190404 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes
Kerndaten
- Nummer
- 190404
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 190404 Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Anhörung Rat 07.11.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit Mail vom 25. September 2019 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 15. Dezember 2019, von 13:00 bis 18:00 Uhr. Die Begründung des Antrags umfasst im Wesentlichen die folgenden Ausführungen: Anlass seien die Weihnachtsmärkte in der Bonner City auf dem Münsterplatz, dem Bottlerplatz, dem Friedensplatz, der Windeckstraße, der Vivatsgasse und der Poststraße. Der Gesamtzeitraum der Bonner Weihnachtsmärkte erstrecke sich vom 22. November bis zum 23. Dezember 2019. Weihnachtsmärkte gebe es in Bonn schon sehr lange. Stellten die Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit geboten hätten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln für die bevorstehende Adventszeit und das bevorstehende Weihnachtsfest versorgten (Versorgungsfunktion der Weihnachtsmärkte), stehe heute mehr der gesellschaftliche Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. ISeite 1 von 25 Seite 2 und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen im Vordergrund (ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie seien zu Treffpunkten und Orten der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis, Spaß und Genuss seien dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen, Emotionen usw. gewännen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung und spiegelten sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Nahezu der gesamte Bereich der Bonner Innenstadt werde mit mehreren Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die musikalischen Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte seien neben den unzähligen caritativen Projekten (z.B. auf der sogenannten „Kirchenmeile“), die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt würden, Garant für das hohe Niveau und die ständige Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte und somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich jährlich wiederholende Aktion in der Stadt habe eine große Tradition, sei imageprägend und trage in einer der am dichtesten besiedelten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte der Bonner Weihnachtsmärkte würden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit sei der gesamte Bereich zwischen den Bonner Innenstadt-Weihnachtsmärkten einbezogen. Weitere Ausführungen u.a. zu den Besucherzahlen und dem räumlichen Bezug zwischen der Aufstellungsfläche und dem vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung sind dem als Anlage 2 beigefügten Antragsschreiben zu entnehmen. In seiner Sitzung vom 09.11.2017 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzte Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) zu den Weihnachtsmärkten in Bonn beschlossen, die ursprünglich bis zum 31.12.2019 befristet war. Bis zum Ablauf der „Vorgängerverordnung“ aus dem Jahre 2014 am 31.12.2016 galt eine OBV für einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen Sonntag im Advent.Seite 2 von 25 Seite 3 Mit Beschluss vom 28. November 2018 hat das Verwaltungsgericht Köln durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft ver.di festgestellt, dass die Verkaufsstellen in den Stadtbezirken Bonn, Bad Godesberg und Hardtberg nicht auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung von November 2017 aus Anlass der Weihnachtsmärkte öffnen dürfen. Aus diesem Grunde ist die vorliegende OBV erforderlich. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2019 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch die zu den vorweihnachtlichen Anlässen im Advent, bis Ende 2021 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert, wobei der Superintendent des evangelischen Kirchenkreises, Herr Eckart Wüster, und der Vorstand des Einzelhandelsverbandes Bonn- Rhein-Sieg-Euskirchen, mit separaten Schreiben vom 05.03. und 12.03.2019 explizit erklärten, dass sie die Unterzeichnung der „Bonner Vereinbarung“ als generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen sehen - im Sinne der geforderten Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW. Mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung (VG Köln, OVG Münster) in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 26.09.2019 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes gebeten. Am 26.09.2019 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg- Euskirchen e.V. mit, dass er gemäß den vorliegenden Unterlagen das öffentliche Interesse nach LÖG NRW § 6 (1), Sachgrund 1., sowie den geforderten räumlichen Bezug zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung als erfüllt und hinreichend dargestellt und belegt ansehe. Es bestünden somit keine Bedenken, da alle Voraussetzungen erfüllt seien.Seite 3 von 25 Seite 4 Die Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des katholischen Stadtdekanates, Frau Barbara Marie Ritter, hat am 30. September 2019 folgende Stellungnahme abgegeben: „...im Auftrag von Stadtdechant Dr. Wolfgang Picken und Superintendent Eckart Wüster darf ich Ihnen mitteilen, dass sich die beiden Kirchen, im Rahmen der „Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage“, nicht gegen den Antrag zum 15.Dezember 2019 aussprechen.“ Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 8.10.2019 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar, es werde deutlich, dass der Weihnachtsmarkt im Vordergrund stehe. Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit E-Mail vom 9. Oktober 2019 geäußert: Nach dortiger Auffassung könnten in Folge der geplanten Sonntagsöffnung die Beschäftigten des Einzelhandels an diesem Sonntag nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, nichts mit ihren Familien unternehmen, keine Sportveranstaltungen besuchen und nicht zuletzt nicht an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen. Aus diesem Grunde würden Ladenöffnungen am Sonntag aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt. Des Weiteren erfolgt eine Analyse der vom Antragsteller vorgelegten Statistiken hinsichtlich der Besucherzahlen und deren Verteilung mit dem Ergebnis, dass die prägende Wirkung der Veranstaltung (Weihnachtsmarkt) bezweifelt wird und die Besucher am Sonntag vielmehr wegen der Öffnung der Geschäfte in die Stadt kämen. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn und die Handwerkskammer zu Köln antworteten nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden: Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl derSeite 4 von 25 Seite 5 Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bonner Weihnachtsmarkt an verschiedenen Standorten in der Bonner Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnet man auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu einer Auswertung „West“ für Gesamt-NRW zusammengefasst sind. Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtlichesSeite 5 von 25 Seite 6 Ambiente/Stimmung“ und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016). Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und der besonderen Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem Bonner Weihnachtsmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen, anderen Programmpunkten, wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bonner Innenstadt positiv verändert und ein anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt. Der Weihnachtsmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen Weihnachtsmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucherströme Genüge zu tun. Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der Besucher des Weihnachtsmarktes die derjenigen übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bonn aufsuchen, wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des Weihnachtsmarktes auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen. Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in engem räumlichem Bezug zum Markt geschehen stehen. Je weitreichender die Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein. Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung, hier Weihnachtsmarkt) für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht.Seite 6 von 25 Seite 7 Der Weihnachtsmarkt in der Bonner Innenstadt wird auf dem Friedensplatz, der Vivatsgasse, dem Bottlerplatz, der Windeckstraße, der Poststraße und dem Münsterplatz sowie den verbindenden Straßen veranstaltet. Dabei findet der Betrieb des Weihnachtsmarktes nicht nur in und vor den eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und angrenzenden Randbereiche um den Markt gerade an den Wochenendtagen bespielt. Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für den Bereich der Innenstadt eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in der Bundesstadt Bonn seit Jahren für die Bürger ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders ist. Der räumliche Geltungsbereich der OBV ist im Vergleich zu dem in den Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Vorjahre festgesetzten, auch unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen angepasst, d.h. auf den Innenstadtbereich verkleinert worden. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den Standorten der Teilbereiche des Weihnachtsmarkts, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfassen, somit gegeben ist. Auch findet die „Veranstaltung“ Weihnachtsmarkt am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Die antragsgemäße Befristung der Verordnung aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes für dieses Jahr erfolgt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung jüngst aufgestellten Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Eine „Vorratsbeschlussfassung“ des Rates über eine Ordnungsbehördliche Verordnung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten für die gesamte Dauer der „Konsensvereinbarung“ (bisher gängige Praxis) ist in diesem Fall nicht möglich, da der city-marketing bonn e.V. keine konkreten Termine für die verkaufsoffenen Sonntage der Folgejahre benannt hat. Anlage/nSeite 7 von 25 Seite 8 1 Anlage 1 OBV Bonner Weihnachtsmarkt (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag VOS Weihnachtsmarkt Bonn (öffentlich) 3 Anlage 3 Vereinbarung VOS 2019 (öffentlich) 4 Anlage 4 Bonn Weihnachtsmarkt Stellungnahmen (öffentlich)Seite 8 von 25 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), wird von der Bundesstadt Bonn als ört- licher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 15.12.2019, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 16. Dezember 2019 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 9 von 25 Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite
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