← Vorlagen

190404 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes

Nummer
190404
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 07.11.2019 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 8,8 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (20.450 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
190404
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Anhörung
Rat 07.11.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes wird in der
als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit Mail vom 25. September 2019 beantragte Frau Maike Reinhardt in
ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V.,
dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß
§ 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu
folgendem Termin: Sonntag, 15. Dezember 2019, von 13:00 bis 18:00
Uhr. Die Begründung des Antrags umfasst im Wesentlichen die
folgenden Ausführungen:
Anlass seien die Weihnachtsmärkte in der Bonner City auf dem
Münsterplatz, dem Bottlerplatz, dem Friedensplatz, der
Windeckstraße, der Vivatsgasse und der Poststraße.
Der Gesamtzeitraum der Bonner Weihnachtsmärkte erstrecke
sich vom 22. November bis zum 23. Dezember 2019.
Weihnachtsmärkte gebe es in Bonn schon sehr lange. Stellten die
Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die
Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine
Einkommensmöglichkeit geboten hätten und die Bevölkerung mit
Lebensmitteln für die bevorstehende Adventszeit und das
bevorstehende Weihnachtsfest versorgten (Versorgungsfunktion
der Weihnachtsmärkte), stehe heute mehr der gesellschaftliche
Federführung:
33 Bürgerdienste Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 25

Seite 2
und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen im Vordergrund
(ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie seien zu
Treffpunkten und Orten der Geselligkeit und Kommunikation
geworden. Erlebnis, Spaß und Genuss seien dabei Bedürfnisse,
die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die Einstimmung
auf das eigentliche Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen,
Emotionen usw. gewännen gegenüber der Einkaufsfunktion an
Bedeutung und spiegelten sich deutlich in den Motiven der
Befragten beim Besuch eines Weihnachtsmarktes wider (Studie:
Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband
Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3).
Nahezu der gesamte Bereich der Bonner Innenstadt werde mit
mehreren Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die ständige
Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die
weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die
musikalischen Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte
seien neben den unzähligen caritativen Projekten (z.B. auf der
sogenannten „Kirchenmeile“), die im Veranstaltungszeitraum
durchgeführt würden, Garant für das hohe Niveau und die
ständige Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte und
somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich jährlich
wiederholende Aktion in der Stadt habe eine große Tradition, sei
imageprägend und trage in einer der am dichtesten besiedelten
Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit
nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte
der Bonner Weihnachtsmärkte würden sich am Aktionstag auch
bei den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden
und somit sei der gesamte Bereich zwischen den Bonner
Innenstadt-Weihnachtsmärkten einbezogen.
Weitere Ausführungen u.a. zu den Besucherzahlen und dem räumlichen
Bezug zwischen der Aufstellungsfläche und dem vorgesehenen Bereich
der Sonntagsöffnung sind dem als Anlage 2 beigefügten
Antragsschreiben zu entnehmen.
In seiner Sitzung vom 09.11.2017 hat der Rat der Bundesstadt
Bonn die letzte Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) zu den
Weihnachtsmärkten in Bonn beschlossen, die ursprünglich bis zum
31.12.2019 befristet war. Bis zum Ablauf der
„Vorgängerverordnung“ aus dem Jahre 2014 am 31.12.2016 galt
eine OBV für einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen Sonntag
im Advent.Seite 2 von 25

