190393-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Kündigung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Rahmentarifvertrags in der Gebäudereinigung
Kerndaten
- Nummer
- 190393-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190393-1 ST Kündigung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Rahmentarifvertrags in der Gebäudereinigung Beratungsfolge Betriebsausschuss SGB 28.11.2019 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung wurde zum 31.07.2019 durch den Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks gekündigt. Eine Kündigung durch einzelne (städtische) Auftragnehmer ist nicht möglich. Inwieweit jedoch verschiedene Reinigungsfirmen ab dem 01.08.2019 gegenüber ihren Mitarbeitern ggfs. individualvertragliche Änderungen vorgenommen haben, entzieht sich unserer Kenntnis und wird üblicherweise im Binnenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch nicht nachgefragt Am 18.10.2019 haben sich die Tarifparteien auf einen neuen Rahmentarifvertrag geeinigt. Zu 2. Der bisherige Rahmentarifvertrag galt aufgrund der sog. Nachwirkung von Tarifverträgen auch über den 31.07.2019 hinaus weiter, wenn das jeweilige Arbeitsverhältnis am 31.07.2019 bereits bestanden hat. Nach Ablauf eines Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden. Aufgrund des zwischenzeitlichen Abschlusses eines neuen Rahmentarifvertrages (vgl. auch Ausführungen zu Punkt 1) und der damit einhergehend relativ kurzen „tariflosen Übergangsphase“, die sich im Übrigen nicht auf die Lohntarifverträge bezog, denn diese waren von der Kündigung gar nicht betroffen, sieht die Verwaltung keine Veranlassung durch etwaige Presseerklärungen über diese Umstände aufzuklären. Zu 3. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Ziffer 1 und 2 ist festzuhalten, dass die Verwaltung einerseits keine Kenntnisse über mögliche individualvertragliche Änderungen zwischen städtischen Auftragnehmern (Reinigungsfirmen) und deren Arbeitnehmer/-innen (Reinigungskräfte) hat bzw. hatte und andererseits sich die Ausschreibungsmodalitäten für die im September dieses Jahres neu geschlossenen Reinigungsverträge (Vertragsbeginn: 01.01.2020) nicht geändert haben. Alle vorliegenden Angebote wurden im Juli/August 2019 hinsichtlich der Abdeckung sämtlicher Lohn- und Lohnnebenkosten auf Grundlage der bisherigen Tarifverträge überprüft und bewertet. Auch wurden die zu diesem Zeitpunkt zwischen der Bundesstadt Bonn und den Reinigungsfirmen bereits in der Vergangenheit Federführung: 85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat: Dez. ISeite 1 von 2 Seite 2 geschlossenen bzw. laufenden Verträge nicht verändert und gewährleisten damit wie bisher auch eine tarifkonforme Entlohnung. Zu 4. Soweit Unternehmen für die Bundesstadt Bonn Reinigungsleistungen erbringen bzw. sich an diesbezüglich Ausschreibung beteiligen, verpflichten sie sich vertraglich zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein- Westfalen und damit zur Einhaltung des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages, sowie des Mindestlohntarifvertrages in der Gebäudereinigung. Insoweit ist sichergestellt, dass Aufträge nur zu den dort festgelegten (Mindest-)Bedingungen vergeben werden. Weiterer Festlegungen in den städtischen Ausschreibungsbedingungen bedarf es in diesem Zusammenhang daher nicht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de