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190414 · Beschlussvorlage

Satzungsbeschluss zum Text-Bebauungsplan Nr. 7213-3, sowie Teilaufhebung des Text-Bebauungsplans Nr. 8414-1, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem

Nummer
190414
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 07.11.2019 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190414
Satzungsbeschluss zum Text-Bebauungsplan Nr.
7213-3, sowie Teilaufhebung des Text-
Bebauungsplans Nr. 8414-1, Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Mehlem
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Empfehlung
Rat 07.11.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1) Der Text-Bebauungsplan Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer
Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Mehlem ist für einen Teilbereich (TB 1) zwischen
Mainzer Straße, Dreholzstraße und Ackerstraße sowie einen Teilbereich
(TB 2) zwischen Meckenheimer Straße, Siegfriedstraße,
Schützengraben und Bodenstaffstraße gemäß § 10 Baugesetzbuch
(BauGB) als Satzung beschlossen.
2) Die Teilaufhebung des Text-Bebauungsplans Nr. 8414-1, „Mainzer
Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Mehlem ist in einem Teilbereich (TB 1) zwischen
Mainzer Straße, Dreholzstraße und Ackerstraße sowie in einem
Teilbereich (TB 2) zwischen Meckenheimer Straße, Siegfriedstraße,
Schützengraben und Bodenstaffstraße gemäß § 10 Baugesetzbuch
(BauGB) als Satzung beschlossen.
3) Der gemeinsame Entwurf der Begründung zum Text-Bebauungsplan Nr.
7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ sowie zum Text-
Bebauungsplan 8414-1, „Mainzer Straße“ der Bundesstadt Bonn für ein
Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem wird
unverändert als Satzungsbegründung übernommen.
Begründung
Nutzung des Gebietes und vorhandenes Planungsrecht:
Die beiden von der Planung erfassten räumlichen Bereiche (nachfolgend TB 1
und TB 2) sind Teil des heutigen Mehlemer Zentrums. Westlich der Mainzer
Straße im Verlauf der Meckenheimer Straße präsentiert sich das Plangebiet als
heterogene Geschäftsstraße, auf der sich in den Erdgeschossbereichen meist
Handelsbetriebe, Gastronomie und Dienstleister angesiedelt haben. Die oberen
Federführung:
61 Stadtplanungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 14

Seite 2
Geschosse sind der Wohnnutzung zuzuordnen. Die weiteren Straßenverläufe
der westlich der Mainzer Straße abführenden Straßen, hier Dreholzstraße,
Ackerstraße und Schützengraben sind von einer überwiegend zwei- bis
dreigeschossigen Wohnnutzung geprägt. Die vorhandene Bebauung stellt sich
dabei als weitgehend geschlossene Straßenrandbebauung dar.
Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen), bordellartige Betriebe usw. sind
im gesamten Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von
Mehlem als Gemischte Baufläche dar, der Dorfplatz ist als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkfläche hinterlegt.
In vorgenannten Bereichen besteht durch den Text-Bebauungsplan Nr. 8414-
1, „Mainzer Straße“, der im Jahre 1968 seine Rechtskraft erlangte, bereits
verbindliches Planungsrecht. Dieses bezieht sich ausschließlich auf
Festsetzungen bezüglich der maximal zulässigen Bautiefen. Angaben zu Art
und Maß der baulichen Nutzung sind nicht hinterlegt. Die Zulässigkeit von
Vorhaben richtet sich demnach im Übrigen nach den Vorgaben des § 34
Baugesetzbuch (BauGB). Bauvorhaben sind hier im Wesentlichen dann
zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
Entspricht diese Umgebung einem der Baugebiete nach
Baunutzungsverordnung (BauNVO), so richtet sich u. a. die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten bezüglich ihrer Art nach den Bestimmungen der
Baunutzungsverordnung (gem. § 34 Abs. 2 BauGB). Im vorliegenden Fall sind
die von der Planung erfassten Bereiche differenziert zu betrachten. Die
Bereiche entlang der Dreholz- und Ackerstraße sowie entlang des
Schützengrabens können als faktische allgemeine Wohngebiete bewertet
werden, in denen sich vereinzelt gewerbliche- bzw. Dienstleistungsbetriebe
befinden, die Straßenverläufe der Mainzer- als auch der Meckenheimer Straße
entsprechen mit Ihrem hohen Gastronomie-, Gewerbe- und
Dienstleistungsanteil dem gegenüber einem faktischen Mischgebiet.
Demnach sind in den beiden letztgenannten Bereichen Vergnügungsstätten in
den überwiegend gewerblich geprägten Bereichen allgemein, bzw. ansonsten
ausnahmsweise zulässig (ausschließlich nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten).
Zusätzlich findet die “Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen
an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im
Stadtbezirk Bad Godesberg vom 02. Februar 1983“ für den Ortsteil Mehlem in
einem Teilgebiet von TB 1 sowie im gesamten Geltungsbereich des TB 2 ihre
Anwendung. Diese verfolgt das Ziel, für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile),
durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen
Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu
erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes.Seite 2 von 14

