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190420 · Beschlussvorlage

Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf

Nummer
190420
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 07.11.2019 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190420
Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7621-15, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Poppelsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Empfehlung
Rat 07.11.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1) Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, “Poppelsdorfer
Platz“ der Bundesstadt Bonn ist für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Poppelsdorf für den Bereich Poppelsdorfer Platz 63-69,
Sternenburgstraße 2-4 sowie Burggartenstraße 1 gemäß § 10
Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
2) Der Entwurf der Begründung der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr.
7621-15; „Poppelsdorfer Platz“ der Bundesstadt Bonn, für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf wird unverändert übernommen.
Begründung
Nutzung des Gebietes und vorhandenes Planungsrecht:
Der von der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15 erfasste räumliche
Bereich ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen Botanischem
Garten und Clemens-August-Platz befindet. Der zentrale Bereich des
Bebauungsplanentwurfs erstreckt sich über den Poppelsdorfer Platz, östlich der
Clemens-August-Straße und auf Teilbereiche entlang der Sternenburgstraße
sowie auf ein Baufeld im Bereich der Burggartenstraße. Das städtebauliche Bild
des Poppelsdorfer Zentrums wird allgemein durch Wohnnutzung, Einzelhandel,
Hotel und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Der
Poppelsdorfer Platz ist das Zentrum des Ortsteiles; die vorhandene Bebauung
stellt sich dabei im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15
„Poppelsdorfer Platz“ als geschlossene, drei- bis fünfgeschossige Straßen-,
bzw. Platzrandbebauung dar. Im Bereich der Burggartenstraße befindet sich
zudem ein Baufeld, das eine dreigeschossige Einzelhausbebauung ermöglicht.
Das städtebauliche Bild des Poppelsdorfer Platzes westlich der Clemens-
August-Straße wird im Übrigen durch die rund um den Platz vorhandenen
Großbäume und zahlreiche großformatige Gebäudestrukturen sowie einen
Parkplatz bestimmt. Die vom Poppelsdorfer Platz sowie der Clemens-August-
Straße abzweigenden Straßen Rudolf-Stöcker-Weg, Sebastianstraße,
Federführung:
61 Stadtplanungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 12

Seite 2
Sternenburgstraße und Burggartenstraße zeichnen sich im Wesentlichen durch
eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Vergnügungsstätten (Wettbüros,
Spielhallen usw.) sind im gesamten Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von
Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich östlich des
Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße besteht derzeit noch
Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer
Platz“, der im Jahr 1968 seine Rechtskraft erlangte. Dieser setzt als Art der
baulichen Nutzung gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein
Kerngebiet fest. Maßgeblich zur Beurteilung von Vorhaben ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1962, in Folge dessen
Vergnügungsstätten im Kerngebiet allgemein zulässig wären.
Westlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße, rund um
den Poppelsdorfer Platz, werden die städtebaulichen Zielsetzungen durch den
Bebauungsplan Nr. 7521-50 „Rudolf-Stöcker-Weg“ geregelt, dessen
Erstaufstellung seine Rechtskraft im Jahre 1986 erhielt und im Bereich des
Poppelsdorfer Platzes/Rudolf-Stöcker-Weg ebenfalls ein Kerngebiet festsetzt.
Anlass der Planaufstellung und Städtebauliche Ziele
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur
Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros mit der Folge einer hohen Zunahme
von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Diesbezüglich hat der Rat
der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von
Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten
Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen
Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den
Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern.
Ein Ansiedlungsvorhaben im Ortsteilzentrum Kessenich wurde vom Rat
zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass
genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros
fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr.
1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu
überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.
November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Danach ist
eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen und
Wettbüros unter anderem in den Mischgebieten und Kerngebieten der C- und
D-Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen
verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der
funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte
oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das
Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in
den Abendstunden.Seite 2 von 12

