190384 · Beschlussvorlage
5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn(DS.-Nr. Alt: 1912370, FF: Koord. bonnorange)
Kerndaten
- Nummer
- 190384
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 30.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190384 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn(DS.-Nr. Alt: 1912370, FF: Koord. bonnorange) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Anhörung Rat 07.11.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 12.07.2019 (Anlage) hinsichtlich der 5. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis. 2. Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR wird vorbehaltlich der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz angewiesen, die 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn (Anlage) und das geänderte Straßenverzeichnis zu beschließen und – mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2020 – zu veröffentlichen. Begründung Beratungsfolge Sitzung Ergebnis Z. * Bezirksvertretung Bonn 03.09.2019 1. Lesung 9 Bezirksvertretung Hardtberg 03.09.2019 1. Lesung, einstimmig 9 Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.09.2019 1. Lesung 9 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 24.09.2019 1. Lesung 2 Bezirksvertretung Beuel 25.09.2019 1. Lesung 9 Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 213 Seite 2 Bezirksvertretung Bonn 01.10.2019 M gegen AfB u. Linke 9 Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz Bezirksvertretung Hardtberg 10.10.2019 29.10.2019 einstimmig bei Enthaltung BBB 2 9 Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben- gebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. Die bonnorange AöR beabsichtigt, zur Änderung der Straßenreinigungssatzung und des Straßenverzeichnisses die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zu erlassen. Zur Begründung der Satzungsänderung und der Änderung des Straßenverzeichnisses wird auf den Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR mit den dazugehörigen Anlagen (s. externes Dokument) verwiesen. Anlage/n 1 Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR mit Anlagen 1-9 (öffentlich) 2 EB aus der BV Hardtberg (öffentlich)Seite 2 von 213 AöR Verwaltungsrat Beschluss AöR-19026 Drucksache 9 Anlage(n) 12.07.2019 Sitzungstermin TOP 1.4.1 5. Änderung der Straßenreinigungssatzung öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Beschluss: einstimmig bei einer Enthaltung (DIE LINKE) Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die vorliegende 5. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu beschließen: I.) Änderung der Straßenreinigungssatzung II.) Änderung des Straßenverzeichnisses Sachverhalt: I.) Änderung der Straßenreinigungssatzung In der Straßenreinigungssatzung soll: 1. eine Änderung der Bezeichnung der Reinigungsklassen erfolgen und eine neue Reini- gungsklasse eingeführt werden (Anlage 1-4), 2. eine Rückübertragung der Reinigungspflichten auf Gehwegen vor städtischen Grundstü- cken auf die bonnorange AöR erfolgen (Anlage 1-4), 3. eine Ergänzung in § 8 Abs. 1 – Ordnungswidrigkeiten-Katalog – aufgenommen werden (Anlage 1-4), 4. eine Änderung in § 3 Abs. 3 vorgenommen werden (Änderung Zuständigkeit Anzeige- pflicht) (Anlage 1-4). Begründung: 1. In die erste Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) wur- den die Reinigungsklassen der Satzung der Bundesstadt Bonn übertragen. Sie sollen nun in § 4 durch eine neue, selbsterklärende Bezeichnung der Reinigungsklassen, die in der Namensgebung den Inhalt wiedergeben und der Verbesserung der Verständlichkeit dienen, ersetzt werden: Die heutige Bezeichnung der Reinigungsklassen ist historisch gewachsen und intuitiv nicht unbe- dingt erfassbar. Die neue Nomenklatur der Reinigungsklassen ist wesentlich übersichtlicher und lässt sich flexibel für eine bedarfsorientierte Reinigung nutzen. Die Kennzeichnung der derzeitigen Reinigungsklassen entspricht aktuell folgenden Regeln:Seite 3 von 213 AöR Verwaltungsrat Reinigungsklasse Reinigungsarten Römische Ziffern I – VI.......... ausschließlich Fahrbahnreinigung S4, S7, S13........................... Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand (Fahrbahn und Gehwege) Reinigungsklassen: I werktäglich einmalige Reinigung II wöchentlich dreimalige Reinigung III wöchentlich zweimalige Reinigung IV wöchentlich einmalige Reinigung V 14-täglich einmalige Reinigung, ausschl. durch die Anlieger VI 14-täglich einmalige Reinigung Reinigungsklasse S: S13 werktäglich zweimalige Reinigung sowie eine sonntägige Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand (Fahrbahn und Gehwege) S7 einmal tägliche (Mo-So) Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege S4 viermal wöchentliche Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege Das neue Schema der Reinigungsklassen stellt hingegen eine Vereinfachung und eine Erweite- rung der bisherigen Nomenklatur dar: Reinigungs- klasse Häufigkeit Reinigung Winterwartung Gehweg Fahrbahn Gehweg Fahrbahn A 0,5 0,5** Mal/Woche Anlieger Anlieger Anlieger Anlieger B 0,5 0,5** Mal/Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 1 1 Mal/ Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 2 2 Mal/Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 3 3 Mal /Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 6 6 Mal /Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange C 1 1 Mal/Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange C 2 2 Mal/Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange C 3 3 Mal /Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange C 6 6 Mal/ Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange C 7 täglich bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange D* 4 4 Mal/Woche bonnorange bonnorange bonnorange*** bonnorange D* 7 täglich bonnorange bonnorange bonnorange*** bonnorange D* 13 2 Mal/ werktags u. bonnorange bonnorange bonnorange*** bonnorange 1 Mal /sonntags bonnorange bonnorange bonnorange*** bonnorange D* 14 2 Mal /täglich bonnorange bonnorange bonnorange*** bonnorange * mit erhöhtem Aufwand (Fahrbahn und Gehwege) ** alle 14 Tage *** mit Ausnahme von 1,50 Metern entlang des GrundstücksSeite 4 von 213 AöR Verwaltungsrat Durch die beabsichtigte Änderung von § 4 werden diese Reinigungsklassen neu definiert und um eine Klasse, die D 14, ergänzt. Die Buchstaben werden alphabetisch anhand der zur Reinigung Verpflichteten vergeben. „A“ (= Anlieger) steht dabei für die Reinigungspflicht der Anlieger für Gehwegen und Fahrbahnen und die Winterwartung von Gehwegen und Fahrbahnen. Ab der Rei- nigungsklasse B (= bonnorange) verteilen sich die Pflichten auf die Anlieger und die bonnorange AöR. Bezüglich der Reinigungsklasse C wird auf Punkt I Nr. 2 – Gehwegreinigung vor städtischen Grundstücken verwiesen. In der Reinigungsklasse C sind die Anlieger nur noch für die Winterwartung der Gehwege zustän- dig. Die Reinigungsklasse D entspricht der alten Reinigungsklasse S für den innerstädtischen Be- reich (Fußgängerzonen). Die arabischen Ziffern geben die Reinigungshäufigkeit pro Woche wie- der. In den Reinigungsklassen mit erhöhtem Aufwand wird die Reinigungsklasse D 14 hinzugefügt. Sie sieht neben der werktags zweimaligen Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen auch eine zwei- malige sonntägliche Reinigung vor. Die Einführung ist erforderlich, da nur durch eine zweimalige tägliche Reinigung der Fußgängerzo- ne Bonns eine kontinuierliche Sauberkeit vor Ort sichergestellt werden kann, insbesondere, da die urbanen Räume zunehmend von den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von den Touristen der Stadt genutzt und besucht werden. Die Herausforderung an die Stadtreinigung wächst stetig, da es bei den entsprechenden Örtlichkeiten, die fast durchgehend gleich hoch frequentiert sind, nahezu durchgängig zu starken Verschmutzungen kommt, die schnellstmöglich beseitigt werden müssen, um ein gewisses Maß an Sauberkeit permanent vor Ort sicherzustellen. Die Frequentierung der Fußgängerzone ist u.a. auch wegen der touristischen Attraktionen auch außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte sonntags entsprechend hoch; der Bereich gehört zu den am häufigsten besuchten Bereichen in der Stadt. Dies wird auch in der nahen Zukunft so sein, insbesondere im Beethovenjahr 2020, in dem in der Innenstadt zahlreiche Open Air Veranstaltun- gen stattfinden werden. Die Sauberkeit ist ein wichtiger Standortfaktor für die Lebensqualität in Bonn. 2. Rückübertragung Gehwegreinigung vor städtischen Grundstücken - § 2 Der bonnorange AöR soll die Aufgabe der Reinigung von Gehwegen vor städtischen Liegenschaf- ten rückübertagen werden. Dies sichert diese Leistungen, die derzeit schon für einige Ämter im Rahmen von Beistandsleistungen erbracht werden, auch unter dem Regime des neuen Umsatz- steuerrechts ab 2021 als nicht unternehmerische Tätigkeit ab. Zur Umsetzung muss daher die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer in § 2 der Straßenreinigungssatzung eingeschränkt werden. Im Nachgang zur Änderung der Stra- ßenreinigungssatzung soll die Aufgabe der Reinigung von Gehwegen außerdem als weitere Auf- gabe in die Unternehmenssatzung aufgenommen werden.Seite 5 von 213 AöR Verwaltungsrat 3. Erweiterung Ordnungswidrigkeiten – Tatbestände Die Erweiterung der Ordnungswidrigkeitentatbestände bezüglich einer Pflichtverletzung nach § 6 der Satzung korrigiert einen offensichtlichen Übertragungsfehler bei der Erstabfassung der Sat- zung. Mit der Aufnahme der Tatbestände aus § 6 soll zukünftig auch ordnungswidrig handeln, wer die ihm übertragene Winterwartungspflicht nach § 6 verletzt oder gegen ein Ge- oder Verbot verstößt. Dadurch wird eine Verletzung der Winterdienstpflicht der Verletzung der Reinigungspflicht gleich- gestellt. Der empfohlenen neue Text entspricht der aktuellen Mustersatzung des Nordrheinwestfä- lischen Städte- und Gemeindebundes für NRW. 4. Änderung Zuständigkeit Anzeigepflicht - § 3 Abs. 3: Bisher heißt es in § 3 Abs 3: „Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der AöR mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haft- pflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.“ Stattdessen soll es zukünftig heißen: „Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausrei- chende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.