← Vorlagen

190384 · Beschlussvorlage

5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn(DS.-Nr. Alt: 1912370, FF: Koord. bonnorange)

Nummer
190384
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
30.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Anhörung
  4. Sitzung des Rates 07.11.2019 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 2,5 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (100.000 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
190384
5. Satzung zur Änderung der Satzung der
bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
- über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn(DS.-Nr. Alt: 1912370, FF: Koord.
bonnorange)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Anhörung
Rat 07.11.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates
der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 12.07.2019 (Anlage)
hinsichtlich der 5. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis.
2. Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR wird vorbehaltlich der Empfehlung
des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz angewiesen, die 5.
Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn (Anlage) und das geänderte
Straßenverzeichnis zu beschließen und – mit einem Inkrafttreten zum
01.01.2020 – zu veröffentlichen.
Begründung
Beratungsfolge Sitzung Ergebnis Z. *
Bezirksvertretung Bonn 03.09.2019 1. Lesung 9
Bezirksvertretung Hardtberg 03.09.2019 1. Lesung, einstimmig 9
Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.09.2019 1. Lesung 9
Ausschuss für Finanzen und
Beteiligungen
24.09.2019 1. Lesung 2
Bezirksvertretung Beuel 25.09.2019 1. Lesung 9
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 213

Seite 2
Bezirksvertretung Bonn 01.10.2019 M gegen AfB u. Linke 9
Ausschuss für Umwelt und
Verbraucherschutz
Bezirksvertretung Hardtberg
10.10.2019
29.10.2019
einstimmig bei
Enthaltung BBB
2
9
Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der
Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die
Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben-
gebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen
des Rates.
Die bonnorange AöR beabsichtigt, zur Änderung der Straßenreinigungssatzung
und des Straßenverzeichnisses die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zu erlassen. Zur Begründung
der Satzungsänderung und der Änderung des Straßenverzeichnisses wird auf
den Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR mit den
dazugehörigen Anlagen (s. externes Dokument) verwiesen.
Anlage/n
1 Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR mit Anlagen 1-9
(öffentlich)
2 EB aus der BV Hardtberg (öffentlich)Seite 2 von 213

AöR Verwaltungsrat
Beschluss AöR-19026 Drucksache
9 Anlage(n)
12.07.2019 Sitzungstermin
TOP 1.4.1 5. Änderung der Straßenreinigungssatzung
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschluss: einstimmig bei einer Enthaltung (DIE LINKE)
Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die
vorliegende 5. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu
beschließen:
I.) Änderung der Straßenreinigungssatzung
II.) Änderung des Straßenverzeichnisses
Sachverhalt:
I.) Änderung der Straßenreinigungssatzung
In der Straßenreinigungssatzung soll:
1. eine Änderung der Bezeichnung der Reinigungsklassen erfolgen und eine neue Reini-
gungsklasse eingeführt werden (Anlage 1-4),
2. eine Rückübertragung der Reinigungspflichten auf Gehwegen vor städtischen Grundstü-
cken auf die bonnorange AöR erfolgen (Anlage 1-4),
3. eine Ergänzung in § 8 Abs. 1 – Ordnungswidrigkeiten-Katalog – aufgenommen werden
(Anlage 1-4),
4. eine Änderung in § 3 Abs. 3 vorgenommen werden (Änderung Zuständigkeit Anzeige-
pflicht) (Anlage 1-4).
Begründung:
1. In die erste Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) wur-
den die Reinigungsklassen der Satzung der Bundesstadt Bonn übertragen. Sie sollen nun in § 4
durch eine neue, selbsterklärende Bezeichnung der Reinigungsklassen, die in der Namensgebung
den Inhalt wiedergeben und der Verbesserung der Verständlichkeit dienen, ersetzt werden:
Die heutige Bezeichnung der Reinigungsklassen ist historisch gewachsen und intuitiv nicht unbe-
dingt erfassbar. Die neue Nomenklatur der Reinigungsklassen ist wesentlich übersichtlicher und
lässt sich flexibel für eine bedarfsorientierte Reinigung nutzen.
Die Kennzeichnung der derzeitigen Reinigungsklassen entspricht aktuell folgenden Regeln:Seite 3 von 213

AöR Verwaltungsrat
Reinigungsklasse Reinigungsarten
Römische Ziffern I – VI.......... ausschließlich Fahrbahnreinigung
S4, S7, S13........................... Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand (Fahrbahn und Gehwege)
Reinigungsklassen:
I werktäglich einmalige Reinigung
II wöchentlich dreimalige Reinigung
III wöchentlich zweimalige Reinigung
IV wöchentlich einmalige Reinigung
V 14-täglich einmalige Reinigung, ausschl. durch die Anlieger
VI 14-täglich einmalige Reinigung
Reinigungsklasse S:
S13 werktäglich zweimalige Reinigung sowie eine sonntägige Reinigung der gesamten
Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand (Fahrbahn und Gehwege)
S7 einmal tägliche (Mo-So) Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege
S4 viermal wöchentliche Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege
Das neue Schema der Reinigungsklassen stellt hingegen eine Vereinfachung und eine Erweite-
rung der bisherigen Nomenklatur dar:
Reinigungs-
klasse
Häufigkeit Reinigung Winterwartung
Gehweg Fahrbahn Gehweg Fahrbahn
A 0,5 0,5** Mal/Woche Anlieger Anlieger Anlieger Anlieger
B 0,5 0,5** Mal/Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange
B 1 1 Mal/ Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange
B 2 2 Mal/Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange
B 3 3 Mal /Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange
B 6 6 Mal /Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange
C 1 1 Mal/Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange
C 2 2 Mal/Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange
C 3 3 Mal /Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange
C 6 6 Mal/ Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange
C 7 täglich bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange
D* 4 4 Mal/Woche bonnorange bonnorange bonnorange*** bonnorange
D* 7 täglich bonnorange bonnorange bonnorange*** bonnorange
D* 13
2 Mal/ werktags
u. bonnorange bonnorange bonnorange*** bonnorange
1 Mal /sonntags bonnorange bonnorange bonnorange*** bonnorange
D* 14 2 Mal /täglich bonnorange bonnorange bonnorange*** bonnorange
* mit erhöhtem Aufwand (Fahrbahn und Gehwege)
** alle 14 Tage
*** mit Ausnahme von 1,50 Metern entlang des GrundstücksSeite 4 von 213

AöR Verwaltungsrat
Durch die beabsichtigte Änderung von § 4 werden diese Reinigungsklassen neu definiert und um
eine Klasse, die D 14, ergänzt. Die Buchstaben werden alphabetisch anhand der zur Reinigung
Verpflichteten vergeben. „A“ (= Anlieger) steht dabei für die Reinigungspflicht der Anlieger für
Gehwegen und Fahrbahnen und die Winterwartung von Gehwegen und Fahrbahnen. Ab der Rei-
nigungsklasse B (= bonnorange) verteilen sich die Pflichten auf die Anlieger und die bonnorange
AöR. Bezüglich der Reinigungsklasse C wird auf Punkt I Nr. 2 – Gehwegreinigung vor städtischen
Grundstücken verwiesen.
In der Reinigungsklasse C sind die Anlieger nur noch für die Winterwartung der Gehwege zustän-
dig. Die Reinigungsklasse D entspricht der alten Reinigungsklasse S für den innerstädtischen Be-
reich (Fußgängerzonen). Die arabischen Ziffern geben die Reinigungshäufigkeit pro Woche wie-
der.
In den Reinigungsklassen mit erhöhtem Aufwand wird die Reinigungsklasse D 14 hinzugefügt. Sie
sieht neben der werktags zweimaligen Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen auch eine zwei-
malige sonntägliche Reinigung vor.
Die Einführung ist erforderlich, da nur durch eine zweimalige tägliche Reinigung der Fußgängerzo-
ne Bonns eine kontinuierliche Sauberkeit vor Ort sichergestellt werden kann, insbesondere, da die
urbanen Räume zunehmend von den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von den Touristen der
Stadt genutzt und besucht werden. Die Herausforderung an die Stadtreinigung wächst stetig, da es
bei den entsprechenden Örtlichkeiten, die fast durchgehend gleich hoch frequentiert sind, nahezu
durchgängig zu starken Verschmutzungen kommt, die schnellstmöglich beseitigt werden müssen,
um ein gewisses Maß an Sauberkeit permanent vor Ort sicherzustellen.
Die Frequentierung der Fußgängerzone ist u.a. auch wegen der touristischen Attraktionen auch
außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte sonntags entsprechend hoch; der Bereich gehört zu
den am häufigsten besuchten Bereichen in der Stadt. Dies wird auch in der nahen Zukunft so sein,
insbesondere im Beethovenjahr 2020, in dem in der Innenstadt zahlreiche Open Air Veranstaltun-
gen stattfinden werden.
Die Sauberkeit ist ein wichtiger Standortfaktor für die Lebensqualität in Bonn.
2. Rückübertragung Gehwegreinigung vor städtischen Grundstücken - § 2
Der bonnorange AöR soll die Aufgabe der Reinigung von Gehwegen vor städtischen Liegenschaf-
ten rückübertagen werden. Dies sichert diese Leistungen, die derzeit schon für einige Ämter im
Rahmen von Beistandsleistungen erbracht werden, auch unter dem Regime des neuen Umsatz-
steuerrechts ab 2021 als nicht unternehmerische Tätigkeit ab.
Zur Umsetzung muss daher die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
in § 2 der Straßenreinigungssatzung eingeschränkt werden. Im Nachgang zur Änderung der Stra-
ßenreinigungssatzung soll die Aufgabe der Reinigung von Gehwegen außerdem als weitere Auf-
gabe in die Unternehmenssatzung aufgenommen werden.Seite 5 von 213

AöR Verwaltungsrat
3. Erweiterung Ordnungswidrigkeiten – Tatbestände
Die Erweiterung der Ordnungswidrigkeitentatbestände bezüglich einer Pflichtverletzung nach § 6
der Satzung korrigiert einen offensichtlichen Übertragungsfehler bei der Erstabfassung der Sat-
zung.
Mit der Aufnahme der Tatbestände aus § 6 soll zukünftig auch ordnungswidrig handeln, wer die
ihm übertragene Winterwartungspflicht nach § 6 verletzt oder gegen ein Ge- oder Verbot verstößt.
Dadurch wird eine Verletzung der Winterdienstpflicht der Verletzung der Reinigungspflicht gleich-
gestellt. Der empfohlenen neue Text entspricht der aktuellen Mustersatzung des Nordrheinwestfä-
lischen Städte- und Gemeindebundes für NRW.
4. Änderung Zuständigkeit Anzeigepflicht - § 3 Abs. 3:
Bisher heißt es in § 3 Abs 3:
„Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der
AöR mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haft-
pflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange
wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.“
Stattdessen soll es zukünftig heißen:
„Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausrei-
chende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und
nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.“
Die Korrektur ist notwendig, da der Wortlaut bei der ersten Satzungsänderung aufgrund eines re-
daktionellen Versehens erfolgt ist und der neue Text nunmehr der gelebten Praxis entspricht.
II.) Änderung des Straßenverzeichnisses
Im Straßenverzeichnis als Teil der Straßenreinigungssatzung sollen:
1. die in Anlage 5 aufgeführten 22 Straßenabschnitte neu aufgenommen werden (Neuwid-
mung). Die in der Anlage 1 aufgeführten Straßenabschnitte wurden seit der letzten Ände-
rung des Straßenverzeichnisses neu gewidmet und sollen nun erstmalig in das Straßen-
verzeichnis aufgenommen werden,
2. die in Anlage 6 aufgeführten Straßen, die bereits im derzeit gültigen Straßenverzeichnis
aufgeführt sind, angepasst werden. Hierbei handelt es sich um 416 redaktionelle Änderun-
gen, d.h. Abschnittsklarstellungen,
3. die in Anlage 7 abgebildeten 984 Änderungen mit Anpassung der Reinigungsklasse (u.a.
aufgrund der durchgeführten und ausgewerteten Qualitätsmessungen) durchgeführt wer-
den,
4. die in Anlage 8 105 aufgeführten Straßenabschnitte eingezogen bzw. aus dem Straßenver-
zeichnis gelöscht werden.Seite 6 von 213

