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190389-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einbringung des Haushaltsentwurfes für das Haushaltsjahr 2021

Nummer
190389-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190389-1 ST
Einbringung des Haushaltsentwurfes für das
Haushaltsjahr 2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Mitteilungsvorlage DS 1912647 beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs.
1 und 2 GO NRW, wonach der Kämmerer den Enttwurf der Haushaltssatzung aufstellt,
dem Oberbürgermeister zur Bestätigung vorlegt und dieser den bestätigten Entwurf
dem Rat zuleitet.
Die Entscheidung der Verwaltung, einen Doppelhaushalt 2021/2022, die mittelfristige
Finanzplanung sowie die Fortschreibung des Haushalts-sicherungskonzeptes am
01.09.2020 einzubringen und durch den neuen Rat im Frühjahr 2021 verabschieden zu
lassen, basiert auf einer gründlichen Abwägung der Vor- und Nachteile. Als
vorrangiges Interesse wurde hier die Entscheidungmöglichkeit der neu gewählten
Mitglieder des Rates der Bundesstadt Bonn gewertet über den neuen
Zweijahreshaushalt zu beraten und zu beschließen.
Die grundsätzliche Regelung des § 78 Abs. 3 GO NRW wurde ausschließlich im letzten
Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2019/2020 umgesetzt. In den Vorjahren erfolgte
die Verabschiedung auch (zum Teil mit erheblichen Verzögerungen) im eigentlichen
Jahr der Bewirtschaftung und hatte die vorläufige Haushaltsführung zur Folge.
In diesen Jahren waren die Handlungs- und Bewirtschaftungsspielräume durchaus
gegeben, da gesetzliche, vertragliche oder auf Beshlüssen basierende Verpflichtungen
umgesetzt wurden. Auf Antrag der Fachverwaltungen entscheidet die Kämmerin, ob
die gesetzlichen Vorgaben des § 82 GO NRW Anwendung finden, oder Ausnahmen
hiervon bestehen. Aus Sicht der Verwaltung sind hier aber nur ausgesprochen geringe
Budgetanteile betroffen.
Wie in der Vergangenheit auch werden Ansprüche von Zahlungs- und auch
ZuschussempfängerInnen nach den o.g. Grundsätzen erfüllt.
Anlage/n
Keine
Federführung:
20 Stadtkämmerei Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 1

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Datenstand: 03.11.2026, 08:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de