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190389 · Antrag

Einbringung des Haushaltsentwurfes für das Haushaltsjahr 2021

Nummer
190389
Art
Antrag
Veröffentlicht
21.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 21.10.2019
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 07.11.2019

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 07.11.2019 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 113,2 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 190389-2 AA Einbringung des Haushaltsentwurfes für das Haushaltsjahr 2021 – DS-Nr. 190389

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Antrag
öffentlich
190389
Einbringung des Haushaltsentwurfes für das
Haushaltsjahr 2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung
Rat 07.11.2019 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat gem. § 80 Abs. 2 GO NRW für das
Haushaltsjahr 2021 einen Ein-Jahres-Haushaltsentwurf so rechtzeitig zur Beratung
und Beschlussfassung vorzulegen, dass unter Berücksichtigung der
Kommunalwahl, Anzeigepflichten bei der Kommunalaufsicht und
Bekanntmachungserfordernissen der Haushalt gem. § 78 Abs. 3 GO NRW zum
Beginn des Kalenderjahres 2021 in Kraft treten kann.
Begründung
Die von der Verwaltung ausweislich der Mitteilungsvorlage Drs. 1912647 geplante
Aufstellung eines Doppelhaushaltes für 2021 und 2022, der vom neu gewählten
Rat erst im dann schon laufenden Kalenderjahr 2021 beraten und zur Jahresmitte
beschlossen werden soll, verstößt gegen die gesetzliche Vorgabe des § 78 Abs. 3
GO NRW. Hiernach hat ein Haushalt zum Beginn des Kalenderjahres in Kraft zu
treten. Demgegenüber führt der Vorschlag der Verwaltung mit Blick auf
Anzeigepflichten gegenüber der Kommunalaufsicht dazu, dass der Haushalt 2021
realistisch erst im Spätsommer/Herbst des Kalenderjahres 2021 in Kraft treten
würde. Damit beschränkt sich das grundsätzlich wünschenswerte Steuerungsrecht
des neu gewählten Rates auf allenfalls 3-4 Monate des Kalenderjahres 2021.
Demgegenüber steht eine mehrmonatige vorläufige Haushaltswirtschaft gem. § 82
GO NRW, in der sich die Stadt dann für den ganz überwiegenden Teil des Jahres
befinden wird. Für die Stadt Bonn bedeutet dies eine Einschränkung ihrer
Handlungsspielräume, was insbesondere auch für ZahlungsempfängerInnen der
Stadt zu Nachteilen führen wird. Um dies zu vermeiden, sollte die Stadtverwaltung
den Haushalt 2021 deutlich früher aufstellen und dem Rat zu einer
Beschlussfassung noch vor der Kommunalwahl vorlegen. Das Steuerungsrecht des
2020 neu zu wählenden Rates wird in dem Rahmen durch den Verzicht auf die
Aufstellung eines Doppelhaushaltes gewahrt.
Anlage/n
Antragsteller/in:
Dr. Michael Faber, Anatol KochSeite 1 von 2

Seite 2
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 06:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de