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190326 · Beschlussvorlage

Öffentlich-rechtlicher Vertrag über Mobilitätsmaßnahmen des Universitätsklinikums Bonn (UKB) - Inbenutzungnahme von 90 Pkw-Stellplätzen im Parkhaus-Mitte auf dem UKB-Gelände Venusberg (Alt 1912686, FF Amt 61)

Nummer
190326
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.11.2019 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 190326-1 AA Öffentlich-rechtlicher Vertrag über Mobilitätsmaßnahmen des Universitätsklinikums Bonn (UKB) - Inbenutzungnahme von 90 Pkw-Stellplätzen im Parkhaus-Mitte auf dem UKB-Gelände Venusberg (Alt 1912686AA3)

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Beschlussvorlage
öffentlich
190326
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über
Mobilitätsmaßnahmen des Universitätsklinikums
Bonn (UKB) - Inbenutzungnahme von 90 Pkw-
Stellplätzen im Parkhaus-Mitte auf dem UKB-
Gelände Venusberg (Alt 1912686, FF Amt 61)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Anhörung
Beschlussvorschlag
Dem Entwurf des beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt Bonn
und dem Universitätsklinikum Bonn (UKB) zum Stellplatznachweis in Verbindung mit
Mobilitätsmaßnahmen als Voraussetzung zur Inbenutzungnahme von 90 Pkw-
Stellplätzen im Parkhaus-Mitte auf dem UKB-Gelände wird zugestimmt.
Begründung
Beratungsfolge Sitzung Ergebnis Z. *
Bezirksvertretung Bonn 01.10.2019 1. Lesung 9
Ausschuss für Planung, Verkehr
und Denkmalschutz
30.10.2019 1
05.11.2019
Nach einem Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Bonn vom 15.09.2015 (DS-
Nr. 1511829EB8) zur gutachterlichen Bewertung der Grundlagenermittlung des
Verkehrskonzeptes Bonn-Venusberg
sollte der Entwurf eines Vertrages zwischen der Stadt Bonn und dem Universitätsklinikum
erstellt werden, in dem die Konzeption und Realisierung von Maßnahmen zur
Verkehrsentlastung in einem konkreten Zeitraum als Zielvereinbarung festgelegt werden.
Stellplatzbedarfsermittlung
Grundlage für die Bemessung erforderlicher Maßnahmen zur Verkehrsentlastung ist ein
Stellplatznachweis für den gesamten UKB-Standort auf dem Venusberg, der von VSU-
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bonn Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 91