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Anlass der Planaufstellung und Städtebauliche Ziele:
Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im
Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
(DS-Nr.: 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb eines Zentrentyps
„C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums.
Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges
Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in
Wettbewerbssituation und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne
Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind.
Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung
mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des
Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende
Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen.
Bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 beauftragte der Rat der Bundesstadt
Bonn im Hinblick auf die Zunahme von Anträgen auf Genehmigungen von
Wettbüros und Spielhallen im Stadtgebiet die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes, städtebauliches Entwicklungskonzept
(Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten (DS.-Nr.:
1210191NV7). In Überarbeitung des aus dem Jahre 1988 stammenden
„Konzepts zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ wurden daraufhin mit
Datum vom 15. November 2012 zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzepts beschlossen (DS.-Nr.: 1210191NV8). Ein
vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem Gemeindegebiet
wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig,
deshalb sollen Vergnügungsstätten ausschließlich in bestimmten räumlichen
Bereichen des Stadtgebietes zugelassen werden. Bereits in der Vergangenheit
wurden verschiedene Bebauungspläne im Bonner Stadtgebiet dahingehend
geändert, dass die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ausgeschlossen
wurde. Entsprechende Regelungen sollen jetzt auch für die von der
vorliegenden Planung erfassten Teilbereiche des Mehlemer Zentrums getroffen
werden, da mit Eingang vom 24. Mai 2018 und einer Ergänzung der
Antragsunterlagen vom 25. Juni 2018 der Verwaltung ein Antrag zur
Genehmigung eines Wettbüros vorliegt. Dieses Ansiedlungsvorhaben macht es
notwendig, hier mit der Aufstellung eines neuen Text-Bebauungsplans, bzw.
der Teilaufhebung eines Bestandsplans lenkend in den Prozess einzugreifen.
Durch diesen Eingriff kann die Angebotsvielfalt des Mehlemer Ortsteilzentrums
gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-
Effekten bereits frühzeitig entgegengetreten werden. Das angefragte Vorhaben
liegt zudem in unmittelbarer Nähe zu einer Fläche für den Gemeinbedarf mit
der Zweckbestimmung Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke (hier
kath. Pfarrkirche „Sankt Severin“) und ist in Folge dessen auch zur Vermeidung
von Beeinträchtigungen dieser schutzbedürftigen Nutzung nicht zu befürworten.
Planverfahren:
Der Beschluss zur Aufstellung des Text-Bebauungsplans Nr. 7213-3,
„Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ sowie die Teilaufhebung desSeite 3 von 14

