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190395 · Beschlussvorlage

Zielbeschluss über die Entwicklung einer Fläche zwischen rechts-rheinischer DB-Strecke Köln-Niederlahnstein, Heinrich-Konen-Straße und Karl-Duwe-Straße im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel

Nummer
190395
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Anregung
  2. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 22.01.2020 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 09.01.2020 Anregung
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Untergeordnet

  1. 190395-1 ST Zielbeschluss über die Entwicklung einer Fläche zwischen rechts-rheinischer DB-Strecke Köln-Niederlahnstein, Heinrich-Konen-Straße und Karl-Duwe-Straße im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel

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Beschlussvorlage
öffentlich
190395
Zielbeschluss über die Entwicklung einer Fläche
zwischen rechts-rheinischer DB-Strecke Köln-
Niederlahnstein, Heinrich-Konen-Straße und Karl-
Duwe-Straße im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil
Oberkassel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Anregung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
27.11.2019 Entscheidung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Anregung
Beschlussvorschlag (vorbehaltlich der Anregung des Ausschusses für Umwelt
und Verbraucherschutz)
1. Dem Antrag der DevelopVisio Pavillon am Bonner Bogen GmbH
(Vorhabenträgerin) zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8120-15 mit
dem Ziel zur Entwicklung eines Bürostandortes wird mit der Maßgabe
zugestimmt, dass die Vorhabenträgerin ein mit der Fachverwaltung
abgestimmtes Verkehrs- und Mobilitätsgutachten vorlegt. In diesem
sollen - unter Berücksichtigung der für den Bonn-Visio Innovationspark
noch bestehenden oder geplanten Baupotentiale – neben der
leistungsfähigen Abwicklung der zu erwartenden Verkehre im MIV und
deren erforderlichen Stellplatzbedarf auch Verlagerungsmöglichkeiten
auf die Verkehrsmittel des Umweltverbundes nachgewiesen werden.
Zudem sind die Ergebnisse eines im Hinblick auf den Bürgerantrag
„Verkehrssituation Bonner Bogen“ (DS-Nr. 1810836EB6) seitens der
Stadt beauftragten Verkehrsgutachtens in die abschließende Bewertung
des Antrags mit einzubeziehen.
2. Die Änderung wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6920-2
„Innovation GreenHouse“ gem. § 12 BauGB durchgeführt. Da es sich
hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wird dieser
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Dabei wird
auf Wunsch der Vorhabenträgerin von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB abzusehen (§ 13a Abs.3 Satz Nr.2 BauGB).
Begründung
Federführung:
61 Stadtplanungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 5

Seite 2
Die DevelopVisio Innovation Greenhouse GmbH hat - stellvertretend für die
DevelopVisio Pavillon am Bonner Bogen GmbH - mit Schreiben vom
18.07.2019 für das Vorhaben „Innovation Greenhouse“ die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Bestandsbebauung zwischen
rechtsrheinischer DB-Strecke, Heinrich-Konen-Straße und Karl-Duwe-Straße
um einen dritten Bauabschnitt zu erweitern. Geplant ist ein 6-geschossiges
Bürogebäude mit einer gastronomischen Nutzung im Erdgeschoss. Insgesamt
ist eine Bruttogeschossfläche von ca. 4.300 m² beabsichtigt.
Das Plangebiet liegt noch an dem 2009 ausgebauten Abschnitt der Karl-Duwe-
Straße und wurde bei der Errichtung des ersten und zweiten Bauabschnittes
als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt. Bäume sind auf der Fläche keine
vorhanden.
Der bestehende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8120-15 vom
09.07.2008 setzt das Plangebiet als Mischgebiet –Parkhaus- fest.
Entsprechend diesen Festsetzungen ist im Planbereich durch die
Vorhabenträgerin ein Parkhaus mit rund 450 Einstellplätzen sowie
gastronomischen und dienstleistungsorientierten Nutzungen im Erdgeschoss
errichtet worden. Aufgrund der für den Bonn-Visio Innovationspark noch
bestehenden Baupotentiale und Nutzungsüberlegungen sowie des damit
verbundenen Stellplatzbedarfs beabsichtigte die Vorhabenträgerin im Jahr
2009 eine deutliche, über den planungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmen
erheblich hinausgehende Erweiterung der Parkhauskapazitäten auf ca. 880
Stellplätze. Neben einer Verlängerung des Parkhauses in südlicher Richtung
und einer Erhöhung der Geschossigkeit auf VIII Geschosse sollten gleichzeitig
die ursprünglich vorgesehenen Sondernutzungen im Staffelgeschoss und den
darüber liegenden Dachflächen (Fitnesscenter/sportliche Nutzung) entfallen.
Auf dieser Grundlage hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 24.09.2009 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8120-16 gefasst.
Die Notwendigkeit dieser Parkhauserweiterung mit einem zusätzlichen Angebot
von ca. 430 Stellplätzen für den Bonner Bogen wird vor dem Hintergrund einer
veränderten Stellplatznachfrage und der freien Kapazitäten im bestehenden
Parkhaus von der Vorhabenträgerin infrage gestellt.
Einschätzung des Vorhabens
Aus städtebaulicher Sicht wird das Vorhaben zur Arrondierung des
Bürostandortes Bonner Bogen sowie als ansprechender baulicher Abschluss
und als Abschirmung zu der DB-Strecke im Grundsatz befürwortet.
Inwiefern die zusätzliche Bürobebauung und die von der Vorhabenträgerin
ebenfalls geplante Entwicklung einer gastronomischen Einrichtung am
Oberkasseler Ufer mit Blick auf den Bürgerantrag „Verkehrssituation Bonner
Bogen“ (DS-Nr. 1810836EB6) und die Gesamtverkehrssituation für den
Arbeitsplatzschwerpunkt Beuel Süd noch vertretbar bzw. verträglich ist, bedarfSeite 2 von 5