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Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau und Umweltschutz GmbH in der Fassung
vom 24.10.2018 vorgelegt wurde. Dieser Stellplatznachweis beruht auf
einer Mobilitätsbefragung von Beschäftigten, Studierenden, Besuchern
und ambulanten Patienten,
einer Erfassung der Parkplatzsituation und
der Entwicklung eines Bemessungsmodells zur
Stellplatzbedarfsermittlung.
Für das Prognosejahr 2022 ergibt sich bei dem Szenario mit dem größten
Beschäftigtenzuwachs bei einem Pkw-Stellplatzbedarf von 3.794 ein Defizit von
mindestens ca. 694 Plätzen. Um den Parksuchverkehr auf dem Gelände und im direkten
Siedlungsumfeld zu vermindern, empfiehlt der Gutachter einen Puffer in der
Spitzenstunde von etwa 4 % des Bedarfs vorzusehen. Unter Berücksichtigung dieses
Puffers von ca. 150 Plätzen liegt heute bereits ein Defizit von etwa 844 Pkw-Stellplätzen
vor, dies entspricht einem Anteil von etwa 22,3 %.
Ein jetzt abzuschließender, erster öffentlich-rechtlicher Vertrag soll Regelungen über die
Pkw-Stellplätze im Parkhaus-Mitte auf dem UKB-Gelände treffen, für die mit dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7818-16 (Eltern-Kind-Zentrum) vom 26.11.2014
Planungsrecht geschaffen wurde, ohne dass hierfür zunächst ein nachgewiesener
Stellplatzbedarf bestand. Da in der Abwägung des Rates zum Satzungsbeschluss über
diesen Plan die Frage der Eindämmung des motorisierten Individualverkehrs eine
besondere Rolle spielte, wurde in dem zugehörigen Durchführungsvertrag eine
Bestimmung aufgenommen, dass diese ca. 90 Pkw-Stellplätze erst dann in Benutzung
genommen werden dürfen, wenn die Ergebnisse eines UKB-Konzeptes für ein
betriebliches Mobilitätsmanagement vorliegen und Einvernehmen mit der Stadt über die
aus verkehrsplanerischer Sicht erforderlichen und aus Sicht der Vorhabenträgerin
wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Umsetzung dieses Konzeptes erzielt wurde
(DS-Nr. 1412598 und 1412598ST5). Diese Voraussetzungen liegen nun vor. Ein Bericht
„Wirkungsprognose Maßnahmen des Mobilitätsmanagements am UKB Bonn“, VSU GmbH
Herzogenrath, Fassung 12.06.2017“ ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die darin
vorgesehenen weitreichenden Maßnahmen, die den Gesamtstandort betreffen, bleiben
einer umfassenden vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Neuaufstellung
eines Bebauungsplanes vorbehalten. Hierzu bringt die Verwaltung einen Zielbeschluss in
die politischen Beratungen ein.
Kompensation der Freigabe von bereits errichteten Pkw-Stellplätzen im Parkhaus-Mitte
Zu den organisatorischen und infrastrukturellen Maßnahmen des Mobilitätsmanagements
am UKB gehören unter anderem die Einrichtung eines Mitfahrerportals für
Fahrgemeinschaften im Internet, die Einführung eines Job-Rad-Systems und Maßnahmen
zur Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, die Zertifizierung als fahrradfreundlicher
Betrieb und die Einrichtung von Parkplätzen für Elektroroller mit Lademöglichkeiten. Nach
der zuvor erwähnten Wirkungsprognose reduzieren diese Maßnahmen – sofern sie
vollständig umgesetzt sind - den Stellplatzbedarf des UKB um insgesamt ca. 285
Stellplätze (S. 24 der Wirkungsprognose). Mit Parkraumbewirtschaftung im Umfeld des
UKB verringert sich der Stellplatzbedarf allerdings nur um 180 Stellplätze, weil der Entfall
von freien Stellplätzen im Straßenraum den Parkdruck auf das UKB erhöht.
Wird ein Teil der Kompensationsmaßnahmen dem anteiligen Stellplatzdefizit von 71
Stellplätzen für die zurzeit im Genehmigungsverfahren befindliche Neuerrichtung des
Herzzentrums und ein anderer Teil für eine Freigabe der bereits 90 gebauten Stellplätze
im Parkhaus Mitte für den Verkehr zugeordnet, verbleibt durch weitere mögliche
Mobilitätsmaßnahmen eine Reserve von 285 – 71 – 90 = 124 Plätzen, die für weitere
Stellplatznachweise künftiger Bauvorhaben auf dem UKB-Gelände herangezogen werdenSeite 2 von 91

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können. Langfristiges Ziel ist eine vollständige Reduktion des verbleibenden
Stellplatzdefizits auf dem UKB-Gelände durch künftig noch zu vereinbarende weitere
Mobilitätsmaßnahmen.
Über die erforderlichen Maßnahmen zur Freigabe der bereits 90 gebauten Stellplätze im
Parkhaus Mitte für den Verkehr hat die Verwaltung mit dem UKB nachstehenden Vertrag
verhandelt. Eine Unterzeichnung durch das UKB ist bereits erfolgt. Die Verwaltung wird
den Vertrag nach Beschlussfassung durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz gegenzeichnen.
Mobilitätsmaßnahmen zur Kompensation des anteiligen Defizits von 71 Stellplätzen für die
Neuerrichtung des Herzzentrums sollen als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen
werden. Hierüber wird die Verwaltung in gesonderter Vorlage dem Unterausschuss
Bauplanung und dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz berichten.Seite 3 von 91

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- gemäß § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVfG NRW) –
für das Gebiet des
Universitätsklinikums Bonn
über die Durchführung von Mobilitätsmaßnahmen
zwischen
der Bundesstadt Bonn, vertreten durch
den Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn,
Stadthaus, Berliner Platz 2
53111 Bonn
– nachfolgend "Stadt" genannt –
und
dem Universitätsklinikum Bonn,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,
Venusberg-Campus 1
53127 Bonn
– nachfolgend "UKB" genannt –
wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen.Seite 4 von 91

