190389-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einbringung des Haushaltsentwurfes für das Haushaltsjahr 2021
Kerndaten
- Nummer
- 190389-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190389-1 ST Einbringung des Haushaltsentwurfes für das Haushaltsjahr 2021 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Mitteilungsvorlage DS 1912647 beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 und 2 GO NRW, wonach der Kämmerer den Enttwurf der Haushaltssatzung aufstellt, dem Oberbürgermeister zur Bestätigung vorlegt und dieser den bestätigten Entwurf dem Rat zuleitet. Die Entscheidung der Verwaltung, einen Doppelhaushalt 2021/2022, die mittelfristige Finanzplanung sowie die Fortschreibung des Haushalts-sicherungskonzeptes am 01.09.2020 einzubringen und durch den neuen Rat im Frühjahr 2021 verabschieden zu lassen, basiert auf einer gründlichen Abwägung der Vor- und Nachteile. Als vorrangiges Interesse wurde hier die Entscheidungmöglichkeit der neu gewählten Mitglieder des Rates der Bundesstadt Bonn gewertet über den neuen Zweijahreshaushalt zu beraten und zu beschließen. Die grundsätzliche Regelung des § 78 Abs. 3 GO NRW wurde ausschließlich im letzten Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2019/2020 umgesetzt. In den Vorjahren erfolgte die Verabschiedung auch (zum Teil mit erheblichen Verzögerungen) im eigentlichen Jahr der Bewirtschaftung und hatte die vorläufige Haushaltsführung zur Folge. In diesen Jahren waren die Handlungs- und Bewirtschaftungsspielräume durchaus gegeben, da gesetzliche, vertragliche oder auf Beshlüssen basierende Verpflichtungen umgesetzt wurden. Auf Antrag der Fachverwaltungen entscheidet die Kämmerin, ob die gesetzlichen Vorgaben des § 82 GO NRW Anwendung finden, oder Ausnahmen hiervon bestehen. Aus Sicht der Verwaltung sind hier aber nur ausgesprochen geringe Budgetanteile betroffen. Wie in der Vergangenheit auch werden Ansprüche von Zahlungs- und auch ZuschussempfängerInnen nach den o.g. Grundsätzen erfüllt. Anlage/n Keine Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. IISeite 1 von 1
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de