AöR Verwaltungsrat
Die Anlage 9 enthält eine Gegenüberstellung aller Änderungen (Synopse).
Im derzeit gültigen Straßenverzeichnis - Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der
Bundesstadt Bonn – (zu finden unter: http://www.bonnorange.de/kundenservice/satzungen-und-
gebuehrenordnungen.html) sind sämtliche zu reinigenden Straßen aufgeführt.
Begründung:
1. Seit der letzten Aktualisierung des Straßenverzeichnisses (Verwaltungsratsbeschluss vom
31.08.2018) wurden im Stadtgebiet Bonn 22 Straßenabschnitte ausgebaut und dem öffentlichen
Verkehr gewidmet. Diese sollen neu in das Straßenverzeichnis aufgenommen werden. Die Anlage
5 enthält die Auflistung der 22 neuen Straßenabschnitte, welche seit dem letzten Beschluss des
Verwaltungsrates hinzugekommen sind.
Reinigungs-
klasse alt/neu
Reinigungshäufigkeit Straßen-
anzahl
Straßen-
anzahl
in %
S4 -> D 4 viermal wöchentliche Reinigung der Fahrbahn und der
Gehwege
1 4,55%
II -> B 3 wöchentlich dreimalige Reinigung 0 0
IV -> B 1 wöchentlich einmalige Reinigung 1 4,55%
V -> A 0,5 14-täglich einmalige Reinigung,
ausschließlich durch die Anlieger
18 81,82%
VI -> B 0,5 14-täglich einmalige Reinigung 2 9,1%
Gesamt: 22 100%
2. Aufgrund von Abschnittsklarstellungen von Straßen bzw. Straßenabschnitten bzw. Stra-
ßenumbenennungen sind 416 redaktionelle Änderungen von Nöten; diese sind in Anlage 6 aufge-
listet.
3. Die Reinigungsklassen der in Anlage 7 genannten Straßen nach Auswertung der durchge-
führten Qualitätsmessungen bzw. aufgrund anderer Aspekte angepasst werden. Hierbei kommt es
insgesamt zu 984 Änderungen der Reinigungsklasse.
Grundsätzlich hat es sich die bonnorange AöR zum Ziel gesetzt, dass die Lebensqualität durch
mehr Stadtsauberkeit gesteigert wird. Um dem Anspruch und den Erwartungen der Bürgerinnen
und Bürgern nach einer sauberen Stadt gerecht zu werden, misst die bonnorange AöR die Reini-
gungsleistung seit Anfang 2018.
Um die Stadtsauberkeit weiter zu verbessern und damit die bekannten Kritikpunkte und Hand-
lungsbedarfe einzubeziehen, hat die bonnorange AöR ein Vorgehensmodell zu einer bedarfsge-
rechten Reinigung entwickelt. In diesem wurde ein Zielwert mit einer Schwankungsbreite definiert,
der über alle Straßenabschnitte gelegt wird. Sind Bereiche deutlich sauberer als der Zielwert es
erfordert, sollen aus diesen Kapazitäten für die Bereiche abgezogen werden, die deutlich schlech-
ter sind als der Zielwert. Konkret bedeutet dies, dass alle Straßen- bzw. Straßenabschnitte mitSeite 7 von 213

AöR Verwaltungsrat
einem sehr guten und überdurchschnittlich gutem Sauberkeitsergebnis (ermittelter Wert klei-
ner/gleich 7,9) zukünftig in die nächstniedrigere Reinigungsklasse im Vergleich zu der derzeitigen
Reinigungsklasse eingestuft werden; gleichzeitig werden alle Straßen- bzw. Straßenabschnitte mit
direktem Handlungsbedarf, d.h. einem unzureichenden Sauberkeitsergebnis (Wert größer/gleich
12) zukünftig in die nächsthöhere Reinigungsklasse eingestuft.
Das in der Verwaltungssitzung am 09. November 2018 dargestellte Zwischenergebnis hat sich
verfestigt: Eine Vielzahl der Fahrbahnen ist so sauber wie der gesteckte Zielwert, oder ist sogar
überdurchschnittlich sauber.
Aus diesem Grund kommt es größtenteils bei der Auswertung der Messergebnisse zu einer Redu-
zierung der Reinigungsklasse (48 %). Bei einem sehr geringen Teil von Straßen- bzw. Straßenab-
schnitten kommt es zu einer Erhöhung der Reinigungsklasse (5 %).
In der Fußgängerzone Bonn empfehlen wir aufgrund der Messergebnisse die neue Reinigungs-
klasse D14, d.h. eine zweimalige tägliche Reinigung der gesamten Verkehrsfläche.
Aufgrund der touristischen Attraktion der Innenstadt, Öffnungszeiten der Geschäfte bis in die
Abendstunden, der steigenden Anzahl an Veranstaltungen, etc. gehören die Straßen der Fußgän-
gerzone Bonns zu den am häufigsten frequentierten Bereichen in der Stadt. Die Erhöhung der
Reinigung auf zweimalig täglich ist notwendig und bedarfsgerecht; nur so kann die Sauberkeit vor
Ort gewährleistet werden.
4. In 105 Fällen muss aufgrund einer Einziehung/Löschung eine Straße oder ein Straßenab-
schnitt aus dem derzeit gültigen Straßenverzeichnis entfernt werden. Diese Vorgänge sind in An-
lage 8 aufgeführt. Hier handelt es sich im überwiegenden Fall um Straßen bzw. Straßenabschnitte,
die bereits seit Jahren im Straßenverzeichnis aufgeführt waren obwohl sie nicht für den öffentli-
chen Verkehr gewidmet sind. Durch die von der Stadt durchgeführte Digitalisierung der Straßen-
widmungsinformationen im städtischen Geo-Informationssystem ist eine straßen-
(abschnittsbezogene) Überprüfung der Widmungen möglich geworden. Diese wurde im letzten
Jahr durch die bonnorange AöR durchgeführt mit dem Ergebnis, dass eine Vielzahl der hier ge-
nannten Straßen (-abschnitte) zu korrigieren sind.
Finanzielle Auswirkungen:
Eventueller Mehraufwand bei der Leistungserbringung durch die bonnorange AöR, entstanden
durch die Änderung des Straßenverzeichnisses, wird im Wirtschaftsplan 2020/2021 abgebildet.
Eventuell freiwerdende Kapazitäten werden für die Optimierung der Sauberkeit an den Hot Spots
genutzt.Seite 8 von 213

AöR Verwaltungsrat
Übersicht Anlagen:
I. Änderung Straßenreinigungssatzung
Anlage 1 ....... Synopse: Satzung
Anlage 2 ....... Änderungstext Satzung
Anlage 3 ....... Volltext Satzung
Anlage 4 ....... Synopse: Reinigungsklassen
II. Änderung Straßenverzeichnis
Anlage 5 ....... Neuwidmungen
Anlage 6 ....... redaktionelle Änderungen
Anlage 7 ....... Änderungen mit Anpassung der Reinigungsklasse
Anlage 8 ....... Einziehungen/Löschungen
Anlage 9 ....... Gegenüberstellung aller Änderungen (Synopse)Seite 9 von 213

5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 1 von 9
Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
Aufgrund von § 7 der
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.7.1994
(GV NW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. Juni 2015
(GV.NRW S. 496) der §§ 3 und 4
des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Straßen (StrReinG) vom
18.12.1975 (GV NRW S. 706),
zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Juni 2009 (GV NRW 390) und
der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
vom 21. 10. 1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 2011 (GV NRW S.
687) hat der Verwaltungsrat der
bonnorange Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) in seiner Sitzung am
18.12.2012 folgende Satzung
beschlossen:
Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a
der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.
S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.4.2019
(GV. NRW. S. 202), der §§ 3 und 4 des
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV.
NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12),
zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4
und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969
(GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel
19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW.
S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange
– Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in
seiner Sitzung am
xx.xx.xxx folgende Satzung beschlossen:
Redaktionelle Überarbeitung wegen
Gesetzesänderungen bzw. Neufassungen
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht
auf die Grundstückseigentümer
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht
auf die GrundstückseigentümerSeite 10 von 213

5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 2 von 9
(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das
Straßenverzeichnis kenntlich gemachten
Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4
Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern
der direkt an sie angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücke auferlegt.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann
ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen-
über der AöR mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine aus-
reichende Haftpflichtversicherung
nachgewiesen wird; die Zustimmung ist
jederzeit widerruflich und nur solange wirksam,
wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das
Straßenverzeichnis kenntlich gemachten
Straßen wird in dem darin in Verbindung mit §
4 Abs. 2 festgelegten Umfang den
Eigentümern der direkt an sie angrenzenden
und durch sie erschlossenen Grundstücke
auferlegt.
Eine Übertragung der
Reinigungspflicht auf die
Bundesstadt Bonn als
Grundstückseigentümerin erfolgt ab
dem 01.01.2020 nicht mehr.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann
ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen-
über der Bundesstadt Bonn mit deren
Zustimmung die Reinigungspflicht
übernehmen, wenn eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die
Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur
solange wirksam, wie die Haftpflichtversicher-
ung besteht.
Neu eingeführt, da die städtischen
Anliegerflächen in Hinblick auf § 2 b UStG
wieder in den Aufgabenbereich der
bonnorange AöR fallen sollen.
Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Neuer Satzungstext entspricht der Praxis.
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichenAnlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 11 von 213

5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 3 von 9
Straßen sind in dem anliegenden
Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -
häufigkeit in Klassen
(Reinigungsklassen) eingeteilt. Die
Anzahl der regelmäßigen
Reinigungen wird durch die
Einteilung der Straßen in die
Reinigungsklassen S und I bis VI
bestimmt.
In der Reinigungsklasse I ist
werktäglich
einmal,
Straßen sind in dem anliegenden
Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -
häufigkeit in Klassen
(Reinigungsklassen) eingeteilt. Die
Anzahl der regelmäßigen
Reinigungen wird durch die
Einteilung der Straßen in die
Reinigungsklassen „A 0,5“ bis
„D 14“ bestimmt.
Neue selbsterklärende Bezeichnung der
Reinigungsklassen, die in der Namensgebung
den Inhalt wiedergeben und der Verbesserung
der Verständlichkeit dienen:
Alphabethisch (A-D) für die Reinigungsklasse,
wobei A auch als Abkürzung für Anlieger
verstanden werden kann.
Numerisch: Die jetzigen arabischen Zahlen
geben im Gegensatz zu den Römischen Ziffern
der alten Fassung die Häufigkeit pro Woche
wieder.
„Werktäglich“ wurde zur Vereinfachung
generell gestrichen und auf wöchentlich
reduziert. Soweit eine Reinigung an Sonntagen
vorgeschrieben ist, ist dies ausdrücklich in den
einzelnen Reinigungsklassen bestimmt (D 7, D
13 und D14). Ansonsten entspricht I den
jetzigen Reinigungsklassen B 6 und C 6.Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 12 von 213

5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 4 von 9
in der Reinigungsklasse II
wöchentlich dreimal werktäglich,
in der Reinigungsklasse III
wöchentlich zweimal werktäglich,
in der Reinigungsklasse IV
wöchentlich einmal werktäglich und
in den Reinigungsklassen V und VI
14-täglich einmal werktäglich zu
reinigen.
An Sonn- und Feiertagen findet in
diesen Reinigungsklassen keine
Reinigung statt.
In der Reinigungsklasse S findet
eine Reinigung der gesamten
Verkehrsfläche (Fahrbahn und
Gehweg) mit erhöhtem Aufwand
II: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse
B 3.
III: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse
B 2.
IV: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse
B 1.
V und VI: Entspricht den jetzigen
Reinigungsklassen A 0,5 und B 0,5.
Gestrichen, weil es dieser Klarstellung in den
neuen Reinigungsklassen nicht mehr bedarf:
Sie verzichten auf den Begriff „werktäglich“
und sehen nur in den Reinigungsklassen D 7
(täglich) und D 13 (einmal sonntags) und D 14
(zweimal täglich) eine Reinigung an Sonntagen
vor.
Entspricht den jetzigen Reinigungsklassen D.Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 13 von 213