Seite 3
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros.
Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen
Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-
Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und
Nutzungsvielfalt.
Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008
beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzepts (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet der 1.
Änderung des vorgenannten Bebauungsplans innerhalb eines Zentrentyps „C“,
entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch
aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet,
nicht immer in Wettbewerbssituation, darüberhinausgehende Angebote
weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende
Dienstleistungen. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die
umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und
des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und
darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen.
Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer
Platz“ ist unmittelbar dem Ortszentrum Poppelsdorfs (Zentrentyp C)
zuzuordnen und gemäß § 7 BauNVO als Kerngebiet ausgewiesen. Im Rahmen
der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1962) wären im
Bereich des Kerngebiets (MK, § 7 BauNVO) mit den derzeit gültigen
planungsrechtlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten allgemein zulässig.
Der vorgenannte Sachverhalt entspricht in Folge dessen nicht den zuvor
beschriebenen Zielen und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes
sowie dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Mit der vorgesehenen
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer Platz“ soll
daher die Angebotsvielfalt des Poppelsdorfer Ortszentrums einerseits und der
Schutzanspruch der überwiegenden Wohnbebauung entlang der
Sebastianstraße andererseits gesichert werden und allgemein einem Entstehen
oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengetreten werden.
Mit Eingang vom 24. Juli 2018 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen
166529 VG) auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einer
Wettannahmestelle (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal)
vor, welches sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7621-50,
„Rudolf-Stöcker-Weg“ befindet. Dieser befindet sich unmittelbar
gegenüberliegend im westlichen Bereich des Poppelsdorfer Platzes,
ausschließlich getrennt durch die den Platz in zwei Bereiche trennende
Clemens-August-Straße. Aufgrund seiner konkreten Ausstattung mit Theke und
Stehtischen verfügt das beantragte Vorhaben, das sich zwar außerhalb, aber
dennoch im unmittelbaren Umfeld des Planbereichs befindet, über eine Art der
Aufenthaltsqualität, die die Besucher zum gemeinsamen Verweilen animiert
und somit unter den Typus einer Vergnügungsstätte fällt. Grundsätzlich wäre
eine solche Vergnügungsstätte auch im hier dargestellten Geltungsbereich
allgemein zulässig, widerspräche jedoch den städtebaulichen Zielsetzungen für
diesen Bereich des Poppelsdorfer Zentrums.Seite 3 von 12

Seite 4
Der Beschluss zur Aufstellung und Offenlage der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ der Bundesstadt Bonn für
ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf wurde nach vorheriger
Beratung im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 30. April 2018
abschließend im Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 08.
Mai 2019 gefasst (DS.-Nr.: 1911236). Mit diesem Beschluss sollen die
zukünftigen städtebaulichen Zielsetzungen gesichert und einem durch
Vergnügungsstätten hervorgerufenen negativen Trading-Down-Effekt
entgegengetreten werden. Da im Rahmen der 1. Änderung des
Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten und wenige weitere Arten der baulichen Nutzung getroffen
werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch
(BauGB) Anwendung finden.
Die Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren beinhaltet,
dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger
sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im
Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen
der Änderung zu informieren und Ihre Stellungnahmen in das Planverfahren
einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13
Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein
Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.
Die Offenlage wurde am 29. Mai 2019 ortsüblich bekannt gemacht und erfolgte
im Zeitraum vom 06. Juni 2019 bis einschließlich 05. Juli 2019. Die
Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Gelegenheit, sich über die
Planungsziele zu informieren und sich hierzu zu äußern. Bedenken gegen die
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer
Platz“ wurden dabei jedoch nicht vorgetragen.
Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15
„Poppelsdorfer Platz“ ist dieser Vorlage in unveränderter Form als Anlage
beigefügt.Seite 4 von 12

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Bebauungsplan Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“, 1.
Änderung
der Bundesstadt Bonn
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf
Begründung:
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
3. Auswirkungen des Bebauungsplans
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 5 von 12