Seite 3
Mit Beschluss vom 28. November 2018 hat das Verwaltungsgericht
Köln durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft
ver.di festgestellt, dass die Verkaufsstellen in den Stadtbezirken
Bonn, Bad Godesberg und Hardtberg nicht auf der Grundlage der
Ordnungsbehördlichen Verordnung von November 2017 aus
Anlass der Weihnachtsmärkte öffnen dürfen. Aus diesem Grunde
ist die vorliegende OBV erforderlich.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG
NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche
Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden,
Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer
von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei
die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht
überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus
Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im
Februar 2019 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen
sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch
die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen
Stadtbezirken, auch die zu den vorweihnachtlichen Anlässen im Advent,
bis Ende 2021 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe
der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum
Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert,
wobei der Superintendent des evangelischen Kirchenkreises, Herr
Eckart Wüster, und der Vorstand des Einzelhandelsverbandes Bonn-
Rhein-Sieg-Euskirchen, mit separaten Schreiben vom 05.03. und
12.03.2019 explizit erklärten, dass sie die Unterzeichnung der „Bonner
Vereinbarung“ als generelle Zustimmung zu den aus dieser
Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen
sehen - im Sinne der geforderten Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW.
Mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung (VG Köln, OVG Münster) in
Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen
wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden
Institutionen mit E-Mail vom 26.09.2019 erneut um Stellungnahme zu
dem beantragten Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung aus
Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes gebeten.
Am 26.09.2019 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-
Euskirchen e.V. mit, dass er gemäß den vorliegenden Unterlagen das
öffentliche Interesse nach LÖG NRW § 6 (1), Sachgrund 1., sowie den
geforderten räumlichen Bezug zwischen Veranstaltung und
Ladenöffnung als erfüllt und hinreichend dargestellt und belegt ansehe.
Es bestünden somit keine Bedenken, da alle Voraussetzungen erfüllt
seien.Seite 3 von 25

Seite 4
Die Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des katholischen
Stadtdekanates, Frau Barbara Marie Ritter, hat am 30. September 2019
folgende Stellungnahme abgegeben:
„...im Auftrag von Stadtdechant Dr. Wolfgang Picken und Superintendent
Eckart Wüster darf ich Ihnen mitteilen, dass sich die beiden Kirchen, im
Rahmen der „Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage“, nicht
gegen den Antrag zum 15.Dezember 2019 aussprechen.“
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit
Schreiben vom 8.10.2019 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe
der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1,
1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu
Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar, es werde
deutlich, dass der Weihnachtsmarkt im Vordergrund stehe.
Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte
Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit E-Mail
vom 9. Oktober 2019 geäußert:
Nach dortiger Auffassung könnten in Folge der geplanten
Sonntagsöffnung die Beschäftigten des Einzelhandels an diesem
Sonntag nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, nichts mit ihren
Familien unternehmen, keine Sportveranstaltungen besuchen und nicht
zuletzt nicht an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen. Aus
diesem Grunde würden Ladenöffnungen am Sonntag aus
grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt.
Des Weiteren erfolgt eine Analyse der vom Antragsteller vorgelegten
Statistiken hinsichtlich der Besucherzahlen und deren Verteilung mit dem
Ergebnis, dass die prägende Wirkung der Veranstaltung
(Weihnachtsmarkt) bezweifelt wird und die Besucher am Sonntag
vielmehr wegen der Öffnung der Geschäfte in die Stadt kämen.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn und die
Handwerkskammer zu Köln antworteten nicht auf das
Anhörungsschreiben.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum
einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene
Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der
Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen
Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5
einige Beispiele dazu genannt werden:
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse
insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen
Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3
besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet
wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen
Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche
Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl derSeite 4 von 25

Seite 5
Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den
Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich
ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung
nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden
Wirkung einer Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es
der Bonner Weihnachtsmarkt an verschiedenen Standorten in
der Bonner Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die
Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr
Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene
Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht
festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige
wenige Personen mehr ausreichen.
Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5
Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim
Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der
„Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“
Ansatz rechnet man auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen
Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480
Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen
nutzen würden.
Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer
bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der
Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und
Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung
wurde u.a. auch in Bonn durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse
für Bonn zu einer Auswertung „West“ für Gesamt-NRW
zusammengefasst sind.
Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen
insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die
Innenstädte und Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“
weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9
Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt
zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten Besucher und
Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember
2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und
MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den Besuch
der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte wie
„Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln
und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum
Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu
Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5
Prozent der Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtlichesSeite 5 von 25