“ Die Korrektur ist notwendig, da der Wortlaut bei der ersten Satzungsänderung aufgrund eines re- daktionellen Versehens erfolgt ist und der neue Text nunmehr der gelebten Praxis entspricht. II.) Änderung des Straßenverzeichnisses Im Straßenverzeichnis als Teil der Straßenreinigungssatzung sollen: 1. die in Anlage 5 aufgeführten 22 Straßenabschnitte neu aufgenommen werden (Neuwid- mung). Die in der Anlage 1 aufgeführten Straßenabschnitte wurden seit der letzten Ände- rung des Straßenverzeichnisses neu gewidmet und sollen nun erstmalig in das Straßen- verzeichnis aufgenommen werden, 2. die in Anlage 6 aufgeführten Straßen, die bereits im derzeit gültigen Straßenverzeichnis aufgeführt sind, angepasst werden. Hierbei handelt es sich um 416 redaktionelle Änderun- gen, d.h. Abschnittsklarstellungen, 3. die in Anlage 7 abgebildeten 984 Änderungen mit Anpassung der Reinigungsklasse (u.a. aufgrund der durchgeführten und ausgewerteten Qualitätsmessungen) durchgeführt wer- den, 4. die in Anlage 8 105 aufgeführten Straßenabschnitte eingezogen bzw. aus dem Straßenver- zeichnis gelöscht werden.Seite 6 von 213 AöR Verwaltungsrat Die Anlage 9 enthält eine Gegenüberstellung aller Änderungen (Synopse). Im derzeit gültigen Straßenverzeichnis - Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn – (zu finden unter: http://www.bonnorange.de/kundenservice/satzungen-und- gebuehrenordnungen.html) sind sämtliche zu reinigenden Straßen aufgeführt. Begründung: 1. Seit der letzten Aktualisierung des Straßenverzeichnisses (Verwaltungsratsbeschluss vom 31.08.2018) wurden im Stadtgebiet Bonn 22 Straßenabschnitte ausgebaut und dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Diese sollen neu in das Straßenverzeichnis aufgenommen werden. Die Anlage 5 enthält die Auflistung der 22 neuen Straßenabschnitte, welche seit dem letzten Beschluss des Verwaltungsrates hinzugekommen sind. Reinigungs- klasse alt/neu Reinigungshäufigkeit Straßen- anzahl Straßen- anzahl in % S4 -> D 4 viermal wöchentliche Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege 1 4,55% II -> B 3 wöchentlich dreimalige Reinigung 0 0 IV -> B 1 wöchentlich einmalige Reinigung 1 4,55% V -> A 0,5 14-täglich einmalige Reinigung, ausschließlich durch die Anlieger 18 81,82% VI -> B 0,5 14-täglich einmalige Reinigung 2 9,1% Gesamt: 22 100% 2. Aufgrund von Abschnittsklarstellungen von Straßen bzw. Straßenabschnitten bzw. Stra- ßenumbenennungen sind 416 redaktionelle Änderungen von Nöten; diese sind in Anlage 6 aufge- listet. 3. Die Reinigungsklassen der in Anlage 7 genannten Straßen nach Auswertung der durchge- führten Qualitätsmessungen bzw. aufgrund anderer Aspekte angepasst werden. Hierbei kommt es insgesamt zu 984 Änderungen der Reinigungsklasse. Grundsätzlich hat es sich die bonnorange AöR zum Ziel gesetzt, dass die Lebensqualität durch mehr Stadtsauberkeit gesteigert wird. Um dem Anspruch und den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürgern nach einer sauberen Stadt gerecht zu werden, misst die bonnorange AöR die Reini- gungsleistung seit Anfang 2018. Um die Stadtsauberkeit weiter zu verbessern und damit die bekannten Kritikpunkte und Hand- lungsbedarfe einzubeziehen, hat die bonnorange AöR ein Vorgehensmodell zu einer bedarfsge- rechten Reinigung entwickelt. In diesem wurde ein Zielwert mit einer Schwankungsbreite definiert, der über alle Straßenabschnitte gelegt wird. Sind Bereiche deutlich sauberer als der Zielwert es erfordert, sollen aus diesen Kapazitäten für die Bereiche abgezogen werden, die deutlich schlech- ter sind als der Zielwert. Konkret bedeutet dies, dass alle Straßen- bzw. Straßenabschnitte mitSeite 7 von 213 AöR Verwaltungsrat einem sehr guten und überdurchschnittlich gutem Sauberkeitsergebnis (ermittelter Wert klei- ner/gleich 7,9) zukünftig in die nächstniedrigere Reinigungsklasse im Vergleich zu der derzeitigen Reinigungsklasse eingestuft werden; gleichzeitig werden alle Straßen- bzw. Straßenabschnitte mit direktem Handlungsbedarf, d.h. einem unzureichenden Sauberkeitsergebnis (Wert größer/gleich 12) zukünftig in die nächsthöhere Reinigungsklasse eingestuft. Das in der Verwaltungssitzung am 09. November 2018 dargestellte Zwischenergebnis hat sich verfestigt: Eine Vielzahl der Fahrbahnen ist so sauber wie der gesteckte Zielwert, oder ist sogar überdurchschnittlich sauber. Aus diesem Grund kommt es größtenteils bei der Auswertung der Messergebnisse zu einer Redu- zierung der Reinigungsklasse (48 %). Bei einem sehr geringen Teil von Straßen- bzw. Straßenab- schnitten kommt es zu einer Erhöhung der Reinigungsklasse (5 %). In der Fußgängerzone Bonn empfehlen wir aufgrund der Messergebnisse die neue Reinigungs- klasse D14, d.h. eine zweimalige tägliche Reinigung der gesamten Verkehrsfläche. Aufgrund der touristischen Attraktion der Innenstadt, Öffnungszeiten der Geschäfte bis in die Abendstunden, der steigenden Anzahl an Veranstaltungen, etc. gehören die Straßen der Fußgän- gerzone Bonns zu den am häufigsten frequentierten Bereichen in der Stadt. Die Erhöhung der Reinigung auf zweimalig täglich ist notwendig und bedarfsgerecht; nur so kann die Sauberkeit vor Ort gewährleistet werden. 4. In 105 Fällen muss aufgrund einer Einziehung/Löschung eine Straße oder ein Straßenab- schnitt aus dem derzeit gültigen Straßenverzeichnis entfernt werden. Diese Vorgänge sind in An- lage 8 aufgeführt. Hier handelt es sich im überwiegenden Fall um Straßen bzw. Straßenabschnitte, die bereits seit Jahren im Straßenverzeichnis aufgeführt waren obwohl sie nicht für den öffentli- chen Verkehr gewidmet sind. Durch die von der Stadt durchgeführte Digitalisierung der Straßen- widmungsinformationen im städtischen Geo-Informationssystem ist eine straßen- (abschnittsbezogene) Überprüfung der Widmungen möglich geworden. Diese wurde im letzten Jahr durch die bonnorange AöR durchgeführt mit dem Ergebnis, dass eine Vielzahl der hier ge- nannten Straßen (-abschnitte) zu korrigieren sind. Finanzielle Auswirkungen: Eventueller Mehraufwand bei der Leistungserbringung durch die bonnorange AöR, entstanden durch die Änderung des Straßenverzeichnisses, wird im Wirtschaftsplan 2020/2021 abgebildet. Eventuell freiwerdende Kapazitäten werden für die Optimierung der Sauberkeit an den Hot Spots genutzt.Seite 8 von 213 AöR Verwaltungsrat Übersicht Anlagen: I. Änderung Straßenreinigungssatzung Anlage 1 ....... Synopse: Satzung Anlage 2 ....... Änderungstext Satzung Anlage 3 ....... Volltext Satzung Anlage 4 ....... Synopse: Reinigungsklassen II. Änderung Straßenverzeichnis Anlage 5 ....... Neuwidmungen Anlage 6 ....... redaktionelle Änderungen Anlage 7 ....... Änderungen mit Anpassung der Reinigungsklasse Anlage 8 ....... Einziehungen/Löschungen Anlage 9 ....... Gegenüberstellung aller Änderungen (Synopse)Seite 9 von 213 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 1 von 9 Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW S. 496) der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW 390) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 10. 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) hat der Verwaltungsrat der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.4.2019 (GV. NRW. S. 202), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am xx.xx.xxx folgende Satzung beschlossen: Redaktionelle Überarbeitung wegen Gesetzesänderungen bzw. Neufassungen § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die GrundstückseigentümerSeite 10 von 213 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 2 von 9 (1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern der direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen- über der AöR mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine aus- reichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern der direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr. (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen- über der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicher- ung besteht. Neu eingeführt, da die städtischen Anliegerflächen in Hinblick auf § 2 b UStG wieder in den Aufgabenbereich der bonnorange AöR fallen sollen. Korrektur eines redaktionellen Versehens. Neuer Satzungstext entspricht der Praxis. § 4 Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichen § 4 Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichenAnlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 11 von 213 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 3 von 9 Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und - häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen S und I bis VI bestimmt. In der Reinigungsklasse I ist werktäglich einmal, Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und - häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt. Neue selbsterklärende Bezeichnung der Reinigungsklassen, die in der Namensgebung den Inhalt wiedergeben und der Verbesserung der Verständlichkeit dienen: Alphabethisch (A-D) für die Reinigungsklasse, wobei A auch als Abkürzung für Anlieger verstanden werden kann. Numerisch: Die jetzigen arabischen Zahlen geben im Gegensatz zu den Römischen Ziffern der alten Fassung die Häufigkeit pro Woche wieder. „Werktäglich“ wurde zur Vereinfachung generell gestrichen und auf wöchentlich reduziert. Soweit eine Reinigung an Sonntagen vorgeschrieben ist, ist dies ausdrücklich in den einzelnen Reinigungsklassen bestimmt (D 7, D 13 und D14). Ansonsten entspricht I den jetzigen Reinigungsklassen B 6 und C 6.Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 12 von 213 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 4 von 9 in der Reinigungsklasse II wöchentlich dreimal werktäglich, in der Reinigungsklasse III wöchentlich zweimal werktäglich, in der Reinigungsklasse IV wöchentlich einmal werktäglich und in den Reinigungsklassen V und VI 14-täglich einmal werktäglich zu reinigen. An Sonn- und Feiertagen findet in diesen Reinigungsklassen keine Reinigung statt. In der Reinigungsklasse S findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche (Fahrbahn und Gehweg) mit erhöhtem Aufwand II: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse B 3. III: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse B 2. IV: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse B 1. V und VI: Entspricht den jetzigen Reinigungsklassen A 0,5 und B 0,5. Gestrichen, weil es dieser Klarstellung in den neuen Reinigungsklassen nicht mehr bedarf: Sie verzichten auf den Begriff „werktäglich“ und sehen nur in den Reinigungsklassen D 7 (täglich) und D 13 (einmal sonntags) und D 14 (zweimal täglich) eine Reinigung an Sonntagen vor. Entspricht den jetzigen Reinigungsklassen D.Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 13 von 213 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 5 von 9 statt. In der Reinigungsklasse S 13 wird werktäglich zweimalig und einmal sonntags, in der Reinigungsklasse S 7 einmal täglich und in der Reinigungsklasse S 4 wird viermal die Woche gereinigt. Ersetzt durch: In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-täglich einmal, in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal zu reinigen. S 13: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse D 13. S 7: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse D 7. S 4: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse D 4. Keine inhaltliche Änderung. Nur Anpassung an die neuen Reinigungsklassen (s.o.).Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 14 von 213 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 6 von 9 In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal, in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich gereinigt. In der Reinigungsklasse D findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt. In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und in der Reinigungsklasse „D 14“ wird Neu: In Hinblick auf die die Qualitätsmessung an den Hot Spots wurde festgestellt, dass die Verschmutzung der Innenstadt eine zweifache Reinigung (auch sonntags) erforderlich macht,Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 15 von 213 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 7 von 9 2) Die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung obliegt in den Reinigungsklassen I, II, III, IV und VI der bonnorange AöR für die Fahrbahnen und den Anliegern für die Gehwege, in der Reinigungsklasse V den Anliegern für die Fahrbahnen und Gehwege, in der Reinigungsklasse S der bonnorange AöR mit Ausnahme der Winterwartung eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, die den Anliegern obliegt. täglich zweimal gereinigt. (2) Die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung für Fahrbahnen und Gehwege obliegt in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung für Fahrbahnen der bonnorange AöR und für die Gehwege den Anliegern. In der Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege sowie der Winterdienst für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während der Winterdienst für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme die im Rahmen des Projektes „Sauberes Bonn“ politisch gewollt ist. Keine inhaltliche Änderung. Nur Anpassung an die neuen Reinigungsklassen (s.o.).Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 16 von 213 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 8 von 9 eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten. § 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn (Reinigungsklasse V) übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberwege - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 4 Abs. 1 Satz § 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn (Reinigungsklasse A 0,5) übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberwege - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln Keine inhaltliche Änderung. Nur Anpassung an die neuen Reinigungsklassen (s.o.).Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 17 von 213 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 9 von 9 2 der Satzung gilt entsprechend. einzusetzen sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. § 8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 5 dieser Satzung nicht nachkommt oder gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 5 dieser Satzung verstößt. § 8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 6 dieser Satzung verstößt. Korrektur eines offenbaren Übertragungsfehlers und damit Erweiterung um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand bei Verletzung der übertragenen Winterwartungspflicht nach § 6 der Satzung entsprechend den Tatbeständen zur Verletzung der Reinigungspflichten aus §§ 2-5 der Satzung.Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 18 von 213 Anlage 2 zu AöR-19026: Änderungstext zur Satzung 5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.4.2019 (GV. NRW. S. 202), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am xx.xx.xxx folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.08.2018 (Straßenreinigungssatzung), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr.“ 2. 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen- über der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicher- ung besteht.“ 3. § 4 wird wie folgt neu gefasst: „Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.Seite 19 von 213 - 2 - / 3 In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-täglich einmal, in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal zu reinigen. In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal, in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich gereinigt. In der Reinigungsklasse D findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt. In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal gereinigt. (2) Die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung für Fahrbahnen und Gehwege obliegt in den Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung für Fahrbahnen der bonnorange AöR und für die Gehwege den Anliegern. In der Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege sowie der Winterdienst für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während der Winterdienst für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten. (3) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen.“Seite 20 von 213 - 3 - / 4 4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht“ (3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn (Reinigungsklasse A 0,5) übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberwege - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. 5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Ordnungswidrigkeit“ (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 6 dieser Satzung verstößt. 6. Das Straßenverzeichnis gemäß § 2 der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage XXX und XXX dieser Satzung beigefügten Form geändert. Artikel II Die Satzung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,Seite 21 von 213 - 4 - a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den Vorsitzender des VerwaltungsratsSeite 22 von 213 Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung) Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) Verzeichnis der Änderungen Änderungen vom in Kraft getreten am Änderungen 23.04.2013 30.04.2013 (Abl. S. 136) / rückwirkend zum 01.01.2013 § 5 17.12.2013 19.12.2013 (Abl. S. 1164) §§ 1, 6 19.12.2016 28.12.2016 (Abl. S. 1700) §§ 2, 4 10.08.2018 01.09.2018 (Abl. S. 1115) Straßenverzeichnis XX.XX.XX XX §§ 2, 4, 6, 8, StraßenverzeichnisSeite 23 von 213 Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung) Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.12.2019 (GV. NRW. S. 759 ber. 2019 S. 23), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Bundesstadt Bonn wandelt zum 01.01.2013 ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zur wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts bonnorange AöR um. Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 über- nimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Straßenreinigung der Bundesstadt Bonn, die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden. Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen. Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengeset- zes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S.712) in der derzeit gültigen Fassung für die Aufgaben der Straßenreinigung obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrneh- mung hoheitlicher Aufgaben. § 1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können.Seite 24 von 213 Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung) Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst). (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile, hierzu zählen auch baulich abgesetzte Parkbuchten sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich abgesetzten Park- und Seitenstreifen, das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten sowie die ausschließlich für den Radverkehr bestimmten Wege bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 237 und 241 StVO). Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen. § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern der direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr. (2) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der selbständigen Gehwege, innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den an- grenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege erschlossen werden. (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen- über der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine aus- reichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, au- ßergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.Seite 25 von 213 Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung) (5) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das von der Straße erschlossene Buchgrund- stück. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dann, wenn rechtlich und tat- sächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße ermöglicht werden kann und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern o- der in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. § 4 Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt. In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-täglich einmal, in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal zu reinigen. In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal, in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich gereinigt. In der Reinigungsklasse D findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt. In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal gereinigt.Seite 26 von 213 Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung) (2) Die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung für Fahrbahnen und Gehwege obliegt in den Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung für Fahrbahnen der bonnorange AöR und für die Gehwege den Anliegern. In der Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege sowie der Winterdienst für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während der Winterdienst für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten. (3) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen. § 5 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungs- pflicht auf die gesamte Straßenfläche. (2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in ihrer gesam- ten Breite zu reinigen. (3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflan- zenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säube- rung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu ent- sorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (Rutsch- oder Stolpergefahr) darstellt. § 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Ein- satz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten.Seite 27 von 213 Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung) Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbe- dingt erforderliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfer- nen. (2) An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse müssen die Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist und unabhängig davon, ob dieser dem Gehweg oder der Fahrbahn zuzuordnen ist. (3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn (Reinigungsklasse A 0,5) übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberwege - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. (4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufs- zeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dür- fen nicht auf die Straße geschafft werden. § 7 Benutzungsgebühren (1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (Gebührenhoheit). Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reini- gung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebüh- renpflicht nicht besteht, trägt die Bundesstadt Bonn. (2) Bei Einschränkungen und Unterbrechungen der öffentlichen Straßenreinigung bis zu ei- nem Monat infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, Streiks, be- hördlichen Verfügungen und ähnlichem oder durch höhere Gewalt entsteht kein An- spruch auf Ermäßigung der Gebühren. Ein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren ent- steht auch nicht bei Behinderung durch stehende Fahrzeuge oder durch sonstiges Ver- halten Dritter.Seite 28 von 213 Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung) § 8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder - gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 6 dieser Satzung verstößt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Oberbürgermeister. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen die- ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt. b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den XX.XX.XXXX gez. H. Wiesner Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 29 von 213 Alte Fassung Neue Fassung Reinigungs- klasse Häufigkeit Wochentag Reinigung Winterwartung Reinigungs- klasse Häufigkeit Reinigung Winterwartung Gehweg Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Fahrbahn V 0,5 Mal/Woche werktäglich Anlieger Anlieger Anlieger Anlieger A 0,5 0,5 Mal/Woche Anlieger Anlieger Anlieger Anlieger VI 0,5 Mal/Woche werktäglich Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 0,5 0,5 Mal/Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange IV 1 Mal/Woche werktäglich Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 1 1 Mal/ Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange III 2 Mal/Woche werktäglich Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 2 2 Mal/Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange II 3 Mal/Woche werktäglich Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 3 3 Mal /Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange I 1 Mal/Woche werktäglich Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 6 6 Mal /Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange Die Reinigungsklasse C wird neu eingeführt, C 1 1 Mal/Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange sh. Änderung Straßenreinigungssatzung (-> Punkt I Nr. 1) C 2 2 Mal/Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange C 3 3 Mal /Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange C 6 6 Mal/ Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange C 7 täglich bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange S* 4 4 Mal/Woche bonnorange bonnorange bonnorange bonnorange** D* 4 4 Mal/Woche bonnorange bonnorange bonnorange** bonnorange S* 7 1 Mal/täglich bonnorange bonnorange bonnorange bonnorange** D* 7 täglich bonnorange bonnorange bonnorange** bonnorange S* 13 2 Mal/täglich u. werktäglich bonnorange bonnorange bonnorange bonnorange** D* 13 2 Mal/ werktags u. bonnorange bonnorange bonnorange** bonnorange 1 Mal/sonntags bonnorange bonnorange bonnorange bonnorange** 1 Mal /sonntags bonnorange bonnorange bonnorange** bonnorange Neu: D* 14 2 Mal /täglich bonnorange bonnorange bonnorange** bonnorange * Mit erhöhtem Aufwand ** Mit Ausnahme von 1,50 Metern entlang des GrundstücksAnlage 4 zu AöR-19024Seite 30 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 5 - Neuaufnahmen Seite 1 von 3 Nr. Straßenverzeichnis 2020 Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen Begründung 1 Am Krähenhorst BO A A0,5 G von An der Steinbrücke bis Ende Die Reinigung des weiterführenden Fuß- und Verbindungswegs bis Haltestelle Tannenbusch Süd ist satzungsgemäß den Anliegern übertragen. Die Aufnahme dient der Klarstellung. 2 An der Dransdorfer Mühle BO A A0,5 Laut Amtsblatt 11/2019 förmlich gewidmet als sonstige Gemeindestraße, Fuß- und Radweg nach 240 StVO. 3 Auerberger Mitte BO A D4 G Laut Amtsblatt 11/2019: Förmlich gewidmet als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. 4 Beueler Straße BE A A0,5 G Stichweg an Hsnr. 26-28 Laut Widmungsauskunft handelt es sich um eine Sackgasse mit KFZ-Verkehr, eingeschränkt auf Anlieger. Nicht maschinell reinigbar. 5 Bonner Talweg BO A A0,5 Fuß- und Verbindungsweg abgehend zw. Hsnr. 285-287 Fuß- und Verbindungswege sind satzungsgemäß grds. dem Anlieger übertragen; die gesonderte Aufnahme dient der gewünschten Klarstellung. 6 Deutschherrenstraße GO A A0,5 Stichstraße an Hsnr. 83-87b Stichweg Hausnr. 85 im Amtsblatt 59 / 05.12.2018 förmlich gewidmet 7 Im Pesch HA A A0,5 Fußweg zw. Im Pesch u. Auf dem Uhlberg Lt. Widmungsauskunft ist lediglich der als Fußweg gewidmete Teilbereich/Weg zw. Im Pesch u. Auf dem Uhlberg förmlich gewidmet. Fuß- und Verbindungswegse sind grds. Der Reinigung der Anlieger übertragen 8 Johann-Bieser-Straße BO A B0,5 G ausgenommen Stichstraßen Laut Amtsblatt 54/2018 als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Alle Verkehrsarten - uneingeschränkt. 9 Johann-Bieser-Straße BO A A0,5 G Stichstraßen Widmung im Amtsblatt 54/2018. 10 Kessenicher Straße BO A A0,5 Stichstraße an Hsnr. 265-269 Laut Widmungsauskunft wurde der Stichweg Hausnrn. 267 - 267c förmlich gewidmet (Amtsblatt 16/2010). Die Aufnahme dient der Klartstellung. 11 Mohrstraße BO A A0,5 Garagenzufahrt neben Hsnr. 1 bis Verweyenstraße Lt. Widmungsauskunft förmlich gewidmet im Amtsblatt 59/2009, Garagenzufahrt: Alle Verkehrsarten, beschränkt auf Anlieger, zur Zufahrt zu den genehmigten Garagen u. Stellplätzen.,Seite 31 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 5 - Neuaufnahmen Seite 2 von 3 Nr. Straßenverzeichnis 2020 Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen Begründung 12 Pastor-Kurt-Padberg-Weg BE A A0,5 soweit gewidmet Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich entlang Häusern Christ-König-Str. 3 - 7 als Fuß- und Radweg (240 StVO) gewidmet. Die Fortführung des Weges bis zum Heideweg ist nicht endgültig ausgebaut. 13 Prager Straße BO A B1 G von Pariser Straße bis Hsnr. 45/60, ausgenommen Stichstraßen an Hsnr. 45- 59, 60-70 Förmlich gewidmet. Lt. Amtsblatt 11/2019. Straßenklasse A. Alle Verkehrsarten - uneingeschränkt. 14 Prager Straße BO A A0,5 Stichstraßen an Hsnr. 45-59, 60-70 Förmlich gewidmet. Lt. Amtsblatt 11/2019. Straßenklasse A. Alle Verkehrsarten - uneingeschränkt. 15 Prinz-Löwenstein-Straße GO A A0,5 G Hauptzug Förmlich gewidmet lt. Amtsblatt 56 vom 13.12.2017. Straßenklasse A. Alle Verkehrsarten, uneingeschränkt. 16 Ringstraße BE A A0,5 G von Johannes-Bücher-Ufer bis Rheinaustraße Laut Widmungsauskunft wird der Teilbereich des Flurstücks BE- 21-4270, auf dem sich die ausgebaute Verkehrsfläche zwischen Rheinaustraße und Johannes-Bücher-Ufer befindet, hinsichtlich der Benennung der Ringstraße zugeordnet. Örtlich ist das auch entsprechend ausgeschildert. 17 Weg zw. Am Gerhardsplatz und Riegeler Straße BO A A0,5 Anlieger: rückw. Riegeler Straße 17-31, rückw. Dorotheenstraße 164-172 Laut Widmungsauskunft dient der Weg insbesondere der Zufahrt zu den Gärten rückw. der Riegelerstr. 18 Wilhelm-Neuss-Straße BO A A0,5 G Stichstraßen an Hsnr. 25-35, 37-47, 18-38, 40-50, 52-62 sowie Fuß- und Radwege zur Johann-Bieser-Straße bzw. Hans-Welzel- Str. Die Stichstraßen können aufgrund räumlicher Enge nicht maschinell gereinigt werden. 19 Willi-Graf-Ring BE A B0,5 G von Am Herrengarten bis Im Ziegelfeld, ausgenommen Fuß- und Radwege an Hsnr. 2 und Hsnr. 24-26 Lt. Amtsblatt 11/2019: Förmlich gewidmet, Anliegerstraße. Grds. Alle Verkehrsarten - uneingeschränkt. Fläche 2359-2360: Fuß- und Radweg. 20 Willi-Graf-Ring BE A A0,5 Fuß- und Radwege an Hsnr. 2 und Hsnr. 24- 26 Lt. Amtsblatt 11/2019: Förmlich gewidmet, Anliegerstraße. Grds. Alle Verkehrsarten - uneingeschränkt. Fläche 2359-2360: Fuß- und Radweg. 21 Zum Wingertsberg BO A A0,5 Fuß- und Radweg an Hsnr. 23-27 Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg Hausnrn. 