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§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
7818-16 (Eltern-Kind-Zentrum) vom 26.11.2014 hatte das UKB sich in
dem Durchführungsvertrag verpflichtet, 90 Pkw-Stellplätze im Parkhaus-
Mitte auf dem UKB-Gelände erst dann in Benutzung zu nehmen, wenn
die Ergebnisse eines UKB-Konzeptes für ein betriebliches
Mobilitätsmanagement vorliegen und Einvernehmen mit der Stadt über
die aus verkehrsplanerischer Sicht erforderlichen und aus Sicht der
Vorhabenträgerin wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Umsetzung
dieses Konzeptes erzielt wurde. Diese Voraussetzungen liegen jetzt vor,
so dass die Stadt und das UKB die vorliegende vertragliche Vereinbarung
treffen können.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst den Campus Venusberg des UKB (Anlage 1).
(3) Der „Stellplatznachweis für das Universitätsklinikum Bonn“ (Anlage 2)
ermittelt für das Prognosejahr 2022 bei dem Szenario mit dem größten
Beschäftigtenzuwachs bei einem Pkw-Stellplatzbedarf von 3.794 ein
Defizit auf dem Campus Venusberg von mindestens ca. 694 Plätzen. Um
den Parksuchverkehr auf dem Gelände und im direkten Siedlungsumfeld
zu vermindern, empfiehlt der Gutachter einen Puffer in der Spitzenstunde
von etwa 4 % des Bedarfs vorzusehen. Unter Berücksichtigung dieses
Puffers von ca. 150 Plätzen liegt heute bereits ein Defizit von etwa 844
Pkw-Stellplätzen vor, dies entspricht einem Anteil von etwa 22,3 %. Die
90 Pkw-Stellplätze im Parkhaus-Mitte nach Absatz 1 sind bei der
Stellplatzbedarfsermittlung durch den Gutachter bereits als in Betrieb
genommen betrachtet worden.
(4) Zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs soll die Zahl der
heute im Vertragsgebiet vorhandenen Pkw-Stellplätze trotz des
vorhandenen Stellplatzdefizits nicht weiter erhöht werden. Deshalb soll
auch eine Inbenutzungnahme der 90 Pkw-Stellplätze im Parkhaus-Mitte
nach Absatz 1 durch Mobilitätsmaßnahmen entsprechend der
„Wirkungsprognose“ (Anlage 3) kompensiert werden. Ergibt das
nachfolgend vereinbarte Monitoring, dass die Mobilitätsmaßnahmen zur
Kompensation nicht ausreichen, ist das so ermittelte Defizit durch UKB
bei der Stadt unverzüglich nach Aufforderung gemäß § 3 Absatz 2 dieses
Vertrages abzulösen.
§ 2Seite 5 von 91

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Kompensation des anteiligen Stellplatzdefizits
UKB verpflichtet sich, unverzüglich eine Fahrradförderung analog des Job-Rad-
Systems gemäß Kapitel 5.3 der Anlage 3 der Maßnahmendarstellung
Fahrradförderung (Anlage 4) mit einem Reduzierungseffekt auf die
Stellplatzzahl von etwa 101 Plätzen einzuführen.
§ 3
Monitoring der Kompensationsmaßnahmen
(1) Der Stellplatzbedarf für den Campus Venusberg wurde nach Anlage 2
dieses Vertrages durch Mobilitätskennwerte ermittelt. Da der
berechnete Stellplatzbedarf nach § 1 Absatz 3 dieses Vertrages von
sich verändernden Mobilitätskennwerten abhängt und das Ziel der Stadt
Bonn die Eindämmung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) ist,
werden durch das UKB mittels Befragung zu einem mit dem
Stadtplanungsamt (Verkehrsplanung) abzustimmenden Zeitpunkt im
Zeitraum zwischen dem 1.3.2022 und dem 30.9.2022 die
Mobilitätskennwerte unaufgefordert erneut erfasst und durch statistisch
geeignete Methoden aktualisiert. Nach der Aktualisierung der
Kennwerte wird durch das UKB unverzüglich ein aktualisierter
Stellplatznachweis für den Campus Venusberg bei der Stadt vorgelegt.
(2) Ergibt die Aktualisierung des Stellplatzbedarfs nach Absatz 1, dass trotz
der vereinbarten Kompensationsmaßnahmen nach § 2 sich das
Gesamtdefizit nicht um 90 Pkw-Stellplätze reduziert hat, verpflichtet sich
das UKB unverzüglich weitere mit der Stadt abzustimmende
Mobilitätsmaßnahmen mit dem Ziel durchzuführen, das Gesamtdefizit
um die vereinbarten 90 Pkw-Stellplätze zu reduzieren.
(3) Anschließend werden durch das UKB mittels Befragung zu einem mit
dem Stadtplanungsamt (Verkehrsplanung) abzustimmenden Zeitpunkt
im Zeitraum zwischen dem 1.3.2027 und dem 30.9.2027 die
Mobilitätskennwerte unaufgefordert erneut erfasst und durch statistisch
geeignete Methoden aktualisiert. Nach der Aktualisierung der
Kennwerte wird durch das UKB unverzüglich ein aktualisierter
Stellplatznachweis für den Campus Venusberg bei der Stadt vorgelegt.
(4) Ergibt die nochmalige Aktualisierung des Stellplatzbedarfs nach Absatz
3, dass trotz der vereinbarten Kompensationsmaßnahmen nach § 2 und
gegebenenfalls der weiteren Mobilitätsmaßnahmen nach Absatz 2 sich
das Gesamtdefizit nicht um 90 Pkw-Stellplätze reduziert hat, entrichtet
das UKB unverzüglich den dann in der Stadt gemäßSeite 6 von 91

