190395 · Beschlussvorlage
Zielbeschluss über die Entwicklung einer Fläche zwischen rechts-rheinischer DB-Strecke Köln-Niederlahnstein, Heinrich-Konen-Straße und Karl-Duwe-Straße im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel
Kerndaten
- Nummer
- 190395
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anregung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Anregung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 190395 Zielbeschluss über die Entwicklung einer Fläche zwischen rechts-rheinischer DB-Strecke Köln- Niederlahnstein, Heinrich-Konen-Straße und Karl- Duwe-Straße im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Anregung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.11.2019 Entscheidung Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Anregung Beschlussvorschlag (vorbehaltlich der Anregung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz) 1. Dem Antrag der DevelopVisio Pavillon am Bonner Bogen GmbH (Vorhabenträgerin) zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8120-15 mit dem Ziel zur Entwicklung eines Bürostandortes wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Vorhabenträgerin ein mit der Fachverwaltung abgestimmtes Verkehrs- und Mobilitätsgutachten vorlegt. In diesem sollen - unter Berücksichtigung der für den Bonn-Visio Innovationspark noch bestehenden oder geplanten Baupotentiale – neben der leistungsfähigen Abwicklung der zu erwartenden Verkehre im MIV und deren erforderlichen Stellplatzbedarf auch Verlagerungsmöglichkeiten auf die Verkehrsmittel des Umweltverbundes nachgewiesen werden. Zudem sind die Ergebnisse eines im Hinblick auf den Bürgerantrag „Verkehrssituation Bonner Bogen“ (DS-Nr. 1810836EB6) seitens der Stadt beauftragten Verkehrsgutachtens in die abschließende Bewertung des Antrags mit einzubeziehen. 2. Die Änderung wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation GreenHouse“ gem. § 12 BauGB durchgeführt. Da es sich hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wird dieser im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Dabei wird auf Wunsch der Vorhabenträgerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB abzusehen (§ 13a Abs.3 Satz Nr.2 BauGB). Begründung Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 5 Seite 2 Die DevelopVisio Innovation Greenhouse GmbH hat - stellvertretend für die DevelopVisio Pavillon am Bonner Bogen GmbH - mit Schreiben vom 18.07.2019 für das Vorhaben „Innovation Greenhouse“ die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Bestandsbebauung zwischen rechtsrheinischer DB-Strecke, Heinrich-Konen-Straße und Karl-Duwe-Straße um einen dritten Bauabschnitt zu erweitern. Geplant ist ein 6-geschossiges Bürogebäude mit einer gastronomischen Nutzung im Erdgeschoss. Insgesamt ist eine Bruttogeschossfläche von ca. 4.300 m² beabsichtigt. Das Plangebiet liegt noch an dem 2009 ausgebauten Abschnitt der Karl-Duwe- Straße und wurde bei der Errichtung des ersten und zweiten Bauabschnittes als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt. Bäume sind auf der Fläche keine vorhanden. Der bestehende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8120-15 vom 09.07.2008 setzt das Plangebiet als Mischgebiet –Parkhaus- fest. Entsprechend diesen Festsetzungen ist im Planbereich durch die Vorhabenträgerin ein Parkhaus mit rund 450 Einstellplätzen sowie gastronomischen und dienstleistungsorientierten Nutzungen im Erdgeschoss errichtet worden. Aufgrund der für den Bonn-Visio Innovationspark noch bestehenden Baupotentiale und Nutzungsüberlegungen sowie des damit verbundenen Stellplatzbedarfs beabsichtigte die Vorhabenträgerin im Jahr 2009 eine deutliche, über den planungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmen erheblich hinausgehende Erweiterung der Parkhauskapazitäten auf ca. 880 Stellplätze. Neben einer Verlängerung des Parkhauses in südlicher Richtung und einer Erhöhung der Geschossigkeit auf VIII Geschosse sollten gleichzeitig die ursprünglich vorgesehenen Sondernutzungen im Staffelgeschoss und den darüber liegenden Dachflächen (Fitnesscenter/sportliche Nutzung) entfallen. Auf dieser Grundlage hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 24.09.2009 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8120-16 gefasst. Die Notwendigkeit dieser Parkhauserweiterung mit einem zusätzlichen Angebot von ca. 430 Stellplätzen für den