190389 · Antrag
Einbringung des Haushaltsentwurfes für das Haushaltsjahr 2021
Kerndaten
- Nummer
- 190389
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 21.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Antrag öffentlich 190389 Einbringung des Haushaltsentwurfes für das Haushaltsjahr 2021 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung Rat 07.11.2019 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat gem. § 80 Abs. 2 GO NRW für das Haushaltsjahr 2021 einen Ein-Jahres-Haushaltsentwurf so rechtzeitig zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, dass unter Berücksichtigung der Kommunalwahl, Anzeigepflichten bei der Kommunalaufsicht und Bekanntmachungserfordernissen der Haushalt gem. § 78 Abs. 3 GO NRW zum Beginn des Kalenderjahres 2021 in Kraft treten kann. Begründung Die von der Verwaltung ausweislich der Mitteilungsvorlage Drs. 1912647 geplante Aufstellung eines Doppelhaushaltes für 2021 und 2022, der vom neu gewählten Rat erst im dann schon laufenden Kalenderjahr 2021 beraten und zur Jahresmitte beschlossen werden soll, verstößt gegen die gesetzliche Vorgabe des § 78 Abs. 3 GO NRW. Hiernach hat ein Haushalt zum Beginn des Kalenderjahres in Kraft zu treten. Demgegenüber führt der Vorschlag der Verwaltung mit Blick auf Anzeigepflichten gegenüber der Kommunalaufsicht dazu, dass der Haushalt 2021 realistisch erst im Spätsommer/Herbst des Kalenderjahres 2021 in Kraft treten würde. Damit beschränkt sich das grundsätzlich wünschenswerte Steuerungsrecht des neu gewählten Rates auf allenfalls 3-4 Monate des Kalenderjahres 2021. Demgegenüber steht eine mehrmonatige vorläufige Haushaltswirtschaft gem. § 82 GO NRW, in der sich die Stadt dann für den ganz überwiegenden Teil des Jahres befinden wird. Für die Stadt Bonn bedeutet dies eine Einschränkung ihrer Handlungsspielräume, was insbesondere auch für ZahlungsempfängerInnen der Stadt zu Nachteilen führen wird. Um dies zu vermeiden, sollte die Stadtverwaltung den Haushalt 2021 deutlich früher aufstellen und dem Rat zu einer Beschlussfassung noch vor der Kommunalwahl vorlegen. Das Steuerungsrecht des 2020 neu zu wählenden Rates wird in dem Rahmen durch den Verzicht auf die Aufstellung eines Doppelhaushaltes gewahrt. Anlage/n Antragsteller/in: Dr. Michael Faber, Anatol KochSeite 1 von 2 Seite 2 KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de