Seite 6
Ambiente/Stimmung“ und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt
zwischen Tradition und Inszenierung – Was erwarten Besucher und
Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember
2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener
Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016).
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine
schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden
Besucherzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten
Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat
das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf
3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai
2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der
Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer
Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und der
besonderen Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei
dem Bonner Weihnachtsmarkt um eine langjährige, traditionelle
Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen,
die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben.
Mit den zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und
Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen, anderen
Programmpunkten, wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bonner
Innenstadt positiv verändert und ein anders „wahrnehmbares Ortsbild“
erzeugt.
Der Weihnachtsmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der
Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann
nach Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon
ausgegangen werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des
traditionellen Weihnachtsmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der
aktuellen Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucherströme
Genüge zu tun. Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen,
dass die Zahl der Besucher des Weihnachtsmarktes die derjenigen
übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die stationären
Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bonn aufsuchen, wobei es hier natürlich
zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der Gäste wird
neben den Angeboten des Weihnachtsmarktes auch das Angebot der für
wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen.
Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss
in engem räumlichem Bezug zum Markt geschehen stehen. Je
weitreichender die Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht
der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein.
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung, hier Weihnachtsmarkt) für einen verkaufsoffenen
Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw.
unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und
geöffneten Geschäften besteht.Seite 6 von 25

Seite 7
Der Weihnachtsmarkt in der Bonner Innenstadt wird auf dem
Friedensplatz, der Vivatsgasse, dem Bottlerplatz, der Windeckstraße,
der Poststraße und dem Münsterplatz sowie den verbindenden Straßen
veranstaltet.
Dabei findet der Betrieb des Weihnachtsmarktes nicht nur in und vor den
eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche
und angrenzenden Randbereiche um den Markt gerade an den
Wochenendtagen bespielt.
Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für
den Bereich der Innenstadt eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in
der Bundesstadt Bonn seit Jahren für die Bürger ein fester Bestandteil
des jährlichen Veranstaltungskalenders ist.
Der räumliche Geltungsbereich der OBV ist im Vergleich zu dem in den
Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Vorjahre festgesetzten, auch
unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
angepasst, d.h. auf den Innenstadtbereich verkleinert worden.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug
des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche,
also zu den Standorten der Teilbereiche des Weihnachtsmarkts, welche
nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfassen, somit gegeben ist.
Auch findet die „Veranstaltung“ Weihnachtsmarkt am selben Tag wie die
beantragte Ladenöffnung statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW
greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die
sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im
Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit
Jahrzehnten etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die
anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Die antragsgemäße Befristung der Verordnung aus Anlass des Bonner
Weihnachtsmarktes für dieses Jahr erfolgt im Hinblick auf die von der
Rechtsprechung jüngst aufgestellten Anforderungen an die hinreichende
Bestimmtheit der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Eine
„Vorratsbeschlussfassung“ des Rates über eine Ordnungsbehördliche
Verordnung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten für die gesamte Dauer
der „Konsensvereinbarung“ (bisher gängige Praxis) ist in diesem Fall
nicht möglich, da der city-marketing bonn e.V. keine konkreten Termine
für die verkaufsoffenen Sonntage der Folgejahre benannt hat.
Anlage/nSeite 7 von 25

Seite 8
1 Anlage 1 OBV Bonner Weihnachtsmarkt (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag VOS Weihnachtsmarkt Bonn (öffentlich)
3 Anlage 3 Vereinbarung VOS 2019 (öffentlich)
4 Anlage 4 Bonn Weihnachtsmarkt Stellungnahmen (öffentlich)Seite 8 von 25

Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), wird von der Bundesstadt Bonn als ört-
licher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx
folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 15.12.2019, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof –
Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße -
Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz -
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 16.
Dezember 2019 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 9 von 25

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Seite

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 22:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de