Ein Ansiedlungsvorhaben im Ortsteilzentrum Kessenich wurde vom Rat zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros unter anderem in den Mischgebieten und Kerngebieten der C- und D-Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden.Seite 2 von 12 Seite 3 - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet der 1. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation, darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer Platz“ ist unmittelbar dem Ortszentrum Poppelsdorfs (Zentrentyp C) zuzuordnen und gemäß § 7 BauNVO als Kerngebiet ausgewiesen. Im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1962) wären im Bereich des Kerngebiets (MK, § 7 BauNVO) mit den derzeit gültigen planungsrechtlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Der vorgenannte Sachverhalt entspricht in Folge dessen nicht den zuvor beschriebenen Zielen und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes sowie dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Mit der vorgesehenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer Platz“ soll daher die Angebotsvielfalt des Poppelsdorfer Ortszentrums einerseits und der Schutzanspruch der überwiegenden Wohnbebauung entlang der Sebastianstraße andererseits gesichert werden und allgemein einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengetreten werden. Mit Eingang vom 24. Juli 2018 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen 166529 VG) auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einer Wettannahmestelle (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) vor, welches sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7621-50, „Rudolf-Stöcker-Weg“ befindet. Dieser befindet sich unmittelbar gegenüberliegend im westlichen Bereich des Poppelsdorfer Platzes, ausschließlich getrennt durch die den Platz in zwei Bereiche trennende Clemens-August-Straße. Aufgrund seiner konkreten Ausstattung mit Theke und Stehtischen verfügt das beantragte Vorhaben, das sich zwar außerhalb, aber dennoch im unmittelbaren Umfeld des Planbereichs befindet, über eine Art der Aufenthaltsqualität, die die Besucher zum gemeinsamen Verweilen animiert und somit unter den Typus einer Vergnügungsstätte fällt. Grundsätzlich wäre eine solche Vergnügungsstätte auch im hier dargestellten Geltungsbereich allgemein zulässig, widerspräche jedoch den städtebaulichen Zielsetzungen für diesen Bereich des Poppelsdorfer Zentrums.Seite 3 von 12 Seite 4 Der Beschluss zur Aufstellung und Offenlage der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf wurde nach vorheriger Beratung im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 30. April 2018 abschließend im Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 08. Mai 2019 gefasst (DS.-Nr.: 1911236). Mit diesem Beschluss sollen die zukünftigen städtebaulichen Zielsetzungen gesichert und einem durch Vergnügungsstätten hervorgerufenen negativen Trading-Down-Effekt entgegengetreten werden. Da im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenige weitere Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden. Die Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren beinhaltet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Änderung zu informieren und Ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. Die Offenlage wurde am 29. Mai 2019 ortsüblich bekannt gemacht und erfolgte im Zeitraum vom 06. Juni 2019 bis einschließlich 05. Juli 2019. Die Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Gelegenheit, sich über die Planungsziele zu informieren und sich hierzu zu äußern. Bedenken gegen die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer Platz“ wurden dabei jedoch nicht vorgetragen. Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer Platz“ ist dieser Vorlage in unveränderter Form als Anlage beigefügt.Seite 4 von 12 Seite 5 Bebauungsplan Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“, 1. Änderung der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf Begründung: Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplans 3. Auswirkungen des Bebauungsplans 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 5 von 12 Seite 6 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Der von der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ erfasste räumliche Bereich ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen Botanischen Garten und Clemens-August-Platz befindet. Der zentrale Bereich des Bebauungsplanentwurfs erstreckt sich über den Poppelsdorfer Platz, östlich der Clemens-August-Straße sowie auf Teilbereiche entlang der Sternenburgstraße sowie auf ein Baufeld im Bereich der Burggartenstraße. Das städtebauliche Bild des Poppelsdorfer Zentrums wird allgemein durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Der Poppelsdorfer Platz ist das Zentrum des Ortsteiles; die vorhandene Bebauung stellt sich dabei im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer Platz“ als geschlossene, drei- bis sechsgeschossige Straßen-, bzw. Platzrandbebauung dar. Im Bereich der Burggartenstraße befindet sich zudem ein Baufeld, das eine dreigeschossige Einzelhausbebauung festlegt. Das städtebauliche Bild des Poppelsdorfer Platzes westlich der Clemens-August-Straße, außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans, wird im Übrigen durch die rund um den Platz vorhandenen Großbäume und zahlreiche großformatige Gebäudestrukturen sowie einen Parkplatz bestimmt. Die westlich vom Poppelsdorfer Platz und der Clemens- August-Straße abzweigenden Straßen Rudolf-Stöcker-Weg und Sebastianstraße sowie die östlich abzweigenden Straßen Sternenburgstraße und Burggartenstraße zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im gesamten Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich östlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße besteht derzeit noch Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer Platz“, der im Jahre 1968 seine Rechtskraft erlangte. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Kerngebiet fest. Zulässig ist eine geschlossene Bebauung mit einem baulichen Hochpunkt von zwingend sechs Geschossen im Kreuzungsbereich des Poppelsdorfer Platzes, zur Sternenburgstraße sowie ein nach Süden weitergeführter, platzrandprägender Gebäuderiegel von vier Vollgeschossen. Entlang der Sternenburgstraße setzt der vorgenannte Bebauungsplan zwingend drei Vollgeschosse fest. Das eigenständige Baufeld im Bereich der Burggartenstraße nimmt die vorgenannte Festsetzung der Sternenburgstraße auf und ermöglicht eine Einzelhausbebauung, die grenzständig zur südöstlichen Grundstücksgrenze baulich umzusetzen ist. Maßgeblich zur Beurteilungen von Vorhaben ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1962, in Folge dessen Vergnügungsstätten im Kerngebiet allgemein zulässig sind.Seite 6 von 12 Seite 7 Westlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße, rund um den Poppelsdorfer Platz, werden die städtebaulichen Zielsetzungen durch den Bebauungsplan Nr. 7521-50 „Rudolf- Stöcker-Weg“ geregelt, dessen Erstaufstellung seine Rechtskraft im Jahre 1986 erhielt und im Bereich des Poppelsdorfer Platzes/Rudolf- Stöcker-Weg ebenfalls ein Kerngebiet festsetzt. 1.3. Planungsanlass Durch die derzeit innerhalb des Stadtgebietes vermehrt bestehenden Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere jedoch durch die bekannt gewordene Absicht der Ansiedlung eines Wettbüros im Poppelsdorfer Zentrum, einem Bereich, der dem Zentrentyp C zuzuordnen ist, besteht der Anlass, durch die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ lenkend in diesen Prozess einzugreifen. Diesbezüglich hat der Rat der Bundesstadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Zurückliegend wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 die Verwaltung beauftragt, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig- Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ wäre aktuell im Rahmen der vorhandenen,Seite 7 von 12 Seite 8 rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1962) im Bereich der Kerngebietsfläche gem. § 7 BauNVO sowohl ein kerngebietstypisches Wettbüro, als auch sonstige kerngebietstypischen Vergnügungsstätten zulässig. 1.4. Planungsablauf Der Beschluss zur Aufstellung und Offenlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ soll durch die Bezirksvertretung Bonn vorberaten und als Anregung an den zuständigen Fachausschuss weitergeleitet werden. Im Rahmen der Ausschusssitzung für Planung, Verkehr und Denkmalschutz soll die Aufstellung und Offenlage der 1. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans beschlossen und umgehend im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn ortsüblich bekannt gemacht werden. Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. 2. Ziele und Zwecke Die Ziele und Zwecke, die mit der Aufstellung und Offenlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ verfolgt werden, lassen sich mit der Sicherung der Angebotsvielfalt im Bereich des Poppelsdorfer Zentrums und dem Entgegentreten einer Entstehung oder Verfestigung von Trading-Down-Effekten darstellen. Weiterhin dient sie dem Schutz der überwiegend wohnbaulich genutzten Gebäude entlang der Sternenburg-, wie auch Burggartenstraße. Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, liegt das Plangebiet innerhalb eines Bereiches, der einem Zentrentyp „C“ zuzuordnen ist, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen.Seite 8 von 12 Seite 9 Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ soll zukünftig die Zulässigkeit einzelner Nutzungsarten, die unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO 1962) aufgeführt werden, geregelt werden. § 7 BauNVO, Kerngebiete – MK – besagt: (2) Zulässig sind 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten Um den Gebietscharakter im Poppelsdorfer Zentrum sowie den unmittelbar anschließenden Bereichen auch zukünftig zu erhalten und zu stärken, werden die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BaunBauNVO zulässigen Nutzungen einer Vergnügungsstätte ausgeschlossen. Die planungsrechtliche Steuerung im Hinblick auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten, hier gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist aus städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden und begründet: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele würden auch ohne die Ansiedlung von Sexshops (bzw. Bordellen oder bordellartigen Betrieben im Kerngebiet) gefährdet, welche planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe (bzw. als störende Gewerbebetriebe) anzusehen sind. Aber auch diese Betriebe werden hier ausgeschlossen. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig, in Folge dessen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben Vergnügungsstätten in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden sollen. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierteSeite 9 von 12 Seite 10 Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Bauleitplanverfahrens Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ nicht. 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops oder auch Bordellen im Kerngebietsbereich an diesem Standort könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der umgebenden schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der hauptsächlich wohnbaulich genutzten Bereiche entlang der Sternenburg-, wie auch Burggartenstraße kann mit den vorgenannten Einschränkungen ebenfalls vermieden werden. 3.2. Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, kerngebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aufgestellt: Bonn, im März 2019Seite 10 von 12 Seite 11 Anlage/n 1 Geltungsbereich (öffentlich)Seite 11 von 12 Bebauungsplan Nr. 7621-15 (1. Änderung) Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf Maßstab 1: 2500 Datum: 28.03.2019 100 mSeite 12 von 12
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de