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1. Allgemeines
1.1. Plangebiet
Der von der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15,
„Poppelsdorfer Platz“ erfasste räumliche Bereich ist Teil des
Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen Botanischen Garten und
Clemens-August-Platz befindet. Der zentrale Bereich des
Bebauungsplanentwurfs erstreckt sich über den Poppelsdorfer Platz,
östlich der Clemens-August-Straße sowie auf Teilbereiche entlang der
Sternenburgstraße sowie auf ein Baufeld im Bereich der
Burggartenstraße. Das städtebauliche Bild des Poppelsdorfer Zentrums
wird allgemein durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel und
Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Der
Poppelsdorfer Platz ist das Zentrum des Ortsteiles; die vorhandene
Bebauung stellt sich dabei im Bereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7621-15 „Poppelsdorfer Platz“ als geschlossene,
drei- bis sechsgeschossige Straßen-, bzw. Platzrandbebauung dar. Im
Bereich der Burggartenstraße befindet sich zudem ein Baufeld, das eine
dreigeschossige Einzelhausbebauung festlegt. Das städtebauliche Bild
des Poppelsdorfer Platzes westlich der Clemens-August-Straße,
außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans,
wird im Übrigen durch die rund um den Platz vorhandenen Großbäume
und zahlreiche großformatige Gebäudestrukturen sowie einen Parkplatz
bestimmt. Die westlich vom Poppelsdorfer Platz und der Clemens-
August-Straße abzweigenden Straßen Rudolf-Stöcker-Weg und
Sebastianstraße sowie die östlich abzweigenden Straßen
Sternenburgstraße und Burggartenstraße zeichnen sich im
Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus.
Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im gesamten
Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern
von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich östlich
des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße besteht
derzeit noch Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7621-15
„Poppelsdorfer Platz“, der im Jahre 1968 seine Rechtskraft erlangte.
Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung gemäß § 7
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Kerngebiet fest. Zulässig ist
eine geschlossene Bebauung mit einem baulichen Hochpunkt von
zwingend sechs Geschossen im Kreuzungsbereich des Poppelsdorfer
Platzes, zur Sternenburgstraße sowie ein nach Süden weitergeführter,
platzrandprägender Gebäuderiegel von vier Vollgeschossen. Entlang
der Sternenburgstraße setzt der vorgenannte Bebauungsplan zwingend
drei Vollgeschosse fest. Das eigenständige Baufeld im Bereich der
Burggartenstraße nimmt die vorgenannte Festsetzung der
Sternenburgstraße auf und ermöglicht eine Einzelhausbebauung, die
grenzständig zur südöstlichen Grundstücksgrenze baulich umzusetzen
ist. Maßgeblich zur Beurteilungen von Vorhaben ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1962, in Folge
dessen Vergnügungsstätten im Kerngebiet allgemein zulässig sind.Seite 6 von 12

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Westlich des Poppelsdorfer Platzes bzw. der Clemens-August-Straße,
rund um den Poppelsdorfer Platz, werden die städtebaulichen
Zielsetzungen durch den Bebauungsplan Nr. 7521-50 „Rudolf-
Stöcker-Weg“ geregelt, dessen Erstaufstellung seine Rechtskraft im
Jahre 1986 erhielt und im Bereich des Poppelsdorfer Platzes/Rudolf-
Stöcker-Weg ebenfalls ein Kerngebiet festsetzt.
1.3. Planungsanlass
Durch die derzeit innerhalb des Stadtgebietes vermehrt bestehenden
Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere jedoch
durch die bekannt gewordene Absicht der Ansiedlung eines Wettbüros
im Poppelsdorfer Zentrum, einem Bereich, der dem Zentrentyp C
zuzuordnen ist, besteht der Anlass, durch die Aufstellung der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“
lenkend in diesen Prozess einzugreifen. Diesbezüglich hat der Rat der
Bundesstadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der
Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem
Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die
bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die
Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus
städtebaulichen Gründen zu steuern. Zurückliegend wurde vom Rat der
Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 die Verwaltung
beauftragt, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches
Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass
genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von
Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender
Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher
zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine
planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten
in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit
folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung
der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch
zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das
Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere
in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung
bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-
Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und
temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die
Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15,
„Poppelsdorfer Platz“ wäre aktuell im Rahmen der vorhandenen,Seite 7 von 12