5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 5 von 9
statt.
In der Reinigungsklasse S 13 wird
werktäglich zweimalig und einmal
sonntags,
in der Reinigungsklasse S 7 einmal
täglich und
in der Reinigungsklasse S 4 wird
viermal die Woche gereinigt.
Ersetzt durch:
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und
„B 0,5“ ist 14-täglich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 1“ ist
wöchentlich
einmal,
in der Reinigungsklasse „B 2“ ist
wöchentlich zweimal,
in der Reinigungsklasse „B 3“ ist
wöchentlich dreimal und
in der Reinigungsklasse „B 6“ ist
wöchentlich sechsmal
zu reinigen.
S 13: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse
D 13.
S 7: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse
D 7.
S 4: Entspricht der jetzigen Reinigungsklasse
D 4.
Keine inhaltliche Änderung. Nur Anpassung an
die neuen Reinigungsklassen (s.o.).Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 14 von 213

5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 6 von 9
In der Reinigungsklasse „C 1“ wird
wöchentlich einmal,
in der Reinigungsklasse „C 2“ wird
wöchentlich zweimal,
in der Reinigungsklasse „C 3“ wird
wöchentlich dreimal,
in der Reinigungsklasse „C 6“ wird
wöchentlich sechsmal und
in der Reinigungsklasse „C 7“ wird
einmal täglich
gereinigt.
In der Reinigungsklasse D findet
eine Reinigung der gesamten
Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand statt.
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird
viermal wöchentlich,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird
täglich,
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird
werktäglich zweimalig sowie einmal
sonntags und
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird
Neu: In Hinblick auf die die Qualitätsmessung
an den Hot Spots wurde festgestellt, dass die
Verschmutzung der Innenstadt eine zweifache
Reinigung (auch sonntags) erforderlich macht,Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 15 von 213

5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 7 von 9
2) Die Reinigungsverpflichtung
einschließlich der Winterwartung
obliegt in den Reinigungsklassen I,
II, III, IV und VI der bonnorange AöR
für die Fahrbahnen und den
Anliegern für
die Gehwege, in der
Reinigungsklasse V den Anliegern
für die Fahrbahnen und Gehwege, in
der Reinigungsklasse S der
bonnorange AöR mit Ausnahme der
Winterwartung eines mindestens
1,50 m breiten Streifens entlang des
Grundstücks zur Straßenmitte hin,
die den Anliegern obliegt.
täglich zweimal
gereinigt.
(2) Die Reinigungsverpflichtung
einschließlich der Winterwartung für
Fahrbahnen und Gehwege obliegt
in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den
Anliegern. In den
Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“
obliegt die Reinigungsverpflichtung
einschließlich der Winterwartung für
Fahrbahnen der bonnorange AöR
und für die Gehwege den Anliegern.
In der Reinigungsklassen „C 1“ bis
„C 7“ obliegt die
Reinigungsverpflichtung für
Fahrbahnen und Gehwege sowie
der Winterdienst für Fahrbahnen der
bonnorange AöR, während der
Winterdienst für Gehwege von den
Anliegern auszuführen ist. In den
Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“
obliegt die Reinigungsverpflichtung
für Fahrbahnen und Gehwege der
bonnorange AöR. Gleiches gilt für
den Winterdienst mit Ausnahme
die im Rahmen des Projektes „Sauberes Bonn“
politisch gewollt ist.
Keine inhaltliche Änderung. Nur Anpassung an
die neuen Reinigungsklassen (s.o.).Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 16 von 213

5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 8 von 9
eines mindestens 1,50 m breiten
Streifens entlang des Grundstücks
zur Straßenmitte hin, auf dem die
Anlieger den Winterdienst
wahrzunehmen haben. Anlieger
sind die in § 4 StrReinG genannten
Eigentümer und
Erbbauberechtigten.
§ 6
Umfang der übertragenen
Winterwartungspflicht
(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn
(Reinigungsklasse V) übertragen, so sind
bei Eis- und Schneeglätte
- gekennzeichnete
Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in
Fortsetzung der Gehwege an
Straßenkreuzungen oder
-einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu
bestreuen, wobei abstumpfende Mittel
vorrangig vor auftauenden Mitteln
einzusetzen sind. § 4 Abs. 1 Satz
§ 6
Umfang der übertragenen
Winterwartungspflicht
(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn
(Reinigungsklasse A 0,5) übertragen, so
sind bei Eis- und Schneeglätte
- gekennzeichnete
Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn
und
- Übergänge für Fußgänger in
Fortsetzung der Gehwege an
Straßenkreuzungen oder
-einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu
bestreuen, wobei abstumpfende Mittel
vorrangig vor auftauenden Mitteln
Keine inhaltliche Änderung. Nur Anpassung an
die neuen Reinigungsklassen (s.o.).Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 17 von 213

5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 9 von 9
2 der Satzung gilt entsprechend. einzusetzen sind. § 4 Abs. 1 Satz
2 der Satzung gilt entsprechend.
§ 8
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht
nach §§ 2 - 5 dieser Satzung nicht
nachkommt oder gegen ein Ge- oder
Verbot der §§ 2 - 5 dieser Satzung
verstößt.
§ 8
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig seiner
Reinigungspflicht nach §§ 2 - 6 dieser
Satzung nicht nachkommt oder gegen ein
Ge- oder Verbot der §§ 2 - 6 dieser
Satzung verstößt.
Korrektur eines offenbaren
Übertragungsfehlers und damit Erweiterung
um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand
bei Verletzung der übertragenen
Winterwartungspflicht nach § 6 der Satzung
entsprechend den Tatbeständen zur
Verletzung der Reinigungspflichten aus §§
2-5 der Satzung.Anlage 1 zu AöR-19026 (Synopse der Satzung)Seite 18 von 213

Anlage 2 zu AöR-19026: Änderungstext zur Satzung
5. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts
(AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
vom
Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.
NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.4.2019 (GV. NRW. S.
202), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom
18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der
bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am xx.xx.xxx folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn der bonnorange - Anstalt
des öffentlichen Rechts (AöR) - vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom
10.08.2018 (Straßenreinigungssatzung), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als
Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr.“
2. 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen-
über der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn
eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicher-
ung besteht.“
3. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis
nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die
Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die
Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.Seite 19 von 213

- 2 -
/ 3
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-täglich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal,
in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und
in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal
zu reinigen.
In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal,
in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal,
in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal,
in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und
in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich
gereinigt.
In der Reinigungsklasse D findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand statt.
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich,
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal
gereinigt.
(2) Die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung für Fahrbahnen und
Gehwege obliegt in den Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen
„B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung für
Fahrbahnen der bonnorange AöR und für die Gehwege den Anliegern. In der
Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und
Gehwege sowie der Winterdienst für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während der
Winterdienst für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen
„D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der
bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m
breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den
Winterdienst wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer
und Erbbauberechtigten.
(3) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad
der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen.“Seite 20 von 213

- 3 -
/ 4
4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht“
(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn (Reinigungsklasse A 0,5) übertragen, so sind bei Eis-
und Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder
-einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor
auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Ordnungswidrigkeit“
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach §§
2 - 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 6 dieser
Satzung verstößt.
6. Das Straßenverzeichnis gemäß § 2 der Satzung über die Straßenreinigung in der
Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage XXX und XXX dieser Satzung beigefügten
Form geändert.
Artikel II
Die Satzung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,Seite 21 von 213

- 4 -
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt
und dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Bonn, den
Vorsitzender des VerwaltungsratsSeite 22 von 213

Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung)
Satzung
der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013)
Verzeichnis der Änderungen
Änderungen vom in Kraft getreten am Änderungen
23.04.2013 30.04.2013 (Abl. S. 136) / rückwirkend
zum 01.01.2013
§ 5
17.12.2013 19.12.2013 (Abl. S. 1164) §§ 1, 6
19.12.2016 28.12.2016 (Abl. S. 1700) §§ 2, 4
10.08.2018 01.09.2018 (Abl. S. 1115) Straßenverzeichnis
XX.XX.XX XX §§ 2, 4, 6, 8, StraßenverzeichnisSeite 23 von 213

Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung)
Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
18.12.2019 (GV. NRW. S. 759 ber. 2019 S. 23), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der
Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am
xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Bundesstadt Bonn wandelt zum 01.01.2013 ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zur
wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts bonnorange
AöR um.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 über-
nimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Straßenreinigung der Bundesstadt Bonn,
die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO
NRW). Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn
und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn
übertragen wurden.
Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch
das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen.
Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengeset-
zes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S.712) in der derzeit gültigen Fassung
für die Aufgaben der Straßenreinigung obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrneh-
mung hoheitlicher Aufgaben.
§ 1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei
Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach
§§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der
Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der
Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine
Gefährdung des Verkehrs darstellen können.Seite 24 von 213

Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung)
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterdienst auf das Schneeräumen sowie
das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und
Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst).
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege
die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) alle erkennbar abgesetzt für die
Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile, hierzu zählen auch baulich
abgesetzte Parkbuchten sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei
allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten
ist.
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also
neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich
abgesetzten Park- und Seitenstreifen, das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten
sowie die ausschließlich für den Radverkehr bestimmten Wege bzw. Teilbereiche von Wegen
(Zeichen 237 und 241 StVO).
Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von
Verunreinigungen.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen
wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern der
direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als
Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr.
(2) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege, einschließlich
der selbständigen Gehwege, innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den an-
grenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu
reinigenden Wege erschlossen werden.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen-
über der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn
eine aus- reichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, au-
ßergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den
Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben
keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.Seite 25 von 213

Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung)
(5) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das von der Straße erschlossene Buchgrund-
stück.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers
der Erbbauberechtigte.
(3) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dann, wenn rechtlich und tat-
sächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße ermöglicht werden kann und dadurch
schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche
Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch
Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern o- der in
ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist.
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl
der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen
„A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-täglich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal,
in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und
in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal
zu reinigen.
In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal,
in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal,
in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal,
in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und
in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich
gereinigt.
In der Reinigungsklasse D findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand statt.
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich,
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal
gereinigt.Seite 26 von 213

Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung)
(2) Die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung für Fahrbahnen und
Gehwege obliegt in den Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen
„B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung einschließlich der Winterwartung für
Fahrbahnen der bonnorange AöR und für die Gehwege den Anliegern. In der
Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und
Gehwege sowie der Winterdienst für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während der
Winterdienst für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“
bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange
AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten
Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst
wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer und
Erbbauberechtigten.
(3) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad
der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen.
§ 5
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungs-
pflicht auf die gesamte Straßenfläche.
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in ihrer gesam-
ten Breite zu reinigen.
(3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung
von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und
sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflan-
zenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern
oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende
Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säube-
rung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu ent-
sorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und
Gräben gekehrt werden. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung
des Verkehrs (Rutsch- oder Stolpergefahr) darstellt.
§ 6
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für
Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als
auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Auf Gehwegen ist
bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Ein-
satz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf-
oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh-
wegabschnitten.Seite 27 von 213

Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung)
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbe-
dingt erforderliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfer-
nen.
(2) An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse müssen
die Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein
gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den
Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet
ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist und unabhängig davon, ob
dieser dem Gehweg oder der Fahrbahn zuzuordnen ist.
(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn (Reinigungsklasse A 0,5) übertragen, so sind bei Eis-
und Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder
-einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor
auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.
(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufs-
zeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem
Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallener Schnee
und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis
9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des
Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und
Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden
Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee
darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die
Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dür-
fen nicht auf die Straße geschafft werden.
§ 7
Benutzungsgebühren
(1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte Reinigung
der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (Gebührenhoheit). Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet
sich nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden
Fassung. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reini-
gung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebüh-
renpflicht nicht besteht, trägt die Bundesstadt Bonn.
(2) Bei Einschränkungen und Unterbrechungen der öffentlichen Straßenreinigung bis zu ei-
nem Monat infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, Streiks, be-
hördlichen Verfügungen und ähnlichem oder durch höhere Gewalt entsteht kein An-
spruch auf Ermäßigung der Gebühren. Ein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren ent-
steht auch nicht bei Behinderung durch stehende Fahrzeuge oder durch sonstiges Ver-
halten Dritter.Seite 28 von 213

