190326 · Beschlussvorlage
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über Mobilitätsmaßnahmen des Universitätsklinikums Bonn (UKB) - Inbenutzungnahme von 90 Pkw-Stellplätzen im Parkhaus-Mitte auf dem UKB-Gelände Venusberg (Alt 1912686, FF Amt 61)
Kerndaten
- Nummer
- 190326
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190326 Öffentlich-rechtlicher Vertrag über Mobilitätsmaßnahmen des Universitätsklinikums Bonn (UKB) - Inbenutzungnahme von 90 Pkw- Stellplätzen im Parkhaus-Mitte auf dem UKB- Gelände Venusberg (Alt 1912686, FF Amt 61) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.11.2019 Anhörung Beschlussvorschlag Dem Entwurf des beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt Bonn und dem Universitätsklinikum Bonn (UKB) zum Stellplatznachweis in Verbindung mit Mobilitätsmaßnahmen als Voraussetzung zur Inbenutzungnahme von 90 Pkw- Stellplätzen im Parkhaus-Mitte auf dem UKB-Gelände wird zugestimmt. Begründung Beratungsfolge Sitzung Ergebnis Z. * Bezirksvertretung Bonn 01.10.2019 1. Lesung 9 Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 30.10.2019 1 05.11.2019 Nach einem Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Bonn vom 15.09.2015 (DS- Nr. 1511829EB8) zur gutachterlichen Bewertung der Grundlagenermittlung des Verkehrskonzeptes Bonn-Venusberg sollte der Entwurf eines Vertrages zwischen der Stadt Bonn und dem Universitätsklinikum erstellt werden, in dem die Konzeption und Realisierung von Maßnahmen zur Verkehrsentlastung in einem konkreten Zeitraum als Zielvereinbarung festgelegt werden. Stellplatzbedarfsermittlung Grundlage für die Bemessung erforderlicher Maßnahmen zur Verkehrsentlastung ist ein Stellplatznachweis für den gesamten UKB-Standort auf dem Venusberg, der von VSU- Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Bonn Dezernat: Dez. ISeite 1 von 91 Seite 2 Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau und Umweltschutz GmbH in der Fassung vom 24.10.2018 vorgelegt wurde. Dieser Stellplatznachweis beruht auf einer Mobilitätsbefragung von Beschäftigten, Studierenden, Besuchern und ambulanten Patienten, einer Erfassung der Parkplatzsituation und der Entwicklung eines Bemessungsmodells zur Stellplatzbedarfsermittlung. Für das Prognosejahr 2022 ergibt sich bei dem Szenario mit dem größten Beschäftigtenzuwachs bei einem Pkw-Stellplatzbedarf von 3.794 ein Defizit von mindestens ca. 694 Plätzen. Um den Parksuchverkehr auf dem Gelände und im direkten Siedlungsumfeld zu vermindern, empfiehlt der Gutachter einen Puffer in der Spitzenstunde von etwa 4 % des Bedarfs vorzusehen. Unter Berücksichtigung dieses Puffers von ca. 150 Plätzen liegt heute bereits ein Defizit von etwa 844 Pkw-Stellplätzen vor, dies entspricht einem Anteil von etwa 22,3 %. Ein jetzt abzuschließender, erster öffentlich-rechtlicher Vertrag soll Regelungen über die Pkw-Stellplätze im Parkhaus-Mitte auf dem UKB-Gelände treffen, für die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7818-16 (Eltern-Kind-Zentrum) vom 26.11.2014 Planungsrecht geschaffen wurde, ohne dass hierfür zunächst ein nachgewiesener Stellplatzbedarf bestand. Da in der Abwägung des Rates zum Satzungsbeschluss über diesen Plan die Frage der Eindämmung des motorisierten Individualverkehrs eine besondere Rolle spielte, wurde in dem zugehörigen Durchführungsvertrag eine Bestimmung aufgenommen, dass diese ca. 90 Pkw-Stellplätze erst dann in Benutzung genommen werden dürfen, wenn die Ergebnisse eines UKB-Konzeptes für ein betriebliches Mobilitätsmanagement vorliegen und Einvernehmen mit der Stadt über die aus verkehrsplanerischer Sicht erforderlichen und aus Sicht der Vorhabenträgerin wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Umsetzung dieses Konzeptes erzielt wurde (DS-Nr. 1412598 und 1412598ST5). Diese Voraussetzungen liegen nun vor. Ein Bericht „Wirkungsprognose Maßnahmen des Mobilitätsmanagements