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bestehenden Text-Bebauungsplans Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ wurde im
Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Stadtbaurat in Vertretung des
Oberbürgermeisters der Bundesstadt Bonn sowie den Vorsitzenden des
Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 09. August 2018
bzw. 14. August 2018 gefasst und am 29. August 2018 ortsüblich
bekanntgemacht. Dieser Beschluss wurde im Rahmen der Sitzung der
Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05. September 2018 und der Sitzung des
Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September
2018 nachträglich von den vorgenannten Gremien bestätigt (DS.-Nr.: 1812037).
Da im Rahmen der vorgesehenen Aufstellung des Text-Bebauungsplans Nr.
7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ bzw. der Teilaufhebung des
bereits bestehenden Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“
lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von
Vergnügungsstätten, Sexshops, Gartenbaubetrieben und Tankstellen getroffen
werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch
(BauGB) Anwendung finden.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren beinhaltet
allgemein, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden kann. Die Bürgerinnen und
Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im
Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen
der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren
einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13
Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein
Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. Entsprechend zum vorgenannten
Ablauf wurden hier die Aufstellungsverfahren durchgeführt.
In seiner Sitzung am 10. April 2019 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr
und Denkmalschutz nach vorheriger Beratung in der Bezirksvertretung Bad
Godesberg (27.03.2019) die öffentliche Auslegung der beiden Bebauungspläne
beschlossen (DS.Nr.: 1910529).
Die Offenlage wurde am 30. April 2019 ortsüblich bekannt gemacht und erfolgte
im Zeitraum vom 10. Mai 2019 bis einschließlich 11. Juni 2019. Die
Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten im Rahmen der
öffentlichen Auslegung der Bebauungspläne Gelegenheit, sich über die
Planungsziele zu informieren und sich hierzu zu äußern. Bedenken gegen die
Aufstellung sowie die Teilaufhebung der beiden Text-Bebauungspläne wurden
dabei jedoch nicht vorgetragen.
Die gemeinsame Begründung zum Text-Bebauungsplanentwurf Nr. 7213-3,
„Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ sowie zur Teilaufhebung des
bestehenden Text-Bebauungsplans Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ ist dieser
Vorlage in unveränderter Form als Anlage beigefügt.Seite 4 von 14

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Text-Bebauungsplan Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem –
Mainzer Straße“
und Teilaufhebung Text-Bebauungsplan Nr. 8414-1,
„Mainzer Straße“
der Bundesstadt Bonn
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
Begründung:
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
3. Auswirkungen des Bebauungsplans
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 5 von 14

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1. Allgemeines
1.1. Plangebiet
Der Geltungsbereich des Text-Bebauungsplanes Nr. 7213-3,
„Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ umfasst zwei Teilbereiche des
heutigen Mehlemer Zentrums, das entlang der Mainzer Straße neben
Wohnbebauung vorwiegend durch Einzelhandel, Gastronomie und
Dienstleistungsbetriebe in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung
tritt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei in diesen Abschnitten
als weitgehend geschlossene, zwei- bis dreigeschossige
Straßenrandbebauung dar.
Das städtebauliche Bild im historisch gewachsenen Ortskern von
Mehlem wird bestimmt durch das Kirchengebäude von „St. Severin“ und
zahlreiche kleinteilige Gebäudestrukturen, teilweise noch in
Fachwerkbauweise.
Westlich der Mainzer-, im Verlauf der Meckenheimer Straße, präsentiert
sich das Plangebiet als heterogene Geschäftsstraße, auf der sich in den
Erdgeschossbereichen ebenfalls meist Einzelhändler, gastronomische
Betriebe und Dienstleister angesiedelt haben. In den Obergeschossen
sind hauptsächlich Wohnungen angesiedelt. Diese Nutzungsmischung
wird östlich, in einem Teilabschnitt der im Geltungsbereich liegenden
Siegfriedstraße, weitergeführt.
Die weiteren vom Aufstellungsbeschluss betroffenen Straßenverläufe
der westlich der Mainzer Straße abführenden Straßen, hier
Dreholzstraße, Ackerstraße und Schützengraben, sind von einer
überwiegend zwei- bis dreigeschossigen Wohnnutzung geprägt. Dies
gilt gleichermaßen für den Teilabschnitt der östlich abführenden
Bodenstaffstraße.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern
von Mehlem als Gemischte Baufläche dar, der Dorfplatz ist als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkfläche hinterlegt. Da im
Rahmen der Aufstellung des Text-Bebauungsplans Nr. 7213-3,
„Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ lediglich die Feinsteuerung
durch Festlegung einer einzelnen Art der baulichen Nutzung bewirkt
werden soll, kann der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen
werden.
Der Text-Bebauungsplan Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ aus dem
Jahre 1968, in dessen Geltungsbereich die Teilbereiche zwischen
Mainzer Straße, Dreholzstraße und Ackerstraße (Teilbereich 1) sowie
die zwischen Meckenheimer Straße, Schützengraben und
Teilabschnitten der Siegfried- und Bodenstaffstraße (Teilbereich 2)
liegen, enthält außer zu Aussagen der maximal zulässigen Bautiefen
keine expliziten Angaben zu einer Gebietsausweisung. Somit richtetSeite 6 von 14