Anlage 3 zu AöR-19026 (Volltext der neuen Satzung)
§ 8
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 6 dieser Satzung verstößt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 OWiG ist der Oberbürgermeister.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen die-
ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-
macht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Bonn, den XX.XX.XXXX
gez. H. Wiesner
Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 29 von 213

Alte Fassung Neue Fassung
Reinigungs-
klasse
Häufigkeit Wochentag Reinigung Winterwartung Reinigungs-
klasse
Häufigkeit Reinigung Winterwartung
Gehweg Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Fahrbahn
V 0,5 Mal/Woche werktäglich Anlieger Anlieger Anlieger Anlieger A 0,5 0,5 Mal/Woche Anlieger Anlieger Anlieger Anlieger
VI 0,5 Mal/Woche werktäglich Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 0,5 0,5 Mal/Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange
IV 1 Mal/Woche werktäglich Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 1 1 Mal/ Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange
III 2 Mal/Woche werktäglich Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 2 2 Mal/Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange
II 3 Mal/Woche werktäglich Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 3 3 Mal /Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange
I 1 Mal/Woche werktäglich Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange B 6 6 Mal /Woche Anlieger bonnorange Anlieger bonnorange
Die Reinigungsklasse C wird neu eingeführt, C 1 1 Mal/Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange
sh. Änderung Straßenreinigungssatzung (-> Punkt I Nr. 1) C 2 2 Mal/Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange
C 3 3 Mal /Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange
C 6 6 Mal/ Woche bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange
C 7 täglich bonnorange bonnorange Anlieger bonnorange
S* 4 4 Mal/Woche bonnorange bonnorange bonnorange bonnorange** D* 4 4 Mal/Woche bonnorange bonnorange bonnorange** bonnorange
S* 7 1 Mal/täglich bonnorange bonnorange bonnorange bonnorange** D* 7 täglich bonnorange bonnorange bonnorange** bonnorange
S* 13 2 Mal/täglich u. werktäglich bonnorange bonnorange bonnorange bonnorange** D* 13 2 Mal/ werktags u. bonnorange bonnorange bonnorange** bonnorange
1 Mal/sonntags bonnorange bonnorange bonnorange bonnorange** 1 Mal /sonntags bonnorange bonnorange bonnorange** bonnorange
Neu: D* 14 2 Mal /täglich bonnorange bonnorange bonnorange** bonnorange
* Mit erhöhtem Aufwand
** Mit Ausnahme von 1,50 Metern entlang des GrundstücksAnlage 4 zu AöR-19024Seite 30 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 5 - Neuaufnahmen
Seite 1 von 3
Nr. Straßenverzeichnis 2020
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung
1 Am Krähenhorst BO A A0,5 G von An der Steinbrücke bis Ende Die Reinigung des weiterführenden Fuß- und Verbindungswegs
bis Haltestelle Tannenbusch Süd ist satzungsgemäß den
Anliegern übertragen. Die Aufnahme dient der Klarstellung.
2 An der Dransdorfer Mühle BO A A0,5 Laut Amtsblatt 11/2019 förmlich gewidmet als sonstige
Gemeindestraße, Fuß- und Radweg nach 240 StVO.
3 Auerberger Mitte BO A D4 G Laut Amtsblatt 11/2019: Förmlich gewidmet als
Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der
anliegenden Grundstücke überwiegen.
4 Beueler Straße BE A A0,5 G Stichweg an Hsnr. 26-28 Laut Widmungsauskunft handelt es sich um eine Sackgasse
mit KFZ-Verkehr, eingeschränkt auf Anlieger. Nicht maschinell
reinigbar.
5 Bonner Talweg BO A A0,5 Fuß- und Verbindungsweg abgehend zw.
Hsnr. 285-287
Fuß- und Verbindungswege sind satzungsgemäß grds. dem
Anlieger übertragen; die gesonderte Aufnahme dient der
gewünschten Klarstellung.
6 Deutschherrenstraße GO A A0,5 Stichstraße an Hsnr. 83-87b Stichweg Hausnr. 85 im Amtsblatt 59 / 05.12.2018 förmlich
gewidmet
7 Im Pesch HA A A0,5 Fußweg zw. Im Pesch u. Auf dem Uhlberg Lt. Widmungsauskunft ist lediglich der als Fußweg gewidmete
Teilbereich/Weg zw. Im Pesch u. Auf dem Uhlberg förmlich
gewidmet. Fuß- und Verbindungswegse sind grds. Der
Reinigung der Anlieger übertragen
8 Johann-Bieser-Straße BO A B0,5 G ausgenommen Stichstraßen Laut Amtsblatt 54/2018 als Gemeindestraße, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Alle Verkehrsarten - uneingeschränkt.
9 Johann-Bieser-Straße BO A A0,5 G Stichstraßen Widmung im Amtsblatt 54/2018.
10 Kessenicher Straße BO A A0,5 Stichstraße an Hsnr. 265-269 Laut Widmungsauskunft wurde der Stichweg Hausnrn. 267 -
267c förmlich gewidmet (Amtsblatt 16/2010). Die Aufnahme
dient der Klartstellung.
11 Mohrstraße BO A A0,5 Garagenzufahrt neben Hsnr. 1 bis
Verweyenstraße
Lt. Widmungsauskunft förmlich gewidmet im Amtsblatt
59/2009, Garagenzufahrt: Alle Verkehrsarten, beschränkt auf
Anlieger, zur Zufahrt zu den genehmigten Garagen u.
Stellplätzen.,Seite 31 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 5 - Neuaufnahmen
Seite 2 von 3
Nr. Straßenverzeichnis 2020
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung
12 Pastor-Kurt-Padberg-Weg BE A A0,5 soweit gewidmet Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich entlang Häusern
Christ-König-Str. 3 - 7 als Fuß- und Radweg (240 StVO)
gewidmet. Die Fortführung des Weges bis zum Heideweg ist
nicht endgültig ausgebaut.
13 Prager Straße BO A B1 G von Pariser Straße bis Hsnr. 45/60,
ausgenommen Stichstraßen an Hsnr. 45-
59, 60-70
Förmlich gewidmet. Lt. Amtsblatt 11/2019. Straßenklasse A.
Alle Verkehrsarten - uneingeschränkt.
14 Prager Straße BO A A0,5 Stichstraßen an Hsnr. 45-59, 60-70 Förmlich gewidmet. Lt. Amtsblatt 11/2019. Straßenklasse A.
Alle Verkehrsarten - uneingeschränkt.
15 Prinz-Löwenstein-Straße GO A A0,5 G Hauptzug Förmlich gewidmet lt. Amtsblatt 56 vom 13.12.2017.
Straßenklasse A. Alle Verkehrsarten, uneingeschränkt.
16 Ringstraße BE A A0,5 G von Johannes-Bücher-Ufer bis
Rheinaustraße
Laut Widmungsauskunft wird der Teilbereich des Flurstücks BE-
21-4270, auf dem sich die ausgebaute Verkehrsfläche
zwischen Rheinaustraße und Johannes-Bücher-Ufer befindet,
hinsichtlich der Benennung der Ringstraße zugeordnet. Örtlich
ist das auch entsprechend ausgeschildert.
17 Weg zw. Am Gerhardsplatz und
Riegeler Straße
BO A A0,5 Anlieger: rückw. Riegeler Straße 17-31,
rückw. Dorotheenstraße 164-172
Laut Widmungsauskunft dient der Weg insbesondere der
Zufahrt zu den Gärten rückw. der Riegelerstr.
18 Wilhelm-Neuss-Straße BO A A0,5 G Stichstraßen an Hsnr. 25-35, 37-47, 18-38,
40-50, 52-62 sowie Fuß- und Radwege zur
Johann-Bieser-Straße bzw. Hans-Welzel-
Str.
Die Stichstraßen können aufgrund räumlicher Enge nicht
maschinell gereinigt werden.
19 Willi-Graf-Ring BE A B0,5 G von Am Herrengarten bis Im Ziegelfeld,
ausgenommen Fuß- und Radwege an Hsnr.
2 und Hsnr. 24-26
Lt. Amtsblatt 11/2019: Förmlich gewidmet, Anliegerstraße.
Grds. Alle Verkehrsarten - uneingeschränkt. Fläche 2359-2360:
Fuß- und Radweg.
20 Willi-Graf-Ring BE A A0,5 Fuß- und Radwege an Hsnr. 2 und Hsnr. 24-
26
Lt. Amtsblatt 11/2019: Förmlich gewidmet, Anliegerstraße.
Grds. Alle Verkehrsarten - uneingeschränkt. Fläche 2359-2360:
Fuß- und Radweg.
21 Zum Wingertsberg BO A A0,5 Fuß- und Radweg an Hsnr. 23-27 Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg Hausnrn. 23 - 27
förmlich gewidmet als Anliegerstraße Verkehrsart:
Fußgängerverkehr, wobei die Zufahrt zu der privaten Garage
auf dem Hausgrundstück Zum Wingertsberg 27 zugelassen ist.Seite 32 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 5 - Neuaufnahmen
Seite 3 von 3
Nr. Straßenverzeichnis 2020
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung
22 Weg zw. Ennerthang u. Kirchstr.
entlang Ennertschule u. St. Gallus-
Kirche
BE A A0,5 Der Weg zw. Ennerthang u. Kirchstraße entlang Ennertschule
kann nicht maschinell gereinigt werdenSeite 33 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen
Seite 1 von 27
Nr Aktuelle Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Reinigungsklasse
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung Neue Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen
1 Adelheidisstraße BE I IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Adelheidisstraße BE I B1 G von Stiftsstraße bis Sankt Augustiner Straße
2 Adenauerallee BO Ü II G ausgenommen Stichstraße und zu den Häusern
Nr. 87a bis 91a
Der Weg ist gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 7822-1 Bestandteil der
öffentlichen Grünfläche. Der Stichweg neben
Hsnr. 45 ist Privateigentum.
Adenauerallee BO Ü B3 G soweit gewidmet, von Franziskanerstraße bis
Zweite Fährgasse, ausgenommen Stichstraße
und zu den Häusern Nr. 87a bis 91a
3 Alberichstraße GO A V G Gemäß Widmungsauskunft sind die Stichwege
zu Hausnrn. 1 ff.,15 ff., 29 ff. u. 45 ff. nicht
gewidmet, da Privateigentum.
Alberichstraße GO A A0,5 G soweit gewidmet
4 Alfred-Bucherer-Straße BO A III G von Endenicher Allee bis Frongasse Aufgrund DSQS-Anpassung Alfred-Bucherer-Straße BO A B2 G von Endenicher Allee bis Brahmsstraße
Frongasse
5 Alice-Salomon-Straße BE A IV G ausgenommen Stichstraße zu Hausnummer 36-
46
Gemäß Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Alice-Salomon-Str. 1-7 u. Maria-Montessori-
Allee 64-70 nicht gewidmet, da Privateigentum.
Alice-Salomon-Straße BE A B1 G soweit gewidmet, ausgenommen Stichstraße zu
Hausnummer 36-46
6 Alte Schulstraße BE I IV ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 56a
bis 58d und 60 bis 72
Aufgrund DSQS-Anpassung Alte Schulstraße BE I B1 von Mutter-Barat-Straße bis Siegburger Straße,
ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 56a
bis 58d und 60 bis 72
7 Alter Heerweg BO A IV G ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 96 bis
98
Laut Widmungsauskunft ist ist derr Stichweg an
Hsnr. 53a, 55a im Bebauungsplan Nr. 7321-18
zwar als öffentliche Verkehrsfläche
ausgewiesen, aber nicht gewidmet, da nicht
entsprechend ausgebaut.
Alter Heerweg BO A B1 G von Rochusstraße bis Hubert-Jedin-Straße,
ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. Hsnr.
53a, 55a (nicht gewidmet) und 96 bis 98
8 Alter Heerweg BO A V G Stichstraße zu den Häusern Nr. 96 bis 98 Laut Widmungsauskunft ist ist derr Stichweg an
Hsnr. 53a, 55a im Bebauungsplan Nr. 7321-18
zwar als öffentliche Verkehrsfläche
ausgewiesen, aber nicht gewidmet, da nicht
entsprechend ausgebaut.
Alter Heerweg BO A A0,5 G soweit gewidmet, Stichstraße zu den Häusern
Nr. 96 bis 98
9 Am Brünnchen BE A V Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hsnr. 15-29 nicht gewidmet, da Privateigentum
Am Brünnchen BE A A0,5 soweit gewidmet
10 Am Büchel GO A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich
Höhe Simrockallee 34 bis Wendeanlage/Am
Büchel 100 nicht gewidmet, da Privateigentum
und der Weg zw. Hauptzug u. Dollendorfer
Straße (Am Büchel 51,51a-d) eingezogen.
Am Büchel GO A B1 G soweit gewidmet, von Plittersdorfer Straße bis
Rheinallee
11 Am Buschhof BE A IV Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hsnr. 10a-12d nicht gewidmet, da
Privateigentum.
Am Buschhof BE A B1 soweit gewidmet
12 Am Friedhof BE A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hsnr. 17a-23 nicht gewidmet, da
Privateigentum.
Am Friedhof BE A B1 G soweit gewidmet
13 Am Gerhardsplatz BO A IV Die Reinigung der Fuß- und Verbindungswege
sind satzungsgemäß grds. dem Anlieger
übertragen; die gesonderte Aufnahme dient der
gewünschten Klarstellung