am UKB Bonn“, VSU GmbH Herzogenrath, Fassung 12.06.2017“ ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die darin vorgesehenen weitreichenden Maßnahmen, die den Gesamtstandort betreffen, bleiben einer umfassenden vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes vorbehalten. Hierzu bringt die Verwaltung einen Zielbeschluss in die politischen Beratungen ein. Kompensation der Freigabe von bereits errichteten Pkw-Stellplätzen im Parkhaus-Mitte Zu den organisatorischen und infrastrukturellen Maßnahmen des Mobilitätsmanagements am UKB gehören unter anderem die Einrichtung eines Mitfahrerportals für Fahrgemeinschaften im Internet, die Einführung eines Job-Rad-Systems und Maßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, die Zertifizierung als fahrradfreundlicher Betrieb und die Einrichtung von Parkplätzen für Elektroroller mit Lademöglichkeiten. Nach der zuvor erwähnten Wirkungsprognose reduzieren diese Maßnahmen – sofern sie vollständig umgesetzt sind - den Stellplatzbedarf des UKB um insgesamt ca. 285 Stellplätze (S. 24 der Wirkungsprognose). Mit Parkraumbewirtschaftung im Umfeld des UKB verringert sich der Stellplatzbedarf allerdings nur um 180 Stellplätze, weil der Entfall von freien Stellplätzen im Straßenraum den Parkdruck auf das UKB erhöht. Wird ein Teil der Kompensationsmaßnahmen dem anteiligen Stellplatzdefizit von 71 Stellplätzen für die zurzeit im Genehmigungsverfahren befindliche Neuerrichtung des Herzzentrums und ein anderer Teil für eine Freigabe der bereits 90 gebauten Stellplätze im Parkhaus Mitte für den Verkehr zugeordnet, verbleibt durch weitere mögliche Mobilitätsmaßnahmen eine Reserve von 285 – 71 – 90 = 124 Plätzen, die für weitere Stellplatznachweise künftiger Bauvorhaben auf dem UKB-Gelände herangezogen werdenSeite 2 von 91 Seite 3 können. Langfristiges Ziel ist eine vollständige Reduktion des verbleibenden Stellplatzdefizits auf dem UKB-Gelände durch künftig noch zu vereinbarende weitere Mobilitätsmaßnahmen. Über die erforderlichen Maßnahmen zur Freigabe der bereits 90 gebauten Stellplätze im Parkhaus Mitte für den Verkehr hat die Verwaltung mit dem UKB nachstehenden Vertrag verhandelt. Eine Unterzeichnung durch das UKB ist bereits erfolgt. Die Verwaltung wird den Vertrag nach Beschlussfassung durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz gegenzeichnen. Mobilitätsmaßnahmen zur Kompensation des anteiligen Defizits von 71 Stellplätzen für die Neuerrichtung des Herzzentrums sollen als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Hierüber wird die Verwaltung in gesonderter Vorlage dem Unterausschuss Bauplanung und dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz berichten.Seite 3 von 91 Seite 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag - gemäß § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) – für das Gebiet des Universitätsklinikums Bonn über die Durchführung von Mobilitätsmaßnahmen zwischen der Bundesstadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2 53111 Bonn – nachfolgend "Stadt" genannt – und dem Universitätsklinikum Bonn, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Venusberg-Campus 1 53127 Bonn – nachfolgend "UKB" genannt – wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen.Seite 4 von 91 Seite 5 § 1 Vertragsgegenstand (1) Im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7818-16 (Eltern-Kind-Zentrum) vom 26.11.2014 hatte das UKB sich in dem Durchführungsvertrag verpflichtet, 90 Pkw-Stellplätze im Parkhaus- Mitte auf dem UKB-Gelände erst dann in Benutzung zu nehmen, wenn die Ergebnisse eines UKB-Konzeptes für ein betriebliches Mobilitätsmanagement vorliegen und Einvernehmen mit der Stadt über die aus verkehrsplanerischer Sicht erforderlichen und aus Sicht der Vorhabenträgerin wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Umsetzung dieses Konzeptes erzielt wurde. Diese Voraussetzungen