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sich die Zulässigkeit von Vorhaben hier im Übrigen gemäß den
Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Darüber hinaus findet in Teilbereich 1 teilweise und in Teilbereich 2
insgesamt die “Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen
an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im
Stadtbezirk Bad Godesberg vom 02. Februar 1983“ für den Ortsteil
Mehlem ihre Anwendung. Diese verfolgt das Ziel, für jeweils bestimmte
Bereiche (Ortsteile), durch besondere Anforderungen an die Gestaltung
bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in
das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der
Eigenart des Straßenbildes.
1.3. Planungsanlass
Durch die derzeit innerhalb des Stadtgebietes vermehrt bestehenden
Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere jedoch
durch die bekannt gewordene Absicht der Ansiedlung eines Wettbüros
im Ortsteilzentrum von Mehlem, einem Bereich, der dem Zentrentyp C
zuzuordnen ist, besteht der Anlass, durch die Aufstellung des Text-
Bebauungsplanes Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“
und die parallel dazu verlaufende Teilaufhebung des Text-
Bebauungsplanes Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ lenkend in diesen
Prozess einzugreifen.
Diesbezüglich hat der Rat der Bundesstadt Bonn bereits 1988 ein
„Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen.
Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen
werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um
die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus
städtebaulichen Gründen zu steuern.
Zurückliegend wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung
am 31. Mai 2012 die Verwaltung beauftragt, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches
Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass
genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von
Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender
Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher
zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine
planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten
in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit
folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsur Wirkung (Unterbrechung
der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch
zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf dasSeite 7 von 14

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Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere
in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung
bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-
Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und
temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die
Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
In den beiden Geltungsbereichen des vorgenannten, neu
aufzustellenden Text-Bebauungsplans, die derzeit gemäß § 30 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) entsprechend ihrer Art der baulichen Nutzung denen eines
Mischgebietes gleichen, wären aktuell im Rahmen der vorhandenen,
rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1977) Wettbüros nicht
grundsätzlich unzulässig.
1.4. Planungsablauf
Der Beschluss zur Aufstellung des Text-Bebauungsplanes Nr. 7213-3,
„Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“, mit der parallel verlaufenden
Aufhebung von Teilbereichen des Textbebauungsplanes Nr. 8414-1,
„Mainzer Straße“ erfolgte vorab in Vertretung des Oberbürgermeisters
durch den Stadtbaurat sowie durch den Vorsitzenden des Ausschusses
für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 09. August 2018 bzw. 14.
August 2018 per Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW und
wurde am 29. August 2018 ortsüblich bekanntgemacht.
Dieser Beschluss wurde im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung
Bad Godesberg am 05. September 2018 und der Ausschusssitzung für
Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19. September 2018
nachträglich von den vorgenannten Gremien bestätigt.
In den nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilenden Bereichen,
in denen sich der aus der vorhandenen Eigenart ergebende
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, kann die Aufstellung
im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
erfolgen. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet
werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung
des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung
zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren
einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von
einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht
ist somit nicht erforderlich.
Entsprechend zum vorgenannten Ablauf verläuft parallel das
Teilaufhebungsverfahren des Text-Bebauungsplans Nr. 8414-1,
“Mainzer Straße“.Seite 8 von 14