Am Gerhardsplatz BO A B1 ausgenommen Verbindungswege an Hsnr. 1/2
und 12/23 und zum Spielplatz
14 Am Glückshaus GO A IV Laut Widmungsauskunft ist der Weg entlang
der Hsnr. 4+8 in den Drachensteinpark nicht
gewidmet, sondern Teil der öffentlichen
Grünfläche
Am Glückshaus GO A B1 soweit gewidmet
15 Am Götgesbach BO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Am Götgesbach BO A B1 G von Im Schmalzacker bis FonckstraßeSeite 34 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen
Seite 2 von 27
Nr Aktuelle Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Reinigungsklasse
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung Neue Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen
16 Am Gymnicher Hof BO A IV G Laut Liegenschaftsauskunft ist Teil des
Parkplatzes Privateigentum
Am Gymnicher Hof BO A B1 G soweit gewidmet
17 Am Hauptbahnhof BO I I G Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich
südöstl. des Bahnhofsgebäudes (BO-36-897
tlw.) nicht gewidme, da die Umplanungen zur
Gestaltung des Zentralen Omnibusbahnhofes
abgewartet werden.
Am Hauptbahnhof BO I B6 G soweit gewidmet
18 Am Hofgarten BO I III Aufgrund DSQS-Anpassung Am Hofgarten BO I B2 von Lennéstraße bis Kaiserplatz
19 Am Jesuitenhof BO A IV Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich
Legionsweg bis Hausnr. 2 nicht gewidmet,
sondern Im Bpl. 7724-26 als eine mit einem Geh-
, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der
Allgemeinheit zu belastende Fläche
ausgewiesen.
Am Jesuitenhof BO A B1 soweit gewidmet
20 Am Katzenlochbach BO A V G von Im Jagdfeld bis Ende Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich ab
Hsnr. 15 in Richtung Katzenlochbach nicht
gewidmet, da Wirtschaftsweg.
Am Katzenlochbach BO A A0,5 G von Im Jagdfeld bis Ende Hsnr. 15 einschließlich
21 Am Knippchen BE A V Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hsnr. 38 und 54 nicht gewidmet, da
Privateigentum.
Am Knippchen BE A A0,5 soweit gewidmet
22 Am Krähenhorst BO A IV G von Steinbrücke bis Brühler Straße Die korrekte Straßenbezeichnung lautet An der
Steinbrücke.
Am Krähenhorst BO A B1 G von Brühler Straße bis An der Steinbrücke
23 Am Langen Graben BE A V Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße zu
Hsnr. 35/35a nicht gewidmet, da Privateigentum.
Am Langen Graben BE A A0,5 soweit gewidmet
24 Am Ledenhof BE A IV ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 28 bis
33
Aufgrund DSQS-Anpassung Am Ledenhof BE A B1 von Stiftsstraße bis Haffstraße, ausgen.
Stichstraße zu den Häusern Nr. 28 bis 33
25 Am Marthashof BO A III G Laut Liegenschaftsauskunft NKF ist ein
Teilstück des Parkplatzes (rückw. Sandkaule 3-
15) Privateigentum.
Am Marthashof BO A B2 G soweit gewidmet
26 Am Rehsprung BE I IV G von Hauptstraße bis Holzlarer Weg Laut Widmungsauskunft sind die Stichwege zu
Hsnr. 4-8, 16-30 u. 36-42 nicht gewidmet, da
Privateigentum. Die Abschnittsbezeichnung "bis
Holzlarer Weg" ist irreführend, da das Teilstück
an Hsnr. 19-27 nicht berücksichtigt ist.
Am Rehsprung BE I B1 G soweit gewidmet, von Hauptstraße bis Holzlarer
Weg Rothwiesenweg
27 Am Rehsprung BE A IV G von Holzlarer Weg bis Wendehammer Die Abschnittsbezeichnung "von Holzlarer Weg"
ist irreführend.
Am Rehsprung BE A B1 G von Holzlarer Weg Rothwiesenweg bis
Wendehammer
28 Am Sennertspfad HA A V Stichweg ab Hausnr. 36 und Parkplatz Fuß- und Verbindungswege sind
satzungsgemäß grds. dem Anlieger übertragen;
die gesonderte Aufnahme dient der Klarstellung
Am Sennertspfad HA A A0,5 Stichweg an Hausnr. 32-36, Fußwege an Hsnr.
10 zur Alte Straße, an Hsnr. 15 zur
Brunnenstraße, an Hsnr. 24-26 und ab Hsnr. 36
zur Straße Am Dichbach sowie Parkplatz an
Brunnenstraße 1, 1a
29 Am Weiher BE A V Laut Widmungsauskunft ist die Zufahrt zu Hsnr.
11-13 nicht gewidmet, da Privateigentum.
Am Weiher BE A A0,5 soweit gewidmet
30 Am Wichelshof BO A IV G ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 4 bis
9, 11 bis 17, 18 bis 24, 41 bis 42, 37 bis 39
Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg an
Hausnrn. 36 b/c nicht gewidmet, da nicht
endgültig ausgebaut.
Am Wichelshof BO A B1 G soweit gewidmet - ausgen. Stichstraßen zu den
Häusern Nr. 4 bis 9, 11 bis 17, 18 bis 24, 41 bis
42, 37 bis 39
31 Amselhang GO A V Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich Im
Hag bis Ende nicht gewidmet, da
Wirtschaftsweg.
Amselhang GO A A0,5 soweit gewidmetSeite 35 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen
Seite 3 von 27
Nr Aktuelle Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Reinigungsklasse
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung Neue Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen
32 An der Burg Medinghoven HA A IV G Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße zu
Hsnr. 14 nicht gewidmet, da Privateigentum.
An der Burg Medinghoven HA A B1 G soweit gewidmet
33 An der Düne BO A IV G ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 39 bis
47
Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 37-57 An der Düne BO A B1 G ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 39 bis
47 an Hsnr. 37-57
34 An der Düne BO A VI G Stichstraße zu den Häusern Nr. 39 bis 47 Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 37-57 An der Düne BO A B0,5 G Stichstraße zu den Häusern Nr. 39 bis 47 an
Hsnr. 37-57
35 An der Gierponte BE A V Laut Widmungsauskunft ist der von dem
Bereich der Uferpromenade nördlich abgehende
Fuß- und Radweg entsprechend den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7823-
10 Bestandteil der öffentlichen Grünfläche und
somit nicht gewidmet.
An der Gierponte BE A A0,5 soweit gewidmet
36 An der Kelter GO A V G Die Reinigung der Fuß- und Verbindungswege
sind satzungsgemäß grds. dem Anlieger
übertragen; die gesonderte Aufnahme dient der
gewünschten Klarstellung.
An der Kelter GO A A0,5 Fuß- und Verbindungsweg zur
Deutschherrenstraße
37 An der Ohligsmühle HA I IV G von Im Mühlenbach bis Röckumstraße Aufgrund DSQS-Anpassung An der Ohligsmühle HA I B1 G von Im Mühlenbach bis Röckumstraße
Stichstraße an Hsnr. 46-48
38 An der Steinbrücke BO A IV ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 10 bis
16, 18 bis 22
Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 6-16, 18-
24
An der Steinbrücke BO A B1 ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 10 bis
16, 18 bis 22 an Hsnr. 6-16, 18-24
39 An der Steinbrücke BO A V Stichstraßen zu den Häusern Nr. 10 bis 16, 18
bis 22
Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 6-16, 18-
24
An der Steinbrücke BO A A0,5 Stichstraßen zu den Häusern Nr. 10 bis 16, 18
bis 22 an Hsnr. 6-16, 18-24
40 Andreas-Hermes-Straße GO A V G zwischen Stichstraße zur Ferdinand-Lassalle-
Straße und Haus-Nr. 5
Für die Anlieger war nicht genau erkennbar,
welche Hsnr. Von Gebühren befreit sind.
Andreas-Hermes-Straße GO A A0,5 G zwischen Stichstraße zur Ferdinand-Lassalle-
Straße und Haus-Nr. 5, Stichstraße an Hsnr. 3-5
41 Anhalter Straße GO A V Stichstraße zu den Häusern Nr. 4 bis 8 Anlieger der Stichstraße zu Hsnr. 4-8 und somit
reinigungspflichtig sind die Eigentümer der Hsnr.
2-10
Anhalter Straße GO A A0,5 Stichstraße zu den Häusern Nr. 4 bis 8 an Hsnr.
2-10
42 Annaberger Straße GO I III G von Godesberger Allee bis Im Bachele, ausgen.
Verbindungsstraße zur Kelzenbergstraße
DSQS-Anpassung Annaberger Straße GO I B2 G von Godesberger Allee bis August-Bebel-Allee
Im Bachele, ausgen. Verbindungsstraße zur
Kelzenbergstraße
43 Antoniusweg BE A V Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich zun
Hsnr. 11a - 23 nicht gewidmet, da
Privateigentum.
Antoniusweg BE A A0,5 soweit gewidmet
44 Argelanderstraße BO I III G von Weberstraße bis Sternenburgstraße Aufgrund DSQS-Anpassung Argelanderstraße BO I B2 G von Weberstraße bis Sternenburgstraße
Reuterstraße
45 Auf dem Bachfeld BE A IV G Laut Widmungsauskunft sind der Weg zu Hsnr.
1, 3 u. 7 sowie 4 Stichwege zu Hausnrn. 4-10,
12-16, 18-22 u. 30-46 nicht gewidmet, da
Privateigentum
Auf dem Bachfeld BE A B1 G soweit gewidmet
46 Auf dem Huckstein BO A IV G Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße an
Hsnr. 10-16, 23-25 als Fuß- und Radweg
gewidmet, örtlich ist dies nicht entsprechend
ausgeschildert.
Auf dem Huckstein BO A B1 G ausgenommen Stichstraße an Hsnr. 10-16, 23-
25
47 Auf dem Huckstein BO A IV G Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße an
Hsnr. 10-16, 23-25 als Fuß- und Radweg
eingestuft. Der Abschnitt ist satzungsgemäß
nach RKL V einzustufen.
Auf dem Huckstein BO A B1 G Stichstraße an Hsnr. 10-16, 23-25
48 Auf dem Hügel BO I III G Aufgrund DSQS-Anpassung Auf dem Hügel BO I B2 G von Hermann-Wandersleb-Ring bis
SiemensstraßeSeite 36 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen
Seite 4 von 27
Nr Aktuelle Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Reinigungsklasse
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung Neue Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen
49 Auf dem Kirchbüchel HA I IV G Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße
Hausnrn. 6-10 nicht gewidmet, da im
Bebauungsplan Nr. 7519-14 nicht als öffentliche
Verkehrsfläche ausgewiesen..
Auf dem Kirchbüchel HA I B1 G soweit gewidmet
50 Auf dem Mühlenberg BE A IV G ausgenommen Stichstraße zu den Häusern Nr.
1 bis 9
Aufgrund DSQS-Anpassung Auf dem Mühlenberg BE A B1 G von Karl-Arnold-Straße bis Adelheidisstraße,
ausgenommen Stichstraße zu den Häusern Nr.
1 bis 9
51 Auf dem Rabenplatz BO A V G Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße zu
Hsnr. 3-7 nicht gewidmet, da Privateigentum.
Auf dem Rabenplatz BO A A0,5 G soweit gewidmet
52 Auf der Schleide BE I IV G von Johann-Link-Straße bis Johannesstraße
ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 5 bis 7,
81 bis 93 und Verbindungsstück zur Straße An
Sankt Josef
Die Aufführung des Abschnitts "von Johann-Link-
Straße bis Johannesstraße" ist nicht erforderlich,
da sie dem Straßenverlauf entspricht.
Auf der Schleide BE I B1 G von Johann-Link-Straße bis Johannesstraße
ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 5 bis 7,
81 bis 93 und Verbindungsstück zur Straße An
Sankt Josef
53 Auf der Steige BO A VI G Anlieger der Stichstraße und somit
reinigungspflichtig sind die Hsnr. 4-14
Auf der Steige BO A B0,5 G ausgenommen Stichstraße an Hsnr. 4-14
54 Auf der Steige BO A V G Anlieger der Stichstraße und somit
reinigungspflichtig sind die Hsnr. 4-14
Auf der Steige BO A A0,5 G Stichstraße ab Hsnr. 10 Stichstraße an Hsnr. 4-
14
55 Aurelianastraße BE A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zw.
Hausnr. 38 und 40 nicht gewidmet, da nicht
endgültig ausgebaut.
Aurelianastraße BE A B1 G soweit gewidmet
56 Bachemer Straße GO A V von Godesberger Bach bis Ende Gemäß StrReinG obliegt der Gemeinde lediglich
die Reinigung innerhalb der Geschlossenen
Ortslagen; diese endet an Hsnr. 33 / 50.
Bachemer Straße GO A A0,5 von Godesberger Bach bis Ende Hsnr. 33 / 50
57 Bahnhofstraße HA A V G Stichstraße zu den Häusern Nr. 41a, 41b und
Stichstraße zum neuen Friedhof (entlang der
Häuser Nr. 77a und 77b)
Laut Widmungsauskunft sind die Stichstraßen
zu Hsnr. 130 und neben Hsnr. 35 nicht
gewidmet, da Privateigentum; die Hsnr. 41a,
41b existieren nicht mehr.
Bahnhofstraße HA A A0,5 G Stichstraße zu den Häusern Nr. 41a, 41b und
Stichstraße zum neuen Friedhof (entlang der
Häuser Nr. an Hsnr. 65-77, 77a, 77b)
58 Balthasar-Neumann-Straße BO A V Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hausnrn. 6 u. 8 nicht gewidmet, da