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noch klärender Untersuchungen. Grundsätzlich werden Maßnahmen zur
Verkehrsverlagerung auf die Verkehrsmittel des Umweltverbundes aufgrund
der vorherrschenden Gesamtverkehrssituation am Bonner Bogen von der
Stadtverwaltung als notwendig angesehen.
Weitere Vorgehensweise
Da die das geplante Vorhaben angrenzende Bestandsbebauung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8120-15 bezüglich
Nutzungsausweisung und Ausnutzung deutlich abweicht, soll auch diese
Fläche in den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans
einbezogen werden. Diese Fläche wird jedoch kein Bestandteil des Vorhaben-
und Erschließungsplanes der Vorhabenträgerin und unterliegt damit auch nicht
deren Durchführungsverpflichtung.
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
aufgestellt werden, da die hierzu bestehenden gesetzlichen Kriterien
eingehalten werden (Weiterentwicklung einer bestehenden Ortslage,
Unterschreitung des Schwellenwerts der zulässigen Grundfläche, keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung umweltbezogener Schutzgüter gem. §
1 Abs. 6 Nr.7 BauGB). Aufgrund des bereits bestehenden Planungsrechts für
eine wenn auch andersartige bauliche Nutzung sowie der Lage des
Änderungsgebietes wird auf Wunsch der Vorhabenträgerin vorgeschlagen auf
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB zu
verzichten. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens bedingt ferner, dass von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach §
2a BauGB, der Angabe über die Arten verfügbarer umweltrelevanter
Informationen sowie einer zusammenfassenden Erklärung als Ergänzung der
Planbegründung gem. § 10 Abs.4 BauGB abgesehen wird. Unbeschadet
dessen werden jedoch die umweltrelevanten Belange durch den
Vorhabenträger zu ermitteln sein. Diese werden in den Abwägungsvorgang
eingestellt.
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Das Plangebiet liegt außerhalb von naturschutzfachlichen Schutzgebieten oder
gesetzlich geschützten Biotopen. Die Randbereiche des Plangebietes sind
durch umfangreichen Gehölz- und Baumbestand entlang der DB-Strecke
gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein
kann. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes sind mehrere Vorkommen von
planungsrelevanten Zauneidechsen bekannt (LANUV Fundortkataster).
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren
müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür wird im
weiteren Verfahren eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, deren
Ergebnisse in der Planung beachtet werden.Seite 3 von 5

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Auf der Grundlage der von der Vorhabenträgerin ausgearbeiteten Planung und
den beiden noch zu erarbeitenden Verkehrsgutachten soll somit als nächster
förmlicher Verfahrensschritt die förmliche Offenlage gem. § 3 Abs.2 BauGB für
das Plangebiet vorbereitet werden. Hierzu muss die Vorhabenträgerin zu ihrem
Vorhaben einen offenlagefähigen Rechtsplan erarbeiten und einschließlich des
Entwurfs der Planbegründung einreichen. Dieser ist dann gemäß § 13a Absatz
3 Satz 1 Nr. 2 BauGB noch vor der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2
BauGB zur Unterrichtung und Gelegenheit zur Äußerung vorzustellen.
Ergebnisse des von städtischer Seite beauftragten Gutachtens werden im
Laufe des 4. Quartals 2019 erwartet und der Vorhabenträgerin zur
Berücksichtigung zur Verfügung gestellt.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 4 von 5

Übersichtsplan Zielbeschluss
„Innovation Greenhouse“
Stadtbezirk Beuel
Ortsteil Oberkassel
Bundesstadt Bonn Amt 61-22
M. 1:2500
Grenze des Bebauungsplangebietes
Grenze des Vorhaben- und
ErschließungsplansSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 21:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de