23 - 27 förmlich gewidmet als Anliegerstraße Verkehrsart: Fußgängerverkehr, wobei die Zufahrt zu der privaten Garage auf dem Hausgrundstück Zum Wingertsberg 27 zugelassen ist.Seite 32 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 5 - Neuaufnahmen Seite 3 von 3 Nr. Straßenverzeichnis 2020 Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen Begründung 22 Weg zw. Ennerthang u. Kirchstr. entlang Ennertschule u. St. Gallus- Kirche BE A A0,5 Der Weg zw. Ennerthang u. Kirchstraße entlang Ennertschule kann nicht maschinell gereinigt werdenSeite 33 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen Seite 1 von 27 Nr Aktuelle Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Reinigungsklasse Begleitgrün Bemerkungen Begründung Neue Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen 1 Adelheidisstraße BE I IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Adelheidisstraße BE I B1 G von Stiftsstraße bis Sankt Augustiner Straße 2 Adenauerallee BO Ü II G ausgenommen Stichstraße und zu den Häusern Nr. 87a bis 91a Der Weg ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7822-1 Bestandteil der öffentlichen Grünfläche. Der Stichweg neben Hsnr. 45 ist Privateigentum. Adenauerallee BO Ü B3 G soweit gewidmet, von Franziskanerstraße bis Zweite Fährgasse, ausgenommen Stichstraße und zu den Häusern Nr. 87a bis 91a 3 Alberichstraße GO A V G Gemäß Widmungsauskunft sind die Stichwege zu Hausnrn. 1 ff.,15 ff., 29 ff. u. 45 ff. nicht gewidmet, da Privateigentum. Alberichstraße GO A A0,5 G soweit gewidmet 4 Alfred-Bucherer-Straße BO A III G von Endenicher Allee bis Frongasse Aufgrund DSQS-Anpassung Alfred-Bucherer-Straße BO A B2 G von Endenicher Allee bis Brahmsstraße Frongasse 5 Alice-Salomon-Straße BE A IV G ausgenommen Stichstraße zu Hausnummer 36- 46 Gemäß Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Alice-Salomon-Str. 1-7 u. Maria-Montessori- Allee 64-70 nicht gewidmet, da Privateigentum. Alice-Salomon-Straße BE A B1 G soweit gewidmet, ausgenommen Stichstraße zu Hausnummer 36-46 6 Alte Schulstraße BE I IV ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 56a bis 58d und 60 bis 72 Aufgrund DSQS-Anpassung Alte Schulstraße BE I B1 von Mutter-Barat-Straße bis Siegburger Straße, ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 56a bis 58d und 60 bis 72 7 Alter Heerweg BO A IV G ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 96 bis 98 Laut Widmungsauskunft ist ist derr Stichweg an Hsnr. 53a, 55a im Bebauungsplan Nr. 7321-18 zwar als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen, aber nicht gewidmet, da nicht entsprechend ausgebaut. Alter Heerweg BO A B1 G von Rochusstraße bis Hubert-Jedin-Straße, ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. Hsnr. 53a, 55a (nicht gewidmet) und 96 bis 98 8 Alter Heerweg BO A V G Stichstraße zu den Häusern Nr. 96 bis 98 Laut Widmungsauskunft ist ist derr Stichweg an Hsnr. 53a, 55a im Bebauungsplan Nr. 7321-18 zwar als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen, aber nicht gewidmet, da nicht entsprechend ausgebaut. Alter Heerweg BO A A0,5 G soweit gewidmet, Stichstraße zu den Häusern Nr. 96 bis 98 9 Am Brünnchen BE A V Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hsnr. 15-29 nicht gewidmet, da Privateigentum Am Brünnchen BE A A0,5 soweit gewidmet 10 Am Büchel GO A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich Höhe Simrockallee 34 bis Wendeanlage/Am Büchel 100 nicht gewidmet, da Privateigentum und der Weg zw. Hauptzug u. Dollendorfer Straße (Am Büchel 51,51a-d) eingezogen. Am Büchel GO A B1 G soweit gewidmet, von Plittersdorfer Straße bis Rheinallee 11 Am Buschhof BE A IV Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hsnr. 10a-12d nicht gewidmet, da Privateigentum. Am Buschhof BE A B1 soweit gewidmet 12 Am Friedhof BE A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hsnr. 17a-23 nicht gewidmet, da Privateigentum. Am Friedhof BE A B1 G soweit gewidmet 13 Am Gerhardsplatz BO A IV Die Reinigung der Fuß- und Verbindungswege sind satzungsgemäß grds. dem Anlieger übertragen; die gesonderte Aufnahme dient der gewünschten Klarstellung Am Gerhardsplatz BO A B1 ausgenommen Verbindungswege an Hsnr. 1/2 und 12/23 und zum Spielplatz 14 Am Glückshaus GO A IV Laut Widmungsauskunft ist der Weg entlang der Hsnr. 4+8 in den Drachensteinpark nicht gewidmet, sondern Teil der öffentlichen Grünfläche Am Glückshaus GO A B1 soweit gewidmet 15 Am Götgesbach BO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Am Götgesbach BO A B1 G von Im Schmalzacker bis FonckstraßeSeite 34 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen Seite 2 von 27 Nr Aktuelle Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Reinigungsklasse Begleitgrün Bemerkungen Begründung Neue Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen 16 Am Gymnicher Hof BO A IV G Laut Liegenschaftsauskunft ist Teil des Parkplatzes Privateigentum Am Gymnicher Hof BO A B1 G soweit gewidmet 17 Am Hauptbahnhof BO I I G Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich südöstl. des Bahnhofsgebäudes (BO-36-897 tlw.) nicht gewidme, da die Umplanungen zur Gestaltung des Zentralen Omnibusbahnhofes abgewartet werden. Am Hauptbahnhof BO I B6 G soweit gewidmet 18 Am Hofgarten BO I III Aufgrund DSQS-Anpassung Am Hofgarten BO I B2 von Lennéstraße bis Kaiserplatz 19 Am Jesuitenhof BO A IV Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich Legionsweg bis Hausnr. 2 nicht gewidmet, sondern Im Bpl. 7724-26 als eine mit einem Geh- , Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche ausgewiesen. Am Jesuitenhof BO A B1 soweit gewidmet 20 Am Katzenlochbach BO A V G von Im Jagdfeld bis Ende Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich ab Hsnr. 15 in Richtung Katzenlochbach nicht gewidmet, da Wirtschaftsweg. Am Katzenlochbach BO A A0,5 G von Im Jagdfeld bis Ende Hsnr. 15 einschließlich 21 Am Knippchen BE A V Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hsnr. 38 und 54 nicht gewidmet, da Privateigentum. Am Knippchen BE A A0,5 soweit gewidmet 22 Am Krähenhorst BO A IV G von Steinbrücke bis Brühler Straße Die korrekte Straßenbezeichnung lautet An der Steinbrücke. Am Krähenhorst BO A B1 G von Brühler Straße bis An der Steinbrücke 23 Am Langen Graben BE A V Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße zu Hsnr. 35/35a nicht gewidmet, da Privateigentum. Am Langen Graben BE A A0,5 soweit gewidmet 24 Am Ledenhof BE A IV ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 28 bis 33 Aufgrund DSQS-Anpassung Am Ledenhof BE A B1 von Stiftsstraße bis Haffstraße, ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 28 bis 33 25 Am Marthashof BO A III G Laut Liegenschaftsauskunft NKF ist ein Teilstück des Parkplatzes (rückw. Sandkaule 3- 15) Privateigentum. Am Marthashof BO A B2 G soweit gewidmet 26 Am Rehsprung BE I IV G von Hauptstraße bis Holzlarer Weg Laut Widmungsauskunft sind die Stichwege zu Hsnr. 4-8, 16-30 u. 36-42 nicht gewidmet, da Privateigentum. Die Abschnittsbezeichnung "bis Holzlarer Weg" ist irreführend, da das Teilstück an Hsnr. 19-27 nicht berücksichtigt ist. Am Rehsprung BE I B1 G soweit gewidmet, von Hauptstraße bis Holzlarer Weg Rothwiesenweg 27 Am Rehsprung BE A IV G von Holzlarer Weg bis Wendehammer Die Abschnittsbezeichnung "von Holzlarer Weg" ist irreführend. Am Rehsprung BE A B1 G von Holzlarer Weg Rothwiesenweg bis Wendehammer 28 Am Sennertspfad HA A V Stichweg ab Hausnr. 36 und Parkplatz Fuß- und Verbindungswege sind satzungsgemäß grds. dem Anlieger übertragen; die gesonderte Aufnahme dient der Klarstellung Am Sennertspfad HA A A0,5 Stichweg an Hausnr. 32-36, Fußwege an Hsnr. 10 zur Alte Straße, an Hsnr. 15 zur Brunnenstraße, an Hsnr. 24-26 und ab Hsnr. 36 zur Straße Am Dichbach sowie Parkplatz an Brunnenstraße 1, 1a 29 Am Weiher BE A V Laut Widmungsauskunft ist die Zufahrt zu Hsnr. 11-13 nicht gewidmet, da Privateigentum. Am Weiher BE A A0,5 soweit gewidmet 30 Am Wichelshof BO A IV G ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 4 bis 9, 11 bis 17, 18 bis 24, 41 bis 42, 37 bis 39 Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg an Hausnrn. 36 b/c nicht gewidmet, da nicht endgültig ausgebaut. Am Wichelshof BO A B1 G soweit gewidmet - ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 4 bis 9, 11 bis 17, 18 bis 24, 41 bis 42, 37 bis 39 31 Amselhang GO A V Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich Im Hag bis Ende nicht gewidmet, da Wirtschaftsweg. Amselhang GO A A0,5 soweit gewidmetSeite 35 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen Seite 3 von 27 Nr Aktuelle Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Reinigungsklasse Begleitgrün Bemerkungen Begründung Neue Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen 32 An der Burg Medinghoven HA A IV G Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße zu Hsnr. 14 nicht gewidmet, da Privateigentum. An der Burg Medinghoven HA A B1 G soweit gewidmet 33 An der Düne BO A IV G ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 39 bis 47 Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 37-57 An der Düne BO A B1 G ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 39 bis 47 an Hsnr. 37-57 34 An der Düne BO A VI G Stichstraße zu den Häusern Nr. 39 bis 47 Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 37-57 An der Düne BO A B0,5 G Stichstraße zu den Häusern Nr. 39 bis 47 an Hsnr. 37-57 35 An der Gierponte BE A V Laut Widmungsauskunft ist der von dem Bereich der Uferpromenade nördlich abgehende Fuß- und Radweg entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7823- 10 Bestandteil der öffentlichen Grünfläche und somit nicht gewidmet. An der Gierponte BE A A0,5 soweit gewidmet 36 An der Kelter GO A V G Die Reinigung der Fuß- und Verbindungswege sind satzungsgemäß grds. dem Anlieger übertragen; die gesonderte Aufnahme dient der gewünschten Klarstellung. An der Kelter GO A A0,5 Fuß- und Verbindungsweg zur Deutschherrenstraße 37 An der Ohligsmühle HA I IV G von Im Mühlenbach bis Röckumstraße Aufgrund DSQS-Anpassung An der Ohligsmühle HA I B1 G von Im Mühlenbach bis Röckumstraße Stichstraße an Hsnr. 46-48 38 An der Steinbrücke BO A IV ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 10 bis 16, 18 bis 22 Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 6-16, 18- 24 An der Steinbrücke BO A B1 ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 10 bis 16, 18 bis 22 an Hsnr. 6-16, 18-24 39 An der Steinbrücke BO A V Stichstraßen zu den Häusern Nr. 10 bis 16, 18 bis 22 Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 6-16, 18- 24 An der Steinbrücke BO A A0,5 Stichstraßen zu den Häusern Nr. 10 bis 16, 18 bis 22 an Hsnr. 6-16, 18-24 40 Andreas-Hermes-Straße GO A V G zwischen Stichstraße zur Ferdinand-Lassalle- Straße und Haus-Nr. 5 Für die Anlieger war nicht genau erkennbar, welche Hsnr. Von Gebühren befreit sind. Andreas-Hermes-Straße GO A A0,5 G zwischen Stichstraße zur Ferdinand-Lassalle- Straße und Haus-Nr. 5, Stichstraße an Hsnr. 3-5 41 Anhalter Straße GO A V Stichstraße zu den Häusern Nr. 4 bis 8 Anlieger der Stichstraße zu Hsnr. 4-8 und somit reinigungspflichtig sind die Eigentümer der Hsnr. 2-10 Anhalter Straße GO A A0,5 Stichstraße zu den Häusern Nr. 4 bis 8 an Hsnr. 2-10 42 Annaberger Straße GO I III G von Godesberger Allee bis Im Bachele, ausgen. Verbindungsstraße zur Kelzenbergstraße DSQS-Anpassung Annaberger Straße GO I B2 G von Godesberger Allee bis August-Bebel-Allee Im Bachele, ausgen. Verbindungsstraße zur Kelzenbergstraße 43 Antoniusweg BE A V Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich zun Hsnr. 11a - 23 nicht gewidmet, da Privateigentum. Antoniusweg BE A A0,5 soweit gewidmet 44 Argelanderstraße BO I III G von Weberstraße bis Sternenburgstraße Aufgrund DSQS-Anpassung Argelanderstraße BO I B2 G von Weberstraße bis Sternenburgstraße Reuterstraße 45 Auf dem Bachfeld BE A IV G Laut Widmungsauskunft sind der Weg zu Hsnr. 1, 3 u. 7 sowie 4 Stichwege zu Hausnrn. 