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190352 · Mitteilungsvorlage

Projektantrag der Bundesstadt Bonn zum „5G Innovationswettbewerb im Rahmen der 5x5G-Strategie“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Nummer
190352
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
23.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Internationales und Wissenschaft 27.11.2019 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeitsförderung 20.11.2019 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
190352
Projektantrag der Bundesstadt Bonn zum „5G
Innovationswettbewerb im Rahmen der 5x5G-
Strategie“ des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 20.11.2019 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung informiert den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung
über das Einreichen eines Projektantrags der Bundesstadt Bonn zum „5G
Innovationswettbewerb im Rahmen der 5x5G-Strategie“ des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
Durch die 5x5G-Strategie wird in einem zweistufigen Verfahren zunächst die
Entwicklung von Konzepten für 5G-Projekte in Pionierregionen gefördert (5G
Innovationswettbewerb - Phase 1). Diese Konzepte sollen die Erprobung
innovativer 5G-Anwendungen in den Regionen vorbereiten, die
Projektteilnehmer vernetzen, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ermitteln und
können als Grundlage für einen Antrag auf Projektförderung dienen.
Im zweiten Schritt erfolgt die Förderung der Projektumsetzung (Phase 2).
Damit wird das Ziel verfolgt, in den 5G-Pionierregionen konkrete Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben zu unterstützen, mit denen die Potenziale des 5G-
Mobilfunks anschaulich und praxisnah entwickelt, erprobt und demonstriert
werden können.
Im Fokus stehen Anwendungen u. a. in den Bereichen Energie, Gesundheit,
Industrie 4.0, Verkehr, Landwirtschaft sowie im Logis-tikbereich. Es wird
erwartet, dass die Konzepte im Innova-tionswettbewerb eine Fülle innovativer
Ideen bei Anwendern und Mobilfunkbranche sowie im Bereich Informations-
und Kommunikations-technologien hervorbringen werden. Hierzu gehören:
– Aufzeigen neuartiger Geschäftsmodelle und Anwendungen,
– effiziente Integration bestehender Kommunikationsnetze,
– Hebung von Synergieeffekten,
– Einbindung von Anwendern aus den Bereichen Gewerbe, Industrie,
öffentlicher Sektor sowie private Konsumenten,
– effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
Die Stadt Bonn hat einen Antrag für Phase 1 gestellt. Der Titel des
Projektantrages lautet:
„5G basierte Anwendungen für effizientes, mehrwertorientiertes und
klimaneutrales Management von Groß-Konferezen & Events in Bonn“.
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat:
Dez. OBSeite 1 von 6

Seite 2
Das mit der Phase 1 verbundene Fördergeld (100% Förderung) soll verwendet
werden, um konzeptionell zu überprüfen, welche Anforderungen an Netze die
einzelnen Anwendungen aus den Themenfeldern Großkonferenzen & Events
besitzen und welche Vorteile sich aus der Nutzung von 5G ergeben. Mögliche
Anwendungsfälle sind beispielhaft etwa Konferenzplanung und
zielgruppenspezifische Informationen, übergreifende Echtzeitinformationen für
Teilnehmerflussmanagement oder Wissens- und Erlebnisvermittlung u. ä. m..
Eine Entscheidung über den Antrag wird für Mitte November erwartet. Die
Verwaltung informiert den Ausschuss zeitnah über den Fortgang des
Verfahrens.
Anlage/n
1 Förderrichtlinie "5G" (öffentlich)Seite 2 von 6

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„5G Innovationswettbewerb im Rahmen der 5x5G-Strategie“
Vom 15. Juli 2019
Präambel
Die Digitalisierung schreitet rasch voran. Die Anzahl vernetzter Gegenstände in der Wirtschaft, aber auch im Alltag
jedes Einzelnen wächst stetig. Zukünftig kommunizieren weltweit Milliarden Gegenstände, Sensoren oder Maschinen
miteinander. Das Konsumenten-Internet erweitert sich zum Industrie-Internet. Neue Mobilitätslösungen erfordern eine
effektive Vernetzung der Verkehrsteilnehmer, Passagiere und Waren. Diese gesellschaftliche Vernetzung stellt bislang
nicht dagewesene Herausforderungen an Konnektivität, Kapazität, Sicherheit und Dienstegüte. Die kommende Mobil-
funkgeneration 5G steht als Schlüsseltechnologie zur Realisierung der digitalen Transformation im Fokus der öffent-
lichen Wahrnehmung. Für Deutschland bietet 5G enorme Innovations- und Wertschöpfungspotenziale. Die Vernetzung
von Produktionsprozessen bietet Möglichkeiten für eine Produktivitätssteigerung, höhere Ressourceneffizienz und
geringere Emissionen. Für jeden Einzelnen eröffnet die technologische Weiterentwicklung Chancen für eine verbesserte
Lebensqualität. Hierzu tragen z. B. intelligente Gesundheitsdienste, vernetzte Mobilität und mobiles eGovernment bei.
