190414 · Beschlussvorlage
Satzungsbeschluss zum Text-Bebauungsplan Nr. 7213-3, sowie Teilaufhebung des Text-Bebauungsplans Nr. 8414-1, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
Kerndaten
- Nummer
- 190414
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190414 Satzungsbeschluss zum Text-Bebauungsplan Nr. 7213-3, sowie Teilaufhebung des Text- Bebauungsplans Nr. 8414-1, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Empfehlung Rat 07.11.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag 1) Der Text-Bebauungsplan Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem ist für einen Teilbereich (TB 1) zwischen Mainzer Straße, Dreholzstraße und Ackerstraße sowie einen Teilbereich (TB 2) zwischen Meckenheimer Straße, Siegfriedstraße, Schützengraben und Bodenstaffstraße gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. 2) Die Teilaufhebung des Text-Bebauungsplans Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem ist in einem Teilbereich (TB 1) zwischen Mainzer Straße, Dreholzstraße und Ackerstraße sowie in einem Teilbereich (TB 2) zwischen Meckenheimer Straße, Siegfriedstraße, Schützengraben und Bodenstaffstraße gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. 3) Der gemeinsame Entwurf der Begründung zum Text-Bebauungsplan Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ sowie zum Text- Bebauungsplan 8414-1, „Mainzer Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. Begründung Nutzung des Gebietes und vorhandenes Planungsrecht: Die beiden von der Planung erfassten räumlichen Bereiche (nachfolgend TB 1 und TB 2) sind Teil des heutigen Mehlemer Zentrums. Westlich der Mainzer Straße im Verlauf der Meckenheimer Straße präsentiert sich das Plangebiet als heterogene Geschäftsstraße, auf der sich in den Erdgeschossbereichen meist Handelsbetriebe, Gastronomie und Dienstleister angesiedelt haben. Die oberen Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 14 Seite 2 Geschosse sind der Wohnnutzung zuzuordnen. Die weiteren Straßenverläufe der westlich der Mainzer Straße abführenden Straßen, hier Dreholzstraße, Ackerstraße und Schützengraben sind von einer überwiegend zwei- bis dreigeschossigen Wohnnutzung geprägt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als weitgehend geschlossene Straßenrandbebauung dar. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen), bordellartige Betriebe usw. sind im gesamten Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Mehlem als Gemischte Baufläche dar, der Dorfplatz ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkfläche hinterlegt. In vorgenannten Bereichen besteht durch den Text-Bebauungsplan Nr. 8414- 1, „Mainzer Straße“, der im Jahre 1968 seine Rechtskraft erlangte, bereits verbindliches Planungsrecht. Dieses bezieht sich ausschließlich auf Festsetzungen bezüglich der maximal zulässigen Bautiefen. Angaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung sind nicht hinterlegt. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich demnach im Übrigen nach den Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Bauvorhaben sind hier im Wesentlichen dann zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Entspricht diese Umgebung einem der Baugebiete nach Baunutzungsverordnung (BauNVO), so richtet sich u. a. die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bezüglich ihrer Art nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (gem. § 34 Abs. 2 BauGB). Im vorliegenden Fall sind die von der Planung erfassten Bereiche differenziert zu betrachten. Die Bereiche entlang der Dreholz- und Ackerstraße sowie entlang des Schützengrabens können als faktische allgemeine Wohngebiete bewertet werden, in denen sich vereinzelt gewerbliche- bzw. Dienstleistungsbetriebe befinden, die Straßenverläufe der Mainzer- als auch der Meckenheimer Straße entsprechen mit Ihrem hohen Gastronomie-, Gewerbe- und Dienstleistungsanteil dem gegenüber einem faktischen Mischgebiet. Demnach sind in den beiden letztgenannten Bereichen Vergnügungsstätten in den überwiegend gewerblich geprägten Bereichen allgemein, bzw. ansonsten ausnahmsweise zulässig (ausschließlich nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten). Zusätzlich findet die “Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bad Godesberg vom 02. Februar 1983“ für den Ortsteil Mehlem in einem Teilgebiet von TB 1 sowie im gesamten Geltungsbereich des TB 2 ihre Anwendung. Diese verfolgt das Ziel, für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile), durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes.Seite 2 von 14 Seite 3 Anlass der Planaufstellung und Städtebauliche Ziele: Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (DS-Nr.: 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn im Hinblick auf die Zunahme von Anträgen auf Genehmigungen von Wettbüros und Spielhallen im Stadtgebiet die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes, städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten (DS.