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2. Ziele und Zwecke
Die Ziele und Zwecke, die mit der Aufstellung des Text-
Bebauungsplanes Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem - Mainzer Straße“
und der parallel verlaufenden Teilaufhebung des Textbebauungsplanes
Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ verfolgt werden, lassen sich mit der
Sicherung der Angebotsvielfalt im gesamten Bereich des
Ortsteilzentrums Mehlem und dem Entgegentreten einer Entstehung
oder Verfestigung von Trading-Down-Effekten darstellen.
Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008
beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, liegen die beiden Plangebiete
innerhalb eines Bereiches, der einem Zentrentyp „C“ zuzuordnen ist,
entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich
dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen
Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation und
darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation
sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind.
Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende
Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des
Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung
und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu
ermöglichen.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Text-Bebauungsplanes Nr. 7213-3,
„Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ wird neben der
Gebietsausweisung “Mischgebiet“ (§ 6 BauNVO) die Zulässigkeit
einzelner Nutzungsarten, die unter § 6 Abs. 2 und Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgeführt werden, geregelt.
§ 6 BauNVO, Mischgebiete – MI –
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Wohngebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
6. Gartenbaubetriebe,
7. Tankstellen,
8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den
Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche
Nutzungen geprägt sind.Seite 9 von 14

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(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8
bezeichneten Teile des Gebietes zugelassen werden.
Um den Gebietscharakter des Ortsteilzentrums Mehlem auch zukünftig
zu erhalten und zu stärken, werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8
Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Nutzungen sowie die
gemäß § 6 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen ausgeschlossen.
Die planungsrechtliche Steuerung, insbesondere der Ausschluss von
Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 sowie Abs. 3 BauNVO), ist aus
städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden und begründet:
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die
äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des
Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen
Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger
Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit
Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende
Minderung insbesondere der Wohnqualität
- Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der
Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen
Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen
Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die
ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem
Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich
abwandern.
Diese städtebaulichen Entwicklungsziele werden auch durch die
Ansiedlung von Sexshops gefährdet, welche planungsrechtlich
allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als
Einzelhandelsbetriebe einzustufen sind. Auch diese Betriebe werden
hier ausgeschlossen.
Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten aus dem
Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten
Gewerbefreiheit unzulässig, in Folge dessen ausschließlich in
Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbegebieten
Vergnügungsstätten in definierten räumlichen Bereichen weiterhin
zugelassen werden sollen. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines
Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und
Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im Rahmen der hier
behandelten Bauleitplanverfahren nicht weiter behandelt werden
müssen.Seite 10 von 14

