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190345-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag : Öffnung der schrägen Parkmöglichkeiten auf der Ludwig-Erhard-Allee Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
190345-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung federführend
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  1. 190345 Bürgerantrag : Öffnung der schrägen Parkmöglichkeiten auf der Ludwig-Erhard-Allee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190345-1 ST
Bürgerantrag : Öffnung der schrägen
Parkmöglichkeiten auf der Ludwig-Erhard-Allee
Stellungnahme der Verwaltung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Erholungssuchenden, die das Rheinauengelände nutzen möchten, steht
grundsätzlich der Parkplatz hinter der Hauptzufahrt über den Herbert-Wehner-
Platz zur Verfügung. Die sogenannte Schrägparkregelung wird regelmäßig
angeordnet, um ausnahmsweise das hohe Fahrzeugaufkommen anlässlich
größerer Veranstaltungen aufnehmen zu können. Zudem werden die
Veranstaltungen durch Beschilderungs- und Sperrmaßnahmen
sowie zusätzlichen Personaleinsatz begleitet. Die Ludwig-Erhard-Allee und die
sich anschließende MUK-Strecke sind eine wichtige Nord-Süd-Achse Bonns,
über die zahlreiche Wohnorte erschlossen werden. Entsprechend hoch ist die
Strecke frequentiert. Das generelle Zulassen des sogenannten Schrägparkens
an sonnigen Tagen würde ein erhebliches Gefährdungspotenzial mit sich
bringen, das geeignet wäre, das tägliche Verkehrsgeschehen deutlich zu
beeinträchtigen, z. B. durch rückwärts ausparkende Fahrzeuge. Darüber hinaus
müssten jeweils zusätzliche Überwachungskräfte bereitgestellt werden.
Schließlich wäre es personell nicht leistbar, die vorhandenen Klappschilder je
nach Wetterlage auf- bzw. zuzuklappen.
Daher empfiehlt die Verwaltung dem Bürgerantrag nicht zu entsprechen und
dem Antragsteller eine Nachricht im Sinne dieser Stellungnahme zukommen zu
lassen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
Keine
Federführung:
33 Bürgerdienste Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 1

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