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rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1962) im Bereich der
Kerngebietsfläche gem. § 7 BauNVO sowohl ein kerngebietstypisches
Wettbüro, als auch sonstige kerngebietstypischen Vergnügungsstätten
zulässig.
1.4. Planungsablauf
Der Beschluss zur Aufstellung und Offenlage der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ soll durch die
Bezirksvertretung Bonn vorberaten und als Anregung an den
zuständigen Fachausschuss weitergeleitet werden. Im Rahmen der
Ausschusssitzung für Planung, Verkehr und Denkmalschutz soll die
Aufstellung und Offenlage der 1. Änderung des vorgenannten
Bebauungsplans beschlossen und umgehend im Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn ortsüblich bekannt gemacht werden. Da im Rahmen
der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich
Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und
wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann
hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden.
Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im
Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die
Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das
Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten
Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein
Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.
2. Ziele und Zwecke
Die Ziele und Zwecke, die mit der Aufstellung und Offenlage der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“
verfolgt werden, lassen sich mit der Sicherung der Angebotsvielfalt im
Bereich des Poppelsdorfer Zentrums und dem Entgegentreten einer
Entstehung oder Verfestigung von Trading-Down-Effekten darstellen.
Weiterhin dient sie dem Schutz der überwiegend wohnbaulich genutzten
Gebäude entlang der Sternenburg-, wie auch Burggartenstraße.
Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008
beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, liegt das Plangebiet innerhalb
eines Bereiches, der einem Zentrentyp „C“ zuzuordnen ist,
entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich
dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen
Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und
darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation
sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im
Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende
Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des
Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung
und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu
ermöglichen.Seite 8 von 12

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Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15,
„Poppelsdorfer Platz“ soll zukünftig die Zulässigkeit einzelner
Nutzungsarten, die unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung
(BauNVO 1962) aufgeführt werden, geregelt werden.
§ 7 BauNVO, Kerngebiete – MK – besagt:
(2) Zulässig sind
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und
Vergnügungsstätten
Um den Gebietscharakter im Poppelsdorfer Zentrum sowie den
unmittelbar anschließenden Bereichen auch zukünftig zu erhalten und
zu stärken, werden die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BaunBauNVO
zulässigen Nutzungen einer Vergnügungsstätte ausgeschlossen. Die
planungsrechtliche Steuerung im Hinblick auf den Ausschluss von
Vergnügungsstätten, hier gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist aus
städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden und begründet:
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die
äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des
Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen
Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger
Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit
Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende
Minderung insbesondere der Wohnqualität
- Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der
Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen
Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen
Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die
ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem
Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich
abwandern.
Diese städtebaulichen Entwicklungsziele würden auch ohne die
Ansiedlung von Sexshops (bzw. Bordellen oder bordellartigen Betrieben
im Kerngebiet) gefährdet, welche planungsrechtlich allerdings nicht als
Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe (bzw. als
störende Gewerbebetriebe) anzusehen sind. Aber auch diese Betriebe
werden hier ausgeschlossen. Ein vollständiger Ausschluss von
Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der
verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig, in Folge
dessen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten
Gewerbebetrieben Vergnügungsstätten in definierten räumlichen
Bereichen weiterhin zugelassen werden sollen. Hierfür sehen die Ziele
und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierteSeite 9 von 12

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Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von
Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im
Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“ auf Grundlage der
Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden
müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im
Rahmen der 1. Änderung des Bauleitplanverfahrens Nr. 7621-15,
„Poppelsdorfer Platz“ nicht.
3. Auswirkungen des Bebauungsplanes
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer
Platz“ sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu
erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum
Erhalt der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige
Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen
Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten, Sexshops oder auch Bordellen im
Kerngebietsbereich an diesem Standort könnte die wirtschaftliche
Existenz der dortigen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe
sowie der umgebenden schank- und gastwirtschaftlich geführten
Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der hauptsächlich
wohnbaulich genutzten Bereiche entlang der Sternenburg-, wie auch
Burggartenstraße kann mit den vorgenannten Einschränkungen
ebenfalls vermieden werden.
3.2. Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer Platz“
werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer
teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des
Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort
hochwertiger gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort
Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke
eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1.
Änderung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 7621-15, „Poppelsdorfer
Platz“ nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke
auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen,
kerngebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer
wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und
Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar.
Aufgestellt: Bonn, im März 2019Seite 10 von 12

Seite 11
Anlage/n
1 Geltungsbereich (öffentlich)Seite 11 von 12

Bebauungsplan Nr. 7621-15 (1. Änderung)
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
Maßstab 1: 2500 Datum: 28.03.2019
100 mSeite 12 von 12

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Datenstand: 03.11.2026, 00:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de