Um Deutschland als Leitmarkt für 5G-Anwendungen zu etablieren, muss frühzeitig eine starke und nachhaltige Nach-
frage nach 5G-Mobilfunkanwendungen entstehen. Nur diese stellt sicher, dass ein privatwirtschaftlicher Aus- und
Umbau der Mobilfunknetze als Vorbereitung auf den neuen 5G-Mobilfunk nachhaltig und wirtschaftlich gelingen kann.
Mit dem 5G Innovationswettbewerb werden Nachfragepotenziale in den Regionen aktiviert und ein Bewusstsein für
neue Konzepte und Möglichkeiten des Mobilfunks geschaffen. Gebietskörperschaften sollen damit Nachfrager und
Anbieter von Konnektivität und technischen Komponenten zusammenführen, um gemeinsam Potenziale und neue
Geschäftsmodelle zu erforschen.
Die Ergebnisse werden den Marktteilnehmern transparent als Vorreiter und Vorbilder präsentiert.
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Im Rahmen dieses Förderprogramms wird die Erstellung von Konzepten für 5G-Pionierprojekte in Modellregionen
gefördert. Das Ziel der Konzepte soll auf der Vorbereitung von Projekten für die Erprobung und Erforschung anwender-
basierter Lösungen unter realen Bedingungen liegen. Im Fokus stehen Anwendungen u. a. in den Bereichen Energie,
Gesundheit, Industrie 4.0, Verkehr, Landwirtschaft sowie im Logistikbereich. Es wird erwartet, dass die Konzepte im
Innovationswettbewerb eine Fülle innovativer Ideen bei Anwendern und Mobilfunkbranche sowie im Bereich Informa-
tions- und Kommunikationstechnologien hervorbringen werden. Hierzu gehören:
– Aufzeigen neuartiger Geschäftsmodelle und Anwendungen,
– effiziente Integration bestehender Kommunikationsnetze,
– Hebung von Synergieeffekten,
– Einbindung von Anwendern aus den Bereichen Gewerbe, Industrie, öffentlicher Sektor sowie private Konsumenten,
– effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
Ziel der Fördermaßnahme ist es, einen innovativen Wettbewerb um die besten Konzepte im Hinblick auf die Implemen-
tierung und Verstetigung 5G-fähiger Anwendungen zu initiieren. Die so gewonnenen Musterlösungen sollen die Markt-
diffusion des sich entwickelnden 5G Standards begleiten und beschleunigen. Dabei sollen die Erkenntnisse in die
parallel dazu stattfindenden Standardisierungsarbeiten einfließen. Deutschland leistet damit einen wichtigen Beitrag,
um die von der ITU1 als IMT2 2020 benannten Kriterien für den Mobilfunkstandard der fünften Generation im Rahmen
der Standardisierung mit Ergebnissen aus Real-Erfahrungen beizutragen. Die Fördermaßnahme trägt damit maßgeblich
zur Verwirklichung der Gigabitgesellschaft bei. Ergänzend sollen die Konzepte im Rahmen der Umsetzung der Ziele der
Europäischen Union ausgewählte Städte dabei unterstützen, frühzeitig privatwirtschaftliche 5G-Mobilfunkinfrastrukturen
aufbauen zu helfen und so als 5G-City Vorreiter für 5G-Konnektivität im urbanen Raum zu werden. Die Fördermaß-
nahme leistet damit einen Beitrag zur Erfüllung der europäischen Ziele, die durch den 5G Action Plan definiert werden.