-Nr.: 1210191NV7). In Überarbeitung des aus dem Jahre 1988 stammenden „Konzepts zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ wurden daraufhin mit Datum vom 15. November 2012 zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzepts beschlossen (DS.-Nr.: 1210191NV8). Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig, deshalb sollen Vergnügungsstätten ausschließlich in bestimmten räumlichen Bereichen des Stadtgebietes zugelassen werden. Bereits in der Vergangenheit wurden verschiedene Bebauungspläne im Bonner Stadtgebiet dahingehend geändert, dass die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ausgeschlossen wurde. Entsprechende Regelungen sollen jetzt auch für die von der vorliegenden Planung erfassten Teilbereiche des Mehlemer Zentrums getroffen werden, da mit Eingang vom 24. Mai 2018 und einer Ergänzung der Antragsunterlagen vom 25. Juni 2018 der Verwaltung ein Antrag zur Genehmigung eines Wettbüros vorliegt. Dieses Ansiedlungsvorhaben macht es notwendig, hier mit der Aufstellung eines neuen Text-Bebauungsplans, bzw. der Teilaufhebung eines Bestandsplans lenkend in den Prozess einzugreifen. Durch diesen Eingriff kann die Angebotsvielfalt des Mehlemer Ortsteilzentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down- Effekten bereits frühzeitig entgegengetreten werden. Das angefragte Vorhaben liegt zudem in unmittelbarer Nähe zu einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke (hier kath. Pfarrkirche „Sankt Severin“) und ist in Folge dessen auch zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dieser schutzbedürftigen Nutzung nicht zu befürworten. Planverfahren: Der Beschluss zur Aufstellung des Text-Bebauungsplans Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ sowie die Teilaufhebung desSeite 3 von 14 Seite 4 bestehenden Text-Bebauungsplans Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ wurde im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Stadtbaurat in Vertretung des Oberbürgermeisters der Bundesstadt Bonn sowie den Vorsitzenden des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 09. August 2018 bzw. 14. August 2018 gefasst und am 29. August 2018 ortsüblich bekanntgemacht. Dieser Beschluss wurde im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05. September 2018 und der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September 2018 nachträglich von den vorgenannten Gremien bestätigt (DS.-Nr.: 1812037). Da im Rahmen der vorgesehenen Aufstellung des Text-Bebauungsplans Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ bzw. der Teilaufhebung des bereits bestehenden Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von Vergnügungsstätten, Sexshops, Gartenbaubetrieben und Tankstellen getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren beinhaltet allgemein, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. Entsprechend zum vorgenannten Ablauf wurden hier die Aufstellungsverfahren durchgeführt. In seiner Sitzung am 10. April 2019 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz nach vorheriger Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (27.03.2019) die öffentliche Auslegung der beiden Bebauungspläne beschlossen (DS.Nr.: 1910529). Die Offenlage wurde am 30. April 2019 ortsüblich bekannt gemacht und erfolgte im Zeitraum vom 10. Mai 2019 bis einschließlich 11. Juni 2019. Die Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Bebauungspläne Gelegenheit, sich über die Planungsziele zu informieren und sich hierzu zu äußern. Bedenken gegen die Aufstellung sowie die Teilaufhebung der beiden Text-Bebauungspläne wurden dabei jedoch nicht vorgetragen. Die gemeinsame Begründung zum Text-Bebauungsplanentwurf Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ sowie zur Teilaufhebung des bestehenden Text-Bebauungsplans Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ ist dieser Vorlage in unveränderter Form als Anlage beigefügt.Seite 4 von 14 Seite 5 