liegen jetzt vor, so dass die Stadt und das UKB die vorliegende vertragliche Vereinbarung treffen können. (2) Das Vertragsgebiet umfasst den Campus Venusberg des UKB (Anlage 1). (3) Der „Stellplatznachweis für das Universitätsklinikum Bonn“ (Anlage 2) ermittelt für das Prognosejahr 2022 bei dem Szenario mit dem größten Beschäftigtenzuwachs bei einem Pkw-Stellplatzbedarf von 3.794 ein Defizit auf dem Campus Venusberg von mindestens ca. 694 Plätzen. Um den Parksuchverkehr auf dem Gelände und im direkten Siedlungsumfeld zu vermindern, empfiehlt der Gutachter einen Puffer in der Spitzenstunde von etwa 4 % des Bedarfs vorzusehen. Unter Berücksichtigung dieses Puffers von ca. 150 Plätzen liegt heute bereits ein Defizit von etwa 844 Pkw-Stellplätzen vor, dies entspricht einem Anteil von etwa 22,3 %. Die 90 Pkw-Stellplätze im Parkhaus-Mitte nach Absatz 1 sind bei der Stellplatzbedarfsermittlung durch den Gutachter bereits als in Betrieb genommen betrachtet worden. (4) Zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs soll die Zahl der heute im Vertragsgebiet vorhandenen Pkw-Stellplätze trotz des vorhandenen Stellplatzdefizits nicht weiter erhöht werden. Deshalb soll auch eine Inbenutzungnahme der 90 Pkw-Stellplätze im Parkhaus-Mitte nach Absatz 1 durch Mobilitätsmaßnahmen entsprechend der „Wirkungsprognose“ (Anlage 3) kompensiert werden. Ergibt das nachfolgend vereinbarte Monitoring, dass die Mobilitätsmaßnahmen zur Kompensation nicht ausreichen, ist das so ermittelte Defizit durch UKB bei der Stadt unverzüglich nach Aufforderung gemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages abzulösen. § 2Seite 5 von 91 Seite 6 Kompensation des anteiligen Stellplatzdefizits UKB verpflichtet sich, unverzüglich eine Fahrradförderung analog des Job-Rad- Systems gemäß Kapitel 5.3 der Anlage 3 der Maßnahmendarstellung Fahrradförderung (Anlage 4) mit einem Reduzierungseffekt auf die Stellplatzzahl von etwa 101 Plätzen einzuführen. § 3 Monitoring der Kompensationsmaßnahmen (1) Der Stellplatzbedarf für den Campus Venusberg wurde nach Anlage 2 dieses Vertrages durch Mobilitätskennwerte ermittelt. Da der berechnete Stellplatzbedarf nach § 1 Absatz 3 dieses Vertrages von sich verändernden Mobilitätskennwerten abhängt und das Ziel der Stadt Bonn die Eindämmung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) ist, werden durch das UKB mittels Befragung zu einem mit dem Stadtplanungsamt (Verkehrsplanung) abzustimmenden Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 1.3.2022 und dem 30.9.2022 die Mobilitätskennwerte unaufgefordert erneut erfasst und durch statistisch geeignete Methoden aktualisiert. Nach der Aktualisierung der Kennwerte wird durch das UKB unverzüglich ein aktualisierter Stellplatznachweis für den Campus Venusberg bei der Stadt vorgelegt. (2) Ergibt die Aktualisierung des Stellplatzbedarfs nach Absatz 1, dass trotz der vereinbarten Kompensationsmaßnahmen nach § 2 sich das Gesamtdefizit nicht um 90 Pkw-Stellplätze reduziert hat, verpflichtet sich das UKB unverzüglich weitere mit der Stadt abzustimmende Mobilitätsmaßnahmen mit dem Ziel durchzuführen, das Gesamtdefizit um die vereinbarten 90 Pkw-Stellplätze zu reduzieren. (3) Anschließend werden durch das UKB mittels Befragung zu einem mit dem Stadtplanungsamt (Verkehrsplanung) abzustimmenden Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 1.3.2027 und dem 30.9.2027 die Mobilitätskennwerte unaufgefordert erneut erfasst und durch statistisch geeignete Methoden aktualisiert. Nach der Aktualisierung der Kennwerte wird durch das UKB unverzüglich ein aktualisierter Stellplatznachweis für den Campus Venusberg bei der Stadt vorgelegt. (4) Ergibt die nochmalige Aktualisierung des Stellplatzbedarfs nach Absatz 3, dass trotz der vereinbarten Kompensationsmaßnahmen nach § 2 und gegebenenfalls der weiteren Mobilitätsmaßnahmen nach Absatz 2 sich das