Privateigentum.
Balthasar-Neumann-Straße BO A A0,5 soweit gewidmet
59 Basteistraße GO A IV G ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 40 bis
50
DSQS-Anpassung Basteistraße GO A B1 G von Rheinstraße bis Heisterbachstraße
60 Basteistraße GO A V G Stichstraße zu den Häusern Nr. 40 bis 50 Anlieger der Stichstraße und somit
reinigungspflichtig sind die Hsnr. 34-56.
Basteistraße GO A A0,5 G Stichstraße zu den Häusern Nr. 40 bis 50 an
Hsnr. 34-56
61 Basteistraße GO A V G Laut Widmungsauskunft ist das Teilstück als
Fußweg eingestuft. Fuß- und Verbindungswege
sind satzungsrechtlich grds. dem Anlieger
übertragen. Die Aufnahme dient der
Klarstellung.
Basteistraße GO A A0,5 Fußweg bis Panoramapark
62 Baumstraße BE A V von Adrianstraße bis Ende Die Baumstraße endet nicht mehr, sondern wird
von der Teichstraße gekreuzt
Baumstraße BE A A0,5 von Adrianstraße bis Ende Teichstraße
63 Baunscheidtstraße BO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Baunscheidtstraße BO A B1 G von Hsnr. 11 bis Marie-Kahle-Allee
64 Beethovenallee GO A I G von Paul-Kemp-Straße bis Wendehammer
sowie Fußweg entlang der U-Bahn-Haltestelle
Die Korrektur dient der Klarstellung Beethovenallee GO A B6 G von Paul-Kemp-Straße bis Wendehammer
sowie Fußweg entlang der U-Bahn-Haltestelle
Rheinallee
65 Behringstraße GO A IV Laut Widmungsauskunft sind die Stichwege zu
Hausnrn. 26 u. 28, 37a u. 37b sowie der Weg
zw. Behringstraße u. Amos-Comenius-
Gymnasium nicht gewidmet, da Privateigentum.
Behringstraße GO A B1 soweit gewidmetSeite 37 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen
Seite 5 von 27
Nr Aktuelle Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Reinigungsklasse
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung Neue Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen
66 Berghovener Straße BE A VI G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hsnr. 90 - 96 nicht gewidmet, da
Privateigentum.
Berghovener Straße BE A B0,5 G soweit gewidmet, ausgenommen Stichstraße
zw. Hsnr. 5 u. 9 (zu den Garagen)
67 Beueler Straße BE I IV G von Schultheißstraße bis Am Herrengarten Darstellung analog Straßenverlauf Beueler Straße BE I B1 G von Schultheißstraße bis Am Herrengarten Am
Herrengarten bis Schultheißstraße
68 Bodelschwinghweg BO A IV Aufgrund DSQS-Anpassung Bodelschwinghweg BO A B1 von Robert-Koch-Straße bis Wacholderweg
69 Bonner Logsweg BO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Bonner Logsweg BO A B1 G von Roncallistraße bis Weidenpeschweg
70 Borkenweg BO A IV Laut Widmungsauskunft sind die Stichwege zu
Hausnrn. 4a u. 4b u. 7 nicht gewidmet, da
Privateigentum.
Borkenweg BO A B1 soweit gewidmet, von Holunderweg bis
Wacholderweg
71 Brahmsstraße BO A IV G Laut Widmungsauskunft sind die Stichwege zu
Hsnr. 5-5b u. 7-7b nicht gewidmet, weil
Privateigentum
Brahmsstraße BO A B1 G soweit gewidmet
72 Brassertufer BO I III Aufgrund DSQS-Anpassung Brassertufer BO I B2 von Vogtsgasse bis Moses-Hess-Ufer
73 Bredowallee HA A V G Stichstraße von Haus Nr. 28 bis Lilienthalstraße Es gibt zwei Stichstraßen im aufgeführten
Bereich, davon befindet sich eine in
Privateigentum; zur Klarstellung ist die Angabe
der Hsnr. Erforderlich.
Bredowallee HA A A0,5 G Stichstraße von Haus Nr. 28 bis Lilienthalstraße
an Hsnr. 28-40
74 Broichstraße BE A IV G ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 14-16,
40 b bis 56, 92 und 11 a bis b
Die Stichstraße zu Hsnr. 92 endet inzwischen an
Hsnr. 96, Laut Widmungsauskunft ist die
Stichstraße an Hsnr. 40-58 nicht gewidmet, weil
Grunderwerb fehlt; die Hsnr. 11a/b bestehen
nicht mehr; die Stichstraße an Hsnr. 14/16 ist als
Fußweg nach 239 StVO ausgeschildert.
Broichstraße BE A B1 G ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 11 a
bis b, 14-16, 40 b bis 56 und an Hsnr. 96-100
75 Broichstraße BE A V Stichstraßen zu den Häusern Nr. 14-16, 40 b bis
56, 92 und 11 a bis b
Die Stichstraße zu Hsnr. 92 endet inzwischen an
Hsnr. 96, Laut Widmungsauskunft ist die
Stichstraße an Hsnr. 40-58 nicht gewidmet, weil
Grunderwerb fehlt; die Hsnr. 11a/b bestehen
nicht mehr; die Stichstraße an Hsnr. 14/16 ist als
Fußweg nach 239 StVO ausgeschildert.
Broichstraße BE A A0,5 G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 11 a bis b, 14-
16, 40 b bis 56 96-100
76 Bröltalbahnweg BE A V G von Königswinterer Straße bis Siegburger
Straße
Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich
Rheinaustraße bis Königswinterer Straße nicht
gewidmet, sondern Bestandteil der öffentlichen
Grünfläche. Der Bereich - Königswinterer Straße
bis Siegburger Straße ist förmlich gewidmet.
Bröltalbahnweg BE A A0,5 G von Königswinterer Straße bis Siegburger
Straße
77 Brombeerweg BO A IV Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hausnrn. 7a, 9 u. 11 nicht gewidmet, da
Privateigentum.
Brombeerweg BO A B1 soweit gewidmet
78 Brungsgasse BO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Brungsgasse BO A B1 G von Estermannstraße bis Estermannufer
79 Brunhildstraße GO A IV G Laut Widmungsauskunft sind die Stichwege zu
Hausnrn. 10 - 16 u. 18 - 26 nicht gewidmet, da
Privateigentum
Brunhildstraße GO A B1 G soweit gewidmet
80 Brunnenplatz GO A III G Laut Widmungsauskunft handelt es sich um
eine Anliegerstraße mit besonderer Festsetzung
auf die Benutzungsarten Fußweg und Parkplatz.
Brunnenplatz GO A B2 G Parkplatz und Fußweg Deutschherrenstraße /
KirchbergSeite 38 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen
Seite 6 von 27
Nr Aktuelle Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Reinigungsklasse
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung Neue Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen
81 Büchelgarten BE A IV G ausgenommen Stichstraße zu 37, 39, 41
(ungewidmet) und entlang Hausnr. 42, 46, 48,
60
Laut Widmungsauskunft sind 4 Stichwege sowie
die Stichstraße zu Hsnr. 37 nicht gewidmet, da
Privateigentum.
Büchelgarten BE A B1 G von Stichstraße an Hsnr. 40-60 bis
Clemensstraße sowie Stichstraße an Hsnr. 43-
55, ausgenommen Stichwege zu Hsnr. 36-38,
48-52, 60-70, 72-82, Stichstraße zu 37, 39, 41
(ungewidmet) und entlang Hausnr. 42, 46, 48,
60
82 Büchelstraße BE A VI G ausgen. Stichweg zu den Häusern Nr. 73, 79 bis
81
Die Stichstraße umfasst die Hsnr. 73, 73c, 75-
81a, die Stichstraße zu Hsnr. 39a ist nicht
gewidmet, da privat.
Büchelstraße BE A B0,5 G soweit gewidmet, von Rauchlochweg bis
Zipperstraße, ausgen. Stichweg zu den Häusern
Nr. 73, 79 bis 81 an Hsnr. 73-81
83 Büchelstraße BE A V Stichweg zu den Häusern Nr. 73, 79 bis 81 Die Stichstraße umfasst die Hsnr. 73, 73c, 75-
81a
Büchelstraße BE A A0,5 Stichweg zu den Häusern Nr. 73, 79 bis 81 an
Hsnr. 73-81
84 Buchenweg BE A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg an
Hausnrn. 21a u. b nicht gewidmet, weil nicht
endgültig ausgebaut
Buchenweg BE A B1 G soweit gewidmet
85 Burbacher Straße BO A IV G von Eduard-Otto-Straße bis Bergstraße Aufgrund DSQS-Anpassung Burbacher Straße BO A B1 G von Eduard-Otto-Straße bis Bergstraße
Wolterstraße
86 Burbankstraße BE A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich Im
Birkenfeld bis Ende nicht gewidmet,
Grunderwerb fehlt.
Burbankstraße BE A B1 G von Flughafenstraße bis Im Birkenfeld
87 Buschdorfer Straße BO A IV G ausgen. von Von-den-Driesch-Straße bis Haus
Nr. 2
Die Geschlossene Ortslage beginnt an der
Stadtbahnstrecke
Buschdorfer Straße BO A B1 G von der Von-den-Driesch-Straße bis
Schickgasse, ausgen. von Von-den-Driesch-
Straße bis Haus Nr. 2 Brücke über die
Stadtbahn exkl.
88 Buschdorfer Straße BO A V G von Von-den-Driesch-Straße bis Haus Nr. 2 Die Geschlossene Ortslage beginnt an der
Stadtbahnstrecke
Buschdorfer Straße BO A A0,5 G von Von-den-Driesch-Straße bis Haus Nr. 2
Brücke über die Stadtbahn exkl.
89 Büttinghausenstraße BO A IV Aufgrund DSQS-Anpassung Büttinghausenstraße BO A B1 von Mechenstraße bis Hausdorffstraße
90 Carmen-Sylva-Weg BO A V G Laut Widmungsauskunft sind die Teilbereiche
entlang Hausnr. 20 sowie von Hausnr. 20 bis
Am Dörnchen zwar förmlich gewidmet, befinden
sich aber größtenteils außerhalb der
Geschlossenen Ortslage.
Carmen-Sylva-Weg BO A A0,5 G im Bereich der Bebauung
91 Christ-König-Straße BE A IV Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hausnrn. 28 u. 28a nicht gewidmet,
Privateigentum
Christ-König-Straße BE A B1 soweit gewidmet
92 Deichmanns Aue GO I III Aufgrund DSQS-Anpassung Deichmanns Aue GO I B2 von Au Straße bis Im Meisengarten
93 Derlestraße HA I IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Derlestraße HA I B1 G von Heilsbachstraße von Konrad-Adenauer-
Damm
94 Deutschherrenstraße GO I III G Stichweg Hausnr. 85 wurde lt. Amtsblatt 59 vom
05.12.2018 förmlich gewidmet als
Gemeindestraße, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen.
Deutschherrenstraße GO I B2 G von Splickgasse bis Drachenburgstraße
95 Dietrichstraße GO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Dietrichstraße GO A B1 G von Weißenburgstraße bis Pionierstraße sowie
Stichstraße zur Truchseßstraße
96 Diezstraße BO A IV G ausgen. Stichstraße zwischen Oskar-Walzel-
Straße und An der Elisabethkirche
Laut Widmungsauskunft sind die Wege im
Bereich Diezstraße u. Bernard-Custodis-Straße
nicht gewidmet. Sie sind -soweit sie sich auf
städtischem Eigentum befinden- entsprechend
dem Bebauungsplan Nr. 7821-6 Bestandteil der
öffentlichen Grünfläche.
Diezstraße BO A B1 G soweit gewidmet, ausgen. Stichstraße zwischen
Oskar-Walzel-Straße und An der Elisabethkirche
97 Donatusstraße GO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Donatusstraße GO A B1 G Stichstraßen an Hsnr. 19-39, 91-111Seite 39 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen
Seite 7 von 27
Nr Aktuelle Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Reinigungsklasse
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung Neue Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen
98 Dornenkreuzstraße BE A IV ausgen. von Streffenweg bis Kirchstraße Laut Liegenschaften NKF ist Stichstraße zu
Hsnr. 29-33 Privateigentum.
Dornenkreuzstraße BE A B1 soweit gewidmet, ausgen. von Streffenweg bis
Kirchstraße
99 Dornenkreuzstraße BE A V von Streffenweg bis Kirchstraße Laut Liegenschaften NKF ist Stichstraße zu
Hsnr. 29-33 Privateigentum.
Dornenkreuzstraße BE A A0,5 soweit gewidmet, von Streffenweg bis
Kirchstraße
100 Dornheckenstraße BE A VI G Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich zw.
Hauptzug u. In den Erlen nicht gewidmet;
Grunderwerb fehlt. Der Stichweg abgehend
Hauptzug neben Hausnr. 20 wurde eingezogen.
Dornheckenstraße BE A B0,5 G soweit gewidmet
101 Drachenburgstraße GO I III G ausgen. Stichstraße gegenüber Haus Nr. 20 Laut Widmungsauskunft wurde die Stichstraße
zw. Hausnrn. 5a u. 7 im Amtblatt 24/2004
förmlich gewidmet, die Bezeichnung Hsnr. 20
ggüb. ist nicht mehr zielführend
Drachenburgstraße GO I B2 G von Ellesdorfer Straße bis Deutschherrenstraße,
ausgen. Stichstraße gegenüber Haus Nr. 20 zw.
Hsnr. 5a u. 7
102 Drachenburgstraße GO A IV G Stichstraße gegenüber Haus Nr. 20 Laut Widmungsauskunft wurde die Stichstraße
zw. Hausnrn. 5a u. 7 im Amtblatt 24/2004
förmlich gewidmet, die Bezeichnung Hsnr. 20
ggüb. ist nicht mehr zielführend
Drachenburgstraße GO A B1 G Stichstraße gegenüber Haus Nr. 20 zw. Hsnr. 5a
u. 7
103 Dubliner Straße BO A V G Stichweg zur Pariser Straße Die Abschnittsbezeichnung ist irreführend;
gemeint ist der Stichweg an Hsnr. 2-8, der von