4-10, 12-16, 18-22 u. 30-46 nicht gewidmet, da Privateigentum Auf dem Bachfeld BE A B1 G soweit gewidmet 46 Auf dem Huckstein BO A IV G Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße an Hsnr. 10-16, 23-25 als Fuß- und Radweg gewidmet, örtlich ist dies nicht entsprechend ausgeschildert. Auf dem Huckstein BO A B1 G ausgenommen Stichstraße an Hsnr. 10-16, 23- 25 47 Auf dem Huckstein BO A IV G Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße an Hsnr. 10-16, 23-25 als Fuß- und Radweg eingestuft. Der Abschnitt ist satzungsgemäß nach RKL V einzustufen. Auf dem Huckstein BO A B1 G Stichstraße an Hsnr. 10-16, 23-25 48 Auf dem Hügel BO I III G Aufgrund DSQS-Anpassung Auf dem Hügel BO I B2 G von Hermann-Wandersleb-Ring bis SiemensstraßeSeite 36 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen Seite 4 von 27 Nr Aktuelle Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Reinigungsklasse Begleitgrün Bemerkungen Begründung Neue Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen 49 Auf dem Kirchbüchel HA I IV G Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße Hausnrn. 6-10 nicht gewidmet, da im Bebauungsplan Nr. 7519-14 nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.. Auf dem Kirchbüchel HA I B1 G soweit gewidmet 50 Auf dem Mühlenberg BE A IV G ausgenommen Stichstraße zu den Häusern Nr. 1 bis 9 Aufgrund DSQS-Anpassung Auf dem Mühlenberg BE A B1 G von Karl-Arnold-Straße bis Adelheidisstraße, ausgenommen Stichstraße zu den Häusern Nr. 1 bis 9 51 Auf dem Rabenplatz BO A V G Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße zu Hsnr. 3-7 nicht gewidmet, da Privateigentum. Auf dem Rabenplatz BO A A0,5 G soweit gewidmet 52 Auf der Schleide BE I IV G von Johann-Link-Straße bis Johannesstraße ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 5 bis 7, 81 bis 93 und Verbindungsstück zur Straße An Sankt Josef Die Aufführung des Abschnitts "von Johann-Link- Straße bis Johannesstraße" ist nicht erforderlich, da sie dem Straßenverlauf entspricht. Auf der Schleide BE I B1 G von Johann-Link-Straße bis Johannesstraße ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 5 bis 7, 81 bis 93 und Verbindungsstück zur Straße An Sankt Josef 53 Auf der Steige BO A VI G Anlieger der Stichstraße und somit reinigungspflichtig sind die Hsnr. 4-14 Auf der Steige BO A B0,5 G ausgenommen Stichstraße an Hsnr. 4-14 54 Auf der Steige BO A V G Anlieger der Stichstraße und somit reinigungspflichtig sind die Hsnr. 4-14 Auf der Steige BO A A0,5 G Stichstraße ab Hsnr. 10 Stichstraße an Hsnr. 4- 14 55 Aurelianastraße BE A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zw. Hausnr. 38 und 40 nicht gewidmet, da nicht endgültig ausgebaut. Aurelianastraße BE A B1 G soweit gewidmet 56 Bachemer Straße GO A V von Godesberger Bach bis Ende Gemäß StrReinG obliegt der Gemeinde lediglich die Reinigung innerhalb der Geschlossenen Ortslagen; diese endet an Hsnr. 33 / 50. Bachemer Straße GO A A0,5 von Godesberger Bach bis Ende Hsnr. 33 / 50 57 Bahnhofstraße HA A V G Stichstraße zu den Häusern Nr. 41a, 41b und Stichstraße zum neuen Friedhof (entlang der Häuser Nr. 77a und 77b) Laut Widmungsauskunft sind die Stichstraßen zu Hsnr. 130 und neben Hsnr. 35 nicht gewidmet, da Privateigentum; die Hsnr. 41a, 41b existieren nicht mehr. Bahnhofstraße HA A A0,5 G Stichstraße zu den Häusern Nr. 41a, 41b und Stichstraße zum neuen Friedhof (entlang der Häuser Nr. an Hsnr. 65-77, 77a, 77b) 58 Balthasar-Neumann-Straße BO A V Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hausnrn. 6 u. 8 nicht gewidmet, da Privateigentum. Balthasar-Neumann-Straße BO A A0,5 soweit gewidmet 59 Basteistraße GO A IV G ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 40 bis 50 DSQS-Anpassung Basteistraße GO A B1 G von Rheinstraße bis Heisterbachstraße 60 Basteistraße GO A V G Stichstraße zu den Häusern Nr. 40 bis 50 Anlieger der Stichstraße und somit reinigungspflichtig sind die Hsnr. 34-56. Basteistraße GO A A0,5 G Stichstraße zu den Häusern Nr. 40 bis 50 an Hsnr. 34-56 61 Basteistraße GO A V G Laut Widmungsauskunft ist das Teilstück als Fußweg eingestuft. Fuß- und Verbindungswege sind satzungsrechtlich grds. dem Anlieger übertragen. Die Aufnahme dient der Klarstellung. Basteistraße GO A A0,5 Fußweg bis Panoramapark 62 Baumstraße BE A V von Adrianstraße bis Ende Die Baumstraße endet nicht mehr, sondern wird von der Teichstraße gekreuzt Baumstraße BE A A0,5 von Adrianstraße bis Ende Teichstraße 63 Baunscheidtstraße BO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Baunscheidtstraße BO A B1 G von Hsnr. 11 bis Marie-Kahle-Allee 64 Beethovenallee GO A I G von Paul-Kemp-Straße bis Wendehammer sowie Fußweg entlang der U-Bahn-Haltestelle Die Korrektur dient der Klarstellung Beethovenallee GO A B6 G von Paul-Kemp-Straße bis Wendehammer sowie Fußweg entlang der U-Bahn-Haltestelle Rheinallee 65 Behringstraße GO A IV Laut Widmungsauskunft sind die Stichwege zu Hausnrn. 26 u. 28, 37a u. 37b sowie der Weg zw. Behringstraße u. Amos-Comenius- Gymnasium nicht gewidmet, da Privateigentum. Behringstraße GO A B1 soweit gewidmetSeite 37 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen Seite 5 von 27 Nr Aktuelle Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Reinigungsklasse Begleitgrün Bemerkungen Begründung Neue Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen 66 Berghovener Straße BE A VI G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hsnr. 90 - 96 nicht gewidmet, da Privateigentum. Berghovener Straße BE A B0,5 G soweit gewidmet, ausgenommen Stichstraße zw. Hsnr. 5 u. 9 (zu den Garagen) 67 Beueler Straße BE I IV G von Schultheißstraße bis Am Herrengarten Darstellung analog Straßenverlauf Beueler Straße BE I B1 G von Schultheißstraße bis Am Herrengarten Am Herrengarten bis Schultheißstraße 68 Bodelschwinghweg BO A IV Aufgrund DSQS-Anpassung Bodelschwinghweg BO A B1 von Robert-Koch-Straße bis Wacholderweg 69 Bonner Logsweg BO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Bonner Logsweg BO A B1 G von Roncallistraße bis Weidenpeschweg 70 Borkenweg BO A IV Laut Widmungsauskunft sind die Stichwege zu Hausnrn. 4a u. 4b u. 7 nicht gewidmet, da Privateigentum. Borkenweg BO A B1 soweit gewidmet, von Holunderweg bis Wacholderweg 71 Brahmsstraße BO A IV G Laut Widmungsauskunft sind die Stichwege zu Hsnr. 5-5b u. 7-7b nicht gewidmet, weil Privateigentum Brahmsstraße BO A B1 G soweit gewidmet 72 Brassertufer BO I III Aufgrund DSQS-Anpassung Brassertufer BO I B2 von Vogtsgasse bis Moses-Hess-Ufer 73 Bredowallee HA A V G Stichstraße von Haus Nr. 28 bis Lilienthalstraße Es gibt zwei Stichstraßen im aufgeführten Bereich, davon befindet sich eine in Privateigentum; zur Klarstellung ist die Angabe der Hsnr. Erforderlich. Bredowallee HA A A0,5 G Stichstraße von Haus Nr. 28 bis Lilienthalstraße an Hsnr. 28-40 74 Broichstraße BE A IV G ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 14-16, 40 b bis 56, 92 und 11 a bis b Die Stichstraße zu Hsnr. 92 endet inzwischen an Hsnr. 96, Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße an Hsnr. 40-58 nicht gewidmet, weil Grunderwerb fehlt; die Hsnr. 11a/b bestehen nicht mehr; die Stichstraße an Hsnr. 14/16 ist als Fußweg nach 239 StVO ausgeschildert. Broichstraße BE A B1 G ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 11 a bis b, 14-16, 40 b bis 56 und an Hsnr. 96-100 75 Broichstraße BE A V Stichstraßen zu den Häusern Nr. 14-16, 40 b bis 56, 92 und 11 a bis b Die Stichstraße zu Hsnr. 92 endet inzwischen an Hsnr. 96, Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße an Hsnr. 40-58 nicht gewidmet, weil Grunderwerb fehlt; die Hsnr. 11a/b bestehen nicht mehr; die Stichstraße an Hsnr. 14/16 ist als Fußweg nach 239 StVO ausgeschildert. Broichstraße BE A A0,5 G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 11 a bis b, 14- 16, 40 b bis 56 96-100 76 Bröltalbahnweg BE A V G von Königswinterer Straße bis Siegburger Straße Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich Rheinaustraße bis Königswinterer Straße nicht gewidmet, sondern Bestandteil der öffentlichen Grünfläche. Der Bereich - Königswinterer Straße bis Siegburger Straße ist förmlich gewidmet. Bröltalbahnweg BE A A0,5 G von Königswinterer Straße bis Siegburger Straße 77 Brombeerweg BO A IV Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hausnrn. 7a, 9 u. 11 nicht gewidmet, da Privateigentum. Brombeerweg BO A B1 soweit gewidmet 78 Brungsgasse BO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Brungsgasse BO A B1 G von Estermannstraße bis Estermannufer 79 Brunhildstraße GO A IV G Laut Widmungsauskunft sind die Stichwege zu Hausnrn. 10 - 16 u. 18 - 26 nicht gewidmet, da Privateigentum Brunhildstraße GO A B1 G soweit gewidmet 80 Brunnenplatz GO A III G Laut Widmungsauskunft handelt es sich um eine Anliegerstraße mit besonderer Festsetzung auf die Benutzungsarten Fußweg und Parkplatz. Brunnenplatz GO A B2 G Parkplatz und Fußweg Deutschherrenstraße / KirchbergSeite 38 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen Seite 6 von 27 Nr Aktuelle Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Reinigungsklasse Begleitgrün Bemerkungen Begründung Neue Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen 81 Büchelgarten BE A IV G ausgenommen Stichstraße zu 37, 39, 41 (ungewidmet) und entlang Hausnr. 