Bonner Bogen wird vor dem Hintergrund einer veränderten Stellplatznachfrage und der freien Kapazitäten im bestehenden Parkhaus von der Vorhabenträgerin infrage gestellt. Einschätzung des Vorhabens Aus städtebaulicher Sicht wird das Vorhaben zur Arrondierung des Bürostandortes Bonner Bogen sowie als ansprechender baulicher Abschluss und als Abschirmung zu der DB-Strecke im Grundsatz befürwortet. Inwiefern die zusätzliche Bürobebauung und die von der Vorhabenträgerin ebenfalls geplante Entwicklung einer gastronomischen Einrichtung am Oberkasseler Ufer mit Blick auf den Bürgerantrag „Verkehrssituation Bonner Bogen“ (DS-Nr. 1810836EB6) und die Gesamtverkehrssituation für den Arbeitsplatzschwerpunkt Beuel Süd noch vertretbar bzw. verträglich ist, bedarfSeite 2 von 5 Seite 3 noch klärender Untersuchungen. Grundsätzlich werden Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung auf die Verkehrsmittel des Umweltverbundes aufgrund der vorherrschenden Gesamtverkehrssituation am Bonner Bogen von der Stadtverwaltung als notwendig angesehen. Weitere Vorgehensweise Da die das geplante Vorhaben angrenzende Bestandsbebauung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8120-15 bezüglich Nutzungsausweisung und Ausnutzung deutlich abweicht, soll auch diese Fläche in den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans einbezogen werden. Diese Fläche wird jedoch kein Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes der Vorhabenträgerin und unterliegt damit auch nicht deren Durchführungsverpflichtung. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden, da die hierzu bestehenden gesetzlichen Kriterien eingehalten werden (Weiterentwicklung einer bestehenden Ortslage, Unterschreitung des Schwellenwerts der zulässigen Grundfläche, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung umweltbezogener Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr.7 BauGB). Aufgrund des bereits bestehenden Planungsrechts für eine wenn auch andersartige bauliche Nutzung sowie der Lage des Änderungsgebietes wird auf Wunsch der Vorhabenträgerin vorgeschlagen auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB zu verzichten. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens bedingt ferner, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB, der Angabe über die Arten verfügbarer umweltrelevanter Informationen sowie einer zusammenfassenden Erklärung als Ergänzung der Planbegründung gem. § 10 Abs.4 BauGB abgesehen wird. Unbeschadet dessen werden jedoch die umweltrelevanten Belange durch den Vorhabenträger zu ermitteln sein. Diese werden in den Abwägungsvorgang eingestellt. Natur-, Landschafts- und Artenschutz Das Plangebiet liegt außerhalb von naturschutzfachlichen Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen. Die Randbereiche des Plangebietes sind durch umfangreichen Gehölz- und Baumbestand entlang der DB-Strecke gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes sind mehrere Vorkommen von planungsrelevanten Zauneidechsen bekannt (LANUV Fundortkataster). Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür wird im weiteren Verfahren eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, deren Ergebnisse in der Planung beachtet werden.Seite 3 von 5 Seite 4 Auf der Grundlage der von der Vorhabenträgerin ausgearbeiteten Planung und den beiden noch zu erarbeitenden Verkehrsgutachten soll somit als nächster förmlicher Verfahrensschritt die förmliche Offenlage gem. § 3 Abs.2 BauGB für das Plangebiet vorbereitet werden. Hierzu muss die Vorhabenträgerin zu ihrem Vorhaben einen offenlagefähigen Rechtsplan erarbeiten und einschließlich des Entwurfs der Planbegründung einreichen. Dieser ist dann gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB noch vor der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB zur Unterrichtung und Gelegenheit zur Äußerung vorzustellen. Ergebnisse des von städtischer Seite beauftragten Gutachtens werden im Laufe des 4. Quartals 2019 erwartet und der Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung zur Verfügung gestellt. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 4 von 5 Übersichtsplan Zielbeschluss „Innovation Greenhouse“ Stadtbezirk Beuel Ortsteil Oberkassel Bundesstadt Bonn Amt 61-22 M. 1:2500 Grenze des Bebauungsplangebietes Grenze des Vorhaben- und ErschließungsplansSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de