Gesamtdefizit nicht um 90 Pkw-Stellplätze reduziert hat, entrichtet das UKB unverzüglich den dann in der Stadt gemäßSeite 6 von 91 Seite 7 Stellplatzablösesatzung geltenden Ablösebetrag je defizitärem Pkw- Stellplatz an die Stadt, maximal jedoch für 90 PkW-Stellplätze. Der Ablösebetrag wird 1 Monat nach Zahlungsaufforderung durch die Stadt fällig. (5) Das UKB erhält durch die Zahlung des Ablösebetrags keinen Anspruch auf Herstellung von privaten oder öffentlichen Parkeinrichtungen, auf Übertragung des Eigentums und auf Benutzung der hergestellten oder noch herzustellenden privaten oder öffentlichen Parkeinrichtungen. § 4 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf eventuelle Rechtsnachfolger bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Partners dieses Vertrages. Die Verpflichtungen dieses Vertrages sind von den Vertragspartnern etwaigen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen, mit der Maßgabe, diese entsprechend weiterzugeben. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Nebenabreden bestehen nicht. (3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich nahekommt. Dasselbe gilt, wenn sich eine Vertragslücke zeigt. (4) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt, jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. Bonn, den Bonn, den Bundesstand Bonn Universitätsklinikum Bonn Der Oberbürgermeister Im AuftragSeite 7 von 91 Seite 8 .................................................. .......................................... ....... Guido Schlottmann Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Stv. Leiter des Stadtplanungsamtes Wolfgang Holzgreve, MBA Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender Anhang: Anlage 1: Vertragsgebiet Anlage 2: „Stellplatznachweis für das UKB“, VSU GmbH Herzogenrath, Fassung 24.10.2018 Anlage 3: „Bericht: Wirkungsprognose Maßnahmen des Mobilitätsmanagements am UKB Bonn“, VSU GmbH Herzogenrath, Fassung 12.06.2017 Anlage 4: Maßnahmendarstellung Fahrradförderung eschluss des Hauptausschusses der Stadt Bonn vom 15.09.2015 (DS-Nr. 1511829EB8) zur gutachterlichen Bewertung der Grundlagenermittlung des Verkehrskonzeptes Bonn-Venusberg sollte der Entwurf eines Vertrages zwischen der Stadt Bonn und dem Universitätsklinikum erstellt werden, in dem die Konzeption und Realisierung von Maßnahmen zur Verkehrsentlastung in einem konkreten Zeitraum als Zielvereinbarung festgelegt werden.Seite 8 von 91 Seite 9 Anlage/n 1 Anlagen 1-4 zum Vertragsentwurf (öffentlich)Seite 9 von 91 Seite 10 von 91 Seite 11 von 91 Seite 12 von 91 Seite 13 von 91 Seite 14 von 91 Seite 15 von 91 Seite 16 von 91 Seite 17 von 91 Seite 18 von 91 Seite 19 von 91 Seite 20 von 91 Seite 21 von 91 Seite 22 von 91 Seite 23 von 91 Seite 24 von 91 Seite 25 von 91 Seite 26 von 91 Seite 27 von 91 Seite 28 von 91 Seite 29 von 91 Seite 30 von 91 Seite 31 von 91 Seite 32 von 91 Seite 33 von 91 Seite 34 von 91 Seite 35 von 91 Seite 36 von 91 Seite 37 von 91 Seite 38 von 91 Seite 39 von 91 Seite 40 von 91 Seite 41 von 91 Seite 42 von 91 Seite 43 von 91 Seite 44 von 91 Seite 45 von 91 Seite 46 von 91 Seite 47 von 91 Seite 48 von 91 Seite 49 von 91 Seite 50 von 91 Seite 51 von 91 Seite 52 von 91 Seite 53 von 91 Seite 54 von 91 Seite 55 von 91 Seite 56 von 91 Seite 57 von 91 Seite 58 von 91 Seite 59 von 91 Seite 60 von 91 Seite 61 von 91 Seite 62 von 91 Seite 63 von 91 Seite 64 von 91 Seite 65 von 91 Seite 66 von 91 Seite 67 von 91 Seite 68 von 91 Seite 69 von 91 Seite 70 von 91 Seite 71 von 91 Seite 72 von 91 Seite 73 von 91 Seite 74 von 91 Seite 75 von 91 Seite 76 von 91 Seite 77 von 91 Seite 78 von 91 Seite 79 von 91 Seite 80 von 91 Seite 81 von 91 Seite 82 von 91 Seite 83 von 91 Seite 84 von 91 Seite 85 von 91 Seite 86 von 91 Seite 87 von 91 Seite 88 von 91 Seite 89 von 91 Seite 90 von 91 Seite 91 von 91
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de