42, 46, 48, 60 Laut Widmungsauskunft sind 4 Stichwege sowie die Stichstraße zu Hsnr. 37 nicht gewidmet, da Privateigentum. Büchelgarten BE A B1 G von Stichstraße an Hsnr. 40-60 bis Clemensstraße sowie Stichstraße an Hsnr. 43- 55, ausgenommen Stichwege zu Hsnr. 36-38, 48-52, 60-70, 72-82, Stichstraße zu 37, 39, 41 (ungewidmet) und entlang Hausnr. 42, 46, 48, 60 82 Büchelstraße BE A VI G ausgen. Stichweg zu den Häusern Nr. 73, 79 bis 81 Die Stichstraße umfasst die Hsnr. 73, 73c, 75- 81a, die Stichstraße zu Hsnr. 39a ist nicht gewidmet, da privat. Büchelstraße BE A B0,5 G soweit gewidmet, von Rauchlochweg bis Zipperstraße, ausgen. Stichweg zu den Häusern Nr. 73, 79 bis 81 an Hsnr. 73-81 83 Büchelstraße BE A V Stichweg zu den Häusern Nr. 73, 79 bis 81 Die Stichstraße umfasst die Hsnr. 73, 73c, 75- 81a Büchelstraße BE A A0,5 Stichweg zu den Häusern Nr. 73, 79 bis 81 an Hsnr. 73-81 84 Buchenweg BE A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg an Hausnrn. 21a u. b nicht gewidmet, weil nicht endgültig ausgebaut Buchenweg BE A B1 G soweit gewidmet 85 Burbacher Straße BO A IV G von Eduard-Otto-Straße bis Bergstraße Aufgrund DSQS-Anpassung Burbacher Straße BO A B1 G von Eduard-Otto-Straße bis Bergstraße Wolterstraße 86 Burbankstraße BE A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich Im Birkenfeld bis Ende nicht gewidmet, Grunderwerb fehlt. Burbankstraße BE A B1 G von Flughafenstraße bis Im Birkenfeld 87 Buschdorfer Straße BO A IV G ausgen. von Von-den-Driesch-Straße bis Haus Nr. 2 Die Geschlossene Ortslage beginnt an der Stadtbahnstrecke Buschdorfer Straße BO A B1 G von der Von-den-Driesch-Straße bis Schickgasse, ausgen. von Von-den-Driesch- Straße bis Haus Nr. 2 Brücke über die Stadtbahn exkl. 88 Buschdorfer Straße BO A V G von Von-den-Driesch-Straße bis Haus Nr. 2 Die Geschlossene Ortslage beginnt an der Stadtbahnstrecke Buschdorfer Straße BO A A0,5 G von Von-den-Driesch-Straße bis Haus Nr. 2 Brücke über die Stadtbahn exkl. 89 Büttinghausenstraße BO A IV Aufgrund DSQS-Anpassung Büttinghausenstraße BO A B1 von Mechenstraße bis Hausdorffstraße 90 Carmen-Sylva-Weg BO A V G Laut Widmungsauskunft sind die Teilbereiche entlang Hausnr. 20 sowie von Hausnr. 20 bis Am Dörnchen zwar förmlich gewidmet, befinden sich aber größtenteils außerhalb der Geschlossenen Ortslage. Carmen-Sylva-Weg BO A A0,5 G im Bereich der Bebauung 91 Christ-König-Straße BE A IV Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hausnrn. 28 u. 28a nicht gewidmet, Privateigentum Christ-König-Straße BE A B1 soweit gewidmet 92 Deichmanns Aue GO I III Aufgrund DSQS-Anpassung Deichmanns Aue GO I B2 von Au Straße bis Im Meisengarten 93 Derlestraße HA I IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Derlestraße HA I B1 G von Heilsbachstraße von Konrad-Adenauer- Damm 94 Deutschherrenstraße GO I III G Stichweg Hausnr. 85 wurde lt. Amtsblatt 59 vom 05.12.2018 förmlich gewidmet als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Deutschherrenstraße GO I B2 G von Splickgasse bis Drachenburgstraße 95 Dietrichstraße GO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Dietrichstraße GO A B1 G von Weißenburgstraße bis Pionierstraße sowie Stichstraße zur Truchseßstraße 96 Diezstraße BO A IV G ausgen. Stichstraße zwischen Oskar-Walzel- Straße und An der Elisabethkirche Laut Widmungsauskunft sind die Wege im Bereich Diezstraße u. Bernard-Custodis-Straße nicht gewidmet. Sie sind -soweit sie sich auf städtischem Eigentum befinden- entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 7821-6 Bestandteil der öffentlichen Grünfläche. Diezstraße BO A B1 G soweit gewidmet, ausgen. Stichstraße zwischen Oskar-Walzel-Straße und An der Elisabethkirche 97 Donatusstraße GO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Donatusstraße GO A B1 G Stichstraßen an Hsnr. 19-39, 91-111Seite 39 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen Seite 7 von 27 Nr Aktuelle Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Reinigungsklasse Begleitgrün Bemerkungen Begründung Neue Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen 98 Dornenkreuzstraße BE A IV ausgen. von Streffenweg bis Kirchstraße Laut Liegenschaften NKF ist Stichstraße zu Hsnr. 29-33 Privateigentum. Dornenkreuzstraße BE A B1 soweit gewidmet, ausgen. von Streffenweg bis Kirchstraße 99 Dornenkreuzstraße BE A V von Streffenweg bis Kirchstraße Laut Liegenschaften NKF ist Stichstraße zu Hsnr. 29-33 Privateigentum. Dornenkreuzstraße BE A A0,5 soweit gewidmet, von Streffenweg bis Kirchstraße 100 Dornheckenstraße BE A VI G Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich zw. Hauptzug u. In den Erlen nicht gewidmet; Grunderwerb fehlt. Der Stichweg abgehend Hauptzug neben Hausnr. 20 wurde eingezogen. Dornheckenstraße BE A B0,5 G soweit gewidmet 101 Drachenburgstraße GO I III G ausgen. Stichstraße gegenüber Haus Nr. 20 Laut Widmungsauskunft wurde die Stichstraße zw. Hausnrn. 5a u. 7 im Amtblatt 24/2004 förmlich gewidmet, die Bezeichnung Hsnr. 20 ggüb. ist nicht mehr zielführend Drachenburgstraße GO I B2 G von Ellesdorfer Straße bis Deutschherrenstraße, ausgen. Stichstraße gegenüber Haus Nr. 20 zw. Hsnr. 5a u. 7 102 Drachenburgstraße GO A IV G Stichstraße gegenüber Haus Nr. 20 Laut Widmungsauskunft wurde die Stichstraße zw. Hausnrn. 5a u. 7 im Amtblatt 24/2004 förmlich gewidmet, die Bezeichnung Hsnr. 20 ggüb. ist nicht mehr zielführend Drachenburgstraße GO A B1 G Stichstraße gegenüber Haus Nr. 20 zw. Hsnr. 5a u. 7 103 Dubliner Straße BO A V G Stichweg zur Pariser Straße Die Abschnittsbezeichnung ist irreführend; gemeint ist der Stichweg an Hsnr. 2-8, der von der Pariser Straße abgeht Dubliner Straße BO A A0,5 G Stichweg zur Pariser Straße an Hsnr. 2-8 104 Effertzstraße BO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Effertzstraße BO A B1 G von Hermann-Wandersleb-Ring bis Steinweg 105 Elsa-Brändström-Straße BE I III G von Ringstraße bis Rhenusallee; ausgenommen Stichstr. zu den Häusern Nr. 72a+b Aufgrund DSQS-Anpassung Elsa-Brändström-Straße BE I B2 G von Ringstraße bis Kreuzherrenstraße sowie von Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis Rhenusallee; ausgenommen Stichstr. zu den Häusern Nr. 72a+b 106 Endenicher Allee BO I III G von Baumschulallee bis Alfred-Bucherer-Straße, ausgen. von Alfred-Bucherer-Straße bis Sebastianstraße DSQS-Anpassung Endenicher Allee BO I B2 G von Endenicher Allee bis Alfred-Bucherer-Straße 107 Endenicher Straße BO Ü II G von Wittelsbacher Ring bis Endenicher Ei Aufgrund DSQS-Anpassung Endenicher Straße BO Ü B3 G von Endenicher Ei bis Wittelsbacher Ring Regerstraße 108 Ennertstraße BE A IV G ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 73 bis 95 und 45 bis 49 Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 45-71 Ennertstraße BE A B1 G ausgenommen Stichstraßen an Hsnr. zu den Häusern Nr. 73 bis 95 und 45 bis 49 71 109 Ennertstraße BE A V G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 73 bis 95 und 45 bis 49 Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 45-71 Ennertstraße BE A A0,5 G Stichstraßen an Hsnr. zu den Häusern Nr. 73 bis 95 und 45 bis 49 71 110 Erfurtstraße HA A V G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 1 bis 19, 28 bis 34, 40 bis 46 und 100 bis 106 Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße zu Hausnrn. 1-43 u. 57-73 nicht gewidmet, sonder Privateigentum Erfurtstraße HA A A0,5 G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 1 bis19, 28 bis 34, 40 bis46 und 100 bis 106 108 111 Erich-Hoffmann-Straße BO A IV G DSQS-Anpassung Erich-Hoffmann-Straße BO A B1 G von Hermann-Wandersleb-Ring bis Steinweg 112 Erlenweg BE A IV Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hausnrn. 31 u. 33 nicht gewidmet, Privateigentum. Erlenweg BE A B1 soweit gewidmet 113 Ernst-Abbe-Straße BO A IV G ehemals Abbéstraße Die neue Schreibweise dürfte sich eingebürgert haben. Ernst-Abbe-Straße BO A B1 G ehemals Abbéstraße 114 Ernststraße BE A V Aufgrund DSQS-Anpassung Ernststraße BE A A0,5 von Königswinterer Straße bis Dollendorfer Allee 115 Ernststraße BE A V DSQS-Anpassung Ernststraße BE A A0,5 von Dollendorfer Allee bis Römlinghovener Straße 116 Eschelbachstraße BO A IV ausgen. von Droste-Hülshoff-Straße bis Wendehammer und von Wendehammer bis F.- A.-Schmidt-Weg sowie Stichstraße zu den Häusern Nr. 5-9 Ein Wendehammer ist örtlich nicht (mehr) vorhanden; analog der Veranlagung zu Gebühren erfolgt die Abschnittsklarstellung. Eschelbachstraße BO A B1 ausgen. (Spiel-) straße von Droste-Hülshoff- Straße bis Stichstraße an Hsnr. 18 einschließlich Wendehammer und von Wendehammer bis F.-A.-Schmidt-Weg sowie Stichstraße zu den Häusern Nr. 5-9Seite 40 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen Seite 8 von 27 Nr Aktuelle Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Reinigungsklasse Begleitgrün Bemerkungen Begründung Neue Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen 117 Eschelbachstraße BO A V von Droste-Hülshoff- Straße bis Wendehammer und von Wendehammer bis F.-A.-Schmidt-Weg sowie Stichstraße zu den Häusern Nr. 5‑9 Ein Wendehammer ist örtlich nicht (mehr) vorhanden; analog der Veranlagung zu Gebühren erfolgt die Abschnittsklarstellung. Eschelbachstraße BO A A0,5 (Spiel-)straße von Droste-Hülshoff-Straße bis Stichstraße an Hsnr. 18 einschließlich Wendehammer und von Wendehammer bis F.- A.-Schmidt-Weg sowie Stichstraße zu den Häusern Nr. 5-9 118 Espeler Wiese BE A V G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Espeler Wiese 3 u. Am Pappelhain 5 nicht gewidmet, Privateigentum Espeler Wiese BE A A0,5 G soweit gewidmet 119 Europaring HA A IV G DSQS-Anpassung Europaring HA A B1 G von Derlestraße bis Wesselheideweg sowie von Stresemannstraße bis Briandstraße 120 Europaring HA A IV G DSQS-Anpassung Europaring HA A B1 G Zufahrt zu Hsnr. 80-88 von Konrad-Adenauer- Damm aus 121 Everhardstraße BE I IV Aufgrund DSQS-Anpassung Everhardstraße BE I B1 von Vinzenzstraße bis Glückstraße 122 F.-A.-Schmidt-Weg BO A IV G ausgen. Zufahrtsweg zur Heinrich-Schneiders- Straße und Stichwege zu den Häusern Nr. 4 bis 14, 16 bis 26, 28 bis 34, 9 bis 15, 17 bis 25, 27 bis 35, 37 bis 43, 55 bis 63 und Parzellen 937 und 898 Aufgrund DSQS-Anpassung F.-A.