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190340-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag : Thematisierung von Verstößen gegen die Vorgartensatzung in der Bonner Südstadt und Einforderung von Maßnahmen

Nummer
190340-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.01.2020 Entscheidung federführend
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  1. 190340 Bürgerantrag : Thematisierung von Verstößen gegen die Vorgartensatzung in der Bonner Südstadt und Einforderung von Maßnahmen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190340-1 ST
Bürgerantrag : Thematisierung von Verstößen
gegen die Vorgartensatzung in der Bonner
Südstadt und Einforderung von Maßnahmen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Entscheidung
Die Verwaltung hatte bereits im Rahmen mehrerer politischer Anfragen (zuletzt
DS-Nr. 1811424 und 1812240) darauf hingewiesen, dass die Stadt Bonn
belegen muss, dass eine Befestigung bzw. eine nicht den Anforderungen der
Satzung entsprechende Vorgartengestaltung zeitlich nach dem Erlass der
Satzung erfolgt ist, bevor bauordnungsbehördliche Maßnahmen ergriffen
werden können.
Im Rahmen der Aufstellung der Vorgartensatzung wurden Vorgartenflächen
erfasst, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung nicht gärtnerisch gestaltet
waren und schon vor Erlass der Vorgartensatzung als Zufahrten oder
Stellplätze genutzt wurden bzw. deren Gestaltung nicht den Anforderungen der
Satzung entsprechen. Hierunter fallen auch zahlreiche Objekte in der
Niebuhrstraße sowie in der Arndtstraße. Beseitigungsmaßnahmen sind hierfür
rechtlich nicht durchsetzbar.
Kontrollen sieht das allgemeine Bauordnungsrecht und hierauf erlassene
Satzungen nicht vor und können auch personell nicht geleistet werden. Eine
Kontrolle erfolgt immer anlassbezogen, wobei die Priorität bei den
Pflichtaufgaben liegt, insbesondere derer, die der Gefahrenabwehr dienen.
Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Bonn:
Die Antragstellerin wird entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme
der Verwaltung über die aktuelle Sach-und Rechtslage informiert. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung vorgesehene
Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
Keine
Federführung:
63 Bauordnungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 1

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Datenstand: 02.11.2026, 22:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de