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Stellplatzablösesatzung geltenden Ablösebetrag je defizitärem Pkw-
Stellplatz an die Stadt, maximal jedoch für 90 PkW-Stellplätze. Der
Ablösebetrag wird 1 Monat nach Zahlungsaufforderung durch die Stadt
fällig.
(5) Das UKB erhält durch die Zahlung des Ablösebetrags keinen Anspruch
auf Herstellung von privaten oder öffentlichen Parkeinrichtungen, auf
Übertragung des Eigentums und auf Benutzung der hergestellten oder
noch herzustellenden privaten oder öffentlichen Parkeinrichtungen.
§ 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf
eventuelle Rechtsnachfolger bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des jeweils anderen Partners dieses Vertrages. Die
Verpflichtungen dieses Vertrages sind von den Vertragspartnern
etwaigen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen, mit der Maßgabe, diese
entsprechend weiterzugeben.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das
Schriftformerfordernis. Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die
Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die
unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn
und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise
wirtschaftlich nahekommt. Dasselbe gilt, wenn sich eine Vertragslücke
zeigt.
(4) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt, jede Vertragspartei erhält eine
Ausfertigung.
Bonn, den Bonn, den
Bundesstand Bonn Universitätsklinikum Bonn
Der Oberbürgermeister
Im AuftragSeite 7 von 91

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.................................................. ..........................................
.......
Guido Schlottmann Univ.-Prof. Dr. med. Dr.
h.c. mult.
Stv. Leiter des Stadtplanungsamtes Wolfgang Holzgreve,
MBA
Ärztlicher Direktor
und
Vorstandsvorsitzender
Anhang:
 Anlage 1: Vertragsgebiet
 Anlage 2: „Stellplatznachweis für das UKB“, VSU GmbH
Herzogenrath, Fassung
24.10.2018
 Anlage 3: „Bericht: Wirkungsprognose Maßnahmen des
Mobilitätsmanagements am
UKB Bonn“, VSU GmbH Herzogenrath, Fassung
12.06.2017
 Anlage 4: Maßnahmendarstellung Fahrradförderung
eschluss des Hauptausschusses der Stadt Bonn vom 15.09.2015 (DS-Nr.
1511829EB8) zur gutachterlichen Bewertung der Grundlagenermittlung des
Verkehrskonzeptes Bonn-Venusberg
sollte der Entwurf eines Vertrages zwischen der Stadt Bonn und dem
Universitätsklinikum erstellt werden, in dem die Konzeption und
Realisierung von Maßnahmen zur Verkehrsentlastung in einem konkreten
Zeitraum als Zielvereinbarung festgelegt werden.Seite 8 von 91

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Anlage/n
1 Anlagen 1-4 zum Vertragsentwurf (öffentlich)Seite 9 von 91

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Datenstand: 02.11.2026, 20:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de