Text-Bebauungsplan Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ und Teilaufhebung Text-Bebauungsplan Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Begründung: Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplans 3. Auswirkungen des Bebauungsplans 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 5 von 14 Seite 6 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Der Geltungsbereich des Text-Bebauungsplanes Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ umfasst zwei Teilbereiche des heutigen Mehlemer Zentrums, das entlang der Mainzer Straße neben Wohnbebauung vorwiegend durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung tritt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei in diesen Abschnitten als weitgehend geschlossene, zwei- bis dreigeschossige Straßenrandbebauung dar. Das städtebauliche Bild im historisch gewachsenen Ortskern von Mehlem wird bestimmt durch das Kirchengebäude von „St. Severin“ und zahlreiche kleinteilige Gebäudestrukturen, teilweise noch in Fachwerkbauweise. Westlich der Mainzer-, im Verlauf der Meckenheimer Straße, präsentiert sich das Plangebiet als heterogene Geschäftsstraße, auf der sich in den Erdgeschossbereichen ebenfalls meist Einzelhändler, gastronomische Betriebe und Dienstleister angesiedelt haben. In den Obergeschossen sind hauptsächlich Wohnungen angesiedelt. Diese Nutzungsmischung wird östlich, in einem Teilabschnitt der im Geltungsbereich liegenden Siegfriedstraße, weitergeführt. Die weiteren vom Aufstellungsbeschluss betroffenen Straßenverläufe der westlich der Mainzer Straße abführenden Straßen, hier Dreholzstraße, Ackerstraße und Schützengraben, sind von einer überwiegend zwei- bis dreigeschossigen Wohnnutzung geprägt. Dies gilt gleichermaßen für den Teilabschnitt der östlich abführenden Bodenstaffstraße. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Mehlem als Gemischte Baufläche dar, der Dorfplatz ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkfläche hinterlegt. Da im Rahmen der Aufstellung des Text-Bebauungsplans Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ lediglich die Feinsteuerung durch Festlegung einer einzelnen Art der baulichen Nutzung bewirkt werden soll, kann der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Der Text-Bebauungsplan Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ aus dem Jahre 1968, in dessen Geltungsbereich die Teilbereiche zwischen Mainzer Straße, Dreholzstraße und Ackerstraße (Teilbereich 1) sowie die zwischen Meckenheimer Straße, Schützengraben und Teilabschnitten der Siegfried- und Bodenstaffstraße (Teilbereich 2) liegen, enthält außer zu Aussagen der maximal zulässigen Bautiefen keine expliziten Angaben zu einer Gebietsausweisung. Somit richtetSeite 6 von 14 Seite 7 sich die Zulässigkeit von Vorhaben hier im Übrigen gemäß den Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Darüber hinaus findet in Teilbereich 1 teilweise und in Teilbereich 2 insgesamt die “Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bad Godesberg vom 02. Februar 1983“ für den Ortsteil Mehlem ihre Anwendung. Diese verfolgt das Ziel, für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile), durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. 1.3. Planungsanlass Durch die derzeit innerhalb des Stadtgebietes vermehrt bestehenden Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere jedoch durch die bekannt gewordene Absicht der Ansiedlung eines Wettbüros im Ortsteilzentrum von Mehlem, einem Bereich, der dem Zentrentyp C zuzuordnen ist, besteht der Anlass, durch die Aufstellung des Text- Bebauungsplanes Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ und die parallel dazu verlaufende Teilaufhebung des Text- Bebauungsplanes Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ lenkend in diesen Prozess einzugreifen. Diesbezüglich hat der Rat der Bundesstadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Zurückliegend wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 die Verwaltung beauftragt, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsur Wirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf dasSeite 7 von 14 Seite 8 Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig- Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. In den beiden Geltungsbereichen des vorgenannten, neu aufzustellenden Text-Bebauungsplans, die derzeit gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entsprechend ihrer Art der baulichen Nutzung denen eines Mischgebietes gleichen, wären aktuell im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1977) Wettbüros nicht grundsätzlich unzulässig. 