der Pariser Straße abgeht
Dubliner Straße BO A A0,5 G Stichweg zur Pariser Straße an Hsnr. 2-8
104 Effertzstraße BO A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Effertzstraße BO A B1 G von Hermann-Wandersleb-Ring bis Steinweg
105 Elsa-Brändström-Straße BE I III G von Ringstraße bis Rhenusallee; ausgenommen
Stichstr. zu den Häusern Nr. 72a+b
Aufgrund DSQS-Anpassung Elsa-Brändström-Straße BE I B2 G von Ringstraße bis Kreuzherrenstraße sowie
von Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis Rhenusallee;
ausgenommen Stichstr. zu den Häusern Nr.
72a+b
106 Endenicher Allee BO I III G von Baumschulallee bis Alfred-Bucherer-Straße,
ausgen. von Alfred-Bucherer-Straße bis
Sebastianstraße
DSQS-Anpassung Endenicher Allee BO I B2 G von Endenicher Allee bis Alfred-Bucherer-Straße
107 Endenicher Straße BO Ü II G von Wittelsbacher Ring bis Endenicher Ei Aufgrund DSQS-Anpassung Endenicher Straße BO Ü B3 G von Endenicher Ei bis Wittelsbacher Ring
Regerstraße
108 Ennertstraße BE A IV G ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 73 bis
95 und 45 bis 49
Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 45-71 Ennertstraße BE A B1 G ausgenommen Stichstraßen an Hsnr. zu den
Häusern Nr. 73 bis 95 und 45 bis 49 71
109 Ennertstraße BE A V G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 73 bis 95 und
45 bis 49
Anlieger der Stichstraße sind die Hsnr. 45-71 Ennertstraße BE A A0,5 G Stichstraßen an Hsnr. zu den Häusern Nr. 73 bis
95 und 45 bis 49 71
110 Erfurtstraße HA A V G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 1 bis 19, 28 bis
34, 40 bis 46 und 100 bis 106
Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße zu
Hausnrn. 1-43 u. 57-73 nicht gewidmet, sonder
Privateigentum
Erfurtstraße HA A A0,5 G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 1 bis19, 28 bis
34, 40 bis46 und 100 bis 106 108
111 Erich-Hoffmann-Straße BO A IV G DSQS-Anpassung Erich-Hoffmann-Straße BO A B1 G von Hermann-Wandersleb-Ring bis Steinweg
112 Erlenweg BE A IV Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hausnrn. 31 u. 33 nicht gewidmet,
Privateigentum.
Erlenweg BE A B1 soweit gewidmet
113 Ernst-Abbe-Straße BO A IV G ehemals Abbéstraße Die neue Schreibweise dürfte sich eingebürgert
haben.
Ernst-Abbe-Straße BO A B1 G ehemals Abbéstraße
114 Ernststraße BE A V Aufgrund DSQS-Anpassung Ernststraße BE A A0,5 von Königswinterer Straße bis Dollendorfer Allee
115 Ernststraße BE A V DSQS-Anpassung Ernststraße BE A A0,5 von Dollendorfer Allee bis Römlinghovener
Straße
116 Eschelbachstraße BO A IV ausgen. von Droste-Hülshoff-Straße bis
Wendehammer und von Wendehammer bis F.-
A.-Schmidt-Weg sowie Stichstraße zu den
Häusern Nr. 5-9
Ein Wendehammer ist örtlich nicht (mehr)
vorhanden; analog der Veranlagung zu
Gebühren erfolgt die Abschnittsklarstellung.
Eschelbachstraße BO A B1 ausgen. (Spiel-) straße von Droste-Hülshoff-
Straße bis Stichstraße an Hsnr. 18
einschließlich Wendehammer und von
Wendehammer bis F.-A.-Schmidt-Weg sowie
Stichstraße zu den Häusern Nr. 5-9Seite 40 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen
Seite 8 von 27
Nr Aktuelle Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Reinigungsklasse
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung Neue Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen
117 Eschelbachstraße BO A V von Droste-Hülshoff- Straße bis Wendehammer
und von Wendehammer bis F.-A.-Schmidt-Weg
sowie Stichstraße zu den Häusern Nr. 5‑9
Ein Wendehammer ist örtlich nicht (mehr)
vorhanden; analog der Veranlagung zu
Gebühren erfolgt die Abschnittsklarstellung.
Eschelbachstraße BO A A0,5 (Spiel-)straße von Droste-Hülshoff-Straße bis
Stichstraße an Hsnr. 18 einschließlich
Wendehammer und von Wendehammer bis F.-
A.-Schmidt-Weg sowie Stichstraße zu den
Häusern Nr. 5-9
118 Espeler Wiese BE A V G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Espeler Wiese 3 u. Am Pappelhain 5 nicht
gewidmet, Privateigentum
Espeler Wiese BE A A0,5 G soweit gewidmet
119 Europaring HA A IV G DSQS-Anpassung Europaring HA A B1 G von Derlestraße bis Wesselheideweg sowie von
Stresemannstraße bis Briandstraße
120 Europaring HA A IV G DSQS-Anpassung Europaring HA A B1 G Zufahrt zu Hsnr. 80-88 von Konrad-Adenauer-
Damm aus
121 Everhardstraße BE I IV Aufgrund DSQS-Anpassung Everhardstraße BE I B1 von Vinzenzstraße bis Glückstraße
122 F.-A.-Schmidt-Weg BO A IV G ausgen. Zufahrtsweg zur Heinrich-Schneiders-
Straße und Stichwege zu den Häusern Nr. 4 bis
14, 16 bis 26, 28 bis 34, 9 bis 15, 17 bis 25, 27
bis 35, 37 bis 43, 55 bis 63 und Parzellen 937
und 898
Aufgrund DSQS-Anpassung F.-A.-Schmidt-Weg BO A B1 G von Im Maigarten bis Droste-Hülshoff-Straße,
ausgenommen Stichweg an Hsnr. 55-63
123 F.-A.-Schmidt-Weg BO A V G Zufahrtsweg zur Heinrich-Schneiders-Straße
und Stichwege zu den Häusern Nr. 4 bis 14, 16
bis 26, 28 bis 34, 9 bis 15, 17 bis 25, 27 bis 35,
37 bis 43, 55 bis 63 und Parzellen 937 und 898
Aufgrund DSQS-Anpassung F.-A.-Schmidt-Weg BO A A0,5 G Stichweg an Hsnr. 55-63
124 Fährstraße GO A IV G ausgen. von Rüdigerstraße bis Rhein Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hausnrn. 2-8 nicht gewidmet, da Privateigentum
Fährstraße GO A B1 G soweit gewidmet, ausgen. von Rüdigerstraße bis
Rhein
125 Ferdinand-Porsche-Straße BO A V G Laut Widmungsauskunft sind die Stichstraße zu
Hsnr. 38-38e sowie der Stichweg zu Hsnr. 10-16
nicht gewidmet, Privateigentum.
Ferdinand-Porsche-Straße BO A A0,5 G soweit gewidmet
126 Flensburger Straße BO A IV G ausgen. Stichstraßen zu den Häusern Nr. 2 bis
10, 12 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 40, 1 bis 9, 11
bis 19, 21 bis 29, 31 bis 39, 41 bis 47
Aufgrund DSQS-Anpassung Flensburger Straße BO A B1 G von Hsnr. 51/62 bis Saarbrückener Straße
127 Flensburger Straße BO A V G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis
20, 22 bis 30, 32 bis 40, 1 bis 9, 11 bis 19, 21
bis 29, 31 bis 39, 41 bis 47
Aufgrund DSQS-Anpassung Flensburger Straße BO A A0,5 G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis
20, 22 bis 30, 32 bis 40, 1 bis 9, 11 bis 19, 21
bis 29, 31 bis 39, 41 bis 47
128 Flensburger Straße BO A V G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis
20, 22 bis 30, 32 bis 40, 1 bis 9, 11 bis 19, 21
bis 29, 31 bis 39, 41 bis 47
Aufgrund DSQS-Anpassung Flensburger Straße BO A A0,5 G Stichstraßen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis
20, 22 bis 30, 32 bis 40, 42 bis 56 1 bis 9, 11 bis
19, 21 bis 29, 31 bis 39, 41 bis 47
129 Floßweg GO A VI Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hausnrn. 60-64 nicht gewidmet, weil
Privateigentum.
Floßweg GO A B0,5 soweit gewidmet
130 Flughafenstraße BE A IV Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich
Buschweg bis Bundesgrenzschutzstraße nicht
gewidmet, weil nicht endgültig ausgebaut.
Flughafenstraße BE A B1 soweit gewidmet
131 Frankenweg BE A V Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg
Hausnrn. 41 u. 41a, nicht gewidmet, nicht
endgültig ausgebaut.
Frankenweg BE A A0,5 soweit gewidmet
132 Franz-Böckle-Straße HA A IV G Der Teilbereich an Hsnr. 16-20 ist als Fuß- und
Radweg gewidmet, für deren Reinigung nach
Satzung grds. Die Anlieger zuständig sind. Die
Aufnahme dient der Klarstellung.
Franz-Böckle-Straße HA A B1 G ausgenommen Fuß- und Radweg an Hsnr. 18-
20Seite 41 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen
Seite 9 von 27
Nr Aktuelle Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Reinigungsklasse
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung Neue Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen
133 Frechengasse HA A IV Aufgrund DSQS-Anpassung Frechengasse HA A B1 von Hubert-Maurer-Straße bis Provinzialstraße
134 Friedlandstraße BO A IV G Die Reinigung von Fuß- und Verbindungswege
ist satzungsrechtlich grds. der Reinigung der
Anlieger übretragen. Die Aufnahme dient der
gewünschten Klarstellung.
Friedlandstraße BO A B1 G ausgenommen Fußweg an Hsnr. 40-54, rückw.
84-96
135 Friedrichallee GO I III G Aufgrund DSQS-Anpassung Friedrichallee GO I B2 G von Von-Groote-Platz bis Kronprinzenstraße
136 Friedrich-Ebert-Straße GO I III G von Moltkestraße bis Kurfürstenallee Aufgrund DSQS-Anpassung Friedrich-Ebert-Straße GO I B2 G von Moltkestraße bis Kurfürstenallee Von-der-
Heydt-Straße
137 Friedrich-Wöhler-Straße BO A IV G von Kölnstraße bis An der Josefshöhe Der Teilbereich ist als Kölnstraße bis Am
Josephinum gewidmet. Die Bezeichnung An der
Josefshöhe ist veraltet.
Friedrich-Wöhler-Straße BO A B1 G von Kölnstraße bis An der Josefshöhe Am
Josephinum
138 Friedrich-Wöhler-Straße BO A V G von An der Josefshöhe bis Autobahn Laut Widmungsauskunft ist nur noch die Fläche
BO-51-35/29 (Teilstück Stichweg Hausnrn. 2a,
2b, 2c) fiktiv gewidmet. Die Fortführung des
Weges bis zur Straße In den Dauen befindet
sich in Privateigentum bzw. wurde eingezogen.
Friedrich-Wöhler-Straße BO A A0,5 G von An der Josefshöhe Am Josephinum bis
Autobahn sowie Stichstraße an Hsnr. 2 a/b/c
(Fläche BO-51-35/29)
139 Friesenweg BO A IV Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich
Keltenweg bis Herseler Straße nicht gewidmet,
da im Durchführungsplan 7624-84 nicht als
öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.
Friesenweg BO A B1 soweit gewidmet
140 Fuhrweg BE A IV von Pützhecke bis Haus Nr. 15/16 Laut Widmungsauskunft sind 2 Stichwege zu
Hausnrn. 15-21 u. 23-29 nicht gewidmet, da
Privateigentum.
Fuhrweg BE A B1 G soweit gewidmet, von Pützhecke bis Haus Nr.
15/16
141 Gandhistraße BO A V Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hsrn. 2-14 nicht gewidmet, da Privateigentum
Gandhistraße BO A A0,5 soweit gewidmet
142 Gartenstraße BE I IV G Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich
Schultheißstraße bis Sankt Augustiner Straße
nicht gewidmet, da nicht endgültig ausgebaut
Gartenstraße BE I B1 G soweit gewidmet
143 Gaußstraße HA A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Gaußstraße HA A B1 G von Pascalstraße bis Newtonstraße
144 Gaußstraße HA A IV G DSQS-Anpassung Gaußstraße HA A B1 G Stichstraße zu Hsnr. 8-10
145 Georg-Weiß-Weg HA A V G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hsnrn. 1-7 nicht gewidmet, Privateigentum
Georg-Weiß-Weg HA A A0,5 G soweit gewidmet
146 Gerberaweg HA A V G Stichstraße vor den Häusern Nr. 26 bis 34 Direkte Anlieger der Stichstraße und somit
reinigungspflichtig sind die Hsnr. 24-36
Gerberaweg HA A A0,5 G Stichstraße an vor den Häusern Nr. 26 bis 34
Hsnr. 24-36
147 Gerhardstraße BE A IV G ausgenommen Stichweg zu Haus Nr. 12-18 Aufgrund DSQS-Anpassung Gerhardstraße BE A B1 G von Sankt Augustiner Straße bis
Siebenmorgenweg
148 Gielgenstraße BE I IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Gielgenstraße BE I B1 G von Am Wolfsbach bis Hoholzstraße
149 Goerdelerstraße HA A IV G DSQS-Anpassung Goerdelerstraße HA A B1 G Stichstraßen an Hsnr. 2-16, 18-30, 32a-44, 46-
58, 60-68, 70-78, 80-88, 90-100
150 Gotenstraße GO I III G ausgen. Stichstraße zum Friedhof DSQS-Anpassung Gotenstraße GO I B2 G von Wurzerstraße bis Kennedyallee, ausgen.
Stichstraße zum Friedhof
151 Gothastraße HA A V Laut Widmungsauskunft ist die Stichstraße zu
Hausnrn. 12-54 nicht gewidmet, weil
Privateigentum
Gothastraße HA A A0,5 soweit gewidmet
152 Grabenstraße BE A IV G ausgen. Zuwegung zu Haus Nr. 83 Aufgrund DSQS-Anpassung Grabenstraße BE A B1 G von Büchelgarten bis Frankenweg, ausgen.
Zuwegung zur Haus Nr. 83Seite 42 von 213