Die Ergebnisse der Projekte werden sowohl der Öffentlichkeit als auch den Standardisierungsorganisationen in geeigneter
Form zur Verfügung gestellt.
1 ITU = Internationale Fernmeldeunion (engl. International Telecommunication Union)
2 IMT = International Mobile TelecommunicationsSeite 3 von 6

1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Durch die 5x5G-Strategie wird in einem zweistufigen Verfahren zunächst die Entwicklung von Konzepten für 5G-Pro-
jekte in Pionierregionen gefördert (5G Innovationswettbewerb - Phase 1). Diese Konzepte sollen die Erprobung inno-
vativer 5G-Anwendungen in den Regionen vorbereiten, die Projektteilnehmer vernetzen, die Wirtschaftlichkeit des Vor-
habens ermitteln und können als Grundlage für einen Antrag auf Projektförderung dienen. Im zweiten Schritt erfolgt die
Förderung der Projektumsetzung (Phase 2). Damit wird das Ziel verfolgt, in den 5G-Pionierregionen konkrete For-
schungs- und Entwicklungsvorhaben zu unterstützen, mit denen die Potenziale des 5G-Mobilfunks anschaulich und
praxisnah entwickelt, erprobt und demonstriert werden können.
Die Förderung im Rahmen der Phase 2 wird in einer gesonderten Förderrichtlinie dargelegt und ist nicht Teil dieser
Veröffentlichung.
2.1 Allgemeine Grundsätze
Gefördert werden Konzepte für 5G-Projekte in klar abgegrenzten Modellregionen, die so ausgestaltet sind, dass ein
einheitlicher Projektbezug erkennbar ist und die Projektgröße eine Umsetzung des Vorhabens innerhalb der Laufzeit der
Förderrichtlinie ermöglicht.
Da sich der Standard erst noch in der Entwicklung befindet, wird sich der Zuwendungsgeber bei der Beurteilung der
berücksichtigungsfähigen Zuwendungsanträge an den ITU IMT 2020 Vorgaben3 orientieren, hierzu zählen bspw.
besonders hohe Datenübertragungsraten, geringe Latenzzeiten, die Vernetzung vieler Geräte, dezentrale Vermittlungs-
technik, neue Radioschnittstellen.
Die Konzepte sollen sich auf Regionen beziehen, die die Erprobung innovativer 5G-Mobilfunkanwendungen ermög-
lichen, ohne dass zuvor langfristige vorbereitende Ausbauvorhaben abzuschließen sind. Der Fokus des 5G-Innova-
tionswettbewerbs liegt auf der Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Anwendungen, nicht auf der Realisie-
rung einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung.
2.2 Anforderungen an die geförderten Konzepte für Pionierregionen
Gefördert wird die Erstellung von Konzepten zur organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Vorbereitung von
5G-Projekten in Pionierregionen. Die Förderung erfolgt unabhängig davon, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere
Förderung für die Umsetzung des Projekts beantragt oder bereitgestellt wird.
Das geförderte Konzept muss mindestens die folgenden Aspekte beinhalten:
– Darstellung der Projektidee inklusive des Mehrwerts von 5G für die Realisierung des Projekts
– Auflistung der mit dem Projekt zu erprobenden Anwendungen und deren Umsetzung mit Hilfe von Leistungsmerk-
malen des zukünftigen 5G Standards
– Auflistung der Projektbeteiligten
– Auflistung der potenziellen Nutzer und Begünstigten
– Beschreibung des Projektgebiets
– Darstellung der bestehenden Mobilfunk- und Festnetzversorgung
– Beschreibung der gegebenenfalls zu schaffenden Infrastruktur und Hardware
– Beschreibung des Projektzeitplans
– Berechnung der Wirtschaftlichkeitsaspekte des Projekts
– Herleitung des Fördermittelbedarfs
– Darstellung der Projektdokumentation und Öffentlichkeitsarbeit sowie Bereitstellung dieser Informationen für
Standardisierungsaktivitäten
– Vorbereitung einer Präsentation des Konzepts für eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) organisierte Veranstaltung
Die Konzepte sollen klar auf eine Umsetzung der mit ihnen geplanten Maßnahmen ausgerichtet sein. Dabei ist eine
Eigenfinanzierung durch die Projektbeteiligten und eine privatwirtschaftliche Ausgestaltung des Projekts anzustreben.