-Schmidt-Weg BO A B1 G von Im Maigarten bis Droste-Hülshoff-Straße, ausgenommen Stichweg an Hsnr. 55-63 123 F.-A.-Schmidt-Weg BO A V G Zufahrtsweg zur Heinrich-Schneiders-Straße und Stichwege zu den Häusern Nr. 4 bis 14, 16 bis 26, 28 bis 34, 9 bis 15, 17 bis 25, 27 bis 35, 37 bis 43, 55 bis 63 und Parzellen 937 und 898 Aufgrund DSQS-Anpassung F.-A.-Schmidt-Weg BO A A0,5 G Stichweg an Hsnr. 55-63 124 Fährstraße GO A IV G ausgen. von Rüdigerstraße bis Rhein Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hausnrn. 2-8 nicht gewidmet, da Privateigentum Fährstraße GO A B1 G soweit gewidmet, ausgen. von Rüdigerstraße bis Rhein 125 Ferdinand-Porsche-Straße BO A V G Laut Widmungsauskunft sind die Stichstraße zu Hsnr. 38-38e sowie der Stichweg zu Hsnr. 10-16 nicht gewidmet, Privateigentum. Ferdinand-Porsche-Straße BO A A0,5 G soweit gewidmet 126 Flensburger Straße BO A IV G ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 40, 1 bis 9, 11 bis 19, 21 bis 29, 31 bis 39, 41 bis 47 Aufgrund DSQS-Anpassung Flensburger Straße BO A B1 G von Hsnr. 51/62 bis Saarbrückener Straße 127 Flensburger Straße BO A V G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 40, 1 bis 9, 11 bis 19, 21 bis 29, 31 bis 39, 41 bis 47 Aufgrund DSQS-Anpassung Flensburger Straße BO A A0,5 G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 40, 1 bis 9, 11 bis 19, 21 bis 29, 31 bis 39, 41 bis 47 128 Flensburger Straße BO A V G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 40, 1 bis 9, 11 bis 19, 21 bis 29, 31 bis 39, 41 bis 47 Aufgrund DSQS-Anpassung Flensburger Straße BO A A0,5 G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 40, 42 bis 56 1 bis 9, 11 bis 19, 21 bis 29, 31 bis 39, 41 bis 47 129 Floßweg GO A VI Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hausnrn. 60-64 nicht gewidmet, weil Privateigentum. Floßweg GO A B0,5 soweit gewidmet 130 Flughafenstraße BE A IV Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich Buschweg bis Bundesgrenzschutzstraße nicht gewidmet, weil nicht endgültig ausgebaut. Flughafenstraße BE A B1 soweit gewidmet 131 Frankenweg BE A V Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg Hausnrn. 41 u. 41a, nicht gewidmet, nicht endgültig ausgebaut. Frankenweg BE A A0,5 soweit gewidmet 132 Franz-Böckle-Straße HA A IV G Der Teilbereich an Hsnr. 16-20 ist als Fuß- und Radweg gewidmet, für deren Reinigung nach Satzung grds. Die Anlieger zuständig sind. Die Aufnahme dient der Klarstellung. Franz-Böckle-Straße HA A B1 G ausgenommen Fuß- und Radweg an Hsnr. 18- 20Seite 41 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen Seite 9 von 27 Nr Aktuelle Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Reinigungsklasse Begleitgrün Bemerkungen Begründung Neue Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen 133 Frechengasse HA A IV Aufgrund DSQS-Anpassung Frechengasse HA A B1 von Hubert-Maurer-Straße bis Provinzialstraße 134 Friedlandstraße BO A IV G Die Reinigung von Fuß- und Verbindungswege ist satzungsrechtlich grds. der Reinigung der Anlieger übretragen. Die Aufnahme dient der gewünschten Klarstellung. Friedlandstraße BO A B1 G ausgenommen Fußweg an Hsnr. 40-54, rückw. 84-96 135 Friedrichallee GO I III G Aufgrund DSQS-Anpassung Friedrichallee GO I B2 G von Von-Groote-Platz bis Kronprinzenstraße 136 Friedrich-Ebert-Straße GO I III G von Moltkestraße bis Kurfürstenallee Aufgrund DSQS-Anpassung Friedrich-Ebert-Straße GO I B2 G von Moltkestraße bis Kurfürstenallee Von-der- Heydt-Straße 137 Friedrich-Wöhler-Straße BO A IV G von Kölnstraße bis An der Josefshöhe Der Teilbereich ist als Kölnstraße bis Am Josephinum gewidmet. Die Bezeichnung An der Josefshöhe ist veraltet. Friedrich-Wöhler-Straße BO A B1 G von Kölnstraße bis An der Josefshöhe Am Josephinum 138 Friedrich-Wöhler-Straße BO A V G von An der Josefshöhe bis Autobahn Laut Widmungsauskunft ist nur noch die Fläche BO-51-35/29 (Teilstück Stichweg Hausnrn. 2a, 2b, 2c) fiktiv gewidmet. Die Fortführung des Weges bis zur Straße In den Dauen befindet sich in Privateigentum bzw. wurde eingezogen. Friedrich-Wöhler-Straße BO A A0,5 G von An der Josefshöhe Am Josephinum bis Autobahn sowie Stichstraße an Hsnr. 2 a/b/c (Fläche BO-51-35/29) 139 Friesenweg BO A IV Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich Keltenweg bis Herseler Straße nicht gewidmet, da im Durchführungsplan 7624-84 nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Friesenweg BO A B1 soweit gewidmet 140 Fuhrweg BE A IV von Pützhecke bis Haus Nr. 15/16 Laut Widmungsauskunft sind 2 Stichwege zu Hausnrn. 15-21 u. 23-29 nicht gewidmet, da Privateigentum. Fuhrweg BE A B1 G soweit gewidmet, von Pützhecke bis Haus Nr. 15/16 141 Gandhistraße BO A V Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hsrn. 2-14 nicht gewidmet, da Privateigentum Gandhistraße BO A A0,5 soweit gewidmet 142 Gartenstraße BE I IV G Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich Schultheißstraße bis Sankt Augustiner Straße nicht gewidmet, da nicht endgültig ausgebaut Gartenstraße BE I B1 G soweit gewidmet 143 Gaußstraße HA A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Gaußstraße HA A B1 G von Pascalstraße bis Newtonstraße 144 Gaußstraße HA A IV G DSQS-Anpassung Gaußstraße HA A B1 G Stichstraße zu Hsnr. 8-10 145 Georg-Weiß-Weg HA A V G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hsnrn. 1-7 nicht gewidmet, Privateigentum Georg-Weiß-Weg HA A A0,5 G soweit gewidmet 146 Gerberaweg HA A V G Stichstraße vor den Häusern Nr. 26 bis 34 Direkte Anlieger der Stichstraße und somit reinigungspflichtig sind die Hsnr. 24-36 Gerberaweg HA A A0,5 G Stichstraße an vor den Häusern Nr. 26 bis 34 Hsnr. 24-36 147 Gerhardstraße BE A IV G ausgenommen Stichweg zu Haus Nr. 12-18 Aufgrund DSQS-Anpassung Gerhardstraße BE A B1 G von Sankt Augustiner Straße bis Siebenmorgenweg 148 Gielgenstraße BE I IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Gielgenstraße BE I B1 G von Am Wolfsbach bis Hoholzstraße 149 Goerdelerstraße HA A IV G DSQS-Anpassung Goerdelerstraße HA A B1 G Stichstraßen an Hsnr. 2-16, 18-30, 32a-44, 46- 58, 60-68, 70-78, 80-88, 90-100 150 Gotenstraße GO I III G ausgen. Stichstraße zum Friedhof DSQS-Anpassung Gotenstraße GO I B2 G von Wurzerstraße bis Kennedyallee, ausgen. Stichstraße zum Friedhof 151 Gothastraße HA A V Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße zu Hausnrn. 12-54 nicht gewidmet, weil Privateigentum Gothastraße HA A A0,5 soweit gewidmet 152 Grabenstraße BE A IV G ausgen. Zuwegung zu Haus Nr. 83 Aufgrund DSQS-Anpassung Grabenstraße BE A B1 G von Büchelgarten bis Frankenweg, ausgen. Zuwegung zur Haus Nr. 83Seite 42 von 213 bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen Seite 10 von 27 Nr Aktuelle Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Reinigungsklasse Begleitgrün Bemerkungen Begründung Neue Fassung Stadtbezirk Straßenklasse Neue RKL Begleitgrün Bemerkungen 153 Graf-Stauffenberg-Straße BO I III G Aufgrund DSQS-Anpassung Graf-Stauffenberg-Straße BO I B2 G von Eduard-Otto-Straße bis Lotharstraße 154 Grasmückenweg HA A IV Aufgrund DSQS-Anpassung Grasmückenweg HA A B1 von Distelfinkweg bis Haubenlerchenweg 155 Greifswalder Weg BO A V G Stichstraße von Häusern Nr. 2/51 bis Camminer Straße Die Reinigung der Fuß- und Verbindungswege sind satzunggemäß grds. dem Anlieger übertragen. Die Aufnahme dient der gewünschten Klarstellung. Greifswalder Weg BO A A0,5 G Stichstraße von Häusern Nr. 2/51 bis Camminer Straße und Fußweg an Hsnr. 1-27 156 Grootestraße BO I III G von Siemensstraße bis Ecke Justus-von-Liebig- Straße, Schlesienstr., ausgen. Zufahrt zum Parkplatz an der Sparkasse Der ehem. Teilbereich der Schlesienstraße wurde widmungsrechtlich der Maximilian-Kolbe- Brücke zugeordnet. Grootestraße BO I B2 G von Siemensstraße bis Ecke Justus-von-Liebig- Straße, Schlesienstr., ausgen. Zufahrt zum Parkplatz an der Sparkasse 157 Grootestraße BO A V G von ausgen. Haus Nr. 59 bis einschl. Haus Nr. 77 sowie Zufahrt zum Parkplatz an der Sparkasse Laut Widmungsauskunft ist die Zufahrt zum Parkplatz an der Sparkasse widmungsrechtlich dem Vorgebirgsbahnweg zuzurechnen. Grootestraße BO A A0,5 G von ausgen. Haus Nr. 59 bis einschl. Haus Nr. 77 sowie Zufahrt zum Parkplatz an der Sparkasse 158 Grootestraße BO Ü III G von einschl. Haus Nr. 79 bis Ende Die Reinigung klassifizierter Straßen obliegt straßenreinigungsrechtlich nur im Bereich der Ortsdurchfahrten der Gemeinde. Diese endet in Höhe der Hsnr. 114 Grootestraße BO Ü B2 G von einschl. Hsnr. 79 bis Hsnr. 114 einschließlich 159 Großenbuschstraße BE A IV Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich entlang der Stadtgrenze nicht gewidmet, da nicht endgültig ausgebaut Großenbuschstraße BE A B1 soweit gewidmet 160 Grüner Weg GO A IV Aufgrund DSQS-Anpassung Grüner Weg GO A B1 von Annaberger Straße bis Ürziger Straße, ausgenommen Stichstraße zum Garagenhof neben/rückw. Hsnr. 1-19 161 Haager Weg BO I III G von Robert-Koch-Straße bis Spreestraße, ausgen. Stichstraße hinter den Häusern Nr. 83 bis 93 Aufgrund DSQS-Anpassung Haager Weg BO I B2 G von Robert-Koch-Straße bis Spreestraße, ausgen. Stichstraße hinter den Häusern Nr. 83 bis 93 von Kiefernweg bis Hsnr. 44 sowie von Quellenweg 2 bis Oderstraße 162 Haberbitze BE A V G Laut Widmungsauskunft ist der Weg an Hsrn. 28-32 u. 33-39 nicht gewidmet, da ein Teilbereich nicht entsprechend der Festlegung des Bebauungsplanes ausgebaut wurde und ein Teilbereich Bestandteil der öffentlichen Grünfläche ist. Haberbitze BE A A0,5 G soweit gewidmet 163 Hallestraße HA A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu Hausnrn. 16-18b nicht gewidmet, Privateigentum Hallestraße HA A B1 G von Altenburgstraße bis Brüser Damm sowie Stichstraße an Hsnr. 99/40 164 Hans-Cloos-Straße BO A IV ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 15 bis 17a Aufgrund DSQS-Anpassung Hans-Cloos-Straße BO A B1 Ringstraße an Hsnr. 11-29, ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 15 bis 17a 165 Hans-Steger-Ufer BE A V G Laut Amtsblatt 13/2019 Straßenumbenennung einer Platzfläche (Rondell) im Bereich des Hans- Steger-Ufers. Mirecourtplatz BE A A0,5 Teilbereich/Platzfläche (Rondell) am Hans- Steger-Ufer 166 Hardtweiherstraße BE A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Hardtweiherstraße BE A B1 G von Küppersgarten bis Ende 167 Hauptstraße BE I IV G ausgen. Stichstraße zu den Häus
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