bonnorange AöR Straßenverzeichnis 2020 Anlage 6 - Abschnittsklarstellungen
Seite 10 von 27
Nr Aktuelle Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Reinigungsklasse
Begleitgrün
Bemerkungen Begründung Neue Fassung
Stadtbezirk
Straßenklasse
Neue RKL
Begleitgrün
Bemerkungen
153 Graf-Stauffenberg-Straße BO I III G Aufgrund DSQS-Anpassung Graf-Stauffenberg-Straße BO I B2 G von Eduard-Otto-Straße bis Lotharstraße
154 Grasmückenweg HA A IV Aufgrund DSQS-Anpassung Grasmückenweg HA A B1 von Distelfinkweg bis Haubenlerchenweg
155 Greifswalder Weg BO A V G Stichstraße von Häusern Nr. 2/51 bis Camminer
Straße
Die Reinigung der Fuß- und Verbindungswege
sind satzunggemäß grds. dem Anlieger
übertragen. Die Aufnahme dient der
gewünschten Klarstellung.
Greifswalder Weg BO A A0,5 G Stichstraße von Häusern Nr. 2/51 bis Camminer
Straße und Fußweg an Hsnr. 1-27
156 Grootestraße BO I III G von Siemensstraße bis Ecke Justus-von-Liebig-
Straße, Schlesienstr., ausgen. Zufahrt zum
Parkplatz an der Sparkasse
Der ehem. Teilbereich der Schlesienstraße
wurde widmungsrechtlich der Maximilian-Kolbe-
Brücke zugeordnet.
Grootestraße BO I B2 G von Siemensstraße bis Ecke Justus-von-Liebig-
Straße, Schlesienstr., ausgen. Zufahrt zum
Parkplatz an der Sparkasse
157 Grootestraße BO A V G von ausgen. Haus Nr. 59 bis einschl. Haus Nr.
77 sowie Zufahrt zum Parkplatz an der
Sparkasse
Laut Widmungsauskunft ist die Zufahrt zum
Parkplatz an der Sparkasse widmungsrechtlich
dem Vorgebirgsbahnweg zuzurechnen.
Grootestraße BO A A0,5 G von ausgen. Haus Nr. 59 bis einschl. Haus Nr.
77 sowie Zufahrt zum Parkplatz an der
Sparkasse
158 Grootestraße BO Ü III G von einschl. Haus Nr. 79 bis Ende Die Reinigung klassifizierter Straßen obliegt
straßenreinigungsrechtlich nur im Bereich der
Ortsdurchfahrten der Gemeinde. Diese endet in
Höhe der Hsnr. 114
Grootestraße BO Ü B2 G von einschl. Hsnr. 79 bis Hsnr. 114
einschließlich
159 Großenbuschstraße BE A IV Laut Widmungsauskunft ist der Teilbereich
entlang der Stadtgrenze nicht gewidmet, da
nicht endgültig ausgebaut
Großenbuschstraße BE A B1 soweit gewidmet
160 Grüner Weg GO A IV Aufgrund DSQS-Anpassung Grüner Weg GO A B1 von Annaberger Straße bis Ürziger Straße,
ausgenommen Stichstraße zum Garagenhof
neben/rückw. Hsnr. 1-19
161 Haager Weg BO I III G von Robert-Koch-Straße bis Spreestraße,
ausgen. Stichstraße hinter den Häusern Nr. 83
bis 93
Aufgrund DSQS-Anpassung Haager Weg BO I B2 G von Robert-Koch-Straße bis Spreestraße,
ausgen. Stichstraße hinter den Häusern Nr. 83
bis 93 von Kiefernweg bis Hsnr. 44 sowie von
Quellenweg 2 bis Oderstraße
162 Haberbitze BE A V G Laut Widmungsauskunft ist der Weg an Hsrn.
28-32 u. 33-39 nicht gewidmet, da ein
Teilbereich nicht entsprechend der Festlegung
des Bebauungsplanes ausgebaut wurde und ein
Teilbereich Bestandteil der öffentlichen
Grünfläche ist.
Haberbitze BE A A0,5 G soweit gewidmet
163 Hallestraße HA A IV G Laut Widmungsauskunft ist der Stichweg zu
Hausnrn. 16-18b nicht gewidmet,
Privateigentum
Hallestraße HA A B1 G von Altenburgstraße bis Brüser Damm sowie
Stichstraße an Hsnr. 99/40
164 Hans-Cloos-Straße BO A IV ausgen. Stichstraße zu den Häusern Nr. 15 bis
17a
Aufgrund DSQS-Anpassung Hans-Cloos-Straße BO A B1 Ringstraße an Hsnr. 11-29, ausgen. Stichstraße
zu den Häusern Nr. 15 bis 17a
165 Hans-Steger-Ufer BE A V G Laut Amtsblatt 13/2019 Straßenumbenennung
einer Platzfläche (Rondell) im Bereich des Hans-
Steger-Ufers.
Mirecourtplatz BE A A0,5 Teilbereich/Platzfläche (Rondell) am Hans-
Steger-Ufer
166 Hardtweiherstraße BE A IV G Aufgrund DSQS-Anpassung Hardtweiherstraße BE A B1 G von Küppersgarten bis Ende
167 Hauptstraße BE I IV G ausgen. Stichstraße zu den Häus

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 18:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de