Das BMVI wird in Phase 2 der 5x5G-Strategie ausgewählte Projekte mit einer Umsetzungsförderung prämieren. Durch
die Konzepte ist auszuweisen, welche Teilaspekte des Projekts eigenfinanziert durchgeführt werden können und für
welche Teilaspekte eine Förderung benötigt wird.
Die Beihilfesätze für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung richten sich nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
3 https://www.itu.int/rec/R-REC-M.2083-0-201509-P/enSeite 4 von 6

Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union (AEUV).
Bei der Erstellung der Konzepte ist zu beachten, dass die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationsnetzen
und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten durch privatwirtschaftliche Unternehmen zu erfolgen haben.
Gebietskörperschaften können nicht als Mobilfunknetzbetreiber tätig werden.
Weitere Details zu den Anforderungen an die Konzepte sowie zum Förderverfahren regeln die Förderaufrufe.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Städte und Landkreise. Ebenfalls antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (u. a. Zweckverbände). Die Zusammenarbeit dieser Gebietskörper-
schaften mit Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Verbänden wird ausdrücklich angeregt, um praxisnahe Kon-
zepte zu erarbeiten und die vor Ort betroffenen Akteure frühzeitig zu vernetzen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Vor der Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grund-
sätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Planung,
Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwen-
dungsempfänger muss hierzu der Bewilligungsbehörde einen Finanzierungsplan vorlegen.
Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder, der Kommunen oder
der Europäischen Union sind zu dokumentieren. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumen-
tieren.
Ist die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des AEUV, darf sie mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen
nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom
24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimm-
bare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) für
diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht
überschritten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungsfähig
sind die projektbezogenen Ausgaben für die Konzepterstellung sowie für Koordinierungsaufgaben. Die Ausgaben wer-
den einmalig in voller Höhe bis maximal 100 000 Euro im Wege einer Vollfinanzierung bzw. bei zuwendungsfähigen
Ausgaben über 100 000 Euro im Wege einer Festbetragsfinanzierung gefördert. Sofern es sich bei der Zuwendung um
eine Beihilfe handeln könnte, gelten die Bestimmungen und Förderhöchstgrenzen der AGVO in der jeweils geltenden
Fassung.
Eine Kofinanzierung der Konzepterstellung ist grundsätzlich möglich. Hierzu wird auf die Ausführungen in Nummer 4
verwiesen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden für Städte und Gemeinden, Landkreise sowie
öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (u. a. Zweckverbände) die Allgemeinen Neben-
bestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).
Der Zuwendungsgeber ist gemäß § 7 Absatz 2 BHO verpflichtet, die Fördermaßnahme zu evaluieren. Die Zuwendungs-
empfänger sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und erklären sich bereit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Regelungen alle für die Evaluation des Förderprogramms benötigten Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungs-
geber bzw. dem beauftragten Projektträger für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen
Datenerhebungen teilzunehmen. Näheres wird mit dem jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Die Förderrichtlinie wird durch die
Projektgruppe 5G im
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
E-Mail: 5G@BMVI.Bund.de
umgesetzt.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme kann das BMVI einen Projektträger beauftragen.Seite 5 von 6

7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Anträge auf Gewährung der Zuwendung können nach entsprechendem Aufruf eingereicht werden, der durch das BMVI
oder den beauftragten Projektträger unter anderem auf der Internetseite www.bmvi.de bekannt gegeben wird. Mehrere
Aufrufe sind möglich. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen der Antragstellung werden mit dem Aufruf veröffent-
licht.
7.3 Verwendungsnachweisprüfung
Die fertigen Konzepte sind dem BMVI bzw. dem beauftragten Projektträger zusammen mit den relevanten Auftrags-
unterlagen und Abrechnungen vorzulegen. Die Details regelt der Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung der Zuwen-
dung erfolgt nach der Verwendungsnachweisprüfung.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-
wendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ge-
währten Zuwendungen gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allge-
meinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Ist die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne der AEUV kann sie im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen
Kommission geprüft werden.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 2020 außer Kraft.
Bonn, den 15. Juli 2019
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Dr. T o b i a s M i e t h a n e rSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 05:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de