Seite 11
Regelungen zur Zulässigkeit von Bordellen oder bordellartigen
Betrieben müssen vorliegend nicht getroffen werden, da derartige
Nutzungen in Mischgebieten ohnehin unzulässig sind.
Des Weiteren ist der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und
Tankstellen (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 Baunutzungsverordnung
(BauNVO)) in den Geltungsbereichen der Teilbereiche 1 und 2 des
vorgenannten Text-Bebauungsplans damit zu begründen, dass diese
gewerblichen Nutzungen zusätzliche, für den Ortskern Mehlem nicht
verträgliche, Verkehrs- und Lärmbelastungen bedeuten würden, die
einerseits von der vorhandenen Verkehrs-Infrastruktur nicht
aufgenommen werden können und andererseits für das Mischgebiet
zusätzliche, nicht verträgliche Lärmimmissionen verursachen würden.
Darüber hinaus ist der für die vorgenannten gewerblichen Nutzungen
benötigte Flächenbedarf nicht mit den kleinteiligen Grundstücks- und
den damit einhergehenden Gebäudestrukturen vor Ort zu vereinbaren,
da sich diese weder nach Art, noch vom Maß der baulichen Nutzung in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Eine Beeinträchtigung
des historisch gewachsenen Ortsbilds könnte somit nicht
ausgeschlossen werden. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen
erfolgen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht, in Folge dessen
sich gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) – Zulässigkeit von
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – die Zulässigkeit
eines zukünftigen Vorhabens im Geltungsbereich des vorgenannten,
einfachen Bebauungsplanes im Übrigen nach § 34 Baugesetzbuch
(BauGB) richtet.
Parallel zu vorgenanntem Aufstellungsverfahren des Text-
Bebauungsplans Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“
verläuft die Teilaufhebung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-1
„Mainzer Straße“, der seine Rechtskraft durch Bekanntmachung im
Jahre 1968 erlangte.
Dieser enthält außer zu Aussagen der maximal zulässigen Bautiefen
sowie zu aus einem früheren Fluchtlinienplan übernommenen Baulinien
keine weitergehenden Angaben, bspw. im Hinblick auf eine
Gebietsausweisung. Infolge dessen richtete sich bisher die Zulässigkeit
von Vorhaben bei Einhaltung der vorgenannten Vorgaben hier im
Übrigen gemäß den Inhalten des § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Da in den beiden aufzuhebenden Teilbereichen des Bebauungsplanes
Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“ zurückliegend die planungsrechtlichen
Vorgaben bereits nahezu vollständig umgesetzt wurden (Realisierung
von Wohngebäuden entlang der öfftl. Verkehrsflächen gem. den
vorgegebenen Baulinien, eingeschossige Bauteile – teils gewerblich
genutzt – im rückwärtigen Grundstücksbereich, allg. gemischt genutzte
Bauflächen), zudem auch keine weiteren Potentialflächen zur
Weiterentwicklung innerhalb dieser Bereiche mehr vorhanden sind,
kann der Textbebauungsplan aktuell als in Gänze umgesetzt angesehen
werden.
Durch die Teilaufhebungen des vorgenannten Plans mit der parallel
verlaufenden Aufstellung des Text-Bebauungsplanes Nr.7213-3,
„Ortszentrum Mehlem – Mehlemer Straße“, der für diese BereicheSeite 11 von 14

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planungsrechtlich Mischgebiete gem. § 6 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) festsetzt, sind für die dortigen Grundstücks-, bzw.
Hausbesitzer durch die vorgenannte Festsetzung dem entsprechend
keine nachteiligen Einschränkungen bezgl. der Nutzbarkeit zu erwarten.
Durch die zukünftigen Gebietsausweisungen der Mischgebietsflächen in
den Teilbereichen 1 und 2 des Textbebauungsplans Nr. 7213-3,
„Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“, wird die derzeit bereits
faktisch bestehende Nutzungsart „Mischgebiet“ ausschließlich
planungsrechtlich gesichert.
3. Auswirkungen des Bebauungsplanes
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Mit der Aufstellung des Text-Bebauungsplanes Nr. 7213-3,
„Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“ und der parallel verlaufenden
Teilaufhebung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8414-1, „Mainzer Straße“
sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten.
Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt
der Attraktivität des Mehlemer Ortsteilzentrums für die dortige
Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen
Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten oder von Sexshops an diesem Standort könnte die
wirtschaftliche Existenz der dortigen, meist inhabergeführten
Einzelhandelsbetriebe gefährdet werden.
3.2. Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Text-
Bebauungsplans Nr. 7213-3, „Ortszentrum Mehlem – Mainzer Straße“
werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer
durch die planungsrechtliche Festsetzung eines Mischgebietes gem. § 6
Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein konkretisiert, in
Teilbereichen durch Ausschluss ansonsten zulässiger Arten baulicher
Nutzung jedoch auch eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange, gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt
des Mehlemer Ortszentrums als Einkaufsmittelpunkt der Vorrang vor der
uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt.
Des Weiteren handelt es sich bei den Inhalten des Text-
Bebauungsplanentwurfs nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in
die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen
Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an
potentiellen, mischgebietsadäquaten Nutzungen verbleibt.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter
Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und
Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar.
Aufgestellt: Bonn, im November 2018Seite 12 von 14

Seite 13
Anlage/n
1 Geltungsbereich (öffentlich)Seite 13 von 14

Bebauungsplan Nr. 7213-3
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 8414-1
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Teilaufhebung
"Ortszentrum Mehlem -Mainzer Straße-"
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil MehlemSeite 14 von 14

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Datenstand: 03.11.2026, 04:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de