1.4. Planungsablauf Der Beschluss zur Aufstellung des Text-Bebauungsplanes Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“, mit der parallel verlaufenden Aufhebung von Teilbereichen des Textbebauungsplanes Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ erfolgte vorab in Vertretung des Oberbürgermeisters durch den Stadtbaurat sowie durch den Vorsitzenden des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 09. August 2018 bzw. 14. August 2018 per Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW und wurde am 29. August 2018 ortsüblich bekanntgemacht. Dieser Beschluss wurde im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05. September 2018 und der Ausschusssitzung für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September 2018 nachträglich von den vorgenannten Gremien bestätigt. In den nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilenden Bereichen, in denen sich der aus der vorhandenen Eigenart ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, kann die Aufstellung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. Entsprechend zum vorgenannten Ablauf verläuft parallel das Teilaufhebungsverfahren des Text-Bebauungsplans Nr. 8414-1, “Mainzer Straße“.Seite 8 von 14 Seite 9 2. Ziele und Zwecke Die Ziele und Zwecke, die mit der Aufstellung des Text- Bebauungsplanes Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem - Mainzer Straße“ und der parallel verlaufenden Teilaufhebung des Textbebauungsplanes Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ verfolgt werden, lassen sich mit der Sicherung der Angebotsvielfalt im gesamten Bereich des Ortsteilzentrums Mehlem und dem Entgegentreten einer Entstehung oder Verfestigung von Trading-Down-Effekten darstellen. Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, liegen die beiden Plangebiete innerhalb eines Bereiches, der einem Zentrentyp „C“ zuzuordnen ist, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Im Rahmen der Neuaufstellung des Text-Bebauungsplanes Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ wird neben der Gebietsausweisung “Mischgebiet“ (§ 6 BauNVO) die Zulässigkeit einzelner Nutzungsarten, die unter § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgeführt werden, geregelt. § 6 BauNVO, Mischgebiete – MI – (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Wohngebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 6. Gartenbaubetriebe, 7. Tankstellen, 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.Seite 9 von 14 Seite 10 (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes zugelassen werden. Um den Gebietscharakter des Ortsteilzentrums Mehlem auch zukünftig zu erhalten und zu stärken, werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Nutzungen sowie die gemäß § 6 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Die planungsrechtliche Steuerung, insbesondere der Ausschluss von Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 sowie Abs. 3 BauNVO), ist aus städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden und begründet: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele werden auch durch die Ansiedlung von Sexshops gefährdet, welche planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe einzustufen sind. Auch diese Betriebe werden hier ausgeschlossen. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig, in Folge dessen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbegebieten Vergnügungsstätten in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden sollen. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im Rahmen der hier behandelten Bauleitplanverfahren nicht weiter behandelt werden müssen.Seite 10 von 14 Seite 11 Regelungen zur Zulässigkeit von Bordellen oder bordellartigen Betrieben müssen vorliegend nicht getroffen werden, da derartige Nutzungen in Mischgebieten ohnehin unzulässig sind. Des Weiteren ist der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) in den Geltungsbereichen der Teilbereiche 1 und 2 des vorgenannten Text-Bebauungsplans damit zu begründen, dass diese gewerblichen Nutzungen zusätzliche, für den Ortskern Mehlem nicht verträgliche, Verkehrs- und Lärmbelastungen bedeuten würden, die einerseits von der vorhandenen Verkehrs-Infrastruktur nicht aufgenommen werden können und andererseits für das Mischgebiet zusätzliche, nicht verträgliche Lärmimmissionen verursachen würden. Darüber hinaus ist der für die vorgenannten gewerblichen Nutzungen benötigte Flächenbedarf nicht mit den kleinteiligen Grundstücks- und den damit einhergehenden Gebäudestrukturen vor Ort zu vereinbaren, da sich diese weder nach Art, noch vom Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Eine Beeinträchtigung des historisch gewachsenen Ortsbilds könnte somit nicht ausgeschlossen werden. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht, in Folge dessen sich gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) – Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – die Zulässigkeit eines zukünftigen Vorhabens im Geltungsbereich des vorgenannten, einfachen Bebauungsplanes im Übrigen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Parallel zu vorgenanntem Aufstellungsverfahren des Text- Bebauungsplans Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ verläuft die Teilaufhebung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-1 „Mainzer Straße“, der seine Rechtskraft durch Bekanntmachung im Jahre 1968 erlangte. Dieser enthält außer zu Aussagen der maximal zulässigen Bautiefen sowie zu aus einem früheren Fluchtlinienplan übernommenen Baulinien keine weitergehenden Angaben, bspw. im Hinblick auf eine Gebietsausweisung. Infolge dessen richtete sich bisher die Zulässigkeit von Vorhaben bei Einhaltung der vorgenannten Vorgaben hier im Übrigen gemäß den Inhalten des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Da in den beiden aufzuhebenden Teilbereichen des Bebauungsplanes Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ zurückliegend die planungsrechtlichen Vorgaben bereits nahezu vollständig umgesetzt wurden (Realisierung von Wohngebäuden entlang der öfftl. Verkehrsflächen gem. den vorgegebenen Baulinien, eingeschossige Bauteile – teils gewerblich genutzt – im rückwärtigen Grundstücksbereich, allg. gemischt genutzte Bauflächen), zudem auch keine weiteren Potentialflächen zur Weiterentwicklung innerhalb dieser Bereiche mehr vorhanden sind, kann der Textbebauungsplan aktuell als in Gänze umgesetzt angesehen werden. Durch die Teilaufhebungen des vorgenannten Plans mit der parallel verlaufenden Aufstellung des Text-Bebauungsplanes Nr.7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mehlemer Straße“, der für diese BereicheSeite 11 von 14 Seite 12 planungsrechtlich Mischgebiete gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt, sind für die dortigen Grundstücks-, bzw. Hausbesitzer durch die vorgenannte Festsetzung dem entsprechend keine nachteiligen Einschränkungen bezgl. der Nutzbarkeit zu erwarten. Durch die zukünftigen Gebietsausweisungen der Mischgebietsflächen in den Teilbereichen 1 und 2 des Textbebauungsplans Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“, wird die derzeit bereits faktisch bestehende Nutzungsart „Mischgebiet“ ausschließlich planungsrechtlich gesichert. 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der Aufstellung des Text-Bebauungsplanes Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ und der parallel verlaufenden Teilaufhebung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Mehlemer Ortsteilzentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten oder von Sexshops an diesem Standort könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe gefährdet werden. 3.2. Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Text- Bebauungsplans Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer durch die planungsrechtliche Festsetzung eines Mischgebietes gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein konkretisiert, in Teilbereichen durch Ausschluss ansonsten zulässiger Arten baulicher Nutzung jedoch auch eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des Mehlemer Ortszentrums als Einkaufsmittelpunkt der Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei den Inhalten des Text- Bebauungsplanentwurfs nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, mischgebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aufgestellt: Bonn, im November 2018Seite 12 von 14 Seite 13 Anlage/n 1 Geltungsbereich (öffentlich)Seite 13 von 14 Bebauungsplan Nr. 7213-3 Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 8414-1 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Teilaufhebung "Ortszentrum Mehlem -Mainzer Straße-" Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil MehlemSeite 14 von 14
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de